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Antrag auf Umzugsgenehmigung beim Arbeitsamt stellen

Wer Bürgergeld bezieht und umziehen will, braucht vorher die schriftliche Zusicherung des Jobcenters – nicht des Arbeitsamts. Holen Sie diese Zusicherung ein, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, sonst bleibt das Jobcenter unter Umständen auf der alten, niedrigeren Miete sitzen. Der Antrag ist kostenlos.

Im Alltag heißt es oft „Umzugsgenehmigung beim Arbeitsamt“. Genau genommen gibt es das Arbeitsamt unter diesem Namen schon lange nicht mehr, und für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger ist nicht die Agentur für Arbeit, sondern das Jobcenter zuständig. Auch der Begriff „Genehmigung“ trifft es nicht ganz: Rechtlich geht es um eine Zusicherung nach § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Diese Seite erklärt, wann Sie sie brauchen, wie Sie sie beantragen und welche Kosten das Jobcenter übernimmt.

Wichtig 2026: Das Bürgergeld läuft zum 30. Juni 2026 aus und wird ab 1. Juli 2026 durch die „neue Grundsicherung“ (Grundsicherungsgeld) ersetzt. Das Zustimmungs- und Zusicherungsverfahren beim Umzug nach § 22 SGB II bleibt im Kern bestehen. Die Maßstäbe für angemessene Wohnkosten werden ab 2026 jedoch strenger – fragen Sie im Zweifel direkt bei Ihrem Jobcenter nach.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist das Jobcenter, nicht das Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit.
  • Sie brauchen vor dem Umzug eine schriftliche Zusicherung, dass die Kosten der neuen Wohnung anerkannt werden (§ 22 Abs. 4 SGB II).
  • Die Zusicherung muss vor der Unterschrift unter dem neuen Mietvertrag vorliegen.
  • Bei zugesichertem Umzug übernimmt das Jobcenter Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten; die Kaution gibt es meist als Darlehen.
  • Ohne Zustimmung bei einem nicht erforderlichen Umzug wird häufig nur die bisherige, niedrigere Miete anerkannt.
  • Der Antrag selbst ist kostenlos.

Was bedeutet die Umzugsgenehmigung beim Jobcenter?

Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld-Beziehende die Kosten der Unterkunft und Heizung – allerdings nur in angemessener Höhe. Weil das Amt also Ihre Miete bezahlt, hat es ein berechtigtes Interesse daran, bei einem Wohnungswechsel mitzureden. Deshalb sieht das Gesetz zwei Bausteine vor:

  • Zusicherung zu den Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 4 SGB II): Bestätigung, dass die Miete der neuen Wohnung als angemessen anerkannt und übernommen wird.
  • Zusicherung zu Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II): Bestätigung, dass das Amt die konkreten Kosten des Umzugs trägt.

Beides müssen Sie vor dem Umzug einholen. Eine echte „Genehmigung“ im Sinne eines Verbots, ohne Erlaubnis umzuziehen, gibt es nicht – Sie dürfen umziehen. Aber wenn Sie ohne Zusicherung in eine teurere Wohnung ziehen, zahlt das Jobcenter oft nur die alte Miete weiter. Die Differenz tragen Sie selbst.

Voraussetzungen für die Zusicherung

Damit das Jobcenter zustimmt, müssen in der Regel zwei Dinge erfüllt sein:

  • Der Umzug ist erforderlich oder notwendig. Typische Gründe: Kündigung durch den Vermieter, zu teure bisherige Wohnung, Familienzuwachs und damit zu wenig Platz, gesundheitliche Gründe, ein Arbeitsplatz am neuen Ort, Trennung oder Scheidung.
  • Die neue Wohnung ist angemessen. Miete und Wohnungsgröße dürfen die örtlichen Grenzwerte nicht überschreiten. Was angemessen ist, legt jede Kommune anhand örtlicher Mietwerte und Wohnflächenvorgaben selbst fest – die Grenzen unterscheiden sich daher von Stadt zu Stadt.
Sonderregel für junge Menschen unter 25: Wer unverheiratet und unter 25 Jahre alt ist und aus dem Elternhaus ausziehen will, bekommt die Miete für die eigene Wohnung nur bei vorheriger Zusicherung des Jobcenters. Diese wird erteilt, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen das Wohnen bei den Eltern sprechen, der Auszug für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist oder ein ähnlich wichtiger Grund vorliegt (§ 22 Abs. 5 SGB II).

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise das Jobcenter verlangt, hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis sollten Sie diese Unterlagen vorbereiten:

  • Ausgefülltes Antragsformular „Zusicherung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine neue Unterkunft“ (gibt es beim Jobcenter oder als PDF der Bundesagentur für Arbeit)
  • Begründung für den Umzug (kurzes Schreiben, ggf. mit Nachweisen wie Kündigung, ärztlichem Attest, Arbeitsvertrag)
  • Wohnungsangebot oder Exposé der neuen Wohnung mit Angaben zu Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten und Wohnfläche
  • Noch nicht unterschriebener Mietvertragsentwurf bzw. Mietangebot
  • Bei jungen Menschen unter 25: Nachweise zum Auszugsgrund
  • Bei Umzugskostenübernahme: Kostenvoranschläge (z. B. Mietwagen, Spedition), Höhe der geforderten Kaution
Unterschreiben Sie den neuen Mietvertrag erst, wenn die Zusicherung vorliegt. Das ist der häufigste und teuerste Fehler beim Umzug mit Bürgergeld. Liegt die Zusicherung nicht vor dem Vertragsabschluss vor, kann das Jobcenter höhere Kosten ablehnen.

