Zum Hauptinhalt springen

Unterhalt berechnen: Düsseldorfer Tabelle, Selbstbehalt & Anleitung

Frau am hellen Schreibtisch berechnet mit Taschenrechner und Unterlagen den Unterhalt

Wer nach Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen oder fordern muss, kann die Höhe in wenigen Schritten selbst überschlagen. Maßgeblich sind die Düsseldorfer Tabelle, das bereinigte Nettoeinkommen und der Selbstbehalt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Kindesunterhalt richtet sich die Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle – abhängig vom bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und vom Alter des Kindes.
  • Das volle Kindergeld wird beim minderjährigen Kind zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet (Zahlbetrag = Tabellenbetrag minus halbes Kindergeld).
  • Der zahlende Elternteil muss seinen Selbstbehalt behalten dürfen – für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern liegt er 2026 bei rund 1.450–1.600 € (je nach aktuellem Stand).
  • Trennungs- und Ehegattenunterhalt werden anders berechnet: meist nach der Differenzmethode (etwa 45 % des Einkommensunterschieds beider Partner).
  • Eine eigene Überschlagsrechnung ersetzt keine Rechtsberatung – verbindlich wird der Anspruch erst durch Titel, Vergleich oder Beschluss.

Worum geht es beim Unterhalt?

„Unterhalt berechnen“ bedeutet für die meisten Menschen eine von zwei Fragen: Wie viel muss ich nach der Trennung für mein Kind zahlen? Oder: Was steht mir für mich und die Kinder zu? Beides folgt unterschiedlichen Regeln. Den Kindesunterhalt bemisst die Düsseldorfer Tabelle, eine bundesweit anerkannte Leitlinie der Oberlandesgerichte. Den Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnet man dagegen aus der Einkommensdifferenz der Partner.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie. Familiengerichte orientieren sich daran, können im Einzelfall aber abweichen – etwa bei besonders hohem Einkommen, mehreren Unterhaltsberechtigten oder erhöhtem Bedarf des Kindes.

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle verstehen

Die Tabelle ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils einer von 15 Einkommensgruppen zu. Innerhalb jeder Gruppe steigt der Bedarf mit dem Alter des Kindes in vier Stufen. Die folgenden Werte sind gerundete Orientierungswerte für 2026 – die jährlich aktualisierte Tabelle hat Vorrang.

Netto­einkommen (bereinigt) 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre ab 18 Jahre
bis 2.100 € ca. 480 € ca. 551 € ca. 645 € ca. 689 €
2.101 – 2.500 € ca. 504 € ca. 579 € ca. 678 € ca. 724 €
2.501 – 2.900 € ca. 529 € ca. 607 € ca. 710 € ca. 758 €
2.901 – 3.300 € ca. 553 € ca. 634 € ca. 743 € ca. 793 €
3.301 – 3.700 € ca. 577 € ca. 662 € ca. 775 € ca. 827 €

Diese Beträge sind Tabellenbeträge. Vom Tabellenbetrag wird beim minderjährigen Kind das halbe Kindergeld abgezogen, beim volljährigen das volle. Das Ergebnis ist der tatsächliche Zahlbetrag. Beispiel: Tabellenbetrag 645 € minus halbes Kindergeld (rund 128 €) ergibt einen Zahlbetrag von etwa 517 €.

So bereinigen Sie Ihr Nettoeinkommen

Entscheidend ist nicht das Brutto und auch nicht das reine Netto vom Gehaltszettel, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Davon dürfen bestimmte Posten abgezogen werden:

Abzugsfähig (Beispiele) Nicht oder nur teilweise abzugsfähig
Berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale meist 5 %, min./max. begrenzt) Freiwillige Sparraten, Luxusausgaben
Kreditraten für eheliche Verbindlichkeiten (im Einzelfall) Nach der Trennung neu aufgenommene Konsumkredite
Zusätzliche Altersvorsorge (begrenzt, oft bis ca. 4–5 % vom Brutto) Beiträge weit über der üblichen Grenze
Krankheits- und Vorsorgekosten Kosten der allgemeinen Lebensführung

Bei Selbstständigen wird in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen, da das Einkommen schwankt.

