Wohnungsgeberbestätigung

📖 Lesezeit: 7 Min · 📅 16. Juni 2026
Die Wohnungsgeberbestätigung stellt Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter aus, und Sie legen sie beim Bürgeramt zur An- oder Ummeldung vor. Sie ist kostenlos, gesetzlich vorgeschrieben (§ 19 Bundesmeldegesetz) und muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ausgehändigt werden.
Ohne diese Bestätigung verweigert die Meldebehörde in der Regel die Anmeldung. Sie ersetzt nicht den Mietvertrag, und der Mietvertrag ersetzt nicht die Bestätigung. Wer eine Wohnung bezieht, braucht beides getrennt. Auf dieser Seite lesen Sie, was genau hineingehört, welche Fristen gelten und welches Bußgeld bei Verstößen droht.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Wer stellt sie aus? Der Wohnungsgeber, also Vermieterin, Vermieter, Hausverwaltung oder Eigentümer der Wohnung.
- Wofür? Zur Vorlage beim Bürgeramt bei der Anmeldung, Ummeldung oder Anmeldung einer Zweitwohnung.
- Kosten: Die Ausstellung ist für Sie kostenlos. Der Wohnungsgeber darf kein Geld dafür verlangen.
- Frist: Der Wohnungsgeber muss Ihnen die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug aushändigen.
- Rechtsgrundlage: § 19 Bundesmeldegesetz (BMG).
- Bußgeld: bis zu 1.000 Euro bei verweigerter oder verspäteter Bestätigung, bis zu 50.000 Euro bei einer Scheinanmeldung.
Was bedeutet Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung, auch Vermieterbescheinigung oder Einzugsbestätigung genannt, ist ein schriftlicher Nachweis darüber, dass Sie tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen sind. Eingeführt wurde sie zum 1. November 2015 mit dem Bundesmeldegesetz. Ziel war, sogenannte Scheinanmeldungen einzudämmen, bei denen sich Personen unter einer Adresse anmelden, ohne dort zu wohnen.
Die Bestätigung ist Teil der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 19 BMG. Sie wird verlangt, sobald Sie sich beim Bürgeramt anmelden oder ummelden. Mehr zum Ablauf der Anmeldung selbst finden Sie auf der Seite Ummelden. Wenn Sie eine Zweitwohnung beziehen, brauchen Sie die Bestätigung ebenfalls; Details dazu unter Zweitwohnsitz anmelden. Eine Übersicht aller Themen rund um den Wohnort bietet die Rubrik Leben und Wohnen.
Voraussetzungen
Damit eine Wohnungsgeberbestätigung gültig ist, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Sie sind tatsächlich in die Wohnung eingezogen (oder ziehen ein). Eine Bestätigung ohne realen Bezug ist eine Straftat im Sinne des Melderechts.
- Die Bestätigung stammt vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person.
- Sie enthält alle gesetzlich geforderten Angaben (siehe unten).
- Sie wird schriftlich erteilt, mit Unterschrift, oder vom Wohnungsgeber elektronisch direkt an die Meldebehörde übermittelt.
Erforderliche Unterlagen
Eine vollständige Wohnungsgeberbestätigung muss nach § 19 Absatz 3 BMG folgende Angaben enthalten:
| Angabe | Erläuterung |
|---|---|
| Name und Anschrift des Wohnungsgebers | Vermieter, Eigentümer oder Hausverwaltung. Bei abweichendem Eigentümer auch dessen Name. |
| Art des Meldevorgangs | Einzug oder Auszug. |
| Einzugsdatum | Tag, an dem Sie tatsächlich eingezogen sind. |
| Anschrift der Wohnung | Vollständige Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. |
| Namen der meldepflichtigen Personen | Alle Personen, die in die Wohnung einziehen und sich anmelden. |
Für die eigentliche Anmeldung beim Bürgeramt benötigen Sie zusätzlich:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass (für jede anmeldepflichtige Person).
- Das ausgefüllte Anmeldeformular der Meldebehörde, oft auch direkt vor Ort erhältlich.
- Bei Familien oder Kindern gegebenenfalls die Geburtsurkunde.
Ablauf
So kommen Sie Schritt für Schritt zur Anmeldung:
- 1. Einzug: Sie ziehen in die neue Wohnung ein. Ab diesem Tag läuft die Zwei-Wochen-Frist für Ihre Anmeldung.
- 2. Bestätigung anfordern: Bitten Sie den Wohnungsgeber um die Wohnungsgeberbestätigung. Viele nutzen einen amtlichen Vordruck der Meldebehörde. Der Wohnungsgeber muss innerhalb von zwei Wochen liefern.
