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Sachbearbeiterin im Versorgungsamt hilft einem Mann beim Ausfüllen des Antrags auf einen Schwerbehindertenausweis

Versorgungsamt: Aufgaben, Schwerbehindertenausweis & GdB beantragen

Versorgungsamt: Aufgaben, Schwerbehindertenausweis & GdB beantragen

Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest und gibt den Schwerbehindertenausweis aus. Hier erfahren Sie, was die Behörde leistet, welches Amt für Sie zuständig ist und wie Sie Ihren Antrag Schritt für Schritt einreichen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Versorgungsamt (in vielen Ländern heute Teil des Landes- oder Inklusionsamts) stellt den Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) fest.
  • Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert und erhalten den Schwerbehindertenausweis.
  • Der Antrag ist kostenlos; zuständig ist das Amt an Ihrem Wohnort (Bundesland, in dem Sie wohnen).
  • Die Bearbeitung dauert je nach Land und Aktenlage meist zwei bis sechs Monate, in Einzelfällen länger.
  • Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Was macht das Versorgungsamt?

Das Versorgungsamt ist die Behörde, die über Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht entscheidet. Seine Kernaufgabe ist die Feststellung des Grades der Behinderung sowie der gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) bei Menschen mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen. Auf dieser Grundlage stellt es den Schwerbehindertenausweis aus, der Zugang zu Nachteilsausgleichen wie Steuervorteilen, Kündigungsschutz oder Vergünstigungen im Nahverkehr eröffnet.

Historisch waren die Versorgungsämter auch für die Kriegsopferversorgung und das soziale Entschädigungsrecht zuständig. Seit der Verwaltungsreform der vergangenen Jahre tragen die Stellen je nach Bundesland unterschiedliche Namen: Landesamt für Soziales, Inklusionsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, Versorgungsamt oder das jeweilige Sozialamt der Kommune. Die Aufgabe bleibt dieselbe.

Begriffsklärung: „Versorgungsamt“ ist der eingebürgerte Sammelbegriff. Bei der Suche nach der zuständigen Stelle hilft die Eingabe „Schwerbehindertenausweis beantragen“ plus Ihrem Bundesland zuverlässiger als der reine Behördenname.

Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?

Der GdB ist ein Maß für die Auswirkung von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben und bezieht sich nicht auf einzelne Diagnosen, sondern auf die funktionellen Einschränkungen im Alltag. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden die Einzel-GdB nicht addiert, sondern in einer Gesamtbetrachtung gewichtet.

GdB Bedeutung Wichtige Folgen
20–40 Behinderung festgestellt Kein Ausweis; Steuer-Pauschbetrag möglich, einzelne Hilfen
50 Schwerbehinderung Schwerbehindertenausweis, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Steuervorteile
60–90 Schwerbehinderung (höher) Höhere Pauschbeträge, je nach Merkzeichen weitere Nachteilsausgleiche
100 Schwerbehinderung (höchster Grad) Maximaler Steuer-Pauschbetrag, umfangreichste Ausgleiche

Erst ab einem GdB von 50 spricht das Gesetz von Schwerbehinderung. Bei einem GdB von 30 oder 40 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit beantragen, um etwa den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten.

Merkzeichen: Was sie bedeuten

Zusätzlich zum GdB trägt der Ausweis sogenannte Merkzeichen ein. Sie kennzeichnen besondere Beeinträchtigungen und schalten konkrete Vergünstigungen frei.

Merkzeichen Bedeutung
G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung (u. a. Parkerleichterung)
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
H Hilflosigkeit (umfassender Hilfebedarf)
Bl Blindheit
Gl Gehörlosigkeit
RF Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag

Voraussetzungen für den Antrag

  • Sie haben eine oder mehrere dauerhafte Gesundheitsstörungen (Dauer voraussichtlich mehr als sechs Monate).
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bzw. arbeiten hier.
  • Ein Mindestalter gibt es nicht – auch für Kinder kann ein GdB festgestellt werden.

Welche Unterlagen Sie brauchen

  • Ausgefülltes Antragsformular Ihres Landesamts (online oder in Papierform).
  • Genaue Angaben zu behandelnden Ärzten, Kliniken und Therapeuten mit Adressen und Behandlungszeiträumen.
  • Kopien vorhandener Befunde, Arztberichte, Gutachten, Reha-Entlassungsberichte – das beschleunigt die Prüfung.
  • Bei Folgeanträgen: der frühere Bescheid.
  • Aktuelles Passfoto erst, wenn der Ausweis tatsächlich ausgestellt wird (nicht immer schon beim Antrag nötig).

Wichtig: Geben Sie alle Ärzte vollständig an und entbinden Sie sie von der Schweigepflicht. Fehlende Angaben sind der häufigste Grund für lange Bearbeitungszeiten, weil das Amt Unterlagen nachfordern muss.

Kosten und Zuständigkeit

Der Antrag auf Feststellung des GdB und der Schwerbehindertenausweis sind gebührenfrei. Zuständig ist das Versorgungs- bzw. Landesamt des Bundeslandes, in dem Sie wohnen. Bei Umzug in ein anderes Bundesland übernimmt automatisch die neue Stelle; der Ausweis bleibt gültig.

Schritt für Schritt: GdB und Schwerbehindertenausweis beantragen

  1. Zuständige Stelle finden. Suchen Sie nach dem Landes-/Versorgungsamt Ihres Wohnbundeslandes. Viele Länder bieten ein Online-Portal an.
  2. Formular besorgen und Befunde sammeln. Laden Sie das Antragsformular herunter und legen Sie vorhandene Arztberichte bereit.
  3. Ärzte und Diagnosen eintragen. Listen Sie alle relevanten Gesundheitsstörungen und Behandler vollständig auf und unterschreiben Sie die Schweigepflichtentbindung.
  4. Antrag einreichen. Online, per Post oder persönlich. Notieren Sie sich das Eingangsdatum und bewahren Sie eine Kopie auf.
  5. Medizinische Prüfung abwarten. Das Amt fordert Berichte bei Ihren Ärzten an und bewertet die Akte. Eine persönliche Untersuchung ist die Ausnahme.
  6. Bescheid prüfen. Sie erhalten einen Feststellungsbescheid mit GdB und ggf. Merkzeichen. Prüfen Sie ihn genau.
  7. Ausweis nutzen oder Widerspruch einlegen. Bei GdB ab 50 wird der Ausweis ausgestellt. Sind Sie mit der Bewertung nicht einverstanden, legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein.

Checkliste

  • ☐ Zuständiges Landes-/Versorgungsamt ermittelt
  • ☐ Antragsformular vollständig ausgefüllt
  • ☐ Alle behandelnden Ärzte mit Adresse und Zeitraum eingetragen
  • ☐ Kopien aller Befunde und Gutachten beigelegt
  • ☐ Schweigepflichtentbindung unterschrieben
  • ☐ Antrag datiert und Kopie für die eigenen Unterlagen erstellt
  • ☐ Eingangsdatum notiert (wichtig für rückwirkende Gültigkeit)
  • ☐ Widerspruchsfrist von einem Monat im Blick

Muster: Widerspruch gegen den Bescheid

Vorlage zum Anpassen:

[Ihr Name, Anschrift] [Landesamt/Versorgungsamt, Anschrift] [Ort, Datum]

Betreff: Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Az.]

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bescheid, mir zugegangen am [Datum], lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.

Der festgestellte Grad der Behinderung von [GdB] bzw. die Ablehnung des Merkzeichens [Merkzeichen] entspricht nach meiner Einschätzung nicht meinem tatsächlichen Gesundheitszustand. Eine ausführliche Begründung mit ergänzenden ärztlichen Unterlagen reiche ich innerhalb von [z. B. vier Wochen] nach.

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift, Name]

Tipps

  • Befunde selbst beilegen: Eigene Kopien aktueller Arztberichte verkürzen die Prüfung oft deutlich, weil das Amt weniger nachfordern muss.
  • Alle Diagnosen nennen: Auch scheinbar kleine Beschwerden können den Gesamt-GdB anheben. Nichts weglassen.
  • Frist nutzen: Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats möglich – auch zunächst ohne Begründung, die Sie nachreichen.
  • Beratung holen: Sozialverbände wie VdK oder SoVD unterstützen kostengünstig bei Antrag und Widerspruch.
  • Verschlimmerungsantrag: Verschlechtert sich Ihr Zustand später, können Sie eine Neufeststellung (höherer GdB) beantragen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die medizinische Prüfung beim Versorgungsamt?

Die Bearbeitung dauert je nach Bundesland und Aktenlage meist zwei bis sechs Monate. Verzögerungen entstehen vor allem, wenn Arztberichte nachgefordert werden müssen. Vollständige Unterlagen mit beigelegten Befunden beschleunigen die Prüfung spürbar.

Welches Versorgungsamt ist für mich zuständig?

Zuständig ist das Versorgungs- bzw. Landesamt des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland übernimmt die dortige Behörde automatisch; ein bestehender Ausweis behält seine Gültigkeit.

Wo beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Den Antrag stellen Sie beim Versorgungs- oder Landesamt Ihres Wohnbundeslandes – online, per Post oder persönlich. In manchen Kommunen nimmt auch das Bürger- oder Sozialamt die Anträge entgegen und leitet sie weiter.

Ab welchem GdB bekommt man einen Schwerbehindertenausweis?

Den Schwerbehindertenausweis erhalten Sie ab einem Grad der Behinderung von 50. Bei einem GdB von 30 oder 40 ist kein Ausweis vorgesehen, jedoch unter Umständen eine Gleichstellung über die Agentur für Arbeit.

Wie bekomme ich einen GdB 50 bei Depressionen?

Bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen richtet sich der GdB nach Schwere und Dauer der funktionellen Einschränkungen. Mittelgradige bis schwere Verläufe mit deutlichen Beeinträchtigungen im Alltag können einen GdB von 50 erreichen. Entscheidend sind aussagekräftige fachärztliche Befunde, die das Versorgungsamt bewertet.

Wie lange ist ein Schwerbehindertenausweis gültig?

Der Ausweis wird in der Regel befristet ausgestellt, häufig auf bis zu fünf Jahre, und kann zweimal verlängert werden. Ist eine Besserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten, kann der Ausweis unbefristet erteilt werden.

Was bedeutet das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis?

Das Merkzeichen RF berechtigt zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen vergeben, etwa bei erheblichen Beeinträchtigungen, die eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft erschweren.

Wo kann ich mit dem Merkzeichen G parken?

Das Merkzeichen G allein berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen – dafür ist in der Regel aG oder eine vergleichbare Voraussetzung nötig. Mit G erhalten Sie jedoch häufig Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr.


Mitarbeiterin im Gewerbeamt übergibt einem jungen Gründer am Schalter ein Dokument zur Gewerbeanmeldung

Gewerbeamt: Aufgaben, Anmeldung, Kosten und Zuständigkeit

Gewerbeamt: Aufgaben, Anmeldung, Kosten und Zuständigkeit

Das Gewerbeamt ist die kommunale Anlaufstelle für alle, die ein Gewerbe anmelden, ummelden oder abmelden wollen. Hier erfahren Sie, welche Aufgaben das Amt hat, welche Unterlagen Sie brauchen und wie die Gewerbeanmeldung Schritt für Schritt abläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gewerbeamt ist Teil der Stadt- oder Gemeindeverwaltung und für An-, Um- und Abmeldung von Gewerben zuständig.
  • Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, muss dieses anmelden – in der Regel bei Aufnahme der Tätigkeit, spätestens unmittelbar danach.
  • Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung liegt meist zwischen rund 15 und 65 Euro, je nach Kommune.
  • Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt – nicht Ihr Wohnort.
  • Freie Berufe (etwa Ärzte, Anwälte, Künstler) melden kein Gewerbe an; für sie genügt die Meldung beim Finanzamt.

Was ist das Gewerbeamt und worum geht es?

Das Gewerbeamt – je nach Kommune auch Gewerbemeldestelle, Ordnungsamt oder Bürgeramt genannt – ist die Behörde, bei der Sie ein Gewerbe offiziell anzeigen. Grundlage ist die Gewerbeordnung (GewO). Wer selbstständig, planmäßig und auf Dauer eine erlaubte Tätigkeit mit Gewinnabsicht ausübt, betreibt ein Gewerbe und ist nach § 14 GewO meldepflichtig.

Mit der Anmeldung erfasst die Behörde, wer wo welche Tätigkeit ausübt. Die Daten werden automatisch an weitere Stellen wie Finanzamt, Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls das Statistische Landesamt weitergeleitet. Sie müssen diese Stellen also nicht alle einzeln informieren.

Gut zu wissen: Die Gewerbeanmeldung ist eine reine Anzeige, keine Genehmigung. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten (z. B. Gaststätte, Bewachung, Maklertätigkeit) brauchen zusätzlich eine gesonderte Erlaubnis – die Gewerbeanmeldung allein reicht dann nicht.

Welche Aufgaben hat das Gewerbeamt?

Das Gewerbeamt übernimmt mehrere ordnungsrechtliche Funktionen rund um die gewerbliche Tätigkeit:

  • Gewerbean-, -um- und -abmeldungen entgegennehmen und im Gewerberegister erfassen.
  • Datenweitergabe an Finanzamt, Kammern, Berufsgenossenschaft und Statistikbehörden.
  • Erlaubnisse und Bescheinigungen erteilen, etwa Reisegewerbekarten oder Gaststättenerlaubnisse (je nach Kommune im Gewerbe- oder Ordnungsamt).
  • Auskünfte aus dem Gewerberegister erteilen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Überwachung, ob Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet sind, und Verfolgung von Verstößen.

Wer muss ein Gewerbe anmelden – und wer nicht?

Tätigkeit Anmeldung beim Gewerbeamt?
Handel, Handwerk, Dienstleistung, Produktion Ja
Onlineshop, Handel über Plattformen Ja
Nebengewerbe (auch neben Anstellung) Ja
Freie Berufe (Arzt, Anwalt, Steuerberater, Architekt, Journalist, Künstler) Nein – nur Finanzamt
Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) Nein
Reine Vermögensverwaltung (z. B. private Vermietung) In der Regel nein

Im Zweifel klärt das Finanzamt anhand Ihrer Tätigkeit, ob ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Diese Einordnung entscheidet auch über die Gewerbesteuerpflicht.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Welche Nachweise verlangt werden, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Typisch sind:

Unterlage Wann nötig
Gültiger Personalausweis oder Reisepass Immer
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit ggf. Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur Selbstständigkeit Bei Nicht-EU-Bürgern
Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag Bei GmbH, UG, OHG, KG u. a.
Handwerkskarte / Eintragung in die Handwerksrolle Bei zulassungspflichtigem Handwerk
Erlaubnis, Konzession oder Genehmigung Bei erlaubnispflichtigen Gewerben
Polizeiliches Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bei bestimmten überwachungsbedürftigen Tätigkeiten

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Gebühr legt jede Kommune selbst fest. Üblich sind etwa 15 bis 65 Euro für Einzelunternehmen; bei juristischen Personen (GmbH, UG) kann es etwas teurer sein. Ummeldung und Abmeldung kosten meist weniger oder sind in einigen Gemeinden gebührenfrei. Erlaubnisse (z. B. Gaststätte) werden gesondert berechnet.

Hinweis: Die genannten Beträge sind Anhaltswerte. Maßgeblich ist die Gebührensatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde – fragen Sie die genaue Höhe vorab beim zuständigen Gewerbeamt nach.

Welches Gewerbeamt ist zuständig?

Zuständig ist immer das Gewerbeamt der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet – also der Ort, an dem Sie tatsächlich tätig sind. Bei einer reinen Büro- oder Homeoffice-Tätigkeit ist das in der Regel Ihre Wohnortgemeinde, sofern dort gearbeitet wird. Eröffnen Sie eine Filiale in einer anderen Stadt, melden Sie diese beim dortigen Gewerbeamt an.

In kreisfreien Städten sitzt das Gewerbeamt bei der Stadtverwaltung, in vielen Landkreisen bei der Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung. In Großstädten (z. B. Berlin) ist häufig das Bezirksamt zuständig.

Schritt für Schritt: Gewerbe anmelden

  1. Zuständigkeit klären: Bestimmen Sie das Gewerbeamt am Ort Ihrer Betriebsstätte. Prüfen Sie auf der Website, ob eine Online-Anmeldung angeboten wird.
  2. Tätigkeit prüfen: Klären Sie, ob Ihre Tätigkeit gewerbe- oder erlaubnispflichtig ist und ob sie ins Handwerk fällt.
  3. Unterlagen zusammenstellen: Ausweis, ggf. Handelsregisterauszug, Erlaubnisse oder Handwerkskarte bereitlegen.
  4. Formular ausfüllen: Die Gewerbeanmeldung erfolgt auf dem bundeseinheitlichen Formular GewA 1 – online, persönlich oder schriftlich.
  5. Termin/Übermittlung: Reichen Sie die Anmeldung online ein oder buchen Sie bei persönlicher Vorsprache vorab einen Termin.
  6. Gebühr zahlen: Begleichen Sie die Verwaltungsgebühr per Karte, Überweisung oder online.
  7. Gewerbeschein erhalten: Sie bekommen die Empfangsbestätigung (umgangssprachlich „Gewerbeschein“). Heben Sie diese gut auf.
  8. Folgeschritte abwarten: Finanzamt, IHK oder Handwerkskammer melden sich automatisch. Vom Finanzamt erhalten Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Checkliste

  • ☐ Zuständiges Gewerbeamt (Ort der Betriebsstätte) ermittelt
  • ☐ Geprüft, ob Gewerbe-, Erlaubnis- oder Handwerkspflicht besteht
  • ☐ Personalausweis/Reisepass bereit (ggf. Aufenthaltstitel)
  • ☐ Bei Gesellschaften: Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag
  • ☐ Erforderliche Erlaubnisse/Konzessionen eingeholt
  • ☐ Formular GewA 1 vollständig ausgefüllt
  • ☐ Gebühr eingeplant (ca. 15–65 €)
  • ☐ Online-Anmeldung oder Termin geprüft
  • ☐ Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des Finanzamts vorbereitet

Vorlage: Formlose Gewerbeabmeldung

Eine Gewerbeabmeldung erfolgt offiziell ebenfalls über das amtliche Formular (GewA 3). Für die formlose Mitteilung an das Amt – etwa per E-Mail mit Bitte um Zusendung des Formulars – können Sie diese Vorlage nutzen:

Betreff: Gewerbeabmeldung – [Name / Firma], [Gewerbe-Registernummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mein angemeldetes Gewerbe
„[Bezeichnung der Tätigkeit]“
am Standort [Straße, PLZ Ort] zum [Datum] abmelden möchte.

Angemeldet auf: [Vor- und Nachname / Firmenname] Gewerbe-/Registernummer (falls bekannt): [Nummer]

Bitte senden Sie mir das erforderliche Abmeldeformular (GewA 3) zu oder teilen Sie mir mit, wie ich die Abmeldung online vornehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname] [Anschrift], [Datum], [Unterschrift]

Tipps

  • Online statt Wartezimmer: Viele Gewerbeämter bieten die Anmeldung digital an. Das spart den Behördengang und Sie erhalten den Beleg meist sofort.
  • Tätigkeit klar formulieren: Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit konkret, aber nicht zu eng – sonst müssen Sie bei Erweiterung später ummelden.
  • Ummelden nicht vergessen: Bei Umzug der Betriebsstätte, neuer Tätigkeit oder Rechtsformwechsel ist eine Um- bzw. Neuanmeldung nötig.
  • Beleg aufbewahren: Banken, Vermieter und Großhändler verlangen häufig den Gewerbeschein als Nachweis.
  • Kleinunternehmerregelung prüfen: Klären Sie bei der steuerlichen Erfassung, ob die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) für Sie sinnvoll ist.

Häufig gestellte Fragen

Was macht das Gewerbeamt?

Das Gewerbeamt nimmt Gewerbean-, -um- und -abmeldungen entgegen, führt das Gewerberegister und leitet die Daten an Finanzamt, Kammern und weitere Stellen weiter. Außerdem erteilt es bestimmte Erlaubnisse und überwacht, ob Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet sind.

Was ist ein Gewerbeamt?

Ein Gewerbeamt ist die kommunale Behörde innerhalb der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die für die An-, Um- und Abmeldung von Gewerben zuständig ist. Je nach Kommune heißt es auch Gewerbemeldestelle, Ordnungsamt oder Bürgeramt.

Welches Gewerbeamt ist für mich zuständig?

Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der Ihre Betriebsstätte liegt – also der Ort Ihrer Tätigkeit, nicht zwingend Ihr Wohnort. Bei einer reinen Heimarbeit ist das in der Regel Ihre Wohngemeinde.

Für was ist das Gewerbeamt zuständig?

Das Gewerbeamt ist für alle Meldevorgänge rund um gewerbliche Tätigkeiten zuständig: Anmeldung neuer Gewerbe, Ummeldung bei Änderungen, Abmeldung bei Aufgabe sowie für Auskünfte und bestimmte gewerberechtliche Erlaubnisse.

Was kontrolliert das Gewerbeamt?

Das Gewerbeamt prüft, ob ein ausgeübtes Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist und ob erforderliche Erlaubnisse vorliegen. Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Tätigkeiten kann es die Zuverlässigkeit der Person prüfen und bei Verstößen Maßnahmen einleiten.

Welche Bereiche werden beim Gewerbeamt angemeldet?

Anzumelden sind Handel, Handwerk, Dienstleistungen, Produktion und alle gewerblichen Tätigkeiten mit Gewinnabsicht – auch Onlinehandel und Nebengewerbe. Freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft sowie reine Vermögensverwaltung melden in der Regel kein Gewerbe an.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Gebühr liegt je nach Kommune meist zwischen rund 15 und 65 Euro. Bei Gesellschaften wie GmbH oder UG kann sie höher ausfallen. Maßgeblich ist die Gebührensatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Brauche ich für ein Nebengewerbe auch eine Anmeldung?

Ja. Auch ein Nebengewerbe neben Anstellung oder Studium muss beim Gewerbeamt angemeldet werden. Es gelten dieselben Meldepflichten; lediglich bei Steuern und Sozialversicherung können sich Besonderheiten ergeben.


Sachbearbeiterin im Katasteramt übergibt einem Bürger eine ausgedruckte Liegenschaftskarte am Schalter.

Katasteramt: Aufgaben, Auszüge, Kosten und so beantragen Sie Liegenschaftsdaten

Katasteramt: Aufgaben, Auszüge, Kosten und so beantragen Sie Liegenschaftsdaten

Das Katasteramt führt das amtliche Verzeichnis aller Flurstücke in Deutschland und stellt Liegenschaftskarten, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und amtliche Lagepläne aus. Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie wofür brauchen, was sie kosten und wie Sie sie beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Katasteramt (amtlich: Vermessungs- und Katasterbehörde) verwaltet das Liegenschaftskataster – die amtliche Beschreibung aller Grundstücke nach Lage, Größe, Grenzen und Nutzung.
  • Typische Dokumente: Liegenschaftskarte (Flurkarte), Auszug aus dem Liegenschaftsbuch, amtlicher Lageplan, Grundstücksnachweis sowie Auskünfte für Bau- und Kaufvorhaben.
  • Kosten liegen je nach Land und Dokument meist zwischen rund 15 und 60 Euro; amtliche Lagepläne für Bauanträge kosten deutlich mehr (häufig 100 bis 300 Euro je nach Aufwand).
  • Die Zuständigkeit liegt bei den Bundesländern – Bezeichnung, Gebühren und Online-Portale unterscheiden sich von Land zu Land.
  • Einfache Auszüge bekommt grundsätzlich jeder; für bestimmte Daten ist ein berechtigtes Interesse oder Eigentum nachzuweisen.

Was ist das Katasteramt? Worum geht es?

Das Katasteramt ist die staatliche Stelle, die das Liegenschaftskataster führt: das flächendeckende, amtliche Verzeichnis aller Grundstücke (Flurstücke) eines Gebiets. Es beschreibt jedes Flurstück nach Lage, Grenzen, Fläche, Nutzungsart und Gebäudebestand und verbindet diese Informationen mit einer Karte. Während das Grundbuch (geführt vom Amtsgericht) die rechtlichen Verhältnisse regelt – also wem ein Grundstück gehört und welche Lasten darauf liegen –, beschreibt das Kataster den tatsächlichen, vermessenen Zustand der Liegenschaft. Beide Register verweisen über die Flurstücksnummer aufeinander.

Die offizielle Bezeichnung variiert je nach Bundesland: „Katasteramt“, „Vermessungs- und Katasteramt“, „Amt für Geoinformation und Bodenordnement“, „Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung“ oder Aufgaben innerhalb der Kreisverwaltung. Gemeint ist überall die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde.

Aufgaben des Katasteramts im Überblick

Die Vermessungs- und Katasterbehörden erledigen vor allem hoheitliche Vermessungs- und Dokumentationsaufgaben:

Aufgabe Was dahintersteckt
Führung des Liegenschaftskatasters Laufende Fortführung aller Flurstücks- und Gebäudedaten (ALKIS)
Liegenschaftsvermessung Grenzfeststellung, Teilung von Grundstücken, Gebäudeeinmessung
Ausstellung von Auszügen Liegenschaftskarte, Liegenschaftsbuch, amtliche Lagepläne
Bereitstellung von Geobasisdaten Karten und Daten für Behörden, Planung, Bauwesen und Private
Abmarkung von Grenzen Setzen und Wiederherstellen von Grenzzeichen vor Ort

Die örtliche Vermessung selbst dürfen je nach Land neben der Behörde auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) hoheitlich durchführen. Für reine Auszüge wenden Sie sich an das Katasteramt oder das Geodatenportal Ihres Bundeslandes.

Welche Unterlagen Sie bekommen

Dokument Inhalt / Zweck
Liegenschaftskarte (Flurkarte) Maßstäblicher Plan mit Flurstücksgrenzen, Nummern und Gebäuden – Basis für Bauvoranfragen
Auszug aus dem Liegenschaftsbuch Beschreibende Daten: Fläche, Nutzungsart, Eigentümerangaben (eingeschränkt)
Amtlicher Lageplan Geprüfter Plan als Pflichtbestandteil des Bauantrags
Grundstücksnachweis Kombinierter Nachweis aus Karte und beschreibenden Daten
Höhen- und Grenznachweise Angaben zu Geländehöhen und Grenzpunkten

Kosten: Was kostet ein Auszug?

Die Gebühren richten sich nach den Vermessungs- und Katastergebührenordnungen der einzelnen Bundesländer. Die folgenden Werte sind Orientierungsspannen – maßgeblich ist die Gebührenordnung Ihres Landes.

Leistung Übliche Spanne (je nach Land)
Einfacher Karten-/Buchauszug (online) ca. 15–40 €
Amtlicher Auszug / beglaubigt ca. 25–60 €
Amtlicher Lageplan für Bauantrag ca. 100–300 € (aufwandsabhängig)
Grenzfeststellung / Grundstücksteilung mehrere hundert bis über 2.000 € je nach Umfang

Die Gebühren für Vermessungen (Teilung, Grenzfeststellung) hängen stark vom Bodenwert und Aufwand ab und können vierstellig werden. Lassen Sie sich vorab einen Kostenvoranschlag geben.

Zuständigkeit: Wer ist mein Katasteramt?

Das Katasterwesen ist Ländersache. Zuständig ist die Behörde am Lageort des Grundstücks, nicht an Ihrem Wohnort. Die Organisation unterscheidet sich:

  • Stadtstaaten und größere Städte: eigenes Vermessungs- und Katasteramt der Kommune.
  • Flächenländer: oft bei den Landkreisen oder bei einem zentralen Landesamt (z. B. Landesamt für Geoinformation) angesiedelt.
  • Online-Zugang: Viele Länder bieten Geodatenportale, über die Sie Auszüge direkt herunterladen oder bestellen können.

Schritt für Schritt: Auszug aus dem Liegenschaftskataster beantragen

  1. Grundstück identifizieren: Notieren Sie Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer (steht im Grundbuch, Kaufvertrag oder Grundsteuerbescheid). Alternativ reicht oft die vollständige Adresse.
  2. Zuständige Stelle ermitteln: Suchen Sie nach dem Katasteramt oder Geodatenportal des Bundeslandes, in dem das Grundstück liegt.
  3. Dokument wählen: Entscheiden Sie, ob Sie eine Liegenschaftskarte, einen beschreibenden Auszug oder einen amtlichen Lageplan benötigen.
  4. Berechtigung prüfen: Für einfache Auszüge genügt meist die Bestellung; für Eigentümerdaten oder Lagepläne sind Eigentum oder berechtigtes Interesse nachzuweisen.
  5. Antrag stellen: online über das Portal, per E-Mail/Formular oder vor Ort. Geben Sie Verwendungszweck und gewünschten Maßstab an.
  6. Gebühr zahlen: per Online-Bezahlung, Rechnung oder bei Abholung.
  7. Dokument erhalten: Einfache Auszüge gibt es online sofort als PDF; amtliche Lagepläne dauern je nach Auslastung einige Tage bis Wochen.

Checkliste

  • ☐ Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer (oder vollständige Grundstücksadresse) bereitgelegt
  • ☐ Zuständiges Katasteramt / Geodatenportal des Bundeslandes ermittelt
  • ☐ Benötigtes Dokument festgelegt (Karte, Buchauszug, amtlicher Lageplan)
  • ☐ Verwendungszweck geklärt (Bauantrag, Kauf, Grenzklärung, Information)
  • ☐ Nachweis von Eigentum oder berechtigtem Interesse vorbereitet (falls nötig)
  • ☐ Maßstab und Anzahl der Ausfertigungen angegeben
  • ☐ Gebühren und Zahlungsweg geklärt
  • ☐ Ausweis / Vollmacht bereit (bei Vor-Ort-Abholung oder Vertretung)

Muster: Formlose Anfrage an das Katasteramt

Betreff: Antrag auf Auszug aus dem Liegenschaftskataster

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster für folgendes Grundstück:

Gemarkung: __________   Flur: ______   Flurstück: ______
Adresse des Grundstücks: ____________________________

Bitte stellen Sie mir folgendes Dokument aus:
☐ Liegenschaftskarte (Maßstab: ______)   ☐ Auszug aus dem Liegenschaftsbuch   ☐ amtlicher Lageplan
Verwendungszweck: ____________________________

Ich bin Eigentümer/-in des Grundstücks bzw. mache folgendes berechtigtes Interesse geltend: ____________________________

Die anfallenden Gebühren übernehme ich. Bitte teilen Sie mir die Höhe und den Zahlungsweg mit.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Datum]

Tipps

  • Erst online prüfen: Viele Länder stellen einfache Auszüge per Geodatenportal sofort als PDF bereit – das ist schneller und oft günstiger als der Behördengang.
  • Flurstücksnummer parat halten: Sie steht im Grundbuchauszug, Kaufvertrag und im Grundsteuerbescheid und beschleunigt jede Anfrage.
  • Für den Bauantrag rechtzeitig bestellen: Amtliche Lagepläne haben eine Vorlaufzeit – planen Sie mehrere Wochen ein.
  • Kataster ist nicht Grundbuch: Für Eigentums- und Belastungsfragen brauchen Sie zusätzlich einen Grundbuchauszug vom Amtsgericht.
  • Bei Grenzstreit zum ÖbVI oder Katasteramt: Nur eine amtliche Grenzfeststellung mit Abmarkung ist rechtsverbindlich – Zaun oder Hecke sind kein Beweis.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Katasteramt?

Ein Katasteramt ist die staatliche Vermessungs- und Katasterbehörde, die das Liegenschaftskataster führt – das amtliche Verzeichnis aller Grundstücke nach Lage, Größe, Grenzen und Nutzung. Es stellt Liegenschaftskarten, Auszüge und amtliche Lagepläne aus.

Was macht das Katasteramt?

Das Katasteramt führt und aktualisiert das Liegenschaftskataster, führt Liegenschaftsvermessungen durch (Grenzfeststellung, Grundstücksteilung, Gebäudeeinmessung), markt Grenzen ab und stellt Karten, Auszüge sowie amtliche Lagepläne für Bürger, Behörden und Bauvorhaben bereit.

Was ist der Unterschied zwischen Katasteramt und Grundbuchamt?

Das Katasteramt beschreibt den tatsächlichen, vermessenen Zustand eines Grundstücks (Lage, Grenzen, Fläche). Das Grundbuchamt beim Amtsgericht dokumentiert die rechtlichen Verhältnisse – Eigentümer, Rechte und Lasten. Beide Register sind über die Flurstücksnummer verknüpft.

Was kostet ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster?

Einfache Auszüge kosten je nach Bundesland meist rund 15 bis 40 Euro, beglaubigte oder amtliche Ausfertigungen etwa 25 bis 60 Euro. Amtliche Lagepläne für Bauanträge sind aufwandsabhängig und liegen häufig zwischen 100 und 300 Euro.

Wer ist mein zuständiges Katasteramt?

Zuständig ist die Vermessungs- und Katasterbehörde am Lageort des Grundstücks, nicht an Ihrem Wohnort. Je nach Bundesland ist das ein kommunales Vermessungsamt, eine Behörde beim Landkreis oder ein zentrales Landesamt für Geoinformation.

Kann jeder einen Katasterauszug beantragen?

Einfache Karten- und Flurstücksdaten kann grundsätzlich jeder beantragen. Für personenbezogene Daten wie Eigentümerangaben oder bestimmte detaillierte Auszüge müssen Sie Eigentum oder ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Wie lange dauert es, bis ich einen Auszug bekomme?

Einfache Auszüge über das Geodatenportal erhalten Sie häufig sofort als PDF. Beglaubigte Dokumente oder amtliche Lagepläne dauern je nach Behörde und Auslastung einige Tage bis mehrere Wochen.

Brauche ich für einen Bauantrag das Katasteramt?

Ja. Der amtliche Lageplan ist in den meisten Bundesländern ein Pflichtbestandteil des Bauantrags. Er wird vom Katasteramt oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) erstellt und geprüft.


Bürgerin am Schalter eines hellen Bürgerbüros übergibt Unterlagen an eine Mitarbeiterin

Bürgerbüro: Termin, Unterlagen und alle Leistungen im Überblick

Bürgerbüro: Termin, Unterlagen und alle Leistungen im Überblick

Das Bürgerbüro ist die zentrale Anlaufstelle Ihrer Stadt oder Gemeinde für Personalausweis, Reisepass, An- und Ummeldung, Führungszeugnis und viele weitere Behördengänge. Wer vorher weiß, welche Unterlagen nötig sind und einen Termin online bucht, erspart sich lange Wartezeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Bürgerbüro erledigen Sie die meisten Standard-Behördengänge an einem Ort: Ausweise, Meldewesen, Bescheinigungen und Beglaubigungen.
  • In den meisten Städten brauchen Sie inzwischen einen Online-Termin; spontaner Besuch ohne Termin ist nur noch in einem Teil der Kommunen möglich.
  • Bringen Sie immer ein gültiges Ausweisdokument mit, dazu die zum Anliegen passenden Unterlagen (z. B. biometrisches Foto, Wohnungsgeberbestätigung).
  • Die Gebühren sind bundesweit weitgehend einheitlich geregelt (z. B. Personalausweis), einzelne Bescheinigungen kosten je nach Kommune unterschiedlich viel.
  • „Bürgerbüro“, „Bürgeramt“, „Bürgerservice“ und „Einwohnermeldeamt“ bezeichnen meist dieselbe Stelle – nur der Name unterscheidet sich von Stadt zu Stadt.

Was ist ein Bürgerbüro?

Das Bürgerbüro bündelt die Dienstleistungen mehrerer städtischer Ämter in einer einzigen, gut erreichbaren Servicestelle. Statt von Amt zu Amt zu laufen, erledigen Sie als Bürgerin oder Bürger Ihre häufigsten Anliegen an einem Schalter. Träger ist immer die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Historisch waren Aufgaben wie das Meldewesen im Einwohnermeldeamt, Ausweise im Passamt und Bescheinigungen in weiteren Stellen verteilt. Das Bürgerbüro fasst diese Funktionen zusammen. Größere Städte betreiben oft mehrere Standorte oder Außenstellen, damit der Weg kurz bleibt.

Namensvielfalt: Je nach Kommune heißt dieselbe Stelle Bürgerbüro, Bürgeramt, Bürgerservice, Bürgerzentrum, Kundenzentrum oder Einwohnermeldeamt. Die Aufgaben sind weitgehend identisch. Suchen Sie im Zweifel nach „Bürgerbüro“ plus dem Namen Ihrer Stadt.

Welche Leistungen bietet das Bürgerbüro?

Das Leistungsangebot unterscheidet sich leicht zwischen den Kommunen. Diese Anliegen werden nahezu überall bearbeitet:

Bereich Typische Leistungen
Ausweisdokumente Personalausweis, Reisepass, vorläufige Dokumente, Kinderreisepass-Nachfolge, eID-Funktion freischalten
Meldewesen Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung des Wohnsitzes, Melderegisterauskunft, Meldebescheinigung
Bescheinigungen Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Lebensbescheinigung, Haushaltsbescheinigung
Beglaubigungen Amtliche Beglaubigung von Kopien und Unterschriften (für Dokumente mit kommunalem Bezug)
Fahrerlaubnis Annahme von Anträgen, Führerschein-Umtausch (je nach Stadt im Bürgerbüro oder in der Führerscheinstelle)
Weitere Bewohnerparkausweis, Fischereischein, Wohngeld-Erstkontakt, Fundbüro-Anbindung (kommunal unterschiedlich)

Nicht im Bürgerbüro erledigt werden in der Regel: Zulassung von Fahrzeugen (Kfz-Zulassungsstelle), Standesamt-Angelegenheiten wie Eheschließung und Geburtsurkunden sowie steuerliche Themen (Finanzamt). Prüfen Sie vor dem Besuch die Leistungsliste Ihrer Stadt.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Welche Dokumente Sie mitbringen müssen, hängt vom Anliegen ab. Die folgende Übersicht deckt die häufigsten Fälle ab:

Anliegen Benötigte Unterlagen
Personalausweis / Reisepass Bisheriges Ausweisdokument, ein aktuelles biometrisches Passfoto, ggf. Geburts- oder Heiratsurkunde
Anmeldung / Ummeldung Wohnsitz Personalausweis oder Reisepass aller anmeldenden Personen, ausgefüllte Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters
Führungszeugnis Gültiges Ausweisdokument; bei erweitertem Führungszeugnis zusätzlich die Aufforderung der anfordernden Stelle
Beglaubigung Originaldokument und die zu beglaubigende Kopie, gültiger Ausweis
Führerschein-Umtausch Alter Führerschein, biometrisches Passfoto, Personalausweis; bei Umschreibung ggf. Karteikartenabschrift

Achtung Passfoto: Für Personalausweis und Reisepass gelten seit 2024 verschärfte Vorgaben. In vielen Bürgerbüros wird das Foto inzwischen direkt vor Ort am Fototerminal aufgenommen oder muss digital übermittelt werden. Erkundigen Sie sich vorab, ob ein mitgebrachtes Papierfoto noch akzeptiert wird.

Was kostet ein Behördengang im Bürgerbüro?

Viele Gebühren sind bundesweit per Gesetz festgelegt, andere setzt die Kommune selbst fest. Die folgenden Werte sind Anhaltspunkte; verbindlich ist die Gebührentabelle Ihrer Stadt.

Leistung Gebühr (Richtwert)
Personalausweis (ab 24 Jahre) ca. 37 €
Personalausweis (unter 24 Jahre) ca. 22,80 €
Reisepass (ab 24 Jahre, 32 Seiten) ca. 70 €
Führungszeugnis ca. 13 €
An- / Ummeldung Wohnsitz meist kostenfrei
Meldebescheinigung je nach Kommune ca. 5–15 €
Beglaubigung (pro Dokument) je nach Kommune wenige Euro

Express-Bearbeitung (z. B. Personalausweis im Expressverfahren) kostet extra. Zahlung ist je nach Bürgerbüro bar, per EC- oder Kreditkarte möglich – nicht überall werden alle Verfahren akzeptiert.

Zuständigkeit: Welches Bürgerbüro ist für Sie zuständig?

Für Meldeangelegenheiten ist grundsätzlich das Bürgerbüro Ihres Hauptwohnsitzes zuständig. Für Ausweisdokumente gilt in der Regel ebenfalls der Wohnort. Größere Städte erlauben oft die freie Wahl zwischen mehreren Standorten innerhalb des Stadtgebiets. Wer nur ein Führungszeugnis beantragt, kann dies inzwischen vielerorts vollständig online erledigen, ohne ein Bürgerbüro aufzusuchen.

Schritt für Schritt: Termin buchen und Behördengang vorbereiten

  1. Anliegen klären: Legen Sie fest, was Sie genau benötigen (z. B. „neuer Reisepass“). Pro Termin lassen sich oft mehrere Anliegen kombinieren.
  2. Zuständigkeit prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Wohnort-Bürgerbüro für das Anliegen zuständig ist und die Leistung anbietet.
  3. Termin online buchen: Öffnen Sie das Online-Terminsystem Ihrer Stadt, wählen Sie das Anliegen und einen freien Zeitslot. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail mit Buchungsnummer.
  4. Unterlagen zusammenstellen: Prüfen Sie anhand der Bestätigungsmail oder Leistungsseite, welche Dokumente und welches Foto erforderlich sind.
  5. Gebühr und Zahlungsmittel vorbereiten: Notieren Sie die voraussichtliche Gebühr und klären Sie, ob Kartenzahlung möglich ist.
  6. Pünktlich erscheinen: Kommen Sie einige Minuten vor dem Termin, melden Sie sich am Empfang oder Terminal an und halten Sie die Buchungsnummer bereit.
  7. Termin absagen, wenn nötig: Können Sie nicht kommen, stornieren Sie den Termin online – so wird der Slot für andere frei.

Checkliste für den Besuch im Bürgerbüro

  • ☐ Online-Termin gebucht und Bestätigung gespeichert
  • ☐ Gültiges Ausweisdokument eingepackt
  • ☐ Anliegen-spezifische Unterlagen vollständig (z. B. Wohnungsgeberbestätigung, alter Führerschein)
  • ☐ Aktuelles biometrisches Passfoto bzw. geklärt, ob Foto vor Ort gemacht wird
  • ☐ Gebühr in passender Höhe bzw. EC-/Kreditkarte dabei
  • ☐ Buchungsnummer und Adresse des richtigen Standorts notiert
  • ☐ Bei Vertretung: Vollmacht und Ausweis der vertretenen Person mitgenommen

Muster: Vollmacht für die Abholung eines Dokuments

Wenn eine andere Person ein fertiges Dokument für Sie abholen soll, akzeptieren viele Bürgerbüros eine formlose schriftliche Vollmacht. Diese Vorlage können Sie übernehmen und anpassen:

Vollmacht zur Abholung

Hiermit bevollmächtige ich,
[Vorname Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [Anschrift],

Herrn/Frau [Vorname Name], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [Anschrift],

das für mich beantragte Dokument [z. B. Personalausweis / Reisepass / Führungszeugnis] beim Bürgerbüro [Stadt] in meinem Namen abzuholen.

Der bevollmächtigten Person sind mein Ausweisdokument bzw. eine Kopie sowie diese Vollmacht vorzulegen.

[Ort], den [Datum]

_____________________________
Unterschrift Vollmachtgeber/in

Bei sensiblen Dokumenten wie dem Personalausweis verlangen einzelne Kommunen die persönliche Abholung oder zusätzlich die Vorlage des Ausweises der Vollmacht gebenden Person. Fragen Sie im Zweifel vorher nach.

Tipps für den schnellen Behördengang

  • Früh buchen: Beliebte Termine für Ausweise sind oft Wochen im Voraus vergeben. Buchen Sie rechtzeitig, besonders vor der Urlaubssaison.
  • Randzeiten nutzen: Termine am frühen Morgen oder gegen Mittag sind häufiger frei und mit kürzeren Wartezeiten verbunden.
  • Online erledigen: Führungszeugnis, Meldebescheinigung und teils die Ummeldung lassen sich in vielen Städten komplett digital beantragen – das spart den Weg.
  • Storno-Plätze abgreifen: Schauen Sie kurzfristig erneut ins Terminsystem; abgesagte Termine werden oft sofort wieder frei.
  • Alles auf einmal: Kombinieren Sie mehrere Anliegen in einem Termin, statt mehrfach zu erscheinen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bürgerbüro und Bürgeramt?

Inhaltlich gibt es keinen Unterschied. „Bürgerbüro“, „Bürgeramt“, „Bürgerservice“ und „Einwohnermeldeamt“ sind verschiedene Bezeichnungen derselben kommunalen Servicestelle. Welcher Name verwendet wird, legt jede Stadt selbst fest. Die Aufgaben – Ausweise, Meldewesen, Bescheinigungen – sind nahezu identisch.

Was kann man im Bürgerbüro machen?

Im Bürgerbüro beantragen Sie Personalausweis und Reisepass, melden Ihren Wohnsitz an, um oder ab, holen ein Führungszeugnis oder eine Meldebescheinigung, lassen Kopien beglaubigen und erledigen weitere kommunale Anliegen wie Bewohnerparkausweise. Das genaue Angebot steht auf der Website Ihrer Stadt.

Braucht man im Bürgerbüro einen Termin?

In den meisten größeren Städten ja – ein Online-Termin ist dort Voraussetzung. Manche Kommunen bieten zusätzlich offene Sprechzeiten oder Walk-in-Slots ohne Termin an. Prüfen Sie das Terminsystem Ihrer Stadt; ohne Buchung kann es zu langen Wartezeiten oder Abweisung kommen.

Kann ich ohne Termin ins Bürgerbüro?

Das hängt von der Kommune ab. Einige Bürgerbüros halten Kontingente für spontane Besuche ohne Termin bereit, andere arbeiten ausschließlich mit Terminvergabe. Wo ein Besuch ohne Termin möglich ist, sollten Sie früh erscheinen, da die freien Plätze schnell vergeben sind.

Wie buche ich einen Online-Termin im Bürgerbüro?

Rufen Sie das Online-Terminsystem auf der Website Ihrer Stadt auf, wählen Sie Ihr Anliegen und einen freien Zeitfenster, geben Sie Ihre Kontaktdaten ein und bestätigen Sie die Buchung. Sie erhalten eine Bestätigung mit Buchungsnummer per E-Mail. Diese Nummer halten Sie beim Termin bereit.

Welche Unterlagen muss ich ins Bürgerbüro mitbringen?

Immer ein gültiges Ausweisdokument, dazu die zum Anliegen passenden Unterlagen: für Ausweise ein biometrisches Foto, für die Anmeldung die Wohnungsgeberbestätigung, für den Führerschein-Umtausch den alten Führerschein. Die genaue Liste finden Sie in der Terminbestätigung oder auf der Leistungsseite.

Kann ich meinen Führerschein im Bürgerbüro umtauschen?

In manchen Städten ja, in anderen ist dafür die Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamts zuständig. Erforderlich sind in der Regel der alte Führerschein, ein biometrisches Passfoto und ein gültiger Personalausweis. Prüfen Sie vorab, welche Stelle in Ihrer Kommune den Umtausch vornimmt.

Welche Öffnungszeiten hat das Bürgerbüro?

Öffnungszeiten unterscheiden sich je nach Stadt. Üblich sind Vormittage von Montag bis Freitag, oft ergänzt durch einzelne lange Nachmittage oder einen Samstagsdienst. Die verbindlichen Zeiten und etwaige Sonderschließungen stehen auf der Website Ihres Bürgerbüros.


Grundbuch-Unterlagen und ein Hausschlüssel auf einem Schreibtisch

Grundbuchamt

Grundbuchamt: Aufgaben, Grundbucheinsicht und Eintragungen

Das Grundbuchamt führt das Grundbuch und dokumentiert dort, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Schulden darauf lasten. Es ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt – nicht das an Ihrem Wohnort.

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, verkaufen, vererben oder mit einer Grundschuld belasten, läuft das fast immer über das Grundbuchamt. Die meisten Eintragungen werden jedoch nicht von Ihnen selbst, sondern über einen Notar beantragt. In das Grundbuch eintragen lassen, einsehen und Auszüge anfordern – wer das darf und wie es abläuft, lesen Sie hier. Eine Übersicht weiterer Behörden finden Sie unter Ämter informieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Grundbuchamt ist Teil des Amtsgerichts und führt das Grundbuch für die Grundstücke in seinem Bezirk.
  • Das Grundbuch zeigt: Lage und Größe des Grundstücks, den Eigentümer sowie Lasten wie Wegerechte, Nießbrauch und Grundschulden.
  • Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO) – bloße Neugier reicht nicht.
  • Eigentumsumschreibung, Auflassungsvormerkung und Grundschuld werden in aller Regel über einen Notar beantragt.
  • Die Gebühren richten sich bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); sie hängen vom Wert des Grundstücks oder der Grundschuld ab.

Was macht das Grundbuchamt?

Das Grundbuchamt ist die staatliche Stelle, die das Grundbuch führt – ein öffentliches Register über die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken. Es ist keine eigenständige Behörde, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts. Geleitet werden die Eintragungen überwiegend von Rechtspflegern.

Die Kernaufgaben des Grundbuchamts sind:

  • Grundbuch führen: Es legt für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt an und hält es aktuell.
  • Eintragungen vornehmen: Eigentümerwechsel, Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte, Nießbrauch oder Vorkaufsrechte werden eingetragen oder gelöscht.
  • Einsicht gewähren: Es entscheidet, wer das Grundbuch einsehen darf und stellt Grundbuchauszüge aus.
  • Öffentlichen Glauben sichern: Wer im Grundbuch steht, gilt rechtlich als Eigentümer oder Berechtigter. Darauf darf man sich beim Immobilienkauf verlassen.
So ist ein Grundbuchblatt aufgebaut: Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück (Lage, Größe, Art). Abteilung I nennt den oder die Eigentümer. Abteilung II führt Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte, Nießbrauch oder Vorkaufsrechte. Abteilung III enthält die Grundpfandrechte – also Grundschulden und Hypotheken, mit denen meist eine Immobilienfinanzierung abgesichert wird.

Zuständigkeiten und Leistungen

Örtlich zuständig ist immer das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Liegt Ihre Immobilie in einer anderen Stadt als Ihr Wohnort, wenden Sie sich an das dortige Amtsgericht. In einigen Bundesländern – etwa in Baden-Württemberg seit der Übertragung auf die Amtsgerichte – kann die Organisation abweichen; im Zweifel hilft die Auskunft Ihres örtlichen Amtsgerichts weiter.

Diese Leistungen erbringt das Grundbuchamt:

Leistung Worum es geht Antrag meist über
Grundbucheinsicht / Auszug Einsicht in ein Grundbuchblatt, einfacher oder beglaubigter Auszug Direkt beim Amt (mit Nachweis) oder über Notar
Eigentumsumschreibung Eintragung des neuen Eigentümers nach Kauf, Erbe oder Schenkung Notar
Auflassungsvormerkung Reservierung des Eigentumsanspruchs für den Käufer bis zur Umschreibung Notar
Grundschuld / Hypothek eintragen Eintragung des Grundpfandrechts zur Absicherung eines Kredits Notar
Löschung Streichen einer abbezahlten Grundschuld oder eines erloschenen Rechts Notar (mit Löschungsbewilligung der Bank)

Grundbucheinsicht: Wer darf einsehen?

Das Grundbuch ist kein frei zugängliches Register. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht nur dem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das schützt die Eigentümer vor unbefugter Ausforschung.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein sachlich begründetes, oft wirtschaftliches Interesse besteht. Anders als ein rechtliches Interesse muss es sich nicht auf ein bestehendes Recht stützen. Anerkannt sind zum Beispiel:

  • Eigentümer für das eigene Grundstück.
  • Kaufinteressenten, wenn bereits ernsthafte Vertragsverhandlungen laufen – bloßes Kaufinteresse genügt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht.
  • Gläubiger, die eine Forderung gegen den Eigentümer durchsetzen wollen.
  • Erben und Pflichtteilsberechtigte zur Klärung des Nachlasses.
  • Behörden, Gerichte und Notare im Rahmen ihrer Aufgaben.
Notare dürfen das Grundbuch ohne gesonderten Nachweis einsehen. Über die sogenannte isolierte Grundbucheinsicht (§ 133a GBO) kann ein Notar Ihnen den Inhalt mitteilen, wenn Sie ihm Ihr berechtigtes Interesse darlegen. Das ist oft der schnellste Weg, wenn Sie nicht selbst Eigentümer sind.

So läuft eine Eintragung über den Notar ab

Eintragungen ins Grundbuch können Sie nicht formlos selbst beantragen. Für eine Eigentumsumschreibung oder Grundschuld brauchen Sie eine notariell beglaubigte oder beurkundete Erklärung. Der typische Ablauf beim Immobilienkauf:

  • Kaufvertrag: Der Notar beurkundet den Kaufvertrag mit Käufer und Verkäufer.
  • Auflassungsvormerkung: Der Notar veranlasst die Eintragung beim Grundbuchamt. Sie sichert dem Käufer den Anspruch auf das Eigentum, bevor der Kaufpreis gezahlt ist.
  • Grundschuld: Finanziert eine Bank den Kauf, wird parallel die Grundschuld in Abteilung III eingetragen.
  • Kaufpreiszahlung und Steuer: Nach Zahlung des Kaufpreises und Begleichung der Grunderwerbsteuer (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts) beantragt der Notar die Umschreibung.
  • Eigentumsumschreibung: Das Grundbuchamt trägt den neuen Eigentümer in Abteilung I ein. Erst damit sind Sie rechtlich Eigentümer.
Vom Kaufvertrag bis zur fertigen Umschreibung vergehen häufig zwei bis fünf Monate. Die Dauer hängt von der Bearbeitungslast des Grundbuchamts und davon ab, wie schnell Steuer und Kaufpreis abgewickelt sind. Geschützt sind Sie aber bereits ab der Auflassungsvormerkung.

Kosten und Gebühren

Die Gebühren des Grundbuchamts und des Notars sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt. Es gibt keinen Verhandlungsspielraum. Maßgeblich ist der Geschäftswert: bei der Eigentumsumschreibung in der Regel der Kaufpreis, bei der Grundschuld deren Betrag. Auf diesen Wert wird eine Gebührentabelle angewendet und je nach Tätigkeit mit einem Faktor multipliziert.

Vorgang Gebührenfaktor (GNotKG) Berechnungsgrundlage
Eigentumsumschreibung (Grundbuchamt) 1,0 Kaufpreis / Verkehrswert
Auflassungsvormerkung 0,5 Kaufpreis
Grundschuld eintragen (Grundbuchamt) 1,0 Betrag der Grundschuld

Als grobe Orientierung liegen die gesamten Kosten für Notar und Grundbucheintrag beim Immobilienkauf zusammen meist bei rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises. Hinzu kommt davon getrennt die Grunderwerbsteuer, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ist. Ein einfacher Grundbuchauszug zur Einsicht kostet nur eine geringe Pauschale; die genaue Höhe erfragen Sie beim zuständigen Amt.

Tipps für den Kontakt mit dem Grundbuchamt

  • Richtiges Amt wählen: Zuständig ist das Amtsgericht am Ort des Grundstücks, nicht an Ihrem Wohnort.
  • Berechtigtes Interesse vorbereiten: Wollen Sie als Nicht-Eigentümer einsehen, halten Sie einen Nachweis bereit – etwa einen Erbschein, eine Forderungsaufstellung oder einen Vertragsentwurf.
  • Über den Notar gehen: Für Einsicht und Eintragungen ist der Notar oft der schnellere Weg, da er ohne Extra-Nachweis Zugriff hat.
  • Grundbuchnummer angeben: Mit Gemarkung, Flur und Flurstück oder der Grundbuchblattnummer findet das Amt das Grundstück schneller.
  • Löschung nicht vergessen: Nach Tilgung eines Kredits sollten Sie prüfen, ob die Grundschuld gelöscht werden soll – nötig ist die Löschungsbewilligung Ihrer Bank.

Häufig gestellte Fragen

Ist das Grundbuchamt eine eigene Behörde?

Nein. Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es führt das Grundbuch für die Grundstücke seines Bezirks. Mehr zum Gericht selbst lesen Sie auf der Seite zum Amtsgericht.

Kann ich mein eigenes Grundbuch einfach einsehen?

Ja. Als eingetragener Eigentümer haben Sie ein berechtigtes Interesse und dürfen Ihr Grundbuchblatt jederzeit einsehen oder einen Auszug anfordern. Bringen Sie einen Ausweis und die Angaben zum Grundstück mit.

Darf ich das Grundbuch von fremden Grundstücken einsehen?

Nur mit einem berechtigten Interesse nach § 12 GBO, das Sie darlegen müssen. Reine Neugier oder bloßes Kaufinteresse genügen nicht. Anerkannt sind etwa Gläubiger, Erben oder Käufer in laufenden Verhandlungen.

Muss ich für eine Eintragung selbst zum Grundbuchamt?

In der Regel nicht. Eigentumsumschreibung, Grundschuld und Auflassungsvormerkung werden über einen Notar beantragt, der die notwendigen Erklärungen beglaubigt und beim Amt einreicht.

Wie lange dauert die Eigentumsumschreibung?

Vom Kaufvertrag bis zur Eintragung des neuen Eigentümers vergehen meist zwei bis fünf Monate. Maßgeblich sind die Bearbeitungszeit des Grundbuchamts sowie die Abwicklung von Kaufpreis und Grunderwerbsteuer.

Was kostet ein Grundbucheintrag?

Die Gebühren richten sich nach dem GNotKG und dem Wert von Grundstück oder Grundschuld. Beim Kauf liegen Notar- und Grundbuchkosten zusammen meist bei etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises, zuzüglich Grunderwerbsteuer.

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Ältere Person prüft Rentenunterlagen am Schreibtisch

Deutsche Rentenversicherung

Deutsche Rentenversicherung: Aufgaben, Zuständigkeit und Kontakt

Die Deutsche Rentenversicherung ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Sie zahlt Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten, finanziert medizinische und berufliche Reha-Maßnahmen und führt für jeden Versicherten ein Rentenkonto. Zuständig ist je nach Wohnort und Berufsgruppe einer von 16 Trägern. Für eine Beratung erreichen Sie alle Träger über das kostenlose Servicetelefon 0800 1000 4800.

Wer in Deutschland arbeitet, zahlt in der Regel Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Im Gegenzug entsteht ein Anspruch auf Rente und auf Leistungen zur Rehabilitation. Verwaltet werden diese Ansprüche von der Deutschen Rentenversicherung. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Aufgaben die Behörde übernimmt, welcher Träger für Sie zuständig ist und wie Sie eine Beratung oder einen Termin bekommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was sie tut: zahlt Renten, finanziert Reha-Maßnahmen, führt Ihr Rentenkonto und erteilt Auskünfte über Ihre voraussichtliche Rente.
  • Wer zuständig ist: einer von 16 Trägern – meist der Regionalträger Ihres Wohnorts, bei Bergbau, Bahn und Seefahrt die Knappschaft-Bahn-See.
  • Kostenloses Servicetelefon: 0800 1000 4800, Montag bis Donnerstag 8 bis 19 Uhr, Freitag 8 bis 15:30 Uhr.
  • Online: über die Online-Dienste mit Personalausweis und eID lassen sich Konto einsehen, Auskünfte anfordern und Anträge stellen.
  • Beratung vor Ort: kostenlos in den Auskunfts- und Beratungsstellen sowie bei ehrenamtlichen Versichertenberatern.
Die Beratung der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos – ob am Telefon, online oder persönlich. Vorsicht bei kostenpflichtigen Drittanbietern, die Antrags- oder Auskunftsleistungen gegen Gebühr anbieten. Sie brauchen diese nicht.

Was macht die Deutsche Rentenversicherung?

Die Deutsche Rentenversicherung ist die Sozialversicherung, die das Risiko von Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod absichert. Ihre Kernaufgaben sind:

  • Renten zahlen: Altersrenten, Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten).
  • Rehabilitation finanzieren: medizinische Reha (etwa nach Krankheit oder Operation) und berufliche Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel Umschulungen).
  • Rentenkonto führen: die Behörde speichert Ihre Versicherungszeiten – Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit.
  • Auskunft erteilen: ab dem 27. Lebensjahr erhalten Sie jährlich eine Renteninformation, ab 55 Jahren auf Wunsch eine ausführliche Rentenauskunft.
  • Beraten: zu Rentenarten, Antragstellung, freiwilligen Beiträgen, Ausgleich von Rentenabschlägen und Rente im Ausland.

Ein wichtiger Grundsatz ist „Reha vor Rente“: Bevor eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, prüft die Behörde, ob eine medizinische oder berufliche Reha die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen kann.

Zuständigkeiten und Leistungen

„Die“ Deutsche Rentenversicherung ist kein einzelnes Amt, sondern ein Verbund aus 16 Trägern: zwei Bundesträgern und 14 Regionalträgern. Welcher Träger für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort und Ihrer Berufsgruppe ab.

Träger Zuständig für
Regionalträger (14, z. B. Bayern Süd, Rheinland, Nord) die meisten Versicherten – Zuordnung in der Regel nach Wohnort
DRV Bund überregionale und grundsätzliche Aufgaben, viele Angestellte; übernimmt zudem gemeinsame Aufgaben aller Träger
DRV Knappschaft-Bahn-See Beschäftigte im Bergbau sowie bei Bahn und Seefahrt; zugleich Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung

Welche Leistungen Sie konkret beantragen können, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Die wichtigsten im Überblick:

Leistung Wofür
Altersrente Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze
Erwerbsminderungsrente wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können
Hinterbliebenenrente Witwen-, Witwer- und Waisenrente nach dem Tod eines Versicherten
Medizinische Reha zur Wiederherstellung der Gesundheit, etwa Anschlussheilbehandlung
Berufliche Reha Umschulung, Weiterbildung oder Hilfen für den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben
Kontenklärung lückenlose Erfassung aller Versicherungszeiten im Rentenkonto
Rentenauskunft Hochrechnung Ihrer voraussichtlichen Rente, meist ab 55 Jahren

Wie Sie eine Rente Schritt für Schritt beantragen, lesen Sie auf unserer Seite Rente beantragen. Einen Überblick über weitere Ämter und ihre Zuständigkeiten finden Sie unter Ämter informieren.

Kontenklärung: Warum sie sich lohnt

Bei der Kontenklärung prüft die Rentenversicherung gemeinsam mit Ihnen, ob alle Versicherungszeiten korrekt erfasst sind. Fehlende Zeiten – etwa Ausbildung, Kindererziehung oder Beschäftigungen aus der Vergangenheit – können sich direkt auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Je früher Lücken auffallen, desto leichter lassen sich Nachweise beschaffen. Sinnvoll ist eine Kontenklärung daher spätestens, wenn Sie eine Rentenauskunft anfordern.

So läuft der Kontakt oder Termin ab

Sie müssen für die meisten Anliegen nicht persönlich vorsprechen. Es gibt mehrere Wege, die Deutsche Rentenversicherung zu erreichen:

  • Servicetelefon: 0800 1000 4800 – bundesweit kostenlos. Halten Sie für Auskünfte zu Ihrem persönlichen Konto Ihre Versicherungsnummer bereit.
  • Online-Dienste: auf deutsche-rentenversicherung.de melden Sie sich mit Personalausweis und freigeschalteter eID über die AusweisApp an. Damit sehen Sie Ihr Konto ein, fordern Unterlagen an und stellen Anträge papierlos.
  • Auskunfts- und Beratungsstellen: persönliche Beratung vor Ort, meist nach Terminvereinbarung. Mitarbeiter helfen beim Ausfüllen von Anträgen und leiten Unterlagen direkt weiter.
  • Versichertenberater und Versichertenälteste: ehrenamtliche Ansprechpartner, die kostenlos beim Antrag und bei der Kontenklärung unterstützen – oft auch wohnortnah.
  • Schriftlich: per Post an den für Sie zuständigen Träger.
Für die Online-Dienste brauchen Sie einen Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion (eID), Ihre sechsstellige PIN und die kostenlose AusweisApp auf Smartphone oder Computer. Ist die eID noch nicht freigeschaltet, holen Sie das bei Ihrer Meldebehörde nach.

Einen Beratungstermin vereinbaren

Einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie telefonisch über das Servicetelefon oder online buchen. Bringen Sie zum Termin Ihren Ausweis, Ihre Versicherungsnummer und vorhandene Unterlagen mit – etwa Arbeitsverträge, Zeugnisse oder Nachweise über Kindererziehungs- und Pflegezeiten.

Kosten und Gebühren

Die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung sind für Versicherte gebührenfrei. Beratung, Renteninformation, Rentenauskunft, Kontenklärung und Antragstellung kosten nichts. Auch das Servicetelefon ist kostenlos.

Finanziert wird die Rentenversicherung durch die laufenden Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie durch einen Zuschuss des Bundes. Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 18,6 Prozent des Bruttolohns, in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent. Den Beitrag teilen sich in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Tipps für den Behördengang

  • Versicherungsnummer bereithalten: Sie steht im Sozialversicherungsausweis und auf jedem Schreiben der Rentenversicherung – sie beschleunigt jede Auskunft.
  • Konto früh klären: Eine Kontenklärung lohnt sich lange vor dem Ruhestand, solange sich Nachweise noch beschaffen lassen.
  • Online-Funktion vorbereiten: Aktivieren Sie die eID Ihres Ausweises rechtzeitig, dann sparen Sie sich später Wege und Papier.
  • Reha vor Rente bedenken: Bei gesundheitlichen Einschränkungen kann ein Reha-Antrag der erste Schritt sein – die Erwerbsminderungsrente wird erst geprüft, wenn Reha nicht ausreicht.
  • Kostenlose Hilfe nutzen: Versichertenberater und Beratungsstellen unterstützen unentgeltlich. Für die korrekte Antragstellung müssen Sie keinen kostenpflichtigen Dienst beauftragen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Deutsche Rentenversicherung ist für mich zuständig?

In der Regel der Regionalträger Ihres Wohnorts. Arbeiten Sie im Bergbau, bei der Bahn oder in der Seefahrt, ist die Knappschaft-Bahn-See zuständig. Sind Sie unsicher, hilft das Servicetelefon 0800 1000 4800 bei der Zuordnung.

Ist die Beratung der Rentenversicherung kostenlos?

Ja. Telefon, Online-Dienste, persönliche Beratung und die Hilfe der Versichertenberater sind für Sie gebührenfrei. Für Antragstellung oder Auskunft müssen Sie keinen kostenpflichtigen Drittanbieter beauftragen.

Was ist eine Kontenklärung?

Bei der Kontenklärung prüfen Sie zusammen mit der Rentenversicherung, ob alle Versicherungszeiten korrekt im Rentenkonto stehen. Fehlende Zeiten wie Ausbildung oder Kindererziehung können die spätere Rente erhöhen. Lücken sollten Sie früh klären.

Wie nutze ich die Online-Dienste?

Sie melden sich auf deutsche-rentenversicherung.de mit Ihrem Personalausweis und aktivierter eID über die AusweisApp an. Danach sehen Sie Ihr Konto ein, fordern Unterlagen an und stellen Anträge papierlos. Die eID schaltet die Meldebehörde frei.

Was bedeutet „Reha vor Rente“?

Vor einer Erwerbsminderungsrente prüft die Rentenversicherung, ob eine medizinische oder berufliche Reha die Erwerbsfähigkeit erhalten kann. Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang, weil sie helfen sollen, im Berufsleben zu bleiben.

Ab wann erhalte ich eine Rentenauskunft?

Eine jährliche Renteninformation bekommen Sie ab dem 27. Lebensjahr nach mindestens fünf Beitragsjahren. Eine ausführliche Rentenauskunft mit Hochrechnung erhalten Sie auf Wunsch oder automatisch ab etwa 55 Jahren.

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Eingang eines kommunalen Verwaltungsgebäudes

Ordnungsamt

Ordnungsamt: Aufgaben, Zuständigkeit und Kontakt

Das Ordnungsamt sorgt in der Kommune für öffentliche Sicherheit und Ordnung: Es überwacht den ruhenden Verkehr (Knöllchen), kümmert sich um Gewerbe- und Marktangelegenheiten, geht Ruhestörungen nach, betreibt das Fundbüro, regelt Hundeangelegenheiten und erteilt Sondernutzungserlaubnisse. Zuständig ist das Ordnungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde – in Landkreisen oft die Kreis- oder Verbandsgemeindeverwaltung.

Fast jeder hat irgendwann mit dem Ordnungsamt zu tun: durch einen Strafzettel an der Windschutzscheibe, eine Gewerbeanmeldung, eine Beschwerde über nächtlichen Lärm oder den Verlust des Geldbeutels. Die Behörde ist die zentrale Stelle der Kommune für alle Fragen rund um Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum. Was sie genau tut, wer zuständig ist und wie Sie sie erreichen, erklärt dieser Überblick.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig vor Ort: Das Ordnungsamt ist Teil der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Die genauen Aufgaben unterscheiden sich je nach Land und Kommune.
  • Kernaufgabe: Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – plus zahlreiche Verwaltungsleistungen wie Gewerbe, Märkte und Sondernutzung.
  • Knöllchen: Die Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs (Parkverstöße) übernimmt das Ordnungsamt, nicht die Polizei.
  • Fundbüro: Verlorene und gefundene Sachen werden hier gemeldet, verwahrt und abgeholt.
  • Lärm: Tagsüber ist das Ordnungsamt Ansprechpartner für Ruhestörungen; nachts (ab 22 Uhr) hilft bei akuten Störungen meist die Polizei.

Was macht das Ordnungsamt?

Das Ordnungsamt ist die Organisationseinheit der Kommune, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehrt – überall dort, wo diese Aufgabe nicht durch Landesgesetz einer besonderen Behörde (etwa der Polizei oder dem Gesundheitsamt) zugewiesen ist. Daneben bündelt es viele alltägliche Verwaltungsleistungen. Weil jede Gemeinde ihre Organisation selbst bestimmt (Organisationshoheit), heißt die Stelle mancherorts auch „Bürgeramt“, „Fachbereich Öffentliche Ordnung“ oder „Amt für öffentliche Sicherheit“.

Zu den typischen Aufgaben gehören:

  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung: Gefahrenabwehr im öffentlichen Raum, Durchsetzung kommunaler Satzungen, Sicherheit bei Großveranstaltungen.
  • Gewerbe- und Marktwesen: An-, Um- und Abmeldung von Gewerben, Gaststättenerlaubnisse, Wochen- und Jahrmärkte, Reisegewerbe.
  • Verkehrsüberwachung: Kontrolle des ruhenden Verkehrs (Parkverstöße, „Knöllchen“), teilweise auch Geschwindigkeitsmessungen.
  • Ruhestörung und Lärm: Bearbeitung von Beschwerden über Lärm, soweit nicht akut die Polizei eingreift.
  • Fundbüro: Annahme, Verwahrung und Ausgabe von Fundsachen.
  • Hundeangelegenheiten: Anmeldung gefährlicher Hunde, Leinen- und Maulkorbpflicht, Verstöße gegen die Hundehalterverordnung.
  • Sondernutzungserlaubnis: Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Flächen (Außengastronomie, Baustellen, Container, Plakate, Infostände).
Ordnungsamt ist nicht Polizei: Das Ordnungsamt ist eine zivile Verwaltungsbehörde und kümmert sich vor allem um Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsverfahren. Bei akuten Gefahren, Straftaten oder nächtlichen Notfällen ist die Polizei unter 110 zuständig. In vielen Städten gibt es zusätzlich einen kommunalen Ordnungsdienst (KOD), der im Stadtbild präsent ist.

Zuständigkeiten und Leistungen

Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab. In Städten ist das Ordnungsamt Teil der Stadtverwaltung. In kleineren Gemeinden übernehmen die Aufgaben oft die Verbands-, Samt- oder Kreisverwaltung. Welche konkreten Aufgaben ein Ordnungsamt hat, ist von Land zu Land und von Kommune zu Kommune verschieden – manche Aufgaben liegen anderswo (etwa Kfz-Zulassung, Standesamt oder Bauaufsicht). Einen Überblick über die verschiedenen Ämter und ihre Aufgaben bietet unsere Seite Ämter informieren.

Die wichtigsten Leistungsbereiche im Überblick:

Bereich Worum es geht Typische Anlässe
Gewerbe Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung Selbstständigkeit, Firmenumzug, Betriebsaufgabe
Verkehr Überwachung des ruhenden Verkehrs Falschparken, abgelaufene Parkscheibe
Fundbüro Verlorene und gefundene Sachen Geldbeutel, Schlüssel, Smartphone
Hunde Hundehalterpflichten, gefährliche Hunde Anmeldung, Leinenpflicht, Beißvorfall
Sondernutzung Nutzung öffentlicher Flächen Außengastronomie, Container, Umzugswagen
Lärm/Ordnung Ruhestörung, Satzungsverstöße Lärm, Müll, wildes Plakatieren

Verkehrsüberwachung: Was kostet ein Knöllchen?

Parkverstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden bundeseinheitlich nach dem Bußgeldkatalog geahndet. Für leichtere Verstöße gibt es zunächst ein Verwarnungsgeldangebot („Knöllchen“), das je nach Verstoß zwischen 10 und 55 Euro liegt. Bei schwerwiegenderen Fällen – etwa langem Parken auf einem Behindertenparkplatz oder in einer Feuerwehrzufahrt – kann ein Bußgeld von 70 bis 110 Euro fällig werden, teils mit einem Punkt in Flensburg. Punkte oder ein Fahrverbot gibt es für reine Parkverstöße in der Regel nicht.

Fundbüro: Ihre Rechte als Finder

Wer eine fremde Sache findet und den Verlierer nicht kennt, muss den Fund bei der zuständigen Stelle – meist dem Fundbüro – anzeigen (§ 965 BGB). Daraus ergeben sich Rechte:

  • Finderlohn: Nach § 971 BGB stehen dem Finder 5 Prozent des Wertes bis 500 Euro zu, vom darüber liegenden Wert 3 Prozent. Bei Tieren sind es 3 Prozent.
  • Eigentumserwerb: Meldet sich nach sechs Monaten ab der Fundanzeige kein Berechtigter, kann der Finder Eigentum an der Sache erwerben (§ 973 BGB).
  • Verlust gemeldet: Wer etwas verloren hat, fragt beim örtlichen Fundbüro nach – oft auch online über zentrale Verlust-Portale.
Tipp bei Verlust: Melden Sie verlorene Gegenstände beim Fundbüro Ihres Wohnorts und – bei Verlust in Bus oder Bahn – zusätzlich beim Fundservice des Verkehrsbetriebs. Notieren Sie Marke, Farbe und Besonderheiten möglichst genau.

So läuft der Kontakt und der Termin ab

Wie Sie das Ordnungsamt erreichen, hängt vom Anliegen ab:

  • 1. Anliegen klären: Geht es um eine Gewerbeanmeldung, eine Fundsache, eine Beschwerde oder eine Erlaubnis? Danach richtet sich die richtige Stelle.
  • 2. Stelle finden: Suchen Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde nach „Ordnungsamt“ oder „öffentliche Ordnung“. Viele Leistungen laufen inzwischen online über das Verwaltungsportal.
  • 3. Termin oder Online-Antrag: Gewerbeanmeldung und Hundeanmeldung sind vielerorts online möglich. Für persönliche Anliegen wird oft ein Termin vergeben.
  • 4. Unterlagen mitbringen: Je nach Anliegen Personalausweis, Gewerbe-Formular, Nachweise oder Lageplan (bei Sondernutzung).
  • 5. Bescheid abwarten: Erlaubnisse und Bescheide kommen meist schriftlich; Gebühren werden per Bescheid oder vor Ort fällig.

Ein Gewerbe melden Sie in der Regel direkt beim Ordnungsamt oder Gewerbeamt an – wie das geht, lesen Sie auf unserer Seite Gewerbe anmelden. Auch die Anmeldung eines Hundes läuft häufig über das Ordnungsamt oder die Stadtkasse; alle Schritte dazu finden Sie unter Hund anmelden.

Kosten und Gebühren

Eine bundeseinheitliche Gebührentabelle gibt es nicht – die meisten Leistungen werden über kommunale oder landesrechtliche Gebührensatzungen abgerechnet und schwanken daher je nach Stelle. Orientierungswerte:

Leistung Gebühr (Orientierung)
Gewerbeanmeldung / -ummeldung meist 20–60 Euro je nach Gemeinde
Parkverstoß (Verwarnungsgeld) 10–55 Euro (bundeseinheitlich)
Parkverstoß (Bußgeld, schwere Fälle) 70–110 Euro, ggf. 1 Punkt
Sondernutzungserlaubnis stark variabel, je nach Fläche und Dauer
Fundsache abholen ggf. Verwahrungsgebühr je nach Satzung

Die genaue Gebühr nennt Ihnen die zuständige Stelle. Parkverstöße sind die wichtige Ausnahme: Sie folgen dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog.

Verwarnungsgeld fristgerecht zahlen: Wer ein Verwarnungsgeldangebot innerhalb der gesetzten Frist (meist eine Woche) begleicht, vermeidet das teurere Bußgeldverfahren mit zusätzlichen Verwaltungsgebühren. Wer den Verstoß bestreitet, sollte nicht zahlen, sondern das förmliche Verfahren abwarten.

Sondernutzung: Wann Sie eine Erlaubnis brauchen

Wer öffentlichen Grund über den normalen Gemeingebrauch hinaus nutzt, braucht eine Sondernutzungserlaubnis des Ordnungs- oder Tiefbauamts. Typische Fälle sind Außenbestuhlung der Gastronomie, ein Baucontainer oder Gerüst auf dem Gehweg, ein Verkaufsstand, Plakatwerbung oder ein reservierter Halteplatz für den Umzugswagen. Beantragen Sie die Erlaubnis rechtzeitig – die Bearbeitung dauert je nach Stelle einige Tage bis Wochen, und ohne Erlaubnis droht ein Bußgeld.

Tipps für den Behördengang

  • Erst online prüfen: Viele Leistungen (Gewerbe, Hund, Fundsuche) laufen über das Verwaltungsportal Ihrer Kommune – das spart den Weg.
  • Richtige Stelle finden: Nicht jede Gemeinde nennt es „Ordnungsamt“. Suchen Sie auch nach „öffentliche Ordnung“ oder „Bürgerservice“.
  • Belege sammeln: Bei Lärm- oder Ordnungsbeschwerden helfen Datum, Uhrzeit und Notizen – das Amt prüft anhand von Protokollen und Zeugen.
  • Fristen beachten: Verwarnungsgelder und Widersprüche haben kurze Fristen. Reagieren Sie zügig auf Bescheide.
  • Sondernutzung früh beantragen: Container, Gerüst oder Außengastronomie immer vor Beginn genehmigen lassen.
  • Bei akuter Gefahr: Nachts und in Notfällen ist nicht das Ordnungsamt, sondern die Polizei (110) der richtige Ansprechpartner.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ordnungsamt und Polizei?

Das Ordnungsamt ist eine zivile Verwaltungsbehörde der Kommune und kümmert sich vor allem um Ordnungswidrigkeiten, Genehmigungen und Verwaltungsverfahren. Die Polizei ist für Straftaten, akute Gefahren und Notfälle zuständig. Bei nächtlichem Notfall rufen Sie die 110.

Wer ist für Parkverstöße zuständig?

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs übernimmt das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, nicht die Polizei. Die Beträge richten sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog – meist 10 bis 55 Euro Verwarnungsgeld, in schweren Fällen 70 bis 110 Euro.

Wie melde ich eine Ruhestörung?

Tagsüber (6 bis 22 Uhr) ist das Ordnungsamt Ansprechpartner für anhaltende Lärmbelästigung. Bei akuten Störungen nachts ab 22 Uhr hilft die Polizei schneller. Eine bundesweit einheitliche Dezibelgrenze gibt es nicht – Ruhezeiten regeln Länder und Kommunen.

Was passiert mit einer Fundsache im Fundbüro?

Das Fundbüro verwahrt gefundene Gegenstände und gibt sie an den Verlierer aus. Meldet sich sechs Monate nach der Fundanzeige niemand, kann der Finder das Eigentum erwerben. Als Finder haben Sie zudem Anspruch auf Finderlohn nach dem BGB.

Muss ich meinen Hund beim Ordnungsamt anmelden?

Die Hundesteuer melden Sie meist bei der Stadtkasse oder dem Steueramt an. Das Ordnungsamt ist für ordnungsrechtliche Hundefragen zuständig, etwa die Anmeldung gefährlicher Hunde, Leinen- und Maulkorbpflicht. Wie die Anmeldung abläuft, steht unter „Hund anmelden“.

Wann brauche ich eine Sondernutzungserlaubnis?

Sobald Sie öffentlichen Grund über den üblichen Gebrauch hinaus nutzen – etwa für Außengastronomie, einen Container, ein Gerüst oder einen Verkaufsstand. Die Erlaubnis erteilt das Ordnungs- oder Tiefbauamt. Beantragen Sie sie vor Beginn, sonst droht ein Bußgeld.

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Reisepass und Unterlagen auf einem Schreibtisch der Behörde

Ausländerbehörde

Ausländerbehörde: Aufgaben, Zuständigkeit und Ablauf

Die Ausländerbehörde entscheidet über den Aufenthalt von Menschen ohne deutschen oder EU-Pass: Sie erteilt und verlängert Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Blaue Karte EU, nimmt Verpflichtungserklärungen entgegen und stellt den elektronischen Aufenthaltstitel aus. Zuständig ist die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort – meist beim Landratsamt, der Kreisverwaltung oder der kreisfreien Stadt.

Wer aus einem Nicht-EU-Staat (Drittstaat) in Deutschland leben, arbeiten oder studieren will, hat fast immer mit der Ausländerbehörde zu tun. Sie ist die Stelle, die über das Aufenthaltsrecht im Inland entscheidet – im Unterschied zur deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat), die das Einreisevisum vergibt. Dieser Überblick erklärt, was die Behörde tut, wer zuständig ist und wie ein Termin abläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig nach Wohnort: Maßgeblich ist die Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in der Sie gemeldet sind.
  • Kernaufgaben: Aufenthaltstitel erteilen und verlängern, über Niederlassungserlaubnis und Blaue Karte EU entscheiden, Verpflichtungserklärungen prüfen.
  • Termin meist Pflicht: Persönliches Erscheinen ist oft nötig, weil Fingerabdrücke und Lichtbild für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) aufgenommen werden.
  • Fristen beachten: Die Verlängerung sollte vor Ablauf des aktuellen Titels beantragt werden – sonst droht eine Lücke im Aufenthaltsstatus.
  • Gebühren: Je nach Titel meist zwischen 93 und 147 Euro; für Kinder und bestimmte Gruppen ermäßigt oder kostenfrei.

Was macht die Ausländerbehörde?

Die Ausländerbehörde vollzieht das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie entscheidet über das Recht von Drittstaatsangehörigen, sich in Deutschland aufzuhalten, und stellt die dazu passenden Dokumente aus. Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR und der Schweiz brauchen dagegen keinen Aufenthaltstitel – für sie ist die Behörde nur in Sonderfällen zuständig.

Zu den Hauptaufgaben gehören:

  • Aufenthaltserlaubnis erteilen und verlängern – der befristete Aufenthaltstitel für Arbeit, Studium, Familiennachzug oder humanitäre Gründe.
  • Niederlassungserlaubnis ausstellen – das unbefristete Aufenthaltsrecht, das in der Regel nach mehreren Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich ist.
  • Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte mit qualifiziertem Arbeitsvertrag bearbeiten.
  • Verlängerung von nationalen Visa (Kategorie D), wenn der Zweck weiter besteht.
  • Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entgegennehmen und die finanzielle Tragfähigkeit prüfen, wenn jemand für einen Besuch bürgt.
  • Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) als Chipkarte produzieren lassen, Fiktionsbescheinigungen ausstellen und über Niederlassungs- und Daueraufenthaltsrechte entscheiden.
Behörde im Inland, Visum im Ausland: Das Einreisevisum beantragen Sie vor der Einreise bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Heimatland. Die Ausländerbehörde wird oft beteiligt (Zustimmungsverfahren), entscheidet aber selbst erst über den Aufenthalt, sobald Sie in Deutschland gemeldet sind.

Zuständigkeiten und Leistungen

Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt vom Wohnsitz ab. In kreisfreien Städten ist die Ausländerbehörde Teil der Stadtverwaltung, in Landkreisen meist beim Landratsamt oder der Kreisverwaltung angesiedelt. In einigen Ländern bündeln zentrale Stellen bestimmte Verfahren, etwa für Fachkräfte. Im Zweifel finden Sie die richtige Stelle über die Suche Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises – einen Überblick über Ämter und ihre Aufgaben bietet auch unsere Seite Ämter informieren.

Die wichtigsten Aufenthaltstitel im Überblick:

Titel Für wen Dauer
Aufenthaltserlaubnis Arbeit, Studium, Familie, humanitäre Gründe befristet, verlängerbar
Blaue Karte EU Akademische Fachkräfte mit qualifiziertem Job befristet, Weg zur Niederlassung
Niederlassungserlaubnis Nach mehrjährigem rechtmäßigem Aufenthalt unbefristet
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Langfristig Aufhältige unbefristet, EU-weit
Nationales Visum (D) Einreise für längeren Aufenthalt befristet, im Inland verlängerbar

Blaue Karte EU: die Gehaltsgrenzen 2026

Die Blaue Karte EU richtet sich an Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit einem konkreten Arbeitsvertrag. Entscheidend ist das Bruttojahresgehalt:

  • Regelgrenze 2026: mindestens 50.700 Euro brutto im Jahr.
  • Reduzierte Grenze 2026: mindestens 45.934,20 Euro brutto im Jahr – für Mangelberufe und Berufseinsteigende (Abschluss in den letzten Jahren); hier ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Ein Vorteil: Wer Deutsch auf B1-Niveau nachweist, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten erhalten.

So läuft der Kontakt und der Termin ab

Der Ablauf ist von Behörde zu Behörde verschieden, folgt aber meist diesem Muster:

  • 1. Termin sichern: Viele Ausländerbehörden arbeiten ausschließlich mit Online-Terminvergabe oder per E-Mail-Anfrage. Termine sind oft Wochen im Voraus ausgebucht – früh kümmern.
  • 2. Antrag und Unterlagen vorbereiten: Antragsformular, gültiger Pass, biometrisches Lichtbild, Meldebescheinigung sowie zweckabhängige Nachweise (Arbeitsvertrag, Immatrikulation, Krankenversicherung, Einkommensnachweise).
  • 3. Persönlicher Termin: Für den elektronischen Aufenthaltstitel werden Fingerabdrücke und Unterschrift aufgenommen. Stellen Sie Rückfragen direkt vor Ort.
  • 4. Fiktionsbescheinigung: Läuft Ihr Titel ab, bevor entschieden ist, erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung. Sie sichert Ihren Aufenthalt während der Bearbeitung.
  • 5. Abholung der Karte: Der eAT wird zentral produziert und nach einigen Wochen ausgegeben – meist mit zweitem Termin oder Postversand des PIN-Briefs.
Frist nicht verpassen: Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf Ihres Titels – am besten vier bis acht Wochen vorher. Wer den Antrag erst nach Ablauf stellt, riskiert eine Lücke im Aufenthaltsstatus und Probleme bei Arbeit, Reise und Sozialleistungen.

Kosten und Gebühren

Die Gebühren sind bundeseinheitlich in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt. Stand 2026 gelten unter anderem:

Amtshandlung Gebühr
Aufenthaltserlaubnis erteilen 100 Euro
Aufenthaltserlaubnis verlängern (über 3 Monate) 93 Euro
Aufenthaltserlaubnis verlängern (bis 3 Monate) 96 Euro
Blaue Karte EU erteilen 100 Euro
Niederlassungserlaubnis (Regelfall) 113 Euro
Niederlassungserlaubnis (Hochqualifizierte) 147 Euro
Nationales Visum (D) verlängern 25 Euro
Verpflichtungserklärung (§ 68) 29 Euro
Fiktionsbescheinigung 13 Euro

Für Minderjährige sind viele Gebühren ermäßigt. Für anerkannte Asylberechtigte und bestimmte Schutzberechtigte fallen häufig keine Kosten an. Familienangehörige von Deutschen und EU-Bürgern zahlen oft reduzierte Sätze. Die genaue Gebühr nennt Ihnen die zuständige Stelle im Einzelfall.

Verpflichtungserklärung: wofür sie zählt

Wer eine Person aus dem Ausland zu Besuch einlädt, kann eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgeben. Damit übernehmen Sie für die Dauer des Aufenthalts sämtliche Kosten – Lebensunterhalt, Unterkunft und mögliche Ausreisekosten. Die Ausländerbehörde prüft vorher Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) anhand von Einkommensnachweisen und bestehenden Verpflichtungen. Die unterschriebene Erklärung legt der Gast bei der Botschaft zum Visumantrag vor.

Vorab klären: Bringen Sie Gehaltsnachweise der letzten Monate, Mietvertrag und Personalausweis mit. So kann die Behörde die Bonität direkt prüfen und die Erklärung im selben Termin ausstellen.

Tipps für den Behördengang

  • Früh um den Termin kümmern: Wartezeiten von mehreren Wochen sind normal. Buchen Sie, sobald die Verlängerung absehbar ist.
  • Unterlagen vollständig mitbringen: Eine fehlende Krankenversicherung oder ein abgelaufener Pass führt häufig zu einem zweiten Termin.
  • Kopien vorbereiten: Halten Sie von allen Dokumenten Kopien bereit – manche Stellen behalten Unterlagen für die Akte.
  • Übersetzungen prüfen: Ausländische Urkunden brauchen oft eine beglaubigte deutsche Übersetzung.
  • Bei Sprachbarrieren: Nehmen Sie eine Begleitperson mit, die übersetzen kann – einen Anspruch auf gestellte Dolmetscher gibt es im Regelfall nicht.
  • Bestätigungen aufheben: Bewahren Sie Antragsbestätigung und Fiktionsbescheinigung gut auf, etwa für Arbeitgeber oder Reisen.

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, kann nach mehreren Jahren auch die deutsche Staatsangehörigkeit anstreben. Wie das geht, lesen Sie auf unserer Seite Einbürgerung beantragen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?

Zuständig ist die Ausländerbehörde an Ihrem gemeldeten Wohnort. In kreisfreien Städten gehört sie zur Stadtverwaltung, in Landkreisen meist zum Landratsamt. Bei einem Umzug in einen anderen Kreis wechselt auch die Zuständigkeit.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und an einen Zweck gebunden, etwa Arbeit oder Studium. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und nicht zweckgebunden. Sie ist in der Regel nach mehreren Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich.

Was passiert, wenn mein Aufenthaltstitel abläuft, bevor entschieden ist?

Wenn Sie die Verlängerung rechtzeitig beantragt haben, erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung. Sie gilt als vorläufiger Nachweis und sichert Ihren Aufenthalt, bis die Behörde entschieden hat. Reisen ins Ausland sind damit aber eingeschränkt.

Brauche ich als EU-Bürger einen Aufenthaltstitel?

Nein. Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz genießen Freizügigkeit und brauchen keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen sich nur regulär beim Einwohnermeldeamt anmelden. Die Ausländerbehörde ist hier nur in Sonderfällen zuständig.

Was kostet eine Verpflichtungserklärung?

Die Gebühr beträgt bundeseinheitlich 29 Euro nach der Aufenthaltsverordnung. Sie fällt auch an, wenn die Bonität nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Bringen Sie Einkommensnachweise mit, damit die Behörde die finanzielle Tragfähigkeit prüfen kann.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Aufenthaltstitels?

Das hängt stark von der Behörde und dem Fall ab und reicht von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten. Der elektronische Aufenthaltstitel wird zentral produziert, sodass nach der Entscheidung noch einige Wochen bis zur Ausgabe der Karte vergehen.

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Gesundheitsamt

Gesundheitsamt: Aufgaben, Zuständigkeiten und Behördengang

Zuständig ist immer das Gesundheitsamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Es ist die Anlaufstelle für amtsärztliche Gutachten, die Belehrung für Lebensmittelberufe, den Infektionsschutz und die Heilpraktikerüberprüfung. Termine vereinbaren Sie meist telefonisch oder online; die Gebühren richten sich nach der Leistung und liegen je nach Bundesland und Aufwand etwa zwischen 25 und 300 Euro.

In Deutschland gibt es rund 380 Gesundheitsämter. Sie sind Teil der Stadt- oder Kreisverwaltung und bilden zusammen mit den Landes- und Bundesbehörden den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD). Anders als ein Arzt oder Krankenhaus behandeln Gesundheitsämter in der Regel nicht. Ihre Aufgabe ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, Einrichtungen zu überwachen und neutrale ärztliche Gutachten zu erstellen.

Für Sie als Bürgerin oder Bürger wird das Gesundheitsamt vor allem dann wichtig, wenn Sie eine amtsärztliche Untersuchung brauchen, eine Bescheinigung für einen Lebensmittelberuf benötigen oder eine meldepflichtige Krankheit in Kita oder Schule auftritt. Welche Leistungen genau angeboten werden und wie Sie den Kontakt anstoßen, lesen Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist das Gesundheitsamt Ihres Wohn- oder Beschäftigungsorts (Stadt oder Landkreis).
  • Häufigste Anliegen: amtsärztliche Untersuchung, Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, Heilpraktikerüberprüfung, Reise- und Schutzimpfberatung, Meldungen nach Infektionsschutzgesetz.
  • Gebühren fallen je nach Leistung an und variieren von Gemeinde zu Gemeinde; eine amtsärztliche Begutachtung kostet meist rund 90 bis 300 Euro.
  • Termine werden in der Regel telefonisch oder online vereinbart; eine Belehrung für Lebensmittelberufe ist vielerorts auch ohne langen Vorlauf möglich.
  • Das Gesundheitsamt überwacht außerdem Hygiene in Kliniken, Schulen, Schwimmbädern und Gaststätten und prüft das Trinkwasser.

Was macht das Gesundheitsamt?

Das Gesundheitsamt nimmt hoheitliche Aufgaben im Gesundheitsschutz wahr. Es geht dabei nicht um die Behandlung einzelner Patienten, sondern um den Schutz der Allgemeinheit und um neutrale ärztliche Bewertungen im Auftrag von Behörden, Gerichten oder Arbeitgebern. Die rechtliche Grundlage bilden die Gesundheitsdienstgesetze der Länder und bundesweit das Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Zu den Kernaufgaben gehören:

  • Infektionsschutz: Erfassung meldepflichtiger Krankheiten, Ermittlung von Kontaktpersonen, Anordnung von Schutzmaßnahmen und Beratung bei Ausbrüchen.
  • Amtsärztlicher Dienst: Gutachten zur gesundheitlichen Eignung, etwa für die Verbeamtung, sowie Atteste und Stellungnahmen für Ämter und Gerichte.
  • Kinder- und Jugendgesundheit: Schuleingangsuntersuchungen, zahnärztliche Vorsorge und schulärztliche Betreuung.
  • Hygieneüberwachung: Kontrolle von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen, Schwimmbädern und der Trinkwasserversorgung.
  • Sozialpsychiatrischer Dienst: Beratung und Hilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen und deren Angehörige.
  • Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG für Beschäftigte im Lebensmittelbereich.
  • Heilpraktikerüberprüfung: Prüfung der Kenntnisse vor der Erlaubniserteilung.
Das Gesundheitsamt behandelt keine Krankheiten und ersetzt keinen Hausarzt. Es erstellt Gutachten, überwacht Hygiene und schützt vor übertragbaren Krankheiten. Für eine Behandlung wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.

Zuständigkeiten und Leistungen für Bürgerinnen und Bürger

Im Alltag begegnet Ihnen das Gesundheitsamt meist bei einer der folgenden Leistungen. Welche davon angeboten werden und wie der Ablauf im Detail aussieht, kann je nach Stadt oder Landkreis abweichen.

Leistung Wofür Sie sie brauchen Gebühr (Anhaltspunkt)
Amtsärztliche Untersuchung Verbeamtung, Dienstfähigkeit, Gutachten für Behörden und Gerichte ca. 90–300 € je nach Umfang
Belehrung nach § 43 IfSG Arbeit im Lebensmittelbereich (Gastronomie, Küche, Verkauf) ca. 20–40 €
Heilpraktikerüberprüfung Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung je nach Bundesland unterschiedlich, oft mehrere hundert Euro
Reise- und Impfberatung Schutzimpfungen vor Auslandsreisen (nicht überall im Angebot) je nach Amt unterschiedlich
Meldung nach § 34 IfSG ansteckende Krankheit bei Kind in Kita oder Schule gebührenfrei

Die genannten Gebühren sind Anhaltspunkte. Sie richten sich nach den Kostenverordnungen der Länder (zum Beispiel der Gesundheitswesenkostenverordnung) und nach dem konkreten Aufwand. Verbindliche Beträge nennt Ihnen Ihr örtliches Gesundheitsamt.

Amtsärztliche Untersuchung

Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen angehende Beamtinnen und Beamte amtsärztlich untersucht werden. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt beurteilt dabei die gesundheitliche Eignung für den Dienst. Auch für Gutachten zur Dienst- oder Reisefähigkeit, für die Befreiung von bestimmten Pflichten oder im Auftrag von Gerichten ist der amtsärztliche Dienst zuständig.

Belehrung für den Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)

Wer erstmals gewerblich mit Lebensmitteln umgeht – etwa in Gastronomie, Küche, Imbiss oder Verkauf –, braucht vorher eine Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz, früher umgangssprachlich Gesundheitszeugnis genannt. Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder eine beauftragte Stelle. Danach muss der Arbeitgeber die Belehrung mindestens alle zwei Jahre wiederholen.

Die Bescheinigung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Treten Sie die Stelle nicht innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung an, verliert die Erstbescheinigung ihre Gültigkeit und Sie müssen die Belehrung wiederholen.

Infektionsschutz in Kita und Schule (§ 34 IfSG)

Tritt bei einem Kind eine im Infektionsschutzgesetz genannte ansteckende Krankheit auf, dürfen Kita oder Schule vorübergehend nicht besucht werden. Die Eltern müssen die Einrichtung informieren, diese meldet den Fall an das Gesundheitsamt. Wann ein Kind wieder zugelassen wird, richtet sich nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts; oft genügt eine ärztliche Bescheinigung, ein Attest des Gesundheitsamts ist meist nicht nötig.

So läuft der Kontakt zum Gesundheitsamt ab

Den Behördengang können Sie mit wenigen Schritten vorbereiten:

  • Schritt 1 – Zuständiges Amt finden: Suchen Sie online nach Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis und dem Stichwort „Gesundheitsamt“. Maßgeblich ist in der Regel Ihr Wohnort, bei beruflichen Anliegen teilweise der Arbeitsort.
  • Schritt 2 – Anliegen klären: Prüfen Sie auf der Website des Amtes, ob Ihre Leistung dort angeboten wird und welche Unterlagen verlangt werden.
  • Schritt 3 – Termin vereinbaren: Kontakt erfolgt meist telefonisch oder über ein Online-Terminsystem. Manche Leistungen, etwa die Belehrung für Lebensmittelberufe, sind auch zu festen Sprechzeiten ohne Termin möglich.
  • Schritt 4 – Unterlagen mitbringen: Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Anschreiben der auftraggebenden Stelle, Vorbefunde und Impfausweis.
  • Schritt 5 – Gebühr zahlen: Klären Sie vorab, ob bar, per Karte oder per Rechnung gezahlt wird und ob der Arbeitgeber die Kosten übernimmt.

Welche Einrichtungen das Gesundheitsamt überwacht

Ein großer Teil der Arbeit findet im Hintergrund statt: Das Gesundheitsamt kontrolliert die Hygiene in Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen oder in denen besondere Anforderungen gelten. Dazu zählen unter anderem:

  • Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflege- und Altenheime
  • Schulen, Kindergärten und andere Gemeinschaftseinrichtungen
  • Schwimmbäder und öffentliche Badegewässer
  • Gaststätten und lebensmittelverarbeitende Betriebe
  • Anlagen der Trinkwasserversorgung

Stellen Sie selbst einen hygienischen Missstand fest, etwa in einem Schwimmbad oder einer Gemeinschaftsunterkunft, können Sie sich an das Gesundheitsamt wenden. Es geht den Hinweisen nach und ordnet bei Bedarf Maßnahmen an.

5 Tipps für den Termin beim Gesundheitsamt

  • Klären Sie vorab telefonisch, welche Unterlagen Sie genau mitbringen müssen – das erspart einen zweiten Termin.
  • Bringen Sie zur amtsärztlichen Untersuchung Vorbefunde, Diagnosen und Ihren Impfausweis mit und beantworten Sie Fragen wahrheitsgemäß.
  • Fragen Sie bei beruflichen Untersuchungen, ob Ihr Arbeitgeber oder die einstellende Behörde die Gebühr übernimmt.
  • Reichen Sie eine Belehrung nach § 43 IfSG rechtzeitig vor Stellenantritt ein, da die Bescheinigung nur drei Monate vor Tätigkeitsbeginn gilt.
  • Notieren Sie sich Ihr Aktenzeichen oder Ihren Ansprechpartner, falls Sie später nachfragen oder Ergebnisse abholen müssen.

Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich das für mich zuständige Gesundheitsamt?

Zuständig ist das Gesundheitsamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Suchen Sie online nach dem Ortsnamen und dem Begriff „Gesundheitsamt“ oder fragen Sie bei der Stadt- beziehungsweise Kreisverwaltung nach. Bei beruflichen Anliegen kann der Arbeitsort maßgeblich sein.

Was kostet eine amtsärztliche Untersuchung?

Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang und liegt je nach Bundesland meist zwischen rund 90 und 300 Euro. Grundlage sind die Kostenverordnungen der Länder. Bei Untersuchungen für eine Verbeamtung trägt die Kosten häufig die einstellende Behörde.

Brauche ich für einen Job in der Gastronomie ein Gesundheitszeugnis?

Ein klassisches Gesundheitszeugnis gibt es nicht mehr. Sie benötigen vor Arbeitsbeginn eine Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Diese erhalten Sie beim Gesundheitsamt oder einer beauftragten Stelle, oft gegen eine Gebühr von rund 20 bis 40 Euro.

Wie vereinbare ich einen Termin beim Gesundheitsamt?

In der Regel telefonisch oder über ein Online-Terminsystem auf der Website des Amtes. Geben Sie Ihr Anliegen an, damit der richtige Fachbereich zuständig ist. Einzelne Leistungen sind auch zu festen Sprechzeiten ohne Termin möglich.

Stellt das Gesundheitsamt Krankschreibungen oder Atteste aus?

Für eine normale Krankschreibung ist Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt zuständig, nicht das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt erstellt amtsärztliche Gutachten und Stellungnahmen, meist im Auftrag von Behörden, Arbeitgebern oder Gerichten.

Muss ich mein krankes Kind beim Gesundheitsamt melden?

Die Meldung übernimmt in der Regel die Kita oder Schule. Sie als Eltern informieren die Einrichtung, wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz leidet. Diese gibt die Information an das Gesundheitsamt weiter.

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Finanzamt

Finanzamt: Aufgaben, Zuständigkeit und Kontakt

Das Finanzamt verwaltet Ihre Steuern, setzt sie fest und zahlt Erstattungen aus. Zuständig ist in der Regel das Finanzamt an Ihrem Wohnort. Steuererklärung, Belege und Anträge reichen Sie am einfachsten online über „Mein ELSTER“ ein – kostenlos und ohne Behördengang.

Wenn Post vom Finanzamt kommt, ist die erste Reaktion oft Anspannung. Tatsächlich erledigen Sie die meisten Anliegen heute schriftlich oder digital, ohne jemals vor Ort zu sein. Diese Seite erklärt, wofür das Finanzamt zuständig ist, welches Amt für Sie gilt, wie Sie es erreichen und welche Fristen 2026 wichtig sind.

Wichtig vorab: Das Finanzamt ist eine Landesbehörde. Es gibt kein bundesweites „Zentral-Finanzamt“ für Privatpersonen. Für Sie gilt das örtliche Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist meist das Finanzamt an Ihrem Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt).
  • Steuererklärung geben Sie online über Mein ELSTER ab – das ist kostenlos.
  • Abgabefrist für die Erklärung 2025 ohne Beratung: 31. Juli 2026. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 2. März 2027.
  • Einspruch gegen einen Bescheid ist kostenlos und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich.
  • Verspätungszuschlag bei zu später Abgabe: mindestens 25 Euro je angefangenem Monat.

Was macht das Finanzamt?

Das Finanzamt ist die Behörde, die die Steuern für Privatpersonen und viele Unternehmen verwaltet. Es prüft Ihre Steuererklärung, setzt die Steuer in einem Bescheid fest, fordert Nachzahlungen ein und überweist Erstattungen.

Konkret kümmert sich Ihr Finanzamt unter anderem um:

  • Einkommensteuer und Lohnsteuer – die Steuer auf Ihr Einkommen aus Arbeit, Rente, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit.
  • Steuerbescheide – die rechtsverbindliche Festsetzung, wie viel Sie zahlen oder zurückbekommen.
  • Steuer-Identifikationsnummer und Steuernummer – Ihre Kennungen gegenüber der Finanzverwaltung.
  • Grundsteuer – das Finanzamt stellt den Grundsteuermessbetrag fest; den endgültigen Betrag und die Rechnung legt aber Ihre Gemeinde fest.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie weitere Steuerarten.
  • Vollstreckung offener Steuerschulden und die Bearbeitung von Einsprüchen.

Das Finanzamt setzt dabei nur das geltende Steuerrecht um. Über die Höhe Ihrer Steuer entscheidet nicht ein einzelner Sachbearbeiter nach Gefühl, sondern das Gesetz – das ist Ihr Ansatzpunkt, wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind.

Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Für Ihre Einkommensteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ziehen Sie um, wechselt in der Regel auch die Zuständigkeit – Sie müssen das nicht gesondert beantragen, sondern geben in der nächsten Erklärung einfach die neue Adresse an.

Andere Anliegen können bei anderen Stellen liegen:

Anliegen Zuständige Stelle
Einkommensteuer, Steuererklärung Wohnsitzfinanzamt
Grundsteuermessbetrag Finanzamt des Grundstücks (Lagefinanzamt)
Grundsteuer-Rechnung und Hebesatz Ihre Stadt oder Gemeinde
Kfz-Steuer, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer Zoll (Generalzolldirektion), nicht das Finanzamt
Kindergeld Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Steuer-Identifikationsnummer (erneut anfordern) Bundeszentralamt für Steuern
Sie wissen nicht, welches Finanzamt für Sie gilt? Die Finanzämter der Länder bieten online eine Finanzamtssuche nach Postleitzahl. Ihre Steuernummer und der Name des zuständigen Amtes stehen außerdem auf jedem Steuerbescheid.

So läuft der Kontakt mit dem Finanzamt ab

Die meisten Anliegen erledigen Sie schriftlich oder digital. Ein persönlicher Termin ist nur selten nötig.

  • Online über Mein ELSTER: Steuererklärung abgeben, Belege abrufen, Bescheide einsehen und Nachrichten an das Finanzamt senden. Die Registrierung ist kostenlos, dauert aber einige Tage, weil der Aktivierungscode per Post kommt. Planen Sie das vor einer Frist ein.
  • Per Post: Anträge, Belege und formlose Schreiben können Sie weiterhin auf Papier einreichen.
  • Telefonisch: Für Rückfragen erreichen Sie die Auskunft Ihres Finanzamts. Die Nummer steht auf dem Briefkopf jedes Bescheids.
  • Persönlich: Viele Finanzämter haben eine Servicestelle für Formulare und allgemeine Fragen. Eine echte Steuerberatung darf das Finanzamt aber nicht leisten.

Wichtig: Das Finanzamt darf Sie nicht steuerlich beraten und sagt Ihnen nicht, welche Kosten Sie absetzen können. Dafür sind Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberaterinnen und Steuerberater da.

Seit Ende März 2026 bietet die Finanzverwaltung für einen Teil der Steuerpflichtigen – etwa Alleinstehende ohne Kinder und viele Rentnerinnen und Rentner – eine vorausgefüllte Steuererklärung über die App „Mein ELSTER+“ an. Prüfen Sie die Angaben trotzdem: Werbungskosten und andere Abzüge sind dort nicht enthalten und gehen sonst verloren.

Steuererklärung: Fristen 2026 im Überblick

Ob Sie überhaupt abgeben müssen, hängt von Ihrer Situation ab (Pflichtveranlagung). Wer freiwillig abgibt, um eine Erstattung zu holen, hat dafür rückwirkend vier Jahre Zeit. Für die Pflichtabgabe gelten feste Termine:

Steuerjahr 2025 Abgabefrist
Ohne steuerliche Beratung 31. Juli 2026
Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein 2. März 2027
Freiwillige Abgabe (Antragsveranlagung) bis zu 4 Jahre rückwirkend
Geben Sie zu spät ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (abzüglich Vorauszahlungen), mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat. Wenn Sie merken, dass Sie die Frist nicht schaffen, beantragen Sie vorher schriftlich eine Fristverlängerung beim Finanzamt.

Kosten

Der Kontakt mit dem Finanzamt selbst ist kostenlos: Die Abgabe der Steuererklärung über ELSTER, die Bearbeitung, der Bescheid und ein Einspruch kosten keine Gebühr. Kosten entstehen nur, wenn Sie freiwillig Hilfe in Anspruch nehmen – etwa einen Lohnsteuerhilfeverein (Jahresbeitrag je nach Einkommen meist im niedrigen dreistelligen Bereich) oder eine Steuerberatung (Gebühren nach Steuerberatervergütungsverordnung, abhängig vom Aufwand).

Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind

Halten Sie einen Steuerbescheid für falsch, können Sie Einspruch einlegen. Das ist kostenlos und formlos möglich – schriftlich oder über Mein ELSTER.

  • Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
  • Ein per Brief verschickter Bescheid gilt seit 2025 erst am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (vorher: dritter Tag). Erst danach beginnt die Monatsfrist.
  • Begründen Sie kurz, was Sie für falsch halten, und legen Sie Belege bei.
Versäumen Sie die Einspruchsfrist, wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch in Ausnahmefällen ändern. Notieren Sie sich das Fristende sofort, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt.

5 Tipps für den Umgang mit dem Finanzamt

  • Registrieren Sie sich frühzeitig bei Mein ELSTER – der Freischaltcode kommt per Post und braucht einige Tage.
  • Prüfen Sie jeden Bescheid mit Ihrer eigenen Erklärung. Bei Abweichungen erst fragen, dann gegebenenfalls Einspruch.
  • Sammeln Sie Belege ganzjährig digital, statt im Juli alles zu suchen. Das Finanzamt fordert sie nur bei Bedarf an.
  • Reagieren Sie auf Schreiben des Finanzamts immer fristgerecht – auch wenn Sie nur um eine Verlängerung bitten.
  • Bei dauerhaft komplexer Lage (Selbstständigkeit, Vermietung, Erbe) lohnt sich Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen

Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

In der Regel das Finanzamt am Ort Ihres Hauptwohnsitzes. Sie finden es über die Finanzamtssuche der Länder nach Postleitzahl oder auf jedem Steuerbescheid. Bei Umzug wechselt die Zuständigkeit automatisch mit der neuen Adresse.

Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Nicht jeder ist verpflichtet. Eine Pflicht besteht zum Beispiel bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, Lohnersatzleistungen über 410 Euro oder Nebeneinkünften. Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig abgeben und so oft eine Erstattung erhalten.

Was kostet es, dem Finanzamt eine Steuererklärung zu schicken?

Nichts. Die Abgabe über Mein ELSTER, die Bearbeitung und der Bescheid sind kostenfrei. Gebühren fallen nur an, wenn Sie freiwillig einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen.

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 beim Finanzamt sein?

Ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli 2026. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis zum 2. März 2027. Bei verspäteter Abgabe drohen mindestens 25 Euro Verspätungszuschlag pro Monat.

Wie lege ich Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein?

Schriftlich oder über Mein ELSTER, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Einspruch ist kostenlos. Nennen Sie kurz, was falsch ist, und fügen Sie Belege bei.

Kann mich das Finanzamt steuerlich beraten?

Nein. Das Finanzamt gibt allgemeine Auskünfte zu Formularen und Verfahren, darf Sie aber nicht beraten oder Ihnen sagen, welche Kosten Sie absetzen können. Dafür sind Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater zuständig.