Zweitwohnsitz anmelden

📖 Lesezeit: 10 Min · 📅 17. Juni 2026
Den Zweitwohnsitz melden Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgeramt der Gemeinde an, in der die Nebenwohnung liegt. Sie brauchen Ausweis und Wohnungsgeberbestätigung; die Anmeldung selbst ist meist kostenlos. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld bis 1.000 Euro.
Wenn Sie aus beruflichen Gründen unter der Woche woanders wohnen, ein Ferienhaus beziehen oder als Studentin am Studienort eine Bude mieten, entsteht ein zweiter Wohnsitz. Auch dieser ist meldepflichtig. Anders als beim Hauptwohnsitz wird die Anmeldung der Nebenwohnung oft vergessen oder aufgeschoben, was teuer werden kann. Neben einem Bußgeld kann auch Ärger mit dem Finanzamt drohen – im schlimmsten Fall steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Diese Seite erklärt, wo Sie den Zweitwohnsitz anmelden, welche Unterlagen Sie mitbringen, was er kostet und worauf Sie bei Zweitwohnungsteuer und Rundfunkbeitrag achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Frist: Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Bundesmeldegesetz).
- Wo: Beim Bürgeramt der Gemeinde, in der die Zweitwohnung liegt – nicht am Hauptwohnort.
- Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters.
- Kosten: Die Anmeldung ist in den meisten Gemeinden gebührenfrei.
- Achtung: Viele Städte erheben eine Zweitwohnungsteuer. Den Rundfunkbeitrag für die Nebenwohnung müssen Sie nicht doppelt zahlen, sondern können sich befreien lassen.
Muss man einen Zweitwohnsitz anmelden?
Ja. Jede Wohnung, in die Sie im Inland einziehen, müssen Sie anmelden – auch die Nebenwohnung. Das regelt § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) und gilt bundesweit gleich. Eine Ausnahme von der Meldepflicht gibt es für die Zweitwohnung nicht: Wer eine berufliche Bleibe am Arbeitsort bezieht, ein Studienzimmer mietet oder ein eigenes Ferienhaus regelmäßig nutzt, ist meldepflichtig.
Häufig wird gefragt, ob eine kurze Nutzung von der Meldepflicht befreit. Hier gibt es eine konkrete Grenze: Wer in eine Wohnung einzieht, die er nicht länger als sechs Monate nutzt, muss sich erst anmelden, wenn dieser Zeitraum überschritten wird (§ 27 Abs. 2 BMG). Ein Hotelaufenthalt oder ein Wochenende im Ferienhaus löst also keine Meldepflicht aus. Eine fest angemietete Wohnung, die Sie über Monate beziehen, dagegen schon.
Was ist ein Zweitwohnsitz?
Ein Zweitwohnsitz – auch Nebenwohnung, Nebenwohnsitz oder Zweitwohnung genannt – ist jede weitere Wohnung, die Sie neben Ihrem Hauptwohnsitz im Inland bewohnen. Maßgeblich ist die Unterscheidung nach dem Bundesmeldegesetz:
- Hauptwohnung: die von Ihnen vorwiegend benutzte Wohnung, also Ihr Lebensmittelpunkt. Dort verbringen Sie die meiste Zeit (§ 21 Abs. 2 BMG).
- Nebenwohnung: jede weitere Wohnung im Inland, die Sie nicht überwiegend nutzen (§ 21 Abs. 3 BMG).
Welche Wohnung Hauptwohnsitz ist, dürfen Sie nicht frei wählen – es zählt die tatsächliche Nutzung. Bei Verheirateten und Familien gilt grundsätzlich die vorwiegend gemeinsam genutzte Wohnung der Familie als Hauptwohnung. Eine Wohnung im Ausland wird in Deutschland nicht als Nebenwohnung erfasst und ist hier nicht meldepflichtig.
Die häufigsten Gründe für eine Nebenwohnung sind beruflicher Natur: Wer weit entfernt vom Wohnort arbeitet, mietet sich oft eine Wohnung am Arbeitsort, um das tägliche Pendeln zu reduzieren. Daneben dient ein Zweitwohnsitz vielen als Ferienunterkunft – etwa eine eigene Ferienimmobilie an einem schönen Ort.
