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Ummelden bei Umzug

Ummelden bei Umzug: Fristen, Unterlagen und Ablauf

Nach einem Umzug müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt Ihres neuen Wohnorts an- oder ummelden. Die Anmeldung selbst ist in der Regel kostenlos; Sie brauchen dafür Ihren Ausweis und eine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters.

Wer in eine neue Wohnung zieht, muss das der Meldebehörde mitteilen. Das schreibt das Bundesmeldegesetz vor. Ob Sie sich an-, um- oder abmelden müssen, hängt davon ab, wohin Sie ziehen. In den meisten Fällen genügt ein einziger Termin beim Bürgeramt am neuen Wohnort. Diese Seite erklärt, welche Frist gilt, welche Unterlagen Sie mitbringen und wann ein Bußgeld droht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Frist: An- oder Ummeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 BMG).
  • Wo: beim Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnorts.
  • Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters.
  • Kosten: Die Anmeldung des Wohnsitzes ist in den meisten Gemeinden gebührenfrei.
  • Abmeldung: nur nötig, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben.
  • Bußgeld: Wer die Frist versäumt, riskiert bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).

Was bedeutet An-, Um- und Abmeldung?

Im Alltag sprechen viele von „Ummelden“, egal wohin sie ziehen. Rechtlich gibt es aber Unterschiede, die festlegen, welcher Schritt für Sie zutrifft:

  • Anmeldung: Sie ziehen aus einer anderen Stadt oder Gemeinde zu. Sie melden Ihren neuen Wohnsitz beim Bürgeramt am Zuzugsort an. Eine getrennte Abmeldung beim alten Ort ist dabei nicht nötig, das übernehmen die Behörden untereinander.
  • Ummeldung: Sie ziehen innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde um. Sie teilen dem zuständigen Bürgeramt nur die neue Adresse mit.
  • Abmeldung: Sie ziehen ins Ausland und beziehen keine Wohnung mehr in Deutschland, oder Sie geben eine Nebenwohnung auf. Nur dann müssen Sie sich aktiv abmelden.

In allen drei Fällen ist die Meldebehörde am neuen oder bisherigen Wohnort zuständig. Diese heißt je nach Bundesland Bürgeramt, Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt oder Meldebehörde, gemeint ist aber dieselbe Stelle.

Beziehen Sie eine Zweitwohnung, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden. Die Gemeinde der Nebenwohnung erhebt häufig eine Zweitwohnungsteuer. Höhe und Bemessung sind je Kommune unterschiedlich.

Voraussetzungen

Meldepflichtig sind Sie, sobald Sie in eine Wohnung einziehen und diese tatsächlich nutzen. Die An- oder Ummeldung kann erst nach dem Einzug erfolgen, nicht im Voraus. Grund: Der Vermieter darf die Wohnungsgeberbestätigung erst ausstellen, wenn Sie eingezogen sind.

Für Kinder unter 16 Jahren melden die Eltern oder Erziehungsberechtigten den Wohnsitz an. Ziehen mehrere Personen gemeinsam um, kann eine Person die Anmeldung für alle erledigen, sofern sie eine Vollmacht und die Ausweise der anderen vorlegt.

Erforderliche Unterlagen

Bringen Sie zum Termin folgende Dokumente mit. Ohne die Wohnungsgeberbestätigung kann die Behörde die Anmeldung nicht abschließen.

Unterlage Hinweis
Personalausweis oder Reisepass für alle anzumeldenden Personen
Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter ausgestellt, mit Einzugsdatum und Anschrift
ausgefülltes Meldeformular oft vor Ort erhältlich oder online vorab herunterladbar
Vollmacht und Ausweise nur, wenn Sie andere Personen mit anmelden
Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde nur in Einzelfällen, je nach Gemeinde

Die Wohnungsgeberbestätigung ist nach § 19 Bundesmeldegesetz Pflicht. Der Vermieter oder eine bevollmächtigte Hausverwaltung muss sie Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen. Stellt der Vermieter sie nicht oder zu spät aus, kann auch ihm ein Bußgeld drohen.

Eine reine Mietvertragskopie ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Die Behörde verlangt das eigene Formular mit Datum und Unterschrift des Wohnungsgebers. Fordern Sie es rechtzeitig an.

Ablauf der Ummeldung Schritt für Schritt

  • 1. Wohnungsgeberbestätigung anfordern: Bitten Sie den Vermieter direkt nach dem Einzug um das ausgefüllte und unterschriebene Formular.
  • 2. Termin buchen: Viele Bürgerämter vergeben nur Termine. Buchen Sie ihn frühzeitig online, da Wartezeiten von mehreren Wochen möglich sind.
  • 3. Unterlagen vorbereiten: Ausweis, Wohnungsgeberbestätigung und Meldeformular bereitlegen.
  • 4. Beim Bürgeramt vorsprechen: Die Anmeldung dauert in der Regel wenige Minuten. Die neue Adresse wird im Melderegister eingetragen.
  • 5. Ausweisadresse aktualisieren: Die Behörde überklebt oder ändert die Adresse auf Personalausweis und Reisepass direkt vor Ort.

In vielen größeren Städten geht die Anmeldung inzwischen auch online über die elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA). Dafür brauchen Sie einen Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion, die zugehörige PIN, ein Nutzerkonto wie die BundID, die AusweisApp und ein NFC-fähiges Smartphone. Der neue Adressaufkleber für den Ausweis kommt anschließend per Post. Ob Ihre Gemeinde die eWA anbietet, prüfen Sie über das Personalausweisportal des Bundes.

Können Sie wegen ausgebuchter Termine die Zwei-Wochen-Frist nicht einhalten, bewahren Sie die Terminbestätigung auf. Sie belegt, dass die Verzögerung nicht an Ihnen lag. In solchen Fällen verzichten Behörden meist auf ein Bußgeld.

Kosten und Gebühren

Die An- oder Ummeldung des Wohnsitzes ist in den meisten Gemeinden gebührenfrei. Auch die Adressänderung auf Personalausweis und Reisepass kostet nichts. Die elektronische Wohnsitzanmeldung ist aus Deutschland ebenfalls kostenlos.

Vorgang Kosten
Anmeldung / Ummeldung Wohnsitz in der Regel kostenlos
Adressänderung auf Ausweis und Pass kostenlos
Elektronische Wohnsitzanmeldung (aus Deutschland) kostenlos
Meldebescheinigung (auf Wunsch) je nach Gemeinde unterschiedlich, meist rund 5 bis 15 Euro

Vereinzelt erheben einzelne Kommunen für bestimmte Sonderfälle eine geringe Gebühr. Genaue Beträge erfahren Sie auf dem Portal Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Frist, Bußgeld und Sonderfälle

Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen ab dem Tag des Einzugs. Wer sich nicht oder zu spät anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 54 BMG ist ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro möglich. Die tatsächliche Höhe liegt im Ermessen der Behörde und fällt in der Praxis meist deutlich niedriger aus, vor allem bei geringer Verspätung.

Wer ins Ausland zieht, muss sich beim bisherigen Bürgeramt abmelden, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug. Frühestens eine Woche vor dem Auszug ist die Abmeldung möglich. Bei einem reinen Umzug innerhalb Deutschlands ist keine getrennte Abmeldung am alten Ort nötig.

Die zwei Wochen sind keine reine Empfehlung. Beginnen Sie deshalb sofort nach dem Einzug mit der Terminbuchung, denn die Wartezeit auf einen freien Termin zählt nicht automatisch als Entschuldigung, wenn Sie sie nicht nachweisen können.

Weitere Stellen, die Ihre neue Adresse brauchen

Das Bürgeramt ist der erste, aber nicht der einzige Behördengang. Je nach Lebenssituation sollten Sie nach dem Umzug weitere Stellen informieren:

Ein Nachsendeauftrag bei der Post sorgt dafür, dass Briefe für eine Übergangszeit an die neue Adresse weitergeleitet werden, solange Sie noch nicht alle Absender benachrichtigt haben.

5 Tipps zur Ummeldung bei Umzug

  • Buchen Sie den Termin sofort nach dem Einzug, nicht erst kurz vor Fristende.
  • Fordern Sie die Wohnungsgeberbestätigung früh an, ohne sie geht nichts.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Stadt die elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet, das spart den Behördengang.
  • Melden Sie alle mitziehenden Personen in einem Termin an, mit Vollmacht und Ausweisen.
  • Richten Sie parallel einen Post-Nachsendeauftrag ein, damit keine Briefe verloren gehen.

Häufig gestellte Fragen

Wo muss ich mich nach einem Umzug ummelden?

Beim Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnorts. Diese Meldebehörde trägt die neue Adresse ins Melderegister ein. Bei einem Umzug aus einer anderen Stadt ist keine getrennte Abmeldung am alten Ort nötig.

Wie viel Zeit habe ich für die Ummeldung?

Sie haben zwei Wochen ab dem Einzugstag. Diese Frist ergibt sich aus § 17 Bundesmeldegesetz. Wer sie versäumt, riskiert ein Bußgeld. Buchen Sie den Termin deshalb möglichst früh.

Was kostet die Ummeldung des Wohnsitzes?

Die An- oder Ummeldung ist in den meisten Gemeinden kostenlos, ebenso die Adressänderung auf Ausweis und Pass. Nur freiwillige Zusatzleistungen wie eine Meldebescheinigung kosten je nach Gemeinde meist rund 5 bis 15 Euro.

Brauche ich wirklich eine Wohnungsgeberbestätigung?

Ja. Sie ist nach § 19 Bundesmeldegesetz Pflicht und muss vom Vermieter ausgestellt werden. Ohne sie kann die Behörde Ihre Anmeldung nicht abschließen. Eine Kopie des Mietvertrags reicht nicht aus.

Kann ich mich nach einem Umzug online ummelden?

In vielen größeren Städten ja, über die elektronische Wohnsitzanmeldung. Sie brauchen dafür einen Personalausweis mit Online-Funktion, die PIN, ein Nutzerkonto wie die BundID und die AusweisApp. Ob Ihre Gemeinde mitmacht, zeigt das Personalausweisportal.

Muss ich mich beim alten Wohnort abmelden?

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nein, das regeln die Behörden untereinander. Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Wohnung in Deutschland behalten oder wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben.

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Ummeldung beim BAföG-Amt

Ummeldung beim BAföG-Amt: Adressänderung richtig melden

Wenn Sie während des BAföG-Bezugs umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse selbst dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung melden – formlos per Brief, E-Mail oder über das Online-Portal, in der Regel kostenlos. Wer bereits in der Rückzahlung steckt, meldet die Adresse zusätzlich dem Bundesverwaltungsamt, sonst drohen 25 Euro Gebühr.

Eine automatische Weiterleitung Ihrer Meldedaten vom Einwohnermeldeamt an das BAföG-Amt gibt es nicht. Auch ein Nachsendeauftrag bei der Post ersetzt die Meldung nicht – Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass die Behörde Ihre aktuelle Anschrift kennt. Diese Seite erklärt, wann Sie welche Stelle informieren müssen, wie Sie dabei vorgehen und welche Unterlagen Sie brauchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Während des BAföG-Bezugs melden Sie einen Umzug dem örtlichen Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt), meist beim Studierenden- oder Studentenwerk oder im Landkreis.
  • Die Meldung ist formlos möglich – ein eigenes Formular ist nicht zwingend, viele Ämter bieten aber ein Online-Portal an.
  • Es gilt die gesetzliche Mitteilungspflicht: Änderungen sind „unverzüglich“ zu melden, eine feste Frist in Tagen gibt es nicht.
  • Wer das Studium beendet hat und das Darlehen zurückzahlt, meldet die Adresse dem Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.
  • Die Adressänderung selbst kostet nichts. Versäumen Sie die Meldung beim BVA, fallen pauschal 25 Euro für die Anschriftenermittlung an.

Was bedeutet „Ummeldung beim BAföG-Amt“?

Mit „Ummeldung beim BAföG-Amt“ ist die Mitteilung Ihrer neuen Wohnanschrift an die für Ihre Ausbildungsförderung zuständige Behörde gemeint. Der Begriff ist etwas irreführend: Es handelt sich nicht um eine offizielle Ummeldung wie beim Einwohnermeldeamt, sondern um eine reine Adressänderung im Förderverfahren.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Stellen, die nacheinander zuständig sein können:

  • Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt): zuständig während Sie BAföG beziehen, also während Studium oder Ausbildung.
  • Bundesverwaltungsamt (BVA): zuständig für die Rückzahlung des zinslosen Darlehensanteils nach dem Studium.

Das BAföG-Amt übermittelt Ihre Daten etwa ein Jahr nach der ersten Bewilligung einmalig an das BVA. Danach ist das BAföG-Amt nicht mehr verpflichtet, spätere Adressänderungen weiterzuleiten – deshalb müssen Sie sich in der Rückzahlungsphase direkt an das BVA wenden.

Wann Sie sich ummelden müssen

Eine Meldung ist nicht allein beim klassischen Umzug nötig. Die Mitteilungspflicht greift bei allen Änderungen, die für Ihre Förderung erheblich sind. Dazu zählen vor allem:

  • Adressänderung – auch innerhalb derselben Stadt oder bei Änderung von Straßennamen oder Postleitzahl.
  • Namensänderung – etwa nach Heirat.
  • Neue Bankverbindung, auf die das BAföG überwiesen werden soll.
  • Geänderte Wohnsituation – Auszug aus dem Elternhaus oder Einzug in eine eigene Wohnung kann den Bedarfssatz beeinflussen.
  • Änderung von Einkommen oder Vermögen – bei Ihnen selbst oder bei den Eltern.
Nicht allein die Adresse melden: Wenn Sie von zu Hause in eine eigene Wohnung ziehen, ändert sich oft Ihr Anspruch auf den Wohnkostenanteil. In diesem Fall reicht die reine Adressmeldung nicht – Sie sollten zusätzlich einen Änderungsantrag stellen und gegebenenfalls den Mietvertrag einreichen, damit der höhere Bedarf berücksichtigt wird.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise das Amt verlangt, hängt vom Anlass ab. Für eine einfache Adressänderung genügt oft die formlose Mitteilung. In diesen Fällen brauchen Sie mehr:

Anlass Benötigte Angaben / Unterlagen
Reine Adressänderung Förder-/Amtsnummer, alte und neue Anschrift, Datum des Umzugs
Umzug in eigene Wohnung Zusätzlich Mietvertrag oder Mieterklärung für den Wohnkostenanteil
Namensänderung Nachweis (z. B. Heiratsurkunde, geänderter Ausweis)
Neue Bankverbindung IBAN, Kontoinhaber
Meldung ans BVA (Rückzahlung) Amt-/Fördernummer aus dem Bewilligungsbescheid, neue Anschrift

Ihre Amt- oder Fördernummer finden Sie auf jedem Bewilligungsbescheid. Halten Sie diese bei jeder Mitteilung bereit – sie ordnet Ihre Meldung dem richtigen Vorgang zu und beschleunigt die Bearbeitung.

Ablauf: So melden Sie den Umzug

Der Weg hängt davon ab, ob Sie noch BAföG beziehen oder bereits zurückzahlen.

