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Sozialamt

Das Sozialamt ist die Behörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises für die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zuständig ist es vor allem für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können und nicht erwerbsfähig sind – etwa im Rentenalter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung. Den Antrag stellen Sie kostenlos bei dem Sozialamt an Ihrem Wohnort.

Viele Menschen werfen Sozialamt und Jobcenter in einen Topf. Das führt oft dazu, dass ein Antrag bei der falschen Stelle landet und Wochen verloren gehen. Auf dieser Seite erfahren Sie, was das Sozialamt genau macht, welche Leistungen es zahlt, wer zuständig ist und wie Sie den Erstkontakt vorbereiten – bundesweit gültig, ohne Behördenlatein.

Das Sozialamt heißt offiziell oft Amt für soziale Angelegenheiten, Fachbereich Soziales oder ähnlich. Welcher Träger bei Ihnen zuständig ist (Stadt, Kreis oder ein überörtlicher Träger), hängt von der Leistung ab. Ihr örtliches Bürgeramt oder die Stadtverwaltung nennt Ihnen die richtige Stelle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
  • Zuständig für: nicht erwerbsfähige Menschen (weniger als 3 Stunden Arbeit pro Tag möglich) sowie Menschen ab der Regelaltersgrenze.
  • Nicht zuständig für: erwerbsfähige Erwachsene – die bekommen Bürgergeld (künftig Grundsicherungsgeld) vom Jobcenter nach dem SGB II.
  • Regelbedarf 2026: 563 Euro im Monat für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1), unverändert seit 2024.
  • Kosten: Antrag und Beratung sind kostenlos.
  • Wichtig: Leistungen gibt es in der Regel erst ab dem Tag, an dem das Amt von Ihrer Notlage erfährt – melden Sie sich also früh.

Was macht das Sozialamt?

Das Sozialamt setzt die Sozialhilfe um. Sozialhilfe ist das unterste soziale Auffangnetz in Deutschland: Sie sichert das Existenzminimum für Menschen, die sich nicht selbst helfen können und keine vorrangigen Ansprüche (etwa Rente, Bürgergeld oder Unterhalt) haben. Geregelt ist das im SGB XII.

Der entscheidende Punkt für die Zuständigkeit ist die Erwerbsfähigkeit. Wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als erwerbsfähig und ist beim Jobcenter richtig. Wer das aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht kann oder die Regelaltersgrenze erreicht hat, fällt in die Zuständigkeit des Sozialamts.

Das Sozialamt prüft Anträge, berechnet die Höhe der Leistung, zahlt sie aus und berät zu weiteren Hilfen. Es kann Sie auch an andere Stellen weiterleiten, wenn ein anderer Träger vorrangig zuständig ist.

Sozialamt oder Jobcenter – wer ist zuständig?

Diese Abgrenzung sorgt für die meisten Irrtümer. Die folgende Tabelle hilft bei der ersten Einordnung.

Ihre Situation Zuständig Gesetz / Leistung
Erwerbsfähig (mind. 3 Std./Tag möglich), arbeitsuchend oder geringes Einkommen Jobcenter SGB II – Bürgergeld / Grundsicherungsgeld
Dauerhaft voll erwerbsgemindert (unter 3 Std./Tag) Sozialamt SGB XII – Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Regelaltersgrenze erreicht, Rente reicht nicht Sozialamt SGB XII – Grundsicherung im Alter
Vorübergehend kein Einkommen, nicht erwerbsfähig Sozialamt SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt
Pflegekosten nicht tragbar Sozialamt SGB XII – Hilfe zur Pflege
Sind Sie unsicher, ob Sie erwerbsfähig sind? Stellen Sie den Antrag beim Jobcenter. Stellt sich heraus, dass Sie unter drei Stunden täglich arbeiten können, gibt das Jobcenter den Fall an das Sozialamt ab – Sie müssen sich nicht selbst durch beide Ämter kämpfen.

Welche Leistungen zahlt das Sozialamt?

Die Sozialhilfe besteht aus mehreren eigenständigen Hilfen. Je nach Lebenslage kommt eine oder mehrere davon in Betracht:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII): für nicht erwerbsfähige Menschen, die nur vorübergehend bedürftig sind.
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel): dauerhafte Leistung für Menschen ab der Regelaltersgrenze oder mit voller Erwerbsminderung.
  • Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel): medizinische Versorgung für Menschen ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
  • Hilfe zur Pflege (7. Kapitel): wenn Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln und Pflegeversicherung gedeckt werden können.
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel): etwa bei Wohnungslosigkeit, mit Beratung und Betreuung.
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel): zum Beispiel Blindenhilfe, Altenhilfe oder die Übernahme von Bestattungskosten.

Neben dem Regelbedarf können je nach Fall die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe (etwa bei Schwangerschaft oder kostenaufwändiger Ernährung) und einmalige Bedarfe (etwa Erstausstattung der Wohnung) übernommen werden.

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist seit 2020 kein Teil der Sozialhilfe mehr, sondern im SGB IX geregelt. Anlaufstelle ist hier in der Regel der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, nicht zwingend Ihr örtliches Sozialamt.

Wie hoch ist die Sozialhilfe 2026?

Der Regelbedarf deckt den laufenden Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, Strom, Hygiene, Teilhabe). Er ist nach Regelbedarfsstufen gestaffelt. Für 2026 gilt eine Nullrunde: Wegen einer Besitzschutzregelung bleiben die seit 2024 geltenden Sätze unverändert, obwohl der rechnerische Wert darunter lag.

