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GEZ

Die GEZ heißt seit 2013 ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Pro Wohnung zahlen Sie 18,36 Euro im Monat – unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen oder ob Sie überhaupt fernsehen. An-, Ab- und Ummeldung sowie Anträge auf Befreiung erledigen Sie online unter rundfunkbeitrag.de.

Viele suchen noch nach „GEZ“, obwohl es die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) seit Anfang 2013 nicht mehr gibt. An ihre Stelle trat der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Zugleich wurde aus der alten geräteabhängigen Rundfunkgebühr der pauschale Rundfunkbeitrag pro Wohnung. Wer in die erste eigene Wohnung zieht oder umzieht, sollte wissen, was zu tun ist – denn die Anmeldung ist Pflicht und passiert nicht automatisch.

Das Wichtigste in Kürze

  • 18,36 Euro pro Monat je Wohnung – eine Wohnung, ein Beitrag, egal wie viele Personen dort leben.
  • Der Beitrag ist eine Haushaltsabgabe und fällt unabhängig davon an, ob Sie Geräte besitzen oder die Programme nutzen.
  • Anmeldung ist Pflicht – online unter rundfunkbeitrag.de, formlos oder per Formular.
  • Befreiung oder Ermäßigung ist möglich bei Sozialleistungen oder bestimmter Schwerbehinderung – aber nur auf Antrag mit Nachweis.
  • Eine „Kündigung“ gibt es nicht. Abmelden können Sie sich nur in bestimmten Fällen (z. B. Wohnung aufgegeben, Umzug zu einer beitragszahlenden Person).
Achtung Betrug: Der Beitragsservice verschickt Rechnungen und Bescheide per Post, nicht per E-Mail mit Zahlungslink. Mails, die zur sofortigen Zahlung über einen Link auffordern, sind in der Regel Phishing. Im Zweifel nicht klicken und direkt bei rundfunkbeitrag.de prüfen.

Was ist der Rundfunkbeitrag (früher GEZ)?

Der Rundfunkbeitrag finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland – die ARD-Anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio – sowie die Landesmedienanstalten. Eingezogen wird er zentral vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit Sitz in Köln.

Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder. Seit 2013 gilt das Modell der Haushaltsabgabe: Gezahlt wird pro Wohnung, nicht pro Gerät und nicht pro Person. Ob Sie einen Fernseher, ein Radio oder gar kein Empfangsgerät besitzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle. Das Bundesverfassungsgericht hat diese geräteunabhängige Beitragspflicht bestätigt.

Eine Wohnung – ein Beitrag: Leben mehrere Erwachsene zusammen (Familie, Paar, WG), zahlt der gesamte Haushalt nur einmal 18,36 Euro. Es genügt, wenn eine Person angemeldet ist; die anderen müssen sich nicht zusätzlich anmelden.

GEZ, Beitragsservice, ARD-ZDF-Beitrag: Was meint was?

Im Alltag tauchen viele Bezeichnungen für dieselbe Sache auf. Das sorgt für Verwirrung, weil manche Begriffe veraltet sind und andere nur einen Teil beschreiben. Diese Übersicht ordnet die gebräuchlichsten Suchbegriffe ein:

Begriff Was tatsächlich gemeint ist
GEZ / GEZ-Gebühren Umgangssprachlich noch verbreitet, offiziell seit 2013 abgeschafft. Gemeint ist der Rundfunkbeitrag.
Rundfunkgebühr Das alte, geräteabhängige Modell bis 2012. Heute durch den pauschalen Beitrag ersetzt.
Rundfunkbeitrag Die korrekte Bezeichnung seit 2013 – die Haushaltsabgabe pro Wohnung.
Beitragsservice Die Einzugsstelle: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln.
ARD-ZDF-Beitrag Beschreibt, wohin das Geld fließt: ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Egal, welchen dieser Begriffe Sie kennen – es geht immer um denselben monatlichen Betrag und dieselbe Anlaufstelle. Im weiteren Text verwenden wir „Rundfunkbeitrag“ und „Beitragsservice“.