Während des Bezugs (BAföG-Amt):

  • 1. Zuständiges Amt bestimmen: Das ist das Amt für Ausbildungsförderung, das Ihren Antrag bearbeitet – häufig beim Studierenden-/Studentenwerk Ihrer Hochschule oder beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt.
  • 2. Form wählen: Viele Ämter bieten ein Online-Portal oder ein Umzugsformular an. Alternativ genügt ein formloses Schreiben oder eine E-Mail.
  • 3. Angaben machen: Nennen Sie Förder-/Amtsnummer, alte und neue Adresse sowie das Umzugsdatum.
  • 4. Unterlagen beifügen: Bei Umzug in eine eigene Wohnung den Mietvertrag oder die Mieterklärung anhängen.
  • 5. Bestätigung aufbewahren: Sendebericht der E-Mail oder Einreichungsbeleg sichern.

In der Rückzahlungsphase (Bundesverwaltungsamt):

Das BVA bietet das Portal BAföG-online an. Dort melden Sie eine Adress- oder Namensänderung über das Formular „Stammdatenänderung“. Schriftlich per Post ist die Meldung ebenfalls möglich. Geben Sie immer Ihre Amt-/Fördernummer an.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie noch im Bezug oder schon in der Rückzahlung sind? Faustregel: Solange Sie BAföG ausgezahlt bekommen, ist das BAföG-Amt zuständig. Sobald die Rückzahlung läuft oder ein Rückzahlungsbescheid vom BVA vorliegt, melden Sie dem BVA.

Kosten und Gebühren

Die Adressänderung ist kostenlos – sowohl beim BAföG-Amt als auch beim BVA. Gebühren entstehen erst, wenn Sie Ihre Mitteilungspflicht verletzen.

Teilen Sie dem BVA in der Rückzahlungsphase eine Adressänderung nicht mit und muss die Behörde Ihre Anschrift selbst ermitteln, fällt eine Anschriftenermittlungsgebühr von pauschal 25 Euro an. Lassen sich höhere Kosten nachweisen, kann der Betrag entsprechend steigen.

Gefahr bei verspäteter Meldung: Erfährt das Amt zu spät von geänderten Verhältnissen, kann es zu Überzahlungen kommen, die Sie zurückerstatten müssen. Auch Bußgelder bei grober Verletzung der Mitteilungspflicht sind grundsätzlich möglich. Melden Sie Änderungen deshalb immer zeitnah.

Fristen und Sonderfälle

Das Gesetz nennt keine starre Frist in Tagen, sondern verlangt die Meldung „unverzüglich“ – also ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch heißt das: möglichst sofort nach dem Umzug, idealerweise schon, wenn das neue Mietverhältnis feststeht.

  • Umzug ins Ausland: Auch dann besteht die Meldepflicht. Bei laufender Rückzahlung sollten Sie dem BVA eine erreichbare Anschrift hinterlassen.
  • Vorübergehender Auszug: Bei längeren Aufenthalten (z. B. Auslandssemester) klären Sie mit dem Amt, welche Adresse als Zustellanschrift gilt.
  • Mehrere Förderzeiträume: Wechseln Sie das Amt (z. B. bei Hochschulwechsel in ein anderes Bundesland), informieren Sie das künftig zuständige Amt.

5 Tipps für die BAföG-Ummeldung

  • Sofort handeln: Melden Sie die neue Adresse, sobald sie feststeht – nicht erst Wochen nach dem Umzug.
  • Nachsendeauftrag zusätzlich: Ein Postnachsendeauftrag ersetzt die Meldung nicht, schützt Sie aber vor verpassten Bescheiden in der Übergangszeit.
  • An den höheren Bedarf denken: Beim Auszug in eine eigene Wohnung kann sich Ihr Anspruch erhöhen – Mietvertrag mitschicken und Änderungsantrag prüfen.
  • Beide Stellen im Blick: Während des Bezugs das BAföG-Amt, in der Rückzahlung das BVA – verwechseln Sie die Zuständigkeit nicht.
  • Belege sichern: Bewahren Sie Sendebestätigung, E-Mail oder Einreichungsbeleg auf, falls es später Rückfragen gibt.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich dem BAföG-Amt jeden Umzug melden?

Ja. Jede Adressänderung während des BAföG-Bezugs ist meldepflichtig – auch ein Umzug innerhalb derselben Stadt. Das Einwohnermeldeamt leitet Ihre neue Anschrift nicht automatisch an das BAföG-Amt weiter, Sie müssen sie selbst mitteilen.

Brauche ich ein bestimmtes Formular für die Adressänderung?

Nicht zwingend. Eine formlose Mitteilung per Brief oder E-Mail mit Förder-/Amtsnummer, alter und neuer Adresse genügt in der Regel. Viele Ämter bieten zusätzlich ein Online-Portal oder ein Umzugsformular an, das die Bearbeitung erleichtert.

Was kostet die Ummeldung beim BAföG-Amt?

Die Adressänderung selbst ist kostenlos. Kosten entstehen nur, wenn Sie dem Bundesverwaltungsamt in der Rückzahlungsphase eine Adressänderung verschweigen: Dann werden pauschal 25 Euro für die Anschriftenermittlung fällig, bei nachgewiesenem Mehraufwand auch mehr.

Warum muss ich auch das Bundesverwaltungsamt informieren?

Das Bundesverwaltungsamt zieht den Darlehensanteil des BAföG zurück. Das BAföG-Amt übermittelt Ihre Daten nur einmal, etwa ein Jahr nach der ersten Bewilligung. Spätere Umzüge müssen Sie deshalb in der Rückzahlungsphase selbst dem BVA melden – am einfachsten über das Portal BAföG-online.

Gibt es eine feste Frist für die Ummeldung?

Eine konkrete Frist in Tagen schreibt das Gesetz nicht vor. Verlangt wird die Meldung „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch sollten Sie die neue Adresse sofort nach dem Umzug melden, um Überzahlungen und Rückforderungen zu vermeiden.

Was passiert, wenn ich den Umzug nicht melde?

Bescheide erreichen Sie nicht mehr, Zahlungen können stocken und es kann zu Überzahlungen kommen, die Sie zurückzahlen müssen. In der Rückzahlungsphase kommt die 25-Euro-Ermittlungsgebühr hinzu. Bei grober Verletzung der Mitteilungspflicht sind grundsätzlich auch Bußgelder möglich.

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Ummeldung bei Versicherungen

Ummeldung bei Versicherungen nach einem Umzug

Nach einem Umzug müssen Sie allen Versicherern Ihre neue Adresse mitteilen – am einfachsten online im Kundenkonto, telefonisch oder per Brief. Das kostet nichts, sollte aber spätestens zum Umzugstag erfolgen, weil Versicherungen wie die Hausrat- oder Kfz-Versicherung direkt an Ihre Wohnung gebunden sind.

Ein Wohnortwechsel ist nicht allein eine Frage des Ummeldens beim Bürgeramt. Auch Ihre Versicherungen müssen von der Adressänderung erfahren. Bei manchen Verträgen geht es nur um die korrekte Postanschrift – bei anderen verändert sich durch den Umzug das versicherte Risiko und damit unter Umständen der Beitrag oder sogar der Schutz selbst. Wer das versäumt, riskiert im schlimmsten Fall, im Schadensfall leer auszugehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie müssen alle Versicherer über Ihre neue Adresse informieren – nicht allein die wohnungsbezogenen.
  • Die Adressänderung selbst ist kostenlos und meist in wenigen Minuten online erledigt.
  • Besonders wichtig sind Hausrat-, Privathaftpflicht- und Kfz-Versicherung, weil hier der Wohnort das Risiko beeinflusst.
  • Melden Sie den Umzug möglichst frühzeitig, spätestens zum Umzugstag – bei der Hausratversicherung idealerweise schon vorher.
  • Ein Umzug ist kein Grund für ein Sonderkündigungsrecht – auch wenn der Beitrag steigt, bleibt der Vertrag bestehen.

Was bedeutet die Ummeldung bei Versicherungen?

Mit „Ummeldung bei Versicherungen“ ist gemeint, dass Sie Ihren Versicherungsgesellschaften Ihre Adressänderung mitteilen. Anders als beim Bürgeramt gibt es dafür kein zentrales Amt und keine einheitliche Frist – Sie müssen jeden Vertrag einzeln anpassen.

Dahinter steckt mehr als Höflichkeit. Versicherungsverträge enthalten eine Anzeigepflicht. Ändert sich etwas am versicherten Risiko, müssen Sie das dem Versicherer mitteilen. Bei einem Umzug betrifft das vor allem Versicherungen, die sich auf Ihre Wohnung oder Ihren Wohnort beziehen. Rechtlich greift hier unter anderem die Regelung zur Gefahrerhöhung nach § 23 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): Verändert sich das Risiko, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

Eine reine Adressänderung – etwa bei einer Lebens- oder Unfallversicherung – ist meist Formsache. Bei Hausrat- und Kfz-Versicherung dagegen kann der neue Wohnort den Beitrag und den Umfang des Schutzes verändern.

Welche Versicherungen sind betroffen?

Grundsätzlich sollten Sie jede Versicherung informieren, bei der Sie Kunde sind, damit Post und Beitragsabrechnungen Sie weiter erreichen. Bei einem Teil der Verträge ist die Meldung jedoch besonders wichtig, weil der Umzug direkte Auswirkungen hat.

Versicherung Warum die Meldung wichtig ist Wann melden?
Hausratversicherung Versichert Ihr Eigentum in der Wohnung; Beitrag hängt von Wohnfläche und Wohnort ab Möglichst vor dem Umzug
Privathaftpflicht Deckt teils Mietsachschäden ab; Adresse muss aktuell sein Zum Umzugstag
Kfz-Versicherung Beitrag richtet sich nach der Regionalklasse des Wohnorts Spätestens zum Umzugstag
Glas-, Gebäude-, Elementarversicherung Direkt an die Immobilie gebunden Vor dem Umzug
Lebens-, Renten-, Unfall-, Rechtsschutz Reine Adressänderung, damit Post ankommt Zeitnah nach Umzug
Krankenversicherung Adresse aktualisieren; bei PKV ggf. weitere Angaben Zeitnah nach Umzug
Bei der Hausratversicherung ist die Wohnfläche oft die Berechnungsgrundlage. Ziehen Sie in eine größere Wohnung und melden das nicht, kann eine Unterversicherung entstehen – im Schadensfall zahlt der Versicherer dann nur anteilig.

Welche Angaben werden benötigt?

Für die Ummeldung halten Sie am besten Ihre Vertragsunterlagen bereit. In der Regel verlangt der Versicherer folgende Angaben:

  • Versicherungsschein- oder Vertragsnummer
  • Name und Geburtsdatum des Versicherungsnehmers
  • bisherige Adresse
  • neue Adresse und Datum des Einzugs

Je nach Vertrag kommen weitere Angaben hinzu. Für die Hausratversicherung sind das meist die neue Wohnfläche und manchmal Angaben zur Sicherung der Wohnung, etwa zu Sicherheitsschlössern. Sind Sie unsicher, welche Daten gebraucht werden, fragen Sie direkt bei Ihrem Versicherer nach.

So läuft die Ummeldung ab

Die Meldung Ihrer neuen Adresse ist unkompliziert. So gehen Sie vor:

  • Schritt 1 – Verträge sammeln: Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle laufenden Versicherungen und legen Sie die Vertragsnummern bereit.
  • Schritt 2 – Weg wählen: Melden Sie die Adressänderung online im Kundenkonto, telefonisch, per E-Mail, per Brief oder persönlich in der Geschäftsstelle.
  • Schritt 3 – Wohnungsbezogene Verträge zuerst: Kümmern Sie sich vorrangig um Hausrat-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherung, weil sich hier Beitrag und Schutz ändern können.
  • Schritt 4 – Bestätigung sichern: Lassen Sie sich die Änderung schriftlich oder per E-Mail bestätigen und heben Sie den Nachweis auf.
  • Schritt 5 – Beiträge prüfen: Kontrollieren Sie, ob sich der Beitrag verändert hat, und passen Sie bei der Hausratversicherung die Versicherungssumme an.

Kosten und Gebühren

Die Ummeldung der Adresse bei Ihren Versicherungen ist grundsätzlich kostenlos. Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an.

Was sich ändern kann, ist der Versicherungsbeitrag. Bei der Kfz-Versicherung richtet sich der Beitrag nach der Regionalklasse Ihres Wohnorts. Ziehen Sie in eine Region mit höherer Schadenhäufigkeit, kann der Beitrag steigen – ziehen Sie in eine günstigere Region, kann er sinken. Bleibt Ihr Postleitzahlengebiet gleich, ändert sich am Beitrag in der Regel nichts. Auch bei der Hausratversicherung kann sich der Beitrag durch eine andere Wohnfläche oder einen anderen Wohnort verschieben.

Ein höherer Beitrag durch die neue Regionalklasse begründet kein Sonderkündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung. Der reguläre Wechsel ist erst zum Ablauf der Versicherungsperiode möglich, meist mit einem Monat Kündigungsfrist zum Jahresende.

Fristen und Sonderfälle

Eine einheitliche gesetzliche Frist für die Ummeldung bei Versicherungen gibt es nicht. Maßgeblich ist die vertragliche Anzeigepflicht: Risikorelevante Änderungen müssen Sie unverzüglich melden. In der Praxis bedeutet das: spätestens zum Umzugstag, bei der Hausratversicherung am besten schon vorher.

Bei der Hausratversicherung gilt eine Besonderheit. Während des Umzugs besteht in der Regel ein Übergangsschutz für beide Wohnungen – die alte und die neue. Wie lange dieser Schutz gilt, hängt vom Tarif ab und beträgt häufig zwei bis drei Monate. Danach erlischt der Schutz für die alte Wohnung. Prüfen Sie die genaue Dauer in Ihren Versicherungsbedingungen.

Versäumen Sie die Meldung einer Gefahrerhöhung, kann der Versicherer den Schutz einschränken oder im Schadensfall die Leistung kürzen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz droht im Extremfall der vollständige Verlust des Anspruchs. Nehmen Sie die Meldung deshalb ernst.

5 Tipps zur Ummeldung bei Versicherungen

  • Nutzen Sie das Online-Kundenkonto – dort ist die Adressänderung meist in wenigen Minuten erledigt und sofort dokumentiert.
  • Erstellen Sie eine Versicherungsliste, damit Sie keinen Vertrag vergessen – auch die selten genutzten wie Rechtsschutz oder Unfallversicherung.
  • Passen Sie die Versicherungssumme der Hausratversicherung an, wenn sich Wohnfläche oder Wert des Hausrats ändern, um Unterversicherung zu vermeiden.
  • Nutzen Sie den Umzug zum Check: Brauchen Sie am neuen Wohnort zusätzlich eine Elementarschadenversicherung gegen Starkregen oder Hochwasser?
  • Heben Sie jede Bestätigung auf – im Schadensfall ist der Nachweis der rechtzeitigen Meldung Gold wert.

Häufig gestellte Fragen

Wie teile ich meiner Versicherung den Umzug mit?

Am einfachsten über das Online-Kundenkonto Ihres Versicherers. Alternativ geht es telefonisch, per E-Mail, per Brief oder persönlich in der Geschäftsstelle. Geben Sie immer Ihre Vertragsnummer sowie alte und neue Adresse an.

Was kostet die Ummeldung bei Versicherungen?

Die Adressänderung selbst ist kostenlos. Ändern kann sich aber der Beitrag – etwa bei der Kfz-Versicherung durch eine andere Regionalklasse oder bei der Hausratversicherung durch eine geänderte Wohnfläche.

Bis wann muss ich den Umzug melden?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Risikorelevante Änderungen müssen Sie unverzüglich anzeigen, also spätestens zum Umzugstag. Die Hausratversicherung informieren Sie am besten schon vor dem Umzug.

Was passiert mit meiner Hausratversicherung beim Umzug?

