Heizungsgesetz (GEG) 2026: Pflichten, Fristen & Ausnahmen

📖 Lesezeit: 8 Min · 📅 17. Juni 2026
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich „Heizungsgesetz“, regelt, welche Heizung Sie ab wann einbauen dürfen. Wer eine neue Heizung plant, sollte die 65-Prozent-Regel, die Fristen der kommunalen Wärmeplanung und die Übergangsregelungen für bestehende Anlagen kennen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen. Es gibt keine Austauschpflicht allein wegen des GEG – auch Gas- und Ölheizungen können repariert werden.
- Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden – diese Pflicht greift gestaffelt mit der kommunalen Wärmeplanung.
- Fristen hängen vom Wohnort ab: In Großstädten (über 100.000 Einwohner) gilt die 65-%-Pflicht für neu eingebaute Heizungen spätestens ab dem 30. Juni 2026, in kleineren Kommunen spätestens ab dem 30. Juni 2028.
- Förderung möglich: Für den Tausch gegen klimafreundliche Heizungen gibt es Zuschüsse – je nach Konstellation in der Größenordnung von rund 30 bis 70 % der Kosten.
- Reform in Arbeit: Die Bundesregierung hat 2025/2026 eine Novellierung des GEG angekündigt. Prüfen Sie vor der Entscheidung den aktuellen Stand und lassen Sie sich von einer Energieberatung beraten.
Worum geht es beim Heizungsgesetz?
Das „Heizungsgesetz“ ist kein eigenständiges Gesetz, sondern die 2024 in Kraft getretene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ziel ist es, die Wärmeversorgung von Gebäuden schrittweise auf erneuerbare Energien umzustellen, weil Heizen einen erheblichen Anteil am CO₂-Ausstoß in Deutschland verursacht.
Kern der Regelung ist die sogenannte 65-Prozent-Regel: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Diese Pflicht greift nicht überall sofort, sondern ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt – also an die Frage, ob Ihre Stadt bereits einen Plan vorgelegt hat, wo künftig Fernwärme oder Wasserstoff verfügbar sein wird.
Wichtig: Das GEG verpflichtet niemanden, eine funktionierende Heizung auszutauschen. Die Pflicht entsteht erst, wenn Sie ohnehin eine neue Heizung einbauen – etwa weil die alte irreparabel defekt ist oder Sie neu bauen.
Die 65-Prozent-Regel: Welche Heizungen sind erlaubt?
Wer die 65-%-Vorgabe erfüllen muss, hat mehrere technische Möglichkeiten. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Technik vor, sondern lässt verschiedene Erfüllungsoptionen zu.
| Heiztechnik | Erfüllt 65 %? | Hinweis |
|---|---|---|
| Elektrische Wärmepumpe | Ja | Häufigste Lösung, besonders im Neubau und im sanierten Bestand |
| Anschluss an Fern-/Nahwärme | Ja | Abhängig von Verfügbarkeit vor Ort |
| Hybridheizung (z. B. Wärmepumpe + Gas) | Ja | Erneuerbarer Anteil muss nachgewiesen werden |
| Biomasse (Pellets, Holz) | Ja | Im Bestand zulässig, Anforderungen an Feinstaub beachten |
| Solarthermie (ergänzend) | Teilweise | Meist als Beitrag zu einer Hybridlösung |
| Heizung „H₂-ready“ (wasserstofffähig) | Bedingt | Nur bei vorliegendem Wasserstoff-Ausbauplan der Kommune |
| Reine neue Gas-/Ölheizung | In der Regel nein | Nach Ablauf der Frist nur noch mit erneuerbarem Anteil zulässig |
Fristen: Ab wann gilt die Pflicht?