Höhe des Rundfunkbeitrags 2026

Der Beitrag liegt 2026 unverändert bei 18,36 Euro im Monat. Die von der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) für 2025 empfohlene Erhöhung auf 18,94 Euro wurde von den Bundesländern nicht umgesetzt, sodass der Beitrag stabil blieb. Inzwischen empfiehlt die KEF nur noch eine kleinere Anhebung auf 18,64 Euro – und das frühestens ab 2027. Beschlossen ist diese Erhöhung 2026 aber noch nicht. Sie können vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen – der Monatsbetrag bleibt gleich.

Rundfunkbeitrag vor Gericht: Weil die Länder die Erhöhung auf 18,94 Euro nicht umsetzten, klagten ARD und ZDF in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt die Sache am 23. Juni 2026; eine Entscheidung wird im Lauf des Jahres 2026 erwartet. Bis dahin gilt der Beitrag von 18,36 Euro – eine rückwirkende Anpassung ist offen.
Zahlweise Betrag Fälligkeit
Monatlich (rechnerisch) 18,36 € Basis der Berechnung
Vierteljährlich (Standard) 55,08 € Mitte des Quartals
Halbjährlich 110,16 € zu Beginn des Halbjahres
Jährlich 220,32 € zu Beginn des Jahres
Ermäßigt (Drittelbeitrag) 6,12 € / Monat nur mit bewilligtem Antrag

Standard ist die Zahlung alle drei Monate. Per SEPA-Lastschrift wird der Vierteljahresbeitrag in der Mitte des Quartals abgebucht. Bei Überweisung sollten Sie auf die Fristen im Beitragsbescheid achten, um keine Säumniszuschläge zu riskieren.

So setzt sich Ihr Beitrag zusammen

Die Berechnung folgt einer einfachen Logik: Der Monatsbetrag von 18,36 Euro wird mit der Zahl der Monate Ihres Zeitraums multipliziert. Daher kommen die krummen Quartals- und Jahresbeträge zustande – 3 × 18,36 Euro ergeben 55,08 Euro, 12 × 18,36 Euro ergeben 220,32 Euro. Einen offiziellen Rundfunkbeitrag-Rechner gibt es nicht, weil das Ergebnis immer gleich ist: ein voller Beitrag pro Wohnung. Die Zahl der Bewohner, die Wohnungsgröße oder Ihr Einkommen ändern den Betrag nicht. Nur zwei Dinge senken ihn überhaupt: eine bewilligte Ermäßigung (dann 6,12 Euro) oder eine bewilligte Befreiung (dann 0 Euro).

Wer mehrere Wohnungen bewohnt, zahlt im Grundsatz pro Wohnung einen Beitrag. Für die Nebenwohnung lässt sich aber eine Befreiung beantragen, wenn die Hauptwohnung bereits angemeldet ist (siehe Abschnitt Zweitwohnung).

Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?

Beitragspflichtig ist grundsätzlich, wer eine Wohnung innehat – also dort gemeldet ist oder sie tatsächlich bewohnt. Die Pflicht knüpft an die Wohnung an, nicht an die Person und nicht an die Nutzung der Programme. Wer zahlt und wer nicht, hängt deshalb davon ab, ob für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird.

Situation Beitragspflicht
Erste eigene Wohnung Ja – Sie müssen sich selbst anmelden.
Umzug zu Partnerin/Partner, die/der schon zahlt Nein – ein Beitrag pro Wohnung genügt.
WG mit mehreren Erwachsenen Nur einmal pro Wohnung – eine Person meldet an.
Kind/Jugendliche im Elternhaus Nein – über den Haushalt der Eltern abgedeckt.
Studierende im Wohnheim oder eigener Wohnung Ja, sofern keine Befreiung greift.
Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder BAföG-Bezug Befreiung auf Antrag möglich (0 Euro).
Betriebsstätte / Selbstständige Eigener Beitrag je nach Beschäftigtenzahl und Fahrzeugen.

Kurz gesagt: Jede Wohnung löst genau einen Beitrag aus. Ob Sie ihn selbst schulden, hängt davon ab, ob jemand anderes ihn für diese Wohnung bereits zahlt.

Sonderfall Kind und Jugendliche

Solange ein Kind oder Jugendlicher im elterlichen Haushalt lebt, fällt kein eigener Beitrag an – die Wohnung der Eltern ist abgedeckt. Beitragspflichtig wird es erst, wenn der junge Mensch eine eigene Wohnung bezieht, etwa zum Studium oder zur Ausbildung. Dann muss er sich selbst anmelden, kann aber bei BAföG-Bezug oder Berufsausbildungsbeihilfe eine Befreiung beantragen.

Sonderfall Studierende und Auszubildende

Studierende sind nicht pauschal befreit. Wer eine eigene Wohnung oder ein Zimmer im Wohnheim bewohnt, ist beitragspflichtig wie jeder andere Haushalt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn ein Befreiungsgrund vorliegt – am häufigsten der Bezug von BAföG (sofern nicht im Elternhaus gewohnt wird) oder Berufsausbildungsbeihilfe. Wer kein BAföG bekommt, zahlt den vollen Beitrag. In einer WG zahlt die Wohngemeinschaft insgesamt nur einmal; ist die angemeldete Person befreit, muss eine andere zahlungsfähige Person die Anmeldung übernehmen, da die Befreiung personenbezogen, die Zahlungspflicht aber wohnungsbezogen ist.

Sonderfall Rentner

Rentnerinnen und Rentner sind nicht pauschal vom Rundfunkbeitrag befreit. Wer eine eigene Wohnung bewohnt, zahlt die vollen 18,36 Euro im Monat wie jeder andere Haushalt – das Alter allein ist kein Befreiungsgrund. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die Rente so niedrig ist, dass Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe nach SGB XII) bezogen wird. Dann gelten dieselben Regeln wie bei anderen Sozialleistungen: Befreiung auf Antrag mit dem aktuellen Bewilligungsbescheid als Nachweis. Eine kleine gesetzliche Rente ohne Grundsicherung führt nicht zur Befreiung.

So melden Sie sich an

Wer einen neuen Haushalt gründet – etwa beim Bezug der ersten eigenen Wohnung – muss sich beim Beitragsservice anmelden. Das geht am schnellsten online.

  • Schritt 1: rundfunkbeitrag.de aufrufen und „Anmelden“ wählen.
  • Schritt 2: persönliche Daten und Anschrift der Wohnung eingeben.
  • Schritt 3: Zahlweise und Bankverbindung (SEPA-Lastschrift empfohlen) angeben.
  • Schritt 4: absenden – Sie erhalten anschließend Ihre neunstellige Beitragsnummer per Post.

Sie müssen sich nicht anmelden, wenn in Ihrem Haushalt bereits jemand den Beitrag zahlt – etwa wenn Sie zu Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner ziehen. Für eine Zweit- oder Nebenwohnung kann ein zusätzlicher Beitrag anfallen; hier lässt sich häufig eine Befreiung der Nebenwohnung beantragen. Auch Betriebsstätten können beitragspflichtig sein: Wer selbstständig ist oder ein Unternehmen führt, sollte prüfen, ob für die Geschäftsräume ein eigener Beitrag anfällt.

Die Anmeldung passiert nicht automatisch durch die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Der Beitragsservice gleicht zwar Meldedaten ab, doch Sie sind selbst verpflichtet, sich anzumelden. Versäumte Beiträge werden rückwirkend nachgefordert.

Online anmelden oder per Formular?

Beide Wege führen zum Ziel, der Online-Weg ist aber schneller. Online geben Sie das Anmeldeformular direkt auf rundfunkbeitrag.de ein und erhalten die Beitragsnummer per Post. Wer kein Online-Formular nutzen möchte, lädt das Anmeldeformular als PDF herunter, füllt es aus und schickt es an „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“. Eine formlose schriftliche Anmeldung mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Einzugsdatum ist ebenfalls möglich. Halten Sie für jeden Weg Ihre Bankdaten bereit, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten.

Befreiung und Ermäßigung beantragen

Vom Beitrag ganz befreit werden können vor allem Menschen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen oder eine schwere Behinderung haben. Eine Ermäßigung auf ein Drittel (6,12 Euro im Monat) gibt es für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen.

Voraussetzung Folge
Bürgergeld / Sozialhilfe / Grundsicherung vollständige Befreiung
BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe (nicht im Elternhaus) vollständige Befreiung
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vollständige Befreiung
Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis Ermäßigung auf 6,12 € / Monat
Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe vollständige Befreiung

Befreiung und Ermäßigung erfolgen nicht automatisch. Sie stellen einen Antrag online oder per Formular und legen einen Nachweis bei – meist eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheids oder des Schwerbehindertenausweises. Eine rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahre möglich, wenn Sie für jeden Monat des Rückwirkungszeitraums nachweisen, dass die Voraussetzungen bereits vorlagen.

