Kurzarbeitergeld: Höhe, Berechnung & Antrag (2026)

📖 Lesezeit: 8 Min · 📅 17. Juni 2026
Kurzarbeitergeld (Kug) gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus, wenn Ihr Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend reduziert. Die Agentur für Arbeit zahlt es über den Arbeitgeber, der den Antrag stellt und das Geld auszahlt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzarbeitergeld ersetzt rund 60 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts, mit Kind im Haushalt 67 Prozent.
- Den Antrag stellt immer der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit – nicht der Beschäftigte.
- Vorgeschaltet ist eine Anzeige über Arbeitsausfall, die spätestens im Monat des Arbeitsausfalls eingehen muss.
- Die maximale Bezugsdauer beträgt regulär 12 Monate und kann per Verordnung verlängert werden.
- Während der Kurzarbeit bleiben Sie sozialversichert; das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort.
Worum geht es beim Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit bedeutet, dass ein Betrieb die regelmäßige Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum verringert, weil weniger Arbeit anfällt – etwa durch Auftragseinbrüche, Lieferengpässe oder unvermeidbare Ereignisse. Statt Beschäftigte zu entlassen, fahren Unternehmen die Stunden herunter und überbrücken so eine wirtschaftliche Schwächephase.
Der entstehende Lohnausfall wird teilweise durch Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung aufgefangen. Rechtsgrundlage sind die §§ 95 ff. SGB III. Das Ziel: Arbeitsplätze erhalten und eingearbeitetes Personal im Betrieb halten, bis die Auftragslage sich wieder erholt.
Kurzarbeitergeld ist kein Geld, das Sie selbst beantragen. Ihr Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an, beantragt die Leistung und zahlt sie mit der Gehaltsabrechnung an Sie aus. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Betrieb das verauslagte Kurzarbeitergeld anschließend.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld bemisst sich nicht am Bruttolohn, sondern am Ausfall des pauschalierten Netto-Entgelts. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Netto, das Sie ohne Kurzarbeit verdient hätten (Soll-Entgelt), und dem Netto, das Sie während der Kurzarbeit tatsächlich erhalten (Ist-Entgelt).
| Situation | Leistungssatz |
|---|---|
| Ohne Kind im Haushalt | ca. 60 % der Netto-Entgeltdifferenz |
| Mit mindestens einem Kind (Leistungssatz mit Kind) | ca. 67 % der Netto-Entgeltdifferenz |
Begrenzt wird die Berechnung durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Verdienstanteile darüber fließen nicht in das Kurzarbeitergeld ein. Die genauen Beträge ermittelt der Arbeitgeber anhand der amtlichen Tabelle zum Kurzarbeitergeld, die jährlich aktualisiert wird.
So entsteht die Berechnung
- Soll-Entgelt: pauschaliertes Netto, das Sie bei voller Arbeit verdient hätten (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
- Ist-Entgelt: pauschaliertes Netto aus der tatsächlich geleisteten, reduzierten Arbeit.
- Netto-Entgeltdifferenz: Soll-Entgelt minus Ist-Entgelt.
- Kurzarbeitergeld: 60 % bzw. 67 % dieser Differenz, abgelesen aus der Kug-Tabelle.
Rechenbeispiel (vereinfacht): Fällt Ihre Arbeit zu 50 % aus und liegt die Netto-Differenz bei 1.000 Euro, erhalten Sie ohne Kind rund 600 Euro, mit Kind rund 670 Euro Kurzarbeitergeld – zusätzlich zum Lohn für die geleistete Arbeit. Die konkrete Summe kann je nach Steuerklasse, Tabelle und individuellem Entgelt abweichen.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Damit die Agentur für Arbeit zahlt, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen – betriebliche, persönliche und formale.
