Minijob anmelden

📖 Lesezeit: 10 Min · 📅 17. Juni 2026
Einen Minijob melden Sie als Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale an – gewerbliche Beschäftigungen über das SV-Meldeportal, Beschäftigungen im Privathaushalt über den Haushaltsscheck. Die Anmeldung ist kostenlos und muss spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn erfolgen.
Wenn Sie eine Aushilfe, eine Putzkraft oder eine Bürokraft auf 603-Euro-Basis beschäftigen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, diese Person anzumelden. Zuständig ist nicht Ihr örtliches Bürgeramt, sondern bundesweit die Minijob-Zentrale (ein Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Welcher Weg für Sie gilt, hängt davon ab, ob Sie gewerblich oder als Privathaushalt beschäftigen. Beide Wege erklären wir hier Schritt für Schritt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Wer meldet: Immer der Arbeitgeber – Unternehmen ebenso wie Privathaushalte. Der Minijobber selbst meldet nichts an.
- Wo: Bundesweit bei der Minijob-Zentrale.
- Wie: Gewerblich über das SV-Meldeportal (elektronisch), im Privathaushalt über den Haushaltsscheck (online oder per Formular).
- Frist: Spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung; in einigen Branchen ist eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn nötig.
- Kosten der Anmeldung: Keine. Laufend zahlen Sie Pauschalabgaben – im Privathaushalt höchstens 14,62 %, im Gewerbe bis zu 31,17 % des Verdienstes.
- Verdienstgrenze 2026: 603 Euro im Monat, 7.236 Euro im Jahr.
Was bedeutet einen Minijob anmelden?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (13,90 Euro pro Stunde) und steigt mit jeder Mindestlohnerhöhung automatisch. Über das Jahr darf der Verdienst 7.236 Euro nicht überschreiten – einzelne Monate dürfen darüber liegen, solange die Jahresgrenze gehalten wird.
Die Begriffe gehen durcheinander, gemeint ist aber dasselbe: „geringfügige Beschäftigung anmelden“, „Minijobber anmelden“, „Mitarbeiter bei der Minijob-Zentrale anmelden“ oder „450-Euro-Job“ (alte Grenze) – in allen Fällen ist die Minijob-Zentrale zuständig und der Vorgang läuft gleich. Die Minijob-Zentrale ist Teil der Knappschaft; „Minijob bei der Knappschaft anmelden“ meint denselben Vorgang. Wer als Privatperson eine Haushaltshilfe oder Putzfrau beschäftigt, spricht von „Minijob privat anmelden“; das ist der Haushaltsscheck-Weg, kein anderes Verfahren.
Anmelden bedeutet: Sie melden den Beginn der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale, damit dort die pauschalen Abgaben erhoben werden können. Ohne diese Meldung gilt die Beschäftigung als Schwarzarbeit – mit Bußgeldern und im Ernstfall einer Strafanzeige. Die Anmeldepflicht trifft ausschließlich den Arbeitgeber.
Minijob anmelden online: SV-Meldeportal und Haushaltsscheck
Beide Anmeldewege funktionieren heute online. Sie brauchen kein Bürgeramt aufzusuchen und nichts per Post zu schicken, wenn Sie das nicht möchten.
| Sie sind … | Online-Weg | Plattform |
|---|---|---|
| Unternehmen, Verein, Selbstständiger | elektronische Anmeldung | SV-Meldeportal (sv-meldeportal.de) oder ein systemgeprüftes Lohnprogramm |
| Privathaushalt | Online-Haushaltsscheck | Online-Formular der Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de) |
Für das SV-Meldeportal registrieren Sie sich einmalig mit einem Konto und einem elektronischen Zertifikat. Den Online-Haushaltsscheck füllen Sie ohne Registrierung direkt im Browser aus. Wer lieber Papier nutzt, kann den Haushaltsscheck weiterhin als Formular herunterladen, ausfüllen und einsenden – das Ergebnis ist dasselbe. Ein klassisches „anmeldeformular minijob“ zum freien Download gibt es im gewerblichen Bereich nicht mehr; dort ist die elektronische Meldung Pflicht.
Voraussetzungen für die Anmeldung
Bevor Sie melden, sollten folgende Punkte geklärt sein:
- Der vereinbarte Verdienst überschreitet im Jahresdurchschnitt 603 Euro pro Monat nicht.
- Sie zahlen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde.
- Sie haben eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit (gewerbliche Arbeitgeber). Privathaushalte brauchen vorab keine – sie wird über den Haushaltsscheck automatisch vergeben.
- Sie kennen die Versicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer) des Minijobbers. Ist sie unbekannt, vergibt die Rentenversicherung sie auf Basis der Meldung.
Erforderliche Unterlagen und Angaben
Welche Angaben Sie brauchen, hängt vom Weg ab. Im Überblick:
| Angabe | Gewerblicher Minijob | Minijob im Privathaushalt |
|---|---|---|
| Betriebsnummer des Arbeitgebers | erforderlich | wird automatisch vergeben |
| Steuernummer / Steuer-ID | erforderlich | Steuer-ID des Haushalts |
| Persönliche Daten des Minijobbers | erforderlich | erforderlich |
| Versicherungsnummer (RV) des Minijobbers | erforderlich | erforderlich |
| Angaben zu Tätigkeit, Beginn und Verdienst | erforderlich | erforderlich |
| Bankverbindung (SEPA-Lastschrift) | erforderlich | erforderlich |
| Meldeweg | SV-Meldeportal | Haushaltsscheck |
Ablauf: So melden Sie einen Minijob an
Minijob im Privathaushalt (Haushaltsscheck)
Wenn Sie eine Haushaltshilfe, Putzkraft, Gartenhilfe oder Betreuungsperson privat beschäftigen, nutzen Sie das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren:
- Schritt 1: Haushaltsscheck ausfüllen – online über die Webseite der Minijob-Zentrale oder mit dem Papierformular.
- Schritt 2: Angaben zu Ihnen, zur Beschäftigten und zum Verdienst eintragen. Eine Betriebsnummer müssen Sie nicht angeben; das Feld lassen Sie frei.
- Schritt 3: Haushaltsscheck absenden und SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
- Schritt 4: Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben selbst und bucht sie halbjährlich ab – jeweils zum 31. Juli und 31. Januar.
Gewerblicher Minijob (Unternehmen)
Beschäftigen Sie als Betrieb, Verein oder Selbstständiger einen Minijobber, läuft die Meldung elektronisch:
- Schritt 1: Betriebsnummer beantragen (falls noch nicht vorhanden) – online beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.
- Schritt 2: Anmeldung über das SV-Meldeportal erstellen. Meldeart: Anmeldung, Meldegrund: Beginn der Beschäftigung.
- Schritt 3: Betriebsnummer, Versicherungsnummer des Minijobbers sowie Angaben zu Personengruppe, Beitragsgruppe und Tätigkeit eintragen.
- Schritt 4: Meldung an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die monatlichen Abgaben werden über den Beitragsnachweis abgerechnet.
Kosten und Abgaben
Die Anmeldung selbst kostet nichts. Laufend zahlen Sie als Arbeitgeber pauschale Abgaben auf den Verdienst. Diese fallen im Privathaushalt deutlich niedriger aus als im Gewerbe:
| Abgabe (Arbeitgeberanteil) | Privathaushalt | Gewerblich |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (pauschal) | 5 % | 13 % |
| Rentenversicherung (pauschal) | 5 % | 15 % |
| Pauschsteuer | 2 % | 2 % |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,8 % | 0,8 % |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | 0,22 % |
| Insolvenzgeldumlage | — | 0,15 % |
| Gesetzliche Unfallversicherung | 1,6 % | über Berufsgenossenschaft |
| Summe (rund) | höchstens 14,62 % | bis 31,17 % |
Die genauen Beträge berechnen Sie mit dem kostenlosen Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale; für Privathaushalte gibt es einen eigenen Haushaltsscheck-Rechner. Ein Beispiel: Bei 400 Euro Monatsverdienst im Privathaushalt zahlen Sie als Arbeitgeber rund 58 Euro Abgaben – davon kommen über die Steuerermäßigung 20 Prozent wieder zurück.
