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Älteres Ehepaar sitzt am Wohnzimmertisch und füllt gemeinsam den Wohngeldantrag für den Lastenzuschuss aus.

Lastenzuschuss beantragen 2026: Wohngeld für Eigentümer

Lastenzuschuss beantragen 2026: Wohngeld für Eigentümer

Der Lastenzuschuss ist das Wohngeld für Menschen, die selbst genutztes Wohneigentum besitzen. Wer mit kleiner Rente oder geringem Einkommen in der eigenen Immobilie wohnt, kann damit einen steuerfreien staatlichen Zuschuss zu den laufenden Wohnkosten erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was es ist: Lastenzuschuss ist die Wohngeld-Variante für selbst genutztes Eigentum (Haus oder Eigentumswohnung). Der Mietzuschuss ist das Gegenstück für Mieter.
  • Wer Anspruch hat: Eigentümer mit niedrigem Einkommen, die die Immobilie selbst bewohnen und keine vorrangigen Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen.
  • Höhe: Der Zuschuss hängt von Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und der berücksichtigungsfähigen Belastung ab – die Spanne reicht oft von rund 100 bis über 400 Euro im Monat.
  • Wo beantragen: Bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, je nach Kommune online, schriftlich oder persönlich.
  • Bewilligung: in der Regel für zwölf Monate, danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig.

Was ist der Lastenzuschuss?

Wohngeld gibt es in zwei Formen. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie einen Lastenzuschuss. Beide Leistungen beruhen auf demselben Wohngeldgesetz (WoGG) und werden nach derselben Formel berechnet – der Unterschied liegt darin, welche Wohnkosten angerechnet werden.

Beim Lastenzuschuss zählt nicht die Miete, sondern die sogenannte Belastung aus dem Eigentum. Dazu gehören vor allem Zins- und Tilgungsleistungen für Immobilienkredite sowie Bewirtschaftungskosten. Der Zuschuss ist ein echter Zuschuss, kein Darlehen: Er muss nicht zurückgezahlt werden und ist steuerfrei.

Für wen besonders relevant: Der Lastenzuschuss richtet sich häufig an Rentnerinnen und Rentner, die ihr Eigenheim längst abbezahlt haben oder noch kleine Kreditraten tragen, sowie an Familien und Alleinstehende mit niedrigem Erwerbseinkommen im eigenen Haus.

Voraussetzungen für den Lastenzuschuss

Damit ein Anspruch besteht, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Eigentum und Selbstnutzung: Sie sind Eigentümer (oder Miteigentümer, Erbbauberechtigter) und bewohnen die Immobilie selbst.
  • Einkommen innerhalb der Grenze: Das Gesamteinkommen des Haushalts liegt unterhalb der für Ihre Haushaltsgröße geltenden Einkommensgrenze.
  • Keine vorrangige Leistung: Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen bezieht, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind, hat keinen Anspruch auf Wohngeld.
  • Tragbare Belastung: Die Wohnkosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen; ist die Belastung extrem hoch, kann der Anspruch eingeschränkt sein.

Wie wird der Lastenzuschuss berechnet?

In die Wohngeldformel fließen drei Größen ein: die Zahl der zum Haushalt zählenden Personen, das monatliche Gesamteinkommen und die anrechenbare Belastung (begrenzt durch Höchstbeträge, die nach der örtlichen Mietenstufe gestaffelt sind). Aus diesen Werten ergibt sich der monatliche Zuschuss.

Faktor Wirkung auf den Zuschuss
Haushaltsgröße Mehr Personen erhöhen die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge und damit tendenziell den Zuschuss.
Gesamteinkommen Je niedriger das Einkommen, desto höher fällt der Zuschuss aus.
Belastung (Zins, Tilgung, Bewirtschaftung) Wird bis zu einem Höchstbetrag angerechnet; höhere Kosten erhöhen den Zuschuss nur bis zu dieser Grenze.
Mietenstufe der Kommune Teurere Wohnorte haben höhere Höchstbeträge, weil dort die Wohnkosten generell höher sind.

Verlassen Sie sich für die Höhe nicht auf eine pauschale Tabelle. Einkommensgrenzen, Höchstbeträge und die Mietenstufen ändern sich und unterscheiden sich je nach Kommune und Bundesland. Eine verbindliche Auskunft gibt nur die Wohngeldstelle oder ein offizieller Wohngeldrechner.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Nachweise die Wohngeldstelle genau verlangt, ist regional etwas unterschiedlich. Üblich sind:

Unterlage Wofür
Ausgefüllter Lastenzuschuss-Antrag Formular der Wohngeldstelle (Vordruck für Eigentum)
Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder Rentenbescheid, Lohnabrechnungen, Bescheide über weitere Einkünfte
Nachweis über das Eigentum Grundbuchauszug oder Kaufvertrag
Nachweis der Belastung Darlehensvertrag, aktueller Tilgungsplan, Zinsnachweis der Bank
Nebenkosten- und Bewirtschaftungsnachweise Grundsteuerbescheid, Gebäudeversicherung, Heiz- und Betriebskosten
Personalausweis Identitäts- und Wohnsitznachweis

Schritt für Schritt: Lastenzuschuss beantragen

  1. Anspruch grob prüfen. Klären Sie vorab, ob Sie keine vorrangige Leistung (Bürgergeld, Grundsicherung) beziehen und ob Ihr Einkommen im Rahmen liegt. Ein offizieller Wohngeldrechner gibt eine erste Orientierung.
  2. Zuständige Wohngeldstelle finden. Zuständig ist die Stadt- oder Kreisverwaltung an Ihrem Wohnort. Den Begriff „Wohngeldstelle“ plus Ortsname genügt für die Suche.
  3. Antragsformular besorgen. Achten Sie auf den Vordruck für Eigentum / Lastenzuschuss, nicht den für Miete. Viele Kommunen bieten ihn als PDF oder als Online-Antrag an.
  4. Unterlagen zusammenstellen. Sammeln Sie Einkommensnachweise, Grundbuchauszug, Tilgungsplan und Belege zu Grundsteuer, Versicherung und Nebenkosten.
  5. Antrag ausfüllen und einreichen. Tragen Sie alle Haushaltsmitglieder, Einkünfte und die Belastung vollständig ein. Reichen Sie den Antrag online, per Post oder persönlich ein.
  6. Eingangsdatum sichern. Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend. Reichen Sie deshalb frühzeitig wenigstens einen formlosen Erstantrag ein.
  7. Auf den Bescheid warten und prüfen. Nach Bearbeitung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Kontrollieren Sie Bewilligungszeitraum und Betrag; bei Fehlern können Sie Widerspruch einlegen.
  8. Rechtzeitig weiterbeantragen. Stellen Sie etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums den Weiterleistungsantrag, damit die Zahlung nahtlos weiterläuft.

Checkliste

  • Bezugen Sie wirklich kein Bürgergeld oder keine Grundsicherung (sonst kein Wohngeld)?
  • Bewohnen Sie die Immobilie selbst?
  • Liegt das Haushaltseinkommen voraussichtlich unter der Einkommensgrenze?
  • Richtiges Formular gewählt (Eigentum / Lastenzuschuss)?
  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder vorhanden?
  • Grundbuchauszug oder Kaufvertrag bereitgelegt?
  • Aktueller Tilgungsplan und Zinsnachweis der Bank dabei?
  • Belege zu Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Nebenkosten gesammelt?
  • Antrag so früh wie möglich eingereicht (Zahlung ab Antragsmonat)?
  • Erinnerung für den Weiterleistungsantrag gesetzt?

Muster: Formloser Erstantrag

Falls Sie das offizielle Formular nicht sofort zur Hand haben, sichern Sie sich mit diesem formlosen Schreiben das Antragsdatum. Den vollständigen Vordruck reichen Sie nach.

An die Wohngeldstelle der Stadt/des Landkreises [Ort] [Anschrift der Wohngeldstelle]

Betreff: Antrag auf Lastenzuschuss (Wohngeld für Eigentum)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Lastenzuschuss für meine selbst genutzte Immobilie unter der Anschrift [Straße, PLZ, Ort]. Die erforderlichen Unterlagen (Einkommensnachweise, Grundbuchauszug, Tilgungsplan, Nebenkostenbelege) reiche ich umgehend nach. Ich bitte um Zusendung des passenden Antragsformulars sowie um Berücksichtigung des heutigen Datums als Antragseingang.

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Name] [Anschrift], [Datum] [Geburtsdatum, ggf. Aktenzeichen]

Tipps

  • Früh einreichen. Da Wohngeld erst ab dem Antragsmonat gezahlt wird, kostet jeder Monat Wartezeit bares Geld. Ein formloser Erstantrag genügt zunächst.
  • Auch bei abbezahltem Haus prüfen. Selbst ohne Kreditrate können Grundsteuer, Versicherung und Bewirtschaftungskosten als Belastung zählen – ein Anspruch ist also nicht ausgeschlossen.
  • Heizkostenkomponente nutzen. Im Wohngeld ist ein dauerhafter Heizkostenzuschlag enthalten; geben Sie Ihre Heizkosten korrekt an.
  • Vollständigkeit spart Wochen. Fehlende Belege sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Reichen Sie alles auf einmal ein.
  • Grenzfall trotzdem stellen. Liegen Sie nur knapp über einer vermuteten Grenze, lohnt der Antrag oft dennoch – die genaue Berechnung kennt nur die Wohngeldstelle.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Lastenzuschuss?

Der Lastenzuschuss ist die Form des Wohngelds für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Statt der Miete wird hier die Belastung aus dem Eigentum – Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten – berücksichtigt. Der Zuschuss ist steuerfrei und muss nicht zurückgezahlt werden.

Wer kann Lastenzuschuss für Eigentümer bekommen?

Anspruch haben selbst nutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen, deren Haushaltseinkommen unter der maßgeblichen Grenze liegt und die keine vorrangigen Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen. Das gilt für Rentner, Familien und Alleinstehende gleichermaßen.

Können Rentner mit Eigenheim Lastenzuschuss beantragen?

Ja. Gerade Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente im eigenen Haus sind eine zentrale Zielgruppe. Maßgeblich ist, dass die Rente plus weitere Einkünfte unter der Einkommensgrenze bleibt und keine Grundsicherung im Alter bezogen wird.

Wo liegt die Einkommensgrenze beim Lastenzuschuss?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Die Grenze hängt von der Haushaltsgröße, der Mietenstufe des Wohnorts und der Höhe der Belastung ab. Sie wird regelmäßig angepasst. Verbindlich ist nur die Berechnung der Wohngeldstelle oder eines offiziellen Wohngeldrechners.

Wie hoch ist der Lastenzuschuss?

Die Höhe ergibt sich aus Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und anrechenbarer Belastung. In der Praxis liegen die Beträge häufig zwischen rund 100 und über 400 Euro monatlich, im Einzelfall darüber oder darunter. Eine pauschale Tabelle liefert keinen verlässlichen Wert.

Was ist der Unterschied zwischen Lastenzuschuss und Mietzuschuss?

Beide sind Wohngeld nach demselben Gesetz. Der Mietzuschuss geht an Mieter und rechnet die Miete an, der Lastenzuschuss geht an selbst nutzende Eigentümer und rechnet die Belastung aus dem Eigentum an. Die Berechnungsformel ist identisch.

Wie und wo beantrage ich den Lastenzuschuss?

Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Verwenden Sie das Formular für Eigentum, fügen Sie Einkommens-, Eigentums- und Belastungsnachweise bei und reichen Sie online, per Post oder persönlich ein. Die Zahlung beginnt ab dem Antragsmonat.

Wie lange wird der Lastenzuschuss gezahlt?

Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate. Danach läuft die Zahlung nicht automatisch weiter; Sie müssen rechtzeitig vor Ablauf einen Weiterleistungsantrag stellen, am besten etwa zwei Monate vorher.


Frau im Bürgeramt bespricht mit einer Sachbearbeiterin die Unterlagen für eine Verpflichtungserklärung

Verpflichtungserklärung: Voraussetzungen, Kosten und Ablauf

Verpflichtungserklärung: Voraussetzungen, Kosten und Ablauf

Mit einer Verpflichtungserklärung übernehmen Sie die finanzielle Verantwortung für eine Person, die nach Deutschland einreisen oder sich hier aufhalten möchte. Sie sichern damit dem Staat zu, für Lebensunterhalt, Unterkunft und im Ernstfall auch für Krankheits- und Ausreisekosten aufzukommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verpflichtungserklärung (§ 68 Aufenthaltsgesetz) ist eine rechtsverbindliche Zusage, sämtliche öffentlichen Kosten für eine eingeladene Person zu tragen.
  • Sie wird bei der zuständigen Ausländerbehörde am eigenen Wohnort abgegeben – meist gegen einen Termin und mit Bonitätsprüfung.
  • Voraussetzung ist ein nachgewiesen ausreichendes und sicheres Einkommen; geprüft wird anhand fester Bedarfssätze.
  • Die Gebühr liegt in der Regel bei etwa 25 bis 29 Euro je Erklärung (je nach Bundesland und Behörde).
  • Die Haftung läuft nicht automatisch mit dem Visum aus – sie kann mehrere Jahre, bei Aufenthaltstiteln teils bis zu fünf Jahre bestehen.

Was ist eine Verpflichtungserklärung?

Eine Verpflichtungserklärung ist eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Wer sie unterschreibt – die sogenannte verpflichtende Person oder der Gastgeber – sichert der Ausländerbehörde zu, für den Lebensunterhalt einer ausländischen Person aufzukommen. Dazu zählen Verpflegung, Wohnraum, Kranken- und Pflegeversorgung sowie die Kosten einer eventuell notwendigen Ausreise oder Abschiebung.

Behörden verlangen die Erklärung typischerweise bei Besuchsvisa (Schengen-Visum), etwa wenn Verwandte oder Freunde aus visumpflichtigen Ländern eingeladen werden. Sie kommt aber auch bei Sprachkurs- und Studienaufenthalten, Familiennachzug oder humanitären Aufnahmen zum Einsatz. Die eingeladene Person legt das Original der Erklärung beim Visumantrag in der deutschen Auslandsvertretung vor.

Die Verpflichtungserklärung ersetzt keine Reisekrankenversicherung. Für Schengen-Visa ist zusätzlich eine Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro nachzuweisen. Die Verpflichtungserklärung deckt darüber hinausgehende Kosten ab, falls die Versicherung nicht greift.

Voraussetzungen: Wer kann sich verpflichten?

Die Behörde prüft vor allem Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Bonität). Maßgeblich ist, dass Sie den Lebensunterhalt der eingeladenen Person zusätzlich zu Ihrem eigenen dauerhaft sichern können.

  • Volljährigkeit und fester Wohnsitz in Deutschland.
  • Sicheres, ausreichendes Einkommen – nachgewiesen über mehrere Monate, ohne Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe.
  • Ausreichender Wohnraum für die Aufnahme des Gastes.
  • Keine entgegenstehenden Verpflichtungen, etwa hohe Schulden oder bestehende weitere Verpflichtungserklärungen.

Die Behörde rechnet Ihr pfändbares Nettoeinkommen gegen den Bedarf: Ihren eigenen Lebensbedarf, Unterhaltspflichten (z. B. Kinder), Miete und Nebenkosten sowie den Bedarf der einzuladenden Person. Übrig bleiben muss ein Betrag, der den Lebensunterhalt des Gastes für die geplante Aufenthaltsdauer deckt.

Erforderliche Unterlagen

Unterlage Zweck / Hinweis
Gültiger Personalausweis oder Reisepass Identitätsnachweis der verpflichtenden Person
Aufenthaltstitel (bei Nicht-EU-Bürgern) Nachweis des eigenen rechtmäßigen Aufenthalts
Einkommensnachweise der letzten 3 Monate Gehaltsabrechnungen, bei Selbstständigen BWA/Steuerbescheid
Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des Arbeitgebers Beleg für gesichertes, unbefristetes Einkommen
Mietvertrag und Wohnflächennachweis Beleg für ausreichenden Wohnraum
Daten der einzuladenden Person Name, Geburtsdatum, Passnummer, Anschrift, Reisezeitraum

Welche Nachweise im Detail verlangt werden, unterscheidet sich je nach Kommune und Bundesland. Erkundigen Sie sich vor dem Termin bei Ihrer Ausländerbehörde nach der genauen Liste – fehlende Unterlagen führen fast immer zu einem zweiten Termin.

Kosten der Verpflichtungserklärung

Die Gebühr ist bundesweit ähnlich, weicht im Einzelfall aber ab. Sie fällt einmalig je abgegebener Erklärung an und wird unabhängig davon erhoben, ob das Visum später erteilt wird.

Posten Übliche Höhe
Bearbeitungsgebühr je Erklärung ca. 25–29 €
Mit Bonitätsprüfung / aufwendiger Bearbeitung teils bis ca. 50 €
Zusätzliche Personen (z. B. Familie) je Person eine eigene Erklärung mit eigener Gebühr

Beachten Sie: Die eigentliche finanzielle Verpflichtung ist um ein Vielfaches höher als die Gebühr. Im Haftungsfall können Behörden die tatsächlich entstandenen Kosten – etwa für eine medizinische Behandlung oder eine Abschiebung – in voller Höhe von Ihnen zurückfordern.

Umfang und Dauer der Haftung

Mit der Unterschrift haften Sie für sämtliche öffentlichen Mittel, die für die eingeladene Person aufgewendet werden. Die Haftung umfasst:

  • Lebenshaltungskosten (Wohnen, Essen, Hausrat),
  • Kranken- und Pflegekosten, soweit keine Versicherung einspringt,
  • Kosten der Ausreise, Rückführung oder Abschiebung.

Bei Kurzaufenthalten mit Schengen-Visum endet die Haftung üblicherweise mit der fristgerechten Ausreise. Wird daraus ein längerer oder ein Aufenthalt mit Aufenthaltstitel, kann die Haftung deutlich länger – nach gängiger Praxis bis zu fünf Jahre ab Einreise – bestehen bleiben. Eine einmal abgegebene Erklärung lässt sich nicht einseitig widerrufen.

Schritt für Schritt: Verpflichtungserklärung abgeben

  1. Zuständige Behörde ermitteln. Zuständig ist die Ausländerbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz. In kleineren Gemeinden übernimmt teils das Bürgeramt diese Aufgabe.
  2. Termin vereinbaren. Buchen Sie online oder telefonisch einen Termin. Wegen langer Wartezeiten frühzeitig kümmern – idealerweise mehrere Wochen vor der geplanten Reise.
  3. Unterlagen zusammenstellen. Identitätsnachweis, Einkommens- und Wohnraumnachweise sowie alle Daten der einzuladenden Person vollständig vorbereiten.
  4. Bonitätsprüfung durchlaufen. Die Behörde berechnet, ob Ihr verfügbares Einkommen für Ihren eigenen Bedarf und den des Gastes ausreicht.
  5. Erklärung persönlich unterschreiben. Die Unterschrift erfolgt vor der Behörde; die Tragweite der Verpflichtung wird Ihnen dabei erläutert.
  6. Original versenden. Sie erhalten das Original und schicken es der einzuladenden Person, die es beim Visumantrag in der deutschen Auslandsvertretung vorlegt.

Checkliste

  • ☐ Zuständige Ausländerbehörde am Wohnort ermittelt
  • ☐ Termin gebucht (mehrere Wochen Vorlauf eingeplant)
  • ☐ Personalausweis/Reisepass und ggf. Aufenthaltstitel bereit
  • ☐ Einkommensnachweise der letzten 3 Monate vollständig
  • ☐ Mietvertrag / Wohnraumnachweis dabei
  • ☐ Daten der einzuladenden Person notiert (Name, Geburtsdatum, Passnummer, Anschrift, Reisezeitraum)
  • ☐ Bearbeitungsgebühr (ca. 25–50 €) eingeplant
  • ☐ Reisekrankenversicherung mit mind. 30.000 € Deckung organisiert
  • ☐ Tragweite und Haftungsdauer verstanden

Muster: Angaben für die Verpflichtungserklärung

Die Erklärung selbst geben Sie auf dem amtlichen Vordruck der Behörde ab. Sie können den Termin aber vorbereiten, indem Sie alle Pflichtangaben vorab zusammentragen. Nutzen Sie dafür diese Vorlage:

Angaben zur verpflichtenden Person (Gastgeber)
Name, Vorname: _______________________
Geburtsdatum / Geburtsort: _______________________
Anschrift: _______________________
Ausweis-/Passnummer: _______________________
Beruf / Arbeitgeber: _______________________
Monatliches Nettoeinkommen: _______________________

Angaben zur einzuladenden Person (Gast)
Name, Vorname: _______________________
Geburtsdatum / Staatsangehörigkeit: _______________________
Passnummer: _______________________
Anschrift im Heimatland: _______________________
Verwandtschaft / Verhältnis: _______________________
Geplanter Aufenthaltszweck: _______________________
Geplanter Aufenthaltszeitraum (von – bis): _______________________

Erklärung: Ich verpflichte mich nach § 68 AufenthG, die Kosten für den Lebensunterhalt sowie für eine etwaige Ausreise/Abschiebung der oben genannten Person zu tragen.

Tipps

  • Früh planen. Terminvergabe und Visumbearbeitung dauern zusammen schnell mehrere Wochen. Beginnen Sie den Prozess deutlich vor dem geplanten Reisedatum.
  • Einkommen großzügig nachweisen. Liegen Sie nur knapp über dem geforderten Bedarf, lehnt die Behörde häufig ab. Belegen Sie stabile, möglichst unbefristete Einkünfte.
  • Tragweite ernst nehmen. Unterschreiben Sie nur, wenn Sie die volle Kostenhaftung wirtschaftlich tragen können – auch über das Reiseende hinaus.
  • Kopien aufbewahren. Behalten Sie eine Kopie der Erklärung und der eingereichten Nachweise für Ihre Unterlagen.
  • Vorab nachfragen. Klären Sie mit Ihrer Ausländerbehörde, ob eine formlose Verpflichtungserklärung oder der amtliche Vordruck verlangt wird und welche Bedarfssätze gelten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Verpflichtungserklärung?

Eine Verpflichtungserklärung ist eine rechtsverbindliche Zusage nach § 68 Aufenthaltsgesetz, mit der eine Person die Kosten für den Lebensunterhalt eines ausländischen Gastes übernimmt. Dazu gehören Wohnen, Verpflegung, Krankheitskosten und gegebenenfalls die Kosten einer Ausreise. Sie wird meist für Besuchsvisa benötigt.

Wie lange ist eine Verpflichtungserklärung gültig?

Für die Einreichung beim Visumantrag wird die Erklärung in der Regel innerhalb von etwa sechs Monaten ab Ausstellung anerkannt. Die finanzielle Haftung selbst kann jedoch deutlich länger laufen – bei längeren Aufenthalten nach gängiger Praxis bis zu fünf Jahre ab Einreise der eingeladenen Person.

Was kostet eine Verpflichtungserklärung?

Die Gebühr liegt meist bei etwa 25 bis 29 Euro je Erklärung. Bei aufwendiger Bonitätsprüfung kann sie bis rund 50 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach Bundesland und Behörde und fällt unabhängig davon an, ob das Visum erteilt wird.

Wer haftet bei einer Verpflichtungserklärung?

Es haftet ausschließlich die Person, die die Erklärung unterschrieben hat. Sie muss alle öffentlichen Kosten erstatten, die für den Gast aufgewendet werden – etwa für medizinische Behandlung oder eine Abschiebung. Die Forderung kann in voller Höhe geltend gemacht werden.

Wo gebe ich die Verpflichtungserklärung ab?

Bei der Ausländerbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz, in kleineren Gemeinden teils beim Bürgeramt. Die Erklärung muss persönlich unterschrieben werden; einen vorherigen Termin sollten Sie wegen der Wartezeiten frühzeitig buchen.

Welches Einkommen ist für eine Verpflichtungserklärung nötig?

Einen festen Mindestbetrag gibt es nicht. Die Behörde prüft, ob Ihr Nettoeinkommen nach Abzug von Miete, eigenem Bedarf und Unterhaltspflichten ausreicht, um den Lebensunterhalt des Gastes für die geplante Dauer zu sichern. Bürgergeld- oder Sozialhilfebezug schließt die Verpflichtung aus.

Kann ich eine Verpflichtungserklärung zurückziehen?

Eine einmal abgegebene und der Auslandsvertretung vorgelegte Erklärung lässt sich nicht einseitig widerrufen. Die Haftung bleibt für den festgelegten Zeitraum bestehen. Überlegen Sie deshalb vor der Unterschrift genau, ob Sie das Risiko tragen können.

Brauche ich trotz Verpflichtungserklärung eine Reisekrankenversicherung?

Ja. Für ein Schengen-Visum ist zusätzlich eine Reisekrankenversicherung mit mindestens 30.000 Euro Deckung erforderlich. Die Verpflichtungserklärung greift erst, wenn die Versicherung Kosten nicht abdeckt.


Mutter mit zwei Kindern am Küchentisch mit Laptop und Unterlagen beim Online-Antrag für Kinderzuschlag

Kinderzuschlag beantragen: Voraussetzungen, Höhe und Antrag (2026)

Kinderzuschlag beantragen: Voraussetzungen, Höhe und Antrag (2026)

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Familienleistung der Familienkasse für Eltern, die mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken, aber den ihrer Kinder nicht. So prüfen Sie Ihren Anspruch und stellen den Antrag korrekt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 297 Euro pro Kind und Monat (Höchstbetrag seit 2025) und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.
  • Anspruch haben erwerbstätige Eltern mit eigenem Einkommen, die den Bedarf ihrer Kinder nicht allein decken können – als Alternative zum Bürgergeld.
  • Der Antrag läuft über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, am schnellsten online über den KiZ-Lotsen und das KiZ-Digital-Portal.
  • Wer Kinderzuschlag bezieht, erhält automatisch Anspruch auf Bildung und Teilhabe und ist von Kita-Gebühren befreit.
  • Die Bewilligung gilt in der Regel 6 Monate; danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine monatliche Geldleistung für Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen. Er richtet sich an Eltern, die zwar genug verdienen, um sich selbst zu versorgen, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um auch den Bedarf der Kinder zu decken. Damit soll verhindert werden, dass Familien nur wegen ihrer Kinder auf Bürgergeld angewiesen sind.

Gezahlt wird der KiZ zusätzlich zum Kindergeld. Beide Leistungen kommen von der Familienkasse, müssen aber getrennt beantragt werden. Seit der Reform 2023 (vormals „KiZ-Höchstbetrag“) wird der Zuschlag zudem weniger stark mit dem eigenen Einkommen verrechnet, sodass mehr Familien profitieren.

Faustregel: Wenn Ihr Einkommen knapp über der Bürgergeld-Grenze liegt und Sie Kinder im Haushalt haben, lohnt sich die Prüfung fast immer. Den schnellen Vorab-Check macht der kostenlose „KiZ-Lotse“ der Familienkasse in wenigen Minuten.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Alle folgenden Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

Voraussetzung Details
Kind im Haushalt Unverheiratetes Kind unter 25 Jahren lebt bei Ihnen, für das Sie Kindergeld erhalten.
Mindesteinkommen Bruttoeinkommen mindestens 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende) pro Monat.
Höchsteinkommen Das Einkommen darf eine obere Grenze nicht überschreiten – diese hängt von Familiengröße, Miete und Heizkosten ab.
Bedarfsdeckung Mit Kindergeld und Kinderzuschlag wird kein Bürgergeld-Anspruch mehr ausgelöst – die Familie kommt also ohne Grundsicherung aus.

