Unterhaltsvorschuss

📖 Lesezeit: 8 Min · 📅 16. Juni 2026
Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlt, springt der Staat ein: Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle, die meist beim Jugendamt angesiedelt ist. 2026 sind es je nach Alter des Kindes bis zu 227, 299 oder 394 Euro monatlich. Die Bearbeitung dauert oft mehrere Wochen, die Leistung ist kostenlos.
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder Alleinerziehender. Sie überbrückt die Zeit, in der der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch der Vorschuss 2026 ausfällt, welche Unterlagen Sie brauchen und wie der Antrag abläuft. Weitere Geldleistungen für Familien finden Sie in unserer Übersicht Familie und Soziales.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig: die Unterhaltsvorschussstelle, in der Regel beim örtlichen Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.
- Für wen: Kinder unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.
- Höhe 2026: bis 227 Euro (0 bis 5 Jahre), 299 Euro (6 bis 11 Jahre), 394 Euro (12 bis 17 Jahre) pro Monat.
- Kosten: keine. Der Antrag ist gebührenfrei.
- Wichtig: Gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Rückwirkend gibt es nichts, also nicht zögern.
Was bedeutet Unterhaltsvorschuss beantragen?
Trennt sich ein Paar mit Kind, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, in der Regel Kindesunterhalt zahlen. Geschieht das nicht, gar nicht, unregelmäßig oder zu niedrig, gerät der betreuende Elternteil schnell in finanzielle Not.
Hier greift der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Der Staat zahlt dem Kind eine Leistung, die den ausbleibenden Unterhalt teilweise ersetzt. Das Geld geht an den betreuenden Elternteil und ist für den Lebensunterhalt des Kindes bestimmt.
Wichtig zu verstehen: Der Vorschuss ist kein Geschenk. Der unterhaltspflichtige Elternteil bleibt zahlungspflichtig. Die Unterhaltsvorschussstelle holt sich das ausgelegte Geld bei ihm zurück, sobald er wieder leistungsfähig ist. Für Sie ändert das nichts, das regelt die Behörde im Hintergrund.
Voraussetzungen
Damit Ihr Kind Unterhaltsvorschuss erhält, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen.
- Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt.
- Das Kind lebt bei Ihnen als alleinerziehendem Elternteil in Deutschland.
- Sie sind nicht verheiratet oder verpartnert beziehungsweise leben dauernd getrennt. Leben Sie mit einem neuen Ehe- oder Lebenspartner zusammen, entfällt der Anspruch.
- Der andere Elternteil zahlt keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt (weniger als der Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld).
Einen Gerichtstitel oder einen Nachweis über die Höhe des geschuldeten Unterhalts brauchen Sie für den Antrag nicht. Auch ein eigenes Einkommen des betreuenden Elternteils spielt grundsätzlich keine Rolle, es gibt keine Einkommensobergrenze.
Erforderliche Unterlagen
Welche Nachweise genau verlangt werden, kann je nach Stelle leicht abweichen. Diese Dokumente brauchen Sie fast immer:
- Ausgefülltes Antragsformular der Unterhaltsvorschussstelle
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebescheinigung oder erweiterte Meldebescheinigung (Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes)
- Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils
- Angaben zum anderen Elternteil (Name, Anschrift, Arbeitgeber, soweit bekannt)
- Nachweise über bereits gezahlten Unterhalt (Kontoauszüge), falls etwas gezahlt wurde
- Bei Kindern ab 12 Jahren gegebenenfalls Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Bürgergeld-Bescheid)
- Bei getrennt Lebenden: Nachweis der Trennung beziehungsweise des dauernden Getrenntlebens
Ablauf
So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
- Zuständige Stelle finden: Suchen Sie die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Sie ist meist Teil des Jugendamts. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website Ihrer Kommune.
- Formular besorgen: Laden Sie das Antragsformular herunter oder fordern Sie es an. Viele Stellen bieten inzwischen einen Online-Antrag an.
- Antrag ausfüllen: Machen Sie vollständige Angaben, besonders zum anderen Elternteil. Je mehr die Behörde über ihn weiß, desto schneller kann sie das ausgelegte Geld zurückholen.
- Unterlagen beifügen: Legen Sie die geforderten Nachweise bei. Reichen Sie den Antrag auch ohne komplette Unterlagen ein, um das Eingangsdatum zu sichern.
- Antrag abgeben: Persönlich, per Post oder digital, je nach Angebot Ihrer Stelle.