Vor- und Nachteile einer Zweitwohnung
Bevor Sie eine Nebenwohnung anmieten, lohnt sich ein nüchterner Blick auf das, was dafür und dagegen spricht. Wer weit von der Arbeit entfernt wohnt, spart sich mit einer Wohnung am Arbeitsort stundenlange Pendelei und muss sich bei der Jobsuche nicht auf den Umkreis des Wohnorts beschränken. Ist die Zweitwohnung beruflich veranlasst, lässt sich die doppelte Haushaltsführung zudem von der Steuer absetzen. Als Ferienunterkunft bietet eine Nebenwohnung ein zweites Zuhause, in das man sich vom Alltag zurückziehen kann.
Dem stehen klare Nachteile gegenüber: Die zweite Wohnung verursacht zusätzliche Kosten, bringt bürokratischen Aufwand mit sich und kann bedeuten, dass man die Arbeitstage getrennt von der Familie in einer anderen Stadt verbringt.
Wann müssen Sie sich melden?
Die Meldepflicht gilt für jede Wohnung im Inland, in die Sie einziehen – also auch für die Nebenwohnung. Sie haben dafür zwei Wochen ab dem Einzugstermin Zeit.
Beachten Sie: Eine reine Anmeldung der Nebenwohnung löst keine automatische Information ans Finanzamt aus. Trotzdem sollten Sie korrekt melden – falsche Angaben zum Haupt- und Nebenwohnsitz können als Versuch gewertet werden, der Zweitwohnungsteuer zu entgehen.
Was brauche ich? Erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung des Zweitwohnsitzes brauchen Sie in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass aller anzumeldenden Personen (im Original).
- Wohnungsgeberbestätigung – das ist die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Vermieters über Ihren Einzug (§ 19 BMG). Ohne sie ist die Anmeldung nicht möglich.
- Ausgefüllter Meldeschein – liegt beim Amt aus oder kann oft vorab heruntergeladen werden.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss der Vermieter Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausstellen. Wenn Sie eine eigene Immobilie als Zweitwohnsitz beziehen, bestätigen Sie den Einzug als Eigentümer selbst.
Eine kurze Checkliste für den Termin – so vermeiden Sie eine zweite Fahrt zum Amt:
- Ausweisdokumente aller Personen im Original (keine Kopien)
- Wohnungsgeberbestätigung mit allen Pflichtangaben
- Meldeschein – falls vorab herunterladbar, ausgefüllt mitbringen
- Angabe, welche Wohnung künftig Ihr Hauptwohnsitz ist
- Bei Anmeldung eines Kindes: Geburtsurkunde und ggf. Zustimmung des zweiten Sorgeberechtigten (siehe unten)
Ablauf: So melden Sie den Zweitwohnsitz an
- 1. Termin klären: Prüfen Sie, ob Ihr örtliches Bürgeramt Termine vergibt oder ob eine Online-Anmeldung möglich ist. Viele Kommunen bieten inzwischen die digitale Wohnsitzanmeldung an.
- 2. Unterlagen sammeln: Ausweis, Wohnungsgeberbestätigung und den ausgefüllten Meldeschein bereitlegen.
- 3. Anmeldung vornehmen: Persönlich beim Bürgeramt der Gemeinde der Nebenwohnung oder – sofern angeboten – online. Geben Sie an, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung ist.
- 4. Bestätigung erhalten: Sie bekommen eine Meldebestätigung. Heben Sie diese auf – Sie brauchen sie unter anderem für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Ob eine Online-Anmeldung möglich ist, hängt von Ihrer Gemeinde ab. Wo sie noch nicht angeboten wird, ist der persönliche Gang zum Amt erforderlich. Eine Anmeldung per einfacher E-Mail oder Post ist in der Regel nicht zulässig.
