Hartz-IV-Aufstockung beantragen

📖 Lesezeit: 10 Min · 📅 17. Juni 2026
Wer trotz Job zu wenig zum Leben hat, kann beim Jobcenter aufstockende Leistungen beantragen. „Hartz IV“ heißt seit 2023 Bürgergeld – und wird ab dem 1. Juli 2026 schrittweise zur neuen Grundsicherung. Der Antrag ist kostenlos und läuft beim örtlichen Jobcenter.
Sie arbeiten, aber das Geld reicht hinten und vorne nicht? Dann haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Aufstockung. Wichtig vorab: Den Begriff „Hartz IV“ gibt es offiziell nicht mehr. Das frühere Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Seit Frühjahr 2026 wird das Bürgergeld zudem zur neuen Grundsicherung umgebaut, die zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft tritt. Für Sie als Aufstocker ändert sich am Grundprinzip nichts: Sie können weiter aufstockende Leistungen beim Jobcenter beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Was: Ergänzende Leistung zum Bürgergeld, wenn Ihr Erwerbseinkommen nicht zum Leben reicht („aufstockendes“ Bürgergeld).
- Wo: Beim für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter – persönlich, schriftlich oder online über jobcenter.digital.
- Kosten: Der Antrag ist gebührenfrei.
- Höhe: Sie bekommen die Differenz zwischen Ihrem Bedarf (Regelsatz 563 € für Alleinstehende plus Miete und Heizung) und Ihrem anrechenbaren Einkommen.
- Vorteil: Vom Arbeitseinkommen bleibt ein Teil anrechnungsfrei – Arbeiten lohnt sich gegenüber dem reinen Leistungsbezug.
- Erst prüfen: Oft reichen Wohngeld und Kinderzuschlag, dann brauchen Sie das Jobcenter gar nicht.
Was bedeutet Hartz-IV-Aufstockung?
Als „Aufstocker“ gelten Sie, wenn Sie erwerbstätig sind, Ihr Einkommen den Lebensunterhalt aber nicht deckt. Das Jobcenter füllt dann die Lücke bis zum sogenannten Existenzminimum auf. Sie erhalten also nicht den vollen Regelsatz, sondern nur den Betrag, der nach Anrechnung Ihres Einkommens noch fehlt.
Wichtig: Eine Vollzeitstelle schließt den Anspruch nicht aus. Entscheidend ist allein, ob Ihr Gesamteinkommen unter dem Bedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft liegt. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen in der Regel Sie, Ihr Partner oder Ihre Partnerin sowie minderjährige Kinder im Haushalt. Das gesamte Einkommen aller Mitglieder wird dem gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt.
Auch Selbstständige mit geringem Gewinn, Menschen in Teilzeit oder Beschäftigte im Niedriglohnbereich können aufstocken. Der typische Fall: Ein alleinverdienender Vater arbeitet Vollzeit für netto 1.700 €, hat aber Frau und zwei Kinder zu versorgen – der Bedarf der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft liegt mit Miete schnell über 2.500 €. Die Differenz übernimmt das Jobcenter.
Aufstockung, aufstockende Leistungen, Hartz-4-Aufstocken – ist das alles dasselbe?
Im Alltag und in der Suche kursieren viele Bezeichnungen für ein und dieselbe Leistung. Damit Sie nicht das Falsche beantragen, hier die gängigen Begriffe nebeneinander:
| Begriff, den Sie hören oder suchen | Was offiziell gemeint ist |
|---|---|
| Hartz IV / Hartz 4 / Arbeitslosengeld II | Veralteter Name. Seit 2023 Bürgergeld, ab Juli 2026 neue Grundsicherung. |
| Aufstockung / aufstocken / Hartz 4 aufstocken | Ergänzendes Bürgergeld für Erwerbstätige (§ 9 SGB II). |
| Aufstockende Leistungen beantragen | Bürgergeld-Hauptantrag mit Angabe „erwerbstätig“. |
| Aufstockung Arbeitsamt / Arbeitsagentur | Zuständig ist das Jobcenter, nicht die Agentur für Arbeit direkt. |
| Aufstocker | Person, die Lohn bezieht und ergänzend Bürgergeld erhält. |
Verwechseln Sie die Bürgergeld-Aufstockung nicht mit dem „Aufstockungsbetrag“ beim Arbeitslosengeld I, der Aufstockung beim Kurzarbeitergeld oder der „Aufstockung“ beim Altersteilzeit-Modell. Hier geht es ausschließlich um das ergänzende Bürgergeld zum Erwerbseinkommen.
