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Kirchenaustritt

Historische Kirche mit Kirchturm bei Tageslicht

Ein Kirchenaustritt beendet deine Mitgliedschaft in der evangelischen oder katholischen Kirche und damit auch die Kirchensteuerpflicht. Der Vorgang läuft über das Standesamt, kostet je nach Bundesland zwischen 0 und 35 Euro und ist sofort wirksam.

Über 400.000 Menschen treten jährlich aus der Kirche aus. Die häufigsten Gründe sind finanzielle Entlastung, Glaubenszweifel und Kritik an kirchlichen Positionen. Du kannst den Austritt jederzeit rückgängig machen.

Das Wichtigste in Kürze

    • Austrittserklärung nur beim Standesamt möglich, nicht beim Pfarramt
    • Kosten variieren zwischen 0 Euro (Berlin/Brandenburg) und 35 Euro je nach Bundesland
    • Kirchensteuer entfällt sofort ab dem Austrittstag
    • Minderjährige ab 14 Jahren können mit Zustimmung der Eltern austreten
    • Kirchliche Trauung und Beerdigung sind nach dem Austritt nicht mehr möglich
    • Wiedereintritt ist jederzeit möglich

Wo und wie du aus der Kirche austrittst

Den Kirchenaustritt erklärst du ausschließlich beim Standesamt deines Wohnorts. Ein Austritt beim Pfarramt oder per Post ist nicht möglich. Das Standesamt ist die einzige staatliche Stelle, die den Austritt rechtswirksam beurkunden kann.

Du musst persönlich erscheinen und ein Formular ausfüllen. Bring deinen Personalausweis oder Reisepass mit. Die Unterschrift muss vor dem Standesbeamten erfolgen. Eine Begründung für den Austritt ist nicht erforderlich.

Das Standesamt leitet deinen Austritt automatisch an das zuständige Kirchenamt und an das Finanzamt weiter. Du erhältst eine offizielle Bescheinigung über den Austritt. Bewahre diese gut auf – du brauchst sie als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Tipp: Vereinbare vorher einen Termin beim Standesamt. Viele Ämter bieten auch Online-Terminbuchung an.

Aktuelle Kosten nach Bundesländern

Die Gebühren für den Kirchenaustritt sind bundesweit unterschiedlich geregelt. Jedes Bundesland legt die Höhe in seiner Gebührensatzung fest.

Bundesland Gebühr 2026 Besonderheiten
Baden-Württemberg 31 € Einheitlich landesweit
Bayern 33 € Höchste Gebühr
Berlin 0 € Kostenlos
Brandenburg 0 € Kostenlos
Hessen 30 € Standard-Gebühr
Niedersachsen 31 € Je nach Kommune 25-35 €
Nordrhein-Westfalen 30 € Einheitlich landesweit
Andere Bundesländer 25-35 € Nach örtlicher Satzung

Die Gebühr ist sofort bei der Antragstellung zu zahlen. Bar- oder EC-Kartenzahlung sind üblich. Eine Mehrwertsteuer fällt nicht an, da es sich um eine Verwaltungsgebühr handelt.

Voraussetzungen und Altersgrenzen

Grundsätzlich kann jede getaufte Person aus der Kirche austreten. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren – allerdings mit Einschränkungen.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind religionsmündig, benötigen aber die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Beide Elternteile müssen den Austritt schriftlich genehmigen. Bei getrenntlebenden Eltern reicht die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Ab 18 Jahren kannst du ohne weitere Voraussetzungen austreten. Du musst nicht in Deutschland geboren sein oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Auch doppelte Kirchenmitgliedschaften (evangelisch und katholisch) kannst du einzeln oder gemeinsam beenden.

Achtung: Der Austritt gilt nur für Deutschland. Wenn du ins Ausland ziehst, kann deine Kirchenmitgliedschaft dort unter anderen Regelungen weiterlaufen.

Sofortige Wirkung und Kirchensteuerstopp

Dein Kirchenaustritt ist ab dem Tag der Erklärung rechtswirksam. Es gibt keine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist. Die Kirchensteuerpflicht endet zum Monatsende.

Das Finanzamt erfährt über das Standesamt von deinem Austritt und passt deine Lohnsteuerklasse an. Bei der nächsten Gehaltsabrechnung wird keine Kirchensteuer mehr abgezogen. Bereits zu viel gezahlte Kirchensteuer wird dir automatisch erstattet.

Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Bei einem durchschnittlichen Gehalt sparen Kirchenmitglieder mehrere hundert Euro pro Jahr.

Dein Austritt wird im Melderegister vermerkt. Bei künftigen Umzügen oder Behördengängen ist deine Konfessionslosigkeit automatisch hinterlegt.