Zweitwohnsitz online anmelden
Seit dem Ausbau der digitalen Verwaltung ist die elektronische Wohnsitzanmeldung bundesweit angelegt – sie wird aber nicht überall schon genutzt. Wo Ihre Gemeinde mitmacht, läuft die Online-Anmeldung über ein Portal mit Anbindung an die BundID und den Online-Ausweis (eID-Funktion des Personalausweises). Sie melden die Nebenwohnung dann ohne Termin von zu Hause aus an und erhalten die Meldebestätigung digital.
Praktisch funktioniert das nur, wenn drei Dinge zusammenkommen:
- Online-Ausweis freigeschaltet: Die eID-Funktion Ihres Personalausweises muss aktiviert sein und Sie brauchen die PIN sowie die AusweisApp auf Smartphone oder PC.
- Wohnungsgeberbestätigung digital: Der Vermieter übermittelt die Bestätigung elektronisch oder stellt Ihnen einen Zuordnungscode bereit.
- Ihre Gemeinde bietet den Dienst an: Ob das der Fall ist, sehen Sie auf der Website Ihres Bürgeramts oder über das Serviceportal Ihres Landes.
Ist eines davon nicht erfüllt, bleibt der Weg über den persönlichen Termin. Auch bei der Online-Anmeldung gilt die Zwei-Wochen-Frist.
Kosten und Gebühren
Die Anmeldung des Zweitwohnsitzes ist in den meisten Gemeinden gebührenfrei. Wo Gebühren erhoben werden, liegen sie üblicherweise im niedrigen einstelligen bis unteren zweistelligen Eurobereich. Die genaue Höhe legt jede Kommune selbst fest.
| Posten | Höhe | Hinweis |
|---|---|---|
| Anmeldung der Nebenwohnung | meist 0 €, teils geringe Gebühr | je nach Gemeinde unterschiedlich |
| Zweitwohnungsteuer | je nach Gemeinde, häufig 8–35 % der Nettokaltmiete/Jahr | nicht jede Gemeinde erhebt sie |
| Rundfunkbeitrag Nebenwohnung | 18,36 € im Monat, auf Antrag befreibar | 2026 unverändert; keine Doppelzahlung nötig |
| Bußgeld bei verspäteter Meldung | bis 1.000 € | nach § 54 BMG |
Zweitwohnungsteuer
Viele Städte und Gemeinden erheben auf Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer. Sie ist eine kommunale Aufwandsteuer; ob und in welcher Höhe sie anfällt, entscheidet jede Gemeinde selbst. Bemessungsgrundlage ist meist die jährliche Nettokaltmiete. Die Sätze reichen je nach Ort von etwa 8 bis 35 Prozent dieser Miete – manche Kommunen verzichten ganz auf die Steuer.
So lässt sich die Größenordnung grob abschätzen: Beträgt die Nettokaltmiete Ihrer Nebenwohnung 600 Euro im Monat, also 7.200 Euro im Jahr, fallen bei einem Steuersatz von 10 Prozent rund 720 Euro Zweitwohnungsteuer im Jahr an. Bei 15 Prozent wären es 1.080 Euro. Den genauen Satz und die Bemessungsgrundlage Ihrer Stadt finden Sie in der jeweiligen Zweitwohnungsteuersatzung.
Rundfunkbeitrag bei der Zweitwohnung
Der Rundfunkbeitrag – früher als GEZ bekannt, heute über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingezogen – wird pro Wohnung erhoben und beträgt 2026 weiterhin 18,36 Euro im Monat (55,08 Euro im Quartal, 220,32 Euro im Jahr). Für eine Nebenwohnung müssen Sie aber keinen zweiten Beitrag zahlen: Wenn Sie für Ihre Hauptwohnung bereits zahlen, können Sie sich für die Zweitwohnung vom Beitrag befreien lassen.
Den Antrag stellen Sie beim Beitragsservice, online oder per Formular. Als Nachweis genügt meist die Meldebestätigung, aus der Haupt- und Nebenwohnung hervorgehen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einzug, wird die Befreiung rückwirkend ab dem Einzugsdatum gewährt; später wirkt sie erst ab dem Monat der Antragstellung.
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen
Ist die Zweitwohnung beruflich veranlasst, können Sie die Kosten als doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkennt eine doppelte Haushaltsführung an, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Eigener Hausstand am Hauptwohnsitz: Sie unterhalten am Lebensmittelpunkt eine eigene Wohnung und beteiligen sich finanziell an deren Kosten – nach Auffassung der Finanzverwaltung mit mehr als 10 Prozent der laufenden Haushaltskosten.
- Zweitwohnung am Arbeitsort: Sie wohnen zusätzlich am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte oder so nah, dass sich der Arbeitsweg gegenüber der Hauptwohnung mindestens halbiert.
- Berufliche Veranlassung: Die Zweitwohnung dient dazu, die Arbeit zu erreichen – nicht privaten Zwecken.
Absetzbar sind unter anderem die Unterkunftskosten der Zweitwohnung. Im Inland sind diese auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt; darin enthalten sind Kaltmiete, Nebenkosten und Betriebskosten. Hinzu kommen – getrennt vom 1.000-Euro-Höchstbetrag – Kosten für die Erstausstattung mit Möbeln und Hausrat, Fahrten zwischen Haupt- und Zweitwohnung sowie in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwand.
Zweitwohnsitz für ein Kind anmelden
Auch Kinder können einen Zweitwohnsitz haben – häufig bei getrennt lebenden Eltern. Das Kind hat dann seinen Hauptwohnsitz dort, wo es sich überwiegend aufhält (meist beim betreuenden Elternteil), und einen Nebenwohnsitz beim anderen Elternteil. Beim echten Wechselmodell mit hälftiger Betreuung gilt für Minderjährige die Wohnung der Hauptwohnung, in der die Personensorgeberechtigten den Schwerpunkt setzen; im Zweifel entscheidet die Meldebehörde.
- Nebenwohnsitz beim zweiten Elternteil: Diesen kann der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptwohnsitzlich gemeldet ist, in der Regel ohne Zustimmung des anderen anmelden.
- Hauptwohnsitz ändern oder Erstanmeldung: Wechselt der Hauptwohnsitz des Kindes oder wird es erstmals gemeldet, verlangen viele Meldebehörden die schriftliche Zustimmung beider Sorgeberechtigten.
- Keine Zweitwohnungsteuer: Für minderjährige Kinder mit Nebenwohnsitz fällt regelmäßig keine Zweitwohnungsteuer an.
Für die Anmeldung brauchen Sie zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes und eine Wohnungsgeberbestätigung für die Wohnung, in der das Kind gemeldet werden soll. Die genauen Anforderungen an die Zustimmung legt die jeweilige Meldebehörde fest.
Elternhaus als Zweitwohnsitz anmelden
Häufig melden Studierende oder Auszubildende das alte Kinderzimmer im Elternhaus als Nebenwohnung, während sie am Ausbildungs- oder Studienort den Hauptwohnsitz haben. Melderechtlich ist das zulässig: Die Wohnungsgeberbestätigung stellen in diesem Fall die Eltern als Wohnungsgeber aus. Zweitwohnungsteuer fällt für ein solches Kinderzimmer in der Regel nicht an, weil das erwachsene Kind kein eigenes Nutzungsrecht über Mietvertrag oder Eigentum hat und keine Miete zahlt. Anders sieht es aus, wenn Sie für die Wohnung im Elternhaus tatsächlich Miete zahlen oder Miteigentümer sind – dann kann die Gemeinde die Steuer erheben.
Zweitwohnsitz beim Partner anmelden
Wer unter der Woche oder am Wochenende bei der Partnerin oder dem Partner wohnt, ohne dort den Lebensmittelpunkt zu haben, kann diese Wohnung als Nebenwohnung anmelden. Voraussetzung ist auch hier eine Wohnungsgeberbestätigung – die stellt der Partner als Hauptmieter oder Eigentümer aus. Ob Zweitwohnungsteuer anfällt, hängt von der Gemeinde ab; bei nicht verheirateten Paaren greift die für Verheiratete vorgesehene Befreiung in der Regel nicht. Verlagert sich der Lebensmittelpunkt dauerhaft zum Partner, wird aus der Nebenwohnung der Hauptwohnsitz (siehe unten).