Voraussetzungen für die Aufstockung
Ob Sie Anspruch haben, prüft das Jobcenter im Einzelfall. Diese Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie sind erwerbsfähig (mindestens drei Stunden täglich arbeiten können) und zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze.
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ihr Einkommen und das Ihrer Bedarfsgemeinschaft reichen nicht aus, um den Bedarf zu decken.
- Vorhandenes Vermögen liegt unterhalb der geltenden Freigrenzen.
- Vorrangige Leistungen (zum Beispiel Wohngeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld) wurden geprüft beziehungsweise beantragt.
Nicht allein Lohn: Welches Einkommen lässt sich aufstocken?
Aufstocken können Sie nicht allein als klassischer Arbeitnehmer. Reicht eine andere laufende Leistung nicht zum Leben, lässt sich häufig ergänzend Bürgergeld beantragen. Entscheidend ist immer, ob das Gesamteinkommen unter dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt.
| Sie beziehen … | Aufstockung mit Bürgergeld möglich? |
|---|---|
| Lohn (Vollzeit, Teilzeit, Minijob) | Ja, wenn das Nettoeinkommen den Bedarf nicht deckt. Beim Minijob bis 556 € greifen die Erwerbsfreibeträge. |
| Arbeitslosengeld I (ALG 1) | Ja. Reicht das ALG 1 nicht für Lebensunterhalt und Miete, lässt sich ergänzend Bürgergeld beantragen. |
| Krankengeld | Ja, ergänzend möglich, wenn das Krankengeld unter dem Bedarf liegt. Krankengeld gilt als anzurechnendes Einkommen. |
| Elterngeld | In der Regel nein: Elterngeld wird bis auf den Freibetrag (meist 300 €) als Einkommen angerechnet. Eine Aufstockung ist nur in Sonderfällen möglich. |
| Altersrente | Nein. Altersrentner stocken nicht über Bürgergeld auf, sondern über die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beim Sozialamt. |
Sonderfall Vermögen: Wie viel dürfen Sie behalten?
Ein häufiger Stolperstein ist das Vermögen. Hier hat sich die Rechtslage 2026 verändert. Bis zum 30. Juni 2026 gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine Karenzzeit: Nur „erhebliches“ Vermögen wird angerechnet, das heißt mehr als 40.000 € für die erste Person plus 15.000 € für jede weitere Person im Haushalt.
Mit dem Umbau zur neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026 wird diese Karenzzeit für Geldvermögen abgeschafft. An ihre Stelle treten altersabhängige Freibeträge:
| Vermögen je Person (geplant ab Juli 2026) | Freibetrag |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| bis 40 Jahre | 10.000 € |
| bis 50 Jahre | 12.500 € |
| über 50 Jahre | 20.000 € |
Erforderliche Unterlagen
Für die Aufstockung stellen Sie einen normalen Bürgergeld-Hauptantrag und kennzeichnen, dass Sie erwerbstätig sind. Halten Sie diese Nachweise bereit:
- ausgefüllter Hauptantrag samt passender Anlagen (zum Beispiel Anlage EK für Einkommen)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Meldebescheinigung beziehungsweise Nachweis Ihres Wohnsitzes
- Arbeitsvertrag und aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnungen (meist der letzten drei Monate)
- bei Selbstständigkeit: Einnahmen-Überschuss-Nachweis beziehungsweise Anlage EKS
- Mietvertrag sowie Nachweise über Nebenkosten und Heizkosten
- aktuelle Kontoauszüge (in der Regel der letzten drei Monate)
- Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Versicherungen, Fahrzeuge)
- Unterlagen zu Kindern und weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
Ablauf: In 5 Schritten zur Aufstockung
- Antrag anstoßen: Melden Sie sich beim zuständigen Jobcenter – online über jobcenter.digital, telefonisch oder vor Ort. Schon eine formlose Antragstellung sichert das Datum.
- Formulare ausfüllen: Füllen Sie den Hauptantrag und die Anlagen vollständig aus. Geben Sie Ihr Erwerbseinkommen korrekt an.
