Befreiung von der Ausweispflicht beim Bürgerservice beantragen

📖 Lesezeit: 6 Min · 📅 16. Juni 2026
Die Befreiung von der Ausweispflicht beantragen Sie schriftlich beim Bürgeramt am Wohnort, sobald der bisherige Ausweis abgelaufen ist. Der Antrag ist nach § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz gebührenfrei und kann auch per Post oder durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden; die Bearbeitung dauert je nach Gemeinde meist zwei bis drei Wochen.
In Deutschland gilt für Deutsche ab 16 Jahren eine Ausweispflicht: Man muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Wer jedoch dauerhaft pflegebedürftig, schwer behindert oder dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht ist, kann von dieser Pflicht befreit werden. Diese Seite erklärt, wer die Befreiung beantragen kann, welche Unterlagen Sie brauchen und wie der Ablauf beim Bürgerservice aussieht.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG).
- Wer: Personen mit dauerhafter Behinderung, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können, dauerhaft in einem Krankenhaus oder Pflegeheim untergebrachte Personen sowie Personen mit gerichtlich bestelltem Betreuer.
- Wo: beim Bürgeramt / der Personalausweisbehörde am Wohnort.
- Kosten: in der Regel gebührenfrei.
- Wichtig: Der Antrag wird sinnvollerweise erst gestellt, wenn der bisherige Ausweis abgelaufen ist.
- Reversibel: Die Befreiung kann jederzeit widerrufen werden, indem ein neuer Ausweis beantragt wird.
Was bedeutet Befreiung von der Ausweispflicht?
Nach § 1 Abs. 1 PAuswG müssen Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Diese Pflicht zum Besitz ist nicht zu verwechseln mit einer Mitführungspflicht: Den Ausweis ständig bei sich zu tragen, ist in Deutschland grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Vorgelegt werden muss er nur auf Verlangen einer dazu berechtigten Behörde.
Die Befreiung von der Ausweispflicht hebt für die betroffene Person die Pflicht auf, überhaupt ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen. Gedacht ist das für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen weder selbst zum Bürgeramt kommen noch den Ausweis im Alltag nutzen können. Statt eines Ausweises stellt die Behörde eine Bescheinigung über die Befreiung aus.
Voraussetzungen für die Befreiung
Das Gesetz nennt in § 1 Abs. 3 PAuswG abschließend, wer befreit werden kann. Die Personalausweisbehörde befreit auf Antrag Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören:
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
- Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind.
- Personen, für die ein Betreuer bestellt ist und die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können (Geschäftsunfähigkeit).
Entscheidend ist in allen Fällen die Dauerhaftigkeit. Eine vorübergehende Erkrankung oder ein zeitlich begrenzter Krankenhausaufenthalt reicht nicht aus. Zusätzlich gelten die allgemeinen Bedingungen: deutsche Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde.
Erforderliche Unterlagen
Welche Nachweise genau verlangt werden, regelt jede Kommune in den Einzelheiten selbst. In der Praxis brauchen Sie meist:
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Ausgefüllter Antrag auf Befreiung | formelle Antragstellung (Formular der Behörde oder formlos schriftlich) |
| Ärztliches Attest | Nachweis der dauerhaften Behinderung bzw. der Unfähigkeit, sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen |
| Bescheinigung der Einrichtung | bei dauerhafter Unterbringung im Pflegeheim oder Krankenhaus |
| Betreuerausweis oder Vollmacht | wenn ein Betreuer oder Bevollmächtigter den Antrag stellt |
| Alter Personalausweis / Reisepass | sofern noch vorhanden, zur Einziehung bzw. Entwertung |
Ablauf: So beantragen Sie die Befreiung
- 1. Zeitpunkt prüfen: Stellen Sie den Antrag, sobald der bisherige Ausweis abgelaufen ist. Solange ein gültiger Ausweis besteht, ist eine Befreiung in der Regel nicht erforderlich.
- 2. Behörde kontaktieren: Fragen Sie beim örtlichen Bürgeramt nach dem Antragsformular und den genau geforderten Nachweisen. Klären Sie, ob Antrag per Post oder durch eine bevollmächtigte Person möglich ist.
- 3. Attest besorgen: Lassen Sie sich vom behandelnden Arzt oder von der Einrichtung die dauerhafte Immobilität bzw. Unterbringung bescheinigen.
- 4. Antrag einreichen: Reichen Sie Antrag und Nachweise persönlich, per Post oder über eine bevollmächtigte Person ein. Ein persönliches Erscheinen der betroffenen Person ist meist nicht zwingend.
- 5. Bescheid abwarten: Nach Prüfung stellt die Behörde eine Bescheinigung über die Befreiung aus und zieht ein noch vorhandenes Ausweisdokument ein.
Kosten und Gebühren
Die Befreiung von der Ausweispflicht ist in der Regel gebührenfrei. Anders als bei der Beantragung eines Personalausweises fällt für die Befreiung selbst üblicherweise keine Gebühr an.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Befreiung von der Ausweispflicht | in der Regel kostenfrei |
| Ärztliches Attest | je nach Arzt unterschiedlich (privat zu zahlen) |
| Spätere Rücknahme / neuer Personalausweis | reguläre Ausweisgebühr je nach Alter |
Kosten können also vor allem mittelbar entstehen, etwa wenn der Arzt das Attest privat in Rechnung stellt. Die Gebühr der Behörde für die Befreiung selbst entfällt in den meisten Kommunen.
Gültigkeit, Widerruf und Sonderfälle
Die Befreiung gilt dauerhaft, solange die Voraussetzungen vorliegen. Sie ist jederzeit umkehrbar: Wer wieder einen Ausweis benötigt, etwa weil sich der Gesundheitszustand bessert oder ein Identitätsnachweis gebraucht wird, kann jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen. Die Befreiung endet damit automatisch.
Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Gemeinde meist zwei bis drei Wochen. Ein noch vorhandener alter Ausweis wird mit der Befreiung eingezogen oder entwertet.
5 Tipps zur Befreiung von der Ausweispflicht
- Warten Sie mit dem Antrag, bis der bisherige Ausweis abgelaufen ist. Vorher ist die Befreiung meist nicht nötig.
- Klären Sie vorab telefonisch mit dem Bürgeramt, welches Attest und welche Form (Original, Kopie, Formular) genau verlangt wird.
- Lassen Sie das ärztliche Attest die Dauerhaftigkeit ausdrücklich bestätigen, das ist das zentrale Kriterium.
- Nutzen Sie die Möglichkeit, den Antrag per Post oder über eine bevollmächtigte Person zu stellen, wenn die betroffene Person immobil ist.
- Überlegen Sie, ob für Bankgeschäfte oder Behördenkontakte noch ein gültiger Identitätsnachweis gebraucht wird, bevor Sie die Befreiung beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann sich von der Ausweispflicht befreien lassen?
Befreit werden können Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können, dauerhaft in einem Krankenhaus oder Pflegeheim untergebracht sind oder für die ein Betreuer bestellt ist. Grundlage ist § 1 Abs. 3 PAuswG.
Was kostet die Befreiung von der Ausweispflicht?
Die Befreiung selbst ist in der Regel gebührenfrei. Kosten können nur mittelbar entstehen, etwa wenn der Arzt das benötigte Attest privat in Rechnung stellt. Beantragen Sie später wieder einen Ausweis, fällt die übliche Ausweisgebühr an.
Wo beantrage ich die Befreiung?
Die Befreiung beantragen Sie beim Bürgeramt beziehungsweise der Personalausweisbehörde an Ihrem Wohnort. Der Antrag kann meist persönlich, per Post oder durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden. Ein persönliches Erscheinen der betroffenen Person ist oft nicht zwingend.
Muss ich meinen Ausweis immer mitführen?
Nein. In Deutschland besteht eine Ausweispflicht im Sinne der Besitzpflicht, aber keine allgemeine Mitführungspflicht. Sie müssen einen gültigen Ausweis besitzen und ihn auf Verlangen einer berechtigten Behörde vorlegen, ihn aber nicht ständig bei sich tragen.
Kann ich die Befreiung wieder rückgängig machen?
Ja. Die Befreiung ist jederzeit umkehrbar. Sobald Sie wieder einen Personalausweis beantragen, endet die Befreiung automatisch. Das ist sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand bessert oder erneut ein Identitätsnachweis gebraucht wird.
Wird die Befreiung automatisch erteilt, wenn ich pflegebedürftig bin?
Nein. Auch bei Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung müssen Sie die Befreiung aktiv beantragen und die Voraussetzungen nachweisen. Ohne Antrag bleibt die Ausweispflicht bestehen.
🔗 Weitere offizielle Quellen und Anlaufstellen:
