Wohngeld beantragen

📖 Lesezeit: 10 Min · 📅 17. Juni 2026
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu Ihren Wohnkosten, den Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen. Der Antrag ist kostenlos, die Leistung wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – meist für zwölf Monate.
Steigende Mieten und hohe Nebenkosten belasten viele Haushalte mit kleinem Einkommen. Wer zu viel verdient für Bürgergeld, aber die Wohnkosten kaum noch stemmen kann, hat oft einen Anspruch auf Wohngeld – ohne es zu wissen. Diese Seite erklärt Schritt für Schritt, wer Wohngeld bekommt, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterlagen Sie brauchen, ab wann gezahlt wird und wie Sie den Antrag richtig stellen – online wie auf Papier.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Was: Zuschuss zu Miete (Mietzuschuss) oder zu selbst genutztem Wohneigentum (Lastenzuschuss).
- Wo: Bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihres Landkreises – oft im Bürgeramt, Rathaus oder Amt für Wohnen.
- Kosten: Der Antrag ist gebührenfrei.
- Höhe: Hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und Wohnkosten ab. Im Bundesdurchschnitt liegt der Zuschuss bei rund 370 Euro pro Monat (Stand 2025/2026).
- Ab wann: Gezahlt wird ab dem 1. des Antragsmonats, ausgezahlt monatlich im Voraus.
- Dauer: Bewilligung in der Regel für zwölf Monate, danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig.
- Wer nicht: Wer Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder BAföG mit Wohnkostenanteil bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld.
Was bedeutet Wohngeld?
Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Es soll Menschen mit geringem Einkommen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen, ohne auf Bürgergeld angewiesen zu sein. Anders als beim Bürgergeld gibt es keinen festen Regelsatz – der Betrag wird für jeden Haushalt einzeln berechnet.
Es gibt zwei Formen:
- Mietzuschuss – für Mieterinnen und Mieter als Zuschuss zur Wohnungsmiete.
- Lastenzuschuss – für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum als Zuschuss zu den laufenden Belastungen.
Seit der Reform durch das Wohngeld-Plus-Gesetz (in Kraft seit 1. Januar 2023) gehören zwei feste Bestandteile dauerhaft zum Wohngeld: eine Heizkostenkomponente von rund 2 Euro je Quadratmeter Richtwohnfläche, die pauschal höhere Energiekosten abfedert, und eine Klimakomponente (Zuschlag von 0,40 Euro pro Quadratmeter), die höhere Mieten durch energetische Sanierungen ausgleicht. Beide werden automatisch in die Berechnung einbezogen – Sie müssen sie nicht gesondert beantragen. Mit der Reform haben sich die Einkommensgrenzen deutlich erhöht, sodass auch Haushalte Anspruch haben, deren Einkommen früher zu hoch war. Es lohnt sich daher, einen Antrag zu prüfen, selbst wenn Sie vor einigen Jahren einmal abgelehnt wurden.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?
Wohngeld beantragen können Mieter und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums mit niedrigem Einkommen – etwa Geringverdiener, Rentner mit kleiner Rente, Familien und Alleinerziehende –, sofern sie keine andere Sozialleistung mit Wohnkostenanteil beziehen und kein erhebliches Vermögen haben. Ob Sie Wohngeld bekommen, hängt vor allem von drei Dingen ab: der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der zuschussfähigen Wohnkosten. Liegt Ihr Einkommen über einer bestimmten Grenze, entfällt der Anspruch; liegt es darunter, steigt der Zuschuss, je näher Sie an die Grenze kommen.
Grundsätzlich kommen infrage:
- Mieterinnen und Mieter mit niedrigem Erwerbseinkommen.
- Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente.
- Eigentümer selbst genutzter Immobilien mit geringem Einkommen.
- Familien mit Kindern und kleinem Einkommen, häufig in Kombination mit dem Kinderzuschlag.
- Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach nicht BAföG- oder berufsausbildungsförderfähig ist.
Eine feste Einkommensgrenze in Euro lässt sich nicht pauschal nennen, weil sie von der Haushaltsgröße und der jeweiligen Mietstufe Ihres Wohnorts abhängt. Teure Städte haben höhere Mietstufen und damit höhere Grenzen als günstige Gemeinden. Als Gesamteinkommen zählen nicht allein Lohn und Rente, sondern auch Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld über den Sockelbetrag hinaus, Unterhalt und Kapitalerträge. Von diesem Bruttoeinkommen werden Pauschalen abgezogen – etwa für Steuern, Sozialversicherung sowie Freibeträge für Schwerbehinderte, Alleinerziehende und Kinder mit eigenem Einkommen.