Die 65-%-Pflicht für neu eingebaute Heizungen ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Maßgeblich ist, wann Ihre Kommune ihren Wärmeplan vorlegen muss.
| Situation | Frist für die 65-%-Pflicht |
|---|---|
| Neubau in einem Neubaugebiet | Bereits seit 1. Januar 2024 |
| Bestandsgebäude in Großstädten (über 100.000 Einwohner) | Spätestens ab 30. Juni 2026 |
| Bestandsgebäude in kleineren Kommunen | Spätestens ab 30. Juni 2028 |
| Wärmeplan liegt bereits früher vor | Pflicht greift entsprechend früher |
Übergangsfrist bei Defekt: Geht Ihre Heizung kaputt und lässt sich nicht reparieren, gilt eine Übergangsfrist (in der Regel mehrere Jahre), in der Sie zunächst eine konventionelle Heizung einbauen oder mieten dürfen. So entsteht durch einen Notfall kein sofortiger Zwang zur teuren Komplettlösung.
Kosten und Förderung
Die Kosten hängen stark von Gebäude, Dämmzustand und gewählter Technik ab. Konkrete Beträge sollten Sie über Angebote von Fachbetrieben einholen – die folgenden Spannen dienen nur zur groben Orientierung.
| Maßnahme | Größenordnung (Orientierung) |
|---|---|
| Luft-Wasser-Wärmepumpe (Einbau) | ca. 15.000–35.000 €, je nach Gebäude |
| Anschluss an Fernwärme | stark ortsabhängig, oft niedrigere Investition |
| Pelletheizung | ca. 20.000–35.000 € |
| Förderung (Zuschuss) | rund 30–70 % der förderfähigen Kosten |
Die Förderung setzt sich typischerweise aus einer Grundförderung und mehreren Boni zusammen (z. B. für einkommensschwächere Haushalte oder den schnellen Austausch alter Anlagen). Anträge laufen in der Regel über die KfW. Die genauen Fördersätze und Höchstbeträge können sich ändern – prüfen Sie den aktuellen Stand vor der Beauftragung.
Schritt für Schritt: Heizung GEG-konform tauschen
- 1. Wärmeplanung Ihrer Kommune prüfen. Fragen Sie bei Stadt oder Gemeinde nach, ob ein Wärmeplan vorliegt und ob für Ihre Straße Fernwärme oder Wasserstoff vorgesehen ist.
- 2. Energieberatung in Anspruch nehmen. Eine zertifizierte Energieberatung klärt, welche Technik zu Ihrem Gebäude passt und welche Förderung greift.
- 3. Mehrere Angebote einholen. Lassen Sie sich von Fachbetrieben vergleichbare Angebote für die infrage kommenden Heizsysteme erstellen.
- 4. Förderung beantragen. Der Förderantrag muss in der Regel vor Beauftragung bzw. mit einem Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung gestellt werden.
- 5. Heizung einbauen lassen. Beauftragen Sie den Fachbetrieb erst, wenn die Förderzusage bzw. die Antragstellung erfolgt ist.
- 6. Nachweise aufbewahren. Bewahren Sie Rechnungen, Bestätigungen und den Nachweis des erneuerbaren Anteils für Förderung und mögliche Kontrollen auf.
Checkliste
- ☐ Wohnort: Großstadt (Frist 2026) oder kleinere Kommune (Frist 2028)?
- ☐ Liegt bereits ein kommunaler Wärmeplan vor?
- ☐ Ist Fernwärme oder Wasserstoff für Ihre Adresse geplant?
- ☐ Zustand der aktuellen Heizung: reparabel oder Austausch nötig?
- ☐ Energieberatung terminiert?
- ☐ Mindestens drei Angebote eingeholt?
- ☐ Förderantrag vor Beauftragung gestellt?
- ☐ Dämmzustand des Gebäudes bewertet (wichtig für Wärmepumpen-Effizienz)?
Muster: Anfrage zur kommunalen Wärmeplanung
So können Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde nachfragen, ob und wann die 65-%-Pflicht für Sie greift:
Betreff: Anfrage zur kommunalen Wärmeplanung – [Ihre Adresse]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich plane an meinem Gebäude in [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort] mittelfristig
den Austausch der Heizungsanlage und möchte die Vorgaben des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) berücksichtigen.
