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Vermieter und Mieterin führen mit Checkliste eine Wohnungsübergabe in einer leeren, hellen Wohnung durch

Wohnungsübergabeprotokoll: Vorlage, Ablauf & Tipps für Ein- und Auszug

Wohnungsübergabeprotokoll: Vorlage, Ablauf und Tipps für Ein- und Auszug

Das Wohnungsübergabeprotokoll hält den Zustand einer Wohnung beim Ein- oder Auszug schriftlich fest und entscheidet im Streitfall darüber, wer für Schäden und ausstehende Renovierungen zahlt. Wer es sorgfältig ausfüllt, schützt Kaution und Nerven.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Protokoll dokumentiert Zählerstände, Mängel, Schlüssel und den Allgemeinzustand der Wohnung bei Übergabe.
  • Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, gilt vor Gericht aber als starkes Beweismittel – beide Parteien sollten darauf bestehen.
  • Beim Auszug entscheidet das Protokoll häufig über die Rückzahlung der Mietkaution.
  • Mängel, die im Protokoll nicht vermerkt sind, können dem Mieter später meist nicht mehr angelastet werden.
  • Vermieter und Mieter (oder bevollmächtigte Vertreter) unterschreiben gemeinsam; jede Partei erhält ein Exemplar.

Was ist ein Wohnungsübergabeprotokoll?

Ein Wohnungsübergabeprotokoll (auch Übergabeprotokoll oder Abnahmeprotokoll) ist ein schriftliches Dokument, das den Zustand einer Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe beschreibt. Es wird sowohl beim Einzug als auch beim Auszug erstellt – idealerweise von denselben Personen, damit sich die beiden Zustände vergleichen lassen.

Festgehalten werden unter anderem Zählerstände (Strom, Gas, Wasser, Heizung), vorhandene Mängel und Schäden, die Anzahl übergebener Schlüssel sowie besondere Vereinbarungen. Stimmen Ein- und Auszugsprotokoll überein, ist klar: Der Mieter gibt die Wohnung so zurück, wie er sie erhalten hat.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zu einem Übergabeprotokoll. Trotzdem ist es das wichtigste Beweismittel im Mietrecht: Ohne Protokoll steht im Streitfall Aussage gegen Aussage, und Beweisfotos ohne Datum sind oft wenig wert. Beide Seiten profitieren davon, deshalb sollten Sie die Übergabe nie ohne Protokoll abwickeln.

Warum das Protokoll über die Kaution entscheidet

Die Mietkaution (in der Regel bis zu drei Nettokaltmieten) darf der Vermieter nur einbehalten, wenn berechtigte Forderungen bestehen – etwa für Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Hier kommt das Protokoll ins Spiel:

Situation beim Auszug Folge für den Mieter
Mangel war schon im Einzugsprotokoll vermerkt Mieter haftet nicht – Schaden bestand bereits vorher
Schaden ist neu und im Auszugsprotokoll dokumentiert Vermieter kann Reparaturkosten von der Kaution abziehen
Normale Gebrauchsspuren (z. B. Laufstraßen im Teppich) Kein Abzug – mit der Miete abgegolten
Kein Protokoll vorhanden Vermieter muss Schaden und Verursachung beweisen (oft schwierig)

Was gehört ins Wohnungsübergabeprotokoll?

Ein vollständiges Protokoll enthält folgende Angaben:

Bereich Was Sie festhalten
Stammdaten Adresse, Datum, Anlass (Ein- oder Auszug), Namen von Mieter und Vermieter
Zählerstände Strom, Gas, Wasser (kalt/warm), Heizung/Wärmemenge inkl. Zählernummern
Räume Zustand von Wänden, Decken, Böden, Fenstern, Türen pro Raum
Sanitär & Küche Bad, WC, Armaturen, Einbauküche, mitvermietete Geräte
Mängel & Schäden Genaue Beschreibung, Ort, Umfang – möglichst mit Fotonummer
Schlüssel Anzahl und Art (Haustür, Wohnung, Keller, Briefkasten, Garage)
Vereinbarungen Wer beseitigt welchen Mangel bis wann? Nachmieter-Absprachen
Unterschriften Beide Parteien, Datum, ggf. Zeuge

Schritt für Schritt: Wohnungsübergabe durchführen

  1. Termin abstimmen. Vereinbaren Sie die Übergabe bei Tageslicht, damit Mängel gut sichtbar sind. Planen Sie genug Zeit ein – eine sorgfältige Übergabe dauert oft 30 bis 60 Minuten.
  2. Wohnung vorbereiten. Beim Auszug sollte die Wohnung leer, besenrein und – falls vertraglich geschuldet – renoviert sein. Reststücke und Müll vorher entfernen.
  3. Vorlage mitbringen. Drucken Sie ein leeres Protokoll (PDF oder Word) doppelt aus oder nutzen Sie eine App. Beide Seiten arbeiten dasselbe Formular durch.
  4. Zählerstände ablesen. Notieren Sie alle Stände inklusive Zählernummern und fotografieren Sie die Zähler – das vermeidet Streit bei der Nebenkostenabrechnung.
  5. Raum für Raum prüfen. Gehen Sie systematisch durch jeden Raum, prüfen Sie Wände, Böden, Fenster, Heizkörper und Sanitär. Mängel sofort konkret eintragen.
  6. Fotos machen. Dokumentieren Sie jeden vermerkten Mangel mit einem Foto und nummerieren Sie es passend zum Protokolleintrag.
  7. Schlüssel übergeben. Zählen Sie alle Schlüssel und tragen Sie die Übergabe ein. Lassen Sie sich den Empfang quittieren.
  8. Protokoll gemeinsam lesen und unterschreiben. Erst unterschreiben, wenn alle Einträge stimmen. Jede Partei erhält ein unterschriebenes Original.

Wichtig: Unterschreiben Sie nichts, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Bestehen Sie auf der Eintragung strittiger Punkte. Wer unter Druck unterschreibt, verliert oft seine Ansprüche. Bei großen Differenzen können Sie die Unterschrift verweigern und einen Zeugen hinzuziehen.

Checkliste für die Übergabe

  • Leeres Übergabeprotokoll (2 Exemplare) und Stift bereit
  • Smartphone/Kamera für datierte Fotos geladen
  • Alle Zählerstände mit Zählernummern notiert und fotografiert
  • Jeden Raum auf Wände, Böden, Fenster, Türen, Heizkörper geprüft
  • Bad, WC, Armaturen und Einbauküche kontrolliert
  • Mängel konkret beschrieben (Ort, Art, Umfang)
  • Anzahl und Art aller Schlüssel eingetragen
  • Vereinbarungen zu offenen Mängeln samt Frist festgehalten
  • Neue Adresse des Mieters für die Kautionsrückzahlung notiert
  • Protokoll von beiden Seiten unterschrieben, je ein Original behalten

Muster-Vorlage Wohnungsübergabeprotokoll

Die folgende Vorlage können Sie kopieren, anpassen und ausdrucken. Sie eignet sich für Einzug und Auszug.

WOHNUNGSÜBERGABEPROTOKOLL

Anlass: ☐ Einzug  ☐ Auszug  |  Datum: __________  Uhrzeit: __________
Objekt/Adresse: ______________________________________________
Vermieter/in: ____________________  Mieter/in: ____________________

Zählerstände
Strom (Nr. __________): __________  Gas (Nr. __________): __________
Wasser kalt (Nr. __________): __________  Wasser warm: __________
Heizung/Wärmemenge (Nr. __________): __________

Zustand der Räume (Mängel je Raum eintragen; „o. B.“ = ohne Beanstandung)
Flur/Diele: ____________________________________________
Wohnzimmer: ___________________________________________
Schlafzimmer: __________________________________________
Küche/Einbauküche: _____________________________________
Bad/WC: _______________________________________________
Keller/Abstellraum/Balkon: ______________________________

Schlüsselübergabe
Haustür: ____ Stk.  Wohnung: ____ Stk.  Keller: ____ Stk.
Briefkasten: ____ Stk.  Garage/Sonstige: ____ Stk.

Vereinbarungen / offene Punkte
______________________________________________________
______________________________________________________

Fotos angefertigt: ☐ Ja (____ Stück)  ☐ Nein
Neue Anschrift Mieter/in (für Kaution): ____________________

Ort, Datum: __________________
Unterschrift Vermieter/in: ______________  Unterschrift Mieter/in: ______________

Tipps

  • Immer fotografieren. Ergänzen Sie das Protokoll durch datierte Fotos – aktuelle Smartphone-Aufnahmen speichern Datum und Uhrzeit automatisch in den Metadaten.
  • Zeugen mitnehmen. Eine neutrale Begleitperson kann im Streitfall bestätigen, was bei der Übergabe besprochen wurde.
  • Unterschiede klar formulieren. „Kratzer im Parkett, Wohnzimmer Fensterseite, ca. 15 cm“ hilft mehr als ein vages „Boden beschädigt“.
  • Renovierungsklauseln prüfen. Viele starre Schönheitsreparatur-Klauseln in Altverträgen sind unwirksam. Streichen Sie nicht vorschnell – im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
  • Keine Quittung „mängelfrei“ unterschreiben, wenn Mängel bestehen. Eine pauschale Bestätigung kann spätere Ansprüche ausschließen.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Wohnungsübergabeprotokoll Pflicht?

Nein, gesetzlich ist kein Übergabeprotokoll vorgeschrieben. Es ist aber das wichtigste Beweismittel bei Streit über Schäden und Kaution. Beide Parteien sollten deshalb auf einem gemeinsamen, unterschriebenen Protokoll bestehen.

Wo bekomme ich eine kostenlose Vorlage als PDF oder Word?

Kostenlose Vorlagen bieten unter anderem Mietervereine, der Deutsche Mieterbund, Verbraucherzentralen und Eigentümerverbände wie Haus & Grund an. Sie können auch die Muster-Vorlage auf dieser Seite kopieren und ausdrucken.

Was passiert, wenn kein Übergabeprotokoll erstellt wurde?

Ohne Protokoll muss der Vermieter im Streitfall beweisen, dass ein Schaden vom Mieter verursacht wurde und über normale Abnutzung hinausgeht. Das gelingt selten. Mängel, die nicht dokumentiert sind, kann er dem Mieter in der Regel nicht anlasten.

Wer muss das Protokoll unterschreiben?

Vermieter und Mieter unterschreiben gemeinsam, bei Verhinderung auch bevollmächtigte Vertreter (z. B. Hausverwaltung oder Familienangehörige mit Vollmacht). Jede Partei erhält ein unterschriebenes Original.

Was muss ich beim Auszug besonders beachten?

Geben Sie die Wohnung besenrein und vollständig geräumt zurück, lesen Sie alle Zähler ab und prüfen Sie jeden Raum gemeinsam. Achten Sie darauf, dass keine Mängel ins Protokoll geschrieben werden, die schon beim Einzug bestanden – vergleichen Sie beide Protokolle.

Kann ich nach der Unterschrift noch Mängel geltend machen?

Nur eingeschränkt. Sichtbare Mängel, die bei der Übergabe erkennbar waren und nicht eingetragen wurden, lassen sich später kaum noch durchsetzen. Versteckte Mängel, die erst nachträglich auffallen, können dagegen noch reklamiert werden.

Muss ich Kleinigkeiten wie Bohrlöcher dokumentieren?

Eine geringe, übliche Anzahl Dübellöcher gilt meist als vertragsgemäßer Gebrauch. Größere Mengen oder Schäden sollten Sie eintragen. Im Zweifel lieber zu genau dokumentieren als zu ungenau.

Wie lange habe ich nach Auszug Anspruch auf meine Kaution?

Der Vermieter darf die Kaution für eine angemessene Prüfungsfrist einbehalten, üblicherweise drei bis sechs Monate. Einen Teil darf er bis zur Betriebskostenabrechnung zurückhalten. Ein sauberes Übergabeprotokoll beschleunigt die Rückzahlung.


Frau am hellen Schreibtisch prüft ihr leeres Portemonnaie und telefoniert wegen ihres verlorenen Personalausweises

Personalausweis verloren: Was tun? Schritt-für-Schritt-Anleitung 2026

Personalausweis verloren: Was tun?

Ist Ihr Personalausweis weg, zählt vor allem eines: den Verlust schnell melden und einen neuen beantragen. Diese Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch Verlustmeldung, Sperrung der Online-Funktion und Neubeantragung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Melden Sie den Verlust umgehend beim Bürgeramt Ihres Wohnorts und lassen Sie das Dokument als verloren registrieren.
  • Sperren Sie die Online-Ausweisfunktion (eID) über den Sperrnotruf 116 116 – kostenlos und rund um die Uhr.
  • Eine polizeiliche Anzeige ist nur bei Diebstahl oder Verdacht auf Missbrauch nötig, kann aber als Nachweis sinnvoll sein.
  • Die Neuausstellung kostet je nach Alter etwa 22,80 bis 37,00 Euro; bis zur Aushändigung dauert es meist 2 bis 4 Wochen.
  • Für die Übergangszeit erhalten Sie auf Wunsch einen vorläufigen Personalausweis.

Worum geht es?

Der Personalausweis ist in Deutschland für alle Personen ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz Pflicht (Ausweispflicht). Geht er verloren oder wird er gestohlen, müssen Sie tätig werden: Zum einen droht Missbrauch Ihrer Daten – insbesondere über die elektronische Online-Ausweisfunktion. Zum anderen verstoßen Sie bei längerem Fehlen gegen die Ausweispflicht. Zuständig für die Neuausstellung ist die Personalausweisbehörde, in der Regel das Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Wichtig: Ein verlorener oder gestohlener Personalausweis wird im polizeilichen Fahndungsbestand und im Ausweisregister als ungültig vermerkt. Taucht das Dokument später wieder auf, bleibt es ungültig und muss bei der Behörde abgegeben werden – ein bereits beantragter neuer Ausweis behält Gültigkeit.