- Bescheid abwarten: Die Behörde prüft den Anspruch und schickt Ihnen einen schriftlichen Bescheid. Die Auszahlung erfolgt danach monatlich im Voraus.
Kosten
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren an, weder für die Bearbeitung noch für den Bescheid.
Kosten können nur entstehen, wenn Sie Unterlagen wie eine Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung neu beschaffen müssen. Diese Gebühren legen die jeweiligen Ämter fest und betragen meist zwischen 5 und 15 Euro pro Dokument.
Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle
Höhe 2026 je Altersstufe
Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes (259 Euro im Jahr 2026). Trotz gestiegenem Mindestunterhalt bleiben die Auszahlungsbeträge gegenüber 2025 stabil, weil das Kindergeld zum Jahreswechsel ebenfalls angehoben wurde.
| Altersstufe | Höchstbetrag pro Monat (2026) |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | bis 227 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | bis 299 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | bis 394 Euro |
Es handelt sich um Höchstbeträge. Zahlt der andere Elternteil bereits einen Teil des Unterhalts, wird dieser angerechnet und der Vorschuss entsprechend gekürzt.
Anrechnung weiterer Einkünfte
Eigene Einkünfte des Kindes, etwa aus einer Ausbildung oder einem Ferienjob, werden zur Hälfte auf den Vorschuss angerechnet. Eine Halbwaisenrente mindert den Vorschuss ebenfalls. Das Einkommen des betreuenden Elternteils bleibt dagegen unberücksichtigt.
Dauer und Fristen
Gezahlt wird, solange die Voraussetzungen vorliegen, längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Die Leistung beginnt frühestens im Monat der Antragstellung, eine rückwirkende Zahlung ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus, das Geld ist also häufig schon Ende des Vormonats auf dem Konto.
Sonderfälle
- Vater unbekannt: Der Anspruch besteht auch, wenn der andere Elternteil unbekannt ist. Sie müssen aber bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken.
- Elternteil im Ausland: Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, bleibt der Vorschuss möglich. Die Rückholung gestaltet sich für die Behörde dann schwieriger, für Sie ändert das nichts.
- Neuer Partner zieht ein: Heiraten Sie oder gehen eine eingetragene Partnerschaft ein und leben zusammen, entfällt der Anspruch. Melden Sie solche Änderungen der Stelle.
Tipps
- Stellen Sie den Antrag sofort, sobald Unterhalt ausbleibt. Jeder Monat ohne Antrag ist verlorenes Geld.
- Geben Sie alle bekannten Daten zum anderen Elternteil an. Das beschleunigt die Prüfung.
- Melden Sie Änderungen (Umzug, neuer Partner, Unterhaltszahlungen) umgehend, um Rückforderungen zu vermeiden.
- Bewahren Sie den Bescheid und alle Kontoauszüge auf, damit Sie Zahlungen jederzeit belegen können.
- Prüfen Sie parallel, ob Ihnen weitere Leistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld zustehen. Hilfe dazu finden Sie unter Familie und Soziales.
Häufig gestellte Fragen
Wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?
Bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kommune. Sie ist in der Regel beim örtlichen Jugendamt angesiedelt. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Viele Stellen bieten auch einen Online-Antrag an.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das hängt von der jeweiligen Stelle und der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. Oft vergehen mehrere Wochen bis zum Bescheid. Wichtig: Gezahlt wird ab dem Monat des Antragseingangs, auch wenn die Bearbeitung länger dauert.
Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Nein. Solange Ihre Angaben korrekt waren, müssen Sie nichts zurückzahlen. Die Behörde holt sich das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Nur bei falschen Angaben oder verspätet gemeldeten Änderungen kann eine Rückforderung entstehen.
Bekomme ich Vorschuss, obwohl der Vater unbekannt ist?
Ja, der Anspruch besteht auch dann. Sie müssen jedoch bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken und der Behörde alle verfügbaren Informationen geben. Verweigern Sie die Mitwirkung ohne triftigen Grund, kann die Leistung versagt werden.
Wird mein eigenes Einkommen angerechnet?
Nein. Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt für den Unterhaltsvorschuss keine Rolle, es gibt keine Einkommensgrenze. Nur eigene Einkünfte des Kindes und eine Halbwaisenrente mindern den Vorschuss.
Was ist mit Kindern über 12 Jahren?
Für 12- bis 17-Jährige gilt eine Zusatzregel: Das Kind darf nicht auf Bürgergeld angewiesen sein, oder der betreuende Elternteil muss im Bürgergeld-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdienen. Kindergeld zählt bei dieser Grenze nicht mit.
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