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Familienkasse

Die Familienkasse zahlt Kindergeld (259 Euro pro Kind und Monat, Stand 2026) und Kinderzuschlag (bis 297 Euro) aus. Anträge stellen Sie online über die Bundesagentur für Arbeit oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Familienkasse – kostenlos. Auch einen Umzug oder eine neue Bankverbindung melden Sie hier.

Die Familienkasse ist die Stelle, die in Deutschland über Kindergeld und Kinderzuschlag entscheidet und beide Leistungen auszahlt. Sie ist eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit und arbeitet im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung. Die Fachaufsicht liegt beim Bundeszentralamt für Steuern. Umgangssprachlich heißt die Familienkasse auch Kindergeldkasse oder Kindergeldstelle – gemeint ist immer dieselbe Stelle.

Für die meisten Familien ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Bund, Länder, manche Kommunen) bekommen ihr Kindergeld dagegen oft über die Familienkasse ihres Arbeitgebers ausgezahlt. Welche Stelle für Sie gilt, steht in der Regel auf Ihrer Gehaltsabrechnung oder Sie fragen bei der Personalstelle nach.

Das Wichtigste in Kürze

  • Leistungen: Kindergeld und Kinderzuschlag – Antragsprüfung, Festsetzung und Auszahlung.
  • Kindergeld 2026: 259 Euro pro Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind.
  • Kinderzuschlag 2026: bis zu 297 Euro pro Kind und Monat für Familien mit kleinem Einkommen.
  • Antrag: online mit BundID ganz ohne Unterschrift, alternativ per ausgedrucktem Formular und Post.
  • Kosten: Der Antrag und die Bearbeitung sind kostenlos.
  • Zuständigkeit: Bundesagentur für Arbeit oder – bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – die Familienkasse des Arbeitgebers.
  • Umzug: neue Adresse muss der Familienkasse direkt gemeldet werden – die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt reicht nicht.
  • Auszahlung: Der Auszahlungstag richtet sich nach der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer.
  • Servicetelefon: 0800 4 555530, gebührenfrei.

Was macht die Familienkasse?

Die Familienkasse ist für die familienbezogenen Geldleistungen des Bundes zuständig, die direkt an Eltern fließen. Ihre Aufgaben sind:

  • Kindergeld: Anträge prüfen, den Anspruch festsetzen und das Geld monatlich überweisen.
  • Kinderzuschlag: die Einkommensvoraussetzungen prüfen und den Zuschlag berechnen.
  • Veränderungen bearbeiten: neue Adresse, geänderte Bankverbindung, Beginn oder Ende einer Ausbildung des Kindes.
  • Bescheide erstellen: über Bewilligung, Höhe oder Ablehnung der Leistung.
  • Rückforderungen und Beratung: zu viel gezahltes Kindergeld zurückfordern und Fragen zum Anspruch beantworten.

Wichtig zur Abgrenzung: Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Wohngeld bearbeitet die Familienkasse nicht. Dafür sind die Elterngeldstelle, Ihre Krankenkasse beziehungsweise die Wohngeldbehörde zuständig. Auch das Bürgergeld läuft nicht über die Familienkasse, sondern über das Jobcenter – auch wenn beide zur Bundesagentur für Arbeit gehören.

Kindergeld und Kinderzuschlag sind zwei getrennte Leistungen, die beide über die Familienkasse laufen. Kindergeld bekommen Sie unabhängig vom Einkommen. Der Kinderzuschlag richtet sich gezielt an Familien mit kleinem Einkommen, die mit ihrem Verdienst zwar sich selbst, aber nicht den vollen Bedarf der Kinder decken können.