Selbstbehalt: Was Ihnen bleiben muss

Niemand muss sich durch Unterhalt selbst in die Bedürftigkeit zahlen. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) ist der Betrag, der dem zahlenden Elternteil mindestens bleiben muss. Er ist gestaffelt:

Konstellation Selbstbehalt 2026 (Richtwert)
Erwerbstätig, gegenüber minderjährigem Kind ca. 1.450 – 1.600 €
Nicht erwerbstätig, gegenüber minderjährigem Kind ca. 1.200 – 1.450 €
Gegenüber volljährigem Kind ca. 1.750 – 2.000 €
Gegenüber Ehegatte (Trennungsunterhalt) ca. 1.600 – 1.800 €

Die genauen Selbstbehaltssätze ändern sich regelmäßig mit der Düsseldorfer Tabelle. Prüfen Sie vor jeder Berechnung den aktuellen Stand. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt aller Kinder, liegt ein Mangelfall vor – dann wird der verfügbare Betrag anteilig verteilt.

Trennungs- und Ehegattenunterhalt berechnen

Hier zählt nicht die Tabelle, sondern der Einkommensunterschied. Üblich ist die Differenzmethode: Vom höheren bereinigten Nettoeinkommen wird das niedrigere abgezogen; rund 45 % der Differenz sind der Unterhaltsanspruch. Zuvor wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, da Kinder Vorrang haben.

Vereinfachtes Beispiel: Partner A verdient 3.000 € bereinigt, Partner B 1.200 €. Differenz 1.800 €, davon 45 % ergibt rund 810 € Trennungsunterhalt – sofern der Selbstbehalt von A gewahrt bleibt und kein vorrangiger Kindesunterhalt mehr abzuziehen ist.

Schritt für Schritt: Kindesunterhalt selbst überschlagen

  1. Nettoeinkommen ermitteln: Nehmen Sie das durchschnittliche monatliche Netto des zahlenden Elternteils (bei schwankendem Einkommen Jahresdurchschnitt).
  2. Einkommen bereinigen: Ziehen Sie berufsbedingte Aufwendungen, zulässige Schulden und anerkannte Altersvorsorge ab.
  3. Einkommensgruppe finden: Suchen Sie die Zeile der Düsseldorfer Tabelle, in die das bereinigte Netto fällt.
  4. Altersstufe wählen: Bestimmen Sie die Spalte nach dem Alter des Kindes (0–5, 6–11, 12–17, ab 18).
  5. Tabellenbetrag ablesen: Notieren Sie den Bedarf an der Schnittstelle von Zeile und Spalte.
  6. Kindergeld abziehen: Beim minderjährigen Kind das halbe, beim volljährigen das volle Kindergeld abziehen – das ist der Zahlbetrag.
  7. Selbstbehalt prüfen: Bleibt dem Pflichtigen nach Abzug genug? Falls nicht, liegt ein Mangelfall vor und die Beträge werden gekürzt.

Checkliste

  • ☐ Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate (bzw. Steuerbescheide bei Selbstständigen) zusammengetragen
  • ☐ Bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt (Abzüge belegbar)
  • ☐ Aktuelle Düsseldorfer Tabelle des laufenden Jahres herangezogen
  • ☐ Alter und Anzahl aller unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt
  • ☐ Kindergeld korrekt angerechnet (halb bei minderjährig, voll bei volljährig)
  • ☐ Selbstbehalt geprüft und Mangelfall ausgeschlossen
  • ☐ Bei Bedarf Trennungs-/Ehegattenunterhalt separat berechnet
  • ☐ Unterhalt schriftlich geltend gemacht oder titulieren lassen

Muster: Schreiben zur Auskunft über das Einkommen

Bevor Sie Unterhalt berechnen können, brauchen Sie das Einkommen der anderen Person. Darauf besteht ein Auskunftsanspruch. Folgende Vorlage können Sie anpassen:

Sehr geehrte/r [Name],

für die Berechnung des [Kindes-/Trennungs-]unterhalts für [Name des Kindes / mich] bitte ich Sie gemäß § 1605 BGB um Auskunft über Ihre Einkünfte der letzten zwölf Monate.

