Kindergeld beantragen

📖 Lesezeit: 7 Min · 📅 16. Juni 2026
Kindergeld beantragen Sie schriftlich oder online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sie brauchen die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und Ihre eigene; ab Januar 2026 zahlt die Familienkasse 259 Euro pro Kind und Monat aus. Der Antrag ist kostenlos.
Kindergeld bekommt in der Regel ein Elternteil für jedes Kind, das im eigenen Haushalt lebt – ab der Geburt und unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind in Ausbildung oder Studium ist. Die Auszahlung erfolgt monatlich auf ein Konto. Auf dieser Seite finden Sie, wer Anspruch hat, welche Unterlagen die Familienkasse verlangt und wie der Antrag Schritt für Schritt läuft.
Den passenden Antrag und weitere Formulare finden Sie auch in unserer Übersicht Anträge und Formulare.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig: die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit – nicht das örtliche Bürgeramt.
- Höhe 2026: 259 Euro pro Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind (Stand ab Januar 2026).
- Pflichtangaben: Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und der antragstellenden Person.
- Antrag: online über das BA-Portal mit BundID oder per Formular auf Papier.
- Kosten: keine – der Antrag ist gebührenfrei.
- Rückwirkung: Kindergeld wird höchstens für die letzten sechs Monate vor Antragseingang nachgezahlt.
Was bedeutet Kindergeld beantragen?
Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern finanziell entlastet. Es wird pro Kind gezahlt und ist unabhängig vom Einkommen – ein Mindestverdienst ist nicht nötig. Der Anspruch entsteht ab dem Geburtsmonat des Kindes, wird aber nur ausgezahlt, wenn Sie einen Antrag stellen. Ohne Antrag fließt kein Geld.
Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft den Anspruch, setzt die Höhe fest und überweist das Kindergeld monatlich. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes kann eine eigene Familienkasse des Dienstherrn zuständig sein – das steht in der Regel auf der Gehaltsabrechnung.
Voraussetzungen
Ob Sie Kindergeld erhalten, hängt von Ihrem Wohnsitz und vom Alter sowie der Lebenssituation des Kindes ab. Grundsätzlich gilt:
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (oder erfüllen die Voraussetzungen als Grenzgänger bzw. nach EU-Recht).
- Das Kind lebt in Ihrem Haushalt. Leben die Eltern getrennt, erhält die Person das Kindergeld, in deren Haushalt das Kind wohnt.
- Pro Kind zahlt die Familienkasse nur einmal und nur an eine Person.
Bis 18 Jahre: Für jedes Kind unter 18 besteht der Anspruch ohne weitere Bedingungen – allein das Vorliegen des Kindes genügt.
Ab 18 bis 25 Jahre: Für volljährige Kinder zahlt die Familienkasse weiter, wenn das Kind sich in einer der folgenden Situationen befindet:
- erste Schul- oder Berufsausbildung oder Erststudium,
- Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (zum Beispiel zwischen Abitur und Studium),
- das Kind sucht nachweislich einen Ausbildungsplatz, findet aber keinen,
- Freiwilligendienst wie Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilliges Soziales bzw. Ökologisches Jahr.
Für Kinder mit einer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können und deren Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, kann Kindergeld ohne Altersgrenze gezahlt werden.
Erforderliche Unterlagen
Welche Nachweise die Familienkasse verlangt, hängt vom Alter des Kindes ab. Für die meisten Anträge brauchen Sie:
| Unterlage | Wofür / wann nötig |
|---|---|
| Steuer-ID des Kindes | Pflichtangabe für jedes Kind. Steht im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das nach der Geburt automatisch kommt. |
| Steuer-ID der antragstellenden Person | Pflichtangabe. Steht auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder dem eigenen BZSt-Schreiben. |
| Geburtsurkunde des Kindes | Bei Neugeborenen als Nachweis der Geburt (oft reicht die Geburtsbescheinigung für Kindergeld). |
| Ausbildungs- oder Schulbescheinigung | Für Kinder ab 18 in Ausbildung, Studium oder Schule. |
| Bankverbindung (IBAN) | Für die monatliche Auszahlung. |
Ablauf
So beantragen Sie Kindergeld:
- Schritt 1 – Zuständige Familienkasse klären: In der Regel die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Im öffentlichen Dienst kann eine eigene Familienkasse zuständig sein.