Zuständigkeiten und Leistungen im Überblick

Leistung Höhe 2026 Wer hat Anspruch?
Kindergeld 259 Euro pro Kind / Monat Eltern mit Wohnsitz in Deutschland (oder EU/EWR/Schweiz), deren Kind im Haushalt lebt
Kinderzuschlag bis 297 Euro pro Kind / Monat Familien mit kleinem Einkommen, die Kindergeld beziehen und die Einkommensgrenzen einhalten

Kindergeld bekommen Sie grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Danach ist eine Verlängerung möglich, längstens bis zum 25. Geburtstag – zum Beispiel bei Schulbesuch, Berufsausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst. Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind außerstande setzt, sich selbst zu unterhalten, kann Kindergeld auch ohne Altersgrenze gezahlt werden.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Zuständig ist in den meisten Fällen die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit; welche der regionalen Familienkassen es ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wenden sich dagegen an die Familienkasse ihres Arbeitgebers. So finden Sie Ihre Stelle:

  • Über die Postleitzahl: Auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit geben Sie Ihre PLZ ein und bekommen die örtlich zuständige Familienkasse angezeigt.
  • Auf dem Bescheid: Beziehen Sie schon Kindergeld, steht die zuständige Familienkasse oben auf jedem Bescheid – zusammen mit Ihrer Kindergeldnummer.
  • Öffentlicher Dienst: Die zuständige Familienkasse steht meist auf der Gehaltsabrechnung; sonst hilft die Personalstelle weiter.

So läuft der Antrag bei der Familienkasse ab

Für Kindergeld und Kinderzuschlag stellen Sie jeweils einen eigenen Antrag. Der Ablauf:

  • Schritt 1 – Zuständige Familienkasse klären. In den meisten Fällen ist es die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Beim öffentlichen Dienst die Familienkasse des Arbeitgebers.
  • Schritt 2 – Antrag online ausfüllen. Über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit. Mit einer BundID können Sie den Antrag direkt ohne Unterschrift absenden.
  • Schritt 3 – Nachweise bereithalten. Vor allem die Steuer-Identifikationsnummer von Kind und Elternteil sowie – je nach Fall – Geburtsurkunde oder Ausbildungsnachweis.
  • Schritt 4 – Antrag absenden. Ohne BundID drucken Sie das Formular aus, unterschreiben es und schicken es per Post an die zuständige Familienkasse.
  • Schritt 5 – Bescheid abwarten. Die Familienkasse prüft den Antrag und schickt Ihnen einen schriftlichen Bescheid mit Ihrer Kindergeldnummer.

Die Bearbeitung eines Kindergeldantrags dauert in der Regel vier bis sechs Wochen; bei vielen Anträgen oder fehlenden Nachweisen kann es länger dauern. Sind alle Unterlagen vollständig, geht es meist schneller.

Tipp: Wenn Sie bereits Kindergeld beziehen und ein weiteres Kind dazukommt, brauchen Sie für dieses Kind einen neuen Antrag. Die laufende Anpassung der Höhe – etwa die Erhöhung 2026 – nimmt die Familienkasse dagegen automatisch vor. Dafür müssen Sie nichts tun.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise nötig sind, hängt vom Alter und der Situation des Kindes ab. Häufig gebraucht werden:

  • Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und des antragstellenden Elternteils
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei der Erstbeantragung)
  • bei volljährigen Kindern: Schul-, Studien- oder Ausbildungsbescheinigung (zum Beispiel auch eine Praktikums- oder Studienbestätigung)
  • bei einer Ausbildungsplatzsuche: Nachweis der Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • für den Kinderzuschlag zusätzlich: Einkommensnachweise (zum Beispiel Gehaltsabrechnungen) und Angaben zu Wohnkosten

Wann zahlt die Familienkasse das Kindergeld aus?

Der Auszahlungstag richtet sich nach der letzten Ziffer Ihrer Kindergeldnummer (der Endziffer). Lautet die Nummer zum Beispiel xxxFK xxxx3, ist Ihre Endziffer die 3. Sie steht auf jedem Bescheid und auf dem Kontoauszug der Überweisung.

  • Endziffer 0 und 1: Auszahlung zu Monatsbeginn.
  • Endziffer 2 bis 7: Auszahlung im Lauf des Monats.
  • Endziffer 8 und 9: Auszahlung im letzten Drittel des Monats.

Die genauen Termine pro Endziffer veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit für jeden Monat. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt die Überweisung am nächsten Bankarbeitstag. Das Kindergeld wird immer für den laufenden Monat gezahlt.

Kosten

Antrag und Bearbeitung bei der Familienkasse sind kostenlos. Kindergeld und Kinderzuschlag sind staatliche Leistungen – es fallen keine Gebühren an. Auch die telefonische Beratung und der Postversand der Formulare kosten nichts.