Bitte legen Sie mir bis zum [Datum, ca. 2–4 Wochen] folgende Unterlagen in Kopie vor:

– Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate
– den letzten Einkommensteuerbescheid
– bei Selbstständigkeit: Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre
– Nachweise über sonstige Einkünfte (Mieten, Kapital, Renten)

Sollte die Auskunft nicht fristgerecht erfolgen, behalte ich mir vor, sie gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name, Datum]

Tipps

  • Nutzen Sie die kostenlose Beistandschaft des Jugendamts: Es hilft beim Feststellen, Geltendmachen und Titulieren von Kindesunterhalt – ohne Anwaltskosten.
  • Lassen Sie Kindesunterhalt kostenlos beim Jugendamt titulieren (Jugendamtsurkunde). Ein Titel sichert die Zahlung dauerhaft und ist vollstreckbar.
  • Sammeln Sie Belege für alle abzugsfähigen Posten – ohne Nachweis erkennt das Gericht sie nicht an.
  • Prüfen Sie bei niedrigem Einkommen des betreuenden Elternteils den Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil nicht zahlt.
  • Online-Unterhaltsrechner liefern nur Näherungswerte. Bei strittigen oder hohen Einkommen lohnt sich eine anwaltliche Berechnung.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ein Vater keinen Unterhalt zahlen?

Ein Elternteil zahlt keinen Barunterhalt, wenn er sein Kind selbst betreut (Naturalunterhalt), wenn sein bereinigtes Einkommen den Selbstbehalt nicht übersteigt, oder wenn das Kind durch eigenes Einkommen, eine Ausbildungsvergütung oder Vermögen selbst für sich sorgen kann. Auch bei volljährigen Kindern, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben und erwerbsfähig sind, endet die Pflicht in der Regel.

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?

Der Kindesunterhalt richtet sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes laut Düsseldorfer Tabelle. Vom Tabellenbetrag ziehen Sie beim minderjährigen Kind das halbe Kindergeld ab. Bei rund 2.500 € Netto und einem Grundschulkind liegt der Zahlbetrag grob bei 450–460 €. Mehrere Kinder oder geringer Selbstbehalt verändern das Ergebnis.

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Für minderjährige Kinder besteht die Pflicht immer. Für volljährige Kinder gilt sie, solange sie sich in einer ersten Ausbildung oder einem Studium befinden und sich zügig darum bemühen. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht – maßgeblich ist der Abschluss der ersten Berufsausbildung, danach wird ein Kind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich.

Wie viel Unterhalt für zwei Kinder?

Bei zwei Kindern werden beide Bedarfe addiert. Wichtig: Mit mehreren Unterhaltsberechtigten kann der Pflichtige in der Tabelle eine Gruppe herabgestuft werden, weil die Sätze auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt sind. Reicht das Einkommen nicht für beide vollen Beträge unter Wahrung des Selbstbehalts, wird im Mangelfall anteilig gekürzt.

Wie viel Unterhalt steht mir zu?

Für Ihre Kinder ergibt sich der Anspruch aus der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des anderen Elternteils. Für sich selbst können Sie nach Trennung Trennungsunterhalt verlangen, wenn Sie deutlich weniger verdienen – meist rund 45 % der Einkommensdifferenz. Voraussetzung ist, dass der Selbstbehalt der zahlenden Person gewahrt bleibt.

Wie wird Unterhalt bei 800 Euro eigenem Einkommen des Kindes berechnet?

Verdient ein volljähriges Kind selbst, etwa durch Ausbildungsvergütung, mindert das seinen Bedarf. Üblich ist, von der Vergütung einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Pauschale, häufig rund 100 €) abzuziehen; der Rest wird hälftig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei einem minderjährigen Schülerkind bleibt eigenes Einkommen aus Ferienjobs in der Regel unberücksichtigt.

Ab wann muss man bei Trennung Unterhalt zahlen?

Die Pflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die Person in Verzug gesetzt wurde – in der Praxis also ab der schriftlichen Aufforderung oder der Auskunftsverlangen. Deshalb sollten Sie den Unterhalt frühzeitig schriftlich geltend machen, denn rückwirkend für die Zeit davor lässt er sich meist nicht mehr fordern.

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Ja. Das Kindergeld steht beiden Eltern hälftig zu. Da es meist an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, zieht der zahlende Elternteil beim minderjährigen Kind das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag ab. Beim volljährigen Kind wird das volle Kindergeld angerechnet, weil es dann beiden Eltern zugutekommt.