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Statuswechsel für eine Wohnung beim Bürgerservice vornehmen

Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben und sich ändert, welche davon Sie überwiegend nutzen, müssen Sie den Statuswechsel innerhalb von zwei Wochen Ihrem Bürgeramt melden. Die Mitteilung ist in den meisten Gemeinden gebührenfrei und meist sofort erledigt.

Ein Statuswechsel betrifft nur Menschen mit mindestens zwei gemeldeten Wohnungen im Inland. Wer wegzieht, meldet sich um (Ummeldung); wer eine zweite Wohnung neu bezieht, meldet diese an. Beim Statuswechsel bleiben dagegen beide Wohnungen bestehen – es ändert sich nur, welche davon als Hauptwohnung und welche als Nebenwohnung gilt.

Wer in dieser Situation ist, sollte die Meldung ernst nehmen: Der Status der Hauptwohnung hat Folgen für die Zweitwohnungsteuer, die Zuständigkeit von Behörden und die Kfz-Zulassung. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wo: beim Bürgeramt (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde, in der Ihre neue Hauptwohnung liegt
  • Frist: innerhalb von zwei Wochen, nachdem sich der Status geändert hat (§ 21 Bundesmeldegesetz)
  • Kosten: in den meisten Gemeinden gebührenfrei; je nach kommunaler Gebührensatzung kann im Einzelfall eine geringe Gebühr anfallen
  • Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass aller betroffenen Personen, gegebenenfalls Vollmacht
  • Voraussetzung: Sie sind bereits mit mehreren Wohnungen im Inland gemeldet

Was bedeutet ein Statuswechsel für eine Wohnung?

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) muss jeder, der mehrere Wohnungen in Deutschland hat, eine davon als Hauptwohnung bestimmen. Alle weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen. Maßgeblich ist nicht, was Ihnen lieber wäre, sondern welche Wohnung Sie tatsächlich vorwiegend benutzen (§ 21 BMG).

Ein Statuswechsel liegt vor, wenn aus einer bisherigen Nebenwohnung die Hauptwohnung wird – oder umgekehrt. Beispiel: Sie haben eine Wohnung am Arbeitsort und eine am Familienwohnsitz. Wechseln Sie in Teilzeit oder ins Homeoffice und verbringen nun mehr Zeit am Familienwohnsitz, kehrt sich das Verhältnis um. Diese Änderung müssen Sie melden.

Wie die Hauptwohnung bestimmt wird, regelt § 22 BMG. Bei verheirateten oder verpartnerten Personen, die nicht dauernd getrennt leben, ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Bei Minderjährigen zählt die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten. In Zweifelsfällen gilt die Wohnung als Hauptwohnung, in der der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, wird durch einen Vergleich der Aufenthaltstage festgestellt.

Statuswechsel oder Ummeldung? Ziehen Sie komplett um und geben eine Wohnung auf, ist das eine An- beziehungsweise Abmeldung, kein Statuswechsel. Den Statuswechsel brauchen Sie nur, wenn beide Wohnungen bestehen bleiben und sich lediglich verschiebt, welche die Hauptwohnung ist.

Voraussetzungen

  • Sie sind mit mindestens zwei Wohnungen im Inland gemeldet.
  • Tatsächlich hat sich geändert, welche Wohnung Sie überwiegend nutzen.
  • Die Meldung erfolgt bei der Meldebehörde, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.

Den Statuswechsel können Sie selbst erklären oder eine bevollmächtigte Person damit beauftragen. Bei Familien meldet in der Regel eine erwachsene Person für alle betroffenen Haushaltsmitglieder. Für Kinder geben die Sorgeberechtigten die Erklärung ab; leben getrennt sorgeberechtigte Eltern auseinander, ist die Zustimmung beider erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Unterlage Hinweis
Personalausweis oder Reisepass von allen betroffenen meldepflichtigen Personen
Erklärung zur Hauptwohnung Formular gibt es vor Ort oder online im Serviceportal der Gemeinde
Vollmacht nur, wenn jemand anderes die Meldung für Sie erledigt – plus dessen Ausweis
Geburtsurkunde (bei Kindern) nur in Einzelfällen, je nach Gemeinde

Eine Wohnungsgeberbestätigung ist beim reinen Statuswechsel meist nicht nötig, weil Sie nicht neu in eine Wohnung einziehen. Manche Ämter verlangen sie dennoch – fragen Sie im Zweifel vorab nach.