Umzug der Familienkasse melden – so geht es

Wenn Sie umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse der Familienkasse selbst und direkt mitteilen. Es genügt nicht, sich beim Einwohnermeldeamt umzumelden oder nur den Nachsendeantrag bei der Post zu stellen – diese Stellen geben Ihre neue Anschrift nicht automatisch an die Familienkasse weiter. Auch das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit reichen die Adresse nicht durch. Ohne Meldung können Bescheide Sie nicht erreichen, und im schlimmsten Fall wird die Auszahlung gestoppt.

So melden Sie den Umzug:

  • Online über den eService. Auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit unter „Veränderungen mitteilen“ können Sie Adresse und Bankverbindung direkt ändern oder eine Mitteilung schicken. Halten Sie Ihre Kindergeldnummer bereit.
  • Mit dem Formular „Veränderungsmitteilung“ (KG 45). Ausfüllen, unterschreiben und per Post an Ihre zuständige Familienkasse schicken. Beim Kinderzuschlag gibt es ein eigenes Formular (KIZ 45).
  • Telefonisch oder schriftlich. Über das Servicetelefon 0800 4 555530 oder formlos per Brief – immer mit Kindergeldnummer, altem und neuem Wohnort und dem Datum des Umzugs.
Melden Sie die neue Anschrift möglichst vor dem nächsten Auszahlungstermin. Eine gesetzliche Frist in Tagen gibt es nicht, aber Sie sind verpflichtet, die Änderung unverzüglich mitzuteilen. Wer den Umzug zu spät meldet, riskiert verspätete Zahlungen und nicht zugestellte Bescheide.

Wechselt beim Umzug die zuständige Familienkasse?

Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort. Bundesweit gibt es neben der Zentrale in Nürnberg mehrere regionale Familienkassen. Ziehen Sie in eine andere Region oder ein anderes Bundesland, kann sich dadurch die örtlich zuständige Familienkasse ändern.

Für Sie ist das in der Regel unkompliziert: Sie melden den Umzug bei Ihrer bisherigen Familienkasse. Wird eine andere Familienkasse zuständig, gibt diese Ihren Vorgang intern weiter – Sie müssen nicht selbst einen neuen Antrag stellen. Ihre Kindergeldnummer kann sich dabei ändern; die neue steht dann auf dem nächsten Bescheid. Beim öffentlichen Dienst gilt etwas anderes: Bleibt Ihr Arbeitgeber gleich, bleibt auch dessen Familienkasse zuständig, egal wohin Sie ziehen.

Begriffe, die Nutzer hier oft suchen, meinen alle dasselbe: „Kindergeld ummelden“, „Kindergeld umschreiben“, „Kindergeld umziehen“ oder „Familienkasse Umzug melden“ bezeichnen die Adressänderung bei der Familienkasse. Ein komplett neuer Kindergeldantrag ist beim reinen Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands nicht nötig.

Umzug ins Ausland und Sonderfälle

Ein Umzug ins Ausland ist mehr als eine Adressänderung – er kann den Kindergeldanspruch selbst berühren.

  • Umzug innerhalb der EU/EWR oder in die Schweiz: Der Anspruch bleibt häufig bestehen, die Zuständigkeit kann aber wechseln. Hier gelten europäische Koordinierungsregeln; die Familienkasse prüft den Fall gesondert.
  • Umzug in ein Drittland: Wer den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ganz ins Nicht-EU-Ausland verlegt, verliert in der Regel den Anspruch auf deutsches Kindergeld. Ausnahmen gibt es etwa bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland.
  • Kind zieht aus dem Haushalt aus: Lebt das Kind nicht mehr bei Ihnen, müssen Sie das melden. Je nachdem, wer das Kind überwiegend betreut, kann sich der Anspruch auf den anderen Elternteil verlagern.
  • Getrennt lebende Eltern: Kindergeld erhält, in wessen Haushalt das Kind lebt. Zieht das Kind zum anderen Elternteil, ist dort ein neuer Antrag nötig.

Melden Sie solche Änderungen in jedem Fall. Die Familienkasse entscheidet dann, ob der Anspruch bleibt, wechselt oder endet.