Auto am Zweitwohnsitz anmelden
Ein Fahrzeug können Sie nicht am Zweitwohnsitz zulassen. Zuständig ist allein die Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes (§ 46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Das gilt seit 2007 und auch für einen Zweitwagen. Maßgeblich ist also, welche Wohnung melderechtlich Ihre Hauptwohnung ist – das Kennzeichen richtet sich danach, nicht nach dem Ort, an dem das Auto überwiegend steht.
Zweitwohnsitz zum Hauptwohnsitz machen
Verlagert sich Ihr Lebensmittelpunkt – etwa weil Sie nun überwiegend in der bisherigen Nebenwohnung leben –, muss sich auch die melderechtliche Einstufung ändern: Aus der Nebenwohnung wird die Hauptwohnung und umgekehrt. Diese Änderung der Wohnungsstatus ist meldepflichtig; Sie geben sie beim Bürgeramt an.
Den Status können Sie dabei nicht frei wählen. Hauptwohnung ist und bleibt die vorwiegend benutzte Wohnung (§ 21 Abs. 2 BMG). Sobald sich die überwiegende Nutzung tatsächlich verschiebt, ist die Ummeldung des Status fällig. Ein häufiger Anlass: Wer nach Studium oder befristetem Job dauerhaft am bisherigen Zweitwohnort bleibt und den alten Hauptwohnsitz aufgibt.
5 Tipps rund um den Zweitwohnsitz
- Zwei-Wochen-Frist im Blick behalten: Tragen Sie sich den Einzugstermin plus 14 Tage als Erinnerung ein.
- Wohnungsgeberbestätigung früh anfordern: Bitten Sie den Vermieter schon beim Einzug um das Dokument, sonst stockt die Anmeldung.
- Zweitwohnungsteuer vorab klären: Erkundigen Sie sich vor der Anmietung, ob die Gemeinde die Steuer erhebt und wie hoch sie ist.
- Rundfunkbeitrag befreien lassen: Beantragen Sie die Befreiung für die Nebenwohnung innerhalb von drei Monaten, um sie rückwirkend zu erhalten.
- Doppelte Haushaltsführung nutzen: Ist die Zweitwohnung beruflich veranlasst, lassen sich Miete und Fahrten in der Steuererklärung geltend machen.
Häufig gestellte Fragen
Muss man einen Zweitwohnsitz anmelden?
Ja. Jede Wohnung im Inland, die Sie länger als sechs Monate nutzen, ist meldepflichtig – auch die Nebenwohnung. Sie melden sie innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beim Bürgeramt an. Eine kurze, vorübergehende Nutzung unter sechs Monaten löst keine Meldepflicht aus.
Wo muss ich meinen Zweitwohnsitz anmelden?
Beim Bürgeramt der Gemeinde, in der die Nebenwohnung liegt – nicht am Hauptwohnort. Je nach Stadt heißt die Stelle Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt oder Kundenzentrum. In vielen Kommunen ist inzwischen auch eine Online-Anmeldung möglich.
Was brauche ich, um den Zweitwohnsitz anzumelden?
Sie brauchen den Personalausweis oder Reisepass aller anzumeldenden Personen und die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters. Dazu kommt der ausgefüllte Meldeschein. Eine Kopie des Mietvertrags ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht.
Wie lange habe ich Zeit für die Anmeldung?
Sie müssen den Zweitwohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden. Diese Frist gilt bundesweit nach § 17 Bundesmeldegesetz. Versäumen Sie sie, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Was kostet die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes?
Die Anmeldung selbst ist in den meisten Gemeinden kostenlos. Einige Kommunen erheben eine geringe Gebühr. Davon getrennt zu sehen sind die Zweitwohnungsteuer und der Rundfunkbeitrag, die je nach Ort und Situation hinzukommen können.