Als Einkommen zählen unter anderem Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld I, Kranken- und Elterngeld. Zur Mindesteinkommensgrenze tragen auch ALG I oder Krankengeld bei. Vermögen wird nur bei erheblichem Umfang berücksichtigt.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Der Höchstbetrag liegt bei bis zu 297 Euro je Kind und Monat. Den vollen Betrag erhalten Familien, deren Einkommen genau dem eigenen Bedarf entspricht. Verdienen Sie mehr, wird der Zuschlag schrittweise gekürzt: Von jedem zusätzlich verdienten Euro werden in der Regel nur 45 Cent angerechnet.

Hinweis zu Beträgen: Höchstbetrag und Einkommensgrenzen werden regelmäßig angepasst. Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Familienkasse. Die konkrete Höhe in Ihrem Fall berechnet der KiZ-Lotse oder der KiZ-Digital-Antrag automatisch.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Halten Sie für den Antrag folgende Nachweise bereit:

Unterlage Zweck
Einkommensnachweise Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate, bei Selbstständigen Gewinnermittlung.
Mietvertrag / Wohnkosten Nachweis über Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten (oder Lasten bei Eigentum).
Kindergeldbescheid Beleg, dass für das Kind Kindergeld bezogen wird (Kindergeldnummer).
Kontoauszüge Aktuelle Auszüge zur Prüfung von Einnahmen und Vermögen.
Nachweise zu weiteren Einnahmen Unterhalt, Wohngeld, Elterngeld, ALG I etc., falls vorhanden.

Pro Kind füllen Sie zusätzlich die Anlage Kind aus. Reichen Sie nur Kopien ein – Originale behalten Sie. Beim Online-Antrag laden Sie die Dokumente als Foto oder PDF direkt hoch.

Schritt für Schritt: Kinderzuschlag beantragen

  1. Anspruch vorab prüfen. Nutzen Sie den „KiZ-Lotsen“ der Familienkasse. Nach wenigen Angaben zu Einkommen, Miete und Kinderzahl erfahren Sie, ob sich ein Antrag voraussichtlich lohnt.
  2. Kindergeld sicherstellen. Kinderzuschlag setzt laufenden Kindergeldbezug voraus. Falls noch kein Kindergeld läuft, beantragen Sie es parallel.
  3. Unterlagen sammeln. Legen Sie Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge und Kindergeldnummer bereit (siehe Tabelle oben).
  4. Antrag stellen. Am einfachsten online über das KiZ-Digital-Portal der Familienkasse. Alternativ als PDF-Formular zum Ausdrucken oder vor Ort.
  5. Anlage Kind ausfüllen. Für jedes Kind eine eigene Anlage beifügen.
  6. Absenden und Eingang notieren. Beim Online-Antrag erhalten Sie eine Eingangsbestätigung – aufbewahren.
  7. Bescheid prüfen. Kontrollieren Sie die berücksichtigten Einkommens- und Wohnkostenwerte. Bei Fehlern können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Checkliste

  • ☐ KiZ-Lotse durchgeführt, Anspruch wahrscheinlich
  • ☐ Kindergeld läuft (Kindergeldnummer vorhanden)
  • ☐ Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate
  • ☐ Mietvertrag und Nebenkosten-/Heizkostennachweis
  • ☐ Aktuelle Kontoauszüge
  • ☐ Nachweise zu Unterhalt, Wohngeld, Elterngeld (falls zutreffend)
  • ☐ Anlage Kind für jedes Kind ausgefüllt
  • ☐ Antrag online abgeschickt oder Formular unterschrieben eingereicht
  • ☐ Eingangsbestätigung / Kopie aufbewahrt

Muster: Formlose Mitteilung einer Einkommensänderung an die Familienkasse

An die Familienkasse [Ort] Kindergeldnummer: [Ihre Nummer] KiZ-Aktenzeichen: [falls vorhanden]

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meinem Bezug von Kinderzuschlag teile ich Ihnen eine Änderung meiner Verhältnisse mit: Ab dem [Datum] [hat sich mein monatliches Einkommen von … € auf … € geändert / haben sich meine Wohnkosten geändert / …]. Entsprechende Nachweise füge ich bei.

Ich bitte um Prüfung und ggf. Anpassung der bewilligten Leistung.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum, Unterschrift]

Tipps

  • Erst rechnen, dann ärgern: Auch wenn ein früherer Antrag abgelehnt wurde, kann sich nach einer Einkommens- oder Mietänderung ein neuer Antrag lohnen. Die Bemessung ist sehr fallabhängig.
  • Wohngeld parallel prüfen: Kinderzuschlag und Wohngeld lassen sich oft kombinieren. Im Wohngeldantrag muss der Kinderzuschlag als Einkommen angegeben werden.
  • Bildung und Teilhabe nutzen: Mit dem KiZ-Bescheid stehen Ihnen Leistungen für Schulbedarf, Mittagessen, Klassenfahrten und Vereinsbeiträge zu – zusätzlich beantragen.
  • Fristen beim Weiterbewilligungsantrag: Stellen Sie den Folgeantrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit keine Lücke entsteht.
  • Beamte und Selbstständige: Auch Beamtinnen, Beamte und Selbstständige können KiZ erhalten, sofern die Einkommensvoraussetzungen passen – maßgeblich ist das tatsächliche Einkommen, nicht der Status.

Häufig gestellte Fragen

Muss man Kinderzuschlag beim Wohngeld angeben?

Ja. Der Kinderzuschlag zählt im Wohngeldantrag als Einkommen und muss angegeben werden. Beide Leistungen sind dennoch kombinierbar; die Wohngeldstelle berücksichtigt den KiZ bei der Berechnung.

Welche Unterlagen braucht man für den Kinderzuschlag?

Erforderlich sind Einkommensnachweise der letzten sechs Monate, Mietvertrag mit Neben- und Heizkosten, der Kindergeldbescheid bzw. die Kindergeldnummer, aktuelle Kontoauszüge sowie pro Kind die ausgefüllte Anlage Kind.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Kinderzuschlags?

Die Bearbeitung dauert je nach Familienkasse und Vollständigkeit der Unterlagen meist mehrere Wochen bis zu rund zwei Monaten. Vollständige Online-Anträge werden in der Regel schneller bearbeitet als unvollständige Papieranträge.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag pro Kind?

Der Höchstbetrag liegt bei bis zu 297 Euro je Kind und Monat. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einkommen ab und kann darunter liegen, weil eigenes Einkommen teilweise angerechnet wird.

Wo beantrage ich den Kinderzuschlag?

Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Den Antrag stellen Sie online über das KiZ-Digital-Portal, per PDF-Formular oder persönlich. Den Vorab-Check macht der KiZ-Lotse.

Bekomme ich Kinderzuschlag und Kindergeld gleichzeitig?

Ja. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Kindergeldbezug ist sogar Voraussetzung für den Kinderzuschlag, beide Leistungen werden jedoch getrennt beantragt.

Können Alleinerziehende Kinderzuschlag bekommen?

Ja. Für Alleinerziehende gilt eine niedrigere Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro brutto monatlich. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss werden als Einkommen des Kindes angerechnet.

Wie oft muss der Kinderzuschlag neu beantragt werden?

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel sechs Monate. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig. Ändert sich Ihr Einkommen während des Zeitraums, müssen Sie das der Familienkasse mitteilen.


Sachbearbeiterin überreicht in einer hellen Ausländerbehörde einem Antragsteller die Niederlassungserlaubnis als Chipkarte

Niederlassungserlaubnis beantragen: Voraussetzungen, Unterlagen & Ablauf 2026

Niederlassungserlaubnis beantragen: Voraussetzungen, Unterlagen & Ablauf

Die Niederlassungserlaubnis ist der unbefristete Aufenthaltstitel in Deutschland. Wer sie besitzt, darf dauerhaft bleiben und uneingeschränkt arbeiten. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterlagen die Ausländerbehörde verlangt und wie der Antrag Schritt für Schritt abläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und erlaubt jede Erwerbstätigkeit (§ 9 AufenthG).
  • Regelvoraussetzung sind fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis – in vielen Fällen geht es deutlich schneller.
  • Sie müssen Ihren Lebensunterhalt sichern, ausreichend Deutsch sprechen (in der Regel B1) und Beiträge zur Rentenversicherung nachweisen.
  • Die Gebühr liegt meist bei rund 113 Euro (Ermäßigungen für bestimmte Gruppen möglich).
  • Zuständig ist die Ausländerbehörde Ihres Wohnorts – Termin frühzeitig buchen.

Was ist die Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Anders als die befristete Aufenthaltserlaubnis muss sie nicht regelmäßig verlängert werden und ist räumlich sowie zeitlich unbeschränkt. Sie berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit – also zu abhängiger Beschäftigung ebenso wie zur Selbstständigkeit – ohne dass die Ausländerbehörde dies gesondert genehmigen muss.

Damit ist die Niederlassungserlaubnis die letzte aufenthaltsrechtliche Stufe vor der Einbürgerung. Sie verschafft Planungssicherheit für Wohnung, Arbeitsvertrag, Kreditaufnahme und Familienleben.

Abgrenzung: Verwechseln Sie die Niederlassungserlaubnis nicht mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Beide sind unbefristet, doch der Daueraufenthalt-EU erleichtert zusätzlich den Umzug in andere EU-Staaten. Die Aufenthaltserlaubnis ist dagegen immer befristet und an einen bestimmten Zweck (Arbeit, Studium, Familie) gebunden.

Voraussetzungen im Überblick

Für die Standard-Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG müssen Sie in der Regel alle folgenden Punkte erfüllen. Bei Spezialfällen (siehe unten) gelten kürzere Fristen oder gelockerte Bedingungen.

Voraussetzung Anforderung (Regelfall § 9 AufenthG)
Voraufenthalt Seit 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis
Lebensunterhalt Eigenständig gesichert, ohne Sozialleistungen (SGB II/XII)
Rentenversicherung Mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge (oder gleichwertige Vorsorge)
Sprachkenntnisse Deutsch auf Niveau B1 (ausreichende Kenntnisse)
Integration Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (meist über Integrationskurs/„Leben in Deutschland“)
Wohnraum Ausreichender Wohnraum für sich und die Familie
Sicherheit Keine Ausweisungsgründe, keine relevanten Vorstrafen
Beschäftigung Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit besteht (soweit gefordert)

Kürzere Fristen: Wann es schneller geht

Nicht jeder muss fünf Jahre warten. Für mehrere Gruppen verkürzt das Aufenthaltsgesetz die Wartezeit erheblich:

Fallgruppe Frist / Besonderheit
Fachkräfte mit Blauer Karte EU (B1) nach 27 Monaten; bei B1-Deutsch bereits nach 21 Monaten
Fachkräfte mit Aufenthalt nach §§ 18a/18b AufenthG häufig nach 3 Jahren (bzw. verkürzt nach abgeschlossener Ausbildung/Studium in Deutschland)
Ehegatten von Deutschen nach 3 Jahren möglich (§ 28 AufenthG)
Asylberechtigte / anerkannte Flüchtlinge nach 3 oder 5 Jahren, je nach Integrationsgrad (§ 26 AufenthG)
Absolventen deutscher Hochschulen nach 2 Jahren Beschäftigung auf Niveau des Abschlusses
Selbstständige (§ 21 AufenthG) nach 3 Jahren bei erfolgreicher Tätigkeit und gesichertem Lebensunterhalt
Volljährige Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach 5 Jahren, teils erleichtert

Hinweis: Die genauen Fristen und Anforderungen hängen vom Titel ab, mit dem Sie aktuell in Deutschland leben. Die Ausländerbehörde prüft jeden Fall einzeln. Lassen Sie vor dem Antrag klären, welche Variante für Sie gilt – das spart Wartezeit und Gebühren.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Die konkrete Liste kann je nach Behörde und Fallgruppe variieren. Diese Dokumente werden in den meisten Verfahren verlangt:

  • Ausgefülltes Antragsformular der Ausländerbehörde
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten Monate, ggf. Steuerbescheid
  • Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (Nachweis der 60 Monate)
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Sprachzertifikat B1 (z. B. telc, Goethe, ÖSD) oder Bescheinigung des Integrationskurses
  • Bescheinigung über den Test „Leben in Deutschland“ bzw. Orientierungskurs
  • Mietvertrag und ggf. Wohnflächenbestätigung
  • Bei Selbstständigen: Nachweise über das Unternehmen, Einkommen und Vorsorge

Kosten und Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und sind bundesweit weitgehend einheitlich:

Fall Gebühr (Richtwert)
Niederlassungserlaubnis (Regelfall) ca. 113 €
Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG) ca. 147 €
Ermäßigt (z. B. anerkannte Flüchtlinge, bestimmte Gruppen) reduziert bzw. teils gebührenfrei

Hinzu kommen Nebenkosten: Sprachzertifikat, Passfoto, beglaubigte Übersetzungen und der Versicherungsverlauf können zusätzlich Geld kosten. Planen Sie die Beträge frühzeitig ein.

Bearbeitungsdauer und Gültigkeit

Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt stark von der jeweiligen Ausländerbehörde ab. In der Praxis reicht die Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten – besonders in großen Städten mit hoher Auslastung. Reichen Sie vollständige Unterlagen ein, beschleunigt das die Bearbeitung.

Ist die Niederlassungserlaubnis erteilt, gilt sie unbefristet. Sie müssen den Titel nicht verlängern. Der eigentliche Aufenthaltstitel wird auf einer Chipkarte (elektronischer Aufenthaltstitel, eAT) ausgestellt; nur diese Karte hat aus technischen Gründen ein Ablaufdatum und wird dann gegen Gebühr neu ausgestellt – Ihr Aufenthaltsrecht bleibt davon unberührt.

Achtung – Erlöschen: Die Niederlassungserlaubnis kann erlöschen, wenn Sie sich länger als sechs Monate (oder eine im Einzelfall gesetzte Frist) am Stück im Ausland aufhalten, ohne dies vorher mit der Ausländerbehörde abzustimmen. Bei längeren Auslandsaufenthalten vorab eine Bescheinigung über den Fortbestand beantragen.

