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Arbeitsamt 

Das klassische Arbeitsamt heißt seit 2004 Agentur für Arbeit. Wer arbeitslos wird, muss sich dort melden und kann Arbeitslosengeld beantragen. Geld ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt es beim Jobcenter. Beide Stellen finden Sie kostenlos vor Ort und online.

Viele Menschen suchen weiter nach dem Begriff Arbeitsamt, weil er sich eingebürgert hat. Offiziell gibt es das Arbeitsamt aber nicht mehr. Welche Behörde heute für Sie zuständig ist, hängt davon ab, ob Sie in den letzten Jahren sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben oder nicht. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer wofür zuständig ist, welche Leistungen es gibt, welche Fristen gelten und worauf Sie ab 2026 achten müssen.

Wichtige Änderung 2026: Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld bundesweit zur neuen Grundsicherung umbenannt. Zuständig bleibt das Jobcenter. Die Regeln werden teils strenger (mehr Mitwirkungspflichten, schärfere Sanktionen, frühere Prüfung von Vermögen und Wohnkosten). Bis zum 30. Juni 2026 gilt offiziell noch der Name Bürgergeld.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsamt = Agentur für Arbeit. Der alte Name aus der Zeit vor 2004 ist nur noch umgangssprachlich gebräuchlich.
  • Agentur für Arbeit ist zuständig für Arbeitsvermittlung, Beratung und Arbeitslosengeld (ALG I) nach SGB III.
  • Jobcenter ist zuständig für die Grundsicherung (bis 30.06.2026 Bürgergeld, ab 01.07.2026 neue Grundsicherung) nach SGB II.
  • Frühzeitig melden: arbeitsuchend spätestens 3 Monate vor dem Jobende, bei kurzer Kündigungsfrist innerhalb von 3 Tagen. Arbeitslos melden spätestens am ersten Tag ohne Job.
  • Alle Leistungen und Beratungen sind kostenlos. Sie zahlen keine Gebühren.

Was macht das Arbeitsamt heute?

Bis 2004 hieß die Behörde tatsächlich Arbeitsamt. Mit den damaligen Reformen wurde sie in Agentur für Arbeit umbenannt. Die Dachorganisation ist die Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Nürnberg. Vor Ort sind es die örtlichen Agenturen für Arbeit, an die Sie sich wenden.

Aus dem früheren Arbeitsamt sind heute zwei getrennte Anlaufstellen geworden:

Stelle Gesetz Zuständig für Wichtigste Geldleistung
Agentur für Arbeit SGB III Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Versicherte mit Job-Vergangenheit Arbeitslosengeld (ALG I)
Jobcenter SGB II Menschen ohne (ausreichenden) ALG-I-Anspruch, Bedarfsgemeinschaften Grundsicherung (Bürgergeld / ab Juli 2026 neue Grundsicherung)

Die Agentur für Arbeit kümmert sich vor allem darum, Sie wieder in Arbeit zu bringen, und zahlt das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld. Das Jobcenter sichert das Existenzminimum, wenn Sie kein oder nicht genug Einkommen haben.

An die Agentur für Arbeit wenden sich aber nicht allein Arbeitslose. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich beruflich verändern wollen, Arbeitgeber mit offenen Stellen sowie Schülerinnen und Schüler vor der Berufswahl finden hier Beratung. Für bestimmte Gruppen gibt es zusätzliche Angebote, etwa für Menschen mit Behinderung oder für Langzeitarbeitslose.

Arbeitsamt, Agentur für Arbeit, Bundesagentur, BA: die Begriffe

Im Alltag tauchen viele Namen für dieselbe Sache auf. Das sorgt regelmäßig für Verwirrung. Hier die Einordnung:

  • Arbeitsamt: der alte, bis 2004 amtliche Name. Heute nur noch Umgangssprache. Wer „zum Arbeitsamt geht“, meint die Agentur für Arbeit.
  • Arbeitsagentur / Agentur für Arbeit: die heutige örtliche Behörde. Beide Schreibweisen meinen dasselbe.
  • Bundesagentur für Arbeit (BA): die bundesweite Dachorganisation in Nürnberg mit ihren Regionaldirektionen. Die örtlichen Agenturen sind ihr untergeordnet.
  • Arbeitsvermittlung, Arbeitslosengeldstelle: umgangssprachliche Teilbegriffe für einzelne Aufgaben innerhalb der Agentur.
  • Familienkasse: gehört organisatorisch zur Bundesagentur für Arbeit, ist aber für Kindergeld und Kinderzuschlag zuständig, nicht für Arbeitslosigkeit (mehr dazu weiter unten).

Wichtig zur Abgrenzung: Das Jobcenter ist keine Agentur für Arbeit. Es ist in den meisten Regionen eine gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune, in einigen Kreisen führt es die Kommune allein (Optionskommune). Beide sind oft im selben Gebäude, bleiben aber rechtlich getrennt.

Unterschied Arbeitsamt und Jobcenter

Das ist die am häufigsten gestellte Frage – und der häufigste Irrtum. Beide Stellen zahlen Geld bei Arbeitslosigkeit, aber nach völlig unterschiedlichen Regeln. Entscheidend ist, ob Sie vorher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Merkmal Agentur für Arbeit Jobcenter
Rechtsgrundlage SGB III SGB II
Leistung Arbeitslosengeld (ALG I) Grundsicherung (Bürgergeld / ab Juli 2026 neue Grundsicherung)
Finanziert aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung Steuern (Bundesmittel)
Voraussetzung genug Beitragszeiten (Anwartschaft) Hilfebedürftigkeit, Vermögen unter Grenze
Höhe richtet sich nach früherem Nettoeinkommen festem Regelsatz + Wohnkosten
Vermögensprüfung nein ja
Wer prüft nur die eigene Person ganze Bedarfsgemeinschaft (Haushalt)

Kurz gesagt: Das ALG I der Agentur ist eine Versicherungsleistung – Sie haben dafür eingezahlt und bekommen einen Teil Ihres Lohns ersetzt, unabhängig vom Vermögen. Die Grundsicherung des Jobcenters ist eine Fürsorgeleistung – sie greift nur, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Vermögen unter der Freigrenze liegt. Viele durchlaufen beide Stellen nacheinander: erst ALG I von der Agentur, nach dessen Ende oder bei zu geringer Höhe die Grundsicherung vom Jobcenter.

Zuständigkeiten und Leistungen

Agentur für Arbeit (SGB III)

Die Agentur für Arbeit ist Ihre erste Anlaufstelle, wenn Sie vorher sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Sie bietet unter anderem:

  • Arbeitsvermittlung und Stellenangebote
  • Berufsberatung und Berufsorientierung, auch für Schülerinnen und Schüler
  • Arbeitslosengeld (ALG I) als Lohnersatz
  • Förderung von Weiterbildung und Umschulung (zum Beispiel über einen Bildungsgutschein)
  • Zuschüsse für Arbeitgeber und Gründungszuschuss für Selbstständige
  • Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld

Daneben gibt es weitere Leistungen für besondere Lebenslagen, etwa Saison-Kurzarbeitergeld für witterungsabhängige Branchen, Eingliederungszuschüsse, ausbildungsbegleitende Hilfen oder die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende. Welche davon für Sie infrage kommen, klären Sie am besten direkt in der Beratung.

Umschulung und Weiterbildung: Was zahlt das Arbeitsamt?

Fördert die Agentur für Arbeit eine Umschulung oder Weiterbildung über einen Bildungsgutschein, übernimmt sie die Lehrgangskosten in voller Höhe und zusätzlich Fahrt- und gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten. Während der Maßnahme läuft Ihr Arbeitslosengeld I weiter. Bei einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, kommen 150 Euro Weiterbildungsgeld pro Monat obendrauf. Für bestandene Prüfungen einer geförderten Umschulung gibt es zudem eine Weiterbildungsprämie: 1.000 Euro für die Zwischen- und 1.500 Euro für die Abschlussprüfung. Ein Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein besteht nicht – die Entscheidung trifft Ihre Beratungsfachkraft im Einzelfall.

Jobcenter (SGB II)

Das Jobcenter ist zuständig, wenn Sie kein Arbeitslosengeld I bekommen oder dieses nicht zum Leben reicht. Es zahlt die Grundsicherung für Arbeitsuchende und übernimmt zusätzlich Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bestimmte Mehrbedarfe. Auch wer arbeitet, aber wenig verdient (sogenannte Aufstocker), kann beim Jobcenter ergänzende Leistungen beantragen.

Faustregel: Haben Sie in den letzten Jahren gearbeitet und Beiträge gezahlt, ist die Agentur für Arbeit Ihr Ansprechpartner. Brauchen Sie ohne ausreichenden ALG-I-Anspruch Geld zum Leben, gehen Sie zum Jobcenter. Im Zweifel hilft die Agentur für Arbeit bei der Weiterleitung.

Familienkasse: Kindergeld läuft getrennt

Ein häufiger Irrtum: Kindergeld beantragt man nicht beim örtlichen Sachbearbeiter für Arbeitslosigkeit. Dafür ist die Familienkasse zuständig. Sie gehört zwar zur Bundesagentur für Arbeit (in einigen Fällen liegt sie beim öffentlichen Dienst), arbeitet aber als eigene Stelle nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und dem Einkommensteuergesetz. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld und den Kinderzuschlag aus. Änderungen wie ein Umzug oder das Ende einer Ausbildung des Kindes müssen Sie der Familienkasse direkt melden – es genügt nicht, das Meldeamt oder das Jobcenter zu informieren. Details finden Sie auf unserer Seite zum Kindergeld beantragen.

So läuft der Kontakt und der Antrag ab

Wenn Sie Ihren Job verlieren oder eine Kündigung erhalten, sind zwei getrennte Meldungen wichtig. Beide haben eigene Fristen.

  • Schritt 1 – Arbeitsuchend melden: Sobald Sie vom Ende Ihres Jobs wissen, spätestens 3 Monate vorher. Erfahren Sie es kurzfristig (zum Beispiel bei fristloser Kündigung), gilt eine Frist von 3 Tagen.
  • Schritt 2 – Arbeitslos melden: Spätestens am ersten Tag, an dem Sie ohne Beschäftigung sind. Diese Meldung können Sie frühestens 3 Monate vorher vornehmen.
  • Schritt 3 – Arbeitslosengeld beantragen: Stellen Sie den Antrag möglichst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Online geht das über die Plattform der Bundesagentur für Arbeit, persönlich mit einem Termin in Ihrer örtlichen Dienststelle.
  • Schritt 4 – Termin und Beratung: Sie besprechen Ihre Situation, mögliche Vermittlung und Weiterbildung. Halten Sie diesen Termin unbedingt ein.

Für die Online-Anmeldung brauchen Sie in der Regel den Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion (eID). Persönlich genügt ein Ausweisdokument mit aktueller Anschrift.

Versäumen Sie die Frist zur Arbeitslosmeldung, beginnt Ihr Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der verspäteten Meldung. Bei selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit (zum Beispiel eigener Kündigung ohne wichtigen Grund) droht eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen ohne Zahlung. Melden Sie sich deshalb immer frühzeitig.

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers (übermittelt der Arbeitgeber seit 2023 in der Regel elektronisch direkt an die Agentur; fragen Sie nach, falls sie fehlt)
  • Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag
  • Aktueller Lebenslauf sowie Schul- und Arbeitszeugnisse
  • Sozialversicherungsnummer und Bankverbindung (IBAN)

Antrag online oder vor Ort?

Viele Wege zur Agentur für Arbeit gehen heute komplett digital. Über das Portal arbeitsagentur.de und die zugehörige App können Sie sich arbeitsuchend und arbeitslos melden, den ALG-I-Antrag stellen, Unterlagen hochladen und Termine buchen, ohne am Schalter zu warten. Für den vollen Online-Weg brauchen Sie ein Benutzerkonto und in der Regel den Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) oder ein BundID-Konto.

Schritt Online möglich? Hinweis
Arbeitsuchend melden ja auch telefonisch oder vor Ort
Arbeitslos melden ja, mit eID/BundID ohne eID ggf. Termin nötig
ALG-I-Antrag stellen ja Unterlagen digital hochladen
Beratungstermin online buchbar Beratung oft telefonisch oder vor Ort

Wenn Sie keinen freigeschalteten Online-Ausweis haben oder unsicher sind, melden Sie sich telefonisch über die kostenlose Service-Hotline oder gehen Sie persönlich in Ihre örtliche Dienststelle. Wichtig ist nur, dass die Meldung fristgerecht erfolgt – auf welchem Weg, ist zweitrangig. Den ausführlichen Ablauf finden Sie auf unseren Seiten Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.

Höhe und Dauer der Leistungen

Das Arbeitslosengeld I ersetzt einen Teil Ihres früheren Einkommens. Es beträgt rund 60 Prozent Ihres letzten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III). Wie lange Sie es bekommen, hängt von Ihrem Alter und Ihren Beitragszeiten in den letzten 5 Jahren ab (§ 147 SGB III).

Alter bei Anspruchsbeginn Höchstdauer Arbeitslosengeld I
unter 50 Jahre bis zu 12 Monate
ab 50 Jahre bis zu 15 Monate
ab 55 Jahre bis zu 18 Monate
ab 58 Jahre bis zu 24 Monate

Die genannten Höchstwerte setzen ausreichend lange Beitragszeiten voraus. Bei kürzerer Versicherungsdauer ist die Bezugsdauer entsprechend kürzer (Mindestdauer 6 Monate).

Wann zahlt das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld aus?

Das Arbeitslosengeld I zahlt die Agentur für Arbeit rückwirkend für den abgelaufenen Monat aus. Das Geld für einen Monat ist in der Regel am letzten Bankarbeitstag dieses Monats oder am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats auf dem Konto. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Gutschrift auf den nächsten Bankarbeitstag. Eine feste Uhrzeit gibt es nicht; wann die Gutschrift erscheint, hängt von Ihrer Bank ab. Die erste Zahlung kann nach der Antragstellung einige Wochen dauern, weil die Agentur Ihren Anspruch erst prüft; sie wird dann rückwirkend ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit nachgezahlt.

Wann habe ich überhaupt Anspruch auf ALG I?

Damit die Agentur für Arbeit ALG I zahlt, müssen drei Dinge zusammenkommen. Fehlt die sogenannte Anwartschaftszeit, hilft nur das Jobcenter:

  • Arbeitslosigkeit: Sie sind ohne Beschäftigung, stehen der Vermittlung zur Verfügung und bemühen sich um Arbeit.
  • Arbeitslosmeldung: Sie haben sich persönlich oder online arbeitslos gemeldet.
  • Anwartschaftszeit: Sie waren innerhalb der letzten 30 Monate (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt (§§ 142, 143 SGB III). Für kurz befristete Jobs gilt unter engen Voraussetzungen eine verkürzte Anwartschaft von 6 Monaten.

Wie hoch Ihr ALG I konkret ausfällt, hängt vom durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten 12 Monate ab. Daraus wird ein pauschaliertes Nettoentgelt errechnet (mit unterstellten Abzügen für Steuern, Sozialversicherung und Soli), und davon erhalten Sie 60 bzw. 67 Prozent. Die exakte Rechenlogik steht in §§ 149–153 SGB III; den genauen Betrag nennt Ihnen Ihr Bescheid oder der ALG-I-Rechner der Bundesagentur.

Grundsicherung vom Jobcenter

Die Grundsicherung vom Jobcenter ist als Pauschale festgelegt. Für eine alleinstehende Person beträgt der Regelsatz 2026 563 Euro im Monat (Nullrunde, keine Erhöhung gegenüber 2025; der rechnerische Wert lag mit 557 Euro niedriger, wird aber wegen der Schutzklausel nicht gesenkt). Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Für Paare und Kinder gelten eigene Regelbedarfsstufen:

Personengruppe (Regelbedarfsstufe) Regelsatz 2026 / Monat
Alleinstehende / Alleinerziehende (Stufe 1) 563 Euro
Paare je Partner (Stufe 2) 506 Euro
Erwachsene unter 25 im Haushalt (Stufe 3) 451 Euro
Jugendliche 14–17 Jahre (Stufe 4) 471 Euro
Kinder 6–13 Jahre (Stufe 5) 390 Euro
Kinder bis 5 Jahre (Stufe 6) 357 Euro

Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Jobcenter die angemessenen Wohnkosten in tatsächlicher Höhe. Was „angemessen“ ist, legt jede Kommune eigenständig fest – das schwankt je nach Gemeinde teils erheblich. Mehr dazu auf unserer Seite Bürgergeld / neue Grundsicherung.

Alle Beratungen, Vermittlungen und Anträge bei Agentur für Arbeit und Jobcenter sind kostenlos. Es fallen keine Gebühren an. Lassen Sie sich von keiner privaten Stelle Geld für Dienste abnehmen, die diese Behörden gratis anbieten.

Sperrzeit: Wann das Geld gekürzt wird

Eine Sperrzeit ist der häufigste Grund, warum ALG I später oder gekürzt ausgezahlt wird. Sie tritt ein, wenn Sie sich nach Auffassung der Agentur „versicherungswidrig“ verhalten haben (§ 159 SGB III). Die wichtigsten Fälle:

Anlass Dauer der Sperrzeit
Eigene Kündigung / Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund in der Regel 12 Wochen
Verspätete Arbeitsuchend-Meldung 1 Woche
Abgelehntes Stellenangebot der Agentur 3 bis 12 Wochen (je nach Wiederholung)
Abbruch einer Maßnahme 3 bis 12 Wochen

Bei einer 12-Wochen-Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verkürzt sich zusätzlich die gesamte Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Während der Sperrzeit zahlt die Agentur kein ALG I. Wer in dieser Zeit kein Einkommen und kein ausreichendes Vermögen hat, kann beim Jobcenter aufstockende Grundsicherung beantragen – allerdings drohen dort eigene Leistungsminderungen.

Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell. Auch er gilt als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit und löst meist eine Sperrzeit aus. Lassen Sie sich vorher beraten, etwa bei der Agentur, einem Sozialverband oder einem Anwalt für Arbeitsrecht. Ein wichtiger Grund (zum Beispiel drohende betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung in bestimmten Grenzen) kann die Sperrzeit vermeiden.

Sonderfälle: Selbstständige, Aufstocker, ohne Job-Vergangenheit

Nicht jede Situation passt in das einfache Schema „erst Agentur, dann Jobcenter“. Diese Konstellationen kommen häufig vor:

  • Noch nie gearbeitet / zu kurz gearbeitet: Ohne erfüllte Anwartschaftszeit gibt es kein ALG I. Zuständig ist von Anfang an das Jobcenter (Grundsicherung), sofern Sie bedürftig sind.
  • Aufstocker: Wenn Lohn oder ALG I nicht zum Leben reichen, zahlt das Jobcenter ergänzend Grundsicherung. Beide Stellen sind dann gleichzeitig im Spiel.
  • Selbstständige: Wer freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann ALG I bekommen. Sonst greift bei Bedürftigkeit das Jobcenter. Für die Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit gibt es den Gründungszuschuss (siehe Gewerbe anmelden).
  • Nach ALG-I-Ende: Läuft die Höchstdauer des ALG I aus und Sie sind weiter ohne Job, wechseln Sie zum Jobcenter in die Grundsicherung.
  • Ohne festen Wohnsitz: Auch ohne Meldeadresse haben Sie Anspruch auf Leistungen. Zuständig ist in der Regel die Stelle am tatsächlichen Aufenthaltsort. Lassen Sie sich von einer Beratungsstelle helfen.

Tipps für den Behördengang

  • Sofort melden, nicht warten. Schon ab dem Tag der Kündigung können Sie sich arbeitsuchend melden. Das schützt vor Fristversäumnis und Sperrzeit.
  • Online vorbereiten. Viele Schritte gehen über die Plattform der Bundesagentur für Arbeit, ohne Wartezeit am Schalter.
  • Termine ernst nehmen. Sagen Sie ab und vereinbaren Sie neue Termine, wenn Sie verhindert sind. Unentschuldigtes Fehlen kann zu Leistungskürzungen führen.
  • Änderungen sofort mitteilen. Neue Adresse, Nebenjob, Krankheit oder Umzug müssen Sie der Behörde unverzüglich melden.
  • Mitwirkungspflichten kennen. Wer Leistungen bezieht, muss aktiv mitwirken, etwa Nachweise einreichen und an Maßnahmen teilnehmen. Sehen Sie diese Angebote als Chance für einen Neuanfang.
  • Bei Streit Widerspruch prüfen. Gegen Bescheide können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beratungsstellen, Sozialverbände oder Anwälte für Sozialrecht unterstützen Sie dabei.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es das Arbeitsamt noch?

Nein, nicht unter diesem Namen. Seit 2004 heißt die Behörde Agentur für Arbeit. Der Begriff Arbeitsamt wird zwar weiter umgangssprachlich benutzt, ist aber offiziell überholt. Zuständig sind heute die Agentur für Arbeit und das Jobcenter.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsamt und Jobcenter?

Das Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) zahlt nach SGB III das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld I, wenn Sie genug eingezahlt haben. Das Jobcenter zahlt nach SGB II die steuerfinanzierte Grundsicherung, wenn Sie bedürftig sind und kein oder zu wenig ALG I bekommen. Das Jobcenter prüft Vermögen, die Agentur nicht.

Welche Aufgaben hat die Agentur für Arbeit?

Sie vermittelt in Arbeit und Ausbildung, berät zu Beruf und Weiterbildung, zahlt Arbeitslosengeld I, fördert Umschulungen und unterstützt Arbeitgeber. Dazu kommen Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und der Gründungszuschuss. Nicht zuständig ist sie für die Grundsicherung – das macht das Jobcenter.

Welches Arbeitsamt ist für mich zuständig?

Zuständig ist die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort. Den passenden Standort und die Kontaktdaten finden Sie über die Dienststellensuche auf arbeitsagentur.de, indem Sie Ihre Postleitzahl eingeben. Die örtliche Agentur für Arbeit gibt es in jeder größeren Stadt und in vielen Gemeinden. Für die Grundsicherung ist das Jobcenter Ihres Kreises oder Ihrer Stadt zuständig.

Wonach richtet sich die Zuständigkeit des Arbeitsamts?

Nach Ihrem Wohnort. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie gemeldet sind. Bei einem Umzug wechselt die Zuständigkeit zur Agentur am neuen Wohnort; melden Sie den Umzug Ihrer bisherigen Stelle. Ohne festen Wohnsitz ist die Stelle am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig.

Wer kann sich an das Arbeitsamt wenden?

Nicht allein Arbeitslose. Die Agentur für Arbeit berät auch Arbeitsuchende auf Stellensuche, Beschäftigte mit Wunsch nach beruflicher Veränderung, Arbeitgeber mit offenen Stellen sowie Schülerinnen und Schüler vor der Berufswahl. Für Menschen mit Behinderung und für Langzeitarbeitslose gibt es zusätzliche Beratungs- und Unterstützungsangebote.

Muss ich zur Agentur für Arbeit oder zum Jobcenter?

Haben Sie zuletzt sozialversicherungspflichtig gearbeitet und Anspruch auf Arbeitslosengeld I, ist die Agentur für Arbeit zuständig. Bekommen Sie kein oder nicht genug Arbeitslosengeld, hilft das Jobcenter mit der Grundsicherung. Im Zweifel klärt die Agentur für Arbeit das mit Ihnen.

Ist die Familienkasse dasselbe wie das Arbeitsamt?

Nein. Die Familienkasse gehört zwar zur Bundesagentur für Arbeit, ist aber eine eigene Stelle und zahlt Kindergeld und Kinderzuschlag, nicht Arbeitslosengeld. Kindergeld-Anträge und Änderungen gehen direkt an die Familienkasse, nicht an die Arbeitsvermittlung oder das Jobcenter.

Was kostet ein Termin beim Arbeitsamt?

Nichts. Beratung, Vermittlung, Anträge und alle weiteren Leistungen der Agentur für Arbeit und des Jobcenters sind für Sie kostenlos. Es entstehen keine Gebühren.

Kann ich mich online beim Arbeitsamt melden?

Ja. Über das Portal arbeitsagentur.de und die App können Sie sich arbeitsuchend und arbeitslos melden, ALG I beantragen und Unterlagen hochladen. Für die volle Online-Meldung brauchen Sie meist den Personalausweis mit Online-Funktion (eID) oder ein BundID-Konto. Ohne eID geht es telefonisch oder vor Ort.

Was kann ich bei Problemen mit dem Arbeitsamt tun?

Klären Sie die Sache zunächst direkt mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter, oft beruht ein Streit auf einem Missverständnis. Hilft das nicht, können Sie sich an die Vorgesetzten oder die Beschwerdestelle wenden. Gegen Bescheide haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Unterstützung bekommen Sie bei Sozialverbänden, Beratungsstellen oder einem Anwalt für Sozialrecht.

Wann überweist das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld 1?

Das Arbeitslosengeld I wird rückwirkend für den abgelaufenen Monat gezahlt. Es ist meist am letzten Bankarbeitstag des Monats oder am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats auf dem Konto. Liegt dieser Tag auf einem Wochenende oder Feiertag, verschiebt sich die Gutschrift auf den nächsten Bankarbeitstag. Eine feste Uhrzeit gibt es nicht.

Welche Umschulungen bietet das Arbeitsamt an und wie viel Geld gibt es?