Sie läuft weiter und der Schutz geht auf die neue Wohnung über. Während des Umzugs sind in der Regel beide Wohnungen für einen Übergangszeitraum versichert. Melden Sie die neue Adresse und gegebenenfalls die geänderte Wohnfläche.

Kann ich wegen des Umzugs meine Kfz-Versicherung kündigen?

Nein, ein Umzug begründet kein Sonderkündigungsrecht – auch nicht, wenn der Beitrag durch die neue Regionalklasse steigt. Ein regulärer Wechsel ist erst zum Ende der Versicherungsperiode möglich.

Was passiert, wenn ich die Ummeldung vergesse?

Wichtige Post erreicht Sie nicht mehr, und im Schadensfall kann der Versicherer die Leistung kürzen, wenn Sie eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt haben. Bei grober Fahrlässigkeit droht im Extremfall der Verlust des Anspruchs.

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Ummeldung bei Banken

Ummeldung bei Banken: Adresse ändern und Konto wechseln

Nach einem Umzug teilen Sie Ihrer Bank die neue Adresse mit – meist online im Banking, per Formular oder in der Filiale, kostenlos und ohne feste Frist. Wer die Bank wechseln will, nutzt den gesetzlichen Kontowechselservice: Beide Banken übernehmen dann gemeinsam Daueraufträge und Lastschriften.

Bei der „Ummeldung bei Banken“ geht es um zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden. Erstens: Sie behalten Ihr Konto und ändern nur Ihre Adresse. Zweitens: Sie wechseln die Bank komplett. Dieser Ratgeber erklärt beide Wege und wann sich welcher lohnt.

Wichtig: Eine „Ummeldung“ beim Einwohnermeldeamt und die Adressänderung bei der Bank sind zwei getrennte Vorgänge. Das Bürgeramt informiert Ihre Bank nicht automatisch – Sie müssen die neue Adresse selbst mitteilen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Adressänderung bei der Bank ist kostenlos und an keine gesetzliche Frist gebunden – erledigen Sie sie aber zeitnah.
  • Sie melden die neue Adresse im Online-Banking, in der Banking-App, per unterschriebenem Formular oder in der Filiale.
  • Banken sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, korrekte Kundendaten zu führen – eine veraltete Adresse kann zu Problemen führen.
  • Wollen Sie die Bank wechseln, hilft der gesetzliche Kontowechselservice nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG): Er ist für die Grundleistungen kostenlos.
  • Beim Kontowechsel übermittelt die alte Bank Daueraufträge, Lastschriften und Zahlungen der letzten 13 Monate; die neue Bank richtet alles ein.

Was bedeutet „Ummeldung bei der Bank“?

Mit „Ummeldung bei der Bank“ meinen die meisten Menschen die Adressänderung nach einem Umzug. Sie teilen Ihrem Kreditinstitut Ihre neue Wohnanschrift mit, damit Kontoauszüge, Karten, TAN-Briefe und wichtige Post weiter ankommen. Ihr Konto, Ihre IBAN und alle Daueraufträge bleiben dabei unverändert.

Davon zu unterscheiden ist der Bankwechsel: Hier eröffnen Sie ein Konto bei einer anderen Bank und lösen das alte auf. Ein Umzug ist häufig der Anlass, beides zugleich zu prüfen – etwa wenn die bisherige Filialbank am neuen Wohnort keine Niederlassung mehr hat.

Voraussetzungen

Für die reine Adressänderung brauchen Sie nur ein bestehendes Konto und Ihre neue Meldeanschrift. Sie müssen sich gegenüber der Bank ausweisen oder über einen gesicherten Zugang (Online-Banking, App) identifizieren.

Für den Kontowechselservice gelten zusätzliche Bedingungen:

  • Altes und neues Konto werden in derselben Währung (in der Regel Euro) geführt.
  • Beide Banken haben ihren Sitz in Deutschland.
  • Sie erteilen der neuen Bank eine schriftliche Ermächtigung zur Kontowechselhilfe.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise nötig sind, hängt davon ab, ob Sie nur die Adresse ändern oder die Bank wechseln.

Vorgang Was Sie brauchen
Adressänderung im Online-Banking / App Zugangsdaten, neue Anschrift; oft TAN-Bestätigung
Adressänderung per Formular Ausgefülltes Adressänderungsformular der Bank, Unterschrift
Adressänderung in der Filiale Personalausweis oder Reisepass, neue Anschrift
Bankwechsel (Kontowechselservice) Ausweisdokument, IBAN des alten Kontos, ausgefüllter Kontowechselauftrag
Ein „Meldeformular“ oder die Anmeldebestätigung des Bürgeramts verlangen Banken in der Regel nicht. Bei der Adressänderung genügt meist Ihre Angabe; manche Banken bitten bei einem Filialtermin um den Ausweis zur Identitätsprüfung.

Ablauf der Adressänderung – Schritt für Schritt

  • 1. Weg wählen: Online-Banking, App, Formular oder Filiale. Der Online-Weg ist am schnellsten.
  • 2. Adresse eingeben: Neue Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort eintragen und – falls verlangt – mit TAN bestätigen.
  • 3. Bestätigung sichern: Notieren Sie sich Datum und ggf. Referenznummer der Änderung.
  • 4. Weitere Konten prüfen: Denken Sie an Tagesgeld, Depot, Bausparvertrag und Kreditkarte – diese laufen oft separat.
  • 5. Kontrolle: Prüfen Sie beim nächsten Kontoauszug, ob die neue Adresse korrekt hinterlegt ist.

Ablauf beim Bankwechsel mit Kontowechselservice

Seit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sind Banken verpflichtet, beim Wechsel des Girokontos zu helfen. Sie stellen bei der neuen Bank einen Kontowechselauftrag – den Rest erledigen die beiden Institute weitgehend untereinander.

Schritt Was passiert Frist
Auftrag bei neuer Bank Sie erteilen die Ermächtigung zur Kontowechselhilfe
Neue Bank fragt Daten an Sie fordert Daueraufträge und Lastschriften bei der alten Bank an innerhalb von 2 Geschäftstagen
Alte Bank liefert Daten Übermittelt Listen und Zahlungen der letzten 13 Monate innerhalb von 5 Geschäftstagen
Neue Bank richtet ein Daueraufträge anlegen, Lastschriften zulassen, Zahlungspartner informieren innerhalb von 5 Geschäftstagen
Altes Konto schließen Auf Wunsch Auflösung und Überweisung des Restsaldos zum vereinbarten Termin
Lassen Sie das alte Konto einige Wochen parallel laufen. Erst wenn Sie sicher sind, dass Gehalt, Miete und alle Lastschriften über das neue Konto laufen, sollten Sie das alte Konto auflösen.

Kosten und Gebühren

Die Adressänderung ist kostenlos. Gebühren können nur für Zusatzleistungen anfallen, etwa wenn Sie eine neue Bankkarte mit aktualisiertem Aufdruck wünschen.

Auch der Kontowechselservice ist für die Grundleistungen kostenfrei. Nach dem ZKG müssen der Datenzugang zu Daueraufträgen und Lastschriften, die Informationsübermittlung und die Kontoschließung ohne Entgelt erfolgen. Ein Entgelt ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich mit Ihnen vereinbart wurde und sich an den tatsächlichen Kosten orientiert.

Haftung bei Fehlern: Wird beim Kontowechsel etwa ein Dauerauftrag nicht übertragen und entstehen Ihnen dadurch Mahnkosten, haften die beteiligten Banken gesamtschuldnerisch. Sie müssen den Schaden also nicht selbst tragen.

Fristen und Sonderfälle

Für die Adressänderung gibt es keine gesetzliche Frist. Trotzdem sollten Sie zeitnah handeln: Banken sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, aktuelle Kundendaten zu führen. Veraltete Angaben können dazu führen, dass wichtige Post nicht ankommt oder die Bank nachfragt.

Sonderfälle:

  • Reine Online-Banken: Ein Standortwechsel spielt hier keine Rolle – die Adressänderung erledigen Sie bequem digital.
  • Gemeinschaftskonto: Beim Kontowechsel müssen in der Regel alle Kontoinhaber die Ermächtigung unterschreiben.
  • Umzug ins Ausland: Der gesetzliche Kontowechselservice greift nur innerhalb Deutschlands; klären Sie die Adressänderung direkt mit Ihrer Bank.
  • Mehrere Produkte: Girokonto, Depot, Kreditkarte und Sparverträge müssen oft einzeln umgemeldet werden.

5 Tipps für Ummeldung und Bankwechsel

  • Frühzeitig kümmern: Ändern Sie die Adresse direkt nach dem Umzug, damit Karten und TAN-Briefe an der richtigen Stelle ankommen.
  • Alle Produkte prüfen: Denken Sie neben dem Girokonto auch an Depot, Bausparvertrag, Kreditkarte und Tagesgeld.
  • Konten parallel laufen lassen: Bei einem Wechsel erst das neue Konto vollständig einrichten, dann das alte schließen.
  • Zahlungspartner informieren: Geben Sie Arbeitgeber, Vermieter, Versicherungen und Abo-Diensten frühzeitig die neue Verbindung.
  • Wechselservice nutzen: Beauftragen Sie den Kontowechselservice der neuen Bank – das spart Aufwand und reduziert Fehler.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meiner Bank eine Adressänderung melden?

Ja. Sie sind verpflichtet, Ihrer Bank Änderungen Ihrer persönlichen Daten mitzuteilen. Eine feste Frist gibt es nicht, aber melden Sie die neue Adresse zeitnah, damit Post und Karten ankommen.

Was kostet die Ummeldung bei der Bank?

Die Adressänderung ist kostenlos. Gebühren entstehen nur für Zusatzleistungen wie eine neu bedruckte Bankkarte. Auch der gesetzliche Kontowechselservice ist für die Grundleistungen kostenfrei.

Wie lange dauert ein Bankwechsel mit Kontowechselservice?

Die neue Bank fragt innerhalb von zwei Geschäftstagen die Daten an, die alte liefert innerhalb von fünf Geschäftstagen. Danach richtet die neue Bank Daueraufträge und Lastschriften innerhalb von fünf Geschäftstagen ein.

Ändert sich meine IBAN, wenn ich nur umziehe?

Nein. Bei einer reinen Adressänderung bleiben IBAN, Kontonummer und alle Daueraufträge gleich. Eine neue IBAN erhalten Sie nur, wenn Sie tatsächlich die Bank wechseln.

Informiert das Bürgeramt meine Bank über den Umzug?

Nein. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und die Adressänderung bei der Bank sind getrennt. Sie müssen Ihre Bank selbst über die neue Anschrift informieren.

Was passiert, wenn ein Dauerauftrag beim Wechsel vergessen wird?

Entsteht Ihnen durch einen Fehler beim Kontowechsel ein Schaden, etwa Mahnkosten, haften die beteiligten Banken gesamtschuldnerisch. Prüfen Sie nach dem Wechsel dennoch alle laufenden Zahlungen.

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Telefonanschluss ummelden

Telefonanschluss ummelden bei Umzug

Den Telefon- und Internetanschluss melden Sie nicht bei einer Behörde um, sondern direkt bei Ihrem Anbieter. Geben Sie den Umzug am besten vier bis sechs Wochen vorher an, am einfachsten online im Kundenkonto. Für das Umschalten an die neue Adresse darf der Anbieter ein Entgelt verlangen, das nicht höher sein darf als die Gebühr für einen Neuanschluss.

Ein Umzug bringt viele kleine Aufgaben mit sich. Eine davon: dafür sorgen, dass in der neuen Wohnung Telefon und Internet funktionieren. Anders als beim Personalausweis oder der Wohnsitz-Anmeldung gehen Sie dafür nicht zum Amt. Zuständig ist allein Ihr Telekommunikationsanbieter, also zum Beispiel Telekom, Vodafone, 1&1 oder Ihr regionaler Anbieter.

Wichtig ist vor allem das richtige Timing und die Frage, ob Ihr Anbieter Ihren bisherigen Tarif an der neuen Adresse überhaupt liefern kann. Falls nicht, haben Sie ein gesetzlich verankertes Sonderkündigungsrecht. Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf, Ihre Rechte nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und worauf Sie beim Termin achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Telefonanschluss melden Sie bei Ihrem Anbieter um, nicht bei einer Behörde.
  • Geben Sie den Umzug vier bis sechs Wochen vorher an, damit der Wunschtermin klappt.
  • Ihr bisheriger Tarif läuft am neuen Wohnsitz zu denselben Konditionen weiter, wenn der Anbieter ihn dort anbietet (§ 60 TKG).
  • Das Umzugsentgelt darf nicht höher sein als die Gebühr für einen Neuanschluss.
  • Kann der Anbieter die gebuchte Leistung am neuen Ort nicht liefern, dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Ihre alte Rufnummer können Sie in der Regel mitnehmen.

Was bedeutet „Telefonanschluss ummelden“?

Ummelden heißt hier: Sie nehmen Ihren bestehenden Vertrag mit an die neue Adresse. Sie behalten Ihren Tarif, Ihre Rufnummer und Ihre Vertragslaufzeit. Der Anbieter schaltet den Anschluss am alten Wohnort ab und am neuen wieder an. Im Branchenjargon spricht man auch vom „Umzug des Anschlusses“.

Das ist etwas anderes als ein Anbieterwechsel. Beim Wechsel kündigen Sie den alten Vertrag und schließen bei einem neuen Anbieter einen neuen ab. Ein Wechsel wird nur nötig, wenn Ihr bisheriger Anbieter die neue Adresse nicht abdeckt, oder wenn Sie ihn freiwillig nutzen wollen, um an günstigere Konditionen zu kommen.

Rechtlich geregelt ist der Umzug in § 60 des Telekommunikationsgesetzes. Diese Regel gilt für alle Telekommunikationsverträge, also Festnetz, Internet und Mobilfunk gleichermaßen.

Der Anschluss-Umzug ist nicht an die behördliche Wohnsitz-Anmeldung gekoppelt. Sie können den Umzug beim Anbieter melden, sobald Ihr Einzugstermin feststeht, auch vor der Anmeldung beim Bürgeramt.

Voraussetzungen

Damit Sie Ihren Anschluss mitnehmen können, müssen drei Dinge stimmen:

  • Laufender Vertrag: Sie sind Vertragsinhaber des Anschlusses, der umziehen soll.
  • Verfügbarkeit am neuen Ort: Ihr Anbieter bietet den gebuchten Tarif an der neuen Adresse an. Ob das der Fall ist, prüft der Anbieter anhand der Anschrift.
  • Bekannter Umzugstermin: Sie wissen, ab wann der Anschluss in der neuen Wohnung gebraucht wird.

Liegt die neue Wohnung außerhalb des Versorgungsgebiets oder kann der Anbieter dort nur eine deutlich langsamere Leitung schalten, greift Ihr Sonderkündigungsrecht (siehe unten).

Erforderliche Angaben

Für die Ummeldung braucht der Anbieter einige Daten. Halten Sie diese bereit, dann geht die Meldung in wenigen Minuten:

Angabe Wozu
Kundennummer Zur Zuordnung Ihres Vertrags
Rufnummer Identifikation des Anschlusses
Bisherige Adresse Alter Standort des Anschlusses
Neue Adresse Verfügbarkeitsprüfung und Schaltung
Gewünschter Umschalttermin Ab wann der Anschluss am neuen Ort laufen soll
Wunsch zur Rufnummernmitnahme Falls Sie Ihre alte Festnetznummer behalten wollen

Ablauf der Ummeldung

In den meisten Fällen läuft der Umzug des Anschlusses in fünf Schritten ab:

  • Schritt 1 – Termin festlegen: Klären Sie, ab wann Sie in der neuen Wohnung Telefon und Internet brauchen.
  • Schritt 2 – Umzug melden: Melden Sie den Umzug im Kundenkonto, über das Umzugsformular oder telefonisch beim Anbieter. Geben Sie die neue Adresse und den Wunschtermin an.
  • Schritt 3 – Verfügbarkeit prüfen: Der Anbieter prüft, ob er Ihren Tarif an der neuen Adresse liefern kann, und bestätigt den Umschalttermin.
  • Schritt 4 – Technik vorbereiten: Nehmen Sie Router und Endgeräte mit. Häufig ist nur ein Umstecken nötig, manchmal kommt ein Techniker.
  • Schritt 5 – Umschaltung: Zum vereinbarten Termin wird der Anschluss am alten Ort ab- und am neuen angeschaltet. Prüfen Sie danach, ob Telefon und Internet laufen.
Planen Sie Puffer ein. Gerade bei einem nötigen Technikertermin oder beim Wechsel der Anschlussart (zum Beispiel von DSL auf Glasfaser) kann die Umschaltung mehrere Wochen dauern. Eine kurze Lücke ohne Festnetz-Internet sollten Sie über das mobile Datenvolumen Ihres Handys überbrücken können.

Kosten und Gebühren

Für den Umzug des Anschlusses darf der Anbieter ein Entgelt verlangen, aber nur ein angemessenes. Nach § 60 TKG darf dieses Umzugsentgelt nicht höher sein als die Gebühr, die der Anbieter für die Schaltung eines Neuanschlusses ansetzt. Die konkrete Höhe ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.

Posten Wer trägt es Hinweis
Umzugsentgelt / Bereitstellung Kundin/Kunde Höchstens so viel wie ein Neuanschluss; je Anbieter verschieden, teils Aktionen ohne Gebühr
Technikertermin meist Kundin/Kunde Nur falls technisch erforderlich
Rufnummernmitnahme bei Umzug innerhalb des Netzes oft kostenlos Je nach Anbieter und Ortsnetz
Laufende monatliche Grundgebühr Kundin/Kunde Läuft unverändert weiter

Konkrete Eurobeträge nennen wir hier bewusst nicht, weil sie je Anbieter und Tarif stark schwanken. Fragen Sie das Umzugsentgelt vor der Meldung beim Kundenservice ab oder lesen Sie es in der Preisliste Ihres Tarifs nach.

Ihre Rechte: Sonderkündigung und gleiche Leistung

Das Telekommunikationsgesetz schützt Sie beim Umzug gleich doppelt.

Anspruch auf gleiche Leistung: Bietet Ihr Anbieter den Tarif an der neuen Adresse an, muss er Ihnen die vertraglich geschuldete Leistung dort zu unveränderten Konditionen erbringen, ohne neue Mindestlaufzeit und ohne Aufpreis auf den Tarif.

Sonderkündigungsrecht: Kann der Anbieter die gebuchte Leistung am neuen Wohnsitz nicht erbringen, etwa weil die Adresse nicht im Versorgungsgebiet liegt oder dort nur eine deutlich langsamere Leitung möglich ist, dürfen Sie den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, auch wenn die eigentliche Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist.

Prüfen Sie vor einer Kündigung genau, ob wirklich keine vergleichbare Leistung verfügbar ist. Bekommen Sie am neuen Ort die gebuchte Geschwindigkeit nicht, ist das ein typischer Grund für die Sonderkündigung. Lassen Sie sich die Nichtverfügbarkeit am besten schriftlich bestätigen.

5 Tipps für die Ummeldung

  • Früh dran sein: Melden Sie den Umzug vier bis sechs Wochen vorher, dann ist der Wunschtermin realistischer.
  • Rufnummer mitnehmen: Lassen Sie sich die Mitnahme Ihrer Festnetznummer bestätigen, sonst geht sie verloren.
  • Verfügbarkeit vorab prüfen: Checken Sie online, ob Ihr Tarif an der neuen Adresse läuft, bevor Sie umziehen.
  • Alles schriftlich: Lassen Sie sich Umschalttermin, Entgelt und Konditionen per Auftragsbestätigung geben.
  • Anbieterwechsel vergleichen: Ist ohnehin ein Wechsel nötig, vergleichen Sie nicht allein den Preis, sondern auch Geschwindigkeit und Vertragslaufzeit.

Häufig gestellte Fragen

Wo melde ich meinen Telefonanschluss um?

Direkt bei Ihrem Telekommunikationsanbieter, nicht bei einer Behörde. Das geht online im Kundenkonto, über das Umzugsformular auf der Anbieter-Website oder telefonisch beim Kundenservice. Halten Sie Kundennummer und neue Adresse bereit.

Wie lange vorher sollte ich den Umzug melden?

Etwa vier bis sechs Wochen vor dem Einzug. So hat der Anbieter genug Zeit, die Verfügbarkeit zu prüfen und Ihren Wunschtermin zu reservieren. Bei nötigem Technikertermin kann es länger dauern, dann melden Sie noch früher.

Was kostet die Ummeldung des Anschlusses?

Der Anbieter darf ein Umzugsentgelt verlangen, das nach § 60 TKG nicht höher sein darf als die Gebühr für einen Neuanschluss. Die Höhe ist je Anbieter verschieden, manche bieten den Umzug per Aktion kostenlos an. Fragen Sie vorab nach.

Kann ich meinen Vertrag bei Umzug kündigen?

Ja, wenn Ihr Anbieter die gebuchte Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbietet. Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht mit einem Monat Frist, auch innerhalb der Mindestlaufzeit. Liefert der Anbieter den Tarif dort, läuft der Vertrag normal weiter.

Behalte ich meine Telefonnummer beim Umzug?

In der Regel ja. Beim Umzug innerhalb desselben Ortsnetzes können Sie Ihre Festnetznummer meist behalten. Bei einem Umzug in ein anderes Ortsnetz ist die Mitnahme nicht immer möglich. Klären Sie das vorher mit dem Anbieter.

Muss ich bei einem Anbieterwechsel ohne Internet bleiben?

Nein. Bei einem Anbieterwechsel ist der bisherige Anbieter verpflichtet, die Versorgung bis zur erfolgreichen Umschaltung zum neuen Anbieter aufrechtzuerhalten. So vermeiden Sie eine längere Lücke ohne Anschluss.

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Strom ummelden

Strom ummelden beim Umzug: Fristen, Ablauf und Kosten 2026

Strom melden Sie nicht bei einer Behörde um, sondern bei Ihrem Stromanbieter. Informieren Sie ihn am besten vier bis sechs Wochen vor dem Umzug, notieren Sie am Umzugstag die Zählerstände in alter und neuer Wohnung und teilen Sie die neue Adresse mit. Die Ummeldung selbst ist kostenlos.

Anders als bei der Wohnsitz-Anmeldung im Bürgeramt gibt es für den Strom kein Amt, das zuständig ist. Ihr Stromvertrag ist ein privater Vertrag mit einem Energieversorger. Trotzdem ist beim Umzug einiges zu regeln, und seit dem 6. Juni 2025 gelten dafür neue gesetzliche Fristen. Diese Seite erklärt, wie Sie Ihren Strom korrekt ab- und ummelden, welche Fristen Sie einhalten müssen und worauf Sie beim Zählerstand achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wo: direkt bei Ihrem Stromanbieter, meist online im Kundenkonto, per Umzugsformular oder telefonisch.
  • Wann: idealerweise vier bis sechs Wochen vor dem Umzug. Eine rückwirkende Ummeldung ist seit Juni 2025 nicht mehr möglich.
  • Was kostet es: Die Ummeldung beim bestehenden Anbieter ist kostenlos. Kosten entstehen nur durch den laufenden Stromverbrauch.
  • Wichtig: Zählerstand und Zählernummer in alter und neuer Wohnung am Umzugstag notieren, am besten mit Foto.
  • Sonderfall: Liefert Ihr Anbieter am neuen Wohnort nicht oder nur teurer, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Was bedeutet Strom ummelden, anmelden und abmelden?

Die drei Begriffe werden oft durcheinandergebracht. Sie meinen unterschiedliche Vorgänge:

  • Ummelden: Sie behalten Ihren bisherigen Stromanbieter und übertragen den laufenden Vertrag auf die neue Adresse. Das geht nur, wenn der Anbieter am neuen Wohnort liefert.
  • Anmelden: Sie schließen für die neue Wohnung einen neuen Stromvertrag ab, etwa beim ersten eigenen Haushalt oder bei einem Anbieterwechsel.
  • Abmelden: Sie kündigen den Vertrag für die alte Wohnung zum Auszugstermin, damit Sie für Strom, den dort nach Ihnen jemand anderes verbraucht, nicht mehr zahlen.

In den meisten Fällen laufen Ab- und Anmeldung zusammen: Sie melden den alten Anschluss zum Auszug ab und den neuen zum Einzug an. Wenn Sie beim selben Anbieter bleiben, fasst dieser beides als Ummeldung zusammen.

Verwechseln Sie das nicht mit der Anmeldung Ihres Wohnsitzes. Den neuen Wohnsitz müssen Sie innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt anmelden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und hat mit dem Stromvertrag nichts zu tun.

Voraussetzungen

Um den Strom ummelden oder neu anmelden zu können, brauchen Sie:

  • einen feststehenden Umzugstermin (Einzugsdatum)
  • die genaue neue Adresse
  • Zugang zum Stromzähler der neuen Wohnung, um Zählernummer und Stand abzulesen
  • bei der Ummeldung: Ihre bestehende Kunden- oder Vertragsnummer

Ob Sie ummelden oder den Anbieter wechseln können, hängt davon ab, ob Ihr bisheriger Versorger am neuen Wohnort beliefert. Das prüfen Sie über die Postleitzahl im Umzugsformular des Anbieters.

Erforderliche Angaben und Unterlagen

Halten Sie für die Ummeldung folgende Angaben bereit. Eine vollständige Liste vermeidet Rückfragen und Verzögerungen:

Angabe Wofür
Name und Geburtsdatum Vertragspartner identifizieren
Kunden- oder Vertragsnummer bestehenden Vertrag zuordnen
Alte und neue Adresse Liefer- und Abrechnungsort
Auszugs- und Einzugsdatum Stichtage für Ab- und Anmeldung
Zählernummer (neue Wohnung) Anschluss eindeutig zuordnen
Zählerstand alt und neu Schlussrechnung und neuer Startwert
Bankverbindung (IBAN) Abbuchung der Abschläge

Die Zählernummer steht meist direkt auf dem Zähler. Notieren Sie zur Sicherheit beide Werte und machen Sie ein Foto vom Display, auf dem Datum und Stand erkennbar sind.

Ablauf: Strom in Schritten ummelden

So gehen Sie beim Umzug Schritt für Schritt vor:

  • 1. Frühzeitig melden: Sobald der Umzugstermin steht, informieren Sie Ihren Anbieter, idealerweise vier bis sechs Wochen vorher.
  • 2. Lieferung am neuen Ort prüfen: Geben Sie die neue Postleitzahl an. Liefert der Anbieter dort, können Sie den Vertrag mitnehmen.
  • 3. Zählerstände ablesen: Notieren Sie am Umzugstag den Stand in der alten Wohnung (für die Schlussrechnung) und in der neuen Wohnung (als Startwert).
  • 4. Daten übermitteln: Schicken Sie Adressen, Termine und Zählerstände über das Umzugsformular oder Kundenkonto an den Anbieter.
  • 5. Bestätigung sichern: Bewahren Sie die schriftliche Bestätigung der Um- oder Anmeldung auf.
Seit dem 6. Juni 2025 ist nach § 20a Energiewirtschaftsgesetz keine rückwirkende An- oder Abmeldung mehr möglich. Früher konnten Sie den Vertrag bis zu sechs Wochen rückwirkend ummelden. Das geht nicht mehr. Melden Sie sich rechtzeitig, in der Regel bis spätestens zwei Wochen vor dem Wechseltermin, sonst rutschen Sie automatisch in die teurere Grundversorgung.

Kosten und Gebühren

Die Ummeldung Ihres Stroms ist kostenlos. Weder der Anbieter noch der Netzbetreiber dürfen für die Adressänderung oder den Wechsel eine Gebühr verlangen. Auch der technische Wechsel zu einem neuen Anbieter ist gebührenfrei und erfolgt an Werktagen innerhalb von 24 Stunden.

Zahlen müssen Sie nur für den tatsächlich verbrauchten Strom. Die monatlichen Abschläge richten sich nach Ihrem geschätzten Jahresverbrauch und dem Tarif. Beim Auszug erstellt der Anbieter anhand Ihres Schlusszählerstands eine Endabrechnung.

Vorsicht bei der Grundversorgung: Wer sich nicht oder zu spät kümmert, wird vom örtlichen Grundversorger beliefert. Diese Tarife sind meist deutlich teurer als frei wählbare Verträge. Ein Vergleich und ein rechtzeitiger Vertragsabschluss lohnen sich fast immer.

Fristen und Sonderfälle

Welche Frist gilt, hängt von Ihrem Vertrag ab:

Situation Frist / Regelung
Ummeldung beim eigenen Anbieter möglichst 4 bis 6 Wochen vor Umzug
An-/Abmeldung melden bis spätestens 2 Wochen vor dem Wechseltermin
Kündigung in der Grundversorgung 2 Wochen Kündigungsfrist
Sonderkündigung bei Umzug (Sondervertrag) 6 Wochen zum Auszugstermin
Ersatzversorgung (z. B. ungeklärter Anschluss) auf 3 Monate begrenzt, danach Grundversorgung

Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie, wenn Ihr bisheriger Anbieter am neuen Wohnort nicht oder nur zu höheren Preisen liefert oder wenn für die neue Wohnung bereits ein Vertrag besteht. Sie kündigen dann mit sechswöchiger Frist zum Auszugstermin. Der Anbieter hat zwei Wochen Zeit, Ihnen eine Weiterbelieferung zu den bisherigen Konditionen anzubieten. Tut er das nicht, wird die Kündigung wirksam.

Achten Sie auf Doppelverträge. Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, für die noch ein alter Vertrag läuft, und gleichzeitig selbst einen abschließen, können doppelte Kosten entstehen. Melden Sie den Strom für die neue Wohnung daher klar mit Einzugsdatum und korrektem Zählerstand an.

5 Tipps für die Strom-Ummeldung

  • Vergleichen Sie vor dem Umzug die Tarife. Ein Umzug ist ein guter Anlass, in einen günstigeren Vertrag zu wechseln.
  • Lesen Sie den Zählerstand in beiden Wohnungen am Umzugstag ab und fotografieren Sie ihn mit sichtbarem Datum.
  • Lassen Sie sich jede Ab-, An- und Ummeldung schriftlich bestätigen.
  • Achten Sie auf kurze Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen, damit Sie beim nächsten Umzug ungebunden bleiben.
  • Meiden Sie Anbieter, die Kaution oder hohe Vorauszahlungen verlangen.

Häufig gestellte Fragen

Wo muss ich den Strom ummelden?

Den Strom melden Sie direkt bei Ihrem Stromanbieter um, nicht bei einer Behörde. Das geht in der Regel online über das Kundenkonto, ein Umzugsformular auf der Anbieter-Website oder telefonisch über die Service-Hotline.

Wie lange vor dem Umzug muss ich den Strom ummelden?

Melden Sie sich am besten vier bis sechs Wochen vorher. Die Meldung muss spätestens etwa zwei Wochen vor dem Wechseltermin beim Anbieter eingehen. Eine rückwirkende Ummeldung ist seit Juni 2025 nicht mehr erlaubt.

Was kostet die Strom-Ummeldung?

Die Ummeldung ist kostenlos. Weder Anbieter noch Netzbetreiber dürfen eine Gebühr für die Adressänderung oder den Wechsel verlangen. Sie zahlen nur für den tatsächlich verbrauchten Strom.

Was passiert, wenn ich mich nicht um den Strom kümmere?

Dann werden Sie automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert. Sie haben also weiterhin Strom, zahlen aber meist einen höheren Tarif. Ein eigener Vertrag ist fast immer günstiger.

Kann ich meinen Stromvertrag bei einem Umzug mitnehmen?

Ja, wenn Ihr Anbieter am neuen Wohnort liefert, können Sie den Vertrag mitnehmen. Prüfen Sie das über die neue Postleitzahl. Liefert er nicht oder nur teurer, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht mit sechswöchiger Frist.

Muss ich den alten Stromanschluss abmelden?

Ja. Melden Sie den Strom für die alte Wohnung zum Auszugstermin ab und übermitteln Sie den Schlusszählerstand. Sonst zahlen Sie möglicherweise weiter für Strom, den nach Ihnen jemand anderes verbraucht.

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Kindergeld ummelden

Für Familien ist das Kindergeld eine wichtige Leistung, die das familiäre Einkommen aufstockt. Nach der Geburt eines Kindes stellt man einen Antrag bei der Familienkasse. Bei einem Umzug muss man die Adresse dort ebenfalls mitteilen. Auch in anderen Situationen kann eine Ummeldung erforderlich sein. Familien sollten wissen, worauf es ankommt.

Kindergeld bei Umzug ummelden

Ein Umzug mit Kindern ist in vielen Belangen eine große Herausforderung. Man muss nach einem neuen Kindergarten suchen, einen Schulplatz sichern und den Nachwuchs intensiv betreuen, denn ein Umgebungswechsel kann für Kinder schwierig sein. Die notwendigen Behördengänge darf man nicht vergessen. Man muss sich beim Einwohnermeldeamt ummelden. Auch die Kindergeld-Ummeldung gehört dazu.

Kindergeld bei Umzug ins Ausland

Familien, die auswandern, sollten ihren Nachwuchs nicht vom Kindergeld abmelden. Stattdessen meldet man sich bei der Familienkasse um. Die Familienkasse prüft dann, ob weiterhin ein Kindergeldanspruch besteht. Oft kann das bejaht werden. Falls im Zielland ein Kindergeld gezahlt wird, kann eine Aufstockung aus Deutschland gewährt werden. Wer Deutschland verlässt, verwirkt also nicht automatisch den Kindergeldanspruch.

So funktioniert die Ummeldung beim Kindergeld

Eine Ummeldung beim Kindergeld ist in vielen Situationen erforderlich. Viele Familien fragen sich, wie sie der Familienkasse den Umzug mitteilen. Im Rahmen einer Veränderungsmitteilung kann man die Adressänderung leicht vornehmen. Die Familienkasse hält dazu Formulare bereit. Man kann auch den Online-Service nutzen und darüber die neue Adresse mitteilen.

Checkliste: Diese Änderungen erfordern eine Ummeldung beim Kindergeld

Familien, die Kindergeld beziehen, sollten relevante Veränderungen mitteilen, sodass die Familienkasse auf dem Laufenden ist. Oft stellt sich die Frage, welche Änderungen relevant sind. Die folgende Checkliste zeigt typische Situationen, die eine Ummeldung erfordern:

  • Adressänderung bei Umzug
  • Änderung der Bankverbindung
  • Auszahlung auf ein anderes Konto
  • veränderter Status des Kindes, für das das Kindergeld gezahlt wird

Das Wichtigste auf einen Blick

  • „Kindergeld ummelden“ bedeutet rechtlich: eine Veränderungsmitteilung an die Familienkasse einreichen, keine eigenständige Abmeldung.
  • Meldepflichtig sind unter anderem Umzug, Kontoänderung, Elternwechsel, Auszug des Kindes und Änderungen in Ausbildung oder Studium.
  • Rechtsgrundlage ist § 68 EStG – wer Änderungen nicht meldet, riskiert Rückforderungen nach § 70 EStG und § 37 Abs. 2 AO.
  • Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist bundesweit zuständig; Veränderungsmitteilungen können online oder per Formular eingereicht werden.
5 Tipps rund um die Kindergeld-Ummeldung

Wenn eine Ummeldung beim Kindergeld ansteht, sollte man die richtige Vorgehensweise wählen. Familien sollten sich gut vorbereiten und die folgenden Tipps beachten:

  • Lassen Sie sich Ihr Kindergeld selbst auszahlen und stellen Sie dazu einen Abzweigungsantrag!
  • Nehmen Sie bei einem Umzug ins Ausland keine Abmeldung vom Kindergeld vor, sondern teilen Sie einfach die neue Adresse mit!
  • Sorgen Sie dafür, dass die Familienkasse stets alle aktuellen Nachweise vorliegen hat, die für den Kindergeldanspruch notwendig sind!
  • Nutzen Sie die Online-Services der Familienkasse, um eine Ummeldung vorzunehmen!
  • Teilen Sie der Familienkasse Änderungen zeitnah mit!

FAQs

Wann muss man bei Umzug das Kindergeld ummelden?

Bei einem Umzug sollte das Kindergeld möglichst schnell umgemeldet werden, um Unterbrechungen in der Zahlung zu vermeiden. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb der das Kindergeld umgemeldet werden muss, jedoch wird empfohlen, dies innerhalb eines Monats nach dem Umzug zu erledigen.

Wie funktioniert die Ummeldung beim Kindergeld?

Die Ummeldung beim Kindergeld kann online über das Formular der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Familienkasse erfolgen. Bei der Ummeldung müssen die geänderte Adresse sowie eventuelle Änderungen in der Bankverbindung oder im Status des Kindes angegeben werden. Es ist wichtig, die Ummeldung zeitnah vorzunehmen, um einen reibungslosen Fortlauf der Kindergeldzahlungen sicherzustellen.

Wer kann die Ummeldung beim Kindergeld vornehmen?

Die Ummeldung beim Kindergeld kann von den Kindergeldberechtigten vorgenommen werden, in der Regel also von den Eltern des Kindes. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Kind selbst oder ein gesetzlicher Vertreter die Ummeldung durchführt. Die Meldung kann online oder schriftlich per Post bei der zuständigen Familienkasse erfolgen.

Was passiert, wenn man die Ummeldung beim Kindergeld versäumt?

Wenn die Ummeldung beim Kindergeld versäumt oder verzögert wird, besteht das Risiko, dass zu Unrecht gezahltes Kindergeld zurückgefordert werden kann. Auch Bußgelder oder Geldstrafen können verhängt werden, besonders bei vorsätzlichem oder wiederholtem Verstoß. In bestimmten Fällen kann sogar eine strafrechtliche Verfolgung erfolgen. Es ist daher wichtig, Änderungen zeitnah der Familienkasse mitzuteilen, um finanzielle und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was bedeutet „Kindergeld ummelden“ rechtlich?

Kurz gesagt: Im deutschen Recht gibt es keine eigene „Abmeldung“ oder „Ummeldung“ des Kindergeldes. Was gemeint ist: Sie sind nach § 68 EStG verpflichtet, alle relevanten Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Das nennt sich Veränderungsmitteilung.

Das Kindergeld wird einmalig auf Antrag festgesetzt (§ 67 EStG). Danach läuft es weiter, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtliche Grundlage für den gesamten Kindergeldanspruch findet sich in den §§ 62 bis § 78 EStG. Wer das Kindergeld bezieht, hat eine laufende Mitwirkungspflicht: Jede Änderung, die für den Anspruch relevant sein könnte, muss der Familienkasse gemeldet werden.

Diese Pflicht ergibt sich direkt aus § 68 EStG. Ergänzend greifen § 90 AO und § 93 AO, wenn die Familienkasse Sachverhalte von sich aus aufklärt. Auch § 60 SGB I enthält eine allgemeine Mitwirkungspflicht, die in der Praxis parallel herangezogen wird. Die Verarbeitung Ihrer Daten durch die Familienkasse ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit EStG und AO datenschutzrechtlich abgesichert; ergänzend gilt § 67 SGB X zum Sozialdatenschutz.

Was viele nicht wissen: Es gibt kein Formular „Kindergeld abmelden“. Wer das Kindergeld zum Beispiel auf den anderen Elternteil übertragen möchte, stellt dafür einen Antrag auf Berechtigtenwechsel. Das Kindergeld-Berechtigtenwechsel-Formular ist bei der Familienkasse erhältlich. Alle anderen Änderungen laufen über die standardisierte Veränderungsmitteilung.

Welche Änderungen müssen Sie der Familienkasse mitteilen?

Kurz gesagt: Meldepflichtig sind alle Änderungen, die den Kindergeldanspruch dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussen könnten. Das betrifft sowohl Änderungen beim Elternteil als auch beim Kind selbst.

Auf Seiten des Elternteils sind das vor allem: Umzug und neue Adresse (auch ins Ausland), eine neue Bankverbindung sowie Trennung oder Scheidung, weil dann das Obhutsprinzip nach § 64 EStG entscheidet, wer das Kindergeld erhält. § 64 EStG regelt, wer vorrangig berechtigt ist, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind – in der Regel derjenige, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Auf Seiten des Kindes unter 18 Jahren gilt: Zieht das Kind aus dem Elternhaus aus, zieht es zum anderen Elternteil oder hält es sich dauerhaft im Ausland auf, muss die Familienkasse informiert werden. Auch der Tod des Kindes ist zu melden. Bei Kindern über 18 Jahren kommen weitere Punkte hinzu: Beginn, Wechsel oder Ende einer Ausbildung oder eines Studiums, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Erstausbildung, Beginn eines Freiwilligendienstes wie dem Bundesfreiwilligendienst oder einem FSJ. § 65 EStG schließt den Kindergeldanspruch aus, wenn konkurrierende ausländische Familienleistungen bezogen werden – auch das ist meldepflichtig.

  • Neue Wohnadresse (Umzug innerhalb Deutschlands oder ins Ausland)
  • Neue Bankverbindung / IBAN
  • Trennung, Scheidung oder Obhutswechsel
  • Auszug des Kindes aus dem Elternhaushalt
  • Auslandsaufenthalt des Kindes
  • Beginn, Unterbrechung oder Ende von Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst
  • Bezug ausländischer Familienleistungen

Kindergeld ummelden von Mutter auf Vater – oder umgekehrt

Kurz gesagt: Wenn das Kind nach einer Trennung zum anderen Elternteil zieht, wechselt auch der Anspruch auf Kindergeld. Entscheidend ist § 64 EStG: Berechtigt ist, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Den Wechsel müssen beide Elternteile der Familienkasse mitteilen.

Das Kindergeld ummelden von Mutter auf Vater – oder umgekehrt – ist einer der häufigsten Fälle nach einer Trennung. Der bisherige Berechtigte muss die Änderung der Wohnsituation des Kindes melden. Der neue Berechtigte stellt einen eigenen Antrag oder nutzt das Kindergeld-Berechtigtenwechsel-Formular der Familienkasse. Einigen sich die Eltern nicht, entscheidet die Familienkasse nach § 64 EStG, wer vorrangig berechtigt ist.

Die Familienkasse prüft nach Eingang der Meldung von Amts wegen, ob ein Wechsel vorzunehmen ist und die bisherige Festsetzung nach § 70 EStG geändert werden muss. Wurde das Kindergeld in der Zwischenzeit zu Unrecht an den bisherigen Berechtigten gezahlt, kann es nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Melden Sie einen Obhutswechsel daher möglichst zeitnah, um hohe Rückforderungen zu vermeiden.

Kindergeld Bankverbindung ändern: So geht es

Kurz gesagt: Eine neue IBAN müssen Sie der Familienkasse Kindergeld aktiv mitteilen. Das Kindergeld wird sonst weiterhin auf das alte Konto überwiesen. Die Änderung ist online oder per Formular möglich.

Wer ein neues Konto eröffnet oder die Bank wechselt, muss die Familienkasse informieren. Das klingt selbstverständlich, wird aber oft vergessen. Die Familienkasse bucht nicht automatisch um. Kindergeld Bankverbindung ändern online ist über das Portal der Bundesagentur für Arbeit möglich – dort können Sie die neue IBAN direkt eingeben und Nachweise hochladen. Alternativ gibt es das Kindergeld Kontoänderung Formular zum Herunterladen und Einsenden.

Für die Änderung benötigen Sie in der Regel Ihre Kindergeldnummer, die neue IBAN und gegebenenfalls einen Nachweis über den Kontoinhaber, wenn das Konto auf einen anderen Namen lautet. Die zuständige Familienkasse – ob Familienkasse Ost, Familienkasse Nord, Familienkasse West oder Familienkasse Nordrhein-West – akzeptiert diese Mitteilung bundesweit im selben Verfahren. Welche regionale Familienkasse für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab und ist über www.arbeitsagentur.de/kgo abrufbar.

Ausbildung, Studium und Freiwilligendienst: Was Sie melden müssen

Kurz gesagt: Für Kinder über 18 Jahren besteht Kindergeldanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel während der Ausbildung oder des Studiums, längstens bis zum 25. Lebensjahr. Jede Änderung des Ausbildungsstatus muss der Familienkasse mitgeteilt werden.

Beginnt Ihr Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium, ist das der Familienkasse zu melden. Das gilt auch für einen Wechsel des Ausbildungsbetriebs oder der Hochschule, für Unterbrechungen (z.B. durch Krankheit) und für den Abschluss. Endet die Erstausbildung und nimmt das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf, entfällt der Anspruch in der Regel. Auch das müssen Sie mitteilen.

Zieht ein Student wegen des Studiums um und meldet den Wohnsitz um, ändert das allein noch nichts am Kindergeldanspruch – entscheidend ist, ob das Studium noch läuft. Einen Student Wohnsitz ummelden Kindergeld-Antrag gibt es nicht gesondert; Sie melden lediglich die neue Adresse über die Veränderungsmitteilung. Freiwilligendienste wie der Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) berechtigen ebenfalls zum Kindergeld – auch der Beginn eines solchen Dienstes ist der Familienkasse zu melden.

Fristen und Folgen bei verspäteter oder fehlender Meldung

Kurz gesagt: § 68 EStG verlangt unverzügliche Meldung. Wer zu spät meldet, riskiert, zu viel gezahltes Kindergeld zurückzahlen zu müssen. Eine gesetzlich festgelegte Einzelfrist in Tagen gibt es nicht, aber „unverzüglich“ bedeutet in der Praxis: ohne schuldhaftes Zögern.

Stellen sich nachträglich Überzahlungen heraus, hebt die Familienkasse die Festsetzung nach § 70 EStG auf und fordert den zu viel gezahlten Betrag zurück. Die Rechtsgrundlage für diese Rückforderung ist § 37 Abs. 2 AO. Bei 259 Euro Kindergeld pro Monat (Stand 2026, § 66 Abs. 1 EStG) können sich bei mehrmonatiger Verspätung schnell vierstellige Beträge ergeben.