Regelbedarfsstufe Betrag 2026 / Monat Für wen
Stufe 1 563 € Alleinstehende, Alleinerziehende
Stufe 2 506 € Erwachsene Partner in einem Haushalt
Stufe 3 451 € Erwachsene in Einrichtungen, Erwachsene unter 25 bei den Eltern
Stufe 4 471 € Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Stufe 5 390 € Kinder von 6 bis 13 Jahren
Stufe 6 357 € Kinder bis 5 Jahre

Hinzu kommen die übernommenen Wohn- und Heizkosten sowie eventuelle Mehrbedarfe. Was Ihnen am Ende zusteht, hängt immer von Einkommen, Vermögen und Haushaltsgröße ab. Das Sozialamt rechnet vorhandenes Einkommen grundsätzlich an, lässt aber Freibeträge zu.

So läuft der Antrag beim Sozialamt ab

  • 1. Zuständiges Amt finden: Maßgeblich ist Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort. Ihr Bürgeramt oder die Internetseite Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises nennt das richtige Sozialamt.
  • 2. Antrag melden: Ein formloser Hinweis genügt zunächst – persönlich, telefonisch oder schriftlich. Wichtig ist das Datum, denn Leistungen beginnen meist erst, sobald das Amt von Ihrer Notlage Kenntnis hat.
  • 3. Unterlagen einreichen: Sie füllen den Antrag aus und legen die Nachweise bei (siehe unten).
  • 4. Prüfung: Das Amt prüft Bedürftigkeit, Einkommen, Vermögen und vorrangige Ansprüche.
  • 5. Bescheid: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung. Gegen ihn können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Diese Unterlagen brauchen Sie in der Regel

  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • Nachweise über alle Einkünfte (Rentenbescheid, Lohnabrechnung, Kindergeld, Unterhalt)
  • Kontoauszüge der letzten Monate
  • Nachweise über Vermögen (Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung)
  • Mietvertrag und Nachweise über Miete und Heizkosten
  • bei Erwerbsminderung: ärztliche Atteste oder der Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers
Frist beachten: Gegen einen Bescheid des Sozialamts können Sie innerhalb von einem Monat nach Zustellung schriftlich Widerspruch einlegen. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig – auch wenn er fehlerhaft war. Im Zweifel den Widerspruch fristwahrend einlegen und die Begründung nachreichen.

Was kostet der Gang zum Sozialamt?

Antragstellung, Bearbeitung und Beratung beim Sozialamt sind kostenlos. Auch ein Widerspruch gegen einen Bescheid kostet keine Gebühr. Kosten entstehen erst, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen oder vor dem Sozialgericht klagen – das Sozialgerichtsverfahren selbst ist für Sie aber ebenfalls gerichtskostenfrei.

Tipps für den Behördengang

  • Früh melden: Da Leistungen meist erst ab Kenntnis des Amtes laufen, sollten Sie sich bei einer Notlage sofort melden – notfalls formlos, Unterlagen reichen Sie nach.
  • Alles vollständig und ehrlich angeben: Fehlende oder falsche Angaben verzögern die Bearbeitung oder führen später zu Rückforderungen.
  • Kostenlose Beratung nutzen: Sozialverbände wie VdK oder SoVD und die Allgemeine Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände beraten unabhängig vom Amt.
  • Kopien behalten: Geben Sie nie Originale ohne Kopie aus der Hand und lassen Sie sich den Eingang Ihres Antrags bestätigen.
  • Bescheid prüfen: Lesen Sie jeden Bescheid genau und legen Sie bei Fehlern fristgerecht Widerspruch ein.

Häufig gestellte Fragen

Welches Sozialamt ist für mich zuständig?

Zuständig ist das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, in dem Sie sich tatsächlich aufhalten. Die richtige Stelle nennt Ihnen Ihr örtliches Bürgeramt oder die Internetseite Ihrer Kommune. Bei manchen Leistungen ist ein überörtlicher Träger zuständig.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?

Das Jobcenter zahlt Bürgergeld (künftig Grundsicherungsgeld) an erwerbsfähige Menschen nach dem SGB II. Das Sozialamt ist nach dem SGB XII für nicht erwerbsfähige Menschen und für Menschen im Rentenalter zuständig. Entscheidend ist, ob Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Wie viel Geld bekomme ich vom Sozialamt?

Der Regelbedarf liegt 2026 bei 563 Euro im Monat für Alleinstehende. Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Die genaue Höhe hängt von Einkommen, Vermögen und Haushaltsgröße ab.

Was kostet ein Antrag beim Sozialamt?

Nichts. Antrag, Bearbeitung, Beratung und auch ein Widerspruch sind kostenlos. Erst eine anwaltliche Vertretung verursacht Kosten; das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie gerichtskostenfrei.

Ab wann zahlt das Sozialamt?

In der Regel ab dem Tag, an dem das Amt von Ihrer Notlage erfährt – nicht rückwirkend für die Zeit davor. Deshalb sollten Sie sich sofort melden, sobald Bedürftigkeit eintritt, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen.

Welche Gesetze regeln die Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Für erwerbsfähige Menschen gilt stattdessen das SGB II (Jobcenter), für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung das SGB IX.

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