Die Agentur für Arbeit fördert über den Bildungsgutschein zahlreiche Umschulungen, etwa in Pflege, IT, Logistik, kaufmännischen Berufen oder Handwerk. Bei einer geförderten Umschulung übernimmt sie die Lehrgangs- und Fahrtkosten, Ihr Arbeitslosengeld läuft weiter und Sie erhalten 150 Euro Weiterbildungsgeld pro Monat. Für bestandene Prüfungen gibt es zusätzlich 1.000 Euro (Zwischenprüfung) und 1.500 Euro (Abschlussprüfung).

Was darf man beim Arbeitsamt nicht sagen?

Es geht nicht um verbotene Worte, sondern um falsche oder unvollständige Angaben. Verschweigen Sie keine Nebeneinkünfte, kein Vermögen und keine selbst herbeigeführte Kündigung – falsche Angaben können zu Rückforderungen, Sperrzeiten oder einem Strafverfahren führen. Sagen Sie auch nicht, Sie stünden der Vermittlung nicht zur Verfügung (etwa wegen Urlaub oder einer Erkrankung), ohne das vorher korrekt zu melden, denn das kann den Anspruch gefährden. Ehrliche, vollständige Angaben sind immer der sichere Weg.

Wie oft finden Vermittlungsgespräche beim Arbeitsamt statt?

Einen festen Rhythmus gibt es nicht. In der Regel laden die Beratungsfachkräfte alle paar Monate zu einem Vermittlungs- oder Beratungsgespräch ein; der Abstand hängt von Ihrer Situation und den Vereinbarungen im Eingliederungsplan ab. Zu jedem Termin, zu dem Sie eingeladen werden, müssen Sie erscheinen. Können Sie nicht, sagen Sie rechtzeitig ab und vereinbaren einen neuen Termin – unentschuldigtes Fehlen kann zu einer Leistungsminderung führen.

Welche Nachteile hat es, sich vom Arbeitsamt abzumelden?

Wer sich abmeldet, verliert ab diesem Zeitpunkt das Arbeitslosengeld und scheidet aus der Vermittlung aus. Der noch nicht ausgeschöpfte Restanspruch auf ALG I verfällt nicht sofort, sondern bleibt innerhalb der vierjährigen Frist erhalten und kann bei erneuter Arbeitslosigkeit wieder aufleben. Wichtig: Während einer Abmeldung sind Sie nicht über die Agentur kranken- und rentenversichert. Melden Sie sich nur ab, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen oder anderweitig abgesichert sind.

Wie lange zahlt das Arbeitsamt nach der Nahtlosigkeitsregelung?

Sind Sie nach dem Ende des Krankengeldes voraussichtlich länger als sechs Monate nicht in der Lage, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten, zahlt die Agentur nach der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) trotzdem Arbeitslosengeld. Diese Zahlung überbrückt die Lücke bis zur Entscheidung der Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente – sie läuft also bis zu dieser Entscheidung, längstens im Rahmen Ihrer ALG-I-Anspruchsdauer.

Wie lange dauert es, bis das Arbeitsamt Insolvenzgeld zahlt?

Insolvenzgeld beantragen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine feste Auszahlungsfrist gibt es nicht; nach vollständigem Antrag mit allen Nachweisen dauert die Bearbeitung meist mehrere Wochen. Das Insolvenzgeld ersetzt den ausstehenden Nettolohn für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenzeröffnung.

Was ändert sich 2026 beim Bürgergeld?

Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld zur neuen Grundsicherung umbenannt. Zuständig bleibt das Jobcenter. Die Regeln werden teils strenger, etwa bei Mitwirkungspflichten, Sanktionen und der Prüfung von Vermögen. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro.

Wie schnell muss ich mich arbeitslos melden?

Arbeitsuchend melden Sie sich spätestens 3 Monate vor dem Jobende, bei kurzfristiger Kündigung innerhalb von 3 Tagen. Arbeitslos melden müssen Sie sich spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Zu spätes Melden kann Ihr Arbeitslosengeld verkürzen.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld I?

Es beträgt rund 60 Prozent Ihres letzten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die Dauer richtet sich nach Alter und Beitragszeiten und liegt zwischen 6 und 24 Monaten.

Bekomme ich ALG I, wenn ich selbst gekündigt habe?

Grundsätzlich ja, aber meist erst nach einer Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen. Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtanspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Nur mit einem wichtigen Grund entfällt die Sperrzeit. Dasselbe gilt für Aufhebungsverträge.

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