Auch erhebliches Vermögen kann den Anspruch ausschließen. Als grober Richtwert gilt eine Freigrenze von rund 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Anders als beim Bürgergeld findet jedoch keine kleinteilige Vermögensprüfung statt – Wohngeld bezuschusst ausschließlich die Wohnkosten, nicht den allgemeinen Lebensunterhalt. Selbst genutztes Wohneigentum bleibt bei der Vermögensprüfung in der Regel unberücksichtigt.
Wie wird die Höhe des Wohngelds berechnet?
Wohngeld kennt keinen festen Betrag, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel von drei Größen. Wer die Logik dahinter versteht, kann das Ergebnis des Rechners besser einordnen:
- Zahl der Haushaltsmitglieder: Je mehr Personen zum Haushalt zählen, desto höher fällt der mögliche Zuschuss aus.
- Zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: Das gemeinsame Einkommen aller Haushaltsmitglieder nach Abzug der gesetzlichen Pauschalen und Freibeträge.
- Zuschussfähige Miete oder Belastung: Ihre Bruttokaltmiete – also Miete plus kalte Betriebskosten, aber ohne Heizung und Strom – wird jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag angesetzt. Dieser Höchstbetrag richtet sich nach der Mietstufe Ihres Wohnorts.
Liegt Ihre tatsächliche Miete über dem zulässigen Höchstbetrag, wird nur bis zu dieser Grenze gerechnet – der darüber liegende Teil bleibt unberücksichtigt. Heizkosten- und Klimakomponente erhöhen die anzusetzende Miete pauschal. Aus diesen Werten errechnet die Behörde nach einer gesetzlichen Formel den monatlichen Zuschuss. Genau deshalb ist die schnellste Orientierung der offizielle Rechner: Dort geben Sie Personenzahl, Einkommen, Miete und Wohnort ein und erhalten einen Schätzwert.
Erforderliche Unterlagen
Welche Nachweise Sie genau brauchen, hängt davon ab, ob Sie zur Miete oder im Eigentum wohnen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:
| Unterlage | Mieter | Eigentümer |
|---|---|---|
| Ausgefüllter Wohngeldantrag | ja | ja |
| Einkommenserklärung aller Haushaltsmitglieder | ja | ja |
| Einkommensnachweise (Lohn, Rente, sonstige Einkünfte) | ja | ja |
| Nachweis über Kapitalerträge | ja | ja |
| Aktueller Kontoauszug | ja | ja |
| Vermieterbescheinigung / Mietvertrag | ja | nein |
| Wohnflächenberechnung | nein | ja |
| Grundsteuerbescheid | nein | ja |
| Darlehensverträge und Zahlungsnachweise | nein | ja |
Die genaue Liste und die passenden Formulare erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde oder zum Download auf deren Internetseite. Fragen Sie im Zweifel vorher nach, welche Belege Ihr Amt verlangt. Halten Sie zusätzlich Ihren Personalausweis und – falls vorhanden – einen Schwerbehindertenausweis oder Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen bereit, da diese den Anspruch erhöhen können.
Ablauf: So beantragen Sie Wohngeld
- Schritt 1 – Zuständige Stelle finden: Wenden Sie sich an die Wohngeldbehörde Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihres Landkreises. In vielen Kommunen ist das im Bürgeramt, Rathaus oder im Amt für Soziales und Wohnen angesiedelt.
- Schritt 2 – Anspruch grob prüfen: Nutzen Sie den Wohngeldrechner des Bundes, um einzuschätzen, ob sich der Antrag lohnt.
- Schritt 3 – Antrag und Unterlagen besorgen: Formulare gibt es bei der Behörde, online oder zum Download. In immer mehr Kommunen ist auch ein Online-Antrag möglich.
- Schritt 4 – Antrag stellen: Reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit allen Nachweisen ein. Geht Ihnen ein Beleg noch nicht vor, stellen Sie den Antrag trotzdem rechtzeitig und reichen Sie den Rest nach.
- Schritt 5 – Bescheid abwarten: Die Behörde berechnet Ihren Anspruch und schickt einen Bescheid. Die Bearbeitung dauert je nach Amt meist einige Wochen.
Wohngeld online beantragen
Ob Sie den Antrag digital stellen können, hängt von Ihrem Wohnort ab – die Ausführung des Wohngeldrechts liegt bei den Ländern und Kommunen, deshalb gibt es kein bundesweit einheitliches Portal. Viele Bundesländer bieten den Online-Antrag inzwischen über ihr jeweiliges Serviceportal an, zum Beispiel über service-bw in Baden-Württemberg oder das BayernPortal in Bayern. Andere Kommunen stellen ein PDF zum Herunterladen bereit oder verlangen weiterhin den Papierweg.
So läuft der Online-Antrag in der Regel:
- Sie legen ein persönliches Servicekonto (Nutzerkonto) auf dem Portal Ihres Landes an oder melden sich mit einem bestehenden Konto an.
- Sie füllen das Antragsformular Schritt für Schritt aus und können es zwischenspeichern.
- Nachweise wie Mietvertrag, Lohnabrechnung oder Rentenbescheid laden Sie als Scan oder Foto hoch.
- Nach dem Absenden bearbeitet Ihre örtliche Wohngeldbehörde den Antrag und schickt den Bescheid.
Ab wann bekommt man Wohngeld? Zahlung und Auszahlung
Wohngeld wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Behörde eingeht – vorausgesetzt, die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Stellen Sie den Antrag also am 28. eines Monats, gilt der Anspruch trotzdem ab dem 1. desselben Monats. Eine rückwirkende Zahlung für frühere Monate gibt es jedoch nicht.
Bis das Geld fließt, vergehen meist einige Wochen, denn die Behörde muss Ihren Antrag erst prüfen und den Bescheid erstellen. Wird Ihr Antrag bewilligt, zahlt das Amt das Wohngeld für die zurückliegenden Monate seit Antragstellung nach und überweist es anschließend laufend. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus und ist in der Regel zum ersten Werktag des Monats auf dem Konto; viele Kommunen stoßen die Überweisung schon am letzten Bankarbeitstag des Vormonats an.
Zieht sich die Bearbeitung in die Länge, kann die Behörde nach § 26a Wohngeldgesetz eine vorläufige Zahlung leisten: Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, lässt sich die genaue Höhe aber noch nicht abschließend berechnen, kann das Amt einen Vorschuss (Abschlagszahlung) anweisen. Fragen Sie aktiv danach, wenn Sie auf das Geld angewiesen sind und sich die Prüfung über mehrere Wochen hinzieht.
Sonderfall Mietkaution: Wohngeld zahlt sie nicht
Eine häufige Verwechslung: Manche suchen nach „Wohngeld Kaution beantragen“, meinen damit aber die Mietkaution für eine neue Wohnung. Wohngeld ist ein laufender Zuschuss zur Miete und übernimmt keine Kaution. Wer die Kaution nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, beantragt sie auf einem anderen Weg:
- Jobcenter – wenn Sie Bürgergeld beziehen, kann das Jobcenter die Mietkaution als zinsloses Darlehen übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Umzug vorher als notwendig anerkannt wurde.
- Sozialamt – beziehen Sie Grundsicherung oder Sozialhilfe, ist das Sozialamt für ein Kautionsdarlehen zuständig.
Sind Sie selbst nicht im Leistungsbezug, übernimmt kein Amt die Kaution. Dann helfen oft eine Ratenzahlung mit dem Vermieter, eine Mietkautionsbürgschaft oder ein Kautionssparbuch.
Kosten und Gebühren
Der Wohngeldantrag ist kostenlos. Es fallen weder für den Antrag noch für den Bescheid Gebühren an. Auch eine Beratung bei der Wohngeldbehörde ist gebührenfrei. Lassen Sie sich nicht von kostenpflichtigen Online-Diensten täuschen – der Antrag läuft immer direkt über Ihre kommunale Behörde.
Bewilligung, Höhe und Sonderfälle
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, in Ausnahmefällen bis zu 24 Monate. Läuft der Bewilligungszeitraum aus, müssen Sie rechtzeitig einen Weiterleistungsantrag stellen – am besten rund zwei Monate vor Ablauf, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird.