Verlust melden: Wo und wie

Der erste Schritt ist die Verlustmeldung bei der zuständigen Personalausweisbehörde. Bei Diebstahl ist zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei ratsam. Welche Stelle wofür zuständig ist, zeigt die Übersicht:

Anlass / Aufgabe Zuständige Stelle Hinweis
Verlust dokumentieren Bürgeramt / Einwohnermeldeamt Dokument wird als verloren registriert und ungültig gesetzt
Online-Funktion (eID) sperren Sperrnotruf 116 116 Kostenlos, 24/7 erreichbar – Sperrkennwort bereithalten
Diebstahl / Missbrauchsverdacht Polizei Anzeige erstatten, Aktenzeichen aufbewahren
Neuen Ausweis beantragen Personalausweisbehörde (Wohnort) Persönliches Erscheinen erforderlich

Unterlagen für die Neubeantragung

Für den Antrag auf einen neuen Personalausweis bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Unterlage Details
Biometrisches Passfoto Aktuell, frontal, nach Norm; viele Ämter bieten ein Fototerminal vor Ort
Ein anderes Ausweisdokument Reisepass oder gültiger Führerschein zur Identitätsfeststellung
Geburts- oder Heiratsurkunde Nur falls kein weiteres Ausweisdokument vorhanden ist
Meldebescheinigung In Einzelfällen, wenn die Identität nicht eindeutig feststellbar ist
Gebühr In bar oder per Karte, je nach Amt

Wenn Sie keinerlei anderes Ausweisdokument mehr besitzen, klären Sie vorab telefonisch mit Ihrem Bürgeramt, wie die Identitätsfeststellung erfolgt. In der Regel genügen Geburtsurkunde plus Meldedaten – kommen Sie aber lieber gut vorbereitet.

Kosten und Fristen

Die Gebühren sind bundesweit weitgehend einheitlich geregelt, einzelne Kommunen können geringfügig abweichen. Eine Verlustgebühr fällt nicht zusätzlich an – Sie zahlen die reguläre Ausstellungsgebühr.

Leistung Gebühr (Richtwert) Gültigkeit
Personalausweis ab 24 Jahren ca. 37,00 € 10 Jahre
Personalausweis unter 24 Jahren ca. 22,80 € 6 Jahre
Vorläufiger Personalausweis ca. 10,00 € max. 3 Monate
Bearbeitungsdauer i. d. R. 2–4 Wochen

Die Herstellung erfolgt zentral bei der Bundesdruckerei. Sobald der Ausweis im Amt eingetroffen ist, werden Sie benachrichtigt und holen ihn persönlich ab. Für eilige Fälle gibt es gegen Aufpreis einen Express-Versand mit verkürzter Lieferzeit; ob Ihr Amt das anbietet, fragen Sie direkt nach.

Schritt für Schritt: Personalausweis verloren – so gehen Sie vor

  1. 1. Ruhe bewahren und letzte Orte prüfen. Sehen Sie noch einmal in Jacken, Taschen und an typischen Ablageorten nach. Verloren ist nicht gleich gestohlen.
  2. 2. Online-Funktion sperren. Rufen Sie umgehend den Sperrnotruf 116 116 an und lassen Sie die eID-Funktion sperren. Halten Sie Ihr Sperrkennwort (aus dem PIN-Brief) bereit – ohne dieses kann auch über die Behörde gesperrt werden.
  3. 3. Bei Diebstahl: Anzeige erstatten. Wurde der Ausweis gestohlen, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und bewahren Sie das Aktenzeichen auf. Es dient später als Nachweis gegenüber Banken oder Behörden.
  4. 4. Verlust beim Bürgeramt melden. Informieren Sie Ihre Personalausweisbehörde. Das Dokument wird als verloren registriert und endgültig ungültig gesetzt.
  5. 5. Termin für die Neubeantragung buchen. Viele Ämter arbeiten ausschließlich mit Online-Terminvergabe. Buchen Sie frühzeitig und kombinieren Sie Verlustmeldung und Neuantrag möglichst in einem Termin.
  6. 6. Unterlagen vorbereiten und persönlich erscheinen. Bringen Sie Passfoto und ein Ersatzdokument mit, geben Sie Fingerabdrücke ab und unterschreiben Sie den Antrag.
  7. 7. Bei Bedarf vorläufigen Ausweis mitnehmen. Brauchen Sie kurzfristig ein gültiges Dokument (etwa für eine Reise innerhalb der EU oder einen Vertragsabschluss), beantragen Sie direkt einen vorläufigen Personalausweis.
  8. 8. Neuen Ausweis abholen. Nach der Benachrichtigung holen Sie den Ausweis persönlich ab und setzen vor Ort eine neue PIN für die Online-Funktion.

Checkliste

  • ☐ Online-Ausweisfunktion über 116 116 gesperrt
  • ☐ Bei Diebstahl: polizeiliche Anzeige erstattet, Aktenzeichen notiert
  • ☐ Verlust beim Bürgeramt gemeldet, Dokument als ungültig registriert
  • ☐ Biometrisches Passfoto besorgt
  • ☐ Zweites Ausweisdokument (Reisepass/Führerschein) eingepackt
  • ☐ Termin zur Neubeantragung gebucht
  • ☐ Gebühr (bar oder Karte) bereitgelegt
  • ☐ Vorläufigen Ausweis geprüft, falls kurzfristig benötigt
  • ☐ Neue PIN bei Abholung gesetzt

Muster: Verlustmeldung / Begleitschreiben

Manche Bürgerämter akzeptieren eine schriftliche Verlustmeldung vorab oder verlangen eine kurze Erklärung zum Verbleib. Folgende Vorlage können Sie anpassen und ausdrucken:

Betreff: Verlustmeldung Personalausweis

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit melde ich den Verlust meines Personalausweises.

Name, Vorname: ____________________
Geburtsdatum: ____________________
Anschrift: ____________________
Ausweisnummer (falls bekannt): ____________________
Datum / ungefährer Zeitpunkt des Verlusts: ____________________
Umstände (verloren / gestohlen): ____________________

Die Online-Ausweisfunktion habe ich am ____________ über den Sperrnotruf 116 116 sperren lassen. Bei Diebstahl liegt das Aktenzeichen der Polizei vor (Az.: ____________).

Ich bitte um Registrierung des Verlusts und um einen Termin zur Neubeantragung.

Mit freundlichen Grüßen
____________________ (Ort, Datum, Unterschrift)

Tipps

  • Sperrkennwort separat notieren. Es steht im PIN-Brief und beschleunigt die Sperrung über 116 116 erheblich. Bewahren Sie es getrennt vom Ausweis auf.
  • Foto der Vorder- und Rückseite anlegen. Ein Scan oder Foto Ihres Ausweises (sicher gespeichert) erleichtert Verlustmeldung und Identitätsnachweis enorm.
  • Reise geplant? Innerhalb der EU genügt oft ein vorläufiger Personalausweis. Für andere Ziele kann ein Reisepass oder vorläufiger Reisepass nötig sein – fragen Sie im Amt nach.
  • Termin online sichern. In größeren Städten sind Termine knapp. Prüfen Sie auch umliegende Bürgerbüros derselben Gemeinde.
  • Bei Diebstahl Banken informieren. Wurde der Ausweis zusammen mit Karten entwendet, lassen Sie Bank- und Kreditkarten über 116 116 ebenfalls sperren.

Häufig gestellte Fragen

Personalausweis verloren – was tun zuerst?

Sperren Sie zuerst die Online-Ausweisfunktion über den Sperrnotruf 116 116, melden Sie den Verlust beim Bürgeramt und beantragen Sie dort einen neuen Ausweis. Bei Diebstahl erstatten Sie zusätzlich Anzeige bei der Polizei.

Wie beantrage ich einen neuen Personalausweis nach Verlust?

Sie beantragen den neuen Ausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Wohnorts. Mitzubringen sind ein biometrisches Passfoto, ein zweites Ausweisdokument und die Gebühr. Vielerorts ist vorab ein Online-Termin nötig.

Was kostet ein neuer Personalausweis bei Verlust?

Die reguläre Gebühr beträgt rund 37,00 Euro ab 24 Jahren und etwa 22,80 Euro für jüngere Antragstellende. Eine zusätzliche Verlustgebühr gibt es nicht. Ein vorläufiger Ausweis kostet rund 10,00 Euro.

Was tun, wenn Führerschein und Personalausweis verloren sind?

Beantragen Sie beide Dokumente separat: den Personalausweis beim Bürgeramt, den Führerschein bei der Führerscheinstelle. Da bei vollständigem Dokumentenverlust der Identitätsnachweis schwierig ist, nehmen Sie eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit und klären Sie das Vorgehen vorab telefonisch.

Ich habe die PIN meines Personalausweises verloren – was nun?

Die PIN für die Online-Funktion lässt sich kostenlos neu setzen: entweder direkt bei der Personalausweisbehörde oder mithilfe der amtlichen Ausweis-App, sofern Sie die fünfstellige Transport-PIN beziehungsweise das Sperrkennwort kennen. Der Ausweis selbst bleibt gültig.

Was bedeutet die PUK beim Personalausweis und was, wenn sie weg ist?

Die PUK entsperrt die eID-Funktion, wenn die PIN dreimal falsch eingegeben wurde. Sie steht im PIN-Brief. Ist die PUK nicht mehr auffindbar, hilft die Personalausweisbehörde: Dort kann die PIN vor Ort zurückgesetzt werden.

Muss ich den Verlust bei der Polizei anzeigen?

Bei einem schlichten Verlust ist keine Polizeianzeige nötig – die Meldung beim Bürgeramt genügt. Bei Diebstahl oder Verdacht auf Missbrauch sollten Sie Anzeige erstatten und das Aktenzeichen aufbewahren.

Was passiert, wenn der verlorene Ausweis wieder auftaucht?

Sobald der Verlust gemeldet wurde, ist das Dokument dauerhaft ungültig und gesperrt. Finden Sie es später wieder, dürfen Sie es nicht weiterverwenden und geben es bei der Behörde ab. Ein neu beantragter Ausweis bleibt gültig.


Frau am hellen Schreibtisch prüft einen Bescheid und füllt das Formular für die GEZ-Befreiung aus

GEZ-Befreiung beantragen 2026: Voraussetzungen, Antrag & Muster

GEZ-Befreiung beantragen 2026: Voraussetzungen, Antrag und Muster

Wer eine Sozialleistung wie Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld bezieht oder das Merkmal „RF“ im Schwerbehindertenausweis hat, kann sich vom Rundfunkbeitrag (umgangssprachlich „GEZ“) befreien lassen oder ihn auf ein Drittel ermäßigen. Der Antrag läuft zentral über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Rundfunkbeitrag liegt seit 2021 bei 18,36 Euro pro Monat je Wohnung (Stand 2026); eine Erhöhung war im Gespräch, eine Befreiung setzt den Beitrag auf 0 Euro.
  • Befreit wird, wer eine im Gesetz genannte Sozialleistung bezieht (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG, Wohngeld) oder das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis hat.
  • Wer knapp über der Einkommensgrenze liegt, kann eine Befreiung im Härtefall beantragen.
  • Maßgeblich ist immer ein aktueller Nachweis (Bewilligungsbescheid) – ohne Beleg keine Befreiung.
  • Eine rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahre möglich, wenn die Voraussetzungen schon damals vorlagen.

Worum geht es bei der GEZ-Befreiung?

Die „GEZ“ gibt es seit 2013 nicht mehr unter diesem Namen. Zuständig ist heute der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob überhaupt ein Fernseher vorhanden ist. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist nur in den gesetzlich festgelegten Fällen möglich – sie wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden.

Befreiung bedeutet: Sie zahlen 0 Euro. Ermäßigung bedeutet: Sie zahlen ein Drittel des Beitrags (rund 6,12 Euro im Monat). Welche Variante greift, hängt vom Befreiungsgrund ab. Die meisten Sozialleistungen führen zur vollen Befreiung, das Merkzeichen „RF“ allein meist zur Ermäßigung.

Wer hat Anspruch? Die wichtigsten Voraussetzungen

Anspruch auf eine vollständige Befreiung haben vor allem Empfänger bestimmter Sozialleistungen. Entscheidend ist der laufende Bezug – nicht das tatsächliche Einkommen, das prüft bereits das Sozial- oder Wohngeldamt.

Grund Folge Nachweis
Bürgergeld (ehem. Arbeitslosengeld II / Hartz 4) Volle Befreiung Bewilligungsbescheid Jobcenter
Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung (SGB XII) Volle Befreiung Bescheid Sozialamt
Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt Volle Befreiung Bescheid Sozialamt
Wohngeld (als Härtefall, wenn Beitrag das Einkommen übersteigt) Volle Befreiung Wohngeldbescheid
BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe (wenn nicht bei Eltern wohnend) Volle Befreiung BAföG-Bescheid
Asylbewerberleistungen Volle Befreiung Leistungsbescheid
Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis Ermäßigung auf ein Drittel Schwerbehindertenausweis
Taubblinde Menschen / Empfänger von Blindenhilfe Volle Befreiung Ausweis / Bescheid

Rentner und die Einkommensgrenze

Eine eigene Befreiung „für Rentner“ gibt es nicht. Eine niedrige Rente allein reicht nicht aus. Wer aber wegen geringer Rente Grundsicherung im Alter bezieht, wird befreit. Liegt das Einkommen nur knapp über der Grenze für Grundsicherung, kommt ein Härtefallantrag in Betracht: Übersteigt das Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag, ist eine Befreiung möglich. Das Sozialamt stellt dafür eine entsprechende Bescheinigung über die fehlende Hilfebedürftigkeit aus.

Schwerbehinderung: Das Merkzeichen „RF“

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50, 80 oder 100 allein führt nicht zur Befreiung. Entscheidend ist das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis. Es erhalten unter anderem blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen sowie Personen, die wegen ihrer Behinderung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Mit „RF“ zahlen Sie in der Regel den ermäßigten Beitrag (ein Drittel), nicht 0 Euro.

Diese Unterlagen brauchen Sie

  • Ausgefülltes Antragsformular (online oder als PDF)
  • Ihre Beitragsnummer, falls bereits vorhanden (steht auf jedem Schreiben des Beitragsservice)
  • Aktueller Nachweis des Befreiungsgrundes: Bewilligungsbescheid bzw. Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „RF“
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der antragstellenden Person

Der Bescheid darf nicht zu alt sein und sollte den laufenden Bewilligungszeitraum abdecken. Eine bloße Kontoauszug-Kopie oder eine Selbstauskunft genügt nicht – verlangt wird der amtliche Bescheid der jeweiligen Behörde.

Was kostet die Befreiung – und ab wann gilt sie?

Der Antrag selbst ist kostenlos. Die Befreiung gilt grundsätzlich ab dem Monat, der dem Eingang des vollständigen Antrags folgt, und wird in der Regel für den Zeitraum bewilligt, für den der Nachweis gilt (bei Bürgergeld z. B. der Bewilligungszeitraum des Jobcenters). Eine rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahre möglich, sofern der Befreiungsgrund in diesem Zeitraum bereits bestand und belegt werden kann.

Punkt Wert / Regel
Rundfunkbeitrag (voll, Stand 2026) 18,36 € / Monat je Wohnung
Ermäßigter Beitrag (z. B. Merkzeichen „RF“) rund 6,12 € / Monat (ein Drittel)
Befreiter Beitrag 0 € / Monat
Antragskosten kostenlos
Rückwirkung möglich bis zu 3 Jahre
Geltungsdauer der Befreiung i. d. R. Dauer des Bewilligungszeitraums

Schritt für Schritt: GEZ-Befreiung beantragen

  1. Befreiungsgrund prüfen. Klären Sie, ob Sie eine der genannten Leistungen beziehen oder das Merkzeichen „RF“ haben. Bei knappem Einkommen prüfen Sie den Härtefall.
  2. Nachweis besorgen. Halten Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid oder die Ausweiskopie bereit. Achten Sie darauf, dass der Bewilligungszeitraum erkennbar ist.
  3. Antragsweg wählen. Am schnellsten geht es online über das Portal des Beitragsservice. Alternativ können Sie das PDF-Formular ausdrucken und per Post senden.
  4. Formular ausfüllen. Tragen Sie persönliche Daten, Beitragsnummer (falls vorhanden) und den Befreiungsgrund ein. Wählen Sie zwischen Befreiung und Ermäßigung.
  5. Nachweis hochladen oder beilegen. Online laden Sie den Bescheid als Scan oder Foto hoch, per Post legen Sie eine gut lesbare Kopie bei – keine Originale verschicken.
  6. Absenden und Bestätigung abwarten. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bis dahin gezahlte Beiträge werden bei rückwirkender Bewilligung erstattet oder verrechnet.
  7. Verlängerung im Blick behalten. Läuft Ihr Bewilligungszeitraum aus, müssen Sie mit dem neuen Bescheid erneut einen Antrag stellen – sonst lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.

Checkliste

  • ☐ Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund geprüft
  • ☐ Aktuellen Bewilligungsbescheid / Ausweiskopie zur Hand
  • ☐ Beitragsnummer herausgesucht (falls vorhanden)
  • ☐ Antragsformular vollständig ausgefüllt
  • ☐ Befreiung oder Ermäßigung korrekt angekreuzt
  • ☐ Nachweis als lesbarer Scan / Kopie beigefügt
  • ☐ Bei Bedarf rückwirkende Befreiung angegeben
  • ☐ Antrag abgesendet und Eingang notiert
  • ☐ Ablaufdatum des Bewilligungszeitraums vermerkt (für Verlängerung)

Muster: Formloser Antrag auf Befreiung

Den Antrag stellen Sie idealerweise über das offizielle Formular. Ist das nicht möglich, genügt ein formloses Schreiben mit Nachweis. Sie können folgende Vorlage anpassen:

[Vorname Nachname] [Straße und Hausnummer] [PLZ Ort] Beitragsnummer: [falls vorhanden]

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln

Betreff: Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für meine Wohnung unter der oben genannten Anschrift.

Als Befreiungsgrund liegt vor: [z. B. Bezug von Bürgergeld / Grundsicherung / Merkzeichen „RF“]. Den entsprechenden Nachweis füge ich in Kopie bei. Der Bewilligungszeitraum läuft vom [Datum] bis [Datum].

Sofern die Voraussetzungen bereits früher vorlagen, beantrage ich die Befreiung rückwirkend ab [Datum].

Mit freundlichen Grüßen

[Ort, Datum] [Unterschrift]

Tipps

  • Nicht abwarten: Stellen Sie den Antrag, sobald der Bewilligungsbescheid vorliegt. Je früher, desto weniger müssen Sie zwischenzeitlich zahlen oder zurückfordern.
  • Fristen der Behörden nutzen: Viele Jobcenter und Sozialämter vermerken den Hinweis zur Rundfunkbeitragsbefreiung direkt im Bescheid – darauf können Sie sich beziehen.
  • Verlängerung rechtzeitig: Die Befreiung endet mit dem Bewilligungszeitraum. Tragen Sie sich das Ablaufdatum in den Kalender und beantragen Sie früh genug neu.
  • Bei Ablehnung Widerspruch prüfen: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – etwa wenn ein Härtefall nicht ausreichend gewürdigt wurde.
  • Eine Wohnung, ein Beitrag: Wird in Ihrer Wohnung bereits jemand zur Beitragszahlung herangezogen oder ist befreit, müssen Sie nicht zusätzlich zahlen – melden Sie das mit der Beitragsnummer des Mitbewohners.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann sich von der GEZ befreien lassen?

Befreit werden Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, BAföG oder Wohngeld sowie Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis. Maßgeblich ist der laufende Bezug, nachgewiesen durch den aktuellen Bewilligungsbescheid.

Können Rentner sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Eine niedrige Rente allein reicht nicht. Rentner werden befreit, wenn sie Grundsicherung im Alter beziehen. Liegt das Einkommen nur knapp über der Bedarfsgrenze, ist eine Befreiung als Härtefall möglich – das Sozialamt stellt dafür eine Bescheinigung aus.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die GEZ-Befreiung?

Es gibt keine feste Euro-Grenze. Entscheidend ist, ob Sie eine anspruchsbegründende Sozialleistung erhalten. Beim Härtefall gilt: Übersteigt Ihr Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze (z. B. für Grundsicherung) um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag, können Sie befreit werden.

Bekomme ich mit Schwerbehinderung (GdB 50) eine Befreiung?

Ein Grad der Behinderung von 50 allein genügt nicht. Ausschlaggebend ist das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis. Mit „RF“ zahlen Sie meist den ermäßigten Beitrag (ein Drittel), nicht 0 Euro. Wer zusätzlich eine Sozialleistung bezieht, kann voll befreit werden.

Werde ich mit Wohngeld vom Rundfunkbeitrag befreit?

Wohngeldbezug kann zur Befreiung führen, wenn der Rundfunkbeitrag dazu führt, dass Ihr Einkommen unter die maßgebliche Bedarfsgrenze fällt (Härtefall). Sie weisen den Wohngeldbescheid nach; geprüft wird, ob ohne den Beitrag Hilfebedürftigkeit bestünde.

Ist eine rückwirkende Befreiung möglich?

Ja. Eine rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahre möglich, sofern der Befreiungsgrund in diesem Zeitraum bereits vorlag und nachgewiesen werden kann. Bereits gezahlte Beiträge werden dann erstattet oder verrechnet.

Welches Formular brauche ich für die Befreiung?

Sie nutzen den Online-Antrag des Beitragsservice oder das PDF-Antragsformular „Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht“. Dem Antrag legen Sie immer den aktuellen Nachweis bei – Studierende ohne BAföG können in der Regel keine Befreiung über diesen Weg erhalten.

Wie lange gilt die Befreiung?

Die Befreiung gilt in der Regel für die Dauer Ihres Bewilligungszeitraums (z. B. der Bürgergeld-Bewilligung). Danach müssen Sie mit dem neuen Bescheid erneut einen Antrag stellen, sonst lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.


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Den klassischen Kinderreisepass gibt es seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr neu. Wer mit dem Kind ins Ausland reist, beantragt heute einen elektronischen Reisepass oder Personalausweis für Kinder. Dieser Ratgeber zeigt, welches Dokument Sie jetzt brauchen, was es kostet und wie Sie es Schritt für Schritt beantragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Kinderreisepässe werden seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausgestellt – auch keine Verlängerungen oder Aktualisierungen.
  • Bereits ausgestellte Kinderreisepässe bleiben bis zum aufgedruckten Ablaufdatum gültig und können weiter genutzt werden.
  • Für neue Dokumente gibt es jetzt den elektronischen Reisepass (weltweit) oder den Personalausweis (innerhalb der EU und vieler Nachbarländer) auch für Kinder ab Geburt.
  • Der Reisepass für Personen unter 24 Jahren ist 6 Jahre gültig und kostet rund 37,50 Euro; der Kinder-Personalausweis kostet etwa 22,80 Euro.
  • Zuständig ist die Bürgerservicestelle / das Bürgeramt Ihres Wohnorts – das Kind muss in der Regel persönlich erscheinen.

Worum geht es? Der Kinderreisepass und seine Abschaffung

Der Kinderreisepass war ein vereinfachtes, vergleichsweise günstiges Reisedokument speziell für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Er war ein Jahr gültig und konnte mehrfach verlängert werden. Anders als der elektronische Reisepass enthielt er keinen Chip mit biometrischen Daten.

Genau dieser fehlende Chip wurde zum Problem: Eine EU-Verordnung verlangt für Reisedokumente einheitliche Sicherheitsstandards mit biometrischen Merkmalen. Der Kinderreisepass erfüllte diese Vorgaben nicht mehr und wurde deshalb zum 1. Januar 2024 abgeschafft.

Gut zu wissen: Wenn Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass besitzt, müssen Sie nichts unternehmen. Das Dokument bleibt bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig. Verlängern lässt es sich allerdings nicht mehr – läuft es ab, brauchen Sie ein neues Dokument.

Welches Dokument braucht Ihr Kind jetzt?

Welches Reisedokument das richtige ist, hängt vom Reiseziel ab. Beide Dokumente sind biometrisch und werden bei einer zentralen Bundesdruckerei hergestellt.

Dokument Geeignet für Gültigkeit (unter 24 J.) Kosten (ca.)
Elektronischer Reisepass Weltweite Reisen, auch Länder mit Passpflicht (z. B. USA, Türkei, viele Fernziele) 6 Jahre 37,50 €
Personalausweis EU, Schengen-Raum und zahlreiche Nachbarländer 6 Jahre 22,80 €
Express-/Expressreisepass Wenn es schnell gehen muss 6 Jahre ab ca. 69 € (mit Express-Zuschlag)

Vor der Buchung prüfen: Die Einreisebestimmungen variieren je nach Reiseland. Für einige Ziele genügt der Personalausweis, für andere ist ein Reisepass mit Mindestrestgültigkeit vorgeschrieben. Informieren Sie sich vor der Reise auf den Länderhinweisen des Auswärtigen Amts.

Voraussetzungen

  • Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Das Kind ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldet, bei der Sie den Antrag stellen.
  • Beide sorgeberechtigten Elternteile stimmen der Ausstellung zu (bei gemeinsamem Sorgerecht).
  • Das Kind erscheint persönlich – auch Säuglinge müssen in der Regel vorgeführt werden, weil das Lichtbild und ggf. die Unterschrift zugeordnet werden.

Erforderliche Unterlagen

Bringen Sie zum Termin im Bürgeramt vollständig mit:

Unterlage Hinweis
Geburtsurkunde des Kindes Original; alternativ ein aktueller Auszug aus dem Geburtenregister
Biometrisches Lichtbild Aktuell, frontal, nach Passbild-Schablone; für Babys gelten erleichterte Vorgaben
Gültiger Ausweis beider Eltern Personalausweis oder Reisepass der sorgeberechtigten Personen
Nachweis des Sorgerechts Bei Alleinsorge: Negativbescheinigung oder Sorgerechtsbeschluss
Bisheriges Reisedokument Falls vorhanden, alten Kinderreisepass/Pass mitbringen
Einverständniserklärung Wenn ein Elternteil nicht erscheinen kann (siehe Vorlage unten)

Kosten und Bearbeitungszeit

Die Gebühren sind bundesweit weitgehend einheitlich festgelegt, einzelne Kommunen können geringfügig abweichen. Planen Sie für die Bearbeitung ausreichend Vorlauf ein.

  • Reisepass (unter 24 Jahre): rund 37,50 Euro
  • Personalausweis (unter 24 Jahre): rund 22,80 Euro
  • Express-Zuschlag Reisepass: zusätzlich rund 32 Euro
  • Bearbeitungszeit regulär: meist 3 bis 6 Wochen
  • Express: häufig 3 bis 4 Werktage (gegen Aufpreis)

Tipp zur Reiseplanung: Die genannte Bearbeitungszeit beginnt erst nach der Herstellung bei der Bundesdruckerei. Beantragen Sie das Dokument bei einer geplanten Reise besser sechs bis acht Wochen vorher.

Schritt für Schritt: Reisedokument für Ihr Kind beantragen

  1. Reiseziel und Dokument klären. Prüfen Sie, ob für Ihr Reiseland ein Reisepass nötig ist oder der Personalausweis ausreicht.
  2. Biometrisches Foto erstellen lassen. Lassen Sie ein passgerechtes Lichtbild anfertigen – im Fotostudio oder am Foto-Automaten mancher Ämter. Manche Bürgerämter erstellen das Bild inzwischen direkt vor Ort.
  3. Termin vereinbaren. Buchen Sie online oder telefonisch einen Termin beim Bürgeramt Ihres Wohnorts. Wartezeiten auf Termine sind regional unterschiedlich.
  4. Unterlagen zusammenstellen. Legen Sie Geburtsurkunde, Elternausweise, Foto und ggf. die Einverständniserklärung bereit (siehe Checkliste).
  5. Persönlich vorsprechen. Erscheinen Sie mit dem Kind und – wenn möglich – beiden sorgeberechtigten Eltern zum Termin. Antrag und Unterschrift werden vor Ort erfasst.
  6. Gebühr zahlen. Die Gebühr ist direkt bei der Antragstellung fällig, meist per EC-Karte oder bar.
  7. Dokument abholen. Nach der Fertigstellung holen Sie das Dokument ab. Wer abholberechtigt ist, klärt das Amt beim Antrag.

Checkliste

  • ☐ Reiseziel geprüft – Reisepass oder Personalausweis?
  • ☐ Biometrisches Lichtbild des Kindes vorhanden
  • ☐ Geburtsurkunde im Original eingepackt
  • ☐ Gültige Ausweise beider Eltern dabei
  • ☐ Sorgerechtsnachweis (bei Alleinsorge)
  • ☐ Einverständniserklärung des nicht anwesenden Elternteils
  • ☐ Alter Kinderreisepass / Reisepass zum Vorlegen
  • ☐ Termin beim Bürgeramt gebucht
  • ☐ Gebühr (EC oder bar) eingeplant
  • ☐ Genug Vorlauf vor der Reise (6–8 Wochen)

Muster: Einverständniserklärung des zweiten Elternteils

Kann ein sorgeberechtigter Elternteil nicht zum Termin erscheinen, verlangen die meisten Ämter eine schriftliche Zustimmung samt Ausweiskopie. Sie können folgende Vorlage anpassen:

Einverständniserklärung zur Beantragung eines Reisedokuments

Hiermit erkläre ich, [Vorname Nachname], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift], mein Einverständnis zur Beantragung eines Reisepasses / Personalausweises für mein Kind:

[Vorname Nachname des Kindes], geboren am [Geburtsdatum des Kindes].