Verlust kirchlicher Leistungen

Mit dem Austritt verlierst du den Anspruch auf kirchliche Sakramente und Zeremonien. Eine kirchliche Trauung ist nicht mehr möglich. Falls du bereits kirchlich geheiratet hast, bleibt diese Ehe gültig.

Bei der Beerdigung entfallen kirchliche Riten wie Aussegnung, Totenmesse oder Beerdigung auf dem Kirchenfriedhof. Kommunale Friedhöfe stehen weiterhin zur Verfügung. Manche Kirchen erlauben in Einzelfällen eine kirchliche Beerdigung, wenn Angehörige dies wünschen.

Du kannst nicht mehr Pate oder Taufzeuge werden. Bereits übernommene Patenschaften bleiben bestehen. Der Besuch von Gottesdiensten ist weiterhin möglich – Kirchen stehen allen Menschen offen.

Kirchliche Arbeitgeber wie Caritas oder Diakonie können den Kirchenaustritt als Kündigungsgrund werten, besonders bei Führungspositionen oder im pastoralen Bereich. Bei normalen Angestelltenverhältnissen ist dies seltener der Fall.

Statistiken und gesellschaftliche Entwicklung

2025 verzeichneten die deutschen Kirchen etwa 450.000 Austritte – einen neuen Rekord. Die katholische Kirche verlor rund 240.000 Mitglieder, die evangelische Kirche etwa 210.000. Das entspricht einem Rückgang von 3,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die häufigsten Austrittsgründe laut Umfragen: Kirchensteuersparen (68 Prozent), Glaubensverlust (45 Prozent), Kritik an kirchlichen Positionen (38 Prozent) und Missbrauchsskandale (31 Prozent). Mehrfachnennungen waren möglich.

Besonders junge Erwachsene zwischen 25 und 35 Jahren treten aus. In Großstädten liegt die Austrittsquote deutlich höher als in ländlichen Gebieten. Ostdeutsche Bundesländer haben bereits jetzt Konfessionslosenquoten von über 70 Prozent.

Kirchenmitgliedschaft in Deutschland

  • Katholisch: 20,2 Millionen (24,3% der Bevölkerung)
  • Evangelisch: 18,6 Millionen (22,4% der Bevölkerung)
  • Konfessionslos: 44,2 Millionen (53,3% der Bevölkerung)

Wiedereintritt in die Kirche

Du kannst jederzeit wieder in die Kirche eintreten. Der Wiedereintritt erfolgt direkt bei der gewünschten Kirchengemeinde, nicht beim Standesamt. Die Taufe gilt als weiterhin gültig und muss nicht wiederholt werden.

Für den Wiedereintritt ist ein Gespräch mit dem Pastor oder Pfarrer üblich. Manche Gemeinden verlangen eine Art Reueerklärung oder fordern die Teilnahme an einem Glaubenskurs. Einheitliche Regelungen gibt es nicht.

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Wiedereintritt sofort neu. Frühere Austrittsjahre werden nicht rückwirkend nachberechnet. Du erhältst eine neue Mitgliedschaftsbescheinigung für das Finanzamt.

Etwa 15.000 Menschen treten jährlich wieder in die Kirche ein. Das entspricht nur einem Bruchteil der Austritte. Die meisten Wiedereintritte erfolgen anlässlich von Taufen der eigenen Kinder oder kirchlichen Hochzeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich online oder per Post aus der Kirche austreten?

Nein, der Austritt ist nur persönlich beim Standesamt möglich. Du musst das Formular vor Ort ausfüllen und unterschreiben. Einige Bundesländer testen digitale Verfahren, flächendeckend gibt es diese aber noch nicht.

Muss ich meinen Austritt begründen?

Nein, eine Begründung ist nicht erforderlich. Du musst nur erklären, aus welcher Kirche du austreten möchtest. Das Standesamt darf nicht nach den Gründen fragen.

Bekomme ich gezahlte Kirchensteuer zurück?

Ja, bereits gezahlte Kirchensteuer wird ab dem Austrittstag anteilig erstattet. Das Finanzamt rechnet automatisch ab und überweist dir zu viel gezahlte Beträge zurück.

Kann ich meine Kinder aus der Kirche abmelden?

Kinder unter 14 Jahren können von den Eltern abgemeldet werden. Zwischen 14 und 18 Jahren entscheidet das Kind selbst, braucht aber die Zustimmung der Eltern.

Verliere ich den Anspruch auf Kindergeld oder andere Sozialleistungen?

Nein, der Kirchenaustritt hat keine Auswirkungen auf staatliche Sozialleistungen, Kindergeld oder Rente. Diese hängen nicht von der Religionszugehörigkeit ab.

Was passiert mit meiner kirchlichen Hochzeit nach dem Austritt?

Eine bereits geschlossene kirchliche Ehe bleibt gültig. Nur neue kirchliche Trauungen sind nach dem Austritt nicht mehr möglich. Die standesamtliche Ehe ist davon nicht betroffen.

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