Ablauf: So stellen Sie den Antrag

  • 1. Beratungstermin vereinbaren. Sprechen Sie früh mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter über den geplanten Umzug.
  • 2. Formular besorgen. Den Antrag auf Zusicherung erhalten Sie beim Jobcenter oder online als PDF der Bundesagentur für Arbeit.
  • 3. Wohnung suchen und prüfen. Achten Sie darauf, dass Miete und Größe im angemessenen Rahmen Ihrer Kommune liegen.
  • 4. Antrag mit Unterlagen einreichen. Reichen Sie das Formular samt Begründung und Wohnungsdaten ein – vor der Vertragsunterschrift.
  • 5. Schriftliche Zusicherung abwarten. Das Jobcenter prüft Erforderlichkeit und Angemessenheit und antwortet schriftlich.
  • 6. Mietvertrag unterschreiben und umziehen. Erst nach der Zusicherung den Vertrag abschließen. Danach Umzugs- und Beschaffungskosten geltend machen.

Kosten und Gebühren

Der Antrag selbst kostet nichts. Bei vorheriger Zusicherung kann das Jobcenter folgende Kosten übernehmen:

Kostenart Übernahme durch das Jobcenter
Umzugskosten (Mietwagen, Spedition, Material) Als Zuschuss möglich, bei vorheriger Zusicherung
Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Maklerprovision, soweit erforderlich) Als Zuschuss möglich, bei vorheriger Zusicherung
Mietkaution In der Regel als zinsloses Darlehen, das später aufgerechnet wird
Genossenschaftsanteile In der Regel als Darlehen
Renovierung / Auszugsrenovierung Im Einzelfall, wenn vertraglich geschuldet und nachgewiesen
Doppelmiete im Übergangsmonat Im Einzelfall, wenn ein nahtloser Umzug nicht möglich war

Konkrete Beträge nennt das Gesetz nicht. Das Jobcenter prüft jede Position auf Notwendigkeit und Angemessenheit. Wer den Umzug ganz oder teilweise selbst mit Freunden organisiert, kann oft eine Pauschale für Verpflegung und Mietwagen bekommen – die Höhe legen die Kommunen unterschiedlich fest.

Gültigkeit, Fristen und Sonderfälle

Die Zusicherung bezieht sich auf die konkret benannte Wohnung. Suchen Sie sich später eine andere, teurere Wohnung, brauchen Sie eine neue Zustimmung. Beantragen Sie die Übernahme von Umzugs- und Beschaffungskosten möglichst, bevor die Kosten entstehen – im Nachhinein ist die Anerkennung schwieriger.

Ziehen Sie ohne erforderlichen Grund in eine teurere Wohnung um, erkennt das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II nur den bisherigen Bedarf an. Die Mehrkosten zahlen Sie dann dauerhaft selbst.

Lehnt das Jobcenter die Zusicherung ab, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt der erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich – die ist gerichtskostenfrei. Eine Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht kann hier helfen.

Tipp: Lassen Sie sich vom Jobcenter vor der Wohnungssuche schriftlich oder per Mietobergrenzen-Tabelle bestätigen, bis zu welcher Miete eine Wohnung als angemessen gilt. So sparen Sie sich erfolglose Besichtigungen und Absagen.

5 Tipps für den Umzug mit Bürgergeld

  • Vereinbaren Sie früh einen Beratungstermin und klären Sie den Umzugswunsch persönlich.
  • Erfragen Sie die örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Miete und Wohnfläche, bevor Sie suchen.
  • Legen Sie dem Antrag einen noch nicht unterschriebenen Mietvertragsentwurf bei.
  • Sammeln Sie Belege für Ihren Umzugsgrund (Kündigung, Attest, Arbeitsvertrag) – das beschleunigt die Prüfung.
  • Unterschreiben Sie nie einen Mietvertrag, bevor die schriftliche Zusicherung vorliegt.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für jeden Umzug die Zustimmung des Jobcenters?

Für den Bezug von Umzugskosten und die Anerkennung einer höheren Miete ja: Holen Sie vor dem Umzug die schriftliche Zusicherung ein. Ohne sie riskieren Sie, dass nur die alte Miete weiter übernommen wird.

Beim Arbeitsamt oder beim Jobcenter – wer ist zuständig?

Für Bürgergeld und damit für die Umzugszusicherung ist das Jobcenter zuständig, nicht die Agentur für Arbeit (das frühere Arbeitsamt). Zuständig ist in der Regel das Jobcenter an Ihrem bisherigen Wohnort.

Was passiert, wenn ich ohne Zustimmung umziehe?

Bei einem nicht erforderlichen Umzug erkennt das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II nur den bisherigen Bedarf an. Höhere Miete, Umzugskosten und Kaution bleiben dann an Ihnen hängen.

Übernimmt das Jobcenter die Mietkaution?

Ja, in der Regel als zinsloses Darlehen. Das Jobcenter zahlt die Kaution an den Vermieter und rechnet das Darlehen später in kleinen Raten mit Ihrem Bürgergeld auf. Beantragen Sie es vor dem Einzug.

Was kann ich tun, wenn das Jobcenter ablehnt?

Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid ein. Hilft das nicht, können Sie kostenfrei vor dem Sozialgericht klagen. Eine unabhängige Sozialberatung oder ein Fachanwalt für Sozialrecht unterstützt Sie dabei.

Ich bin unter 25 und will von zu Hause ausziehen – geht das?

Nur mit vorheriger Zusicherung des Jobcenters. Es muss ein schwerwiegender sozialer Grund gegen das Wohnen bei den Eltern sprechen, der Auszug der Arbeitsmarktintegration dienen oder ein ähnlich wichtiger Grund vorliegen (§ 22 Abs. 5 SGB II).

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