Veränderungen mitteilen – das ist Pflicht

Wer Kindergeld oder Kinderzuschlag bezieht, muss der Familienkasse wichtige Änderungen melden. Sonst kann es zu Rückforderungen kommen. Melden müssen Sie zum Beispiel:

  • einen Umzug oder eine neue Adresse
  • eine geänderte Bankverbindung
  • Beginn, Wechsel oder Ende der Ausbildung eines volljährigen Kindes
  • einen Auslandsaufenthalt des Kindes
  • wenn das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt

Für die Mitteilung gibt es das Formular „Veränderungsmitteilung“. So gehen Sie dabei am besten vor: das Merkblatt Kindergeld lesen, das Formular online ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben, die nötigen Nachweise beilegen und alles per Post an Ihre zuständige Familienkasse schicken. Halten Sie dabei Ihre Kindergeldnummer bereit.

Achtung Rückforderung: Wenn Sie eine Änderung zu spät oder gar nicht melden und dadurch zu viel Kindergeld erhalten, fordert die Familienkasse das Geld zurück. Das gilt besonders, wenn ein volljähriges Kind seine Ausbildung abbricht oder beendet. Melden Sie solche Änderungen daher sofort.

Online-Services der Familienkasse

Viele Anliegen lassen sich heute digital erledigen, ohne Brief und Wartezeit. Die wichtigsten eServices der Bundesagentur für Arbeit:

  • Kindergeld online beantragen – mit BundID ganz ohne Unterschrift, sonst zum Ausdrucken.
  • Kinderzuschlag beantragen – inklusive Vorab-Check mit dem KiZ-Lotsen.
  • Veränderungen mitteilen – Adresse, Bankverbindung oder andere Änderungen online übermitteln.
  • Unterlagen hochladen – Nachweise und Bescheinigungen digital nachreichen statt per Post.
  • Postfach der Familienkasse – Bescheide und Nachrichten online empfangen, wenn Sie sich mit BundID anmelden.
Mit der BundID melden Sie sich einmal an und nutzen alle Services ohne Unterschrift. Die BundID ist das zentrale Servicekonto des Bundes und funktioniert auch bei vielen anderen Behördengängen – etwa bei Eltern- oder Wohngeld.

Tipps für den Kontakt mit der Familienkasse

  • Kindergeldnummer bereithalten. Sie steht auf jedem Bescheid und beschleunigt jede Anfrage am Telefon oder per Post.
  • Online-Services nutzen. Antrag, Veränderungsmitteilung und viele Bescheinigungen lassen sich digital über das Portal der Bundesagentur für Arbeit abwickeln.
  • Hotline anrufen oder Termin vereinbaren. Für offene Fragen erreichen Sie die Familienkasse über das Servicetelefon 0800 4 555530 (gebührenfrei); für komplexere Anliegen können Sie einen Termin in Ihrer Familienkasse vor Ort vereinbaren.
  • Sichere Nachricht statt offener E-Mail. Eine normale E-Mail-Adresse für Anliegen gibt die Familienkasse aus Datenschutzgründen nicht heraus. Nachrichten schicken Sie stattdessen über das geschützte Online-Postfach im eService.
  • Merkblätter nutzen. Die Familienkasse stellt Merkblätter zu Kindergeld und Kinderzuschlag bereit, in denen die häufigsten Fragen bereits beantwortet sind.
  • Kinderzuschlag immer prüfen lassen. Viele berechtigte Familien beantragen ihn nicht. Der KiZ-Lotse der Familienkasse zeigt in wenigen Minuten, ob sich ein Antrag lohnt.
  • Fristen beachten. Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag also zügig nach der Geburt.
  • Schriftverkehr aufbewahren. Heben Sie Bescheide und Nachweise auf – bei Rückfragen oder Prüfungen sparen Sie damit Zeit.

Häufig gestellte Fragen

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Für die meisten Eltern ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig; welche regionale Stelle es ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort. Die passende Familienkasse finden Sie, indem Sie Ihre Postleitzahl auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit eingeben. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wenden sich an die Familienkasse ihres Arbeitgebers – sie steht meist auf der Gehaltsabrechnung.

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Die Familienkasse hat die Beträge automatisch angepasst. Wer bereits Kindergeld bezieht, musste dafür keinen neuen Antrag stellen.