Schritt für Schritt: Niederlassungserlaubnis beantragen

  1. Voraussetzungen prüfen: Klären Sie, welche Fallgruppe auf Sie zutrifft und ob Voraufenthalt, Rentenbeiträge und Sprachniveau erreicht sind. Bei Unsicherheit eine Beratungsstelle oder die Ausländerbehörde kontaktieren.
  2. Sprachnachweis und Integrationstest sichern: Besorgen Sie das B1-Zertifikat und – falls verlangt – den Nachweis über „Leben in Deutschland“. Diese Termine haben oft Vorlauf.
  3. Unterlagen zusammenstellen: Arbeiten Sie die Checkliste ab und fordern Sie den Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an (dauert einige Tage).
  4. Termin bei der Ausländerbehörde buchen: Online oder telefonisch. In Ballungsräumen früh buchen – Wartezeiten von mehreren Wochen sind üblich.
  5. Antrag stellen: Reichen Sie das ausgefüllte Formular mit allen Nachweisen ein und lassen Sie biometrische Daten (Fingerabdrücke, Foto) aufnehmen.
  6. Gebühr zahlen: Die Gebühr wird meist bei Antragstellung oder Abholung fällig.
  7. Bescheid abwarten und Titel abholen: Nach positiver Prüfung erhalten Sie einen Termin zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels.

Checkliste

  • ☐ Mindestaufenthaltszeit für meine Fallgruppe erfüllt
  • ☐ Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen gesichert (Gehaltsnachweise bereit)
  • ☐ 60 Monate Rentenbeiträge nachweisbar (Versicherungsverlauf angefordert)
  • ☐ B1-Sprachzertifikat vorhanden
  • ☐ Test „Leben in Deutschland“ / Integrationskurs nachgewiesen
  • ☐ Gültiger Pass und biometrisches Passfoto
  • ☐ Meldebescheinigung und Mietvertrag
  • ☐ Nachweis der Krankenversicherung
  • ☐ Antragsformular vollständig ausgefüllt
  • ☐ Termin bei der Ausländerbehörde gebucht
  • ☐ Gebühr (ca. 113 €) bereitgehalten

Muster: Formloser Antrag / Terminanfrage

Wenn Ihre Ausländerbehörde kein Online-Portal anbietet, können Sie den Antrag formlos einleiten. Passen Sie die Vorlage an Ihre Daten an:

[Vorname Nachname] [Straße, Hausnummer] [PLZ, Ort] [Aktenzeichen / Ausländernummer, falls bekannt]

An die Ausländerbehörde [Stadt/Kreis] [Anschrift der Behörde] [Ort], den [Datum]

Betreff: Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ich halte mich seit dem [Datum] mit einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in Deutschland auf und erfülle nach meiner Einschätzung die gesetzlichen Voraussetzungen.

Die erforderlichen Nachweise (Lebensunterhalt, Rentenversicherungsverlauf, Sprachzertifikat B1, Integrationsnachweis) lege ich auf Wunsch vor bzw. bringe sie zum Termin mit. Ich bitte um einen Vorsprachetermin sowie um Mitteilung, welche Unterlagen ich in meinem Fall zusätzlich benötige.

Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Telefon] und [E-Mail].

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift] [Vorname Nachname]

Tipps

  • Versicherungsverlauf früh anfordern: Die Deutsche Rentenversicherung braucht für den vollständigen Kontoauszug etwas Vorlauf – beantragen Sie ihn, sobald Sie über den Antrag nachdenken.
  • Prüfen Sie die kürzeren Fristen: Mit Blauer Karte EU, Hochschulabschluss aus Deutschland oder als Ehegatte eines Deutschen geht es oft Jahre schneller als nach dem Fünf-Jahres-Regelfall.
  • Sozialleistungen vermeiden: Bezug von Bürgergeld kurz vor dem Antrag kann die Erteilung gefährden. Klären Sie Sonderfälle (Elternzeit, Krankheit) vorher mit der Behörde.
  • Termin nicht verstreichen lassen: Buchen Sie den Behördentermin lange im Voraus; läuft Ihre Aufenthaltserlaubnis vorher ab, stellen Sie rechtzeitig einen Verlängerungs- oder Fiktionsantrag.
  • Kopien behalten: Fertigen Sie von allen eingereichten Dokumenten Kopien an und lassen Sie sich die Antragstellung schriftlich bestätigen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel nach § 9 AufenthG. Sie erlaubt den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland und jede Erwerbstätigkeit, ohne dass eine Verlängerung nötig ist.

Was bedeutet die Niederlassungserlaubnis im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis ist immer befristet und an einen Zweck wie Arbeit, Studium oder Familie gebunden. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet, zweckunabhängig und gilt zeitlich wie räumlich unbeschränkt.

Was braucht man für die Niederlassungserlaubnis?

Im Regelfall: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen, 60 Monate Rentenbeiträge, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, Grundkenntnisse der Rechtsordnung sowie ausreichend Wohnraum und keine relevanten Vorstrafen.

Wie lange dauert es, bis man die Niederlassungserlaubnis bekommt?

Die Bearbeitung dauert je nach Ausländerbehörde von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten. Vollständige Unterlagen verkürzen die Wartezeit deutlich. Die Voraufenthaltszeit beträgt im Regelfall fünf Jahre, für bestimmte Gruppen weniger.

Wie lange ist die Niederlassungserlaubnis gültig?

Die Niederlassungserlaubnis selbst ist unbefristet gültig. Nur die ausgestellte Chipkarte (eAT) hat ein technisches Ablaufdatum und muss dann neu ausgestellt werden – Ihr Aufenthaltsrecht bleibt bestehen.

Kann man mit einer Niederlassungserlaubnis in die USA reisen?

Die Niederlassungserlaubnis ersetzt kein Visum für die USA. Für die Einreise benötigen Sie weiterhin Ihren Reisepass und je nach Staatsangehörigkeit ein US-Visum oder eine ESTA-Genehmigung. Die deutsche Niederlassungserlaubnis berechtigt nur zum Aufenthalt in Deutschland.

Wie sieht die Niederlassungserlaubnis aus?

Sie wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat ausgestellt – eine Chipkarte mit Foto, persönlichen Daten und dem Vermerk „Niederlassungserlaubnis“. Ein separater Papier-Eintrag im Pass entfällt.

Was passiert mit der Niederlassungserlaubnis bei längerem Auslandsaufenthalt?

Bleiben Sie länger als sechs Monate am Stück im Ausland, kann die Niederlassungserlaubnis erlöschen. Sprechen Sie längere Aufenthalte vorher mit der Ausländerbehörde ab und lassen Sie sich gegebenenfalls eine längere Frist bescheinigen.


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BAföG zurückzahlen

BAföG zurückzahlen: Höhe, Raten und Erlass-Möglichkeiten

Wer BAföG während des Studiums erhalten hat, muss nur die Hälfte zurückzahlen. Die andere Hälfte ist ein Zuschuss vom Staat. Die maximale Rückzahlungssumme liegt bei 10.010 Euro, unabhängig davon, wie viel BAföG du insgesamt erhalten hast. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Du kannst die Schulden in Raten von mindestens 130 Euro monatlich zurückzahlen oder bei finanziellen Schwierigkeiten eine Freistellung beantragen.

Grundlagen der BAföG-Rückzahlung

BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Den Zuschuss musst du nicht zurückzahlen. Nur die Darlehenshälfte wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) zurückgefordert.

Die Rückzahlung ist auf maximal 10.010 Euro begrenzt. Diese Obergrenze gilt seit April 2020. Hast du beispielsweise 15.000 Euro als Darlehen erhalten, zahlst du trotzdem nur 10.010 Euro zurück. Der Rest wird dir erlassen.

Etwa viereinhalb Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer erhältst du einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom BVA. Dieser Bescheid informiert dich über die genaue Höhe deiner Schulden und den Zeitpunkt der ersten Rate. Die Rückzahlung beginnt dann fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.

Tipp: Teile dem BVA deine aktuelle Adresse mit, damit der Rückzahlungsbescheid dich erreicht. Eine verpasste Zustellung kann zu Problemen führen.

Das BVA verwaltet die Rückzahlung zentral für alle Studierenden. Dabei spielt es keine Rolle, welches Amt dir ursprünglich BAföG bewilligt hat. Die Förderung kann über mehrere Jahre laufen, aber zurückgezahlt wird immer der Gesamtbetrag des Darlehens bis zur Höchstgrenze.

Wer muss BAföG zurückzahlen

Zurückzahlen müssen alle, die BAföG für ein Studium an Hochschulen, Universitäten oder gleichgestellten Einrichtungen erhalten haben. Das gilt auch für duales Studium oder ein Studium im Ausland, wenn dafür BAföG bewilligt wurde.

Schüler-BAföG hingegen ist ein reiner Zuschuss. Wer eine weiterführende Schule, ein Kolleg oder eine Abendschule besucht hat, muss nichts zurückzahlen. Diese Förderung wird vollständig als Zuschuss gewährt.

Auch bei einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen. Die bereits erhaltenen BAföG-Beträge müssen trotzdem zurückgezahlt werden. Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium ist keine Voraussetzung für die Rückzahlung.

Studierende, die ihr Studium vor dem 1. März 2001 begonnen haben, unterliegen anderen Regelungen. Bei ihnen kann die Rückzahlungssumme höher liegen, da die 10.010-Euro-Grenze erst später eingeführt wurde.

Achtung: Auch bei Studienabbruch oder Exmatrikulation endet die Rückzahlungspflicht nicht. Das BVA fordert die Schulden trotzdem zurück.

Höhe der Rückzahlung berechnen

Die Höhe deiner BAföG-Schulden hängt davon ab, wie lange du gefördert wurdest und wie hoch dein monatlicher BAföG-Betrag war. Grundsätzlich musst du die Hälfte der erhaltenen Förderung zurückzahlen, maximal aber 10.010 Euro.

Ein Beispiel: Du hast vier Jahre lang monatlich 400 Euro BAföG erhalten. Das sind insgesamt 19.200 Euro. Die Hälfte davon sind 9.600 Euro. Da dieser Betrag unter der Höchstgrenze liegt, musst du 9.600 Euro zurückzahlen.

Bei höheren Förderbeträgen greift die Deckelung. Hast du fünf Jahre lang 600 Euro monatlich erhalten, sind das 36.000 Euro insgesamt. Die Hälfte wären 18.000 Euro. Du zahlst aber nur maximal 10.010 Euro zurück.

Beispiel Gesamtförderung Darlehensanteil Rückzahlung
Student A 15.000 Euro 7.500 Euro 7.500 Euro
Student B 25.000 Euro 12.500 Euro 10.010 Euro
Student C 30.000 Euro 15.000 Euro 10.010 Euro

Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid enthält die exakte Berechnung deiner Schulden. Diese Informationen erhältst du automatisch vom BVA. Bei Unklarheiten kannst du dort nachfragen oder eine Überprüfung beantragen.

Ratenzahlung und Rückzahlungsmodalitäten

Die BAföG-Rückzahlung erfolgt normalerweise in monatlichen Raten von mindestens 130 Euro. Diese Rate wurde 2020 von 105 Euro angehoben. Die Raten werden vierteljährlich eingezogen, also alle drei Monate 390 Euro.

Du kannst auch höhere Raten wählen, um schneller schuldenfrei zu werden. Viele entscheiden sich für 200 oder 300 Euro monatlich, je nach finanzieller Situation. Höhere Raten verkürzen die Rückzahlungsdauer und können zu einem Nachlass führen.

Der Rückzahlungszeitraum liegt bei der Mindestrate zwischen 6,5 und 7 Jahren. Bei der maximalen Rückzahlungssumme von 10.010 Euro und einer Rate von 130 Euro dauert die Rückzahlung etwa 77 Monate.

Tipp: Das BVA bucht die Raten per Lastschrift ab. Sorge dafür, dass dein Konto ausreichend gedeckt ist, um Rücklastschriften zu vermeiden.

Bei finanziellen Schwierigkeiten kannst du eine Stundung oder Freistellung beantragen. Die Mindestrate von 130 Euro lässt sich nicht weiter reduzieren. Wer diese nicht zahlen kann, muss die Rückzahlung komplett aussetzen lassen.

Die Rückzahlung ist zinsfrei. Das unterscheidet BAföG von anderen Krediten deutlich. Selbst bei einer langjährigen Rückzahlung entstehen keine zusätzlichen Kosten durch Zinsen.

Freistellung bei geringem Einkommen

Wer zu wenig verdient, kann eine Freistellung von der BAföG-Rückzahlung beantragen. Die Einkommensgrenze liegt aktuell bei 1.605 Euro netto monatlich für Alleinstehende. Für Verheiratete und Personen mit Kindern gelten höhere Freibeträge.

Die Freistellung musst du alle zwei Jahre neu beantragen. Dazu reichst du Einkommensnachweise beim BVA ein. Bei geringfügigen Einkommen wird die Rückzahlung komplett ausgesetzt, nicht allein reduziert.

Während der Freistellung läuft die Rückzahlungsfrist weiter. Du hast maximal 30 Jahre Zeit, deine BAföG-Schulden zu begleichen. Nach dieser Frist werden die restlichen Schulden erlassen, auch wenn du sie nicht vollständig zurückgezahlt hast.

Personengruppe Freibetrag monatlich Zusatz für Kinder
Alleinstehend 1.605 Euro
Verheiratet 1.605 Euro +570 Euro je Kind
Mit einem Kind 2.175 Euro +570 Euro je weiteres

Die Freistellung gilt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Hast du bereits Raten bezahlt, bekommst du diese nicht erstattet. Stelle den Antrag daher rechtzeitig, wenn dein Einkommen die Grenze unterschreitet.

Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung

Wer seine BAföG-Schulden vorzeitig und auf einmal zurückzahlt, erhält einen Nachlass. Die Höhe des Nachlasses hängt von der Restschuld und dem Zeitpunkt der Zahlung ab. Bei sofortiger Rückzahlung können bis zu 50,5 Prozent erlassen werden.

Der höchste Nachlass von 50,5 Prozent gilt bei einer Restschuld von mehr als 6.000 Euro, wenn du sofort nach Erhalt des Rückzahlungsbescheids den gesamten Betrag zahlst. Bei geringeren Schulden fällt der Nachlass entsprechend niedriger aus.

Auch nach Beginn der Ratenzahlung ist noch ein Nachlass möglich. Die Nachlasstabelle zeigt die entsprechenden Prozentsätze für verschiedene Restschuldbeträge und Zeitpunkte. Je früher du zahlst, desto höher fällt der Nachlass aus.

Bei einer Schuld von 10.010 Euro und sofortiger Zahlung sparst du etwa 5.055 Euro. Du zahlst dann nur rund 4.955 Euro zurück.

Bevor du dich für eine vorzeitige Rückzahlung entscheidest, prüfe deine finanzielle Situation. Das gesparte Geld solltest du nicht für andere wichtige Ausgaben benötigen. Notgroschen und andere Rücklagen sollten bestehen bleiben.

Den Antrag auf vorzeitige Rückzahlung stellst du beim BVA. Nach Prüfung erhältst du einen Bescheid mit dem reduzierten Betrag und einer Zahlungsfrist. Die Zahlung muss innerhalb dieser Frist erfolgen, damit der Nachlass gewährt wird.

Wichtige Fristen und Kontakt zum BVA

Die Rückzahlung beginnt automatisch fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Frist läuft auch dann ab, wenn du dein Studium früher beendest oder abbrichst. Entscheidend ist das Ende der regulären Studienzeit, nicht der tatsächliche Studienabschluss.

Etwa viereinhalb Jahre nach Ende der Förderung erhältst du Post vom BVA. Dieser Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid kündigt den Beginn der Rückzahlung an und teilt dir die genaue Höhe deiner Schulden mit.

Änderungen deiner Adresse, deines Namens oder deiner Bankverbindung musst du dem BVA umgehend mitteilen. Nutze dafür das Online-Portal unter bva.bund.de oder sende die Änderungen schriftlich. Verpasste Post kann zu Problemen bei der Rückzahlung führen.

Achtung: Wer seine Adresse nicht aktualisiert, riskiert, dass der Rückzahlungsbescheid nicht ankommt. Die Rückzahlung beginnt trotzdem zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Das BVA bietet verschiedene Kontaktmöglichkeiten. Telefonisch erreichst du die Hotline zu den üblichen Geschäftszeiten. Schriftliche Anfragen kannst du per Post oder über das Online-Portal stellen. Für häufige Fragen gibt es auch einen umfangreichen FAQ-Bereich auf der Website.

Bei Problemen mit der Rückzahlung solltest du frühzeitig Kontakt aufnehmen. Das BVA zeigt sich in der Regel kulant, wenn finanzielle Schwierigkeiten nachvollziehbar sind. Ignorieren solltest du die Rückzahlungsaufforderungen keinesfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich die BAföG-Rückzahlung nicht zahlen kann?

Bei finanziellen Schwierigkeiten kannst du eine Freistellung beantragen. Liegt dein Einkommen unter 1.605 Euro netto monatlich, wird die Rückzahlung ausgesetzt. Die Freistellung ist für zwei Jahre möglich und kann verlängert werden. Nach 30 Jahren werden nicht zurückgezahlte Schulden komplett erlassen.

Kann ich die BAföG-Schulden vererben?

Nein, BAföG-Schulden sind nicht vererbbar. Stirbt der Schuldner, erlöschen die Schulden automatisch. Erben müssen die offenen Beträge nicht aus dem Nachlass begleichen. Diese Regelung gilt nur für BAföG-Darlehen, nicht für andere Kredite.

Muss ich auch bei Studienabbruch BAföG zurückzahlen?

Ja, auch bei Studienabbruch oder Exmatrikulation bleibt die Rückzahlungspflicht bestehen. Du musst alle bereits erhaltenen Darlehensbeträge zurückzahlen. Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium ist keine Voraussetzung für die Rückzahlung.

Wie wirkt sich ein Fachrichtungswechsel auf die Rückzahlung aus?

Ein Fachrichtungswechsel ändert nichts an der Rückzahlungspflicht. Alle BAföG-Beträge, die du während des gesamten Studiums erhalten hast, werden zusammengerechnet. Die Hälfte davon musst du zurückzahlen, maximal 10.010 Euro.

Kann ich die monatliche Rate erhöhen?

Ja, du kannst jederzeit höhere Raten zahlen als die Mindestrate von 130 Euro monatlich. Höhere Raten verkürzen die Rückzahlungsdauer. Zusätzlich ist eine vorzeitige Komplettablösung mit Nachlass möglich. Teile Änderungen dem BVA rechtzeitig mit.

Was ist der Unterschied zwischen BAföG und Schüler-BAföG?

Studierenden-BAföG wird zur Hälfte als Darlehen gewährt und muss zurückgezahlt werden. Schüler-BAföG für weiterführende Schulen ist ein reiner Zuschuss. Schüler müssen nichts zurückzahlen. Die Art der Ausbildung entscheidet über die Rückzahlungspflicht.

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Reisepass und Unterlagen am Schalter einer Behörde

Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis beantragen: Unterlagen und Verfahren

Eine Aufenthaltserlaubnis ist der Schlüssel für einen legalen Aufenthalt in Deutschland. Das befristete Dokument regelt, wer sich wann und zu welchem Zweck in Deutschland aufhalten darf. Der Antragsprozess ist komplex und erfordert sorgfältige Vorbereitung.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie wird für bestimmte Zwecke erteilt: Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder aus humanitären Gründen. Anders als ein Visum berechtigt sie zum längerfristigen Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und zweckgebunden
  • Antrag erfolgt bei der örtlichen Ausländerbehörde
  • Gebühren betragen zwischen 93 und 100 Euro je nach Dauer
  • Bearbeitungszeit variiert stark zwischen den Behörden
  • Vorabzustimmung der Arbeitsagentur kann das Verfahren beschleunigen
  • Rechtzeitige Verlängerung verhindert illegalen Aufenthalt

Grundlagen und Voraussetzungen

Die Aufenthaltserlaubnis regelt § 7 Aufenthaltsgesetz. Sie ist ein zweckgebundener Titel, der nur für bestimmte Aufenthaltszwecke erteilt wird. Die wichtigsten sind Ausbildung, Arbeit, Familie und humanitäre Gründe.

Grundvoraussetzungen sind ein gültiger Reisepass und die Sicherung des Lebensunterhalts. Du musst nachweisen, dass du deinen Aufenthalt finanzieren kannst. Bei Erwerbstätigkeit ist oft eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Achtung: Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis ist der Aufenthalt illegal. Das kann zu Bußgeldern und Einreisesperren führen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt. Die Dauer richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Bei Arbeitsverhältnissen entspricht sie meist der Vertragslaufzeit, maximal aber vier Jahre.

Verfahrensablauf für Drittstaatsangehörige

Das Verfahren läuft in mehreren Stufen ab. Zuerst beantragst du ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in deinem Heimatland. Mit diesem Visum reist du nach Deutschland ein.

Nach der Einreise musst du das Visum in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln. Dafür ist die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Kontaktiere sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums.

Eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann das Verfahren erheblich beschleunigen. Sie ist neun Monate gültig und wird vom zukünftigen Arbeitgeber beantragt. Mit dieser Zustimmung läuft das Visumverfahren deutlich schneller.

Tipp: Plane ausreichend Zeit für Terminvergabe und Bearbeitung ein. Manche Ausländerbehörden haben Wartezeiten von mehreren Wochen.

Bei der Westbalkan-Regelung gelten besondere Bedingungen. Staatsangehörige von sechs Westbalkan-Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten. Wichtig: Du darfst in den letzten 24 Monaten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.

Erforderliche Unterlagen

Die benötigten Dokumente hängen vom Aufenthaltszweck ab. Grundsätzlich brauchst du immer einen gültigen Reisepass und ausgefüllte Antragsformulare. Biometrische Passfotos sind ebenfalls Pflicht.

Für eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit benötigst du einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Jobangebot. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitsbedingungen deutschen Standards entsprechen und das Gehalt den Lebensunterhalt sichert.

Zweck Zusätzliche Unterlagen
Erwerbstätigkeit Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweise
Ausbildung Ausbildungsvertrag, Schulabschlüsse
Familiennachzug Heiratsurkunde, Lebensunterhaltssicherung
Humanitäre Gründe Entsprechende Nachweise der Schutzbedürftigkeit

Bei Familiennachzug musst du die Verwandtschaftsverhältnisse belegen. Eheurkunden oder Geburtsurkunden sind nötig. Auch hier gilt: Die Lebensunterhaltssicherung muss nachgewiesen werden.

Alle ausländischen Dokumente müssen übersetzt und beglaubigt sein. Die Beglaubigung kann oft bei deutschen Konsulaten oder in Deutschland bei entsprechenden Stellen erfolgen.

Kosten und Gebühren

Die Gebühren sind in der Aufenthaltsverordnung festgelegt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zahlst du 100 Euro, unabhängig von der Geltungsdauer.

Bei der Verlängerung hängen die Kosten von der Aufenthaltsdauer ab. Für einen weiteren Aufenthalt bis drei Monate zahlst du 96 Euro. Für längere Verlängerungen sind es 93 Euro.

Hinweis: Zusätzliche Kosten können für Übersetzungen, Beglaubigungen und biometrische Fotos entstehen. Rechne mit 50 bis 150 Euro extra.

Manche Gruppen sind von Gebühren befreit oder zahlen reduzierte Sätze. Dazu gehören oft Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge. Informiere dich bei der zuständigen Behörde über mögliche Ermäßigungen.

Die Zahlung erfolgt meist bar oder per EC-Karte bei der Antragstellung. Manche Behörden akzeptieren auch Überweisungen. Kläre die Zahlungsmodalitäten vorab.

Bearbeitungszeiten

Die Bearbeitungsdauer variiert erheblich zwischen den Ausländerbehörden. In Großstädten mit hohem Andrang kann es mehrere Monate dauern. Ländliche Gebiete sind oft schneller.

Eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit verkürzt das Visumverfahren deutlich. Ohne diese Zustimmung müssen Konsulate oft bei der Arbeitsagentur nachfragen, was Wochen oder Monate dauern kann.

Nach der Einreise solltest du sofort Kontakt zur örtlichen Ausländerbehörde aufnehmen. Vereinbare rechtzeitig einen Termin für die Umwandlung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis.

Wichtig: Bei Verzögerungen im Verfahren kann eine Fiktionsbescheinigung den legalen Aufenthalt sichern. Beantrage sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich auf vier Jahre befristet. Nach zwei Jahren rechtmäßiger Beschäftigung ist bei einem Arbeitgeberwechsel meist keine erneute Zustimmung nötig.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Verlängerung solltest du rechtzeitig beantragen. Ideal ist ein Antrag zwei bis drei Monate vor Ablauf. So vermeidest du Zeitdruck und mögliche Unterbrechungen der Aufenthaltsberechtigung.

Für die Verlängerung gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei der Erstbeantragung. Du musst weiterhin den Aufenthaltszweck erfüllen und deinen Lebensunterhalt sichern können.

Die Meldebescheinigung ist oft erforderlich, um den aktuellen Wohnsitz zu belegen. Auch aktuelle Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsverträge musst du meist vorlegen.

Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse informiere die Ausländerbehörde umgehend. Jobwechsel, Umzüge oder Familienstandsänderungen können Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis haben.

Eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis kannst du nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt beantragen. Sie ist unbefristet und bietet mehr Rechtssicherheit.

Häufige Ablehnungsgründe

Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Ablehnungsgrund. Prüfe alle Dokumente sorgfältig auf Vollständigkeit und Aktualität. Fehlende Übersetzungen oder Beglaubigungen führen oft zur Verzögerung oder Ablehnung.

Die Lebensunterhaltssicherung ist ein weiterer kritischer Punkt. Du musst nachweisen, dass dein Einkommen für den Lebensunterhalt ausreicht. Bei Familiennachzug muss auch für die Familienangehörigen gesorgt sein.

Strafrechtliche Verurteilungen können zur Ablehnung führen. Auch Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht werden negativ bewertet. Ehrlichkeit bei der Antragstellung ist wichtig, denn Behörden können Auskünfte einholen.

Achtung: Falsche Angaben oder gefälschte Dokumente führen zur sofortigen Ablehnung und können eine mehrjährige Einreisesperre zur Folge haben.

Bei einer Ablehnung erhältst du einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Dagegen kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lass dich bei komplexen Fällen rechtlich beraten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Aufenthaltserlaubnis online beantragen?

Nein, die meisten Ausländerbehörden erfordern eine persönliche Vorsprache. Manche bieten Online-Terminbuchung oder Vorausfüllen der Formulare an, aber der eigentliche Antrag erfolgt vor Ort.

Wie lange ist eine Aufenthaltserlaubnis gültig?

Das hängt vom Aufenthaltszweck ab. Bei Erwerbstätigkeit meist ein bis vier Jahre, entsprechend der Vertragslaufzeit. Studienaufenthalte werden oft für die Studiendauer plus sechs Monate erteilt.

Was passiert, wenn die Aufenthaltserlaubnis abläuft?

Der Aufenthalt wird illegal. Das kann Bußgelder und eine Ausreiseaufforderung zur Folge haben. Beantrage rechtzeitig eine Verlängerung oder eine Fiktionsbescheinigung bei Verzögerungen.

Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis arbeiten?

Das hängt von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab. Manche berechtigen uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit, andere nur zu bestimmten Tätigkeiten. Der Aufenthaltstitel enthält entsprechende Vermerke.

