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Arbeit und Beruf

Beraterin und Arbeitssuchender im Gespräch mit Unterlagen und Laptop in einem Büro der Agentur für Arbeit

Ob Jobverlust, Existenzgründung oder Nebenjob – rund um Arbeit und Beruf sind unterschiedliche Stellen zuständig: Agentur für Arbeit, Jobcenter, Gewerbeamt und Minijob-Zentrale. Diese Übersicht ordnet die wichtigsten Fälle und führt Sie direkt zur passenden Anleitung.

Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Anliegen ab: Wer arbeitslos wird, meldet sich bei der Agentur für Arbeit; wer dauerhaft zu wenig Einkommen hat, beim Jobcenter; wer ein Gewerbe startet, beim Gewerbeamt der Gemeinde. Unten finden Sie eine schnelle Orientierung nach Lebenslage, die wichtigsten Fristen für 2026 und Antworten auf häufige Fragen. Die verlinkten Seiten erklären Voraussetzungen, Unterlagen, Kosten und Ablauf jeweils im Detail.

Themen im Überblick

Welche Stelle ist wofür zuständig?

Anliegen Zuständige Stelle Worum es geht
Arbeitsuchend / arbeitslos melden Agentur für Arbeit Meldung, Vermittlung, Beratung
Arbeitslosengeld I (ALG I) Agentur für Arbeit beitragsfinanziert, zeitlich befristet
Bürgergeld (Grundsicherung) Jobcenter steuerfinanziert, bei Bedürftigkeit
Gewerbe an-, um- oder abmelden Gewerbeamt der Gemeinde Selbstständigkeit und Betriebe
Minijob (bis 603 € im Monat) Minijob-Zentrale geringfügige Beschäftigung

Schnelle Orientierung nach Lebenslage

Die wichtigsten Fristen und Eckdaten 2026

Thema Stand 2026
Arbeitsuchend melden spätestens 3 Monate vor Jobende – oder 3 Tage nach Kenntnis der Kündigung
Arbeitslos melden spätestens am 1. Tag ohne Beschäftigung
Auszahlung Arbeitslosengeld I nachträglich, in der Regel zum Monatsende
Höchstdauer Arbeitslosengeld I bis zu 24 Monate (je nach Alter und Beitragszeit)
Bürgergeld-Regelsatz (alleinstehend) 563 € im Monat
Minijob-Verdienstgrenze 603 € im Monat

Tipp: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend – so vermeiden Sie eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Häufig gestellte Fragen

Wann und wo muss ich mich arbeitslos melden?

Persönlich oder online bei der Agentur für Arbeit Ihres Wohnorts, spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Sobald Sie von der Kündigung oder dem Befristungsende wissen, sollten Sie sich zusätzlich frühzeitig arbeitsuchend melden – spätestens drei Monate vorher oder innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Wer zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit oder einen späteren Leistungsbeginn.

Was ist der Unterschied zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter?

Die Agentur für Arbeit zahlt das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld I und vermittelt Stellen; es wird nachträglich für den vergangenen Monat gezahlt. Das Jobcenter ist für das steuerfinanzierte Bürgergeld (Grundsicherung) zuständig, wenn kein oder kein ausreichender ALG-I-Anspruch besteht – hier entscheidet eine Bedarfsprüfung.

Wann zahlt das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld aus?

Arbeitslosengeld I wird nachträglich für den vergangenen Monat überwiesen, in der Regel zum Monatsende beziehungsweise am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats. Die allererste Zahlung kann sich verzögern, bis Ihr Antrag vollständig bearbeitet ist.

Wie viel Miete zahlt das Jobcenter?

Beim Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung in „angemessener“ Höhe. Was angemessen ist, richtet sich nach örtlichen Richtwerten (Haushaltsgröße und Mietspiegel der Gemeinde). Im ersten Jahr des Bezugs gilt eine Karenzzeit – dann wird die tatsächliche Miete meist anerkannt.

Muss ich mich mit 58, 60 oder 63 noch bewerben?

Ja. Auch ältere Arbeitslose müssen grundsätzlich verfügbar sein und sich bewerben, solange sie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen. Die frühere „58er-Regelung“ gilt nur noch für alte Bestandsfälle. Arbeitslosengeld I wird längstens 24 Monate und höchstens bis zum regulären Rentenbeginn gezahlt.

Mein Krankengeld läuft aus – wann muss ich zum Arbeitsamt?

Krankengeld endet spätestens nach 78 Wochen (sogenannte Aussteuerung). Melden Sie sich rechtzeitig, spätestens am ersten Tag nach dem Krankengeld, bei der Agentur für Arbeit. Über die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) kann Arbeitslosengeld auch dann gezahlt werden, wenn Sie noch nicht wieder voll leistungsfähig sind.

Bis zu welchem Verdienst gilt ein Minijob?

2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat; sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Wer regelmäßig mehr verdient, hat keinen Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Brauche ich für ein Gewerbe eine Genehmigung?

Die meisten Gewerbe sind nur anzeigepflichtig – Sie melden sie beim Gewerbeamt an. Einzelne Branchen brauchen zusätzlich eine Erlaubnis. Details stehen auf der Seite zur Gewerbeanmeldung.