Ich bin gemeinsam mit [Name des zweiten Elternteils] sorgeberechtigt und kann zum Antragstermin nicht persönlich erscheinen.

Eine Kopie meines gültigen Ausweisdokuments liegt dieser Erklärung bei.

Ort, Datum: ______________________
Unterschrift: ______________________

Erkundigen Sie sich vorab beim zuständigen Amt, ob eine Kopie genügt oder die Unterschrift beglaubigt sein muss.

Tipps

  • Frühzeitig handeln: Reisedokumente für Kinder sind 6 Jahre gültig – wer rechtzeitig beantragt, hat lange Ruhe und vermeidet Stress vor dem Urlaub.
  • Foto vom Profi: Babyfotos werden oft abgelehnt. Ein Fotograf mit Erfahrung bei Säuglingsbildern erspart Nachbesserungen.
  • Beide Eltern einplanen: Kommen beide Sorgeberechtigten zum Termin, entfällt die Einverständniserklärung samt Ausweiskopie.
  • Restgültigkeit prüfen: Manche Länder verlangen, dass der Pass nach der Rückreise noch mehrere Monate gültig ist – bei Fernreisen besonders wichtig.
  • Express nur im Notfall: Der Express-Reisepass ist deutlich teurer. Mit genug Vorlauf ist der reguläre Antrag günstiger.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange ist ein Kinderreisepass gültig?

Ein noch vorhandener Kinderreisepass bleibt bis zu dem aufgedruckten Ablaufdatum gültig – ursprünglich wurde er für ein Jahr ausgestellt. Verlängern lässt er sich seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr. Neu beantragte Reisepässe für Kinder sind dagegen 6 Jahre gültig.

Was kostet ein Kinderreisepass?

Den klassischen Kinderreisepass gibt es nicht mehr. Das Nachfolgedokument, der elektronische Reisepass für Personen unter 24 Jahren, kostet rund 37,50 Euro. Der Personalausweis für Kinder kostet etwa 22,80 Euro. Ein Express-Zuschlag kommt gegebenenfalls hinzu.

Wie lange dauert ein Kinderreisepass?

Da neue Kinderreisepässe nicht mehr ausgestellt werden, gilt die Bearbeitungszeit des Reisepasses: meist 3 bis 6 Wochen, weil das Dokument zentral bei der Bundesdruckerei hergestellt wird. Mit Express-Verfahren ist es oft in 3 bis 4 Werktagen verfügbar.

Kann ich einen Kinderreisepass noch verlängern?

Nein. Seit dem 1. Januar 2024 sind weder Neuausstellung noch Verlängerung oder Aktualisierung des Kinderreisepasses möglich. Läuft der Pass ab, beantragen Sie ein neues Reisedokument – einen elektronischen Reisepass oder einen Personalausweis.

Welches Reisedokument braucht mein Kind innerhalb der EU?

Für Reisen innerhalb der EU und des Schengen-Raums reicht in der Regel der Personalausweis, der auch für Kinder ab Geburt ausgestellt wird. Er ist günstiger als der Reisepass. Für Ziele außerhalb der EU brauchen Sie meist einen Reisepass.

Muss mein Kind beim Antrag persönlich anwesend sein?

Ja, in der Regel muss das Kind persönlich erscheinen – auch Säuglinge. Das Amt benötigt das Lichtbild zur Zuordnung und gegebenenfalls die Unterschrift. Klären Sie Sonderfälle vorab mit Ihrem Bürgeramt.

Was passiert, wenn nur ein Elternteil zum Termin kommt?

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen grundsätzlich beide Eltern zustimmen. Erscheint nur ein Elternteil, bringen Sie eine unterschriebene Einverständniserklärung des anderen Elternteils samt Ausweiskopie mit. Bei alleinigem Sorgerecht ist ein entsprechender Nachweis nötig.

Brauchen Babys ein eigenes Reisedokument?

Ja. Seit der Abschaffung der Kindereinträge in den Elternpässen benötigt jedes Kind – auch ein Neugeborenes – ein eigenes Reisedokument. Für Auslandsreisen ist das ein Reisepass oder, innerhalb der EU, ein Personalausweis.


Umzugskartons und Meldeunterlagen in einer leeren Wohnung

Hauptwohnsitz ummelden

Hauptwohnsitz ummelden: Frist, Unterlagen, Kosten

Den Hauptwohnsitz melden Sie bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts um, also beim Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt. Sie haben dafür zwei Wochen Zeit, brauchen Personalausweis und Wohnungsgeberbestätigung, und die Ummeldung ist in den meisten Kommunen kostenlos.

Den Hauptwohnsitz ummelden müssen Sie in zwei Fällen: Sie ziehen in eine neue Wohnung um, oder Sie haben mehrere Wohnungen und wollen festlegen, welche davon Ihr Hauptwohnsitz ist. In beiden Fällen läuft das über die Meldebehörde. Diese Seite erklärt, wann eine Ummeldung nötig ist, welche Unterlagen Sie mitbringen und warum der Status Haupt- oder Nebenwohnung für die Zweitwohnungsteuer wichtig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: die Meldebehörde am neuen Hauptwohnort (Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt).
  • Frist: zwei Wochen nach dem Einzug, gesetzlich geregelt in § 17 Bundesmeldegesetz (BMG).
  • Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass aller umzumeldenden Personen und die Wohnungsgeberbestätigung.
  • Kosten: in den meisten Kommunen kostenlos; einzelne Stellen erheben eine kleine Bearbeitungsgebühr.
  • Status: Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung die vorwiegend genutzte (§ 21 BMG).
  • Bei Versäumnis: Bußgeld bis zu 1.000 Euro möglich (§ 54 BMG), in der Praxis meist deutlich weniger.

Was bedeutet Hauptwohnsitz ummelden?

Hauptwohnsitz ummelden heißt: Sie teilen der Meldebehörde mit, dass sich Ihre Hauptwohnung geändert hat. Das passiert klassisch beim Umzug in eine neue Wohnung. Es betrifft aber auch Menschen mit zwei Wohnungen, die festlegen oder ändern wollen, welche Adresse als Hauptwohnsitz und welche als Nebenwohnung gilt.

Die Begriffe sind im Bundesmeldegesetz festgelegt. Nach § 21 BMG ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Jede weitere Wohnung im Inland ist eine Nebenwohnung. Wer mehrere Wohnungen hat, muss bei jeder An- oder Abmeldung angeben, welche die Hauptwohnung ist, und eine Änderung innerhalb von zwei Wochen melden.

Der reine Umzug innerhalb derselben Stadt oder von einer Stadt in eine andere ist im Alltag das, was man „ummelden“ nennt. Den Gesamtablauf eines Umzugs mit allen Behördengängen finden Sie auf der Seite Ummelden. Geht es Ihnen um eine zusätzliche Wohnung, lesen Sie Zweitwohnsitz anmelden. Eine Übersicht zu Wohnort und Behörden bietet die Rubrik Leben und Wohnen.

Wann ist welcher Vorgang nötig? Ziehen Sie komplett um, melden Sie den Hauptwohnsitz an der neuen Adresse an; die alte Wohnung wird dabei in der Regel automatisch mit erfasst. Behalten Sie beide Wohnungen, geht es um einen Statuswechsel: Welche Wohnung ist Haupt-, welche Nebenwohnung?

Voraussetzungen

Eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes ist meldepflichtig und an wenige Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie sind tatsächlich in die Wohnung eingezogen oder haben sie zur vorwiegend genutzten Wohnung gemacht.
  • Der Wohnungsgeber (Vermieterin, Vermieter, Hausverwaltung oder Eigentümer) bestätigt den Einzug schriftlich.
  • Sie können sich ausweisen, in der Regel mit Personalausweis oder Reisepass.
  • Bei der Anmeldung für mehrere Personen eines Haushalts (zum Beispiel Familie) genügt häufig, dass eine volljährige Person vorbeikommt und die Ausweise aller mitbringt.

Erforderliche Unterlagen

Welche Dokumente verlangt werden, ist bundesweit weitgehend einheitlich. Bringen Sie mit:

Unterlage Hinweis
Personalausweis oder Reisepass Für jede Person, die umgemeldet wird. Auch Kinderausweise.
Wohnungsgeberbestätigung Pflicht nach § 19 BMG. Der Mietvertrag ersetzt sie nicht.
Ausgefülltes Meldeformular Liegt vor Ort aus oder ist online abrufbar; manche Stellen füllen es selbst aus.
Vollmacht (falls nötig) Wenn jemand andere volljährige Personen mit anmeldet.
Ohne Wohnungsgeberbestätigung keine Ummeldung. Die Meldebehörde verweigert in der Regel die Anmeldung, wenn die Bestätigung fehlt. Fordern Sie sie rechtzeitig an; was hineingehört, steht auf der Seite Wohnungsgeberbestätigung.

Ablauf

In wenigen Schritten ist der Hauptwohnsitz umgemeldet:

  • 1. Wohnungsgeberbestätigung anfordern. Bitten Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter um die schriftliche Bestätigung. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ausgehändigt werden.
  • 2. Termin prüfen. Viele Bürgerämter arbeiten mit Terminvergabe. Buchen Sie früh online oder telefonisch; die Wartezeiten schwanken je nach Stadt.
  • 3. Formular ausfüllen. Das Meldeformular gibt es vor Ort oder zum Download bei Ihrer Kommune. Einige Länder bieten die Anmeldung inzwischen auch online an.
  • 4. Beim Amt vorsprechen. Legen Sie Ausweise und Bestätigung vor. Die Sachbearbeitung trägt die neue Hauptwohnung ein.
  • 5. Ausweisadresse aktualisieren. Die neue Anschrift wird auf den Adressaufkleber des Personalausweises gebracht; das geschieht im selben Termin.

Kosten

Die Ummeldung des Hauptwohnsitzes ist in den meisten Städten und Gemeinden kostenlos. Einzelne Kommunen erheben eine geringe Bearbeitungsgebühr, meist im niedrigen einstelligen Eurobereich. Eine bundesweit einheitliche Gebühr gibt es nicht; sie wird über kommunale Gebührensatzungen geregelt.

Leistung Kosten
Ummeldung Hauptwohnsitz meist kostenlos, je nach Stelle bis ca. 10 €
Wohnungsgeberbestätigung kostenlos (Wohnungsgeber darf nichts berechnen)
Meldebescheinigung (auf Wunsch) je nach Kommune ca. 5 bis 15 €

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Frist. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ummelden (§ 17 BMG). Dieselbe Frist gilt für den Wechsel des Hauptwohnsitzes bei mehreren Wohnungen.

Dauer. Vor Ort dauert die Ummeldung selbst meist nur wenige Minuten. Der Aufwand entsteht eher durch Terminvergabe und Wartezeiten, die je nach Stadt von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen reichen.

Bußgeld. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG). In der Praxis fallen die Beträge bei geringer Verspätung deutlich niedriger aus oder werden gar nicht erhoben, besonders wenn das Amt selbst keinen früheren Termin anbieten konnte.

Bedeutung für die Zweitwohnungsteuer. Viele Städte erheben auf die Nebenwohnung eine Zweitwohnungsteuer, oft 8 bis 15 Prozent der jährlichen Kaltmiete. Welche Wohnung Hauptwohnsitz ist, entscheidet daher, ob und wofür Steuer anfällt. Wer eine Wohnung zum Hauptwohnsitz erklärt, in der er vorwiegend wohnt, kann eine zu Unrecht erhobene Zweitwohnungsteuer vermeiden.

Verheiratete und Familien. Das Gesetz kennt keine Sonderregel für Ehepaare. Maßgeblich ist die vorwiegend genutzte Wohnung. Bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Personen ist das in der Regel die vorwiegend von der Familie genutzte Wohnung.

Ummeldung aus dem Ausland. Wer aus dem Ausland zuzieht und in Deutschland eine Wohnung bezieht, meldet sich neu an statt um. Auch hier gilt die Zwei-Wochen-Frist.

Tipps

  • Buchen Sie den Amtstermin schon vor dem Umzug, damit Sie die Frist sicher einhalten.
  • Fordern Sie die Wohnungsgeberbestätigung direkt beim Einzug an, dann liegt sie zum Termin vor.
  • Bringen Sie die Ausweise aller Haushaltsmitglieder mit, dann ist nur ein Termin nötig.
  • Prüfen Sie nach der Ummeldung, ob eine Zweitwohnungsteuer für eine verbliebene Wohnung anfällt.
  • Heben Sie eine Meldebescheinigung auf, falls Sie sie für Bank, Arbeitgeber oder Behörden brauchen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange habe ich Zeit, den Hauptwohnsitz umzumelden?

Zwei Wochen ab dem Einzug. Das regelt § 17 Bundesmeldegesetz. Dieselbe Frist gilt, wenn Sie bei mehreren Wohnungen festlegen, welche der Hauptwohnsitz ist.

Was kostet die Ummeldung des Hauptwohnsitzes?

In den meisten Kommunen ist sie kostenlos. Einzelne Stellen verlangen eine kleine Bearbeitungsgebühr von wenigen Euro. Eine separate Meldebescheinigung kostet je nach Stadt etwa 5 bis 15 Euro.

Welche Unterlagen brauche ich?

Personalausweis oder Reisepass aller umzumeldenden Personen und die Wohnungsgeberbestätigung. Ein ausgefülltes Meldeformular kommt hinzu, oft liegt es beim Amt aus oder Sie laden es online herunter.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Möglich ist ein Bußgeld bis 1.000 Euro nach § 54 BMG. In der Praxis sind die Beträge bei kurzer Verspätung gering oder es bleibt bei einem Hinweis. Melden Sie sich trotzdem so bald wie möglich.

Welche Wohnung ist mein Hauptwohnsitz, wenn ich zwei habe?

Die vorwiegend genutzte Wohnung (§ 21 BMG). Bei Familien ist das in der Regel die vorwiegend von der Familie bewohnte Wohnung. Der Status entscheidet auch über die Zweitwohnungsteuer.

Kann ich den Hauptwohnsitz online ummelden?