Brauche ich eine Krankenversicherung für die Aufenthaltserlaubnis?

Ja, eine Krankenversicherung ist meist Voraussetzung. Bei Erwerbstätigkeit greift die gesetzliche Krankenversicherung. Studenten können sich oft günstiger studentisch versichern.

Kann ich meine Familie nach Deutschland holen?

Bei einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist Familiennachzug oft möglich. Du musst ausreichenden Wohnraum und Einkommen nachweisen. Die Familie muss separate Visa beantragen.

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Pflegekraft unterstützt eine ältere Person zu Hause

Pflegegrad beantragen

Pflegegrad beantragen

Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse, die bei jeder gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt ist – ein Anruf oder eine kurze E-Mail genügt, ein bestimmtes Formular ist nicht nötig. Danach prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes den Pflegebedarf zu Hause; bis zum Bescheid vergehen in der Regel rund fünf Wochen, der Antrag kostet Sie nichts.

Mit der Einstufung in einen von fünf Pflegegraden entstehen Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen – beim Pflegegrad 1 zunächst nur ein Entlastungsbetrag, ab Pflegegrad 2 zusätzlich Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen. Wichtig: Leistungen werden ab dem Tag der Antragstellung gezahlt, nicht erst ab dem Bescheid. Daher lohnt es sich, früh aktiv zu werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: die Pflegekasse Ihrer (oder der pflegebedürftigen) Krankenkasse – Antrag formlos, telefonisch, schriftlich oder online.
  • Fünf Pflegegrade je nach Punktwert aus der Begutachtung (12,5 bis 100 Punkte).
  • Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), meist als Hausbesuch.
  • Frist: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, sonst 70 € pro angefangene Verzugswoche.
  • Leistungen ab Pflegegrad 2: Pflegegeld 347–990 € oder Pflegesachleistungen 796–2.299 € monatlich (Stand 2026).
  • Kostenlos – weder der Antrag noch die Begutachtung kosten etwas.

Was bedeutet Pflegegrad beantragen?

Ein Pflegegrad ist die offizielle Einstufung, wie stark eine Person im Alltag auf Hilfe angewiesen ist. Er ersetzt seit 2017 die früheren „Pflegestufen“. Wer einen Pflegegrad hat, bekommt Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung – etwa Pflegegeld, Sachleistungen, Hilfsmittel oder einen Zuschuss zum altersgerechten Umbau der Wohnung.

Den Pflegegrad bekommt niemand automatisch. Sie müssen ihn ausdrücklich beantragen. Zuständig ist die Pflegekasse, die organisatorisch zur jeweiligen Krankenkasse gehört. Sie beauftragt nach dem Antrag den Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten: Medicproof), der den Pflegebedarf vor Ort begutachtet und einen Punktwert ermittelt. Aus diesem Wert ergibt sich der Pflegegrad.

Antragsdatum sichern: Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht – auch wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfindet. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich und notieren Sie sich das Datum.

Voraussetzungen

Einen Pflegegrad erhält, wer wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist. Maßgeblich ist nicht eine bestimmte Diagnose, sondern wie selbstständig die Person ihren Alltag bewältigt.

  • Pflegebedürftigkeit auf Dauer: Die Beeinträchtigung besteht voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
  • Versicherungszeit: In den letzten zehn Jahren müssen mindestens zwei Jahre Beiträge in die Pflegeversicherung geflossen sein (über die Krankenkasse erfüllt, auch beitragsfrei mitversicherte Angehörige zählen mit).
  • Antragstellung: durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch eine bevollmächtigte bzw. gesetzlich betreuende Person.

Die Begutachtung bewertet sechs Lebensbereiche (Module): Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Gestaltung des Alltagslebens. Aus den gewichteten Punkten entsteht ein Gesamtwert von 0 bis 100.

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag selbst brauchen Sie zunächst kaum Unterlagen – er ist formlos. Für die Begutachtung sollten Sie aber vorbereitet sein:

  • Versichertennummer der pflegebedürftigen Person (auf der Versichertenkarte).
  • Liste der Diagnosen und Erkrankungen, gegebenenfalls Arztberichte und Krankenhausentlassbriefe.
  • Medikamentenplan und Übersicht der laufenden Behandlungen.
  • Bereits vorhandene Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett, Hörgerät usw.).
  • Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen – wer hilft wobei, wie oft, wie lange.
  • Vollmacht oder Betreuungsausweis, falls Angehörige den Antrag stellen oder bei der Begutachtung dabei sind.

Ablauf

  • 1. Antrag stellen: Bei der Pflegekasse formlos melden – telefonisch, per E-Mail, online oder mit kurzem Schreiben „Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung“. Die Kasse schickt Ihnen dann ein Antragsformular zu.
  • 2. Formular ausfüllen: Das zugesandte Formular vollständig ausfüllen und zurücksenden. Hier geben Sie unter anderem an, ob Pflegegeld, Sachleistungen oder beides gewünscht ist.
  • 3. Begutachtung vorbereiten: Pflegetagebuch führen, Unterlagen sammeln, eine vertraute Person zum Termin einplanen.
  • 4. Hausbesuch des Medizinischen Dienstes: Ein Gutachter kommt nach Terminvereinbarung, meist für 45 bis 60 Minuten. Er prüft die sechs Module und stellt Fragen zum Alltag.
  • 5. Bescheid: Die Pflegekasse teilt Pflegegrad und Leistungen schriftlich mit. Dem Bescheid liegt das Gutachten bei oder kann angefordert werden.
  • 6. Leistungen erhalten: Pflegegeld wird monatlich überwiesen, Sachleistungen direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet – rückwirkend ab Antragsdatum.
Tipp zum Termin: Schildern Sie ehrlich den schlechtesten typischen Tag, nicht den besten. Viele unterschätzen aus Stolz ihren Hilfebedarf – das führt zu einem zu niedrigen Pflegegrad. Das Pflegetagebuch hilft, nichts zu vergessen.

Kosten

Der Antrag auf einen Pflegegrad und die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sind kostenlos. Es entstehen keine Gebühren, weder bei der Antragstellung noch beim Hausbesuch. Auch ein späterer Widerspruch ist kostenfrei.

Kosten können erst dann entstehen, wenn Sie freiwillig zusätzliche Beratung in Anspruch nehmen, die nicht über die Pflegekasse läuft. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist jedoch ebenfalls kostenlos und kann jederzeit verlangt werden.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Welcher Pflegegrad zuerkannt wird, hängt vom Punktwert der Begutachtung ab:

Pflegegrad Punktwert Bedeutung
Pflegegrad 1 12,5 – unter 27 geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 2 27 – unter 47,5 erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3 47,5 – unter 70 schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4 70 – unter 90 schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5 90 – 100 schwerste Beeinträchtigung mit besonderem Bedarf

Aus dem Pflegegrad ergeben sich die monatlichen Leistungen. Die folgenden Beträge gelten 2026 und sind gegenüber 2025 unverändert (die nächste gesetzliche Anpassung ist für 2028 vorgesehen):

Pflegegrad Pflegegeld (monatlich) Pflegesachleistung (monatlich) Entlastungsbetrag
Pflegegrad 1 131 €
Pflegegrad 2 347 € 796 € 131 €
Pflegegrad 3 599 € 1.497 € 131 €
Pflegegrad 4 800 € 1.859 € 131 €
Pflegegrad 5 990 € 2.299 € 131 €

Beim Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung, aber den Entlastungsbetrag von 131 € sowie weitere Hilfen (etwa Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Wohnumbau). Geld- und Sachleistung lassen sich auch kombinieren (Kombinationsleistung).

Bearbeitungsfrist: Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang über den Antrag entscheiden. Versäumt sie die Frist ohne ausreichenden Grund, muss sie 70 € für jede angefangene Woche der Verspätung zahlen.

Sonderfälle: Bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt sowie in der Hospiz- und Palliativversorgung gelten verkürzte Fristen (eine Woche). Verschlechtert sich der Zustand später, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen – der Ablauf ist identisch. Ein einmal zuerkannter Pflegegrad gilt unbefristet, kann aber bei einer Wiederholungsbegutachtung überprüft werden.

Tipps

  • Früh beantragen: Schon das Antragsdatum sichert rückwirkende Leistungen. Warten kostet bares Geld.
  • Pflegetagebuch führen: Eine ehrliche Dokumentation über ein bis zwei Wochen ist das stärkste Argument bei der Begutachtung.
  • Beim Termin dabei sein: Eine Angehörige oder ein Angehöriger kann Hilfebedarf benennen, den die pflegebedürftige Person selbst herunterspielt.
  • Gutachten anfordern: Lassen Sie sich das Gutachten zusenden. So sehen Sie, in welchem Modul Punkte fehlen.
  • Kostenlose Pflegeberatung nutzen: Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI helfen neutral und unentgeltlich.
Weitere amtliche Anträge und Vordrucke finden Sie in unserer Übersicht Anträge und Formulare. Wenn es um finanzielle Hilfen im Alter oder bei geringem Einkommen geht, kann auch das Wohngeld ein Thema sein.

Häufig gestellte Fragen

Wo beantrage ich einen Pflegegrad?

Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Pflegekasse ist organisatorisch Teil der gesetzlichen Krankenkasse. Ein formloser Anruf, eine E-Mail oder ein kurzes Schreiben an die Krankenkasse genügt, um den Antrag auszulösen.

Was kostet der Antrag auf einen Pflegegrad?

Nichts. Antrag und Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sind kostenlos. Auch ein Widerspruch gegen den Bescheid ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur bei freiwillig hinzugezogener privater Beratung.

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, also rund fünf Wochen. Hält sie die Frist ohne triftigen Grund nicht ein, zahlt sie 70 € pro angefangene Verzugswoche. In Klinik, Reha oder Hospiz gelten kürzere Fristen.

Wie viel Pflegegeld gibt es 2026?

Das monatliche Pflegegeld beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 347 €, bei Pflegegrad 3 599 €, bei Pflegegrad 4 800 € und bei Pflegegrad 5 990 €. Beim Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber 131 € Entlastungsbetrag. Die Beträge sind seit 2025 unverändert.

Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig ist?

Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Fordern Sie das Gutachten an, prüfen Sie die Punkte je Modul und begründen Sie, wo der Bedarf höher ist. Der Widerspruch ist kostenlos.

Muss ich für die Begutachtung ein Formular ausfüllen?

Den ersten Antrag stellen Sie formlos. Danach sendet Ihnen die Pflegekasse ein Antragsformular zu, das Sie ausfüllen und zurückschicken. Für die Begutachtung selbst hilft ein Pflegetagebuch, ist aber keine Pflicht.

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Älteres Paar prüft gemeinsam Unterlagen zur Rente

Rente beantragen

Rente beantragen

Die gesetzliche Altersrente beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung – am besten rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, online, schriftlich oder persönlich. Der Antrag ist kostenlos; bis zur ersten Zahlung vergehen je nach Vollständigkeit der Unterlagen meist mehrere Wochen bis wenige Monate.

Die Rente kommt nicht automatisch. Sie müssen einen Antrag stellen, sonst zahlt die Rentenversicherung nicht – egal, wie lange Sie eingezahlt haben. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Sie in Rente gehen können, welche Voraussetzungen und Unterlagen nötig sind und wie der Antrag Schritt für Schritt abläuft.

Eine Übersicht aller behördlichen Anträge finden Sie unter Anträge und Formulare.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: die Deutsche Rentenversicherung (Bund, Regionalträger oder Knappschaft-Bahn-See).
  • Wann beantragen: etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
  • Regelaltersgrenze 2026: Jahrgang 1961 mit 66 Jahren und 6 Monaten, Jahrgang 1962 mit 66 Jahren und 8 Monaten; ab Jahrgang 1964 einheitlich mit 67 Jahren.
  • Mindestversicherungszeit: 5 Jahre (Wartezeit) für die Regelaltersrente.
  • Kosten: Der Antrag ist gebührenfrei.
  • Hinzuverdienst: Zur Altersrente dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Was bedeutet Rente beantragen?

Mit dem Rentenantrag teilen Sie der Deutschen Rentenversicherung mit, dass Sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden und Ihre Altersrente beziehen möchten. Die Rentenversicherung prüft dann Ihren Versicherungsverlauf, rechnet die erworbenen Entgeltpunkte zusammen und stellt fest, ab wann und in welcher Höhe Sie Anspruch haben.

Es gibt mehrere Arten der Altersrente. Die häufigste ist die Regelaltersrente, die Sie ab Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge erhalten. Wer früher gehen möchte, kann unter bestimmten Bedingungen eine vorgezogene Altersrente nutzen – etwa als langjährig oder besonders langjährig Versicherter oder bei Schwerbehinderung.

Die Rente wird nicht von allein gezahlt. Auch wenn Sie jahrzehntelang Beiträge geleistet haben, beginnt die Zahlung erst, wenn Sie den Antrag gestellt haben. Stellen Sie ihn deshalb rechtzeitig – ein zu später Antrag kann den Rentenbeginn verschieben.

Voraussetzungen

Ob und wann Sie Altersrente bekommen, hängt von zwei Dingen ab: Ihrem Alter und Ihrer Versicherungszeit. Die nötige Mindestversicherungszeit heißt Wartezeit. Dazu zählen unter anderem Beitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten und bestimmte Anrechnungszeiten.