Der Minijobber selbst zahlt im gewerblichen Minijob den eigenen Anteil zur Rentenversicherung von 3,6 % (Differenz zur vollen Beitragspflicht), sofern er sich nicht davon befreien lässt. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil des Minijobbers höher: 13,6 % des Verdienstes, weil der Arbeitgeber dort nur 5 % pauschal trägt.
Befreiung von der Rentenversicherung
Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber kann sich davon befreien lassen – dann entfällt sein Eigenanteil und der volle Lohn wird ausgezahlt. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber:
- Der Minijobber stellt den schriftlichen Befreiungsantrag und gibt ihn beim Arbeitgeber ab. Ein Formular liegt bei der Minijob-Zentrale bereit.
- Der Arbeitgeber meldet die Befreiung der Minijob-Zentrale und nimmt den Antrag zu den Lohnunterlagen.
- Die Befreiung gilt ab Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht – frühestens ab Beschäftigungsbeginn, wenn der Antrag innerhalb der ersten Wochen vorliegt.
Fristen und Sonderfälle
Die Anmeldung muss spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale eingehen. In einigen Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit gilt eine Sofortmeldepflicht: Hier müssen Sie spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit melden. Dazu zählen unter anderem das Baugewerbe, die Gastronomie, das Speditions- und Transportgewerbe, die Gebäudereinigung und das Schaustellergewerbe.
Bei gewerblichen Minijobs sind außerdem die laufenden Beiträge fristgebunden. Den Beitragsnachweis übermitteln Sie bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats, die Abgaben müssen bis zum drittletzten Bankarbeitstag bei der Minijob-Zentrale eingegangen sein. Zahlen Sie zu spät, fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrags pro Monat an. Im Privathaushalt entfällt diese monatliche Logik – dort wird halbjährlich abgebucht.
Eine echte rückwirkende Anmeldung nach Fristablauf ist nicht vorgesehen: Melden Sie einen schon laufenden Minijob erst spät, liegt der Beschäftigungsbeginn weiter zurück und der Verstoß gegen die Meldepflicht bleibt bestehen. Holen Sie eine versäumte Meldung trotzdem sofort nach – die Abgaben werden ab dem tatsächlichen Beginn fällig, und eine umgehende Nachmeldung wirkt sich bei der Prüfung günstiger aus als ein weiteres Zuwarten. Nehmen Sie einen früheren Minijobber nach einer Unterbrechung wieder auf, melden Sie ihn mit dem Meldegrund 13 erneut an, spätestens sechs Wochen nach Wiederaufnahme.
Endet die Beschäftigung, müssen Sie den Minijobber auch wieder abmelden. Ändert sich der Verdienst dauerhaft über die Grenze von 603 Euro, wird aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Midijob oder reguläre Stelle) – das müssen Sie der Minijob-Zentrale ebenfalls melden.
Sonderfälle: mehrere Jobs, Hauptjob, Studenten und Rentner
Ob eine Beschäftigung überhaupt als Minijob angemeldet werden kann, hängt von der Gesamtsituation des Beschäftigten ab. Diese Konstellationen sorgen am häufigsten für Fragen:
- Minijob neben dem Hauptjob: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist möglich. Ein zweiter Minijob wird dagegen mit dem ersten zusammengerechnet – überschreitet die Summe 603 Euro, sind beide nicht mehr geringfügig.
- Mehrere Minijobs: Sie zählen zusammen. Liegt die Summe über der Grenze, werden alle ab dem zweiten Job sozialversicherungspflichtig. Der Minijobber muss seine weiteren Jobs angeben – fragen Sie bei der Anmeldung danach.
- Studenten: Ein Minijob ist möglich und ändert nichts an der Anmeldepflicht des Arbeitgebers. Auf BAföG, Familienversicherung und Kindergeld kann der Verdienst aber durchschlagen.
- Rentner: Auch Bezieher einer Altersrente können einen Minijob ausüben; seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente bleibt die Rente in der Regel ungekürzt. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bleibt ein Minijob bis zur Verdienstgrenze von 603 Euro anrechnungsfrei – darüber wird die Rente gekürzt. Die Anmeldung läuft für den Arbeitgeber gleich.
Als Minijobber prüfen, ob die Anmeldung erfolgt ist
Die Anmeldung obliegt allein dem Arbeitgeber – als Minijobber sind Sie daran nicht beteiligt. Trotzdem lohnt es sich, sicherzugehen, dass Ihre Beschäftigung tatsächlich angemeldet ist. Nur dann sind Sie etwa über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert und erwerben Rentenansprüche. So lässt sich das klären:
- Fragen Sie direkt beim Arbeitgeber nach, ob die Meldung bei der Minijob-Zentrale erfolgt ist.
- Erkundigen Sie sich über die Hotline der Minijob-Zentrale (kostenlose Service-Nummer).
- Verlangen Sie eine Kopie der Anmeldebestätigung; im gewerblichen Bereich erhalten Sie zudem eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung.
Daneben sprechen folgende Merkmale für eine ordnungsgemäße Anmeldung:
- Es gibt einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
- Sie erhalten monatliche Abrechnungen (Lohnabrechnungen) über Ihren Verdienst.
- Ihr Lohn wird überwiesen oder quittiert, nicht „schwarz“ bar ohne Beleg übergeben.
5 Tipps für die Anmeldung
- Melden Sie sofort bei Beschäftigungsbeginn an, nicht erst kurz vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist – so vermeiden Sie versehentliche Verstöße.
- Schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag und führen Sie eine Stundenaufzeichnung; das ist beim Mindestlohn ohnehin Pflicht.
- Nutzen Sie den Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale, um die monatlichen Abgaben vorab zu kennen.
- Greifen Sie für Verträge und Abrechnungen auf die kostenlosen Vorlagen, Muster und Broschüren der Minijob-Zentrale zurück; bei steuerlichen Fragen hilft ein Steuerberater weiter.
- Privathaushalte: Bewahren Sie die Jahresbescheinigung auf, um die 20 % Steuerermäßigung geltend zu machen.
- Behalten Sie die Verdienstgrenze übers ganze Jahr im Blick, damit die 7.236-Euro-Jahresgrenze nicht überschritten wird.
Häufig gestellte Fragen
Wo muss ich einen Minijob anmelden?
Einen Minijob melden Sie bundesweit bei der Minijob-Zentrale an. Gewerbliche Arbeitgeber nutzen das SV-Meldeportal, Privathaushalte den Haushaltsscheck. Ihr örtliches Bürgeramt ist dafür nicht zuständig.
Wer muss den Minijob anmelden – Arbeitgeber oder Minijobber?
Die Anmeldung ist immer Sache des Arbeitgebers. Das gilt für Unternehmen wie für Privathaushalte. Der Minijobber selbst muss nichts anmelden, sollte aber auf einen schriftlichen Vertrag und monatliche Abrechnungen achten.
Wie melde ich einen Minijobber an?
Als Privathaushalt füllen Sie den Haushaltsscheck aus (online oder Formular). Als Unternehmen übermitteln Sie eine elektronische Anmeldung über das SV-Meldeportal. Beides geht an die Minijob-Zentrale, beides ist kostenlos.
Kann ich einen Minijob online anmelden?
Ja. Gewerbliche Arbeitgeber melden online über das SV-Meldeportal, Privathaushalte über den Online-Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale. Ein Behördengang ist nicht nötig. Im gewerblichen Bereich ist die elektronische Meldung sogar Pflicht.
Wie melde ich eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt an?
Über den Haushaltsscheck der Minijob-Zentrale. Sie tragen Ihre Daten, die der Haushaltshilfe und den Verdienst ein und erteilen ein SEPA-Lastschriftmandat. Eine Betriebsnummer brauchen Sie nicht – sie wird automatisch vergeben.
Gibt es ein Anmeldeformular für den Minijob?
Für Privathaushalte ja: den Haushaltsscheck, online oder als Papierformular der Minijob-Zentrale. Gewerbliche Arbeitgeber haben kein freies Formular mehr – die Anmeldung läuft elektronisch über das SV-Meldeportal oder ein Lohnprogramm.
Bis wann muss ich einen Minijobber anmelden?
Spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung muss die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vorliegen. In einigen Branchen wie Bau, Gastronomie oder Gebäudereinigung gilt eine Sofortmeldepflicht vor Arbeitsbeginn.
Was kostet die Anmeldung eines Minijobs?
Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Laufend zahlen Sie Pauschalabgaben auf den Verdienst – im Privathaushalt höchstens 14,62 %, im Gewerbe bis zu 31,17 %. Privathaushalte können 20 % der Gesamtkosten von der Steuer absetzen.
Wie hoch ist die Verdienstgrenze für Minijobs 2026?
2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat und 7.236 Euro im Jahr. Sie ist an den Mindestlohn von 13,90 Euro gekoppelt und steigt mit jeder Mindestlohnerhöhung automatisch.
Kann ich einen Minijob rückwirkend oder nachträglich anmelden?
Eine echte rückwirkende Anmeldung nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gibt es nicht – die Meldepflicht gilt als verletzt. Holen Sie eine versäumte Anmeldung dennoch sofort nach; die Abgaben werden ab dem tatsächlichen Beschäftigungsbeginn fällig. Nehmen Sie einen früheren Minijobber wieder auf, melden Sie ihn mit Meldegrund 13 erneut an.
Was braucht man, um einen Minijob anzumelden? Welche Daten?
Gewerbliche Arbeitgeber brauchen ihre Betriebsnummer, Steuernummer, die persönlichen Daten und die Versicherungsnummer des Minijobbers, Angaben zu Tätigkeit, Beginn und Verdienst sowie eine Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat. Privathaushalte brauchen dasselbe ohne Betriebsnummer – die vergibt die Minijob-Zentrale automatisch über den Haushaltsscheck.
Was kostet es, eine Putzfrau bei der Minijob-Zentrale anzumelden?
Die Anmeldung der Putzfrau über den Haushaltsscheck ist kostenlos. Laufend zahlen Sie als Privathaushalt höchstens 14,62 % des Lohns an Abgaben. Bei 400 Euro Monatslohn sind das rund 58 Euro – davon holen Sie über die Steuerermäßigung 20 % zurück.
Was passiert, wenn ich einen Minijob nicht anmelde?
Eine nicht angemeldete Beschäftigung gilt als Schwarzarbeit und ist eine Ordnungswidrigkeit. Allein für die fehlende Meldung drohen Bußgelder bis 5.000 Euro plus Nachzahlung; bei vorsätzlicher Schwarzarbeit deutlich mehr. Die Anmeldung ist der einzige rechtssichere Weg.
Kann der Minijobber sich von der Rentenversicherung befreien lassen?
Ja. Der Minijobber stellt einen schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber, der ihn an die Minijob-Zentrale meldet. Dann entfällt der Eigenanteil. Ab Juli 2026 ist die Befreiung erstmals wieder widerrufbar.
Woran erkenne ich als Minijobber, dass mein Minijob angemeldet ist?
Fragen Sie beim Arbeitgeber oder über die Hotline der Minijob-Zentrale nach. Anzeichen für eine ordnungsgemäße Anmeldung sind ein schriftlicher Arbeitsvertrag und regelmäßige monatliche Lohnabrechnungen. So stellen Sie sicher, dass Sie etwa über die Unfallversicherung abgesichert sind.
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