In einigen Bundesländern und Kommunen ist die Anmeldung inzwischen online möglich. Verbreitet ist aber noch der Termin vor Ort. Prüfen Sie das Angebot Ihrer zuständigen Meldebehörde.

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Mietvertrag kündigen

Mietvertrag kündigen: Fristen, Kündigungsschutz und Rechte

Ein Mietvertrag lässt sich nicht einfach von heute auf morgen beenden. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen bestimmte Fristen einhalten und formale Vorgaben beachten. Dabei gelten für beide Parteien unterschiedliche Regeln – während Mieter fast immer ordentlich kündigen können, brauchen Vermieter triftige Gründe.

Das Wichtigste in Kürze

    • Mieter können jederzeit mit 3 Monaten Frist kündigen, Vermieter nur bei berechtigtem Interesse
    • Kündigungsfristen für Vermieter steigen mit der Wohndauer: 3, 6 oder 9 Monate
    • Schriftform ist zwingend erforderlich – E-Mail oder WhatsApp reichen nicht aus
    • Außerordentliche Kündigungen sind bei wichtigem Grund ohne Frist möglich
    • Mieter haben starken Kündigungsschutz und können Widerspruch einlegen
    • Sonderkündigungsrechte greifen bei Mieterhöhung oder Modernisierung

Kündigungsfristen im Überblick

Die Kündigungsfristen unterscheiden sich je nach Partei und Wohndauer erheblich. Mieter haben es deutlich einfacher als Vermieter.

Jeder Mieter kann seinen Mietvertrag jederzeit ordentlich kündigen. Die Frist beträgt immer 3 Monate zum Monatsende. Eine Begründung ist nicht nötig. Bei mehreren Mietern muss jeder einzeln unterschreiben oder alle gemeinsam kündigen.

Vermieter haben es schwerer. Sie können nur bei berechtigtem Interesse kündigen und müssen längere Fristen einhalten:

Wohndauer Kündigungsfrist Vermieter Kündigungsfrist Mieter
Bis 5 Jahre 3 Monate 3 Monate
5-8 Jahre 6 Monate 3 Monate
Über 8 Jahre 9 Monate 3 Monate

Die Frist beginnt nicht sofort nach Zugang der Kündigung. Sie startet am ersten Werktag des übernächsten Monats. Wer also im März kündigt, kann frühestens zum 30. Juni ausziehen.

Achtung: Samstage gelten als Werktage. Nur Sonn- und Feiertage verschieben den Fristbeginn.

Formvorschriften und Zustellung

Eine Mietkündigung muss schriftlich erfolgen. Das steht im Gesetz und lässt keine Ausnahmen zu. E-Mails, WhatsApp-Nachrichten oder mündliche Kündigungen sind unwirksam.

Das Kündigungsschreiben muss handschriftlich unterschrieben werden. Ein eingescanntes Schreiben ohne Original-Unterschrift reicht nicht aus. Bei mehreren Mietern oder Vermietern müssen alle unterschreiben.

Die Kündigung muss beim Empfänger ankommen. Der Absender trägt das Risiko, wenn das Schreiben verloren geht. Daher empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein. Alternativ kann die Kündigung persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben werden.

Wichtige Inhalte des Kündigungsschreibens:
– Namen aller Vertragsparteien
– Vollständige Anschrift der Mietwohnung
– Kündigungstermin (letzter Tag des Mietverhältnisses)
– Bei Vermieterkündigung: Kündigungsgrund
– Datum und Unterschrift

Tipp: Bewahre den Rückschein auf. Er ist der Nachweis, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist.

Ein einfaches Kündigungsschreiben ohne Begründung reicht für Mieter aus. Vermieter müssen dagegen ihren Kündigungsgrund detailliert darlegen und belegen können.

Berechtigte Interessen des Vermieters

Vermieter können nicht willkürlich kündigen. Sie brauchen ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB. Die drei Hauptgründe sind Eigenbedarf, wirtschaftliche Verwertung und Pflichtverletzungen des Mieters.

Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund. Der Vermieter oder seine nahen Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister) müssen die Wohnung selbst nutzen wollen. Entfernte Verwandte oder Freunde berechtigen nicht zur Eigenbedarfskündigung.

Der Eigenbedarf muss ernsthaft und nachvollziehbar sein. Vorgeschobene Gründe oder reine Spekulationsabsichten reichen nicht. Typische Eigenbedarfssituationen:
– Vergrößerung der Familie
– Pflege von Angehörigen
– Berufliche Veränderungen
– Trennung oder Scheidung

Wirtschaftliche Verwertung liegt vor, wenn der Vermieter durch die Kündigung angemessene wirtschaftliche Vorteile erzielen kann. Das kann eine umfassende Modernisierung oder der Abriss für einen Neubau sein. Eine einfache Mieterhöhung rechtfertigt keine Kündigung.

Achtung: Nach einer Modernisierung darf der Vermieter 3 Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.

Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mieters können ebenfalls zur Kündigung berechtigen. Dazu gehören dauerhafte Mietschulden, erhebliche Störungen oder vertragswidrige Nutzung der Wohnung.

Außerordentliche Kündigung ohne Frist

In schwerwiegenden Fällen können beide Parteien fristlos kündigen. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.

Wichtige Gründe für Vermieter:
– Mietschulden von mehr als zwei Monatsmieten
– Schwere Beschädigung der Wohnung
– Massive Belästigung anderer Mieter
– Gewerbliche Nutzung ohne Erlaubnis
– Überlassung an Dritte ohne Zustimmung

Mieter können fristlos kündigen bei:
– Schweren Wohnungsmängeln (Schimmel, defekte Heizung)
– Gesundheitsgefährdung durch die Wohnung
– Belästigung durch den Vermieter
– Verweigerung der Mängelbeseitigung

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden. Bei Mietschulden verkürzt sich die Frist auf zwei Monate.

Heilung bei Zahlungsverzug

Eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden wird unwirksam, wenn der Mieter bis zwei Monate nach Klageerhebung alle Rückstände begleicht. Diese „Heilung“ ist nur zweimal in vier Jahren möglich.

Eine außerordentliche Kündigung sollte immer mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung verbunden werden. Falls die fristlose Kündigung unwirksam ist, greift die ordentliche Kündigung.

Sonderkündigungsrechte für Mieter

Neben der ordentlichen Kündigung haben Mieter in bestimmten Situationen Sonderkündigungsrechte mit verkürzten Fristen oder ohne die üblichen Beschränkungen.

Bei Mieterhöhungen können Mieter mit verkürzter Frist kündigen. Erhöht der Vermieter die Miete nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete), kann der Mieter bis zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des auf die Mieterhöhung folgenden Monats zugehen.

Modernisierungsankündigungen berechtigen Mieter zur außerordentlichen Kündigung zum Ende des übernächsten Monats. Das gilt unabhängig davon, ob die Modernisierung eine Härte darstellt oder nicht.

Bei Umwandlung in Eigentumswohnungen haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Nach dem Verkauf einzelner Wohnungen können sie mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen, auch wenn längere vertragliche Kündigungsfristen vereinbart waren.

Schwerbehinderte Mieter können bei behinderungsgerechten Umbauten oder bei Umzug in eine geeignetere Wohnung mit verkürzter Frist kündigen. Voraussetzung ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde.

Tipp: Sonderkündigungsrechte sind oft zeitlich begrenzt. Prüfe die Fristen genau und handle schnell.

Kündigungsschutz und Widerspruchsrecht

Mieter genießen umfassenden Schutz vor Kündigungen. Selbst bei berechtigtem Interesse des Vermieters können sie Widerspruch einlegen, wenn die Kündigung für sie eine besondere Härte bedeutet.

Das Widerspruchsrecht steht allen Mietern zu, nicht allein bei Eigenbedarfskündigungen. Der Widerspruch muss schriftlich bis zwei Monate vor dem Kündigungstermin beim Vermieter eingehen. Er führt zur Fortsetzung des Mietverhältnisses, bis ein Gericht entscheidet.

Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:
– Hohes Alter oder schwere Krankheit
– Lange Wohndauer in der Wohnung
– Schwangerschaft oder kleine Kinder
– Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche
– Besondere örtliche Bindung

Das Gericht führt eine Interessenabwägung durch. Die Interessen des Vermieters werden gegen die Härte für den Mieter abgewogen. Je schwerwiegender die Auswirkungen für den Mieter, desto höher sind die Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch.

Bestimmte Mietergruppen haben besonderen Schutz:
– Schwangere ab dem dritten Monat
– Familien mit Kindern unter 16 Jahren
– Schwerbehinderte Menschen
– Personen über 70 Jahre

Ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren kann das Mietverhältnis um mehrere Jahre verlängern.

Der Kündigungsschutz gilt auch bei Sperrfristen. Nach einer umfassenden Modernisierung darf drei Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Nach einem Eigentümerwechsel besteht ebenfalls drei Jahre lang Kündigungsschutz.

Häufige Fehler bei Kündigungen

Viele Kündigungen sind unwirksam, weil formale oder inhaltliche Fehler gemacht werden. Die häufigsten Probleme lassen sich leicht vermeiden.

Der größte Fehler ist die falsche Form. E-Mails, Faxe oder mündliche Kündigungen sind unwirksam. Auch PDF-Dateien ohne handschriftliche Unterschrift erfüllen nicht die Schriftform. Die Kündigung muss als Original mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen.

Falsche Kündigungsfristen führen ebenfalls zur Unwirksamkeit. Viele rechnen die Frist ab dem Versand der Kündigung. Richtig ist aber der erste Werktag des Monats nach Zugang beim Empfänger. Wer am 15. März kündigt, kann frühestens zum 30. Juni ausziehen.

Bei mehreren Mietern oder Vermietern müssen alle die Kündigung unterschreiben. Fehlt auch nur eine Unterschrift, ist die gesamte Kündigung unwirksam. Das gilt auch für Ehepaare, die beide im Mietvertrag stehen.

Unvollständige Angaben machen die Kündigung angreifbar. Namen, Anschrift der Wohnung und Kündigungstermin müssen eindeutig erkennbar sein. Vermieterkündigungen brauchen zusätzlich eine detaillierte Begründung.

Häufiger Fehler Folge Lösung
E-Mail-Kündigung Unwirksam Schriftliche Kündigung mit Unterschrift
Falsche Fristberechnung Kündigungstermin verschiebt sich Ab erstem Werktag nach Zugang rechnen
Fehlende Unterschriften Kündigung unwirksam Alle Vertragsparteien unterschreiben
Keine Zugangsbestätigung Nachweisprobleme Einschreiben mit Rückschein

Ein weiterer Stolperstein sind vorformulierte Kündigungsschreiben aus dem Internet. Sie enthalten oft Standardfloskeln oder rechtliche Begriffe, die nicht zur konkreten Situation passen. Besser ist ein individuelles Schreiben mit den nötigen Angaben.

Nach der Kündigung: Rechte und Pflichten

Mit der wirksamen Kündigung beginnt eine Übergangsphase bis zum Ende des Mietverhältnisses. Beide Parteien haben weiterhin Rechte und Pflichten zu beachten.

Der Mieter muss die Miete bis zum Kündigungstermin weiterzahlen, auch wenn er früher auszieht. Ein vorzeitiger Auszug befreit nicht von der Zahlungspflicht. Nur wenn der Vermieter einen Nachmieter findet oder die Wohnung anderweitig nutzt, reduziert sich die Zahlungspflicht.

Die Wohnung muss ordnungsgemäß zurückgegeben werden. Dazu gehört die Beseitigung aller Einbauten und Veränderungen, falls vertraglich vereinbart. Schönheitsreparaturen sind nur geschuldet, wenn eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag steht.

Der Vermieter muss Besichtigungen für Nachmieter oder Käufer dulden. Diese dürfen nur zu angemessenen Zeiten stattfinden und müssen rechtzeitig angekündigt werden. Täglich oder an Wochenenden sind Besichtigungen nicht zumutbar.

Die Kaution muss spätestens sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden. Der Vermieter darf nur berechtigt Forderungen abziehen – für Schäden, ausstehende Nebenkosten oder unterlassene Schönheitsreparaturen.

Tipp: Dokumentiere den Zustand der Wohnung bei der Übergabe mit Fotos. Das hilft bei späteren Streitigkeiten um die Kaution.

Beide Parteien können einen Nachmieter vorschlagen. Der Vermieter muss einen geeigneten Nachmieter akzeptieren, wenn dadurch seine Interessen gewahrt bleiben. Bei Zustimmung zum Nachmieter kann der bisherige Mieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meinen Mietvertrag per E-Mail kündigen?

Nein, eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Das Gesetz schreibt die Schriftform vor, das bedeutet ein handschriftlich unterschriebenes Dokument. Auch WhatsApp, SMS oder Fax reichen nicht aus.

Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Mieter?

Als Mieter hast du immer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, unabhängig davon, wie lange du bereits in der Wohnung wohnst. Die Frist beginnt am ersten Werktag des Monats nach Zugang deiner Kündigung beim Vermieter.

Kann mein Vermieter ohne Grund kündigen?

Nein, Vermieter brauchen ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung. Die häufigsten Gründe sind Eigenbedarf, umfassende Modernisierung oder schwerwiegende Vertragsverletzungen des Mieters. Eine grundlose Kündigung ist unwirksam.

Was passiert, wenn ich Widerspruch gegen die Kündigung einlege?

Dein Widerspruch führt zur Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus. Das Gericht entscheidet dann, ob deine persönlichen Umstände eine Härte darstellen, die die Interessen des Vermieters überwiegt.

Muss ich einen Nachmieter stellen?

Nein, du bist nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu finden. Du kannst aber einen geeigneten Kandidaten vorschlagen – akzeptiert der Vermieter diesen, kannst du möglicherweise vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden.

Wie lange hat der Vermieter Zeit, meine Kaution zurückzuzahlen?

Die Kaution muss spätestens sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden. Der Vermieter darf nur berechtigte Forderungen wie Schäden oder ausstehende Nebenkosten abziehen.

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Vollmacht für Behördengänge

Vollmacht für Behördengänge: Formulare und Voraussetzungen

Eine Vollmacht für Behördengänge ermöglicht Familienangehörigen oder Vertrauenspersonen, in deinem Namen wichtige Amtsgeschäfte zu erledigen. Das kann bei Krankheit, Auslandsaufenthalten oder terminlichen Engpässen sehr hilfreich sein.

