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Einbürgerung beantragen

Die Einbürgerung beantragen Sie bei der Einbürgerungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises – meist im Bürgeramt, Ausländeramt oder Kreisverwaltungsreferat. In der Regel können Sie sich nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt einbürgern lassen. Die Gebühr beträgt 255 Euro pro Erwachsenem, das Verfahren dauert je nach Behörde mehrere Monate bis über ein Jahr.

Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 27. Juni 2024 gelten kürzere Fristen und der Doppelpass ist zur Regel geworden. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, muss die bisherige in den meisten Fällen nicht mehr aufgeben. Auf dieser Seite finden Sie die Voraussetzungen, die nötigen Unterlagen, den Ablauf und alle Kosten – Stand 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: die Einbürgerungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises (Bürgeramt, Ausländeramt, Kreisverwaltung).
  • Aufenthaltszeit: in der Regel 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt; für Ehegatten Deutscher 3 Jahre; für Geflüchtete und besonders Integrierte teils kürzer.
  • Sprache: Deutschkenntnisse auf B1-Niveau in Wort und Schrift.
  • Test: bestandener Einbürgerungstest (33 Fragen, mindestens 17 richtig).
  • Doppelpass: seit 2024 ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich erlaubt – die alte Staatsangehörigkeit muss meist nicht aufgegeben werden.
  • Kosten: 255 Euro pro Erwachsenem, 51 Euro je miteingebürgertem Kind, 25 Euro für den Einbürgerungstest.

Was bedeutet Einbürgerung?

Einbürgerung ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Anders als bei der Geburt, wo Abstammung oder Geburtsort entscheiden, beantragen Sie die Staatsbürgerschaft hier aktiv. Mit der Einbürgerung werden Sie rechtlich gleichgestellte deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger – mit Wahlrecht, vollständiger Freizügigkeit in der EU, einem deutschen Reisepass und konsularischem Schutz im Ausland.

Rechtsgrundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Erfüllen Sie alle Voraussetzungen des § 10 StAG, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung – die Behörde muss Sie dann einbürgern (Anspruchseinbürgerung). Daneben gibt es die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG für Fälle, die den Anspruch knapp verfehlen.

Seit dem 27. Juni 2024 wurde die nötige Aufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre gesenkt. Eine zwischenzeitliche „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen wurde zum 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft. Diese Drei-Jahres-Spur gibt es also nicht mehr.

Voraussetzungen für die Einbürgerung

Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • seit mindestens fünf Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ein bestimmter Aufenthaltstitel (z. B. Niederlassungserlaubnis oder eine zur Einbürgerung berechtigende Aufenthaltserlaubnis)
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  • Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die NS-Gewaltherrschaft und zum Schutz jüdischen Lebens
  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau in Wort und Schrift
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest)
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige – ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat oberhalb einer geringen Bagatellgrenze

Kürzere Fristen sind möglich. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher können sich nach drei Jahren Aufenthalt einbürgern lassen, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht. Ehegatten und minderjährige Kinder können mit einer Person, die selbst die Voraussetzungen erfüllt, gemeinsam miteingebürgert werden, auch wenn sie die fünf Jahre noch nicht erreicht haben.

Wer rassistische, antisemitische, fremdenfeindliche oder sonst menschenverachtende Handlungen begangen hat oder in einer Mehrehe lebt, wird nicht eingebürgert. Die Behörde holt dazu Auskünfte beim Verfassungsschutz und bei Strafverfolgungsbehörden ein.

Erforderliche Unterlagen

Welche Dokumente verlangt werden, hängt von Ihrer Situation ab. In der Regel benötigen Sie:

  • ausgefülltes Antragsformular und ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • gültiger Pass oder Passersatz und Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung)
  • Nachweis der Deutschkenntnisse (z. B. B1-Zertifikat, deutscher Schulabschluss)
  • Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest
  • Nachweise zum Lebensunterhalt: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, ggf. Rentenbescheid
  • Meldebescheinigung und Nachweise über die Aufenthaltszeiten

Fremdsprachige Urkunden müssen Sie meist von vereidigten Übersetzerinnen oder Übersetzern übersetzen und beglaubigen lassen. Fragen Sie vorab bei Ihrer Behörde nach einer genauen Checkliste – die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Einzelfall.

Ablauf des Einbürgerungsverfahrens

Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab. Rechnen Sie insgesamt mit mehreren Monaten bis über einem Jahr Bearbeitungszeit – die Dauer hängt stark von der jeweiligen Behörde und deren Auslastung ab.

Schritt Was passiert
1. Vorab-Check Voraussetzungen prüfen, B1-Nachweis und Einbürgerungstest vorbereiten. Viele Behörden bieten einen Online-Schnellcheck an.
2. Antrag holen Antragsformular bei der Einbürgerungsbehörde anfordern oder online herunterladen.
3. Unterlagen einreichen Antrag ausfüllen, Dokumente beifügen und persönlich oder digital einreichen.
4. Prüfung Die Behörde fragt bei Verfassungsschutz, Bundeszentralregister und weiteren Stellen an und prüft alle Voraussetzungen.
5. Gebührenbescheid Sie erhalten den Bescheid und zahlen die Gebühr.
6. Urkunde Aushändigung der Einbürgerungsurkunde – häufig in einer kleinen Feierstunde. Erst damit sind Sie deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger.
Reichen Sie Ihren Antrag ein, sobald Sie die Fünf-Jahres-Frist erreicht haben – auch wenn noch einzelne Unterlagen fehlen. Maßgeblich ist häufig der Eingang des vollständigen Antrags. So sichern Sie sich frühzeitig Ihren Platz in der Warteschlange.

Kosten und Gebühren

Die Einbürgerung kostet 255 Euro pro erwachsener Person. Für minderjährige Kinder, die zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, fallen 51 Euro an. Werden Kinder allein eingebürgert, gelten ebenfalls 255 Euro.

Posten Gebühr
Einbürgerung pro Erwachsenem 255 Euro
Miteingebürgertes minderjähriges Kind 51 Euro
Einbürgerungstest (je Versuch) 25 Euro
B1-Sprachprüfung (je nach Anbieter) ca. 150–250 Euro
Übersetzungen und Beglaubigungen je nach Umfang unterschiedlich

In der Summe liegen die Gesamtkosten – inklusive Sprachprüfung, Test und Übersetzungen – häufig zwischen 400 und 700 Euro. Bei geringem Einkommen oder mehreren miteingebürgerten Kindern kann die Gebühr ermäßigt oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Fragen Sie Ihre Behörde danach.

Sprachnachweis, Test und Sonderfälle

Den Einbürgerungstest nehmen Volkshochschulen und andere zugelassene Stellen ab. Er besteht aus 33 Fragen im Multiple-Choice-Format; bestanden haben Sie mit mindestens 17 richtigen Antworten. Sie können den Test beliebig oft wiederholen, jeder Versuch kostet 25 Euro.

Vom Test befreit ist, wer einen deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss) hat. Auch wer wegen Krankheit, Behinderung oder hohen Alters die Kenntnisse nicht mehr erwerben kann, muss den Test nicht ablegen.

Für ehemalige Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter, die bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik kamen, sowie für DDR-Vertragsarbeitnehmende (Einreise bis 13. Juni 1990) und deren Ehegatten gelten Erleichterungen: Sie müssen weder den Einbürgerungstest ablegen noch den vollen B1-Nachweis erbringen – es genügen mündliche Deutschkenntnisse für den Alltag.

Mehrstaatigkeit ist seit Juni 2024 grundsätzlich möglich. Prüfen Sie aber, ob Ihr Herkunftsland die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt – manche Staaten entlassen ihre Bürger nicht oder lassen die alte Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung im Ausland automatisch entfallen.

5 Tipps für Ihren Einbürgerungsantrag

  • Frühzeitig sammeln: Legen Sie Meldebescheinigungen, Gehaltsnachweise und Aufenthaltstitel schon Monate vorher geordnet ab.
  • Sprachnachweis sichern: Machen Sie das B1-Zertifikat und den Einbürgerungstest rechtzeitig – beides können Sie vor der Antragstellung erledigen.
  • Lebensunterhalt belegen: Achten Sie darauf, dass Sie ohne Bürgergeld auskommen; das ist eine zentrale Hürde.
  • Checkliste anfordern: Holen Sie sich vorab die genaue Unterlagenliste Ihrer Behörde, weil die Anforderungen je nach Bundesland abweichen.
  • Doppelpass im Herkunftsland klären: Informieren Sie sich beim Konsulat Ihres Herkunftslandes, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange muss ich in Deutschland leben, um mich einbürgern zu lassen?

In der Regel fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt. Ehegatten Deutscher können nach drei Jahren einbürgern, wenn die Ehe seit zwei Jahren besteht. Die frühere Achtjahresfrist und die Drei-Jahres-Spur für besondere Integrationsleistungen gelten nicht mehr.

Darf ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

Ja. Seit der Reform vom 27. Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich erlaubt. Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen nicht mehr aufgeben. Ob Ihr Herkunftsland das ebenfalls zulässt, sollten Sie dort prüfen.

Was kostet die Einbürgerung?

Die Gebühr beträgt 255 Euro pro Erwachsenem und 51 Euro je miteingebürgertem minderjährigem Kind. Hinzu kommen 25 Euro für den Einbürgerungstest sowie Kosten für die Sprachprüfung und Übersetzungen. Bei geringem Einkommen sind Ermäßigung oder Ratenzahlung möglich.

Wo beantrage ich die Einbürgerung?

Bei der Einbürgerungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises – je nach Ort beim Bürgeramt, Ausländeramt, der Kreisverwaltung oder dem Kreisverwaltungsreferat. Das Antragsformular fordern Sie dort an oder laden es vom Onlineportal Ihrer Kommune herunter.

Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?

Das hängt stark von der Behörde ab und reicht von mehreren Monaten bis über ein Jahr. Sie verkürzen die Wartezeit, indem Sie alle Unterlagen, den B1-Nachweis und den Einbürgerungstest vor der Antragstellung bereithalten.

Muss ich den Einbürgerungstest machen?

In der Regel ja – er umfasst 33 Fragen, bestanden ab 17 richtigen Antworten. Wer einen deutschen Schulabschluss hat oder wegen Krankheit, Behinderung oder Alter die Kenntnisse nicht erwerben kann, ist befreit. Auch für die Gastarbeitergeneration gelten Ausnahmen.

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