In besonders schwerwiegenden Fällen – wenn jemand bewusst falsche Angaben macht oder Änderungen verschweigt, um Leistungen zu erhalten – können strafrechtliche Konsequenzen folgen. Das ist jedoch die Ausnahme. In den meisten Fällen handelt es sich um Versehen, die durch eine nachgeholte Meldung und Rückzahlung des überzahlten Betrags bereinigt werden. Melden Sie Änderungen daher lieber einmal zu früh als zu spät.

Weiterführende Informationen

Die Rechtstexte zu § 62 bis § 78 EStG sowie § 68 EStG finden Sie vollständig auf der amtlichen Rechtsdatenbank: § 68 EStG – Anzeige- und Bescheinigungspflichten auf gesetze-im-internet.de.

Das Bundesfamilienministerium informiert über das Familienportal zu Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren beim Kindergeld: Kindergeld – Informationen auf bund.de.

Allgemeine Hintergrundinformationen zum Kindergeld in Deutschland, seiner Geschichte und den gesetzlichen Grundlagen: Kindergeld (Deutschland) – Wikipedia.

Was bedeutet „Kindergeld ummelden“ genau?

Es gibt keine eigenständige Ummeldung. Sie reichen bei der Familienkasse eine Veränderungsmitteilung ein, sobald sich relevante Umstände ändern – zum Beispiel Adresse, Bankverbindung oder Ausbildungsstatus des Kindes. Rechtsgrundlage ist § 68 EStG.

Wie kann ich die Kindergeld Bankverbindung ändern?

Die Änderung der IBAN ist online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit möglich oder per Kindergeld Kontoänderung Formular. Sie benötigen Ihre Kindergeldnummer und die neue IBAN.

Wie funktioniert das Kindergeld ummelden von Mutter auf Vater?

Der bisherige Berechtigte meldet den Obhutswechsel. Der neue Berechtigte stellt einen Antrag oder nutzt das Kindergeld-Berechtigtenwechsel-Formular. Die Familienkasse entscheidet nach § 64 EStG, wer vorrangig anspruchsberechtigt ist.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort. Es gibt regionale Familienkassen (z.B. Familienkasse Nord, Familienkasse West, Familienkasse Ost). Welche für Sie zuständig ist, erfahren Sie über www.arbeitsagentur.de/kgo.

Was passiert, wenn ich eine Änderung zu spät melde?

Die Familienkasse fordert zu viel gezahltes Kindergeld nach § 70 EStG und § 37 Abs. 2 AO zurück. Bei 259 Euro pro Monat (Stand 2026) können sich bei mehrmonatiger Verspätung hohe Rückforderungsbeträge ergeben.

Muss ich das Kindergeld abmelden, wenn mein Kind eine Arbeit aufnimmt?

Es gibt keine formelle Abmeldung. Sie reichen eine Veränderungsmitteilung ein. Die Familienkasse prüft dann, ob der Anspruch weiterbesteht oder die Festsetzung nach § 70 EStG aufzuheben ist.

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GEZ ummelden – Rundfunkbeitrag / Formular zum Daten ändern

GEZ ummelden: Rundfunkbeitrag bei Umzug ändern (2026)

Nach einem Umzug melden Sie Ihre neue Anschrift beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) – am schnellsten online über das Formular auf rundfunkbeitrag.de. Die Ummeldung ist kostenlos, Sie brauchen nur Ihre 9-stellige Beitragsnummer. Der Beitrag bleibt 2026 bei 18,36 Euro pro Monat und Wohnung.

Die „GEZ“ gibt es als Behörde seit 2013 nicht mehr. Zuständig ist heute der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Umgangssprachlich spricht aber fast jeder weiter von der GEZ-Ummeldung, wenn die Adresse oder andere Daten beim Beitragsservice geändert werden sollen. Gemeint ist immer dasselbe: Sie teilen dem Beitragsservice mit, dass sich etwas geändert hat.

Wichtig ist, das nicht im Umzugsstress zu vergessen. Ihre alte Wohnung wird nicht automatisch abgemeldet, und die neue nicht automatisch angemeldet. Wer nichts tut, zahlt im schlechtesten Fall doppelt – oder bekommt Post mit einem Festsetzungsbescheid.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, nicht mehr die GEZ.
  • Adresse, Name und Bankverbindung ändern Sie online, telefonisch oder per Post – mit Ihrer 9-stelligen Beitragsnummer.
  • Die Ummeldung ist kostenlos. Pro Wohnung wird ein Beitrag fällig, egal wie viele Personen dort wohnen.
  • Der Rundfunkbeitrag liegt 2026 unverändert bei 18,36 Euro pro Monat.
  • Ziehen Sie zu jemandem, der bereits zahlt, können Sie Ihr eigenes Beitragskonto abmelden und die Beitragsnummer des Partners angeben.
  • Ja, Sie müssen bei einem Umzug ummelden: Die alte Wohnung wird nicht automatisch abgemeldet, die neue nicht automatisch angemeldet.

Was bedeutet „GEZ ummelden“?

Ummelden heißt: Sie teilen dem Beitragsservice mit, dass sich Ihre hinterlegten Daten geändert haben. In den meisten Fällen ist das ein Umzug. Sie geben dann die neue Anschrift an, und der Beitragsservice führt Ihr bestehendes Beitragskonto unter der neuen Adresse weiter.

Eine echte Ummeldung im engeren Sinn ist die Adressänderung. Daneben gibt es weitere Datenänderungen, die ebenfalls über den Beitragsservice laufen:

  • Adresse – nach einem Umzug.
  • Name – zum Beispiel nach einer Heirat.
  • Bankverbindung / Zahlungsweise – neue IBAN oder Wechsel zwischen monatlicher, vierteljährlicher und jährlicher Zahlung.
  • An- und Abmeldung – wenn Sie zum ersten Mal eine eigene Wohnung beziehen oder zu einem zahlenden Haushalt ziehen.
Ein Beitrag pro Wohnung: Es zählt die Wohnung, nicht die Person. Wer in einen Haushalt zieht, in dem bereits jemand zahlt, muss nicht zusätzlich zahlen. In diesem Fall melden Sie Ihr eigenes Konto ab und geben die Beitragsnummer der zahlenden Person an.

GEZ, Rundfunkbeitrag, Beitragsservice – was heißt was?

Bei der Suche tauchen viele Begriffe auf, die alle dasselbe meinen. Das sorgt oft für Verwirrung. Diese Übersicht ordnet ein, wonach Sie eigentlich suchen, wenn Sie „GEZ adresse ändern“, „rundfunkbeitrag ummelden“ oder „ard ummelden“ eingeben:

Begriff Was gemeint ist
GEZ Alter Name (Gebühreneinzugszentrale), bis 2013. Wird umgangssprachlich weiter benutzt.
Rundfunkbeitrag Die offizielle Bezeichnung seit 2013. Früher hieß die Abgabe „Rundfunkgebühr“.
Beitragsservice Die zuständige Stelle: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln.
ARD / ZDF ummelden Meint ebenfalls die Adressänderung beim Beitragsservice, nicht etwa beim Sender selbst.
Adressänderung / Adresse ändern Der häufigste Fall: neue Anschrift nach Umzug eintragen.

Egal welchen Begriff Sie verwenden – der Weg ist identisch: Sie nutzen das Online-Formular auf rundfunkbeitrag.de, das Telefon oder den Postweg. Eine Anmeldung beim Sender ARD oder ZDF selbst ist nicht nötig und auch nicht möglich.

Voraussetzungen und benötigte Angaben

Für die Ummeldung brauchen Sie keine besonderen Voraussetzungen – nur die richtigen Daten zur Hand. Halten Sie vor allem Ihre Beitragsnummer bereit.

Angabe Wozu
9-stellige Beitragsnummer Eindeutige Zuordnung Ihres Kontos. Steht auf jedem Schreiben des Beitragsservice, auf der Anmeldebestätigung und auf dem Kontoauszug bei der Beitragsabbuchung.
Alte und neue Anschrift Für die Adressänderung nach Umzug.
Einzugsdatum Ab wann die neue Wohnung bewohnt wird.
Name, Geburtsdatum Zur Identifizierung; bei Namensänderung auch der neue Name.
IBAN Nur, wenn Sie die Bankverbindung ändern.

Die Beitragsnummer nicht zur Hand? Dann finden Sie auf rundfunkbeitrag.de auch ein Formular, mit dem sich die Nummer anfragen lässt. Geben Sie dort möglichst genaue Angaben zu Name und Anschrift an. Suchen können Sie die Nummer auf dem letzten Beitragsbescheid, in alten Briefen vom Beitragsservice oder im Verwendungszweck der Abbuchung auf Ihrem Kontoauszug – dort steht sie meist hinter dem Kürzel „BS“.

GEZ-Adresse online ändern: So geht der schnellste Weg

Die Adressänderung erledigen Sie am schnellsten direkt im Browser. Sie brauchen kein Kundenkonto und keine Registrierung. Rufen Sie auf rundfunkbeitrag.de das Formular „Name, Adresse, Zahlungsweise ändern“ auf, geben Sie Beitragsnummer, alte und neue Adresse sowie das Einzugsdatum ein und senden Sie ab. Die Übermittlung ist verschlüsselt; eine Bestätigung kommt per Post oder E-Mail.

Online ist meist die beste Wahl: Sie bekommen eine sofortige Eingangsbestätigung am Bildschirm, müssen keinen Brief frankieren und keine Telefon-Warteschleife durchstehen. Wer lieber spricht oder keine Beitragsnummer parat hat, ist beim Telefon-Service besser aufgehoben – dort kann das Konto auch über Name und Adresse gesucht werden.

Telefonisch ummelden: Den Beitragsservice erreichen Sie unter der Servicenummer 01806 999 555 10 (Festnetz 20 Cent pro Anruf, Mobilfunk maximal 60 Cent). Nennen Sie Ihre Beitragsnummer und die neue Adresse; ohne Nummer sucht der Service Ihr Konto über Name und Anschrift. Eine schriftliche Bestätigung kommt anschließend per Post.

Weg Geeignet für Bestätigung
Online-Formular Schnelle Adress-, Namens- oder Bankänderung mit Beitragsnummer Sofort am Bildschirm, später schriftlich
Telefon Rückfragen, fehlende Beitragsnummer, persönliche Klärung Mündlich, auf Wunsch schriftlich
Post Wer keine Online-Wege nutzen möchte oder Belege beilegt Schriftlich, mit einigen Tagen Postlaufzeit

Ablauf: So melden Sie sich beim Beitragsservice um

Sie haben drei Wege. Online geht es am schnellsten, telefonisch und schriftlich funktioniert genauso.

  • 1. Weg wählen. Online über das Formular auf rundfunkbeitrag.de, telefonisch über den Kundenservice oder schriftlich per Post.
  • 2. Passendes Formular nehmen. Für Adresse, Name und Zahlungsweise gibt es ein gemeinsames Online-Formular. Zum Erstbezug einer eigenen Wohnung nutzen Sie „Wohnung anmelden“, zum Zusammenziehen „Wohnung abmelden“.
  • 3. Daten eingeben. Beitragsnummer, alte und neue Adresse sowie das Einzugsdatum eintragen.
  • 4. Absenden und Bestätigung aufbewahren. Die Adressänderung wird in der Regel innerhalb weniger Werktage verarbeitet. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung.
Alte Wohnung nicht vergessen: Wenn Sie umziehen und niemand Ihr altes Beitragskonto übernimmt, müssen Sie die alte Wohnung abmelden – sonst läuft der Beitrag weiter. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich; abgemeldet wird frühestens zum Ende des Monats, in dem Sie die Änderung mitteilen. Melden Sie also zeitnah.

GEZ bei Umzug: typische Fälle und was Sie konkret tun

Ein Umzug ist nicht gleich Umzug. Je nachdem, ob Sie allein oder zu zweit ziehen, ändert sich, was Sie melden müssen. Diese Übersicht deckt die häufigsten Umzugssituationen ab:

Ihre Situation Was Sie melden
Umzug in eine neue Wohnung, Sie zahlen bisher schon Nur Adressänderung – Ihr Konto läuft unter neuer Adresse weiter.
Erste eigene Wohnung (vorher bei den Eltern) Wohnung anmelden – neues Beitragskonto wird angelegt.
Sie ziehen zu einer Person, die bereits zahlt Eigenes Konto abmelden, Beitragsnummer der zahlenden Person angeben.
Zwei zahlende Haushalte ziehen zusammen Ein Konto behalten, das zweite abmelden – ab dann nur ein Beitrag.
Umzug ins Ausland Wohnung in Deutschland vollständig abmelden.
WG-Umzug, ein Mitbewohner zieht aus Zahlt der Auszug der bisherige Beitragszahler, muss ein anderer das Konto übernehmen.
Bisher zahlender Partner verstirbt Konto auf den hinterbliebenen Partner umschreiben lassen (Beitragsnummer angeben), nicht abmelden.

Wer eine Wohnung kauft und vorher zur Miete wohnte, behandelt das wie jeden anderen Umzug: Es zählt nicht das Eigentum, sondern dass Sie eine Wohnung bewohnen. Für den Rundfunkbeitrag macht es keinen Unterschied, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.

Sonderfall Kind, Studium und junge Erwachsene

Solange Sie bei den Eltern wohnen, sind Sie über deren Wohnung mitabgedeckt – ein Kind oder erwachsenes Kind im Elternhaushalt zahlt nicht extra. Erst mit der ersten eigenen Wohnung wird ein eigener Beitrag fällig. Das betrifft vor allem Auszubildende und Studierende beim Auszug ins erste WG-Zimmer oder Apartment.

  • Eigenes WG-Zimmer: Eine WG gilt als eine Wohnung. Es zahlt nur eine Person für alle. Wer einzieht und niemand zahlt bisher, meldet die Wohnung an.
  • BAföG-Empfänger: Wer BAföG bezieht und nicht mehr bei den Eltern wohnt, kann sich auf Antrag vom Beitrag befreien lassen. Dazu reichen Sie den BAföG-Bescheid beim Beitragsservice ein.
  • Studierende ohne BAföG: Sie zahlen den vollen Beitrag, sofern keine andere Person in der WG bereits zahlt.
Wichtig für junge Erwachsene: Die Befreiung kommt nicht automatisch mit dem BAföG. Sie müssen sie aktiv beim Beitragsservice beantragen – am besten gleich nach dem ersten Bescheid, denn rückwirkend gilt sie nur ab dem Antragsmonat (mit Nachweis bis zu drei Jahre zurück).

Kosten und Gebühren

Die Ummeldung selbst kostet nichts. Es fällt nur der reguläre Rundfunkbeitrag an.

Posten Betrag 2026
Ummeldung / Datenänderung kostenlos
Rundfunkbeitrag pro Wohnung 18,36 € pro Monat (55,08 € pro Quartal)
Ermäßigter Beitrag (Merkmal „RF“) 6,12 € pro Monat (ein Drittel)
Befreiung bei bestimmten Sozialleistungen 0 €

Der Beitrag von 18,36 Euro gilt seit 2021 und bleibt auch 2026 unverändert. Die zum 1. Januar 2025 geplante Erhöhung auf 18,94 Euro wurde nicht umgesetzt, weil mehrere Landesregierungen die Zustimmung verweigerten. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 23. Juni 2026 über die Klage von ARD und ZDF dazu; ein Urteil wird erst später im Jahr erwartet. Die Finanzkommission KEF hat inzwischen vorgeschlagen, den Beitrag erst ab 2027 auf 18,64 Euro anzuheben. Für Ihre Ummeldung 2026 ändert das nichts – der Betrag bleibt vorerst bei 18,36 Euro.

So wird der Beitrag berechnet

Die Rechenlogik ist einfach: Es gilt ein fester Beitrag pro Wohnung, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben, wie viele Geräte vorhanden sind und ob überhaupt ferngesehen wird. Wer zwei Wohnungen bewohnt, zahlt grundsätzlich zweimal – mit Ausnahmen bei der Zweitwohnung (siehe unten).

Zahlungsweise Betrag 2026 Abbuchung
Monatlich 18,36 € nicht möglich – abgebucht wird in Dreimonatsschritten
Vierteljährlich (Standard) 55,08 € zur Mitte des Dreimonatszeitraums
Halbjährlich 110,16 € auf Wunsch im Voraus
Jährlich 220,32 € auf Wunsch im Voraus

Der Beitrag wird zwar in Monatsbeträgen ausgewiesen, abgebucht wird er aber im Regelfall vierteljährlich. Halb- und jährliche Zahlung im Voraus lassen sich über dasselbe Online-Formular einstellen, mit dem Sie auch die Bankverbindung ändern. Pro Wohnung beginnt die Beitragspflicht am Ersten des Monats, in dem Sie einziehen, und endet zum Monatsende der Abmeldung.

Fristen und Sonderfälle

Eine feste gesetzliche Frist für die Adressänderung gibt es nicht. Trotzdem sollten Sie zeitnah handeln, damit Bescheide ankommen und keine Beiträge für eine alte Wohnung weiterlaufen.

  • Automatische Anmeldung: Die Meldebehörde übermittelt Ihren Umzug an den Beitragsservice. Wer sich nicht selbst meldet, bekommt ein Anschreiben und wird – bleibt es unbeantwortet – automatisch zum Einzugsdatum angemeldet.
  • Mitbewohner zieht aus oder verstirbt: Hat bisher Ihr Mitbewohner den Rundfunkbeitrag gezahlt und zieht aus oder verstirbt, übernehmen Sie das Konto. Melden Sie die Wohnung dann auf sich um, damit der Beitrag weiter ordnungsgemäß läuft.
  • Zweitwohnung / Ferienwohnung: Für jede zusätzliche bewohnte Wohnung wird grundsätzlich ein eigener Beitrag fällig. Für die Zweitwohnung lässt sich auf Antrag eine Befreiung erreichen, wenn beide Wohnungen auf dieselbe Person gemeldet sind.
  • Befreiung rückwirkend: Eine Befreiung wird ab dem Antragsmonat gewährt und ist mit den passenden Bescheiden bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.
  • Auszug ins Ausland oder Heimunterbringung: In solchen Fällen können Sie die Wohnung vollständig abmelden.
  • Ohne festen Wohnsitz: Wer keine Wohnung bewohnt – etwa wohnungslos ist oder dauerhaft in einer Einrichtung lebt – ist nicht beitragspflichtig. Bei vorübergehender Adresslosigkeit zwischen zwei Wohnungen melden Sie die alte ab und die neue zum Einzug wieder an.
Wer den Beitrag nicht zahlt, erhält einen Festsetzungsbescheid. Dabei wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Summe fällig, mindestens jedoch 8 Euro. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Danach wird er unanfechtbar und vollstreckbar.

Befreiung und Ermäßigung beim Umzug prüfen

Ein Umzug ist ein guter Anlass, den eigenen Beitrag zu prüfen. Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, zahlt gar nichts; bei einer anerkannten Behinderung mit dem Merkmal „RF“ gilt der ermäßigte Beitrag von 6,12 Euro. Beides müssen Sie aktiv beantragen – mit dem aktuellen Bescheid als Nachweis.

Situation Folge Nachweis
Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe Befreiung (0 €) Leistungsbescheid
BAföG, eigener Haushalt Befreiung (0 €) BAföG-Bescheid
Behinderung mit Merkmal „RF“ Ermäßigung auf 6,12 € Schwerbehindertenausweis
Taubblindheit, Empfänger Blindenhilfe Befreiung (0 €) entsprechender Nachweis

Die Befreiung gilt in der Regel für den Zeitraum des Leistungsbescheids und muss danach mit dem Folgebescheid verlängert werden. Läuft die Leistung aus, lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf.

5 Tipps für die GEZ-Ummeldung

  • Erledigen Sie die Ummeldung direkt nach dem Umzug, solange Sie alle Unterlagen griffbereit haben.
  • Melden Sie die alte Wohnung ab, wenn niemand das Konto übernimmt – sonst zahlen Sie weiter.
  • Ziehen Sie zu einer Person, die bereits zahlt: Melden Sie Ihr eigenes Konto ab und geben Sie deren Beitragsnummer an.
  • Halten Sie die 9-stellige Beitragsnummer bereit; das beschleunigt jede Änderung.
  • Prüfen Sie bei der Gelegenheit, ob Sie Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung haben – etwa bei Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG oder dem Merkmal „RF“.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es die GEZ noch?

Nein. Die GEZ wurde 2013 abgelöst. Zuständig ist heute der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Begriff „GEZ“ wird umgangssprachlich aber weiter genutzt und meint denselben Vorgang.

Was kostet die GEZ-Ummeldung?

Die Ummeldung ist kostenlos. Es fällt nur der reguläre Rundfunkbeitrag an: 2026 sind das 18,36 Euro pro Monat und Wohnung, unabhängig von der Personenzahl im Haushalt.

Wie melde ich mich nach einem Umzug um?

Am schnellsten online über das Formular „Name, Adresse, Zahlungsweise ändern“ auf rundfunkbeitrag.de. Sie geben Ihre Beitragsnummer, die neue Adresse und das Einzugsdatum an. Alternativ geht das telefonisch oder per Post.

Kann ich den GEZ-Umzug online melden?

Ja. Die Adressänderung läuft direkt über das Online-Formular auf rundfunkbeitrag.de, ohne Registrierung oder Kundenkonto. Sie brauchen nur die Beitragsnummer und die neue Anschrift. Eine Bestätigung kommt anschließend schriftlich.

Wie ändere ich nur meine Adresse bei der GEZ?

Über dasselbe Formular „Name, Adresse, Zahlungsweise ändern“. Tragen Sie Beitragsnummer, alte und neue Adresse sowie das Einzugsdatum ein. Eine reine Adressänderung legt kein neues Konto an, sondern führt Ihr bestehendes weiter.

Muss ich meine alte Wohnung abmelden?

Ja, wenn niemand Ihr bisheriges Beitragskonto übernimmt. Sonst läuft der Beitrag für die alte Wohnung weiter. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich, melden Sie deshalb zeitnah.

Was passiert, wenn ich mich nicht ummelde?

Der Beitragsservice erfährt über die Meldebehörde von Ihrem Umzug und schreibt Sie an. Reagieren Sie nicht, werden Sie automatisch zum Einzugsdatum angemeldet. Bei Nichtzahlung droht ein Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag.

Kann ich auch die Bankverbindung online ändern?

Ja. Über dasselbe Online-Formular ändern Sie Name, Adresse und Bankverbindung. Halten Sie Ihre neue IBAN und die Beitragsnummer bereit, damit künftige Abbuchungen korrekt laufen.

Wie melde ich ARD und ZDF um?

„ARD ummelden“ meint in der Praxis die Adressänderung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, nicht beim Sender selbst. Sie nutzen dafür das Formular auf rundfunkbeitrag.de. Eine separate Anmeldung bei ARD oder ZDF gibt es nicht.

Muss ich beim Zusammenziehen etwas ändern?

Ja. Ziehen zwei zahlende Haushalte zusammen, behalten Sie ein Beitragskonto und melden das zweite ab. Ab dann zahlen Sie nur einen Beitrag pro Wohnung. Geben Sie beim Abmelden die Beitragsnummer des fortbestehenden Kontos an.

Steigt der Rundfunkbeitrag 2026?

Nein. Der Beitrag bleibt 2026 bei 18,36 Euro pro Monat. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Juni 2026 über die ausgebliebene Erhöhung. Eine mögliche Anhebung auf 18,64 Euro ist frühestens ab 2027 im Gespräch.

Muss man die GEZ überhaupt ummelden?

Ja. Bei einem Umzug müssen Sie die Adresse beim Beitragsservice ändern, denn die alte Wohnung wird nicht automatisch abgemeldet und die neue nicht automatisch angemeldet. Wer das versäumt, zahlt unter Umständen doppelt oder erhält einen Festsetzungsbescheid. Die Meldebehörde übermittelt den Umzug zwar, ersetzt Ihre Meldung aber nicht.

Wie melde ich den Rundfunkbeitrag auf meinen Partner oder Ehepartner um?

Eine echte Übertragung des Kontos gibt es beim Zusammenziehen nicht. Sie melden stattdessen Ihr eigenes Beitragskonto ab und geben dabei die Beitragsnummer der Person an, die den Beitrag künftig zahlt. Pro Wohnung wird nur ein Beitrag fällig. Nutzen Sie dafür das Formular „Wohnung abmelden“ auf rundfunkbeitrag.de.

Wie melde ich die GEZ telefonisch um?

Den Beitragsservice erreichen Sie unter 01806 999 555 10 (Festnetz 20 Cent pro Anruf, Mobilfunk maximal 60 Cent). Geben Sie Ihre Beitragsnummer und die neue Adresse durch; ohne Nummer wird das Konto über Name und Anschrift gesucht. Die Bestätigung folgt schriftlich per Post.

Was passiert mit der GEZ im Todesfall des Ehepartners?

Verstirbt der bisher zahlende Partner, läuft der Beitrag nicht automatisch aus. Lebte der hinterbliebene Partner in derselben Wohnung, wird das Konto auf ihn umgeschrieben: Die bisherige Beitragsnummer wird beendet und das Konto unter dem hinterbliebenen Partner weitergeführt. Dafür brauchen Sie die Sterbeurkunde und die Beitragsnummer. Beiträge, die nach dem Sterbedatum abgebucht wurden, werden auf Antrag erstattet.

Gibt es das GEZ-Ummeldeformular auch als PDF zum Ausdrucken?

Ja. Das Online-Formular „Name, Adresse, Zahlungsweise ändern“ lässt sich nach dem Ausfüllen ausdrucken und per Post an den Beitragsservice senden, statt es direkt online abzuschicken. Wer lieber komplett ohne Internet meldet, schreibt formlos mit Beitragsnummer, alter und neuer Adresse sowie Einzugsdatum an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.

Muss ich den Rundfunkbeitrag auch für eine Ferienwohnung ummelden?

Ja. Auch eine Ferienwohnung gilt als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitrags, ebenso ein dauerhaft bewohntes Gästezimmer. Für jede zusätzliche Wohnung wird grundsätzlich ein eigener Beitrag fällig. Sind Haupt- und Ferienwohnung auf dieselbe Person gemeldet, können Sie für die Zweitwohnung eine Befreiung beantragen. Die Anmeldung läuft wie sonst über das Online-Formular oder per Post.

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Gas ummelden

Gas ummelden beim Umzug: So geht es richtig

Beim Umzug melden Sie Gas nicht bei einer Behörde, sondern direkt bei Ihrem Gasversorger um. Teilen Sie ihm rechtzeitig die neue Adresse, Zählernummer und beide Zählerstände mit. Die Ummeldung selbst kostet nichts. Wer nichts unternimmt, landet automatisch in der Grundversorgung am neuen Wohnort.

Anders als die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist die Gas-Ummeldung kein Behördengang. Sie regeln das mit Ihrem privaten Versorger und gegebenenfalls dem örtlichen Netzbetreiber. Diese Seite erklärt, was Sie wann tun müssen, welche Daten Sie brauchen und wann sich statt einer Ummeldung ein Anbieterwechsel lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gas wird beim Gasversorger umgemeldet, nicht beim Amt. Möglich per Online-Formular, Telefon oder Post.
  • Melden Sie den Umzug mindestens zwei bis sechs Wochen vorher an, damit die Versorgung lückenlos läuft.
  • Die Ummeldung ist kostenlos. Kosten entstehen nur durch den tatsächlichen Gasverbrauch.
  • Bei einem Umzug haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, falls Ihr Anbieter am neuen Wohnort nicht oder zu schlechteren Konditionen liefert.
  • Wer keinen Vertrag abschließt, wird automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert, meist zu teureren Tarifen.

Was bedeutet Gas ummelden?

Beim Ummelden teilen Sie Ihrem bestehenden Gasversorger mit, dass Sie umziehen und der Vertrag an der neuen Adresse fortgeführt werden soll. Voraussetzung ist, dass Ihr Anbieter das neue Netzgebiet überhaupt beliefert. Bundesweit tätige Versorger tun das in der Regel, lokale Stadtwerke oft nicht.

Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung: Wer in der alten Wohnung kein Gas hatte oder erstmals einen eigenen Haushalt gründet, meldet sich neu bei einem Anbieter an. Und wer den Umzug nutzen will, um Geld zu sparen, kann statt der reinen Ummeldung gleich den Anbieter wechseln.

Wichtig zur Einordnung: Der seit Juni 2025 geltende 24-Stunden-Lieferantenwechsel betrifft nur Strom. Für Gas gelten weiterhin die regulären Kündigungs- und Wechselfristen.

Voraussetzungen

Damit eine Ummeldung statt eines neuen Vertrags möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie haben bereits einen laufenden Gasliefervertrag auf Ihren Namen.
  • Ihr Versorger beliefert auch das Netzgebiet der neuen Wohnung.
  • Die neue Wohnung verfügt über einen Gasanschluss mit eigenem Zähler (Gasetagenheizung oder eigene Therme).

Bei einer zentralen Gasheizung im Mehrfamilienhaus läuft die Versorgung über den Vermieter oder die Hausverwaltung. Dann zahlen Sie das Gas über die Betriebskosten und müssen selbst nichts ummelden.

Erforderliche Unterlagen und Daten

Halten Sie für die Ummeldung diese Angaben bereit. Damit geht die Mitteilung an den Versorger in wenigen Minuten durch:

Angabe Wozu
Name und Kundennummer Zuordnung zum bestehenden Vertrag
Vertragsnummer Identifikation des Tarifs
Alte Adresse und alte Zählernummer Schlussabrechnung der alten Wohnung
Zählerstand alte Wohnung (am Auszugstag) Verbrauchsabgrenzung, gegen Nachzahlung absichern
Neue Adresse und neue Zählernummer Anmeldung der Belieferung am neuen Ort
Zählerstand neue Wohnung (am Einzugstag) Startwert der neuen Abrechnung
Umzugsdatum Stichtag für die Umstellung
Zählernummer prüfen. In Mehrfamilienhäusern hängen oft mehrere Gaszähler nebeneinander. Notieren Sie die Zählernummer Ihrer Wohnung genau und fotografieren Sie den Zählerstand am Ein- und Auszugstag. Eine Verwechslung mit dem Nachbarzähler führt zu falschen Abrechnungen, die später nur mühsam korrigiert werden.

Ablauf: Gas ummelden in fünf Schritten

  • 1. Versorger informieren. Melden Sie den Umzug zwei bis sechs Wochen vorher über das Umzugsformular, telefonisch oder per Post.
  • 2. Belieferung am neuen Ort klären. Bestätigt Ihr Anbieter die Versorgung, wird der Vertrag fortgeführt. Lehnt er ab, greift Ihr Sonderkündigungsrecht.
  • 3. Zählerstände ablesen. Lesen Sie den Zähler der alten Wohnung am Auszugstag und den der neuen am Einzugstag ab und melden Sie beide Werte.
  • 4. Schlussrechnung prüfen. Nach dem Auszug erhalten Sie eine Endabrechnung für die alte Wohnung. Kontrollieren Sie den abgelesenen Zählerstand.
  • 5. Neuen Abschlag festlegen. Für die neue Wohnung legt der Versorger einen monatlichen Abschlag fest, der sich am erwarteten Verbrauch orientiert.
Sie kennen Ihren Versorger am neuen Ort nicht? Solange Sie nichts veranlassen, beliefert Sie automatisch der örtliche Grundversorger. Welches Unternehmen das ist, erfahren Sie beim örtlichen Netzbetreiber. Den Netzbetreiber finden Sie auf der letzten Gasrechnung des Vormieters oder über das zuständige Stadtwerk.

