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Melderegisterauskunft beim Bürgerservice beantragen

Eine Melderegisterauskunft beantragen Sie bei der Meldebehörde am Wohnort der gesuchten Person, also beim örtlichen Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt. Der Antrag geht persönlich, schriftlich, oft online; die einfache Auskunft kostet je nach Gemeinde meist zwischen 5 und 12 Euro.

Sie suchen die aktuelle Anschrift einer Person, etwa um eine offene Forderung durchzusetzen, eine Erbschaft zu klären oder einen alten Kontakt wiederzufinden? Dafür gibt es die Melderegisterauskunft. Sie ist im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt und gilt bundesweit gleich, auch wenn Gebühren und Antragswege von Gemeinde zu Gemeinde abweichen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Auskunftsarten es gibt, was sie kosten, wie Sie vorgehen und wie Sie sich selbst vor Auskünften an Dritte schützen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist die Meldebehörde am Wohnort der gesuchten Person (Bürgeramt, Einwohnermeldeamt).
  • Die einfache Melderegisterauskunft kann grundsätzlich jede Person ab 16 Jahren verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachzuweisen.
  • Die erweiterte Auskunft setzt ein glaubhaft gemachtes berechtigtes Interesse voraus.
  • Sie müssen die gesuchte Person so genau benennen, dass sie eindeutig identifizierbar ist (in der Regel Name plus ein weiteres Merkmal wie Geburtsdatum oder letzte Anschrift).
  • Die Gebühr variiert je nach Gemeinde: einfache Auskunft meist 5 bis 12 Euro, erweiterte Auskunft häufig 14 bis 19 Euro.
  • Wer keine Auskunft an Dritte möchte, kann eine Auskunftssperre (§ 51 BMG) oder einzelne Übermittlungssperren einrichten lassen.

Was ist eine Melderegisterauskunft?

Das Melderegister ist ein amtliches Verzeichnis, das jede Meldebehörde über die bei ihr gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner führt. Eine Melderegisterauskunft ist die Mitteilung einzelner dort gespeicherter Daten an eine anfragende Person oder Stelle.

Wichtig: Es gibt keine bundesweite zentrale Datenbank, in der Sie eine Person über ganz Deutschland suchen können. Sie fragen immer bei der Gemeinde an, in der die Person vermutlich gemeldet ist. Kennen Sie den Ort nicht sicher, müssen Sie gegebenenfalls bei mehreren Meldebehörden anfragen.

Das Gesetz unterscheidet zwei Auskunftsarten, die sich im Datenumfang und in den Voraussetzungen unterscheiden:

  • Einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) – nennt nur die Basisdaten zur gesuchten Person.
  • Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) – nennt zusätzliche Daten, erfordert aber ein berechtigtes Interesse.
Die einfache Auskunft können Privatpersonen formlos verlangen. Sie müssen weder mit der gesuchten Person verwandt sein noch einen Grund nachweisen. Sie müssen aber den Verwendungszweck angeben und erklären, dass die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel genutzt werden.

Welche Daten enthält die Auskunft?

Der Datenumfang ist im Bundesmeldegesetz festgelegt. Die einfache Auskunft beschränkt sich auf wenige Angaben, die erweiterte Auskunft geht deutlich weiter.

Datum Einfache Auskunft (§ 44) Erweiterte Auskunft (§ 45)
Vor- und Familienname ja ja
Doktorgrad ja ja
Derzeitige Anschrift(en) ja ja
Hinweis, falls verstorben ja ja
Frühere Namen nein ja
Geburtsdatum und -ort nein ja
Staatsangehörigkeiten nein ja
Familienstand (nur verheiratet/Partnerschaft ja oder nein) nein ja
Frühere Anschriften, Ein- und Auszugsdatum nein ja
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters nein ja
Name und Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners nein ja
Sterbedatum und -ort nein ja

Voraussetzungen

Damit die Meldebehörde eine Auskunft erteilt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Eindeutige Identifizierbarkeit: Die gesuchte Person muss sich aus Ihren Angaben klar bestimmen lassen. Allein der Name reicht oft nicht; nennen Sie zusätzlich Geburtsdatum, Geschlecht oder die letzte bekannte Anschrift.
  • Keine Auskunftssperre: Liegt für die Person eine Auskunftssperre vor, wird die Auskunft nicht oder nur nach Prüfung erteilt.
  • Zweckangabe und Erklärung: Bei der einfachen Auskunft geben Sie den Verwendungszweck an und erklären, dass Sie die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel nutzen.
  • Berechtigtes Interesse (nur erweiterte Auskunft): Für die erweiterte Auskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, etwa eine titulierte Forderung oder ein laufendes gerichtliches Verfahren.
Sollen die Daten für Werbung oder Adresshandel verwendet werden, braucht es die vorherige Einwilligung der betroffenen Person. Wer die Daten ohne Einwilligung dafür nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise verlangt werden, hängt von der Auskunftsart und der Gemeinde ab. Üblich sind:

  • Angaben zur gesuchten Person (Name und mindestens ein weiteres Identifizierungsmerkmal)
  • Ihre eigenen Kontaktdaten, bei schriftlichen Anträgen häufig eine Ausweiskopie
  • Angabe des Verwendungszwecks (einfache Auskunft)
  • Nachweis des berechtigten Interesses, zum Beispiel Vollstreckungstitel, Mahnbescheid oder Gerichtsunterlagen (erweiterte Auskunft)

So läuft der Antrag ab

  • 1. Meldebehörde ermitteln: Klären Sie, in welcher Gemeinde die Person gemeldet ist, und finden Sie das zuständige Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt.
  • 2. Antragsweg wählen: Viele Gemeinden bieten ein Online-Formular an. Möglich sind außerdem der schriftliche Weg per Post, teils per Fax oder E-Mail, sowie der persönliche Antrag vor Ort.
  • 3. Angaben machen: Benennen Sie die gesuchte Person so genau wie möglich und geben Sie den Zweck an.
  • 4. Gebühr zahlen: Bei Online-Anträgen meist direkt per Karte oder Lastschrift, sonst per Überweisung oder vor Ort.
  • 5. Auskunft erhalten: Die Antwort kommt schriftlich. Existiert kein passender Eintrag oder besteht eine Sperre, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.
Mehrere Bundesländer bieten eine automatisierte einfache Auskunft über Online-Portale an. Wird die Person eindeutig gefunden und liegt keine Sperre vor, kommt die Antwort oft innerhalb weniger Minuten. Bleibt die Suche unklar, wird der Antrag von einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter geprüft.

