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Energieausweis

Hausmodell mit Energieausweis-Dokument auf einem Schreibtisch

Einen Energieausweis stellt nicht das Amt aus, sondern ein nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechtigter Aussteller, etwa ein Energieberater, Architekt, Bauingenieur oder qualifizierter Handwerksmeister. Sie brauchen ihn spätestens, wenn Sie ein Gebäude oder eine Wohnung verkaufen oder neu vermieten. Ein Verbrauchsausweis kostet meist 50 bis 100 Euro, ein Bedarfsausweis je nach Aufwand rund 100 bis 500 Euro; ausgestellt wird er für zehn Jahre.

Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft oder neu vermietet, muss Kaufinteressenten und Mietinteressenten einen gültigen Energieausweis zeigen. Auf dieser Seite lesen Sie, welche Variante Sie brauchen, wer ausstellen darf, was es kostet und welche Pflichtangaben schon in die Immobilienanzeige gehören.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Arten: Verbrauchsausweis (auf Basis der realen Verbrauchsdaten) oder Bedarfsausweis (technische Berechnung des Gebäudes).
  • Pflicht bei Verkauf und Neuvermietung sowie bei Neubau und größeren Sanierungen – nicht bei laufenden Mietverhältnissen.
  • Aussteller: nur nach § 88 GEG berechtigte Fachleute, nicht die Gemeinde oder das Bauamt.
  • Gültigkeit: zehn Jahre ab Ausstellungsdatum (§ 79 Abs. 3 GEG).
  • Immobilienanzeige: Pflichtangaben aus dem Ausweis müssen schon in Inseraten stehen (§ 87 GEG).
  • Kosten: Verbrauchsausweis meist 50–100 €, Bedarfsausweis rund 100–500 €.

Was bedeutet Energieausweis beantragen?

Der Energieausweis ist ein standardisiertes Dokument, das die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes vergleichbar macht. Er zeigt unter anderem den Energiekennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, die wesentlichen Energieträger der Heizung und – bei Wohngebäuden – eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H. Rechtsgrundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

„Beantragen“ heißt hier: Sie beauftragen einen berechtigten Aussteller, der die nötigen Daten erfasst, den Ausweis berechnet und ihn registrieren lässt. Es gibt kein behördliches Antragsformular. Das Dokument dient ausschließlich der Information und dem überschlägigen Gebäudevergleich (§ 79 Abs. 1 GEG) – es ist kein Gutachten und kein Sanierungsnachweis.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis? Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei zusammenhängenden Jahre und ist günstiger. Der Bedarfsausweis berechnet den theoretischen Bedarf aus Bausubstanz, Dämmung, Fenstern und Heizung – unabhängig vom Heizverhalten der Bewohner – und ist aussagekräftiger.

Voraussetzungen

Welchen Ausweis Sie nehmen dürfen, hängt vom Gebäude ab:

  • Freie Wahl haben Sie bei den meisten Bestandsgebäuden – Sie können Verbrauchs- oder Bedarfsausweis wählen.
  • Bedarfsausweis zwingend bei Neubauten, nach umfassenden Sanierungen mit vollständiger Bedarfsberechnung sowie bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (§ 80 Abs. 3 GEG). Ausnahme: Das Gebäude wurde nachweislich auf das Wärmeschutzniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht – dann ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig.
  • Verbrauchsausweis möglich, wenn Verbrauchsdaten aus mindestens drei zusammenhängenden Jahren vorliegen.

Kleine Gebäude unter 50 Quadratmeter Nutzfläche und Baudenkmäler sind von der Ausweispflicht ausgenommen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Angaben der Aussteller braucht, richtet sich nach der Ausweisart:

Für den Verbrauchsausweis Für den Bedarfsausweis
Verbrauchsabrechnungen oder Zählerstände der letzten drei zusammenhängenden Jahre (Heizung, Warmwasser) Baupläne und Grundrisse mit Maßen
Angaben zu Wohn-/Nutzfläche und Leerständen Angaben zu Dämmung, Fenstern, Dach und Außenwänden
Art des Energieträgers (z. B. Gas, Öl, Fernwärme) Daten zur Heizungsanlage und zum Baujahr
Baujahr und Adresse des Gebäudes Häufig eine Vor-Ort-Begehung durch den Aussteller

Ablauf

  • 1. Ausweisart klären: Prüfen Sie anhand der Voraussetzungen, ob Sie frei wählen dürfen oder ein Bedarfsausweis Pflicht ist.
  • 2. Aussteller suchen: Wenden Sie sich an einen nach § 88 GEG berechtigten Fachbetrieb. Die bundesweite Energieeffizienz-Expertenliste (siehe Quellen) hilft bei der Suche; viele Anbieter erstellen Verbrauchsausweise auch online.
  • 3. Daten liefern: Stellen Sie die oben genannten Unterlagen zusammen. Beim Bedarfsausweis kann eine Besichtigung nötig sein.
  • 4. Berechnung und Registrierung: Der Aussteller berechnet die Kennwerte und beantragt eine Registriernummer beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt).
  • 5. Ausweis erhalten: Sie bekommen den fertigen Energieausweis – meist als PDF – und übernehmen die Pflichtangaben daraus in Ihre Immobilienanzeige.

Vorsicht bei Billig-Online-Ausweisen. Ein seriöser Verbrauchsausweis verlangt echte Verbrauchsdaten. Anbieter, die ohne jede Gebäudeangabe einen Ausweis „in zwei Minuten“ versprechen, liefern oft fehlerhafte Werte – mit Bußgeldrisiko für Sie. Achten Sie auf eine gültige Registriernummer und einen benannten, berechtigten Aussteller.

Kosten

Es gibt keine staatlich festgelegte Gebühr; die Preise sind frei und hängen von Ausweisart, Gebäudegröße und Datenlage ab.

Ausweisart Übliche Kostenspanne Hinweis
Verbrauchsausweis (online) ca. 50–100 € Setzt vollständige Verbrauchsdaten von drei Jahren voraus
Bedarfsausweis ohne Begehung ca. 100–250 € Auf Basis Ihrer eingereichten Bauunterlagen
Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Begehung ca. 300–500 € Genauer, bei Ein- und Zweifamilienhäusern üblich

Die Werte sind Orientierungsspannen aus dem Markt 2026, keine festen Tarife. Vergleichen Sie mehrere Angebote und achten Sie darauf, dass Registrierung und Modernisierungsempfehlungen im Preis enthalten sind.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

  • Dauer der Erstellung: Ein Verbrauchsausweis mit vorliegenden Daten ist oft in wenigen Tagen fertig. Ein Bedarfsausweis mit Begehung dauert länger – planen Sie ein bis mehrere Wochen ein.
  • Gültigkeit: zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GEG). Bei umfassenden Sanierungen kann ein neuer Ausweis nötig werden.
  • Vorlagepflicht: Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie Interessenten den Ausweis unaufgefordert vorlegen, bei Vertragsabschluss eine Kopie übergeben (§ 80 GEG).
  • Pflichtangaben in der Anzeige: Liegt bei Schaltung der Anzeige bereits ein Ausweis vor, müssen laut § 87 GEG Art des Ausweises, Energiekennwert (Endenergiebedarf oder -verbrauch), wesentliche Energieträger der Heizung sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse genannt werden.
  • Bußgeld: Fehlende, falsche oder verspätete Angaben gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  • Laufende Mietverhältnisse: Solange Sie nicht neu vermieten oder verkaufen, brauchen Sie keinen Energieausweis.

EU-Gebäuderichtlinie: Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) wird bis 2026 in deutsches Recht überführt. Dabei können sich Anforderungen an Energieausweise und Effizienzklassen ändern. Lassen Sie sich vor der Ausstellung vom Aussteller zum aktuellen Stand beraten.

Tipps

  • Früh kümmern: Beauftragen Sie den Ausweis, bevor Sie inserieren – sonst riskieren Sie unvollständige Pflichtangaben in der Anzeige.
  • Bedarfsausweis lohnt bei Sanierung: Er enthält konkrete Modernisierungsempfehlungen und ist hilfreich, wenn Sie ohnehin eine Solaranlage oder neue Heizung planen.
  • Daten sammeln spart Geld: Wer Bauunterlagen und Verbrauchsabrechnungen vollständig bereithält, senkt den Aufwand und damit den Preis.
  • Registriernummer prüfen: Jeder gültige Ausweis trägt eine DIBt-Registriernummer – ohne sie ist das Dokument nicht verkehrsfähig.
  • Im Bauprozess mitdenken: Wenn Sie neu bauen oder umbauen, ist der Bedarfsausweis ohnehin Teil des Verfahrens – mehr dazu unter Planen und Bauen.

Häufig gestellte Fragen

Wer stellt den Energieausweis aus?

Berechtigt sind nach § 88 GEG bestimmte Fachleute: unter anderem Energieberater, Architekten, Bau- und Gebäudetechnik-Ingenieure sowie qualifizierte Handwerksmeister und Techniker mit Weiterbildung. Nicht zuständig sind Gemeinde, Bauamt oder Bürgeramt.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis – was ist besser?

Der Bedarfsausweis ist aussagekräftiger, weil er die Bausubstanz bewertet und vom Heizverhalten unabhängig ist. Der Verbrauchsausweis ist günstiger und reicht für viele Bestandsgebäude. Bei manchen älteren Gebäuden ist der Bedarfsausweis allerdings Pflicht.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum (§ 79 Abs. 3 GEG). Danach brauchen Sie für Verkauf oder Neuvermietung einen neuen. Bei umfassenden Sanierungen kann ein neuer Ausweis schon früher erforderlich sein.

Brauche ich einen Energieausweis für meine bestehenden Mieter?

Nein. Für ein laufendes Mietverhältnis ist kein Energieausweis nötig. Pflicht wird er erst, wenn Sie die Wohnung neu vermieten oder das Gebäude verkaufen.

Was kostet ein Energieausweis 2026?

Ein Verbrauchsausweis kostet meist 50 bis 100 Euro. Ein Bedarfsausweis liegt je nach Aufwand bei rund 100 bis 500 Euro, mit Vor-Ort-Begehung am oberen Ende. Feste staatliche Gebühren gibt es nicht.

Was passiert ohne Energieausweis?

Wer beim Verkauf oder bei der Neuvermietung keinen gültigen Ausweis vorlegt oder Pflichtangaben in der Anzeige weglässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro betragen.

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