Kosten und Gebühren

Die Ummeldung des Gasvertrags ist grundsätzlich kostenlos. Weder der Versorger noch der Netzbetreiber dürfen für die reine Adressänderung eine Gebühr verlangen. Auch ein Anbieterwechsel im Zuge des Umzugs ist für Sie gebührenfrei.

Kosten entstehen ausschließlich durch:

  • den tatsächlichen Gasverbrauch am neuen Wohnort (Arbeitspreis pro Kilowattstunde),
  • den Grundpreis des Tarifs (feste monatliche oder jährliche Pauschale),
  • gegebenenfalls einen Gerätewechsel oder Zählerausbau, falls technisch nötig.

Die konkreten Preise hängen vom Tarif und der Region ab. Grundversorgungstarife sind meist teurer als frei wählbare Sonderverträge. Ein Vergleich vor dem Umzug kann sich daher lohnen.

Fristen und Sonderfälle beim Umzug

Beim Umzug gelten besondere Kündigungsrechte, die unabhängig von der eigentlichen Vertragslaufzeit greifen:

Situation Frist / Regel
Anbieter liefert am neuen Ort nicht (Sondervertrag) Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist zum Umzugstermin
Anbieter bietet Fortsetzung zu schlechteren Konditionen Kündigung möglich, wenn kein gleichwertiges Angebot binnen zwei Wochen kommt
Kündigung in der Grundversorgung Zwei Wochen Kündigungsfrist, jederzeit
Kein neuer Vertrag abgeschlossen Automatische Grundversorgung am neuen Ort
Doppelte Verträge vermeiden. Wer den alten Vertrag nicht rechtzeitig kündigt oder ummeldet, riskiert, gleichzeitig den alten Anbieter und den Grundversorger am neuen Ort zu bezahlen. Klären Sie vor dem Umzug, ob Ihr Anbieter die neue Wohnung beliefert.

Liefert Ihr bisheriger Anbieter am neuen Wohnort nicht und schließen Sie selbst keinen neuen Vertrag, springt automatisch der Grundversorger ein. Verzögert sich ein gewünschter Anbieterwechsel, übernimmt vorübergehend die Ersatzversorgung durch den Grundversorger, sodass kein Haushalt ohne Gas dasteht.

Fünf Tipps für die Gas-Ummeldung

  • Früh handeln. Informieren Sie den Versorger zwei bis sechs Wochen vor dem Umzug, nicht erst danach.
  • Zählerstände fotografieren. Ein Foto mit lesbarer Zählernummer ist Ihr Beweis bei späteren Streitfällen.
  • Umzug zum Tarifvergleich nutzen. Statt nur umzumelden, können Sie den Anbieter wechseln und oft sparen.
  • Kurze Laufzeiten bevorzugen. Wählen Sie Verträge mit höchstens einem Jahr Laufzeit und kurzer Kündigungsfrist.
  • Keine Vorkasse, keine Kaution. Meiden Sie Tarife mit Vorauszahlung; im Insolvenzfall ist das Geld oft verloren.

Häufig gestellte Fragen

Wo muss ich Gas ummelden?

Direkt bei Ihrem Gasversorger, nicht bei einer Behörde. Die Ummeldung läuft über das Online-Umzugsformular des Anbieters, telefonisch oder per Brief. Halten Sie Kundennummer, Zählernummer und beide Zählerstände bereit.

Was kostet die Gas-Ummeldung?

Die Ummeldung selbst ist kostenlos. Weder Versorger noch Netzbetreiber dürfen dafür eine Gebühr erheben. Sie zahlen ausschließlich für den tatsächlichen Gasverbrauch und den Grundpreis Ihres Tarifs.

Wann muss ich den Gasversorger über den Umzug informieren?

Möglichst früh, idealerweise zwei bis sechs Wochen vor dem Umzugstermin. So bleibt genug Zeit, die Belieferung umzustellen und eine lückenlose Versorgung sicherzustellen. Zu spätes Melden kann zu Doppelverträgen führen.

Was passiert, wenn ich Gas nicht ummelde?

Sie werden am neuen Wohnort automatisch vom örtlichen Grundversorger beliefert und stehen nicht ohne Gas da. Allerdings sind Grundversorgungstarife meist teurer. Zudem riskieren Sie eine Nachberechnung, wenn der alte Vertrag weiterläuft.

Kann ich den Gasvertrag beim Umzug kündigen?

Ja. Liefert Ihr Anbieter am neuen Ort nicht oder nur zu schlechteren Konditionen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht mit sechs Wochen Frist zum Umzugstermin. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Gilt der 24-Stunden-Anbieterwechsel auch für Gas?

Nein. Der seit Juni 2025 geltende schnelle Lieferantenwechsel innerhalb eines Werktags betrifft nur Strom. Beim Gas bleiben die regulären Kündigungs- und Wechselfristen bestehen.

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Elterngeld ummelden

Elterngeld ummelden: Adressänderung bei Umzug mitteilen

Wenn Sie während des Elterngeldbezugs umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse der zuständigen Elterngeldstelle mitteilen. Das geht formlos und kostenlos, sollte aber unverzüglich passieren, damit Ihre Zahlung nicht stockt und Sie keine Post verpassen.

Eine Ummeldung des Elterngeldes im engeren Sinn gibt es nicht: Sie melden keine Leistung um, sondern Sie teilen der Elterngeldstelle eine Änderung Ihrer Daten mit. In der Praxis ist damit meist der Umzug an eine neue Adresse gemeint, manchmal auch eine neue Bankverbindung. Diese Mitteilung ist Pflicht und folgt aus § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I): Wer eine Sozialleistung bezieht, muss alle Änderungen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich melden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wohin: an die Elterngeldstelle, die für Ihren Fall geführt wird – bei einem Umzug innerhalb desselben Zuständigkeitsbereichs bleibt sie gleich, bei einem Wechsel des Bundeslandes oder der Region kann eine andere Stelle zuständig werden.
  • Wie: formlos schriftlich (Brief, oft auch E-Mail oder Online-Formular), je nach Stelle auch telefonisch oder persönlich.
  • Wann: unverzüglich, idealerweise schon vor dem Umzug, spätestens innerhalb von ein bis zwei Wochen danach.
  • Kosten: keine. Die Mitteilung ist gebührenfrei.
  • Wichtig: Geben Sie immer das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen aus Ihrem Elterngeldbescheid an.

Was bedeutet Elterngeld ummelden?

Das Elterngeld wird vom Bund finanziert, aber von den Ländern und Kommunen verwaltet. Deshalb ist nicht eine zentrale Behörde zuständig, sondern eine örtliche Elterngeldstelle – je nach Bundesland angesiedelt beim Jugendamt, beim Versorgungsamt, bei einem Landesamt oder einer kommunalen Stelle. Diese Stelle führt Ihren Akt, berechnet Ihr Elterngeld und überweist es.

Ziehen Sie um, ändert sich Ihre Meldeadresse. Die Elterngeldstelle braucht diese Information, um Bescheide und Schreiben an die richtige Adresse zu schicken und Ihre Akte korrekt zu führen. Beim Bürgeramt melden Sie sich beim Umzug ohnehin an oder um – die Elterngeldstelle erfährt davon aber nicht automatisch. Sie müssen sie selbst informieren.

Der Umzug ist der häufigste Anlass für eine Änderungsmitteilung. Daneben sollten Sie der Elterngeldstelle auch eine neue Bankverbindung sowie Änderungen melden, die sich auf die Höhe des Elterngeldes auswirken können – etwa wenn Sie früher als geplant wieder arbeiten oder sich Ihr Einkommen während des Bezugs ändert.

In welchen Fällen müssen Sie die Elterngeldstelle informieren?

Die Mitteilungspflicht aus § 60 SGB I gilt für alle Änderungen, die für die Leistung erheblich sind. Beim laufenden Elterngeldbezug betrifft das vor allem:

  • Umzug / neue Adresse – Ihre eigene, die des anderen Elternteils, des Kindes oder eingetragener Geschwisterkinder.
  • Neue Bankverbindung, auf die das Elterngeld überwiesen werden soll.
  • Aufnahme oder Änderung einer Erwerbstätigkeit während des Bezugs (Teilzeit, höhere Stundenzahl, früherer Wiedereinstieg), da dies das Elterngeld mindern kann.
  • Änderungen beim Einkommen während des Bezugszeitraums.
  • Änderung der Lebenssituation, etwa Trennung der Eltern oder eine weitere Schwangerschaft.
Reine Adress- und Kontoänderungen ändern die Höhe Ihres Elterngeldes nicht. Änderungen bei Einkommen oder Arbeitszeit können dagegen zu einer Neuberechnung führen. Verschweigen Sie solche Änderungen nicht – sonst drohen Rückforderungen bereits ausgezahlter Beträge.

Welche Angaben gehören in die Mitteilung?

Damit Ihre Änderungsmitteilung eindeutig zugeordnet werden kann, sollten Sie folgende Angaben machen:

Angabe Warum wichtig
Vor- und Nachname Zuordnung zur leistungsberechtigten Person
Aktenzeichen / Geschäftszeichen Steht auf dem Elterngeldbescheid, beschleunigt die Bearbeitung erheblich
Name und Geburtsdatum des Kindes Identifikation des konkreten Elterngeldfalls
Neue Adresse Damit Bescheide korrekt zugestellt werden
Umzugsdatum Klärt, ab wann die neue Adresse gilt
Neue Bankverbindung (falls geändert) Damit das Elterngeld weiter ankommt
Datum und Unterschrift Bei schriftlicher Mitteilung erforderlich

So läuft die Änderungsmitteilung ab

  • Schritt 1: Prüfen Sie, ob nach dem Umzug noch dieselbe Elterngeldstelle zuständig ist. Bei einem Umzug innerhalb derselben Kommune oder Region bleibt sie in der Regel gleich. Ziehen Sie in ein anderes Bundesland oder eine andere Region, kann eine neue Stelle zuständig werden.
  • Schritt 2: Halten Sie Ihren Elterngeldbescheid mit dem Aktenzeichen bereit.
  • Schritt 3: Teilen Sie die Änderung mit – formlos per Brief oder E-Mail, über ein Online- oder Vordruck-Formular der Stelle oder telefonisch. Viele Elterngeldstellen bieten ein eigenes Formular „Änderungsmitteilung“ zum Download an.
  • Schritt 4: Bewahren Sie eine Kopie oder den Versandnachweis auf, damit Sie die rechtzeitige Mitteilung belegen können.
  • Schritt 5: Richten Sie zusätzlich einen Nachsendeauftrag bei der Post ein, damit Sie in der Übergangszeit keine Schreiben verpassen.
Welche Elterngeldstelle für Sie zuständig ist, finden Sie über die Funktion „Beratung vor Ort“ auf dem Familienportal des Bundes (familienportal.de) – einfach Postleitzahl Ihres neuen Wohnorts eingeben.

Kosten und Gebühren

Die Änderungsmitteilung an die Elterngeldstelle ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren an, egal ob Sie schriftlich, telefonisch oder online melden. Kosten können nur an anderer Stelle entstehen, etwa Portokosten für einen Brief oder die Gebühr für die Anmeldung beim Bürgeramt nach dem Umzug. Die An- oder Ummeldung des Wohnsitzes beim Meldeamt ist ebenfalls grundsätzlich gebührenfrei.

Fristen und Sonderfälle

Eine starre gesetzliche Frist in Tagen gibt es für die Adressänderung nicht – § 60 SGB I verlangt aber eine unverzügliche Mitteilung, also ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch heißt das: möglichst schon vor dem Umzug, spätestens ein bis zwei Wochen danach.

  • Wechsel der Elterngeldstelle: Bei einem Umzug über die Zuständigkeitsgrenze hinweg gibt die bisherige Stelle Ihre Akte an die neue ab. Sie müssen in der Regel keinen neuen Antrag stellen – informieren Sie aber beide Stellen, wenn unklar ist, wer zuständig ist.
  • Laufende Auszahlung: Eine reine Adressänderung unterbricht die Zahlung nicht. Wird der Akt umgesetzt, kann es kurzzeitig zu Verzögerungen kommen.
  • Rückwirkende Änderungen: Korrekturen, die die Höhe betreffen, sind nur eingeschränkt rückwirkend möglich. Melden Sie leistungsrelevante Änderungen daher zeitnah.

5 Tipps für die Elterngeld-Ummeldung

  • Klären Sie früh, welche Elterngeldstelle nach dem Umzug zuständig ist – über „Beratung vor Ort“ auf familienportal.de.
  • Nutzen Sie, wenn vorhanden, das Formular „Änderungsmitteilung“ Ihrer Elterngeldstelle. Das stellt sicher, dass Sie nichts vergessen.
  • Geben Sie immer das Aktenzeichen aus dem Elterngeldbescheid an – das ist der schnellste Weg zur richtigen Akte.
  • Melden Sie nicht allein die Adresse, sondern in einem Aufwasch auch eine geänderte Bankverbindung.
  • Bewahren Sie einen Nachweis der Mitteilung auf und richten Sie einen Post-Nachsendeauftrag ein.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich das Elterngeld bei einem Umzug ummelden?

Ja. Sie müssen der zuständigen Elterngeldstelle Ihre neue Adresse mitteilen. Das ist eine gesetzliche Pflicht nach § 60 SGB I. Einen neuen Antrag müssen Sie dafür in der Regel nicht stellen.

Wie teile ich der Elterngeldstelle die neue Adresse mit?

Formlos. Ein kurzer Brief, eine E-Mail oder ein Online- bzw. Vordruck-Formular der Stelle genügen. Geben Sie Name, Aktenzeichen, Name und Geburtsdatum des Kindes, die neue Adresse und das Umzugsdatum an.

Welche Elterngeldstelle ist nach dem Umzug zuständig?

Die Stelle am neuen Wohnort. Innerhalb derselben Kommune bleibt sie meist gleich, bei einem Wechsel des Bundeslandes oder der Region wird oft eine andere zuständig. Die richtige Stelle finden Sie über „Beratung vor Ort“ auf familienportal.de.

Was kostet die Ummeldung des Elterngeldes?

Nichts. Die Änderungsmitteilung an die Elterngeldstelle ist kostenlos. Auch die Anmeldung des neuen Wohnsitzes beim Bürgeramt ist grundsätzlich gebührenfrei.

Was passiert, wenn ich den Umzug nicht melde?

Bescheide und Post erreichen Sie nicht mehr, und die Bearbeitung kann stocken. Bei leistungsrelevanten Änderungen, die Sie verschweigen, drohen außerdem Rückforderungen bereits ausgezahlten Elterngeldes.

Muss ich auch eine neue Bankverbindung melden?

Ja. Ändert sich Ihr Konto, teilen Sie die neue Bankverbindung der Elterngeldstelle mit, am besten zusammen mit der Adressänderung. Sonst kann die Überweisung des Elterngeldes scheitern.

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