Ablauf: So melden Sie den Statuswechsel

  • 1. Zuständiges Amt finden: Wenden Sie sich an das Bürgeramt der Gemeinde, in der Ihre künftige Hauptwohnung liegt.
  • 2. Termin prüfen: Viele Bürgerämter arbeiten nur mit Termin. Buchen Sie diesen online oder telefonisch.
  • 3. Unterlagen mitnehmen: Ausweisdokumente aller Betroffenen, gegebenenfalls Vollmacht.
  • 4. Erklärung abgeben: Vor Ort füllen Sie die Erklärung zur Hauptwohnung aus und legen Ihren Ausweis vor.
  • 5. Bestätigung erhalten: Die Änderung wird im Melderegister eingetragen, meist sofort. Auf Wunsch bekommen Sie eine Bestätigung.
Tipp: Einige Bundesländer bieten den Statuswechsel inzwischen auch online über das jeweilige Serviceportal an. Prüfen Sie auf der Website Ihrer Gemeinde, ob das bei Ihnen möglich ist – dann sparen Sie sich den Behördengang.

Kosten und Gebühren

Die Mitteilung eines Statuswechsels ist in den meisten Gemeinden gebührenfrei. In Berlin ist die Änderung der Hauptwohnung beispielsweise ausdrücklich kostenlos, einschließlich einer Bestätigung über die Änderung.

Die genaue Gebührenregelung legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung fest. In Einzelfällen kann daher eine kleine Bearbeitungsgebühr anfallen. Verbindlich erfahren Sie das nur bei Ihrem örtlichen Bürgeramt.

Frist beachten: Sie müssen den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen melden. Wer das versäumt, verstößt gegen die Meldepflicht. Möglich ist ein Verwarn- oder Bußgeldverfahren – das Bußgeld kann je nach Land und Schwere bis zu 1.000 Euro betragen.

Fristen und Sonderfälle

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag, an dem sich der Status tatsächlich geändert hat – also ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die andere Wohnung überwiegend nutzen. Das ist nicht immer auf den Tag genau bestimmbar; orientieren Sie sich an dem Ereignis, das die Verschiebung ausgelöst hat (etwa Jobwechsel, Trennung oder Umzug des Lebensmittelpunkts).

Typische Anlässe für einen Statuswechsel:

  • Trennung vom Partner und Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die andere Wohnung
  • Wechsel des Arbeitsorts, neuer Job im Homeoffice oder Renteneintritt
  • Kinder ziehen für Ausbildung oder Studium an einen anderen Ort
  • eine bisher selten genutzte Zweitwohnung wird zum tatsächlichen Mittelpunkt des Lebens

Wichtig: Sie können immer nur eine Wohnung als Hauptwohnung führen. Geben Sie eine der Wohnungen ganz auf, ist nicht ein Statuswechsel, sondern eine Abmeldung der nicht mehr genutzten Wohnung der richtige Weg.

5 Tipps für den Statuswechsel

  • Melden Sie die Änderung innerhalb von zwei Wochen – die Frist ist verbindlich.
  • Denken Sie an die Zweitwohnungsteuer: Mit dem Statuswechsel ändert sich oft, für welche Wohnung sie anfällt.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Bundesland den Statuswechsel online anbietet, bevor Sie einen Termin buchen.
  • Klären Sie bei Kindern getrennt lebender Eltern vorab die Zustimmung beider Sorgeberechtigten.
  • Lassen Sie sich eine Bestätigung der Änderung geben – nützlich als Nachweis gegenüber anderen Stellen.

Häufig gestellte Fragen

Wo muss ich den Statuswechsel einer Wohnung melden?

Beim Bürgeramt (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde, in der Ihre neue Hauptwohnung liegt. Diese Meldebehörde ist nach § 21 Bundesmeldegesetz zuständig. In vielen Gemeinden ist die Meldung auch online über das Serviceportal möglich.

Wie lange habe ich Zeit für den Statuswechsel?

Sie müssen den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen melden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem sich der Status tatsächlich geändert hat. Wer sie versäumt, verstößt gegen die Meldepflicht und riskiert ein Bußgeld.

Was kostet ein Statuswechsel?

In den meisten Gemeinden ist die Mitteilung gebührenfrei, in Berlin etwa ausdrücklich kostenlos. Je nach kommunaler Gebührensatzung kann im Einzelfall eine kleine Gebühr anfallen. Verbindlich erfahren Sie das bei Ihrem örtlichen Bürgeramt.

Wie ändere ich die Hauptwohnung eines Kindes?

Die Sorgeberechtigten geben die Erklärung beim Bürgeramt ab und legen ihre Ausweise sowie nach Bedarf die Geburtsurkunde des Kindes vor. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Welche Wohnung gilt als Hauptwohnung?

Die vorwiegend benutzte Wohnung (§ 22 BMG). Bei Familien zählt die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist es die Wohnung, in der der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt; entschieden wird über einen Vergleich der Aufenthaltstage.

Muss ich persönlich erscheinen?

Nicht zwingend. Sie können eine Person mit schriftlicher Vollmacht beauftragen, die dann Ihre Erklärung und Ihren Ausweis vorlegt. In Gemeinden mit Online-Verfahren erledigen Sie den Statuswechsel ganz ohne Behördengang.