Du kannst durch eine schriftliche Vollmacht andere Personen beauftragen, für dich bei Behörden zu handeln. Diese können dann Anträge stellen, Bescheide abholen oder Termine wahrnehmen. Seit 2026 ist auch das digitale Handeln über die Online-Services der Bundesagentur für Arbeit möglich.

Die Vollmacht ist kostenlos und unbefristet gültig, bis du sie schriftlich widerrufst. Wichtig ist die korrekte Form und die Vorlage bei der jeweiligen Behörde.

Das Wichtigste in Kürze

    • Schriftliche Vollmacht mit Unterschrift und Ausweiskopie erforderlich
    • Bevollmächtigte können vor Ort, telefonisch und digital handeln
    • Kostenlose Erstellung und Nutzung bei allen deutschen Behörden
    • Unbefristet gültig bis zum schriftlichen Widerruf
    • Seit 2026 auch Online-Services der BA nutzbar
    • Keine Alters- oder Wohnsitzbeschränkungen für Bevollmächtigte

Rechtliche Voraussetzungen für die Vollmacht

Eine gültige Vollmacht für Behördengänge muss bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen. Die gesetzliche Grundlage bilden die BGB-Paragraphen 167 und 180 ff. zum allgemeinen Vollmachtsrecht.

Du musst die Vollmacht schriftlich erstellen und eigenhändig unterschreiben. Eine mündliche Bevollmächtigung reicht nicht aus. Der Text muss eindeutig festlegen, welche Person für dich handeln darf und in welchem Umfang.

Die bevollmächtigte Person benötigt keine besonderen Qualifikationen. Es gibt keine Altersbeschränkung oder Wohnsitzauflagen. Auch Familienangehörige aus dem Ausland können bevollmächtigt werden.

Tipp: Formuliere die Vollmacht konkret. „Alle Behördengänge“ ist zu unbestimmt. Besser: „Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit“ oder „Meldungen beim Bürgerbüro“.

Bei der ersten Nutzung muss die bevollmächtigte Person ihren Personalausweis vorlegen. Die Behörde prüft die Identität und legt eine Kopie der Vollmacht in die Akte. Ab dann kann die Person ohne deine Anwesenheit für dich handeln.

Vollmacht-Formulare und Muster

Die meisten Behörden stellen eigene Vollmacht-Formulare zur Verfügung. Die Bundesagentur für Arbeit bietet ein kostenloses Muster als PDF-Download an. Du kannst es direkt von der offiziellen Website herunterladen und ausfüllen.

Das BA-Formular enthält alle notwendigen Felder: Name und Adresse des Vollmachtgebers, Name und Geburtsdatum der bevollmächtigten Person sowie den genauen Umfang der Vollmacht. Ein Feld für das Datum und die Unterschrift ist ebenfalls vorhanden.

Alternativ kannst du eine Vollmacht selbst verfassen. Wichtige Bestandteile sind:
– Vollständige Namen und Adressen aller Beteiligten
– Geburtsdaten für eindeutige Identifikation
– Konkrete Benennung der übertragenen Befugnisse
– Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift

Beispieltext für selbstverfasste Vollmacht

„Hiermit bevollmächtige ich, [Name, Adresse, Geburtsdatum], Herrn/Frau [Name, Adresse, Geburtsdatum], mich bei der Bundesagentur für Arbeit zu vertreten. Die bevollmächtigte Person kann Anträge stellen, Bescheide entgegennehmen, Termine wahrnehmen und alle damit verbundenen Erklärungen abgeben.“

Für die digitale Nutzung der Online-Services musst du explizit den Zusatz „Online-Handeln“ in die Vollmacht aufnehmen. Ohne diesen Hinweis kann die bevollmächtigte Person nur vor Ort, telefonisch oder schriftlich für dich handeln.

Vollmacht bei der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat das Vollmachtsverfahren besonders benutzerfreundlich gestaltet. Rund 260.000 Menschen nutzen bereits klassische Vollmachten bei der BA. Seit Ende April 2026 ist auch die digitale Vertretung über alle Online-Services möglich.

Nach der Vollmachtsvorlage kann die bevollmächtigte Person alle Leistungen für dich beantragen und verwalten. Das umfasst Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Weiterbildungsmaßnahmen und Beratungstermine. Auch die Einsicht in deinen Online-Account ist möglich.

Die Bearbeitung erfolgt sofort nach Vorlage der Vollmacht. Es gibt keine Wartezeiten oder Bearbeitungsgebühren. Die bevollmächtigte Person erhält eine Bestätigung und kann ab dem nächsten Arbeitstag für dich handeln.

Achtung: Die bevollmächtigte Person hat Zugang zu allen deinen Daten bei der BA. Überlege dir gut, wem du dieses Vertrauen schenkst.

Über das Online-Portal der BA kannst du eine Liste aller freigegebenen Services einsehen. Die bevollmächtigte Person kann Nachrichten versenden, Dokumente hochladen und den Status deiner Anträge prüfen.

Vollmacht für andere Behörden

Neben der Bundesagentur für Arbeit akzeptieren alle deutschen Behörden Vollmachten für verschiedene Aufgaben. Bürgerbüros, Standesämter, Finanzämter und Sozialämter haben eigene Regelungen und Formulare.

Das Bürgerbüro akzeptiert Vollmachten für Meldebescheinigungen, Führungszeugnisse und Personalausweise. Bei Personalausweisen gibt es jedoch Einschränkungen: Die Abholung ist möglich, die Beantragung nur in besonderen Fällen.

Finanzämter haben strengere Auflagen. Hier benötigst du meist eine notariell beglaubigte Vollmacht oder das amtliche Formular der Steuerverwaltung. Steuerberater können mit einer einfachen schriftlichen Vollmacht handeln.

Behörde Mögliche Tätigkeiten Besonderheiten
Bürgerbüro Meldebescheinigungen, Führungszeugnisse Personalausweis nur Abholung
Standesamt Urkunden beantragen Geburtsurkunden nur mit Verwandtschaftsnachweis
Finanzamt Steuererklärungen, Bescheide Oft notarielle Beglaubigung nötig
Krankenkasse Anträge, Widersprüche Gesundheitsdaten besonders geschützt

Bei Krankenkassen und Rentenversicherung gelten besondere Datenschutzbestimmungen. Die Vollmacht muss sehr spezifisch formuliert sein und den Umgang mit Gesundheitsdaten ausdrücklich erlauben.

Digitale Vollmachten und Online-Services

Die Digitalisierung hat auch das Vollmachtswesen erreicht. Seit 2026 ermöglicht die Bundesagentur für Arbeit erstmals die vollständige digitale Vertretung über ihre Online-Services. Diese Neuerung betrifft auch Hauptanträge und die Mitwirkungssteuerung.

Für die digitale Nutzung musst du in der Vollmacht explizit das „Online-Handeln“ erwähnen. Die bevollmächtigte Person kann sich dann mit deinen Zugangsdaten anmelden oder einen eigenen Account für die Vertretung erstellen.

Die Online-Vertretung umfasst alle Funktionen des normalen Benutzerkontos: Anträge stellen, Nachrichten mit der BA austauschen, Dokumente hochladen und herunterladen, Termine buchen und Bescheide einsehen.

Der digitale Zugang ist besonders praktisch für Angehörige, die weit entfernt wohnen oder beruflich eingespannt sind.

Andere Behörden ziehen nach. Viele Bundesländer arbeiten an ähnlichen Lösungen für ihre Online-Services. Baden-Württemberg testet bereits digitale Vollmachten für das service-bw.de Portal.

Widerruf und Ende der Vollmacht

Du kannst eine Vollmacht jederzeit schriftlich widerrufen. Dafür reicht ein formloses Schreiben an die jeweilige Behörde. Die Vollmacht erlischt sofort nach Zugang des Widerrufs bei der Behörde.

Ein Widerruf direkt gegenüber der bevollmächtigten Person reicht nicht aus. Du musst jede Behörde einzeln informieren, bei der die Vollmacht hinterlegt ist. Eine zentrale Widerrufsstelle gibt es nicht.

Bei der Bundesagentur für Arbeit kannst du den Widerruf online, persönlich oder per Post einreichen. Das Formular findest du auf der Website oder erhältst es in der örtlichen Agentur für Arbeit.

Die Vollmacht endet auch automatisch, wenn der Vollmachtgeber oder die bevollmächtigte Person stirbt. Bei einer Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers wird die Vollmacht ebenfalls ungültig.

Tipp: Bewahre eine Kopie aller Vollmachten und Widerrufe auf. So behältst du den Überblick über aktive Bevollmächtigungen.

Wenn du eine neue Vollmacht für dieselbe Person und Behörde erstellst, ersetzt diese automatisch die alte Vollmacht. Ein expliziter Widerruf ist dann nicht nötig.

Kosten und Gebühren

Vollmachten für Behördengänge sind grundsätzlich kostenlos. Weder die Erstellung noch die Einreichung oder Nutzung verursacht Gebühren bei deutschen Behörden. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt ausdrücklich, dass keine Kosten entstehen.

Auch bei anderen Behörden wie Bürgerbüros oder Standesämtern fallen keine Vollmachtsgebühren an. Die eigentlichen Behördendienste kosten jedoch weiterhin das normale Entgelt, egal ob du sie selbst oder durch eine bevollmächtigte Person in Anspruch nimmst.

Ausnahmen gibt es bei notariell beglaubigten Vollmachten. Wenn eine Behörde eine notarielle Beglaubigung verlangt, kostet diese je nach Geschäftswert zwischen 20 und 70 Euro. Das betrifft vor allem Finanzämter und Grundbuchämter.

Auch bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern entstehen Kosten, wenn du sie mit der Vertretung beauftragst. Diese sind jedoch nicht mit den kostenlosen Familienvollmachten vergleichbar, da es sich um professionelle Dienstleistungen handelt.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich mehrere Personen gleichzeitig bevollmächtigen?

Ja, du kannst beliebig viele Personen bevollmächtigen. Jede Person benötigt eine separate Vollmacht oder du nennst alle Namen in einem Dokument. Bei mehreren Bevollmächtigten solltest du festlegen, ob sie einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen.

Brauche ich für jede Behörde eine eigene Vollmacht?

Nicht zwingend. Du kannst eine Vollmacht für mehrere Behörden ausstellen oder eine allgemeine Vollmacht für „alle Behördengänge“ erstellen. Spezielle Vollmachten sind jedoch meist praktischer, da die Anforderungen der Behörden unterschiedlich sind.

Kann die bevollmächtigte Person weitere Vollmachten erstellen?

Nein, eine Untervollmacht ist nur möglich, wenn du das ausdrücklich in der ursprünglichen Vollmacht erlaubst. Ohne diese Ermächtigung kann die bevollmächtigte Person die Befugnisse nicht an andere Personen weiterübertragen.

Was passiert bei Missbrauch der Vollmacht?

Bei Missbrauch kannst du die Vollmacht sofort widerrufen und Schadenersatz verlangen. Strafbare Handlungen der bevollmächtigten Person musst du bei der Polizei anzeigen. Die Behörde haftet nicht für Schäden durch den Vollmachtsmissbrauch.

Gilt eine deutsche Vollmacht auch im Ausland?

Vollmachten für deutsche Behörden gelten nur in Deutschland. Für Behördengänge im Ausland benötigst du meist eine beglaubigte Übersetzung oder eine nach dem ausländischen Recht gültige Vollmacht. Konsulate können dabei beraten.

Muss die bevollmächtigte Person bei der ersten Nutzung dabei sein?

Ja, bei der ersten Nutzung muss die bevollmächtigte Person persönlich erscheinen und sich ausweisen. Die Behörde prüft die Identität und legt die Vollmacht in die Akte. Danach kann die Person ohne deine Anwesenheit für dich handeln.

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Historische Kirche mit Kirchturm bei Tageslicht

Kirchenaustritt

Kirchenaustritt erklärt: Ablauf, Kosten und Folgen

Ein Kirchenaustritt beendet deine Mitgliedschaft in der evangelischen oder katholischen Kirche und damit auch die Kirchensteuerpflicht. Der Vorgang läuft über das Standesamt, kostet je nach Bundesland zwischen 0 und 35 Euro und ist sofort wirksam.

Über 400.000 Menschen treten jährlich aus der Kirche aus. Die häufigsten Gründe sind finanzielle Entlastung, Glaubenszweifel und Kritik an kirchlichen Positionen. Du kannst den Austritt jederzeit rückgängig machen.

Das Wichtigste in Kürze

    • Austrittserklärung nur beim Standesamt möglich, nicht beim Pfarramt
    • Kosten variieren zwischen 0 Euro (Berlin/Brandenburg) und 35 Euro je nach Bundesland
    • Kirchensteuer entfällt sofort ab dem Austrittstag
    • Minderjährige ab 14 Jahren können mit Zustimmung der Eltern austreten
    • Kirchliche Trauung und Beerdigung sind nach dem Austritt nicht mehr möglich
    • Wiedereintritt ist jederzeit möglich

Wo und wie du aus der Kirche austrittst

Den Kirchenaustritt erklärst du ausschließlich beim Standesamt deines Wohnorts. Ein Austritt beim Pfarramt oder per Post ist nicht möglich. Das Standesamt ist die einzige staatliche Stelle, die den Austritt rechtswirksam beurkunden kann.

Du musst persönlich erscheinen und ein Formular ausfüllen. Bring deinen Personalausweis oder Reisepass mit. Die Unterschrift muss vor dem Standesbeamten erfolgen. Eine Begründung für den Austritt ist nicht erforderlich.

Das Standesamt leitet deinen Austritt automatisch an das zuständige Kirchenamt und an das Finanzamt weiter. Du erhältst eine offizielle Bescheinigung über den Austritt. Bewahre diese gut auf – du brauchst sie als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Tipp: Vereinbare vorher einen Termin beim Standesamt. Viele Ämter bieten auch Online-Terminbuchung an.

Aktuelle Kosten nach Bundesländern

Die Gebühren für den Kirchenaustritt sind bundesweit unterschiedlich geregelt. Jedes Bundesland legt die Höhe in seiner Gebührensatzung fest.

Bundesland Gebühr 2026 Besonderheiten
Baden-Württemberg 31 € Einheitlich landesweit
Bayern 33 € Höchste Gebühr
Berlin 0 € Kostenlos
Brandenburg 0 € Kostenlos
Hessen 30 € Standard-Gebühr
Niedersachsen 31 € Je nach Kommune 25-35 €
Nordrhein-Westfalen 30 € Einheitlich landesweit
Andere Bundesländer 25-35 € Nach örtlicher Satzung

Die Gebühr ist sofort bei der Antragstellung zu zahlen. Bar- oder EC-Kartenzahlung sind üblich. Eine Mehrwertsteuer fällt nicht an, da es sich um eine Verwaltungsgebühr handelt.