- Schritt 2 – Antrag wählen: Online über das BA-Portal der Familienkasse oder das Formular „Antrag auf Kindergeld“ (KG 1) auf Papier. Für Kinder ab 18 zusätzlich die „Anlage Kind“.
- Schritt 3 – Daten eingeben: Steuer-IDs von Kind und antragstellender Person, persönliche Angaben und Bankverbindung erfassen.
- Schritt 4 – Nachweise beifügen: Geburtsbescheinigung, bei volljährigen Kindern die Ausbildungsbescheinigung.
- Schritt 5 – Absenden: Mit BundID können Sie den Online-Antrag direkt und ohne Unterschrift abschicken. Ohne BundID drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben ihn und senden ihn per Post.
- Schritt 6 – Bescheid abwarten: Die Familienkasse prüft und schickt einen schriftlichen Bescheid. Bei Bewilligung wird das Kindergeld monatlich überwiesen.
Kosten
Der Antrag auf Kindergeld ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren an – weder für den Online-Antrag noch für die Papierform. Auch das spätere Einreichen von Nachweisen oder Änderungsmitteilungen kostet nichts.
Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle
| Punkt | Regelung 2026 |
|---|---|
| Höhe pro Kind | 259 Euro monatlich, einheitlich für jedes Kind (ab Januar 2026; 2025 waren es 255 Euro) |
| Auszahlung | monatlich auf das angegebene Konto; der Zahltag richtet sich nach der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer |
| Anspruchsbeginn | ab dem Geburtsmonat des Kindes |
| Anspruchsende | spätestens mit dem 25. Geburtstag; bei Kindern in Ausbildung je nach Situation |
| Rückwirkende Zahlung | höchstens für die letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags |
Erhöhung 2026 ohne neuen Antrag: Wer bereits Kindergeld bezieht, muss wegen der Anhebung auf 259 Euro nichts tun. Die Familienkasse passt den Betrag automatisch an.
Mitteilungspflicht: Ändert sich etwas, das den Anspruch betrifft – etwa Umzug, Ende der Ausbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden nach der Erstausbildung oder ein Wechsel des Haushalts –, müssen Sie das der Familienkasse mitteilen. Sonst kann es zu Rückforderungen kommen.
Tipps
- Beantragen Sie das Kindergeld direkt nach der Geburt, am besten gleich nach der Anmeldung beim Standesamt.
- Die Steuer-ID des Babys können Sie nachreichen – warten Sie nicht damit, bis der Brief vom Finanzamt kommt.
- Richten Sie vorab ein BundID-Konto ein, dann läuft der Online-Antrag ohne Ausdruck und Unterschrift.
- Prüfen Sie bei niedrigem Einkommen zusätzlich den Kinderzuschlag – beide Leistungen beantragen Sie bei der Familienkasse.
- Bei volljährigen Kindern halten Sie die Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung bereit, damit die Auszahlung nicht stockt.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Kindergeld gibt es 2026 pro Kind?
Ab Januar 2026 zahlt die Familienkasse 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag ist für jedes Kind gleich, unabhängig von der Zahl der Kinder. 2025 waren es 255 Euro.
Wo beantrage ich Kindergeld?
Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, nicht beim Bürgeramt. Den Antrag stellen Sie online über das BA-Portal oder schriftlich mit dem Formular KG 1. Im öffentlichen Dienst kann eine eigene Familienkasse zuständig sein.
Welche Unterlagen brauche ich für den Kindergeldantrag?
Pflicht sind die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und Ihre eigene. Hinzu kommen die Geburtsbescheinigung des Kindes und, bei Kindern ab 18, eine Ausbildungs- oder Schulbescheinigung.
Ab wann und bis wann gibt es Kindergeld?
Der Anspruch beginnt mit dem Geburtsmonat. Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag ohne Bedingungen und für Kinder in Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag.
Kann ich Kindergeld rückwirkend bekommen?
Ja, aber nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist. Frühere Monate werden nicht nachgezahlt, deshalb sollten Sie zügig beantragen.
Bekomme ich für ein volljähriges Kind in Ausbildung Kindergeld?
Ja, bis zum 25. Geburtstag, solange das Kind eine erste Ausbildung, ein Studium oder eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten durchläuft. Nach der ersten Ausbildung gilt zusätzlich die Grenze von 20 Wochenstunden Nebenjob.
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