| Voraussetzung | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Erheblicher Arbeitsausfall | Wirtschaftliche Ursache oder unabwendbares Ereignis; im Anspruchsmonat ist mindestens ein bestimmter Anteil der Belegschaft von Entgeltausfall betroffen. |
| Vorübergehender Charakter | Mit Rückkehr zur Vollarbeit ist zu rechnen. |
| Unvermeidbarkeit | Resturlaub und Arbeitszeitguthaben werden – soweit zumutbar – vorrangig eingesetzt. |
| Betriebliche Voraussetzung | Mindestens eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Betrieb. |
| Persönliche Voraussetzung | Ungekündigtes, versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis; keine Aussteuerung. |
| Zustimmung | Kurzarbeit muss arbeitsrechtlich zulässig sein – per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung. |
Schritt für Schritt: So läuft die Einführung von Kurzarbeit
- Rechtsgrundlage prüfen. Der Arbeitgeber klärt, ob Kurzarbeit zulässig ist – über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Zustimmung der Beschäftigten. Ohne Rechtsgrundlage darf der Lohn nicht gekürzt werden.
- Betriebsrat beteiligen. Existiert ein Betriebsrat, ist seine Zustimmung zur Einführung und zum Umfang der Kurzarbeit erforderlich.
- Anzeige über Arbeitsausfall erstatten. Der Betrieb meldet den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit – spätestens im Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Diese Anzeige ist Voraussetzung für die spätere Zahlung.
- Anerkennung abwarten. Die Agentur prüft die Anzeige und teilt mit, ob die Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen.
- Kurzarbeit durchführen. Im laufenden Monat wird die Arbeitszeit reduziert, Stunden und Entgeltausfall werden dokumentiert.
- Leistungsantrag stellen. Nach Ablauf des Kalendermonats beantragt der Arbeitgeber das konkrete Kurzarbeitergeld und rechnet es ab. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist.
- Auszahlung und Erstattung. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld mit dem Lohn aus; die Agentur erstattet ihm den Betrag.
Fristen und Bezugsdauer
| Vorgang | Frist |
|---|---|
| Anzeige über Arbeitsausfall | spätestens im Monat des Arbeitsausfalls (Eingang bei der Agentur) |
| Leistungsantrag / Abrechnung | innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats (Ausschlussfrist) |
| Reguläre Höchstbezugsdauer | 12 Monate |
| Mögliche Verlängerung | per Rechtsverordnung in Krisenzeiten (z. B. auf bis zu 24 Monate) |
Wird die Kurzarbeit für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen, beginnt bei erneuter Kurzarbeit grundsätzlich eine neue Bezugsdauer. Die genauen Verlängerungsregeln hängen von der jeweils geltenden Verordnungslage ab und ändern sich je nach wirtschaftlicher Gesamtsituation.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Betriebs liegt. Anzeige und Antrag laufen über die Arbeitgeber-Services und können online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Als beschäftigte Person wenden Sie sich bei Fragen zunächst an Ihre Personal- oder Lohnabteilung.
Checkliste
- Ist eine Rechtsgrundlage für Kurzarbeit vorhanden (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einverständnis)?
- Wurde der Betriebsrat – falls vorhanden – beteiligt?
- Ist die Anzeige über Arbeitsausfall rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit eingegangen?
- Sind Soll- und Ist-Stunden je Beschäftigtem dokumentiert?
- Wurden Resturlaub und Arbeitszeitguthaben berücksichtigt?
- Liegt der Leistungsantrag innerhalb der Drei-Monats-Frist vor?
- Ist der Leistungssatz (mit/ohne Kind) je Beschäftigtem korrekt erfasst?
- Wird das Kurzarbeitergeld mit der Gehaltsabrechnung transparent ausgewiesen?
Muster: Mitteilung an Beschäftigte über Kurzarbeit
Betreff: Einführung von Kurzarbeit ab [Datum]
Sehr geehrte/r [Name],
aufgrund eines vorübergehenden, erheblichen Arbeitsausfalls führen wir im Zeitraum vom [Startdatum] bis voraussichtlich [Enddatum] Kurzarbeit ein. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich in diesem Zeitraum von [X] auf [Y] Stunden.