Bitte teilen Sie mir mit:
1. Liegt für meine Adresse bereits ein kommunaler Wärmeplan vor?
2. Ist für mein Gebiet ein Anschluss an Fern- oder Nahwärme bzw. ein
Wasserstoffnetz vorgesehen – und ab wann?
3. Ab welchem Datum gilt für mein Gebäude die 65-Prozent-Pflicht für
neu eingebaute Heizungen?
Für Ihre Auskunft danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Name]
[Anschrift / Kontakt]
Tipps
- Nicht in Panik tauschen. Eine funktionierende Heizung muss nicht ersetzt werden. Überstürzte Entscheidungen führen oft zu teuren Lösungen.
- Wärmepumpe nur mit Effizienzblick. In schlecht gedämmten Altbauten kann eine Wärmepumpe hohe Stromkosten verursachen – prüfen Sie vorher die Vorlauftemperaturen.
- Förderung vor Auftrag sichern. Wer den Vertrag vor dem Antrag abschließt, riskiert, die Förderung zu verlieren.
- Reform im Blick behalten. Da das GEG novelliert werden soll, lohnt sich vor großen Investitionen ein Blick auf den aktuellen Gesetzesstand.
- Energieberatung nutzen. Sie ist oft selbst förderfähig und liefert eine neutrale Entscheidungsgrundlage.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Heizungsgesetz?
Als „Heizungsgesetz“ wird die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bezeichnet, die 2024 in Kraft trat. Sie schreibt vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden müssen.
Ab wann gilt das neue Heizungsgesetz?
Das GEG gilt seit dem 1. Januar 2024. Die 65-%-Pflicht für neu eingebaute Heizungen im Bestand greift in Großstädten spätestens ab dem 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen spätestens ab dem 30. Juni 2028 – je nachdem, wann der kommunale Wärmeplan vorliegt.
Was ändert sich 2026 beim Heizungsgesetz?
In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern greift die 65-%-Pflicht für neue Heizungen spätestens zum 30. Juni 2026, sofern bis dahin ein Wärmeplan vorliegt. Zusätzlich ist eine Reform des GEG in Vorbereitung, deren Details Sie aktuell prüfen sollten.
Welche Heizung darf ich nach dem Heizungsgesetz noch einbauen?
Erlaubt sind alle Heizungen, die die 65-%-Vorgabe erfüllen: Wärmepumpe, Fern-/Nahwärmeanschluss, Hybridheizung, Biomasse (z. B. Pellets) oder unter Bedingungen wasserstofffähige Geräte. Eine reine neue Gas- oder Ölheizung ist nach Ablauf der Frist nur noch mit erneuerbarem Anteil zulässig.
Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung austauschen?
Nein. Funktionierende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Eine generelle Austauschpflicht allein wegen des GEG gibt es nicht. Sehr alte Heizkessel (über 30 Jahre, Konstanttemperatur) unterliegen jedoch teils schon länger einer Austauschpflicht.
Wurde das Heizungsgesetz gekippt oder abgeschafft?
Nein, das GEG ist weiterhin in Kraft. Es gab und gibt politische Diskussionen über eine grundlegende Reform, und die Bundesregierung hat eine Novellierung angekündigt. Bis eine Änderung beschlossen ist, gelten die bestehenden Regeln fort.
Gibt es Ausnahmen für Rentner oder ältere Eigentümer?
Eine pauschale Altersausnahme gibt es nicht mehr in der ursprünglich diskutierten Form. Es bestehen aber Härtefallregelungen und Übergangsfristen, etwa bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Eine individuelle Prüfung durch eine Energieberatung oder die zuständige Behörde ist sinnvoll.
Was gilt für Mieter und Vermieter?
Vermieter tragen die Pflicht zum Einbau, dürfen Modernisierungskosten aber im gesetzlichen Rahmen umlegen – wobei eine spezielle Modernisierungsumlage und Kappungsgrenzen gelten, um Mieter zu schützen. Förderungen muss der Vermieter bei der Umlage berücksichtigen.
Amtliche Quellen:
