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Umzugskostenbeihilfe beantragen

Eine Leistung mit dem festen Namen „Umzugskostenbeihilfe“ gibt es heute nicht mehr. Wenn Sie staatliche Hilfe für einen Umzug brauchen, läuft das über zwei Wege: das Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei einem berufsbedingten Umzug oder die Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten durch das Jobcenter, wenn Sie Bürgergeld beziehen. Beide Leistungen sind kostenlos zu beantragen, müssen aber in der Regel vor dem Umzug bewilligt werden.

Viele Menschen suchen nach „Umzugskostenbeihilfe“, weil sie wegen einer neuen Stelle umziehen müssen oder weil ein Umzug aus finanziellen oder sozialen Gründen nötig ist und das Geld dafür fehlt. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Stelle für Ihren Fall zuständig ist, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie den Antrag richtig stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Begriff „Umzugskostenbeihilfe“ als eigene Leistung gibt es nicht mehr. Hilfe gibt es über zwei getrennte Wege.
  • Berufsbedingter Umzug: Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III über die Agentur für Arbeit.
  • Bezug von Bürgergeld: Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 SGB II über das Jobcenter.
  • Beide Leistungen müssen Sie vor dem Umzug beantragen. Verträge erst unterschreiben oder umziehen und dann Geld verlangen geht meist schief.
  • Der Antrag selbst kostet nichts. Es besteht kein automatischer Rechtsanspruch – die Behörde entscheidet im Einzelfall.

Was bedeutet Umzugskostenbeihilfe?

„Umzugskostenbeihilfe“ ist ein umgangssprachlicher Sammelbegriff für staatliche Zuschüsse zu den Kosten eines Umzugs. Früher gab es bei der Arbeitsverwaltung eine eigene Leistung mit diesem Namen. Sie wurde abgelöst und in allgemeinere Förderinstrumente überführt.

Heute hängt die Hilfe davon ab, in welcher Lage Sie sind. Entscheidend ist der Grund für den Umzug und Ihre Leistungssituation:

  • Sie ziehen wegen einer Arbeitsstelle um (neue Beschäftigung, weiter Anfahrtsweg): Hier ist die Agentur für Arbeit über das Vermittlungsbudget zuständig.
  • Sie beziehen Bürgergeld und müssen umziehen (zu teure Wohnung, Aufforderung des Jobcenters, familiäre oder gesundheitliche Gründe): Hier ist das Jobcenter über § 22 SGB II zuständig.
Welcher Weg für Sie gilt, lässt sich oft nicht eindeutig trennen. Sprechen Sie im Zweifel zuerst mit Ihrer Vermittlungsfachkraft oder Sachbearbeitung – dort wird geklärt, aus welchem Topf Ihr Umzug gefördert werden kann.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Weg. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick.

Kriterium Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) Jobcenter (§ 22 SGB II)
Zuständige Stelle Agentur für Arbeit Jobcenter (kommunaler Träger)
Wer wird gefördert Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit Bedrohte, Ausbildungsuchende Empfänger von Bürgergeld
Grund des Umzugs Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mind. 15 Std./Woche) Umzug ist notwendig oder vom Träger veranlasst
Antrag wann Vor dem Umzug, nach Rücksprache mit der Vermittlung Vor Abschluss des neuen Mietvertrags (Zusicherung)
Form der Hilfe Zuschuss (kein Lebensunterhalt) Zuschuss; Kaution meist als Darlehen

Für das Vermittlungsbudget gilt: Die Förderung muss für Ihre berufliche Eingliederung notwendig sein. Die Agentur für Arbeit übernimmt nur angemessene Kosten und nur, soweit Ihr neuer Arbeitgeber keine vergleichbaren Leistungen zahlt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.

Für das Jobcenter gilt: Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung des bis zum Umzug zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und eine angemessene Unterkunft sonst nicht zeitnah gefunden werden kann.

Holen Sie die Zusicherung beziehungsweise die Zusage immer vor dem Umzug ein. Wer erst umzieht oder den Mietvertrag schon unterschrieben hat und dann die Kosten geltend macht, bleibt häufig auf den Ausgaben sitzen. Eine nachträgliche Übernahme ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise verlangt werden, hängt vom Einzelfall ab. Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten:

  • Ausgefülltes Antragsformular der zuständigen Stelle (Agentur für Arbeit oder Jobcenter)
  • Nachweis über den Grund des Umzugs (z. B. Arbeitsvertrag, Einladung zum Vorstellungsgespräch, Aufforderung des Jobcenters, Kündigung)
  • Alter und neuer Mietvertrag bzw. Wohnungsangebot
  • Mindestens zwei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen (oder Beleg für einen Mietwagen bei Umzug in Eigenregie)
  • Nachweis über die Mietkaution und Angabe der neuen Wohnungsgröße
  • Personalausweis und Nachweise zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Fragen Sie vorab konkret nach, welche Formulare und Nachweise gebraucht werden. Bei einem Umzug in Eigenregie werden oft nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet (Mietwagen, Kartons, Helferpauschale), nicht der volle Preis einer Umzugsfirma.

Ablauf: So beantragen Sie die Hilfe

Der Weg ist bei beiden Leistungen ähnlich. Wichtig ist die richtige Reihenfolge.