- Unterlagen einreichen: Legen Sie die Nachweise bei – online als Upload, per Post oder persönlich.
- Prüfung: Das Jobcenter berechnet Ihren Bedarf, rechnet Ihr Einkommen unter Abzug der Freibeträge an und ermittelt die Aufstockung.
- Bescheid: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit der bewilligten Höhe. Stimmt etwas nicht, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Aufstockung online beantragen: der digitale Weg
Sie müssen für den Erstantrag nicht zwingend ins Jobcenter. Über das Portal jobcenter.digital der Bundesagentur für Arbeit stellen Sie den Bürgergeld-Antrag rund um die Uhr und laden Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Kontoauszüge direkt als Foto oder PDF hoch. So gehen Sie vor:
- Auf jobcenter.digital registrieren oder mit BundID anmelden.
- „Bürgergeld beantragen“ wählen und bei der Einkommensanlage „Erwerbstätigkeit“ angeben.
- Nachweise als Upload anhängen – ein Termin vor Ort ist meist nicht nötig.
- Eingangsbestätigung speichern; das Antragsdatum ist gesichert.
Wenn Sie keinen Online-Zugang nutzen möchten, gehen alle Schritte genauso telefonisch oder persönlich. Ihr zuständiges Jobcenter finden Sie über die Funktion „Dienststelle finden“ auf arbeitsagentur.de.
Wie wird die Höhe berechnet?
Das Jobcenter stellt Ihrem Bedarf Ihr anrechenbares Einkommen gegenüber. Der Bedarf besteht aus zwei Teilen:
- Regelbedarf für den täglichen Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, Strom)
- Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe (Ihre tatsächliche Miete, sofern angemessen)
Die Regelsätze 2026 sind durch eine Nullrunde unverändert geblieben (Stand 17. Juni 2026):
| Personengruppe (Regelbedarfsstufe) | Monatlicher Regelsatz 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in der Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € |
| Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt | 451 € |
| Jugendliche (14–17 Jahre) | 471 € |
| Kinder (6–13 Jahre) | 390 € |
| Kinder (0–5 Jahre) | 357 € |
Die Freibeträge sorgen dafür, dass nicht Ihr gesamtes Einkommen angerechnet wird. Nach § 11b SGB II bleibt ein Teil Ihres Brutto-Erwerbseinkommens anrechnungsfrei:
| Einkommensanteil (brutto) | Anrechnungsfrei |
|---|---|
| Grundfreibetrag (pauschal) | 100 € |
| 100 € bis 520 € | 20 % |
| 520 € bis 1.000 € | 30 % |
| 1.000 € bis 1.200 € | 10 % |
Bei Leistungsberechtigten mit minderjährigem Kind gilt die letzte Stufe bis 1.500 € statt 1.200 €. Der maximale Erwerbsfreibetrag liegt damit bei rund 348 € (ohne Kind) beziehungsweise etwa 378 € (mit Kind). Der Rest Ihres Einkommens wird auf den Bedarf angerechnet. Die genaue Berechnung übernimmt das Jobcenter.
Rechenbeispiel: Aufstockung für eine Familie
Ein Beispiel macht die Rechnung greifbar. Eine vierköpfige Familie (zwei Erwachsene, Kinder von 7 und 11 Jahren) in einer Stadt mit angemessener Warmmiete von 1.100 €:
| Bedarf der Bedarfsgemeinschaft | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf 2 Erwachsene (je 506 €) | 1.012 € |
| Regelbedarf 2 Kinder (je 390 €) | 780 € |
| Unterkunft und Heizung (angemessen) | 1.100 € |
| Gesamtbedarf | 2.892 € |
Der alleinverdienende Elternteil verdient 2.200 € brutto / rund 1.700 € netto. Von 2.200 € brutto bleiben über die Freibeträge etwa 348 € anrechnungsfrei, sodass rund 1.350 € als Einkommen angerechnet werden. Hinzu kommt das Kindergeld von 2 × 259 € = 518 €, das auf den Bedarf der Kinder angerechnet wird. Angerechnetes Einkommen zusammen: etwa 1.870 €. Die Aufstockung beträgt dann rund 1.020 € (2.892 € Bedarf minus 1.870 € Einkommen). Die Zahlen sind gerundet und dienen nur der Veranschaulichung – maßgeblich ist immer die Berechnung des Jobcenters.