Rentenart Wartezeit Frühester Beginn Abschläge?
Regelaltersrente 5 Jahre Regelaltersgrenze keine
Für langjährig Versicherte 35 Jahre ab 63 Jahren ja, 0,3 % je Monat
Für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre ab 64–65 Jahren je Jahrgang keine
Für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre vorzeitig möglich je nach Beginn

Ihre persönliche Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahr. Sie wird seit Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben:

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze
1960 66 Jahre + 4 Monate
1961 66 Jahre + 6 Monate
1962 66 Jahre + 8 Monate
1963 66 Jahre + 10 Monate
ab 1964 67 Jahre

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise Sie konkret brauchen, hängt von Ihrem Lebenslauf ab. In der Regel benötigen Sie:

  • Ausgefülltes Antragsformular (online oder in Papierform)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsnummer (steht auf dem Sozialversicherungsausweis)
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Bankverbindung (IBAN) für die Rentenzahlung
  • Krankenversicherungsnachweis (Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse)
  • Geburtsurkunden der Kinder, falls Kindererziehungszeiten zählen sollen
  • Nachweise über Ausbildungs-, Schul- oder Studienzeiten, soweit vorhanden
  • bei Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
Prüfen Sie vorab Ihren Versicherungsverlauf im Online-Konto der Deutschen Rentenversicherung. Lücken oder fehlende Zeiten sollten Sie vor dem Antrag klären – das vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung.

Ablauf

So gehen Sie beim Rentenantrag vor:

  • 1. Rentenbeginn festlegen: Bestimmen Sie, ab wann Sie Rente beziehen möchten. Die Rente beginnt frühestens an Ihrer Altersgrenze.
  • 2. Versicherungsverlauf prüfen: Kontrollieren Sie Ihr Versicherungskonto und melden Sie fehlende Zeiten nach. Eine Kontenklärung im Vorfeld ist sinnvoll.
  • 3. Beraten lassen: Nutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versichertenältesten.
  • 4. Antrag stellen: Reichen Sie den Antrag rund drei Monate vor Rentenbeginn ein – online mit Ihrem Konto, schriftlich per Formular oder persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle.
  • 5. Unterlagen nachreichen: Fügen Sie die geforderten Nachweise bei oder reichen Sie sie auf Anforderung nach.
  • 6. Bescheid abwarten: Sie erhalten einen schriftlichen Rentenbescheid mit Beginn und Höhe Ihrer Rente.
Den Antrag können Sie bequem online über das gesicherte Konto der Deutschen Rentenversicherung mit der Online-Ausweisfunktion stellen. Wer das nicht möchte, nutzt die Papierformulare oder einen persönlichen Termin in der nächstgelegenen Beratungsstelle.

Kosten

Der Rentenantrag selbst ist kostenlos. Auch die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung und durch die ehrenamtlichen Versichertenältesten ist gebührenfrei. Es entstehen keine Antrags- oder Bearbeitungsgebühren.

Beachten Sie aber, dass von Ihrer späteren Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen und die Rente teilweise steuerpflichtig ist. Für Neurentner des Jahres 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig – die übrigen 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Höhe: Die Rentenhöhe hängt von Ihren über das Erwerbsleben gesammelten Entgeltpunkten ab. Je länger und je höher Sie eingezahlt haben, desto höher fällt die Rente aus. Wer vorzeitig in Rente geht, muss dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat hinnehmen.

Bearbeitungsdauer: Bei vollständigen Unterlagen ist der Antrag meist innerhalb weniger Wochen bis zu wenigen Monaten bearbeitet. Verzögerungen entstehen vor allem durch fehlende Nachweise oder ungeklärte Versicherungszeiten – deshalb der Rat, etwa drei Monate vorher zu beantragen.

Hinzuverdienst: Zur Altersrente dürfen Sie seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird – sowohl bei der Regelaltersrente als auch bei der vorgezogenen Altersrente. Anders ist das bei Erwerbsminderungsrenten: Dort gelten 2026 Hinzuverdienstgrenzen von rund 20.700 Euro (volle) bzw. rund 41.500 Euro (teilweise Erwerbsminderung) im Jahr.

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann ab 2026 von der sogenannten Aktivrente profitieren: Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat bleiben dann steuerfrei. Das ist kein Vorteil der Rentenversicherung, sondern eine steuerliche Regelung.

Sonderfälle: Bei Schwerbehinderung ist ein früherer Rentenbeginn möglich. Wer länger arbeitet und die Rente aufschiebt, erhält Zuschläge. Beziehen Sie eine Rente aus dem Ausland oder haben Sie im Ausland gearbeitet, sind zusätzliche Nachweise nötig – hier hilft die Beratung der Rentenversicherung weiter.

Tipps

  • Klären Sie Ihr Versicherungskonto frühzeitig – am besten Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn.
  • Lassen Sie sich kostenlos beraten, bevor Sie sich auf eine Rentenart und einen Beginn festlegen.
  • Rechnen Sie Abschläge bei vorgezogener Rente genau durch: Sie gelten dauerhaft, nicht allein bis zur Regelaltersgrenze.
  • Reichen Sie den Antrag rechtzeitig ein, damit die erste Zahlung pünktlich zum Rentenbeginn kommt.
  • Halten Sie alle Unterlagen vollständig bereit – das ist der wichtigste Faktor für eine schnelle Bearbeitung.

Häufig gestellte Fragen

Wann sollte ich die Rente beantragen?

Stellen Sie den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. So bleibt genug Zeit für die Prüfung, und die erste Zahlung kommt pünktlich. Ein zu später Antrag kann den Rentenbeginn nach hinten verschieben.

Wann kann ich 2026 in Rente gehen?

Das hängt vom Geburtsjahr ab. Jahrgang 1961 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 6 Monaten, Jahrgang 1962 mit 66 Jahren und 8 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich die Grenze von 67 Jahren.

Wie viele Beitragsjahre brauche ich für die Rente?

Für die Regelaltersrente genügen 5 Jahre Wartezeit. Für die Altersrente für langjährig Versicherte sind 35 Jahre nötig, für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre. Dann ist ein früherer Rentenbeginn möglich.

Darf ich neben der Altersrente arbeiten?

Ja. Zur Altersrente dürfen Sie seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Kürzung – egal ob Regelaltersrente oder vorgezogene Rente. Die Hinzuverdienstgrenzen gelten nur noch bei Erwerbsminderungsrenten.

Was kostet der Rentenantrag?

Der Antrag und die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung sind kostenlos. Es fallen keine Gebühren an. Von der laufenden Rente gehen später Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab, zudem ist sie teilweise steuerpflichtig.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Bei vollständigen Unterlagen sind es meist wenige Wochen bis wenige Monate. Fehlende Nachweise oder ungeklärte Versicherungszeiten verzögern den Bescheid. Deshalb sollten Sie den Antrag rund drei Monate vor Rentenbeginn stellen.

Kann ich den Rentenantrag online stellen?

Ja. Über das gesicherte Online-Konto der Deutschen Rentenversicherung können Sie den Antrag mit der Online-Ausweisfunktion stellen. Alternativ nutzen Sie Papierformulare oder einen persönlichen Termin in einer Beratungsstelle.

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BAföG beantragen

BAföG beantragen

BAföG beantragen Sie beim Amt für Ausbildungsförderung: als Schülerin oder Schüler beim Amt Ihres Wohnorts, als Studentin oder Student beim Studierendenwerk Ihrer Hochschule. Der Antrag ist kostenlos und online über BAföG Digital möglich; bis zur ersten Auszahlung vergehen meist sechs bis zehn Wochen.

BAföG ist staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Wer wenig eigenes Geld und Eltern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen hat, bekommt damit monatliche Unterstützung für Schule oder Studium. Wichtig vorab: Schüler-BAföG ist ein voller Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen. Studierende erhalten die Hälfte als Zuschuss und die Hälfte als zinsloses Darlehen.

Reichen Sie den Antrag früh ein, am besten schon vor Ausbildungsbeginn. BAföG wird in der Regel erst ab dem Antragsmonat gezahlt, rückwirkend gibt es nichts. Den passenden Vordruck und weitere Behördengänge finden Sie auch über unsere Übersicht Anträge und Formulare.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: Schüler-BAföG beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt oder des Kreises, Studierenden-BAföG beim Studierenden-/Studentenwerk der Hochschule.
  • Antrag: kostenlos, online über BAföG Digital oder per Formblatt (Papier/PDF).
  • Höchstsatz Studierende: 992 Euro im Monat (Stand Sommersemester 2026), bei Familienversicherung über die Eltern bis 855 Euro.
  • Rückzahlung: Schüler-BAföG gar nicht; Studierende zahlen die Hälfte zurück, höchstens 10.010 Euro, zinsfrei.
  • Altersgrenze: in der Regel bis 45 Jahre bei Ausbildungsbeginn.
  • Dauer: Bearbeitung meist sechs bis zehn Wochen; rückwirkend wird nicht gezahlt.

Was bedeutet BAföG beantragen?

BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit einem Antrag prüft das Amt für Ausbildungsförderung, ob und in welcher Höhe Ihnen Förderung zusteht. Maßgeblich sind Ihre Ausbildung, Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihrer Eltern oder Ihres Ehepartners.

Es gibt zwei Spielarten mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Folgen:

  • Schüler-BAföG: für den Besuch weiterführender und beruflicher Schulen ab Klasse 10. Es ist ein reiner Zuschuss, den Sie nie zurückzahlen.
  • Studierenden-BAföG: für ein Studium an Hochschule, Akademie oder höherer Fachschule. Es besteht zur Hälfte aus Zuschuss, zur Hälfte aus einem zinslosen Staatsdarlehen.
Schülerinnen und Schüler, die noch zu Hause bei den Eltern wohnen, bekommen meist nur in besonderen Fällen BAföG, etwa wenn die gewünschte Schule nicht von zu Hause aus erreichbar ist. Wer für die Schule auswärts wohnt, hat deutlich häufiger Anspruch. Im Zweifel lohnt sich immer ein Antrag und eine vorherige Probeberechnung.

Voraussetzungen

Ob Sie BAföG erhalten, hängt von mehreren Punkten zusammen ab. Erfüllt sein müssen vor allem:

  • Förderfähige Ausbildung: weiterführende Schule ab Klasse 10, Berufsfachschule, Fachschule oder ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule.
  • Bedürftigkeit: Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der Eltern bleiben unter den Freibeträgen. Das Elterneinkommen wird beim Studierenden-BAföG fast immer geprüft.
  • Altersgrenze: Bei Beginn des Ausbildungsabschnitts sind Sie in der Regel jünger als 45 Jahre. Es gibt Ausnahmen, etwa beim zweiten Bildungsweg oder bei Kinderbetreuung.
  • Staatsangehörigkeit/Aufenthalt: deutsche Staatsangehörigkeit oder ein BAföG-berechtigter Aufenthaltsstatus.
  • Eignung und Studienfortschritt: Im Studium müssen Sie ab dem fünften Semester einen Leistungsnachweis (Formblatt 5) vorlegen.
Das Elterneinkommen ist beim Studierenden-BAföG entscheidend. Für den Höchstsatz darf es nicht zu hoch sein; der Grundfreibetrag liegt 2026 bei rund 2.540 Euro netto im Monat für verheiratete Eltern, dazu kommen Zuschläge für weitere Kinder. Unter bestimmten Bedingungen wird das Einkommen elternunabhängig nicht angerechnet, etwa nach mehreren Jahren Berufstätigkeit.

Erforderliche Unterlagen

Welche Formblätter Sie brauchen, hängt von Ihrer Situation ab. Für einen Studierenden-Antrag sind das typischerweise:

  • Formblatt 1: Hauptantrag mit Ihren persönlichen Angaben.
  • Formblatt 2: Bescheinigung der Schule oder Studienbescheinigung der Hochschule (im Studium oft direkt von der Hochschule übermittelt).
  • Formblatt 3: Einkommenserklärung der Eltern (je Elternteil eines), bei Verheirateten auch des Ehepartners.
  • Einkommensnachweise: Steuerbescheid der Eltern aus dem vorletzten Jahr, gegebenenfalls Gehaltsnachweise.
  • Nachweise zu eigenem Einkommen und Vermögen: Kontostände, Sparguthaben, Wertpapiere.
  • Krankenversicherungsnachweis sowie bei eigenen Kindern oder Auslandsausbildung die Formblätter 4 bzw. 6.
Bei BAföG Digital werden Sie Schritt für Schritt durch die nötigen Angaben geführt, und das System sagt Ihnen, welche Nachweise Sie hochladen müssen. Das spart das Heraussuchen einzelner Formblätter.

Ablauf

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  • 1. Anspruch prüfen: Nutzen Sie vorab einen BAföG-Rechner, um Ihren möglichen Anspruch grob einzuschätzen. Stellen Sie den Antrag im Zweifel trotzdem.
  • 2. Zuständige Stelle finden: Als Schülerin oder Schüler das Amt für Ausbildungsförderung Ihres Wohnorts, als Studentin oder Student das Studierendenwerk Ihrer Hochschule.
  • 3. Antrag ausfüllen: online über BAföG Digital oder per Formblatt. Online lässt sich der Antrag fristwahrend und ohne Ausdruck absenden.
  • 4. Nachweise beifügen: Einkommensbelege, Studien- oder Schulbescheinigung und weitere geforderte Dokumente hochladen oder beilegen.
  • 5. Absenden und Eingang sichern: Bei BAföG Digital genügt das Online-Absenden. Bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf.
  • 6. Bescheid abwarten: Das Amt prüft und schickt Ihnen den Bewilligungsbescheid. Bei Fehlern oder Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Kosten

Der BAföG-Antrag selbst ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren an, weder online noch auf Papier.

Posten Kosten
Antrag (online oder Papier) 0 Euro
Beratung beim Amt / Studierendenwerk 0 Euro
Eventuelle Nachweise (z. B. Kopien, Porto) gering, je nach Aufwand
Rückzahlung Schüler-BAföG 0 Euro (voller Zuschuss)
Rückzahlung Studierenden-BAföG höchstens 10.010 Euro, zinsfrei

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Die tatsächliche Höhe richtet sich nach Ihrer Wohnsituation, Krankenversicherung und dem angerechneten Einkommen. Der Höchstsatz für Studierende setzt sich 2026 so zusammen:

Bestandteil Betrag pro Monat
Grundbedarf 475 Euro
Wohnpauschale (eigene Wohnung) 380 Euro
Zuschlag Kranken- und Pflegeversicherung bis 137 Euro
Höchstsatz Studierende bis 992 Euro
Höchstsatz bei Familienversicherung über Eltern bis 855 Euro

Für Schülerinnen und Schüler liegt der Förderbetrag je nach Schulart und Wohnsituation zwischen rund 276 Euro (bei den Eltern wohnend) und etwa 855 Euro (auswärts wohnend). Wer noch über die Eltern krankenversichert ist, bekommt entsprechend weniger.

