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Baumfällung beantragen

Großer Baum im Garten mit Kettensäge und Schutzhelm

Ob Sie einen Baum auf Ihrem Grundstück fällen dürfen, hängt von der Baumschutzsatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde ab. Zuständig ist meist das Umwelt- oder Grünflächenamt; eine Genehmigung kostet je nach Kommune nichts bis rund 100 Euro und wird oft binnen zwei bis sechs Wochen erteilt, häufig verbunden mit der Auflage einer Ersatzpflanzung.

Viele größere Bäume sind durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt. Wer sie ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld von mehreren tausend Euro. Zusätzlich gilt bundesweit eine gesetzliche Fällzeit-Beschränkung zwischen dem 1. März und dem 30. September. Dieser Ratgeber zeigt, wann Sie eine Genehmigung brauchen, wie Sie den Antrag stellen und worauf Sie beim Zeitpunkt achten müssen. Einen Überblick über verwandte Themen finden Sie im Bereich Umwelt und Natur.

Das Wichtigste in Kürze

  • Genehmigung nötig? Hängt von der Baumschutzsatzung Ihrer Kommune ab. Geschützt sind Bäume meist ab einem bestimmten Stammumfang (oft 60 bis 100 cm, gemessen in 1 m Höhe).
  • Zuständig: Untere Naturschutzbehörde, das Umwelt- oder Grünflächenamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
  • Kosten: Je nach Stelle gebührenfrei bis etwa 100 Euro für die Genehmigung. Die Fällung durch eine Fachfirma kostet extra.
  • Dauer: In der Regel zwei bis sechs Wochen bis zur Entscheidung.
  • Fällzeit: Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen vieler Gehölze nach dem Bundesnaturschutzgesetz eingeschränkt.
  • Bußgeld: Bei rechtswidriger Fällung drohen Bußgelder, die je nach Fall mehrere tausend Euro erreichen können.

Was bedeutet Baumfällung beantragen?

Eine Baumfällgenehmigung ist die behördliche Erlaubnis, einen geschützten Baum zu entfernen. Ob ein Baum geschützt ist, regelt nicht ein bundeseinheitliches Gesetz, sondern die Baumschutzsatzung (teils auch Baumschutzverordnung genannt) Ihrer Stadt oder Gemeinde. Existiert keine solche Satzung, dürfen Sie Bäume auf Ihrem privaten Grundstück oft frei fällen, müssen aber trotzdem die gesetzliche Fällzeit und den Artenschutz beachten.

Die Regeln unterscheiden sich von Ort zu Ort erheblich. In manchen Gemeinden gibt es gar keine Baumschutzsatzung, in anderen sind bereits Bäume ab 60 cm Stammumfang geschützt. Prüfen Sie deshalb immer zuerst die Satzung Ihrer eigenen Kommune, bevor Sie planen.

Die Satzung legt fest, welche Bäume geschützt sind. Übliche Kriterien sind der Stammumfang (gemessen in 1,0 oder 1,30 m Höhe), die Baumart und manchmal eine Mindesthöhe. Obstbäume sind in vielen Satzungen ausgenommen. Geschützte Bäume dürfen Sie nur mit Genehmigung fällen, stark zurückschneiden oder in ihrem Wurzelbereich erheblich beeinträchtigen.

Voraussetzungen

Damit Ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat, sollten Sie diese Punkte klären:

  • Eigentum oder Zustimmung: Sie sind Eigentümer des Grundstücks oder haben die Zustimmung des Eigentümers (etwa als Mieter oder Pächter).
  • Triftiger Grund: Die Genehmigung wird meist nur bei nachvollziehbarem Anlass erteilt, etwa wenn der Baum krank, abgestorben oder nicht mehr standsicher ist, ein zulässiges Bauvorhaben verhindert oder konkrete Schäden verursacht.
  • Bereitschaft zur Ersatzpflanzung: Viele Kommunen knüpfen die Genehmigung an die Pflicht, einen neuen Baum zu pflanzen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
  • Beachtung der Fällzeit: Die Fällung ist außerhalb der Schonzeit (also zwischen 1. Oktober und Ende Februar) deutlich einfacher umzusetzen.
Ein reines „Der Baum stört“ oder „wirft zu viel Laub und Schatten“ reicht in der Regel nicht als Begründung. Behörden wägen das öffentliche Interesse am Baumerhalt gegen Ihr privates Interesse ab. Beschreiben Sie den Grund deshalb so konkret wie möglich.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen die zuständige Stelle verlangt, steht im Antragsformular Ihrer Kommune. Üblich sind:

  • ausgefülltes Antragsformular der Stadt bzw. Gemeinde
  • Lageplan oder Grundstücksskizze mit eingezeichnetem Standort des Baumes
  • Angaben zu Baumart, Stammumfang und ungefährer Höhe
  • Begründung für die Fällung (Krankheit, Bauvorhaben, Gefahr)
  • aussagekräftige Fotos des Baumes
  • bei Krankheit oder Standsicherheitsproblemen: ggf. ein Gutachten eines Baumsachverständigen
  • bei Mietverhältnis: schriftliche Zustimmung des Eigentümers

Ablauf

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  • 1. Satzung prüfen: Sehen Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde nach, ob eine Baumschutzsatzung gilt und ab welchem Stammumfang Bäume geschützt sind.
  • 2. Stammumfang messen: Messen Sie den Umfang in der in der Satzung genannten Höhe (meist 1,0 oder 1,30 m). Liegt er darunter und ist der Baum nicht aus anderem Grund geschützt, brauchen Sie oft keine Genehmigung.
  • 3. Antrag stellen: Reichen Sie das Formular mit allen Unterlagen beim Umwelt- bzw. Grünflächenamt ein, je nach Kommune online, per Post oder persönlich.
  • 4. Prüfung: Die Behörde prüft den Antrag, besichtigt bei Bedarf den Baum vor Ort und wägt ab.
  • 5. Bescheid: Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid, oft mit Auflagen wie einer Ersatzpflanzung.
  • 6. Fällung: Fällen Sie erst nach Erhalt der Genehmigung und außerhalb der gesetzlichen Schonzeit. Beauftragen Sie für größere Bäume eine Fachfirma.

