Namensänderung

📖 Lesezeit: 8 Min · 📅 16. Juni 2026
Ob Sie Ihren Namen ändern lassen können, hängt vom Grund ab: Familienrechtliche Änderungen (Heirat, Scheidung, Geburt) erledigt das Standesamt per Namenserklärung – meist für rund 20 bis 50 Euro. Eine Änderung aus einem wichtigen Grund (etwa anstößiger Name) läuft als öffentlich-rechtliche Namensänderung über die Namensänderungsbehörde und kostet je nach Aufwand zwischen wenigen Euro und über 1.000 Euro.
Eine Namensänderung ist in Deutschland nicht beliebig möglich. Das Gesetz unterscheidet zwei völlig getrennte Wege mit eigenen Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Kosten. Welcher für Sie gilt, entscheidet sich danach, warum Sie den Namen ändern wollen. Seit dem 1. Mai 2025 gilt zudem ein reformiertes Namensrecht mit mehr Wahlmöglichkeiten bei Ehe- und Geburtsnamen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Wege: familienrechtliche Namensänderung (Standesamt) bei Heirat, Scheidung, Geburt – oder öffentlich-rechtliche Namensänderung (Namensänderungsbehörde) aus wichtigem Grund.
- Familienrecht: Sie geben eine Namenserklärung beim Standesamt ab. Gebühr meist rund 20 bis 50 Euro.
- Öffentlich-rechtlich: Ein bloßer Wunsch reicht nicht – es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Gebühr je nach Bundesland und Aufwand von wenigen Euro bis über 1.000 Euro.
- Neues Namensrecht seit 1. Mai 2025: echte Doppelnamen für Eheleute und Kinder, mehr Freiheit beim Bindestrich.
- Zuständig ist Ihr örtliches Standesamt bzw. die Namensänderungsbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises.
Was bedeutet Namensänderung beantragen?
Den eigenen Vor- oder Familiennamen zu ändern, berührt die Identität und ist deshalb gesetzlich geregelt. Es gibt zwei rechtlich getrennte Verfahren, die man nicht verwechseln sollte.
Die familienrechtliche Namensänderung knüpft an ein Lebensereignis an: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder eine Adoption. Sie erfolgt durch eine Namenserklärung beim Standesamt und folgt festen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hier prüft niemand einen „Grund“ – die Erklärung ist möglich, weil das Ereignis eingetreten ist.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) ist der Ausnahmeweg. Sie kommt nur in Betracht, wenn das Familienrecht keine Lösung bietet und ein wichtiger Grund vorliegt. Zuständig ist nicht das Standesamt, sondern die Namensänderungsbehörde – je nach Bundesland das Ordnungsamt, das Bürgeramt, ein Rechtsamt oder die Kreisverwaltung.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Weg deutlich.
Familienrechtliche Namensänderung (Standesamt):
- Ein passendes Lebensereignis liegt vor – etwa eine Eheschließung, eine Scheidung, die Geburt eines Kindes oder eine Adoption.
- Die gewünschte Namensform ist gesetzlich zulässig (z. B. Ehename, Doppelname, Wiederannahme des Geburtsnamens).
- Bei gemeinsamen Erklärungen wirken beide Beteiligte mit (z. B. beide Eheleute, bei Kindern die Sorgeberechtigten).
Öffentlich-rechtliche Namensänderung (Namensänderungsbehörde):
- Es liegt ein wichtiger Grund vor. Ihr schutzwürdiges Interesse muss die Interessen anderer und der Allgemeinheit überwiegen, die grundsätzlich für die Beibehaltung des Namens spricht.
- Anerkannte Gründe sind etwa anstößige oder lächerlich wirkende Namen, sehr schwer schreib- oder aussprechbare Namen oder seelische Belastungen durch den bisherigen Namen.
- Der bloße Wunsch nach einem schöneren Namen genügt nicht.
Erforderliche Unterlagen
Welche Nachweise verlangt werden, hängt vom Verfahren und Ihrem Fall ab. Häufig benötigt werden:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle Geburtsurkunde, ggf. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- bei Ehesachen: Eheurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
- bei Scheidung: rechtskräftiges Scheidungsurteil
- bei Kindern: Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis des Sorgerechts
- öffentlich-rechtlich zusätzlich: ausführliche schriftliche Begründung des wichtigen Grundes mit Belegen (z. B. Atteste, Stellungnahmen) und ein Führungszeugnis
Ablauf
Der Weg unterscheidet sich je nach Verfahren.
Familienrechtliche Namensänderung beim Standesamt:
- 1. Termin vereinbaren: Kontaktieren Sie das zuständige Standesamt (oft das Ihrer Eheschließung oder Ihres Wohnorts).
- 2. Unterlagen mitbringen: Urkunden und Ausweis bereithalten.
- 3. Namenserklärung abgeben: Sie erklären die gewünschte Namensform; ggf. unterschreiben beide Beteiligten.
- 4. Bescheinigung erhalten: Das Standesamt nimmt die Erklärung entgegen und stellt eine Bescheinigung über deren Wirksamkeit aus.
- 5. Dokumente anpassen: Lassen Sie anschließend Ausweis, Reisepass und weitere Dokumente umschreiben.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung:
- 1. Antrag stellen: bei der Namensänderungsbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises.
- 2. Grund darlegen: Begründung und Nachweise einreichen.
- 3. Prüfung: Die Behörde wägt Ihr Interesse gegen das öffentliche Interesse ab; das kann mehrere Wochen bis Monate dauern.