Muss ich für die Zweitwohnung doppelt Rundfunkbeitrag zahlen?
Nein. Wenn Sie für Ihre Hauptwohnung bereits den Rundfunkbeitrag zahlen, können Sie sich für die Nebenwohnung befreien lassen. Den Antrag stellen Sie beim Beitragsservice (früher GEZ), am besten innerhalb von drei Monaten nach Einzug.
Wie melde ich ein Kind mit Zweitwohnsitz an?
Den Nebenwohnsitz beim zweiten Elternteil können Sie meist ohne dessen Zustimmung anmelden. Sie brauchen Geburtsurkunde und Wohnungsgeberbestätigung. Soll der Hauptwohnsitz des Kindes wechseln, verlangen viele Behörden die Zustimmung beider Sorgeberechtigten. Zweitwohnungsteuer fällt für Minderjährige in der Regel nicht an.
Wie mache ich aus dem Zweitwohnsitz den Hauptwohnsitz?
Sobald Ihr Lebensmittelpunkt in der bisherigen Nebenwohnung liegt, melden Sie die Statusänderung beim Bürgeramt. Aus der Nebenwohnung wird dann die Hauptwohnung. Den Status können Sie nicht frei wählen – es zählt die überwiegende Nutzung.
Kann ich die Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung absetzen?
Ja, wenn die Wohnung beruflich veranlasst ist und Sie am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand führen. Die Unterkunftskosten sind im Inland auf 1.000 Euro im Monat begrenzt; Erstausstattung und Familienheimfahrten kommen getrennt hinzu.
Kann ich frei wählen, welche Wohnung mein Hauptwohnsitz ist?
Nein. Hauptwohnsitz ist die vorwiegend benutzte Wohnung, also Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt. Bei Familien gilt grundsätzlich die gemeinsam überwiegend genutzte Wohnung. Falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
Kann ich mein Auto am Zweitwohnsitz anmelden?
Nein. Ein Fahrzeug wird immer am Hauptwohnsitz zugelassen, nicht am Zweitwohnsitz (§ 46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Das gilt seit 2007 auch für einen Zweitwagen. Welche Wohnung Hauptwohnsitz ist, richtet sich nach dem Lebensmittelpunkt.
Kann ich das Elternhaus als Zweitwohnsitz anmelden?
Ja. Studierende und Auszubildende melden oft das Kinderzimmer im Elternhaus als Nebenwohnung. Die Eltern stellen die Wohnungsgeberbestätigung aus. Zweitwohnungsteuer fällt dafür in der Regel nicht an, solange Sie keine Miete zahlen und nicht Miteigentümer sind.
Kann ich einen Zweitwohnsitz beim Partner anmelden?
Ja, wenn Sie dort wohnen, ohne den Lebensmittelpunkt zu haben. Der Partner stellt als Hauptmieter oder Eigentümer die Wohnungsgeberbestätigung aus. Eine Zweitwohnungsteuer-Befreiung wie bei Verheirateten gilt für unverheiratete Paare meist nicht.
Wird ein Zweitwohnsitz überprüft?
Die Meldebehörde kann Angaben zu Haupt- und Nebenwohnsitz prüfen, etwa wenn Zweifel an der überwiegenden Nutzung bestehen. Auch das Steueramt gleicht Meldedaten ab. Falsche Angaben, um der Zweitwohnungsteuer zu entgehen, können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wann muss ich mich ummelden, wenn ich zwei Wohnsitze habe?
Sobald sich Ihr Lebensmittelpunkt verschiebt, müssen Sie den Status ändern: Aus der Nebenwohnung wird die Hauptwohnung. Diese Statusänderung melden Sie innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt. Den Status können Sie nicht frei wählen – es zählt die überwiegende Nutzung.
Muss ich eine Zweitwohnung im Ausland in Deutschland anmelden?
Nein. Die Meldepflicht für Nebenwohnungen gilt nur für Wohnungen im Inland. Eine Wohnung im Ausland wird in Deutschland nicht als Nebenwohnsitz erfasst und ist hier nicht meldepflichtig.
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