Ummeldung beim BAföG-Amt

📖 Lesezeit: 6 Min · 📅 16. Juni 2026
Wenn Sie während des BAföG-Bezugs umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse selbst dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung melden – formlos per Brief, E-Mail oder über das Online-Portal, in der Regel kostenlos. Wer bereits in der Rückzahlung steckt, meldet die Adresse zusätzlich dem Bundesverwaltungsamt, sonst drohen 25 Euro Gebühr.
Eine automatische Weiterleitung Ihrer Meldedaten vom Einwohnermeldeamt an das BAföG-Amt gibt es nicht. Auch ein Nachsendeauftrag bei der Post ersetzt die Meldung nicht – Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass die Behörde Ihre aktuelle Anschrift kennt. Diese Seite erklärt, wann Sie welche Stelle informieren müssen, wie Sie dabei vorgehen und welche Unterlagen Sie brauchen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Während des BAföG-Bezugs melden Sie einen Umzug dem örtlichen Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt), meist beim Studierenden- oder Studentenwerk oder im Landkreis.
- Die Meldung ist formlos möglich – ein eigenes Formular ist nicht zwingend, viele Ämter bieten aber ein Online-Portal an.
- Es gilt die gesetzliche Mitteilungspflicht: Änderungen sind „unverzüglich“ zu melden, eine feste Frist in Tagen gibt es nicht.
- Wer das Studium beendet hat und das Darlehen zurückzahlt, meldet die Adresse dem Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.
- Die Adressänderung selbst kostet nichts. Versäumen Sie die Meldung beim BVA, fallen pauschal 25 Euro für die Anschriftenermittlung an.
Was bedeutet „Ummeldung beim BAföG-Amt“?
Mit „Ummeldung beim BAföG-Amt“ ist die Mitteilung Ihrer neuen Wohnanschrift an die für Ihre Ausbildungsförderung zuständige Behörde gemeint. Der Begriff ist etwas irreführend: Es handelt sich nicht um eine offizielle Ummeldung wie beim Einwohnermeldeamt, sondern um eine reine Adressänderung im Förderverfahren.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Stellen, die nacheinander zuständig sein können:
- Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt): zuständig während Sie BAföG beziehen, also während Studium oder Ausbildung.
- Bundesverwaltungsamt (BVA): zuständig für die Rückzahlung des zinslosen Darlehensanteils nach dem Studium.
Das BAföG-Amt übermittelt Ihre Daten etwa ein Jahr nach der ersten Bewilligung einmalig an das BVA. Danach ist das BAföG-Amt nicht mehr verpflichtet, spätere Adressänderungen weiterzuleiten – deshalb müssen Sie sich in der Rückzahlungsphase direkt an das BVA wenden.
Wann Sie sich ummelden müssen
Eine Meldung ist nicht allein beim klassischen Umzug nötig. Die Mitteilungspflicht greift bei allen Änderungen, die für Ihre Förderung erheblich sind. Dazu zählen vor allem:
- Adressänderung – auch innerhalb derselben Stadt oder bei Änderung von Straßennamen oder Postleitzahl.
- Namensänderung – etwa nach Heirat.
- Neue Bankverbindung, auf die das BAföG überwiesen werden soll.
- Geänderte Wohnsituation – Auszug aus dem Elternhaus oder Einzug in eine eigene Wohnung kann den Bedarfssatz beeinflussen.
- Änderung von Einkommen oder Vermögen – bei Ihnen selbst oder bei den Eltern.
Erforderliche Unterlagen
Welche Nachweise das Amt verlangt, hängt vom Anlass ab. Für eine einfache Adressänderung genügt oft die formlose Mitteilung. In diesen Fällen brauchen Sie mehr:
| Anlass | Benötigte Angaben / Unterlagen |
|---|---|
| Reine Adressänderung | Förder-/Amtsnummer, alte und neue Anschrift, Datum des Umzugs |
| Umzug in eigene Wohnung | Zusätzlich Mietvertrag oder Mieterklärung für den Wohnkostenanteil |
| Namensänderung | Nachweis (z. B. Heiratsurkunde, geänderter Ausweis) |
| Neue Bankverbindung | IBAN, Kontoinhaber |
| Meldung ans BVA (Rückzahlung) | Amt-/Fördernummer aus dem Bewilligungsbescheid, neue Anschrift |
Ihre Amt- oder Fördernummer finden Sie auf jedem Bewilligungsbescheid. Halten Sie diese bei jeder Mitteilung bereit – sie ordnet Ihre Meldung dem richtigen Vorgang zu und beschleunigt die Bearbeitung.
Ablauf: So melden Sie den Umzug
Der Weg hängt davon ab, ob Sie noch BAföG beziehen oder bereits zurückzahlen.
Während des Bezugs (BAföG-Amt):
- 1. Zuständiges Amt bestimmen: Das ist das Amt für Ausbildungsförderung, das Ihren Antrag bearbeitet – häufig beim Studierenden-/Studentenwerk Ihrer Hochschule oder beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt.
- 2. Form wählen: Viele Ämter bieten ein Online-Portal oder ein Umzugsformular an. Alternativ genügt ein formloses Schreiben oder eine E-Mail.
- 3. Angaben machen: Nennen Sie Förder-/Amtsnummer, alte und neue Adresse sowie das Umzugsdatum.
- 4. Unterlagen beifügen: Bei Umzug in eine eigene Wohnung den Mietvertrag oder die Mieterklärung anhängen.
- 5. Bestätigung aufbewahren: Sendebericht der E-Mail oder Einreichungsbeleg sichern.
In der Rückzahlungsphase (Bundesverwaltungsamt):
Das BVA bietet das Portal BAföG-online an. Dort melden Sie eine Adress- oder Namensänderung über das Formular „Stammdatenänderung“. Schriftlich per Post ist die Meldung ebenfalls möglich. Geben Sie immer Ihre Amt-/Fördernummer an.
Kosten und Gebühren
Die Adressänderung ist kostenlos – sowohl beim BAföG-Amt als auch beim BVA. Gebühren entstehen erst, wenn Sie Ihre Mitteilungspflicht verletzen.
Teilen Sie dem BVA in der Rückzahlungsphase eine Adressänderung nicht mit und muss die Behörde Ihre Anschrift selbst ermitteln, fällt eine Anschriftenermittlungsgebühr von pauschal 25 Euro an. Lassen sich höhere Kosten nachweisen, kann der Betrag entsprechend steigen.
Fristen und Sonderfälle
Das Gesetz nennt keine starre Frist in Tagen, sondern verlangt die Meldung „unverzüglich“ – also ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch heißt das: möglichst sofort nach dem Umzug, idealerweise schon, wenn das neue Mietverhältnis feststeht.
- Umzug ins Ausland: Auch dann besteht die Meldepflicht. Bei laufender Rückzahlung sollten Sie dem BVA eine erreichbare Anschrift hinterlassen.
- Vorübergehender Auszug: Bei längeren Aufenthalten (z. B. Auslandssemester) klären Sie mit dem Amt, welche Adresse als Zustellanschrift gilt.
- Mehrere Förderzeiträume: Wechseln Sie das Amt (z. B. bei Hochschulwechsel in ein anderes Bundesland), informieren Sie das künftig zuständige Amt.
5 Tipps für die BAföG-Ummeldung
- Sofort handeln: Melden Sie die neue Adresse, sobald sie feststeht – nicht erst Wochen nach dem Umzug.
- Nachsendeauftrag zusätzlich: Ein Postnachsendeauftrag ersetzt die Meldung nicht, schützt Sie aber vor verpassten Bescheiden in der Übergangszeit.
- An den höheren Bedarf denken: Beim Auszug in eine eigene Wohnung kann sich Ihr Anspruch erhöhen – Mietvertrag mitschicken und Änderungsantrag prüfen.
- Beide Stellen im Blick: Während des Bezugs das BAföG-Amt, in der Rückzahlung das BVA – verwechseln Sie die Zuständigkeit nicht.
- Belege sichern: Bewahren Sie Sendebestätigung, E-Mail oder Einreichungsbeleg auf, falls es später Rückfragen gibt.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich dem BAföG-Amt jeden Umzug melden?
Ja. Jede Adressänderung während des BAföG-Bezugs ist meldepflichtig – auch ein Umzug innerhalb derselben Stadt. Das Einwohnermeldeamt leitet Ihre neue Anschrift nicht automatisch an das BAföG-Amt weiter, Sie müssen sie selbst mitteilen.
Brauche ich ein bestimmtes Formular für die Adressänderung?
Nicht zwingend. Eine formlose Mitteilung per Brief oder E-Mail mit Förder-/Amtsnummer, alter und neuer Adresse genügt in der Regel. Viele Ämter bieten zusätzlich ein Online-Portal oder ein Umzugsformular an, das die Bearbeitung erleichtert.
Was kostet die Ummeldung beim BAföG-Amt?
Die Adressänderung selbst ist kostenlos. Kosten entstehen nur, wenn Sie dem Bundesverwaltungsamt in der Rückzahlungsphase eine Adressänderung verschweigen: Dann werden pauschal 25 Euro für die Anschriftenermittlung fällig, bei nachgewiesenem Mehraufwand auch mehr.
Warum muss ich auch das Bundesverwaltungsamt informieren?
Das Bundesverwaltungsamt zieht den Darlehensanteil des BAföG zurück. Das BAföG-Amt übermittelt Ihre Daten nur einmal, etwa ein Jahr nach der ersten Bewilligung. Spätere Umzüge müssen Sie deshalb in der Rückzahlungsphase selbst dem BVA melden – am einfachsten über das Portal BAföG-online.
Gibt es eine feste Frist für die Ummeldung?
Eine konkrete Frist in Tagen schreibt das Gesetz nicht vor. Verlangt wird die Meldung „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch sollten Sie die neue Adresse sofort nach dem Umzug melden, um Überzahlungen und Rückforderungen zu vermeiden.
Was passiert, wenn ich den Umzug nicht melde?
Bescheide erreichen Sie nicht mehr, Zahlungen können stocken und es kann zu Überzahlungen kommen, die Sie zurückzahlen müssen. In der Rückzahlungsphase kommt die 25-Euro-Ermittlungsgebühr hinzu. Bei grober Verletzung der Mitteilungspflicht sind grundsätzlich auch Bußgelder möglich.
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