- 4. Bescheid: Bei Zustimmung ergeht ein Bescheid, mit dem der neue Name wirksam wird.
- 5. Dokumente anpassen: wie beim familienrechtlichen Weg.
Kosten
Die Gebühren liegen weit auseinander, weil sich der öffentlich-rechtliche Weg am Verwaltungsaufwand orientiert.
| Vorgang | Zuständig | Gebühr (Anhaltspunkt) |
|---|---|---|
| Namenserklärung (Heirat, Scheidung, Geburt) | Standesamt | ca. 20 – 50 € |
| Bescheinigung über Wirksamkeit der Erklärung | Standesamt | ca. 10 – 15 € |
| Öffentl.-rechtl. Änderung Familienname | Namensänderungsbehörde | wenige € bis über 1.000 € |
| Öffentl.-rechtl. Änderung Vorname | Namensänderungsbehörde | meist niedriger, je nach Land |
| Ablehnung oder Rücknahme des Antrags | Namensänderungsbehörde | 1/10 bis 1/2 der Gebühr |
Hinzu kommen Folgekosten für neue Dokumente, etwa Personalausweis oder Reisepass. Die genauen Beträge legen die Bundesländer und Kommunen fest – fragen Sie bei Ihrer zuständigen Stelle nach dem konkreten Rahmen.
Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle
Eine Namenserklärung beim Standesamt ist meist innerhalb eines Termins erledigt; die Wirksamkeit tritt mit der Entgegennahme ein. Die öffentlich-rechtliche Prüfung dauert dagegen oft mehrere Wochen bis Monate, weil die Behörde abwägen muss.
Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung: Geschiedene oder verwitwete Personen können den Ehenamen behalten oder den Geburtsnamen bzw. den vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen. Diese Erklärung ist jederzeit nach Auflösung der Ehe beim Standesamt möglich – es gibt keine Frist.
Die Reform betrifft Ehen und Geburten ab dem 1. Mai 2025. Ob frühere Fälle nachträglich umgestellt werden können, klärt im Einzelfall das Standesamt. Mehr zu Familienthemen finden Sie in unserer Übersicht Familie und Soziales.
Tipps
- Klären Sie zuerst beim Standesamt, ob Ihr Anliegen familienrechtlich lösbar ist – das ist meist günstiger und schneller als der öffentlich-rechtliche Weg.
- Bereiten Sie bei der öffentlich-rechtlichen Änderung eine gut belegte Begründung vor; je überzeugender der wichtige Grund, desto besser die Chancen.
- Fragen Sie vorab nach dem konkreten Gebührenrahmen – die Spanne ist groß und hängt vom Aufwand ab.
- Planen Sie nach der Änderung Zeit ein, um Ausweis, Pass, Bank, Versicherungen und Arbeitgeber umzuschreiben.
- Bewahren Sie die Bescheinigung bzw. den Bescheid gut auf – Sie brauchen sie für alle Folgeänderungen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich meinen Namen einfach ändern, weil er mir nicht gefällt?
Nein. Ein bloßer Wunsch reicht für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht aus. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, etwa ein anstößiger oder schwer aussprechbarer Name. Familienrechtliche Änderungen sind dagegen ohne Grundprüfung an Ereignisse wie Heirat gebunden.
Wer ist für meine Namensänderung zuständig?
Bei Heirat, Scheidung oder Geburt das Standesamt. Bei einer Änderung aus wichtigem Grund die Namensänderungsbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises – je nach Land das Ordnungs-, Bürger- oder Rechtsamt. Fragen Sie bei Ihrem örtlichen Amt nach.
Was kostet eine Namensänderung?
Eine Namenserklärung beim Standesamt kostet meist rund 20 bis 50 Euro. Eine öffentlich-rechtliche Änderung richtet sich nach dem Aufwand und reicht je nach Bundesland von wenigen Euro bis über 1.000 Euro. Hinzu kommen Kosten für neue Dokumente.
Kann ich nach der Scheidung meinen Geburtsnamen wieder annehmen?
Ja. Sie können den Ehenamen behalten oder jederzeit beim Standesamt erklären, dass Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen. Eine Frist gibt es dafür nicht.
Was hat sich durch das neue Namensrecht 2025 geändert?
Seit dem 1. Mai 2025 können Eheleute einen echten Doppelnamen aus beiden Namen wählen, mit oder ohne Bindestrich. Auch Kinder können einen Doppelnamen beider Eltern als Geburtsnamen tragen. Das gilt für Ehen und Geburten ab diesem Datum.
Wie lange dauert eine Namensänderung?
Eine Namenserklärung beim Standesamt ist meist sofort beim Termin erledigt. Eine öffentlich-rechtliche Änderung dauert oft mehrere Wochen bis Monate, weil die Behörde Ihr Interesse gegen das öffentliche Interesse abwägen muss.
Verwandte Themen
🔗 Weitere offizielle Quellen:
Familie und Soziales
- Eheschließung anmelden
- Eheurkunde beantragen
- Ehevertrag
- Erbschaftssteuer 2026
- Erbschein beantragen
- Familienkasse
- Geburtsurkunde beantragen
- Jugendamt
- Kindergarten
- Kita-Platz beantragen
- Mutterschaftsgeld beantragen 2026
- Mutterschutz
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- Scheidung einreichen
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- Sterbefall: Behördengänge
- Sterbeurkunde beantragen
- Unterhaltsvorschuss
- Vaterschaftsanerkennung