Wann zahlt die Familienkasse das Kindergeld?

Der Auszahlungstag hängt von der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer ab: Bei den Endziffern 0 und 1 kommt das Kindergeld zu Monatsbeginn, bei 2 bis 7 im Lauf des Monats und bei 8 und 9 im letzten Drittel. Fällt der Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird am nächsten Bankarbeitstag überwiesen.

Wo finde ich meine Kindergeldnummer?

Die Kindergeldnummer steht auf jedem Bescheid der Familienkasse – meist oben rechts – und im Verwendungszweck der Kindergeld-Überweisung auf Ihrem Kontoauszug. Sie hat die Form xxxFKxxxxx und gilt dauerhaft für Ihren Vorgang. Halten Sie sie bei jeder Anfrage bereit.

Wo beantrage ich Kindergeld?

Bei Ihrer zuständigen Familienkasse. Für die meisten Eltern ist das die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, bei der Sie online beantragen können. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wenden sich an die Familienkasse ihres Arbeitgebers.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Kindergeldantrags?

In der Regel vier bis sechs Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags. Bei fehlenden Nachweisen oder vielen Anträgen kann es länger dauern. Reichen Sie alle Unterlagen gleich mit ein, geht es meist schneller. Verzögert sich die erste Zahlung, wird das Kindergeld für die zurückliegenden Monate nachgezahlt.

Kann ich der Familienkasse eine E-Mail schicken?

Eine offene E-Mail-Adresse für persönliche Anliegen gibt die Familienkasse aus Datenschutzgründen nicht heraus. Nachrichten und Unterlagen übermitteln Sie stattdessen über das geschützte Online-Postfach im eService der Bundesagentur für Arbeit oder per Post. Für kurze Fragen nutzen Sie das gebührenfreie Servicetelefon 0800 4 555530.

Muss ich der Familienkasse einen Umzug melden?

Ja. Sie müssen Ihre neue Adresse der Familienkasse direkt mitteilen – am einfachsten online über „Veränderungen mitteilen“ oder mit dem Formular Veränderungsmitteilung. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt reicht nicht, weil die Adresse nicht automatisch weitergeleitet wird.

Wie melde ich Kindergeld nach einem Umzug um?

Sie ändern Ihre Adresse online im eService der Bundesagentur für Arbeit oder schicken die Veränderungsmitteilung (KG 45) per Post. Halten Sie Kindergeldnummer, alte und neue Anschrift sowie das Umzugsdatum bereit. Ein neuer Kindergeldantrag ist beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht nötig.

Wechselt durch den Umzug meine Familienkasse?

Möglich. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort, daher kann bei einem Umzug in eine andere Region eine andere Familienkasse zuständig werden. Sie melden den Umzug bei Ihrer bisherigen Stelle; der Vorgang wird intern weitergegeben. Ihre Kindergeldnummer kann sich dabei ändern.

Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderzuschlag?

Kindergeld erhalten alle Eltern unabhängig vom Einkommen. Den Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro pro Kind bekommen nur Familien mit kleinem Einkommen, die bestimmte Grenzen einhalten. Beide Leistungen zahlt die Familienkasse aus.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Den Kinderzuschlag können Eltern beantragen, deren Kind im Haushalt lebt, unverheiratet ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem muss das Bruttoeinkommen eine Mindestgrenze erreichen – sie liegt bei 900 Euro für Paare und 600 Euro für Alleinerziehende. Zugleich darf das Einkommen nicht so hoch sein, dass der gesamte Bedarf der Familie schon gedeckt ist. Ob Sie Anspruch haben, prüfen Sie am schnellsten mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse.

Was muss ich der Familienkasse melden?

Alle Änderungen, die den Anspruch beeinflussen: neue Adresse, geänderte Bankverbindung, Beginn oder Ende der Ausbildung eines volljährigen Kindes oder wenn das Kind aus Ihrem Haushalt auszieht. Sonst drohen Rückforderungen.

Bis zu welchem Alter wird Kindergeld gezahlt?

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. In Ausbildung, Studium, Schule oder Freiwilligendienst längstens bis zum 25. Geburtstag. Bei einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung ohne feste Altersgrenze.

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