So beantragen Sie die Befreiung Schritt für Schritt

  • Nachweis besorgen: aktuellen Leistungsbescheid (z. B. Bürgergeld- oder BAföG-Bescheid) oder Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF.
  • Antrag stellen: auf rundfunkbeitrag.de unter „Befreiung beantragen“ oder per ausgedrucktem Formular.
  • Nachweis beifügen: als Kopie hochladen oder dem Formular beilegen – das Original bleibt bei Ihnen.
  • Bewilligung abwarten: Die Befreiung gilt nur für den bewilligten Zeitraum, meist befristet auf die Dauer der Leistung.
  • Rechtzeitig verlängern: Läuft die Sozialleistung weiter, beantragen Sie die Befreiung vor Ablauf erneut.
Die Befreiung endet automatisch mit dem im Bescheid genannten Zeitraum. Wer nach Ablauf weiter befreit bleiben will, muss rechtzeitig einen neuen Nachweis einreichen – sonst wird der Beitrag wieder fällig.

Zweitwohnung und Nebenwohnsitz

Wer eine Haupt- und eine Nebenwohnung bewohnt, müsste im Grundsatz für beide Wohnungen je einen Beitrag zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Doppelbelastung 2018 aber für verfassungswidrig erklärt. Seitdem können Sie sich für die Nebenwohnung befreien lassen, wenn Sie für die Hauptwohnung bereits den vollen Beitrag entrichten.

  • Beide Wohnungen müssen auf Ihren Namen beim Beitragsservice gemeldet sein.
  • Den Antrag stellen Sie über das Formular „Befreiung für eine Nebenwohnung“ auf rundfunkbeitrag.de.
  • Als Nachweis dienen die Meldebescheinigungen für Haupt- und Nebenwohnung oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid.
  • Die Befreiung der Nebenwohnung wirkt nicht automatisch rückwirkend – stellen Sie den Antrag zeitnah.
Auch Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können die Nebenwohnung befreien lassen, selbst wenn die Hauptwohnung auf den Partner angemeldet ist. Entscheidend ist, dass für die Hauptwohnung der volle Beitrag gezahlt wird.

Ummelden bei Umzug

Ziehen Sie um, brauchen Sie keine neue Anmeldung – es genügt eine Datenänderung. Dabei nehmen Sie Ihre vorhandene Beitragsnummer mit, sodass keine Doppelzahlung entsteht.

  • Beitragsnummer bereithalten (steht oben rechts auf jedem Schreiben des Beitragsservice).
  • Auf rundfunkbeitrag.de „Änderung Ihrer Daten melden“ wählen.
  • Bisherige und neue Anschrift sowie das Umzugsdatum angeben.
  • Bei Bedarf neue Bankverbindung oder Zahlweise eintragen und bestätigen.
Sonderfall Hauskauf oder Wohnungswechsel: Ziehen Sie in eine zuvor unbewohnte Immobilie, gründen Sie dort einen neuen Haushalt und nehmen Ihre bestehende Beitragsnummer mit. Ziehen Sie dagegen zu jemandem, der bereits zahlt, melden Sie Ihre alte Wohnung ab. Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümer werden gleich behandelt – maßgeblich ist allein, wer die Wohnung bewohnt.

Abmelden – nur in bestimmten Fällen

Eine echte Kündigung des Rundfunkbeitrags gibt es nicht. Wer eine Wohnung bewohnt, ist beitragspflichtig. Abmelden können Sie sich nur, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt:

  • Sie geben die Wohnung auf und gründen keinen neuen eigenen Haushalt.
  • Sie ziehen zu einer Person, die den Beitrag bereits zahlt.
  • Sie ziehen dauerhaft ins Ausland.
  • Sie ziehen in eine Einrichtung, in der der Beitrag bereits abgegolten ist (bestimmte Pflege- oder Behinderteneinrichtungen).
  • Tod der beitragszahlenden Person.