Die Höhe wird für jeden Haushalt einzeln berechnet. Einen pauschalen Betrag gibt es nicht; im Bundesdurchschnitt liegt der Zuschuss bei rund 370 Euro im Monat. Bundesweit beziehen seit der Wohngeld-Plus-Reform rund 1,9 Millionen Haushalte Wohngeld. Die letzte Anpassung der Berechnungsgrundlagen (Dynamisierung) erfolgte zum 1. Januar 2025 und hob die Beträge um durchschnittlich rund 15 Prozent an. Für 2026 gibt es keine weitere pauschale Erhöhung, die Werte aus 2025 gelten fort; die nächste turnusmäßige Fortschreibung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Die Dynamisierung findet alle zwei Jahre statt.
Wohngeld für Studierende, Azubis und junge Haushalte
Studierende und Auszubildende sind ein häufiger Sonderfall. Hier kommt es darauf an, ob die Ausbildung dem Grunde nach BAföG- oder berufsausbildungsförderfähig ist – nicht darauf, ob Sie die Förderung tatsächlich beziehen:
- Ist Ihre Ausbildung grundsätzlich BAföG-fähig, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen, selbst wenn Sie kein BAföG erhalten (etwa weil das Elterneinkommen zu hoch ist).
- Lebt aber mindestens ein nicht förderfähiges Haushaltsmitglied mit Ihnen zusammen – zum Beispiel ein eigenes Kind oder ein berufstätiger Partner –, kann für den Haushalt Wohngeld infrage kommen.
- Studierende in einem Zweitstudium, im Teilzeitstudium ohne BAföG-Anspruch oder nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer können je nach Konstellation ebenfalls anspruchsberechtigt sein.
Im Zweifel klären Sie Ihren Status am besten direkt mit der Wohngeldbehörde oder dem Studierendenwerk – die Abgrenzung ist der häufigste Stolperstein bei Anträgen junger Menschen.
Welche Alternativen gibt es zum Wohngeld?
Wenn kein Wohngeld infrage kommt oder es die Wohnkosten nicht ausreichend deckt, lohnt sich ein Blick auf andere Hilfen:
- Bürgergeld, Sozialgeld oder Grundsicherung – diese Leistungen berücksichtigen die Wohnkosten bereits, schließen Wohngeld aber aus. Zuständig sind Jobcenter (Bürgergeld) und Sozialamt (Grundsicherung).
- Wohnberechtigungsschein (WBS) – berechtigt zum Bezug einer geförderten, günstigeren Sozialwohnung.
- Kinderzuschlag – für Familien mit kleinem Einkommen, beantragt bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, oft in Kombination mit Wohngeld.
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag – wer Wohngeld zusammen mit einem Mietzuschuss oder bestimmte andere Sozialleistungen bezieht, kann sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ) vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
- Wohnungsbaugenossenschaft oder Wohngemeinschaft – können die laufenden Wohnkosten dauerhaft senken.
5 Tipps für Ihren Wohngeldantrag
- Reichen Sie möglichst alle Unterlagen direkt mit ein – das beschleunigt die Bearbeitung deutlich.
- Stellen Sie den Antrag früh im Monat. Wohngeld gibt es ab dem Antragsmonat, aber nicht rückwirkend.
- Prüfen Sie Ihren Anspruch vorab mit dem offiziellen Rechner – auch wenn Sie unsicher sind, ob es sich lohnt.
- Holen Sie sich Hilfe beim Ausfüllen, etwa bei der Wohngeldbehörde, einer Sozialberatung oder der Verbraucherzentrale.
- Denken Sie an den Weiterleistungsantrag, bevor die zwölf Monate ablaufen, damit keine Lücke entsteht.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeld können Mieter und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums mit geringem Einkommen beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie keine andere Sozialleistung mit Wohnkostenanteil wie Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG beziehen und kein erhebliches Vermögen besitzen.
Können Rentner Wohngeld beantragen?
Ja. Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente sind eine der häufigsten Gruppen unter den Wohngeldbeziehern. Maßgeblich sind Haushaltsgröße, Renteneinkommen und Wohnkosten. Wer Grundsicherung im Alter bezieht, erhält dagegen kein Wohngeld, weil dort die Wohnkosten bereits enthalten sind.
Können Studierende und Azubis Wohngeld beantragen?
Das hängt davon ab, ob die Ausbildung dem Grunde nach BAföG- oder berufsausbildungsförderfähig ist – nicht, ob Sie die Förderung tatsächlich beziehen. Ist sie es, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen. Anspruch besteht aber, wenn ein nicht förderfähiges Haushaltsmitglied (etwa ein eigenes Kind oder berufstätiger Partner) mit im Haushalt lebt oder Ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung weggefallen ist.
Muss ich Wohngeld jedes Jahr neu beantragen?
In der Regel ja. Wohngeld wird meist für zwölf Monate bewilligt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen – am besten rund zwei Monate vorher, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird.
Bis zu welchem Einkommen kann man Wohngeld beantragen?
Eine feste Einkommensgrenze in Euro gibt es nicht – sie hängt von der Haushaltsgröße und der Mietstufe Ihres Wohnorts ab. In teuren Städten mit hoher Mietstufe liegt die Grenze höher als in günstigen Gemeinden. Je näher Ihr Einkommen an der Grenze liegt, desto kleiner fällt der Zuschuss aus. Den möglichen Anspruch prüfen Sie am schnellsten mit dem offiziellen Wohngeld-Plus-Rechner.
Welche Voraussetzungen muss ich für Wohngeld erfüllen?
Entscheidend sind drei Punkte: ein Gesamteinkommen unterhalb der für Ihre Haushaltsgröße und Mietstufe geltenden Grenze, kein Bezug einer vorrangigen Leistung mit Wohnkostenanteil und kein erhebliches Vermögen. Außerdem müssen Sie die Wohnung selbst bewohnen.
Wo stelle ich den Wohngeldantrag?
Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihres Landkreises. Diese ist oft im Bürgeramt, Rathaus oder Amt für Wohnen zu finden. Viele Kommunen bieten den Antrag inzwischen auch online über das Serviceportal des jeweiligen Bundeslandes an.
Kann ich Wohngeld online beantragen?
Das hängt von Ihrem Wohnort ab. Mehrere Bundesländer bieten den Online-Antrag über ihr Serviceportal an, etwa service-bw oder das BayernPortal. Andere Kommunen verlangen den Papierweg. Beide Wege sind gleichwertig; entscheidend ist allein der Eingangszeitpunkt.
Ab wann bekommt man Wohngeld?
Wohngeld wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem Ihr Antrag eingeht. Bis zur ersten Überweisung vergehen meist einige Wochen, weil die Behörde prüfen muss. Bewilligte Beträge seit Antragstellung werden nachgezahlt, danach läuft die Zahlung monatlich im Voraus.
Was kostet der Wohngeldantrag?
Der Wohngeldantrag ist kostenlos. Weder für den Antrag noch für den Bescheid oder die Beratung fallen Gebühren an. Kostenpflichtige Online-Dienste sind unnötig, da der Antrag immer direkt bei der kommunalen Behörde läuft.
Wie hoch ist das Wohngeld?
Es gibt keinen festen Betrag. Die Höhe richtet sich nach Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und Wohnkosten. Im Bundesdurchschnitt liegt der Zuschuss bei rund 370 Euro pro Monat. Den genauen Betrag berechnet Ihre Wohngeldbehörde.
Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?
Nein. Wohngeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Behörde eingeht, aber nicht für die Zeit davor. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich, notfalls zunächst formlos.
Kann ich über das Wohngeld die Mietkaution beantragen?
Nein. Wohngeld ist ein laufender Mietzuschuss und übernimmt keine Kaution. Ein Kautionsdarlehen gibt es bei Bürgergeld über das Jobcenter und bei Grundsicherung über das Sozialamt – jeweils nur nach vorheriger schriftlicher Zusage und vor Unterschrift des Mietvertrags.
Bekomme ich Wohngeld zusätzlich zum Bürgergeld?
Nein. Wer Bürgergeld, Sozialgeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, weil dort die Wohnkosten schon berücksichtigt sind. Wohngeld kann aber eine Alternative sein, wenn es den Bürgergeldbezug ganz vermeidet.
Welche Alternativen gibt es zum Wohngeld?
Je nach Situation kommen ein Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung, der Kinderzuschlag der Familienkasse für Familien, eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder günstigere Wohnformen wie eine Wohnungsbaugenossenschaft infrage. Wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, kann zudem Bürgergeld beziehen, in dem die Wohnkosten bereits enthalten sind.
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