Rechner: Anspruch vorab selbst abschätzen
Viele suchen nach einem „Hartz-4-Aufstockung-Rechner“, „Bürgergeld aufstocken Rechner“ oder „Aufstockung berechnen“. Ein Rechner ersetzt den Antrag nicht, gibt aber eine erste Orientierung, ob sich der Gang zum Jobcenter lohnt. So funktioniert die Logik hinter jedem Rechner:
- Bedarf ermitteln: Regelsätze aller Personen im Haushalt addieren und die tatsächliche Warmmiete dazurechnen.
- Einkommen bereinigen: Vom Brutto-Erwerbseinkommen die Freibeträge (100 € plus 20/30/10 %) abziehen.
- Weiteres Einkommen anrechnen: Kindergeld, Unterhalt und sonstige Einnahmen hinzunehmen.
- Differenz bilden: Liegt der Bedarf über dem anrechenbaren Einkommen, besteht voraussichtlich Anspruch in Höhe der Differenz.
Nutzen Sie für eine seriöse Schätzung einen offiziellen Bürgergeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit oder eines Sozialverbands. Diese rechnen mit den aktuellen Werten 2026.
Kosten und Gebühren
Der Antrag auf aufstockende Leistungen ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren an – weder für den Antrag selbst noch für die Beratung im Jobcenter. Lassen Sie sich von keiner Stelle Geld für die reine Antragstellung berechnen.
Aufstockung und andere Vergünstigungen
Wer aufstockendes Bürgergeld bezieht, hat oft Anspruch auf weitere Entlastungen – gerade als Erwerbstätiger mit geringem Einkommen leicht übersehen:
- Rundfunkbeitrag (GEZ): Wer Bürgergeld bezieht, kann sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher „GEZ“) vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Den Befreiungsantrag stellen Sie mit dem Bürgergeld-Bescheid bei rundfunkbeitrag.de.
- Bildung und Teilhabe: Für Kinder gibt es Zuschüsse für Schulbedarf, Mittagessen, Klassenfahrten und Vereinsbeiträge.
- Wohnberechtigungsschein: Mit geringem Einkommen kommen Sie eher an eine günstige Sozialwohnung.
- Ermäßigungen: Viele Kommunen, Büchereien, Schwimmbäder und Nahverkehrsbetriebe geben mit Bürgergeld-Bescheid Rabatte.
Fristen, Gültigkeit und Sonderfälle
- Bewilligungszeitraum: Bürgergeld wird meist für zwölf Monate bewilligt. Danach stellen Sie einen Weiterbewilligungsantrag.
- Rückwirkung: Bürgergeld gilt ab dem Ersten des Monats der Antragstellung – nicht rückwirkend für frühere Monate. Stellen Sie den Antrag daher zeitnah.
- Änderungen melden: Steigt oder sinkt Ihr Einkommen, müssen Sie das dem Jobcenter umgehend mitteilen.
- Widerspruch: Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen.
- Ohne festen Wohnsitz: Auch ohne eigene Wohnung haben Sie Anspruch. Zuständig ist das Jobcenter am Ort des tatsächlichen Aufenthalts; als Anschrift kann eine Postadresse oder eine soziale Einrichtung dienen.
5 Tipps für Aufstocker
- Schämen Sie sich nicht: Aufstockung ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Almosen. Sie haben dafür gearbeitet.
- Prüfen Sie zuerst Wohngeld und Kinderzuschlag – oft decken diese den Bedarf, und Sie sparen sich den Jobcenter-Weg.
- Machen Sie Werbungskosten geltend (Fahrtkosten, Arbeitsmittel), das erhöht Ihren anrechnungsfreien Betrag.
- Nutzen Sie einen offiziellen Bürgergeld-Rechner, um Ihren möglichen Anspruch vorab unverbindlich abzuschätzen.
- Stellen Sie den Antrag früh im Monat – Bürgergeld gibt es ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.
Häufig gestellte Fragen
Heißt Hartz IV jetzt Bürgergeld oder Grundsicherung?
Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II wurde 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise zur neuen Grundsicherung umgebaut. Die Aufstockung für Erwerbstätige bleibt in allen Fällen erhalten.
Kann ich trotz Vollzeitjob aufstocken?
Ja. Eine Vollzeitstelle schließt die Aufstockung nicht aus. Entscheidend ist allein, ob Ihr Einkommen den Bedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft deckt. Liegt es darunter, können Sie aufstockende Leistungen beim Jobcenter beantragen.
Wo beantrage ich die Aufstockung?
Beim Jobcenter, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Den Antrag stellen Sie online über jobcenter.digital, telefonisch oder persönlich vor Ort. Über die Funktion „Dienststelle finden“ der Arbeitsagentur finden Sie Ihr zuständiges Jobcenter.
Ist die Aufstockung beim Arbeitsamt oder beim Jobcenter?
Beim Jobcenter. Das frühere „Arbeitsamt“ heißt heute Agentur für Arbeit und zahlt das Arbeitslosengeld I. Das ergänzende Bürgergeld – also die Aufstockung – läuft dagegen über das örtliche Jobcenter, auch wenn viele weiter „Aufstockung beim Arbeitsamt“ sagen.
Kann ich ALG 1 mit Bürgergeld aufstocken?
Ja. Reicht das Arbeitslosengeld I nicht für Lebensunterhalt und Miete, können Sie beim Jobcenter ergänzend Bürgergeld beantragen. Das ALG 1 wird dabei als Einkommen angerechnet; das Jobcenter zahlt die verbleibende Differenz bis zu Ihrem Bedarf. Voraussetzung ist ein Alter zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze.
Kann ich als Rentner meine Rente mit Bürgergeld aufstocken?
Nein. Altersrentner stocken nicht über Bürgergeld auf. Reicht die Altersrente nicht, ist die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII zuständig – beantragt wird sie beim Sozialamt, nicht beim Jobcenter. Bürgergeld gibt es nur für erwerbsfähige Menschen vor der Regelaltersgrenze.
Kann ich Krankengeld oder Elterngeld aufstocken?
Krankengeld lässt sich ergänzend mit Bürgergeld aufstocken, wenn es unter dem Bedarf liegt; es zählt als anrechenbares Einkommen. Beim Elterngeld ist eine Aufstockung dagegen nur in Sonderfällen möglich, da Elterngeld bis auf den Freibetrag von meist 300 € als Einkommen angerechnet wird.
Gibt es einen Rechner, um die Aufstockung zu berechnen?
Ja. Offizielle Bürgergeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit und der Sozialverbände schätzen Ihren möglichen Anspruch vorab ab. Sie geben Haushalt, Miete und Einkommen ein; der Rechner zieht die Freibeträge ab. Verbindlich ist aber erst die Berechnung des Jobcenters.
Wie viel darf ich anrechnungsfrei dazuverdienen?
Vom Brutto-Erwerbseinkommen bleiben pauschal 100 Euro frei. Darüber sind je nach Einkommensstufe 10 bis 30 Prozent anrechnungsfrei, maximal rund 348 Euro. So bleibt Ihnen bei eigenem Verdienst stets mehr als bei reinem Leistungsbezug.
Kostet der Antrag etwas?
Nein. Der Antrag auf aufstockende Leistungen und die Beratung im Jobcenter sind kostenlos. Zahlen Sie keiner Stelle Geld für die reine Antragstellung.
Können auch Selbstständige aufstocken?
Ja. Auch Selbstständige mit geringem Gewinn können aufstockendes Bürgergeld beantragen. Statt Lohnabrechnungen reichen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beziehungsweise die Anlage EKS ein. Das Jobcenter rechnet den Gewinn nach Abzug der Freibeträge an.
Bin ich mit Aufstockung vom Rundfunkbeitrag befreit?
Ja. Wer Bürgergeld bezieht – auch als Aufstocker –, kann sich vom Rundfunkbeitrag (früher GEZ, heute Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) befreien lassen. Den Antrag stellen Sie mit dem Leistungsbescheid bei rundfunkbeitrag.de.
Wann sollte ich über aufstockende Leistungen nachdenken?
Sobald Ihr Arbeitseinkommen den Lebensunterhalt – Ihren eigenen oder den Ihrer Bedarfsgemeinschaft – nicht mehr deckt. Das kann bei niedrigem Lohn, reduzierter Stundenzahl oder wegfallenden Nebeneinkünften der Fall sein. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Nachfrage beim Jobcenter, bevor Sie auf die Aufstockung verzichten.
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