Für die Abmeldung brauchen Sie in der Regel einen Nachweis, etwa eine Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, eine Sterbeurkunde oder einen Nachweis über den Wohnsitz im Ausland.

Ohne Grund und Nachweis ist keine Abmeldung möglich. Schreiben mit dem Betreff „Hiermit kündige ich den Rundfunkbeitrag“ haben keine Wirkung, solange Sie eine Wohnung in Deutschland bewohnen.

Ohne festen Wohnsitz

Wer keine Wohnung im Sinne des Gesetzes innehat – etwa bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland oder ohne festen Wohnsitz in Deutschland – ist nicht beitragspflichtig, weil der Beitrag an die Wohnung anknüpft. Auch hier müssen Sie sich aber aktiv abmelden und den Wegfall der Wohnung nachweisen, sonst läuft die Forderung weiter. Bei einem Umzug ins Ausland genügt meist die Abmeldebestätigung des Meldeamts.

Was passiert, wenn Sie nicht zahlen?

Wer den Beitrag nicht zahlt, gerät in ein abgestuftes Verfahren. Zunächst erinnert der Beitragsservice an die offene Forderung. Bleibt die Zahlung aus, ergeht ein Festsetzungsbescheid, der den Betrag verbindlich festsetzt und einen Säumniszuschlag enthält. Dieser beträgt ein Prozent der rückständigen Summe, mindestens jedoch acht Euro.

  • Zahlungserinnerung: freundlicher Hinweis auf die offene Forderung.
  • Festsetzungsbescheid: verbindliche Festsetzung inklusive Säumniszuschlag – jetzt läuft eine Vier-Wochen-Frist.
  • Mahnung: erfolgt, wenn nach dem Bescheid weiterhin nicht gezahlt wird.
  • Vollstreckung: Wird der Bescheid bestandskräftig, kann über die zuständige Stelle vollstreckt werden – bis hin zur Konto- oder Lohnpfändung.
Gegen einen Festsetzungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wer berechtigt ist, sollte parallel die Befreiung beantragen – das beendet die Forderung für die Zukunft und kann bis zu drei Jahre rückwirken.

Beitragsservice kontaktieren

Bei Rückfragen erreichen Sie den Beitragsservice auf mehreren Wegen. Halten Sie dabei nach Möglichkeit Ihre Beitragsnummer bereit:

  • Online: über das Kontaktformular auf rundfunkbeitrag.de – hier lassen sich An-, Ab- und Ummeldung sowie Anträge direkt erledigen.
  • Schriftlich: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.
  • Telefonisch: über das Servicetelefon 01806 999 555 10, erreichbar Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr. Der Anruf ist nicht kostenlos – er kostet 20 Cent aus dem deutschen Festnetz und höchstens 60 Cent aus dem Mobilfunk pro Anruf.

5 Tipps zum Rundfunkbeitrag

  • Nehmen Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teil, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
  • Halten Sie bei jedem Kontakt Ihre neunstellige Beitragsnummer bereit – das beschleunigt die Bearbeitung.
  • Prüfen Sie bei Sozialleistungen oder Schwerbehinderung sofort den Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung – rückwirkend nur bis zu drei Jahre.
  • Lassen Sie eine Nebenwohnung gesondert vom Beitrag befreien, wenn die Hauptwohnung bereits angemeldet ist.
  • Erledigen Sie An-, Ab- und Ummeldung online – das spart Postweg und Wartezeit.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es die GEZ noch?

Nein. Die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) wurde Anfang 2013 abgelöst. Zuständig ist heute der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Begriff „GEZ“ wird umgangssprachlich aber weiter benutzt.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?

Der Beitrag liegt 2026 bei 18,36 Euro im Monat pro Wohnung. Das entspricht 55,08 Euro im Quartal oder 220,32 Euro im Jahr. Der Betrag gilt unabhängig von der Personenzahl im Haushalt.

Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?

Beitragspflichtig ist, wer eine Wohnung innehat. Pro Wohnung wird genau ein Beitrag fällig, egal wie viele Personen dort leben. Sie zahlen nicht selbst, wenn für die Wohnung bereits jemand anderes den Beitrag entrichtet.

Wie melde ich mich bei der GEZ an?