Für den ausgefallenen Teil Ihres Entgelts beantragen wir bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld, das Ihnen mit der monatlichen Abrechnung ausgezahlt wird. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen, ebenso Ihr Sozialversicherungsschutz.
Rechtsgrundlage ist [Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag / Ihre Zustimmung vom Datum]. Für Rückfragen steht Ihnen die Personalabteilung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift / Unternehmen]
Tipps
- Abrechnung prüfen: Kontrollieren Sie, ob auf Ihrer Lohnabrechnung der korrekte Leistungssatz (mit oder ohne Kind) verwendet wird – das macht mehrere Prozentpunkte aus.
- Steuererklärung einplanen: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann es zu einer Steuernachzahlung kommen; legen Sie etwas zurück.
- Nebeneinkünfte klären: Eine während der Kurzarbeit neu aufgenommene Beschäftigung kann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Sprechen Sie das vorher mit dem Arbeitgeber ab.
- Weiterbildung nutzen: Kurzarbeitsphasen lassen sich für geförderte Qualifizierung verwenden – fragen Sie nach den aktuellen Förderprogrammen.
- Unterlagen aufbewahren: Bewahren Sie Abrechnungen und die Mitteilung über Kurzarbeit auf, etwa für die Steuererklärung oder spätere Ansprüche.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt rund 60 Prozent der Netto-Entgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind im Haushalt rund 67 Prozent. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen dem Netto bei voller Arbeit und dem Netto während der Kurzarbeit, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
Der Arbeitgeber ermittelt das pauschalierte Soll-Entgelt (ohne Kurzarbeit) und das Ist-Entgelt (mit Kurzarbeit), bildet die Netto-Differenz und nimmt davon 60 bzw. 67 Prozent. Den genauen Betrag liest er aus der amtlichen Kug-Tabelle ab, die nach Entgelt und Steuerklasse gestaffelt ist.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?
Finanziert wird das Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung. Ausgezahlt wird es jedoch über den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Betrieb den verauslagten Betrag nach Prüfung des Leistungsantrags.
Kurzarbeit – wie viele Stunden muss ich arbeiten?
Das ist nicht pauschal festgelegt. Die Arbeitszeit kann teilweise oder bis auf null reduziert werden („Kurzarbeit null“). Maßgeblich ist die betriebliche Vereinbarung. Die ausgefallenen Stunden bestimmen, wie hoch Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausfällt.
Wie lange kann Kurzarbeit dauern?
Die reguläre Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate. In wirtschaftlichen Krisenlagen kann die Bundesregierung diese Frist per Verordnung verlängern, etwa auf bis zu 24 Monate. Maßgeblich ist die jeweils geltende Rechtslage.
Wie viel Prozent vom Gehalt bleiben bei Kurzarbeit?
Für die tatsächlich geleisteten Stunden erhalten Sie weiterhin den normalen Lohn. Für die ausgefallenen Stunden ersetzt das Kurzarbeitergeld 60 bzw. 67 Prozent der Netto-Differenz. Wie viel netto insgesamt übrig bleibt, hängt also vom Umfang des Arbeitsausfalls ab.
Was bedeutet Kurzarbeit für mein Arbeitsverhältnis?
Das Arbeitsverhältnis bleibt ungekündigt bestehen, und Sie sind weiter sozialversichert. Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit – keine Kündigung. Nach Ende der Kurzarbeit kehren Sie zur vereinbarten Arbeitszeit zurück.
Muss ich während der Kurzarbeit kurzfristig verfügbar sein?
Ja, in der Regel müssen Sie für den Betrieb erreichbar bleiben, damit Sie bei Bedarf wieder zur vereinbarten Arbeit herangezogen werden können. Die konkreten Verfügbarkeitsregeln ergeben sich aus Ihrem Arbeitsvertrag und der betrieblichen Vereinbarung zur Kurzarbeit.
Amtliche Quellen