Voraussetzungen und Altersgrenzen

Grundsätzlich kann jede getaufte Person aus der Kirche austreten. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren – allerdings mit Einschränkungen.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind religionsmündig, benötigen aber die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Beide Elternteile müssen den Austritt schriftlich genehmigen. Bei getrenntlebenden Eltern reicht die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Ab 18 Jahren kannst du ohne weitere Voraussetzungen austreten. Du musst nicht in Deutschland geboren sein oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Auch doppelte Kirchenmitgliedschaften (evangelisch und katholisch) kannst du einzeln oder gemeinsam beenden.

Achtung: Der Austritt gilt nur für Deutschland. Wenn du ins Ausland ziehst, kann deine Kirchenmitgliedschaft dort unter anderen Regelungen weiterlaufen.

Sofortige Wirkung und Kirchensteuerstopp

Dein Kirchenaustritt ist ab dem Tag der Erklärung rechtswirksam. Es gibt keine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist. Die Kirchensteuerpflicht endet zum Monatsende.

Das Finanzamt erfährt über das Standesamt von deinem Austritt und passt deine Lohnsteuerklasse an. Bei der nächsten Gehaltsabrechnung wird keine Kirchensteuer mehr abgezogen. Bereits zu viel gezahlte Kirchensteuer wird dir automatisch erstattet.

Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Bei einem durchschnittlichen Gehalt sparen Kirchenmitglieder mehrere hundert Euro pro Jahr.

Dein Austritt wird im Melderegister vermerkt. Bei künftigen Umzügen oder Behördengängen ist deine Konfessionslosigkeit automatisch hinterlegt.

Verlust kirchlicher Leistungen

Mit dem Austritt verlierst du den Anspruch auf kirchliche Sakramente und Zeremonien. Eine kirchliche Trauung ist nicht mehr möglich. Falls du bereits kirchlich geheiratet hast, bleibt diese Ehe gültig.

Bei der Beerdigung entfallen kirchliche Riten wie Aussegnung, Totenmesse oder Beerdigung auf dem Kirchenfriedhof. Kommunale Friedhöfe stehen weiterhin zur Verfügung. Manche Kirchen erlauben in Einzelfällen eine kirchliche Beerdigung, wenn Angehörige dies wünschen.

Du kannst nicht mehr Pate oder Taufzeuge werden. Bereits übernommene Patenschaften bleiben bestehen. Der Besuch von Gottesdiensten ist weiterhin möglich – Kirchen stehen allen Menschen offen.

Kirchliche Arbeitgeber wie Caritas oder Diakonie können den Kirchenaustritt als Kündigungsgrund werten, besonders bei Führungspositionen oder im pastoralen Bereich. Bei normalen Angestelltenverhältnissen ist dies seltener der Fall.

Statistiken und gesellschaftliche Entwicklung

2025 verzeichneten die deutschen Kirchen etwa 450.000 Austritte – einen neuen Rekord. Die katholische Kirche verlor rund 240.000 Mitglieder, die evangelische Kirche etwa 210.000. Das entspricht einem Rückgang von 3,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die häufigsten Austrittsgründe laut Umfragen: Kirchensteuersparen (68 Prozent), Glaubensverlust (45 Prozent), Kritik an kirchlichen Positionen (38 Prozent) und Missbrauchsskandale (31 Prozent). Mehrfachnennungen waren möglich.

Besonders junge Erwachsene zwischen 25 und 35 Jahren treten aus. In Großstädten liegt die Austrittsquote deutlich höher als in ländlichen Gebieten. Ostdeutsche Bundesländer haben bereits jetzt Konfessionslosenquoten von über 70 Prozent.

Kirchenmitgliedschaft in Deutschland

  • Katholisch: 20,2 Millionen (24,3% der Bevölkerung)
  • Evangelisch: 18,6 Millionen (22,4% der Bevölkerung)
  • Konfessionslos: 44,2 Millionen (53,3% der Bevölkerung)

Wiedereintritt in die Kirche

Du kannst jederzeit wieder in die Kirche eintreten. Der Wiedereintritt erfolgt direkt bei der gewünschten Kirchengemeinde, nicht beim Standesamt. Die Taufe gilt als weiterhin gültig und muss nicht wiederholt werden.

Für den Wiedereintritt ist ein Gespräch mit dem Pastor oder Pfarrer üblich. Manche Gemeinden verlangen eine Art Reueerklärung oder fordern die Teilnahme an einem Glaubenskurs. Einheitliche Regelungen gibt es nicht.

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Wiedereintritt sofort neu. Frühere Austrittsjahre werden nicht rückwirkend nachberechnet. Du erhältst eine neue Mitgliedschaftsbescheinigung für das Finanzamt.

Etwa 15.000 Menschen treten jährlich wieder in die Kirche ein. Das entspricht nur einem Bruchteil der Austritte. Die meisten Wiedereintritte erfolgen anlässlich von Taufen der eigenen Kinder oder kirchlichen Hochzeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich online oder per Post aus der Kirche austreten?

Nein, der Austritt ist nur persönlich beim Standesamt möglich. Du musst das Formular vor Ort ausfüllen und unterschreiben. Einige Bundesländer testen digitale Verfahren, flächendeckend gibt es diese aber noch nicht.

Muss ich meinen Austritt begründen?

Nein, eine Begründung ist nicht erforderlich. Du musst nur erklären, aus welcher Kirche du austreten möchtest. Das Standesamt darf nicht nach den Gründen fragen.

Bekomme ich gezahlte Kirchensteuer zurück?

Ja, bereits gezahlte Kirchensteuer wird ab dem Austrittstag anteilig erstattet. Das Finanzamt rechnet automatisch ab und überweist dir zu viel gezahlte Beträge zurück.

Kann ich meine Kinder aus der Kirche abmelden?

Kinder unter 14 Jahren können von den Eltern abgemeldet werden. Zwischen 14 und 18 Jahren entscheidet das Kind selbst, braucht aber die Zustimmung der Eltern.

Verliere ich den Anspruch auf Kindergeld oder andere Sozialleistungen?

Nein, der Kirchenaustritt hat keine Auswirkungen auf staatliche Sozialleistungen, Kindergeld oder Rente. Diese hängen nicht von der Religionszugehörigkeit ab.

Was passiert mit meiner kirchlichen Hochzeit nach dem Austritt?

Eine bereits geschlossene kirchliche Ehe bleibt gültig. Nur neue kirchliche Trauungen sind nach dem Austritt nicht mehr möglich. Die standesamtliche Ehe ist davon nicht betroffen.

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Person prüft eine Bonitätsauskunft am Laptop

Schufa-Auskunft

Schufa-Auskunft kostenlos beantragen: So geht’s richtig

Jeder Verbraucher hat das Recht auf eine kostenlose Schufa-Auskunft einmal pro Jahr. Diese Selbstauskunft zeigt alle gespeicherten Daten zu deiner Person und deinen Schufa-Score. Du kannst sie online anfordern oder per Post beantragen. Im Unterschied zur kostenpflichtigen Bonitätsauskunft für Vermieter enthält sie sensible Informationen, die nur für dich bestimmt sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einmal pro Jahr steht dir eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft zu (Artikel 15 DS-GVO)
  • Online-Beantragung dauert 2-5 Werktage, per Post 7-10 Werktage
  • Die Datenkopie enthält alle gespeicherten Daten inklusive Schufa-Score
  • Vermieter benötigen eine separate Bonitätsauskunft für 29,95 Euro
  • Fehlerhafte Einträge kannst du direkt bei der Schufa korrigieren lassen
  • Jobcenter fördern Schufa-Auskünfte nicht direkt, können Kosten aber im Einzelfall übernehmen

Rechtliche Grundlagen der kostenlosen Schufa-Auskunft

Das Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft ist gesetzlich verankert. Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt dir das Recht, einmal pro Kalenderjahr Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Das Bundesdatenschutzgesetz konkretisiert dieses Recht in § 34 BDSG.

Die Schufa muss dir diese Auskunft kostenlos zur Verfügung stellen. Sie umfasst alle Informationen, die das Unternehmen über dich gespeichert hat. Dazu gehören deine persönlichen Daten, Kreditanfragen von Banken, laufende Kredite und dein aktueller Schufa-Score.

Wichtig: Das kostenlose Recht gilt nur einmal pro Kalenderjahr. Weitere Auskünfte im selben Jahr sind kostenpflichtig.

Unternehmen wie Banken oder Vermieter können deinen Score abfragen, um deine Bonität zu bewerten. Regelmäßig zu prüfen, welche Daten über dich gespeichert sind, hilft dir dabei, deine Kreditwürdigkeit zu verstehen und zu verbessern.

Schritt-für-Schritt zur kostenlosen Selbstauskunft

Du hast drei Möglichkeiten, deine kostenlose Schufa-Auskunft zu beantragen. Der Online-Weg ist am schnellsten, die Beantragung per Post funktioniert ohne Internet-Zugang.

Online beantragen

Gehe auf die offizielle Webseite meineschufa.de und wähle „Datenkopie (nach Artikel 15 DS-GVO)“. Du musst dich mit deinem Personalausweis legitimieren – entweder per Video-Chat oder später per PostIdent. Nach erfolgreicher Verifizierung erhältst du die Auskunft innerhalb von 2-5 Werktagen per Post oder als PDF-Download.

Per Post beantragen

Lade das Formular von der Schufa-Webseite herunter oder fordere es telefonisch an. Fülle es vollständig aus und lege eine Kopie deines Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei. Sende alles an: Schufa Holding AG, Selbstauskunft, 20395 Hamburg. Die Bearbeitung dauert 7-10 Werktage.

Variante Dauer Legitimation
Online anfordern 2-5 Werktage VideoIdent oder PostIdent
Per Post 7-10 Werktage Personalausweis-Kopie
Persönlich vor Ort Sofort Personalausweis original

Persönlich vor Ort

In größeren Städten findest du Schufa-Geschäftsstellen. Dort erhältst du die Auskunft direkt gegen Vorlage deines Personalausweises. Termine sind oft notwendig – informiere dich vorher telefonisch.

Inhalte der kostenlosen Datenkopie nach Artikel 15

Die kostenlose Selbstauskunft enthält deutlich mehr Informationen als die Bonitätsauskunft für Vermieter. Du siehst alle Daten, die die Schufa über dich gespeichert hat – sowohl positive als auch negative Einträge.

Zu den gespeicherten Informationen gehören deine persönlichen Daten wie Name, aktuelle und frühere Adressen sowie dein Geburtsdatum. Das Unternehmen dokumentiert außerdem alle Kreditanfragen von Banken, laufende Kreditverträge und deren Verlauf sowie Einträge zu Zahlungsausfällen oder Mahnverfahren.

Dein Schufa-Score ist ein zentraler Bestandteil der Auskunft. Dieser Wert zwischen 0 und 100 Prozent bewertet deine Kreditwürdigkeit. Je höher der Score, desto besser schätzt die Schufa deine Bonität ein. Banken und andere Unternehmen nutzen diesen Wert für ihre Kreditentscheidungen.

Achtung: Die kostenlose Selbstauskunft enthält sensible Daten und ist nicht für die Vorlage bei Vermietern geeignet.

Zusätzlich siehst du, welche Unternehmen in den letzten 12 Monaten Daten über dich abgerufen haben. Das können Banken bei Kreditanträgen sein, aber auch Mobilfunkanbieter oder Versandhändler bei größeren Bestellungen.

Unterschied zwischen kostenloser und kostenpflichtiger Auskunft

Viele Verbraucher verwechseln die kostenlose Selbstauskunft mit der kostenpflichtigen Bonitätsauskunft. Beide haben unterschiedliche Zwecke und Inhalte.

Die kostenlose Schufa-Auskunft ist eine vollständige Datenkopie nach Artikel 15 DS-GVO. Sie zeigt alle gespeicherten Daten inklusive sensibler Informationen wie Anfragen von Kreditgebern oder Details zu Zahlungsausfällen. Diese Auskunft ist nur für dich bestimmt und sollte nicht an Dritte weitergegeben werden.

Die kostenpflichtigen Bonitätsauskunft kostet 29,95 Euro und ist speziell für die Vorlage bei Vermietern konzipiert. Sie enthält nur relevante Informationen für die Bonitätsbewertung, aber keine sensiblen Details. Vermieter akzeptieren nur diese Version als Nachweis deiner Kreditwürdigkeit.

Auskunft Kosten Verwendung Inhalt
Kostenlose Selbstauskunft 0 Euro Eigennutzung Alle Daten, sensible Informationen
Bonitätsauskunft 29,95 Euro Vermieter, Dritte Score und relevante Bonitätsdaten

Für Wohnungsbewerbungen musst du also die kostenpflichtige Variante wählen. Die kostenlose Auskunft nutzt du, um zu prüfen, welche Daten über dich gespeichert sind und ob alle Angaben korrekt sind.

Fehlerhafte Einträge korrigieren lassen

Wenn du in deiner Schufa-Auskunft fehlerhafte oder veraltete Einträge findest, kannst du eine Korrektur beantragen. Die Schufa ist verpflichtet, falsche Daten zu löschen oder zu berichtigen.

Schreibe einen schriftlichen Widerspruch an die Schufa und erkläre genau, welcher Eintrag falsch ist. Füge Belege bei, die deine Angaben stützen – zum Beispiel Kontoauszüge, die zeigen, dass ein als unbezahlt gemeldeter Kredit längst beglichen ist.

Die Schufa muss innerhalb von vier Wochen prüfen und dir eine Antwort geben. Ist der Eintrag tatsächlich fehlerhaft, wird er gelöscht oder korrigiert. Das kann deinen Score verbessern und damit deine Chancen bei zukünftigen Kreditanträgen oder Wohnungsbewerbungen erhöhen.

Bereits kleine Korrekturen können deinen Schufa-Score merklich verbessern und sich positiv auf künftige Bonitätsprüfungen auswirken.

Negative Einträge bleiben normalerweise drei Jahre nach Begleichung der Schuld gespeichert. Erledigte Kredite werden als positiv bewertet und können sogar deinen Score verbessern, wenn sie regelmäßig bedient wurden.

Förderung durch Jobcenter und Arbeitsamt

Jobcenter und die Agentur für Arbeit fördern Schufa-Auskünfte nicht direkt. Es gibt keine spezielle Leistung oder einen Bildungsgutschein für Bonitätsnachweise.

In Einzelfällen können die Kosten für eine kostenpflichtige Bonitätsauskunft aber als Bewerbungskosten anerkannt werden. Das gilt besonders, wenn du konkrete Wohnungsangebote hast und die Auskunft für die Bewerbung benötigst. Sprich mit deinem Sachbearbeiter über deine Situation.

Bei der Suche nach Wohngeld oder einem Wohnberechtigungsschein ist keine Schufa-Auskunft erforderlich. Diese Leistungen hängen von deinem Einkommen ab, nicht von deiner Bonität.

Tipp: Nutze zunächst die kostenlose Selbstauskunft. Erst wenn du eine Wohnung besichtigen möchtest, bestellst du die kostenpflichtige Bonitätsauskunft für Vermieter.

Falls du Hilfe bei den Kosten einer Umzugskostenbeihilfe benötigst, können Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen die Umzugskosten übernehmen. Das schließt aber normalerweise nicht die Kosten für Bonitätsnachweise ein.

So verbesserst du deinen Schufa-Score

Ein guter Schufa-Score öffnet dir Türen bei Kreditanträgen und Wohnungsbewerbungen. Mit einigen Maßnahmen kannst du deine Bonität gezielt verbessern.

Bezahle alle Rechnungen pünktlich. Mahnungen und Zahlungsausfälle schaden deinem Score erheblich. Richte Lastschriftverfahren oder Daueraufträge ein, um keine Fristen zu verpassen. Bei finanziellen Schwierigkeiten kontaktiere deine Gläubiger direkt und vereinbare Ratenzahlungen.

Vermeide zu viele Kreditanfragen in kurzer Zeit. Jede Anfrage wird gespeichert und kann deinen Score belasten. Nutze bei Kreditvergleichen die „Konditionsanfrage“ statt der „Kreditanfrage“ – sie beeinflusst den Score nicht.

Kündige nicht genutzte Kreditkarten und Girokonten. Viele offene Kreditlinien können als Risiko gewertet werden. Behalte nur die Konten, die du wirklich brauchst.

Halte deine Adressdaten aktuell. Häufige Umzüge ohne ordnungsgemäße Ummeldung können den Score verschlechtern. Informiere Banken und andere Unternehmen zeitnah über Adressänderungen.

Positive Einträge helfen deinem Score. Kredite, die du verlxc3xa4sslich bedienst, verbessern langfristig deine Bewertung. Auch ein länger bestehendes Girokonto ohne Probleme wirkt sich positiv aus.

Häufig gestellte Fragen

Wie oft kann ich die kostenlose Schufa-Auskunft beantragen?

Du kannst einmal pro Kalenderjahr eine kostenlose Selbstauskunft nach Artikel 15 DS-GVO beantragen. Weitere Auskünfte im selben Jahr sind kostenpflichtig. Das Recht erneuert sich automatisch zum Jahresbeginn.

Ist die kostenlose Auskunft für Vermieter geeignet?

Nein, die kostenlose Selbstauskunft enthält sensible Informationen und ist nicht für die Vorlage bei Dritten bestimmt. Vermieter benötigen die kostenpflichtige Bonitätsauskunft für 29,95 Euro, die speziell für diesen Zweck konzipiert ist.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Online dauert die Bearbeitung 2-5 Werktage nach erfolgreicher Legitimation. Per Post rechne mit 7-10 Werktagen. In Schufa-Geschäftsstellen erhältst du die Auskunft sofort gegen Vorlage des Personalausweises.

Was mache ich bei fehlerhaften Einträgen?

Lege schriftlich Widerspruch bei der Schufa ein und füge Belege für deine Behauptung bei. Die Schufa muss innerhalb von vier Wochen prüfen und antworten. Bestätigt sich der Fehler, wird der Eintrag korrigiert oder gelöscht.

Kann ich die Auskunft für jemand anderen beantragen?

Nein, jeder kann nur seine eigene Auskunft beantragen. Ausnahme: Du hast eine notarielle Vollmacht für die betreffende Person. Ehepartner oder Familienmitglieder haben ohne Vollmacht keinen Zugriff.

Warum brauche ich überhaupt eine Schufa-Auskunft?

Die Auskunft zeigt dir alle gespeicherten Daten und deinen aktuellen Score. Du kannst Fehler entdecken und korrigieren lassen, was deine Bonität verbessert. Für Kreditanträge oder Wohnungsbewerbungen kennst du so vorab deine Ausgangslage.

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Wohnungsgeberbestätigung und Wohnungsschlüssel auf einem Tisch

Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Inhalt, Vordruck und Bußgeld

Die Wohnungsgeberbestätigung stellt Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter aus, und Sie legen sie beim Bürgeramt zur An- oder Ummeldung vor. Sie ist kostenlos, gesetzlich vorgeschrieben (§ 19 Bundesmeldegesetz) und muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausgehändigt werden.

Ohne diese Bestätigung verweigert die Meldebehörde in der Regel die Anmeldung. Sie ersetzt nicht den Mietvertrag, und der Mietvertrag ersetzt nicht die Bestätigung. Wer eine Wohnung bezieht, braucht beides getrennt. Auf dieser Seite lesen Sie, was genau hineingehört, welche Fristen gelten und welches Bußgeld bei Verstößen droht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer stellt sie aus? Der Wohnungsgeber, also Vermieterin, Vermieter, Hausverwaltung oder Eigentümer der Wohnung.
  • Wofür? Zur Vorlage beim Bürgeramt bei der Anmeldung, Ummeldung oder Anmeldung einer Zweitwohnung.
  • Kosten: Die Ausstellung ist für Sie kostenlos. Der Wohnungsgeber darf kein Geld dafür verlangen.
  • Frist: Der Wohnungsgeber muss Ihnen die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug aushändigen.
  • Rechtsgrundlage: § 19 Bundesmeldegesetz (BMG).
  • Bußgeld: bis zu 1.000 Euro bei verweigerter oder verspäteter Bestätigung, bis zu 50.000 Euro bei einer Scheinanmeldung.

Was bedeutet Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung, auch Vermieterbescheinigung oder Einzugsbestätigung genannt, ist ein schriftlicher Nachweis darüber, dass Sie tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen sind. Eingeführt wurde sie zum 1. November 2015 mit dem Bundesmeldegesetz. Ziel war, sogenannte Scheinanmeldungen einzudämmen, bei denen sich Personen unter einer Adresse anmelden, ohne dort zu wohnen.

Die Bestätigung ist Teil der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 19 BMG. Sie wird verlangt, sobald Sie sich beim Bürgeramt anmelden oder ummelden. Mehr zum Ablauf der Anmeldung selbst finden Sie auf der Seite Ummelden. Wenn Sie eine Zweitwohnung beziehen, brauchen Sie die Bestätigung ebenfalls; Details dazu unter Zweitwohnsitz anmelden. Eine Übersicht aller Themen rund um den Wohnort bietet die Rubrik Leben und Wohnen.

Wohnungsgeber ist nicht immer der Eigentümer. Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt. Bei Untermiete ist das der Hauptmieter, bei einer verwalteten Immobilie die Hausverwaltung. Diese Person stellt die Bestätigung aus, nicht zwingend der Grundbucheigentümer.

Voraussetzungen

Damit eine Wohnungsgeberbestätigung gültig ist, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Sie sind tatsächlich in die Wohnung eingezogen (oder ziehen ein). Eine Bestätigung ohne realen Bezug ist eine Straftat im Sinne des Melderechts.
  • Die Bestätigung stammt vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person.
  • Sie enthält alle gesetzlich geforderten Angaben (siehe unten).
  • Sie wird schriftlich erteilt, mit Unterschrift, oder vom Wohnungsgeber elektronisch direkt an die Meldebehörde übermittelt.

Erforderliche Unterlagen

Eine vollständige Wohnungsgeberbestätigung muss nach § 19 Absatz 3 BMG folgende Angaben enthalten:

Angabe Erläuterung
Name und Anschrift des Wohnungsgebers Vermieter, Eigentümer oder Hausverwaltung. Bei abweichendem Eigentümer auch dessen Name.
Art des Meldevorgangs Einzug oder Auszug.
Einzugsdatum Tag, an dem Sie tatsächlich eingezogen sind.
Anschrift der Wohnung Vollständige Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.
Namen der meldepflichtigen Personen Alle Personen, die in die Wohnung einziehen und sich anmelden.

Für die eigentliche Anmeldung beim Bürgeramt benötigen Sie zusätzlich:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (für jede anmeldepflichtige Person).
  • Das ausgefüllte Anmeldeformular der Meldebehörde, oft auch direkt vor Ort erhältlich.
  • Bei Familien oder Kindern gegebenenfalls die Geburtsurkunde.

Ablauf

So kommen Sie Schritt für Schritt zur Anmeldung:

  • 1. Einzug: Sie ziehen in die neue Wohnung ein. Ab diesem Tag läuft die Zwei-Wochen-Frist für Ihre Anmeldung.
  • 2. Bestätigung anfordern: Bitten Sie den Wohnungsgeber um die Wohnungsgeberbestätigung. Viele nutzen einen amtlichen Vordruck der Meldebehörde. Der Wohnungsgeber muss innerhalb von zwei Wochen liefern.
  • 3. Termin beim Bürgeramt: Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlichen Amt einen Termin, oft online. In manchen Kommunen ist auch eine schriftliche oder elektronische Anmeldung möglich.
  • 4. Vorlage: Legen Sie die Bestätigung zusammen mit Ihrem Ausweisdokument vor. Die Behörde aktualisiert Ihre Meldedaten.
  • 5. Meldebestätigung: Sie erhalten eine Meldebestätigung als Nachweis Ihrer Anmeldung. Diese brauchen Sie häufig für Bank, Arbeitgeber oder Versicherungen.
Elektronische Variante: Der Wohnungsgeber kann die Bestätigung in vielen Kommunen direkt elektronisch an die Meldebehörde übermitteln. Sie erhalten dann ein Zuordnungsmerkmal und müssen kein Papier mehr mitbringen. Fragen Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter, ob das angeboten wird.

Kosten

Die Wohnungsgeberbestätigung selbst ist kostenlos. Der Wohnungsgeber darf für die Ausstellung kein Entgelt verlangen, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.

Auch die Anmeldung beim Bürgeramt ist in den meisten Kommunen gebührenfrei. Kosten können entstehen, wenn Sie zusätzliche Dokumente beantragen, etwa eine erweiterte Meldebescheinigung. Die Gebühr dafür liegt je nach Stelle meist zwischen 5 und 15 Euro.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Punkt Regelung
Frist für Ihre Anmeldung zwei Wochen nach Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG)
Frist für die Bestätigung durch den Wohnungsgeber zwei Wochen nach Einzug (§ 19 Abs. 1 BMG)
Kosten der Bestätigung 0 Euro
Bußgeld bei verweigerter/verspäteter Bestätigung bis zu 1.000 Euro
Bußgeld bei verspäteter Anmeldung bis zu 1.000 Euro
Bußgeld bei Scheinanmeldung bis zu 50.000 Euro
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung? Dann müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Behörde kann den Wohnungsgeber dann direkt auffordern. So vermeiden Sie, dass Ihre verspätete Anmeldung Ihnen angelastet wird. Bewahren Sie schriftliche Anfragen an den Wohnungsgeber als Nachweis auf.

Sonderfälle:

  • Eigentumswohnung selbst bezogen: Wer in die eigene Immobilie einzieht, bestätigt den Einzug sich selbst gegenüber. Sie tragen sich als Wohnungsgeber und meldepflichtige Person zugleich ein.
  • Untermiete und WG: Der Hauptmieter ist Wohnungsgeber und stellt die Bestätigung aus, sofern er zur Untervermietung berechtigt ist.
  • Zweitwohnung: Auch bei einer Nebenwohnung ist die Bestätigung Pflicht. Details unter Zweitwohnsitz anmelden.
  • Reine Abmeldung: Bei einem Auszug ins Ausland oder dem Aufgeben einer Nebenwohnung kann ebenfalls eine Bestätigung des Auszugs nötig werden.

Tipps

  • Fordern Sie die Bestätigung früh an, am besten schon zur Schlüsselübergabe. So geraten Sie nicht in Fristprobleme.
  • Prüfen Sie die Angaben sofort. Ein falsches Einzugsdatum oder ein Tippfehler in der Adresse führt beim Bürgeramt zu Rückfragen.
  • Nutzen Sie nach Möglichkeit den amtlichen Vordruck Ihrer Kommune. Viele Meldebehörden stellen ihn als PDF online bereit.
  • Bestehen Sie auf die kostenlose Ausstellung. Niemand darf Ihnen die Bestätigung in Rechnung stellen.
  • Heben Sie die Meldebestätigung gut auf. Sie brauchen sie später oft für Bank, Arbeitgeber, Kfz-Zulassung oder den Bezug von Leistungen.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Wohnungsgeberbestätigung Pflicht?

Ja. Seit dem 1. November 2015 schreibt § 19 Bundesmeldegesetz die Bestätigung vor. Ohne sie können Sie sich beim Bürgeramt in der Regel nicht anmelden, und dem Wohnungsgeber droht ein Bußgeld, wenn er die Ausstellung verweigert.

Was kostet die Wohnungsgeberbestätigung?

Nichts. Die Ausstellung ist gesetzlich kostenlos. Ein Wohnungsgeber, der dafür Geld verlangt, handelt nicht rechtmäßig. Auch die Anmeldung selbst ist beim Bürgeramt meist gebührenfrei.

Reicht der Mietvertrag statt der Bestätigung?

Nein. Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Die Meldebehörde verlangt ausdrücklich die Bestätigung nach § 19 BMG. Beide Dokumente sind getrennt und erfüllen unterschiedliche Zwecke.

Welche Frist gilt nach dem Einzug?

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim örtlichen Bürgeramt anmelden. Der Wohnungsgeber muss Ihnen die Bestätigung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen aushändigen.

Was droht, wenn die Bestätigung verweigert wird?

Dem Wohnungsgeber droht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Sie selbst sollten die Verweigerung der Meldebehörde unverzüglich melden, damit Ihre eigene verspätete Anmeldung nicht geahndet wird.

Wer gilt als Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt. Das ist meist die Vermieterin, der Vermieter, die Hausverwaltung oder bei Untermiete der Hauptmieter, nicht zwingend der Grundbucheigentümer.

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