Kosten und Gebühren

Die Gebühren legt jede Gemeinde in ihrer Gebührensatzung fest, daher gibt es keinen bundesweit einheitlichen Betrag. Die folgende Tabelle zeigt typische Spannen sowie Beispielwerte aus amtlichen Portalen.

Auskunftsart Typische Spanne Beispiele
Einfache Melderegisterauskunft ca. 5 bis 12 Euro Bremen 11,00 Euro; automatisierte Auskunft online teils ab 5,00 Euro
Erweiterte Melderegisterauskunft ca. 14 bis 19 Euro Bremen 18,34 Euro; vielerorts rund 14,00 Euro
Auskunftssperre einrichten gebührenfrei kostenlos nach § 51 BMG
Die Gebühr fällt in der Regel auch dann an, wenn die Suche kein Ergebnis bringt, weil die Person dort nicht gemeldet ist oder nicht eindeutig identifiziert werden kann. Prüfen Sie Ihre Angaben deshalb vorab sorgfältig.

Auskunftssperre und Übermittlungssperren: So schützen Sie Ihre Daten

Viele Menschen wissen nicht, dass Dritte ihre Anschrift über das Melderegister erfragen können, ohne dass sie davon erfahren. Wer das einschränken möchte, hat zwei Werkzeuge:

  • Auskunftssperre (§ 51 BMG): Sie wird eingetragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen begründet. Sie ist gebührenfrei und in der Regel auf zwei Jahre befristet, danach verlängerbar.
  • Übermittlungssperren: Sie können einzelnen Datenweitergaben widersprechen, etwa an Adressbuchverlage, an Parteien vor Wahlen, an Presse und Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen oder an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Eine Übermittlungssperre gegen Adressbuchverlage und Wahlwerbung können Sie meist formlos und kostenfrei bei Ihrer Meldebehörde einrichten lassen, oft sogar online. Das lohnt sich, wenn Sie ungefragte Post vermeiden möchten.

5 Tipps für Ihren Antrag

  • Person genau beschreiben: Nennen Sie neben dem Namen mindestens Geburtsdatum oder die letzte bekannte Anschrift, sonst kann die Behörde nicht eindeutig zuordnen.
  • Richtige Gemeinde treffen: Es gibt keine zentrale Suche. Überlegen Sie genau, wo die Person gemeldet sein könnte, bevor Sie zahlen.
  • Online-Weg prüfen: Viele Bürgerämter bieten ein digitales Formular. Das spart den Gang vors Amt und liefert die einfache Auskunft oft schnell.
  • Nachweise bereithalten: Für die erweiterte Auskunft brauchen Sie Belege für Ihr berechtigtes Interesse, etwa einen Vollstreckungstitel.
  • Eigene Daten schützen: Richten Sie bei Bedarf Übermittlungssperren ein und prüfen Sie bei konkreter Gefährdung eine Auskunftssperre.

Häufig gestellte Fragen

Wo beantrage ich eine Melderegisterauskunft?

Bei der Meldebehörde am Wohnort der gesuchten Person, also beim örtlichen Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt. Den Antrag stellen Sie persönlich, schriftlich oder bei vielen Gemeinden online. Eine bundesweite zentrale Suche gibt es nicht.

Was kostet eine Melderegisterauskunft?

Die Gebühr legt jede Gemeinde selbst fest. Die einfache Auskunft kostet meist zwischen 5 und 12 Euro, die erweiterte Auskunft häufig 14 bis 19 Euro. Den genauen Betrag nennt die Gebührensatzung Ihrer Meldebehörde.

Kann jeder eine Auskunft über mich erhalten?

Die einfache Auskunft mit Name und Anschrift kann grundsätzlich jede Person ab 16 Jahren verlangen, ohne einen Grund nachzuweisen. Ausnahme: Liegt eine Auskunftssperre oder Übermittlungssperre vor, wird die Auskunft nicht oder nur eingeschränkt erteilt.

Wie richte ich eine Auskunftssperre ein?

Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Meldebehörde und machen Sie eine Gefährdung glaubhaft, etwa durch Drohungen oder Nachstellung. Die Behörde prüft die Angaben. Die Sperre ist gebührenfrei und in der Regel auf zwei Jahre befristet.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Person nicht gefunden wird?

In der Regel nicht. Die Gebühr deckt den Bearbeitungsaufwand und fällt meist auch bei einem Negativ-Ergebnis an. Prüfen Sie deshalb vorab, ob Ihre Angaben stimmen und ob die Person dort gemeldet sein kann.

Worin unterscheiden sich einfache und erweiterte Auskunft?

Die einfache Auskunft nennt Name, Doktorgrad und aktuelle Anschrift. Die erweiterte Auskunft enthält zusätzlich Daten wie frühere Namen und Anschriften, Geburtsdatum oder Familienstand, setzt aber ein glaubhaft gemachtes berechtigtes Interesse voraus.