  • Schritt 1 – Zuständige Stelle klären: Berufsbedingter Umzug → Agentur für Arbeit. Bürgergeldbezug → Jobcenter.
  • Schritt 2 – Beratungsgespräch: Schildern Sie Ihre Situation, bevor Sie etwas unterschreiben. Erklären Sie, warum der Umzug notwendig ist.
  • Schritt 3 – Antrag stellen: Formular ausfüllen und mit allen Nachweisen einreichen – persönlich, per Post oder über das Online-Portal.
  • Schritt 4 – Zusicherung/Bewilligung abwarten: Erst wenn die schriftliche Zusage vorliegt, sollten Sie Mietvertrag, Umzugsfirma und Termin verbindlich festmachen.
  • Schritt 5 – Umzug durchführen und abrechnen: Bewahren Sie alle Belege auf und reichen Sie sie wie vereinbart zur Abrechnung ein.
Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Planen Sie genug Vorlauf ein und stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, sobald der Umzug absehbar ist.

Kosten und Gebühren

Der Antrag auf Förderung kostet Sie nichts. Es fallen keine Gebühren an.

Wie hoch die Förderung ausfällt, ist nicht pauschal festgelegt und je nach Einzelfall und Stelle unterschiedlich. Übernommen werden in der Regel die angemessenen Kosten – also nicht zwingend der teuerste Anbieter. Dazu zählen typischerweise Transportkosten, Mietwagen, Verpackungsmaterial und teils eine Helferpauschale. Die Agentur für Arbeit kann für einzelne Posten Pauschalen festlegen.

Die Mietkaution wird vom Jobcenter überwiegend als Darlehen gewährt, das Sie später in Raten zurückzahlen. Sie wird also nicht geschenkt, sondern vorgestreckt.

Es gibt keinen festen Höchstbetrag, der bundesweit gilt. Holen Sie sich die konkrete Höhe schriftlich bestätigen, damit Sie wissen, womit Sie planen können.

Fristen und Sonderfälle

Die wichtigste Regel lautet: vorher. Der Antrag und die Zusicherung müssen vor dem Umzug und vor Abschluss des neuen Mietvertrags vorliegen. Das ist keine Formalie, sondern entscheidet darüber, ob Sie das Geld bekommen.

Doppelte Miete: Wenn Sie wegen Kündigungsfristen vorübergehend zwei Wohnungen bezahlen müssen, kann das Jobcenter unter Umständen die Überschneidung mittragen. Auch das muss vorher abgesprochen sein.

Umzug aus eigenem Antrieb ohne Notwendigkeit: Ziehen Sie ohne anerkannten Grund um, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kostenübernahme. Das Jobcenter kann die anerkannten Wohnkosten dann auf das bisherige Niveau begrenzen.

Zum 1. Juli 2026 ändert sich die Grundsicherung für Arbeitsuchende strukturell. Die Regeln zu Zusicherung und Übernahme von Umzugskosten nach § 22 SGB II bleiben im Kern bestehen, einzelne Grenzen (etwa bei den anerkannten Wohnkosten) können sich verschärfen. Lassen Sie sich Ihren aktuellen Fall direkt bei der zuständigen Stelle bestätigen.

5 Tipps für Ihren Antrag

  • Erst fragen, dann handeln: Sprechen Sie mit der Behörde, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben oder eine Umzugsfirma buchen.
  • Alles schriftlich: Lassen Sie sich Zusagen und die Förderhöhe schriftlich geben. Mündliche Auskünfte helfen im Streitfall wenig.
  • Mehrere Angebote einholen: Legen Sie zwei bis drei Kostenvoranschläge vor – das beschleunigt die Prüfung der Angemessenheit.
  • Belege sammeln: Heben Sie jede Quittung auf, von Umzugskartons bis Mietwagen. Ohne Beleg keine Erstattung.
  • Bei Ablehnung Widerspruch prüfen: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb der angegebenen Frist (meist ein Monat) Widerspruch einlegen.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es die Umzugskostenbeihilfe noch?

Nicht unter diesem Namen als eigene Leistung. Hilfe für einen Umzug gibt es heute über das Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit (§ 44 SGB III) bei berufsbedingtem Umzug oder über das Jobcenter (§ 22 SGB II) bei Bürgergeldbezug.

Wer zahlt die Umzugskosten bei Arbeitslosigkeit?

Wenn Sie wegen einer neuen Arbeitsstelle umziehen, kann die Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsbudget zahlen. Beziehen Sie Bürgergeld und der Umzug ist notwendig, übernimmt das Jobcenter die Kosten – jeweils nur nach vorheriger Zusage.

Muss ich den Antrag vor dem Umzug stellen?

Ja. Sowohl die Förderung aus dem Vermittlungsbudget als auch die Kostenübernahme durch das Jobcenter müssen Sie vor dem Umzug beantragen. Eine nachträgliche Übernahme ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Übernimmt das Jobcenter die Mietkaution?

Die Mietkaution kann das Jobcenter übernehmen, aber überwiegend als Darlehen. Das bedeutet, Sie zahlen den Betrag später in Raten zurück. Auch dafür brauchen Sie eine vorherige Zusicherung des am neuen Wohnort zuständigen Trägers.

Wie viel Geld bekomme ich für den Umzug?

Es gibt keinen festen Betrag. Übernommen werden die angemessenen Kosten im Einzelfall, etwa Transport, Mietwagen und Material. Die Höhe ist je nach Stelle und Situation unterschiedlich und wird Ihnen vorab schriftlich mitgeteilt.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie schriftlich Widerspruch einlegen, in der Regel innerhalb eines Monats. Begründen Sie, warum der Umzug notwendig ist. Im nächsten Schritt ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.

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