- 3. Termin beim Bürgeramt: Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlichen Amt einen Termin, oft online. In manchen Kommunen ist auch eine schriftliche oder elektronische Anmeldung möglich.
- 4. Vorlage: Legen Sie die Bestätigung zusammen mit Ihrem Ausweisdokument vor. Die Behörde aktualisiert Ihre Meldedaten.
- 5. Meldebestätigung: Sie erhalten eine Meldebestätigung als Nachweis Ihrer Anmeldung. Diese brauchen Sie häufig für Bank, Arbeitgeber oder Versicherungen.
Kosten
Die Wohnungsgeberbestätigung selbst ist kostenlos. Der Wohnungsgeber darf für die Ausstellung kein Entgelt verlangen, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.
Auch die Anmeldung beim Bürgeramt ist in den meisten Kommunen gebührenfrei. Kosten können entstehen, wenn Sie zusätzliche Dokumente beantragen, etwa eine erweiterte Meldebescheinigung. Die Gebühr dafür liegt je nach Stelle meist zwischen 5 und 15 Euro.
Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Frist für Ihre Anmeldung | zwei Wochen nach Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) |
| Frist für die Bestätigung durch den Wohnungsgeber | zwei Wochen nach Einzug (§ 19 Abs. 1 BMG) |
| Kosten der Bestätigung | 0 Euro |
| Bußgeld bei verweigerter/verspäteter Bestätigung | bis zu 1.000 Euro |
| Bußgeld bei verspäteter Anmeldung | bis zu 1.000 Euro |
| Bußgeld bei Scheinanmeldung | bis zu 50.000 Euro |
Sonderfälle:
- Eigentumswohnung selbst bezogen: Wer in die eigene Immobilie einzieht, bestätigt den Einzug sich selbst gegenüber. Sie tragen sich als Wohnungsgeber und meldepflichtige Person zugleich ein.
- Untermiete und WG: Der Hauptmieter ist Wohnungsgeber und stellt die Bestätigung aus, sofern er zur Untervermietung berechtigt ist.
- Zweitwohnung: Auch bei einer Nebenwohnung ist die Bestätigung Pflicht. Details unter Zweitwohnsitz anmelden.
- Reine Abmeldung: Bei einem Auszug ins Ausland oder dem Aufgeben einer Nebenwohnung kann ebenfalls eine Bestätigung des Auszugs nötig werden.
Tipps
- Fordern Sie die Bestätigung früh an, am besten schon zur Schlüsselübergabe. So geraten Sie nicht in Fristprobleme.
- Prüfen Sie die Angaben sofort. Ein falsches Einzugsdatum oder ein Tippfehler in der Adresse führt beim Bürgeramt zu Rückfragen.
- Nutzen Sie nach Möglichkeit den amtlichen Vordruck Ihrer Kommune. Viele Meldebehörden stellen ihn als PDF online bereit.
- Bestehen Sie auf die kostenlose Ausstellung. Niemand darf Ihnen die Bestätigung in Rechnung stellen.
- Heben Sie die Meldebestätigung gut auf. Sie brauchen sie später oft für Bank, Arbeitgeber, Kfz-Zulassung oder den Bezug von Leistungen.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Wohnungsgeberbestätigung Pflicht?
Ja. Seit dem 1. November 2015 schreibt § 19 Bundesmeldegesetz die Bestätigung vor. Ohne sie können Sie sich beim Bürgeramt in der Regel nicht anmelden, und dem Wohnungsgeber droht ein Bußgeld, wenn er die Ausstellung verweigert.
Was kostet die Wohnungsgeberbestätigung?
Nichts. Die Ausstellung ist gesetzlich kostenlos. Ein Wohnungsgeber, der dafür Geld verlangt, handelt nicht rechtmäßig. Auch die Anmeldung selbst ist beim Bürgeramt meist gebührenfrei.
Reicht der Mietvertrag statt der Bestätigung?
Nein. Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Die Meldebehörde verlangt ausdrücklich die Bestätigung nach § 19 BMG. Beide Dokumente sind getrennt und erfüllen unterschiedliche Zwecke.
Welche Frist gilt nach dem Einzug?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim örtlichen Bürgeramt anmelden. Der Wohnungsgeber muss Ihnen die Bestätigung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen aushändigen.
Was droht, wenn die Bestätigung verweigert wird?
Dem Wohnungsgeber droht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Sie selbst sollten die Verweigerung der Meldebehörde unverzüglich melden, damit Ihre eigene verspätete Anmeldung nicht geahndet wird.
Wer gilt als Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt. Das ist meist die Vermieterin, der Vermieter, die Hausverwaltung oder bei Untermiete der Hauptmieter, nicht zwingend der Grundbucheigentümer.
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