Kosten

Die Gebühren für die Genehmigung sind je nach Stelle sehr unterschiedlich.

Posten typische Spanne Hinweis
Genehmigungsgebühr 0 bis ca. 100 € viele Kommunen gebührenfrei, andere nach Aufwand
Ersatzpflanzung je nach Auflage eigener Baum oder Ausgleichszahlung an die Kommune
Baumgutachten (optional) ca. 150 bis 500 € nur falls die Behörde einen Nachweis verlangt
Fällung durch Fachfirma ca. 300 bis 2.000 €+ abhängig von Größe, Lage und Entsorgung

Fragen Sie die Gebühr vorab bei Ihrem Amt ab. Die eigentliche Fällung ist meist der größte Kostenblock, vor allem bei hohen Bäumen in beengter Lage.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Bearbeitungsdauer: Rechnen Sie mit zwei bis sechs Wochen. Bei einer akuten Gefahr (etwa einem sturmgeschädigten, einsturzgefährdeten Baum) gehen viele Behörden schneller vor oder erlauben Sofortmaßnahmen, die Sie aber unverzüglich nachmelden müssen.

Gesetzliche Fällzeit: Nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt bleiben in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte sowie behördlich angeordnete oder aus Gründen der Verkehrssicherheit nötige Maßnahmen.

Wichtige Feinheit: Das bundesweite Fällverbot der Schonzeit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, also den klassischen Hausgarten. Trotzdem gilt im Garten der allgemeine Artenschutz: Bewohnte Nester und Bruthöhlen dürfen nicht zerstört werden. Außerdem schützen viele kommunale Satzungen ihre Bäume ganzjährig, sodass Sie auch im Winter eine Genehmigung brauchen. Prüfen Sie deshalb stets beides: die Schonzeit und die örtliche Satzung.

Geltungsdauer der Genehmigung: Eine erteilte Genehmigung ist meist befristet, häufig auf ein bis zwei Jahre. Fällen Sie innerhalb dieser Frist, sonst verfällt die Erlaubnis.

Ersatzpflanzung: Wird sie zur Auflage gemacht, müssen Sie einen neuen Baum pflanzen oder eine Ersatzzahlung leisten. Halten Sie diese Auflage ein, sonst kann auch das mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bußgeld: Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt oder gegen die Schonzeit verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder reichen je nach Satzung und Schwere des Falls von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro; bei besonders schweren Verstößen sind in einzelnen Kommunen fünfstellige Beträge möglich.

Tipps

  • Zuerst die Satzung lesen. Sie finden sie meist über die Website Ihrer Stadt unter Stichworten wie „Baumschutzsatzung“ oder „Baumschutz“.
  • Vor dem Kauf eines Grundstücks fragen. Geschützte Bäume können Bauvorhaben einschränken. Klären Sie das früh mit der Naturschutzbehörde.
  • Im Winter planen. Außerhalb der Schonzeit (Oktober bis Februar) lässt sich eine Fällung am einfachsten umsetzen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig im Spätsommer oder Herbst.
  • Nichts auf Verdacht fällen. Im Zweifel lieber kurz beim Amt anrufen. Eine nachträgliche Genehmigung gibt es nicht, ein Bußgeld dagegen schon.
  • Fotos und Bescheide aufheben. Dokumentieren Sie Zustand, Genehmigung und Ersatzpflanzung, falls später Nachfragen kommen.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für jeden Baum im Garten eine Genehmigung?

Nein. Eine Genehmigung ist nur nötig, wenn der Baum durch die Baumschutzsatzung Ihrer Kommune geschützt ist, meist ab einem bestimmten Stammumfang. Gibt es keine Satzung oder ist der Baum kleiner, dürfen Sie oft ohne Antrag fällen.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum geschützt?

Das legt jede Kommune selbst fest. Üblich sind Werte zwischen 60 und 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,0 oder 1,30 m Höhe. Maßgeblich ist allein die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Darf ich im Sommer einen Baum fällen?

Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen vieler Gehölze nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Für Bäume im privaten Hausgarten gilt diese Schonzeit zwar nicht, der Artenschutz für bewohnte Nester aber sehr wohl, ebenso oft eine ganzjährige kommunale Satzung.

Was kostet die Baumfällgenehmigung?

Die Genehmigung selbst ist je nach Stelle gebührenfrei oder kostet bis etwa 100 Euro. Hinzu kommen mögliche Kosten für ein Gutachten, eine Ersatzpflanzung und die Fällung durch eine Fachfirma.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder von einigen hundert bis mehreren tausend Euro, in schweren Fällen mehr, sowie die Pflicht zur Ersatzpflanzung. Eine nachträgliche Genehmigung gibt es nicht.

Wer ist für die Genehmigung zuständig?

In der Regel die untere Naturschutzbehörde, das Umwelt- oder Grünflächenamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Den Antrag und das Formular finden Sie meist auf der Website Ihrer Kommune.

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