Am schnellsten online auf rundfunkbeitrag.de unter „Anmelden“. Sie geben Ihre Daten, die Anschrift und die Bankverbindung ein und erhalten danach Ihre neunstellige Beitragsnummer per Post. Alternativ geht es per Formular oder formlosem Brief nach Köln.

Muss ich zahlen, obwohl ich keinen Fernseher habe?

Ja. Der Rundfunkbeitrag ist eine Haushaltsabgabe und hängt nicht von vorhandenen Geräten ab. Auch ohne Fernseher, Radio oder Computer sind Sie als Wohnungsinhaber beitragspflichtig.

Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Befreit werden vor allem Menschen mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie bestimmte schwerbehinderte Menschen. Die Befreiung gibt es nur auf Antrag mit Nachweis, nie automatisch.

Müssen Studenten den Rundfunkbeitrag zahlen?

Ja, wenn sie eine eigene Wohnung oder ein Wohnheimzimmer bewohnen. Eine Befreiung ist nur mit Befreiungsgrund möglich, meist bei BAföG-Bezug außerhalb des Elternhauses. Ohne BAföG zahlen Studierende den vollen Beitrag.

Kann ich den Rundfunkbeitrag kündigen?

Eine Kündigung gibt es nicht. Eine Abmeldung ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa bei Aufgabe der Wohnung, Umzug zu einer zahlenden Person oder dauerhaftem Wegzug ins Ausland – jeweils mit Nachweis.

Wie melde ich mich beim Beitragsservice ab?

Die Abmeldung erfolgt online auf rundfunkbeitrag.de oder per Formular. Sie geben den Abmeldegrund an und reichen einen Nachweis ein, zum Beispiel eine Abmeldebestätigung des Meldeamts oder einen Nachweis über den Wohnsitz im Ausland.

Muss ich für eine Zweitwohnung extra zahlen?

Im Grundsatz ja, aber Sie können die Nebenwohnung befreien lassen, wenn Sie für die Hauptwohnung den vollen Beitrag zahlen. Den Antrag stellen Sie mit Meldebescheinigungen beider Wohnungen über das Formular für die Nebenwohnung.

Wie erreiche ich den Beitragsservice?

Am schnellsten geht es online über rundfunkbeitrag.de. Schriftliche Anfragen richten Sie an „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“. Telefonisch erreichen Sie den Service über die auf der Webseite genannte Rufnummer. Halten Sie dabei Ihre Beitragsnummer bereit.

Bekomme ich gezahlte Beiträge zurück, wenn ich mich befreien lasse?

Eine rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahre ab Antragstellung möglich, sofern Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen schon vorher vorlagen. Stellen Sie den Antrag daher möglichst früh.

Wird der Rundfunkbeitrag 2027 erhöht?

Beschlossen ist eine Erhöhung 2026 noch nicht. Die KEF empfiehlt eine Anhebung auf 18,64 Euro frühestens ab 2027. Parallel verhandelt das Bundesverfassungsgericht am 23. Juni 2026 über die nicht umgesetzte Erhöhung auf 18,94 Euro. Bis zu einer Entscheidung gelten 18,36 Euro im Monat.

Sind Rentner vom Rundfunkbeitrag befreit?

Nein, nicht automatisch. Rentnerinnen und Rentner zahlen den vollen Beitrag, solange sie eine eigene Wohnung bewohnen. Eine Befreiung gibt es nur bei Bezug von Grundsicherung im Alter, dann auf Antrag mit Bescheid. Eine niedrige Rente allein reicht nicht aus.

Wann wird der Rundfunkbeitrag abgebucht?

Per SEPA-Lastschrift wird der Vierteljahresbeitrag von 55,08 Euro jeweils in der Mitte des Quartals abgebucht – also etwa im Februar, Mai, August und November. Bei halb- oder jährlicher Zahlweise erfolgt die Abbuchung zu Beginn des jeweiligen Zeitraums.

Was passiert, wenn man den Rundfunkbeitrag nicht zahlt?

Zuerst kommt eine Zahlungserinnerung, dann ein Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag (ein Prozent der Rückstände, mindestens acht Euro). Wird der Bescheid bestandskräftig und weiter nicht gezahlt, kann vollstreckt werden – bis hin zur Konto- oder Lohnpfändung. Die Beitragspflicht entfällt durch Nichtzahlung nicht.

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