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Gesundheitsamt

Zuständig ist immer das Gesundheitsamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Es ist die Anlaufstelle für amtsärztliche Gutachten, die Belehrung für Lebensmittelberufe, den Infektionsschutz und die Heilpraktikerüberprüfung. Termine vereinbaren Sie meist telefonisch oder online; die Gebühren richten sich nach der Leistung und liegen je nach Bundesland und Aufwand etwa zwischen 25 und 300 Euro.

In Deutschland gibt es rund 380 Gesundheitsämter. Sie sind Teil der Stadt- oder Kreisverwaltung und bilden zusammen mit den Landes- und Bundesbehörden den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD). Anders als ein Arzt oder Krankenhaus behandeln Gesundheitsämter in der Regel nicht. Ihre Aufgabe ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, Einrichtungen zu überwachen und neutrale ärztliche Gutachten zu erstellen.

Für Sie als Bürgerin oder Bürger wird das Gesundheitsamt vor allem dann wichtig, wenn Sie eine amtsärztliche Untersuchung brauchen, eine Bescheinigung für einen Lebensmittelberuf benötigen oder eine meldepflichtige Krankheit in Kita oder Schule auftritt. Welche Leistungen genau angeboten werden und wie Sie den Kontakt anstoßen, lesen Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist das Gesundheitsamt Ihres Wohn- oder Beschäftigungsorts (Stadt oder Landkreis).
  • Häufigste Anliegen: amtsärztliche Untersuchung, Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, Heilpraktikerüberprüfung, Reise- und Schutzimpfberatung, Meldungen nach Infektionsschutzgesetz.
  • Gebühren fallen je nach Leistung an und variieren von Gemeinde zu Gemeinde; eine amtsärztliche Begutachtung kostet meist rund 90 bis 300 Euro.
  • Termine werden in der Regel telefonisch oder online vereinbart; eine Belehrung für Lebensmittelberufe ist vielerorts auch ohne langen Vorlauf möglich.
  • Das Gesundheitsamt überwacht außerdem Hygiene in Kliniken, Schulen, Schwimmbädern und Gaststätten und prüft das Trinkwasser.

Was macht das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt nimmt hoheitliche Aufgaben im Gesundheitsschutz wahr. Es geht dabei nicht um die Behandlung einzelner Patienten, sondern um den Schutz der Allgemeinheit und um neutrale ärztliche Bewertungen im Auftrag von Behörden, Gerichten oder Arbeitgebern. Die rechtliche Grundlage bilden die Gesundheitsdienstgesetze der Länder und bundesweit das Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Zu den Kernaufgaben gehören:

  • Infektionsschutz: Erfassung meldepflichtiger Krankheiten, Ermittlung von Kontaktpersonen, Anordnung von Schutzmaßnahmen und Beratung bei Ausbrüchen.
  • Amtsärztlicher Dienst: Gutachten zur gesundheitlichen Eignung, etwa für die Verbeamtung, sowie Atteste und Stellungnahmen für Ämter und Gerichte.
  • Kinder- und Jugendgesundheit: Schuleingangsuntersuchungen, zahnärztliche Vorsorge und schulärztliche Betreuung.
  • Hygieneüberwachung: Kontrolle von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen, Schwimmbädern und der Trinkwasserversorgung.
  • Sozialpsychiatrischer Dienst: Beratung und Hilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen und deren Angehörige.
  • Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG für Beschäftigte im Lebensmittelbereich.
  • Heilpraktikerüberprüfung: Prüfung der Kenntnisse vor der Erlaubniserteilung.
Das Gesundheitsamt behandelt keine Krankheiten und ersetzt keinen Hausarzt. Es erstellt Gutachten, überwacht Hygiene und schützt vor übertragbaren Krankheiten. Für eine Behandlung wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.

Zuständigkeiten und Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

Im Alltag begegnet Ihnen das Gesundheitsamt meist bei einer der folgenden Leistungen. Welche davon angeboten werden und wie der Ablauf im Detail aussieht, kann je nach Stadt oder Landkreis abweichen.

Leistung Wofür Sie sie brauchen Gebühr (Anhaltspunkt)
Amtsärztliche Untersuchung Verbeamtung, Dienstfähigkeit, Gutachten für Behörden und Gerichte ca. 90–300 € je nach Umfang
Belehrung nach § 43 IfSG Arbeit im Lebensmittelbereich (Gastronomie, Küche, Verkauf) ca. 20–40 €
Heilpraktikerüberprüfung Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung je nach Bundesland unterschiedlich, oft mehrere hundert Euro
Reise- und Impfberatung Schutzimpfungen vor Auslandsreisen (nicht überall im Angebot) je nach Amt unterschiedlich
Meldung nach § 34 IfSG ansteckende Krankheit bei Kind in Kita oder Schule gebührenfrei

Die genannten Gebühren sind Anhaltspunkte. Sie richten sich nach den Kostenverordnungen der Länder (zum Beispiel der Gesundheitswesenkostenverordnung) und nach dem konkreten Aufwand. Verbindliche Beträge nennt Ihnen Ihr örtliches Gesundheitsamt.

Amtsärztliche Untersuchung

Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen angehende Beamtinnen und Beamte amtsärztlich untersucht werden. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt beurteilt dabei die gesundheitliche Eignung für den Dienst. Auch für Gutachten zur Dienst- oder Reisefähigkeit, für die Befreiung von bestimmten Pflichten oder im Auftrag von Gerichten ist der amtsärztliche Dienst zuständig.

Belehrung für den Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)

Wer erstmals gewerblich mit Lebensmitteln umgeht – etwa in Gastronomie, Küche, Imbiss oder Verkauf –, braucht vorher eine Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, früher umgangssprachlich Gesundheitszeugnis genannt. Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder eine beauftragte Stelle. Danach muss der Arbeitgeber die Belehrung mindestens alle zwei Jahre wiederholen.

Die Bescheinigung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Treten Sie die Stelle nicht innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung an, verliert die Erstbescheinigung ihre Gültigkeit und Sie müssen die Belehrung wiederholen.

Infektionsschutz in Kita und Schule (§ 34 IfSG)

Tritt bei einem Kind eine im Infektionsschutzgesetz genannte ansteckende Krankheit auf, dürfen Kita oder Schule vorübergehend nicht besucht werden. Die Eltern müssen die Einrichtung informieren, diese meldet den Fall an das Gesundheitsamt. Wann ein Kind wieder zugelassen wird, richtet sich nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts; oft genügt eine ärztliche Bescheinigung, ein Attest des Gesundheitsamts ist meist nicht nötig.

So läuft der Kontakt zum Gesundheitsamt ab

Den Behördengang können Sie mit wenigen Schritten vorbereiten:

  • Schritt 1 – Zuständiges Amt finden: Suchen Sie online nach Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis und dem Stichwort „Gesundheitsamt“. Maßgeblich ist in der Regel Ihr Wohnort, bei beruflichen Anliegen teilweise der Arbeitsort.
  • Schritt 2 – Anliegen klären: Prüfen Sie auf der Website des Amtes, ob Ihre Leistung dort angeboten wird und welche Unterlagen verlangt werden.
  • Schritt 3 – Termin vereinbaren: Kontakt erfolgt meist telefonisch oder über ein Online-Terminsystem. Manche Leistungen, etwa die Belehrung für Lebensmittelberufe, sind auch zu festen Sprechzeiten ohne Termin möglich.
  • Schritt 4 – Unterlagen mitbringen: Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Anschreiben der auftraggebenden Stelle, Vorbefunde und Impfausweis.
  • Schritt 5 – Gebühr zahlen: Klären Sie vorab, ob bar, per Karte oder per Rechnung gezahlt wird und ob der Arbeitgeber die Kosten übernimmt.

Welche Einrichtungen das Gesundheitsamt überwacht

Ein großer Teil der Arbeit findet im Hintergrund statt: Das Gesundheitsamt kontrolliert die Hygiene in Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen oder in denen besondere Anforderungen gelten. Dazu zählen unter anderem:

  • Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflege- und Altenheime
  • Schulen, Kindergärten und andere Gemeinschaftseinrichtungen
  • Schwimmbäder und öffentliche Badegewässer
  • Gaststätten und lebensmittelverarbeitende Betriebe
  • Anlagen der Trinkwasserversorgung

Stellen Sie selbst einen hygienischen Missstand fest, etwa in einem Schwimmbad oder einer Gemeinschaftsunterkunft, können Sie sich an das Gesundheitsamt wenden. Es geht den Hinweisen nach und ordnet bei Bedarf Maßnahmen an.

5 Tipps für den Termin beim Gesundheitsamt

  • Klären Sie vorab telefonisch, welche Unterlagen Sie genau mitbringen müssen – das erspart einen zweiten Termin.
  • Bringen Sie zur amtsärztlichen Untersuchung Vorbefunde, Diagnosen und Ihren Impfausweis mit und beantworten Sie Fragen wahrheitsgemäß.
  • Fragen Sie bei beruflichen Untersuchungen, ob Ihr Arbeitgeber oder die einstellende Behörde die Gebühr übernimmt.
  • Reichen Sie eine Belehrung nach § 43 IfSG rechtzeitig vor Stellenantritt ein, da die Bescheinigung nur drei Monate vor Tätigkeitsbeginn gilt.
  • Notieren Sie sich Ihr Aktenzeichen oder Ihren Ansprechpartner, falls Sie später nachfragen oder Ergebnisse abholen müssen.

Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich das für mich zuständige Gesundheitsamt?

Zuständig ist das Gesundheitsamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Suchen Sie online nach dem Ortsnamen und dem Begriff „Gesundheitsamt“ oder fragen Sie bei der Stadt- beziehungsweise Kreisverwaltung nach. Bei beruflichen Anliegen kann der Arbeitsort maßgeblich sein.

Was kostet eine amtsärztliche Untersuchung?

Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang und liegt je nach Bundesland meist zwischen rund 90 und 300 Euro. Grundlage sind die Kostenverordnungen der Länder. Bei Untersuchungen für eine Verbeamtung trägt die Kosten häufig die einstellende Behörde.

Brauche ich für einen Job in der Gastronomie ein Gesundheitszeugnis?

Ein klassisches Gesundheitszeugnis gibt es nicht mehr. Sie benötigen vor Arbeitsbeginn eine Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Diese erhalten Sie beim Gesundheitsamt oder einer beauftragten Stelle, oft gegen eine Gebühr von rund 20 bis 40 Euro.

Wie vereinbare ich einen Termin beim Gesundheitsamt?

In der Regel telefonisch oder über ein Online-Terminsystem auf der Website des Amtes. Geben Sie Ihr Anliegen an, damit der richtige Fachbereich zuständig ist. Einzelne Leistungen sind auch zu festen Sprechzeiten ohne Termin möglich.

Stellt das Gesundheitsamt Krankschreibungen oder Atteste aus?

Für eine normale Krankschreibung ist Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt zuständig, nicht das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt erstellt amtsärztliche Gutachten und Stellungnahmen, meist im Auftrag von Behörden, Arbeitgebern oder Gerichten.

Muss ich mein krankes Kind beim Gesundheitsamt melden?

Die Meldung übernimmt in der Regel die Kita oder Schule. Sie als Eltern informieren die Einrichtung, wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz leidet. Diese gibt die Information an das Gesundheitsamt weiter.

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