Zum Wintersemester 2026/27 ist eine Anhebung der Wohnpauschale geplant. Prüfen Sie vor dem Antrag die aktuellen Beträge auf der amtlichen BAföG-Seite, da sich Sätze durch Novellen ändern können.

Bewilligungszeitraum und Folgeantrag: BAföG wird meist für zwölf Monate bewilligt. Für die Anschlussförderung müssen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen, am besten zwei Monate vor Ablauf, damit die Zahlung nicht stockt.

Rückzahlung Studierenden-BAföG: Sie zahlen nur die Hälfte zurück, und zwar zinsfrei. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Die Regelrate liegt bei 130 Euro im Monat (vierteljährlicher Einzug), insgesamt höchstens 10.010 Euro (77 Raten). Verdienen Sie wenig, können Sie eine Freistellung beantragen; wer auf einen Schlag oder vorzeitig zahlt, bekommt einen Nachlass.

Reagieren Sie auf Post vom Bundesverwaltungsamt zur Rückzahlung immer fristgerecht. Wer Mitwirkungspflichten verletzt, verliert Vergünstigungen wie die Deckelung auf 10.010 Euro oder die Erlassmöglichkeiten.

Tipps

  • Früh beantragen: BAföG gibt es frühestens ab dem Antragsmonat, nie rückwirkend. Stellen Sie schon einen formlosen Antrag, wenn die Unterlagen noch fehlen, und reichen Sie diese nach.
  • Online nutzen: BAföG Digital führt durch alle Pflichtangaben, prüft auf Vollständigkeit und beschleunigt die Bearbeitung.
  • Vorab rechnen: Ein BAföG-Rechner zeigt Ihnen grob, ob sich der Antrag lohnt. Bei knappem Elterneinkommen lohnt der Antrag fast immer.
  • Belege sammeln: Halten Sie Steuerbescheid der Eltern, Studienbescheinigung und Kontonachweise bereit, bevor Sie starten.
  • Folgeantrag im Blick behalten: Stellen Sie ihn rund zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit keine Lücke entsteht.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für meinen BAföG-Antrag zuständig?

Als Schülerin oder Schüler ist das Amt für Ausbildungsförderung Ihrer Stadt oder Ihres Kreises zuständig. Als Studentin oder Student wenden Sie sich an das Studierenden- oder Studentenwerk Ihrer Hochschule.

Muss ich BAföG zurückzahlen?

Schüler-BAföG ist ein voller Zuschuss und wird nicht zurückgezahlt. Beim Studierenden-BAföG zahlen Sie nur die Hälfte zurück, zinsfrei und höchstens 10.010 Euro. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.

Wie hoch ist der BAföG-Höchstsatz 2026?

Für Studierende liegt der Höchstsatz bei 992 Euro im Monat (Stand Sommersemester 2026). Wer noch über die Eltern krankenversichert ist, erhält bis zu 855 Euro. Die tatsächliche Höhe hängt vom angerechneten Einkommen ab.

Kann ich BAföG online beantragen?

Ja. Über BAföG Digital stellen Sie den Antrag fristwahrend im Internet, laden Nachweise hoch und senden ihn ohne Ausdruck ab. Alternativ gibt es Papierformblätter und am PC ausfüllbare PDF-Vordrucke.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Üblich sind sechs bis zehn Wochen bis zur ersten Auszahlung, je nach Andrang und Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Bei einem vollständigen Antrag geht es schneller. Reichen Sie früh ein, da nicht rückwirkend gezahlt wird.

Wird das Einkommen meiner Eltern angerechnet?

Beim Studierenden-BAföG fast immer. Liegt es über den Freibeträgen (2026 rund 2.540 Euro netto im Monat für verheiratete Eltern plus Zuschläge), sinkt die Förderung. In bestimmten Fällen wird elternunabhängig gefördert, etwa nach mehrjähriger Berufstätigkeit.

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Eltern mit Kind und Unterlagen am Tisch beim Kindergeldantrag

Kindergeld beantragen

Kindergeld beantragen

Kindergeld beantragen Sie schriftlich oder online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sie brauchen die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und Ihre eigene; ab Januar 2026 zahlt die Familienkasse 259 Euro pro Kind und Monat aus. Der Antrag ist kostenlos.

Kindergeld bekommt in der Regel ein Elternteil für jedes Kind, das im eigenen Haushalt lebt – ab der Geburt und unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind in Ausbildung oder Studium ist. Die Auszahlung erfolgt monatlich auf ein Konto. Auf dieser Seite finden Sie, wer Anspruch hat, welche Unterlagen die Familienkasse verlangt und wie der Antrag Schritt für Schritt läuft.

Den passenden Antrag und weitere Formulare finden Sie auch in unserer Übersicht Anträge und Formulare.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit – nicht das örtliche Bürgeramt.
  • Höhe 2026: 259 Euro pro Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind (Stand ab Januar 2026).
  • Pflichtangaben: Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und der antragstellenden Person.
  • Antrag: online über das BA-Portal mit BundID oder per Formular auf Papier.
  • Kosten: keine – der Antrag ist gebührenfrei.
  • Rückwirkung: Kindergeld wird höchstens für die letzten sechs Monate vor Antragseingang nachgezahlt.

Was bedeutet Kindergeld beantragen?

Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern finanziell entlastet. Es wird pro Kind gezahlt und ist unabhängig vom Einkommen – ein Mindestverdienst ist nicht nötig. Der Anspruch entsteht ab dem Geburtsmonat des Kindes, wird aber nur ausgezahlt, wenn Sie einen Antrag stellen. Ohne Antrag fließt kein Geld.

Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft den Anspruch, setzt die Höhe fest und überweist das Kindergeld monatlich. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes kann eine eigene Familienkasse des Dienstherrn zuständig sein – das steht in der Regel auf der Gehaltsabrechnung.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob das gezahlte Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist (Günstigerprüfung). Sie müssen sich nicht selbst entscheiden – beantragen Sie einfach das Kindergeld.

Voraussetzungen

Ob Sie Kindergeld erhalten, hängt von Ihrem Wohnsitz und vom Alter sowie der Lebenssituation des Kindes ab. Grundsätzlich gilt:

  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (oder erfüllen die Voraussetzungen als Grenzgänger bzw. nach EU-Recht).
  • Das Kind lebt in Ihrem Haushalt. Leben die Eltern getrennt, erhält die Person das Kindergeld, in deren Haushalt das Kind wohnt.
  • Pro Kind zahlt die Familienkasse nur einmal und nur an eine Person.

Bis 18 Jahre: Für jedes Kind unter 18 besteht der Anspruch ohne weitere Bedingungen – allein das Vorliegen des Kindes genügt.

Ab 18 bis 25 Jahre: Für volljährige Kinder zahlt die Familienkasse weiter, wenn das Kind sich in einer der folgenden Situationen befindet:

  • erste Schul- oder Berufsausbildung oder Erststudium,
  • Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (zum Beispiel zwischen Abitur und Studium),
  • das Kind sucht nachweislich einen Ausbildungsplatz, findet aber keinen,
  • Freiwilligendienst wie Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilliges Soziales bzw. Ökologisches Jahr.
20-Stunden-Grenze nach der Erstausbildung: Hat das Kind bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und macht eine zweite Ausbildung, gibt es Kindergeld nur, wenn es nebenher höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet oder nur geringfügig (Minijob) beschäftigt ist. Während der ersten Ausbildung spielt die Arbeitszeit keine Rolle.

Für Kinder mit einer Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können und deren Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, kann Kindergeld ohne Altersgrenze gezahlt werden.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise die Familienkasse verlangt, hängt vom Alter des Kindes ab. Für die meisten Anträge brauchen Sie:

Unterlage Wofür / wann nötig
Steuer-ID des Kindes Pflichtangabe für jedes Kind. Steht im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das nach der Geburt automatisch kommt.
Steuer-ID der antragstellenden Person Pflichtangabe. Steht auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder dem eigenen BZSt-Schreiben.
Geburtsurkunde des Kindes Bei Neugeborenen als Nachweis der Geburt (oft reicht die Geburtsbescheinigung für Kindergeld).
Ausbildungs- oder Schulbescheinigung Für Kinder ab 18 in Ausbildung, Studium oder Schule.
Bankverbindung (IBAN) Für die monatliche Auszahlung.
Tipp zur Steuer-ID des Babys: Wenn Sie die Geburt beim Standesamt anmelden und dort die Übermittlung an die Meldebehörde veranlassen, bekommt Ihr Kind automatisch eine Steuer-ID per Post – meist innerhalb weniger Wochen. Sie können den Kindergeldantrag aber schon vorher stellen und die Steuer-ID nachreichen.

Ablauf

So beantragen Sie Kindergeld:

  • Schritt 1 – Zuständige Familienkasse klären: In der Regel die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Im öffentlichen Dienst kann eine eigene Familienkasse zuständig sein.
  • Schritt 2 – Antrag wählen: Online über das BA-Portal der Familienkasse oder das Formular „Antrag auf Kindergeld“ (KG 1) auf Papier. Für Kinder ab 18 zusätzlich die „Anlage Kind“.
  • Schritt 3 – Daten eingeben: Steuer-IDs von Kind und antragstellender Person, persönliche Angaben und Bankverbindung erfassen.
  • Schritt 4 – Nachweise beifügen: Geburtsbescheinigung, bei volljährigen Kindern die Ausbildungsbescheinigung.
  • Schritt 5 – Absenden: Mit BundID können Sie den Online-Antrag direkt und ohne Unterschrift abschicken. Ohne BundID drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben ihn und senden ihn per Post.
  • Schritt 6 – Bescheid abwarten: Die Familienkasse prüft und schickt einen schriftlichen Bescheid. Bei Bewilligung wird das Kindergeld monatlich überwiesen.
Online geht am schnellsten: Mit einem BundID-Konto und der Steuer-ID des Kindes lässt sich der Antrag vollständig digital einreichen – ohne Ausdruck und ohne Postweg. Das BA-Portal führt Sie Schritt für Schritt durch das Formular.

Kosten

Der Antrag auf Kindergeld ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren an – weder für den Online-Antrag noch für die Papierform. Auch das spätere Einreichen von Nachweisen oder Änderungsmitteilungen kostet nichts.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Punkt Regelung 2026
Höhe pro Kind 259 Euro monatlich, einheitlich für jedes Kind (ab Januar 2026; 2025 waren es 255 Euro)
Auszahlung monatlich auf das angegebene Konto; der Zahltag richtet sich nach der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer
Anspruchsbeginn ab dem Geburtsmonat des Kindes
Anspruchsende spätestens mit dem 25. Geburtstag; bei Kindern in Ausbildung je nach Situation
Rückwirkende Zahlung höchstens für die letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags

Erhöhung 2026 ohne neuen Antrag: Wer bereits Kindergeld bezieht, muss wegen der Anhebung auf 259 Euro nichts tun. Die Familienkasse passt den Betrag automatisch an.

Mitteilungspflicht: Ändert sich etwas, das den Anspruch betrifft – etwa Umzug, Ende der Ausbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden nach der Erstausbildung oder ein Wechsel des Haushalts –, müssen Sie das der Familienkasse mitteilen. Sonst kann es zu Rückforderungen kommen.

Sechs-Monats-Frist beachten: Stellen Sie den Antrag zügig nach der Geburt. Kindergeld wird nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang nachgezahlt – wer zu lange wartet, verliert die Monate davor unwiederbringlich.

Tipps

  • Beantragen Sie das Kindergeld direkt nach der Geburt, am besten gleich nach der Anmeldung beim Standesamt.
  • Die Steuer-ID des Babys können Sie nachreichen – warten Sie nicht damit, bis der Brief vom Finanzamt kommt.
  • Richten Sie vorab ein BundID-Konto ein, dann läuft der Online-Antrag ohne Ausdruck und Unterschrift.
  • Prüfen Sie bei niedrigem Einkommen zusätzlich den Kinderzuschlag – beide Leistungen beantragen Sie bei der Familienkasse.
  • Bei volljährigen Kindern halten Sie die Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung bereit, damit die Auszahlung nicht stockt.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Kindergeld gibt es 2026 pro Kind?

Ab Januar 2026 zahlt die Familienkasse 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag ist für jedes Kind gleich, unabhängig von der Zahl der Kinder. 2025 waren es 255 Euro.

Wo beantrage ich Kindergeld?

Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, nicht beim Bürgeramt. Den Antrag stellen Sie online über das BA-Portal oder schriftlich mit dem Formular KG 1. Im öffentlichen Dienst kann eine eigene Familienkasse zuständig sein.

Welche Unterlagen brauche ich für den Kindergeldantrag?

Pflicht sind die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und Ihre eigene. Hinzu kommen die Geburtsbescheinigung des Kindes und, bei Kindern ab 18, eine Ausbildungs- oder Schulbescheinigung.

Ab wann und bis wann gibt es Kindergeld?

Der Anspruch beginnt mit dem Geburtsmonat. Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag ohne Bedingungen und für Kinder in Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag.

Kann ich Kindergeld rückwirkend bekommen?

Ja, aber nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist. Frühere Monate werden nicht nachgezahlt, deshalb sollten Sie zügig beantragen.

Bekomme ich für ein volljähriges Kind in Ausbildung Kindergeld?

Ja, bis zum 25. Geburtstag, solange das Kind eine erste Ausbildung, ein Studium oder eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten durchläuft. Nach der ersten Ausbildung gilt zusätzlich die Grenze von 20 Wochenstunden Nebenjob.

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