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Frau am hellen Schreibtisch berechnet mit Taschenrechner und Unterlagen den Unterhalt

Unterhalt berechnen: Düsseldorfer Tabelle, Selbstbehalt & Anleitung

Unterhalt berechnen: So ermitteln Sie Kindes- und Trennungsunterhalt

Wer nach Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen oder fordern muss, kann die Höhe in wenigen Schritten selbst überschlagen. Maßgeblich sind die Düsseldorfer Tabelle, das bereinigte Nettoeinkommen und der Selbstbehalt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Kindesunterhalt richtet sich die Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle – abhängig vom bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und vom Alter des Kindes.
  • Das volle Kindergeld wird beim minderjährigen Kind zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet (Zahlbetrag = Tabellenbetrag minus halbes Kindergeld).
  • Der zahlende Elternteil muss seinen Selbstbehalt behalten dürfen – für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern liegt er 2026 bei rund 1.450–1.600 € (je nach aktuellem Stand).
  • Trennungs- und Ehegattenunterhalt werden anders berechnet: meist nach der Differenzmethode (etwa 45 % des Einkommensunterschieds beider Partner).
  • Eine eigene Überschlagsrechnung ersetzt keine Rechtsberatung – verbindlich wird der Anspruch erst durch Titel, Vergleich oder Beschluss.

Worum geht es beim Unterhalt?

„Unterhalt berechnen“ bedeutet für die meisten Menschen eine von zwei Fragen: Wie viel muss ich nach der Trennung für mein Kind zahlen? Oder: Was steht mir für mich und die Kinder zu? Beides folgt unterschiedlichen Regeln. Den Kindesunterhalt bemisst die Düsseldorfer Tabelle, eine bundesweit anerkannte Leitlinie der Oberlandesgerichte. Den Ehegatten- und Trennungsunterhalt berechnet man dagegen aus der Einkommensdifferenz der Partner.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie. Familiengerichte orientieren sich daran, können im Einzelfall aber abweichen – etwa bei besonders hohem Einkommen, mehreren Unterhaltsberechtigten oder erhöhtem Bedarf des Kindes.

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle verstehen

Die Tabelle ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils einer von 15 Einkommensgruppen zu. Innerhalb jeder Gruppe steigt der Bedarf mit dem Alter des Kindes in vier Stufen. Die folgenden Werte sind gerundete Orientierungswerte für 2026 – die jährlich aktualisierte Tabelle hat Vorrang.

Netto­einkommen (bereinigt) 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre ab 18 Jahre
bis 2.100 € ca. 480 € ca. 551 € ca. 645 € ca. 689 €
2.101 – 2.500 € ca. 504 € ca. 579 € ca. 678 € ca. 724 €
2.501 – 2.900 € ca. 529 € ca. 607 € ca. 710 € ca. 758 €
2.901 – 3.300 € ca. 553 € ca. 634 € ca. 743 € ca. 793 €
3.301 – 3.700 € ca. 577 € ca. 662 € ca. 775 € ca. 827 €

Diese Beträge sind Tabellenbeträge. Vom Tabellenbetrag wird beim minderjährigen Kind das halbe Kindergeld abgezogen, beim volljährigen das volle. Das Ergebnis ist der tatsächliche Zahlbetrag. Beispiel: Tabellenbetrag 645 € minus halbes Kindergeld (rund 128 €) ergibt einen Zahlbetrag von etwa 517 €.

So bereinigen Sie Ihr Nettoeinkommen

Entscheidend ist nicht das Brutto und auch nicht das reine Netto vom Gehaltszettel, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Davon dürfen bestimmte Posten abgezogen werden:

Abzugsfähig (Beispiele) Nicht oder nur teilweise abzugsfähig
Berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale meist 5 %, min./max. begrenzt) Freiwillige Sparraten, Luxusausgaben
Kreditraten für eheliche Verbindlichkeiten (im Einzelfall) Nach der Trennung neu aufgenommene Konsumkredite
Zusätzliche Altersvorsorge (begrenzt, oft bis ca. 4–5 % vom Brutto) Beiträge weit über der üblichen Grenze
Krankheits- und Vorsorgekosten Kosten der allgemeinen Lebensführung

Bei Selbstständigen wird in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen, da das Einkommen schwankt.

Selbstbehalt: Was Ihnen bleiben muss

Niemand muss sich durch Unterhalt selbst in die Bedürftigkeit zahlen. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) ist der Betrag, der dem zahlenden Elternteil mindestens bleiben muss. Er ist gestaffelt:

Konstellation Selbstbehalt 2026 (Richtwert)
Erwerbstätig, gegenüber minderjährigem Kind ca. 1.450 – 1.600 €
Nicht erwerbstätig, gegenüber minderjährigem Kind ca. 1.200 – 1.450 €
Gegenüber volljährigem Kind ca. 1.750 – 2.000 €
Gegenüber Ehegatte (Trennungsunterhalt) ca. 1.600 – 1.800 €

Die genauen Selbstbehaltssätze ändern sich regelmäßig mit der Düsseldorfer Tabelle. Prüfen Sie vor jeder Berechnung den aktuellen Stand. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt aller Kinder, liegt ein Mangelfall vor – dann wird der verfügbare Betrag anteilig verteilt.

Trennungs- und Ehegattenunterhalt berechnen

Hier zählt nicht die Tabelle, sondern der Einkommensunterschied. Üblich ist die Differenzmethode: Vom höheren bereinigten Nettoeinkommen wird das niedrigere abgezogen; rund 45 % der Differenz sind der Unterhaltsanspruch. Zuvor wird der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, da Kinder Vorrang haben.

Vereinfachtes Beispiel: Partner A verdient 3.000 € bereinigt, Partner B 1.200 €. Differenz 1.800 €, davon 45 % ergibt rund 810 € Trennungsunterhalt – sofern der Selbstbehalt von A gewahrt bleibt und kein vorrangiger Kindesunterhalt mehr abzuziehen ist.

Schritt für Schritt: Kindesunterhalt selbst überschlagen

  1. Nettoeinkommen ermitteln: Nehmen Sie das durchschnittliche monatliche Netto des zahlenden Elternteils (bei schwankendem Einkommen Jahresdurchschnitt).
  2. Einkommen bereinigen: Ziehen Sie berufsbedingte Aufwendungen, zulässige Schulden und anerkannte Altersvorsorge ab.
  3. Einkommensgruppe finden: Suchen Sie die Zeile der Düsseldorfer Tabelle, in die das bereinigte Netto fällt.
  4. Altersstufe wählen: Bestimmen Sie die Spalte nach dem Alter des Kindes (0–5, 6–11, 12–17, ab 18).
  5. Tabellenbetrag ablesen: Notieren Sie den Bedarf an der Schnittstelle von Zeile und Spalte.
  6. Kindergeld abziehen: Beim minderjährigen Kind das halbe, beim volljährigen das volle Kindergeld abziehen – das ist der Zahlbetrag.
  7. Selbstbehalt prüfen: Bleibt dem Pflichtigen nach Abzug genug? Falls nicht, liegt ein Mangelfall vor und die Beträge werden gekürzt.

Checkliste

  • ☐ Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate (bzw. Steuerbescheide bei Selbstständigen) zusammengetragen
  • ☐ Bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt (Abzüge belegbar)
  • ☐ Aktuelle Düsseldorfer Tabelle des laufenden Jahres herangezogen
  • ☐ Alter und Anzahl aller unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt
  • ☐ Kindergeld korrekt angerechnet (halb bei minderjährig, voll bei volljährig)
  • ☐ Selbstbehalt geprüft und Mangelfall ausgeschlossen
  • ☐ Bei Bedarf Trennungs-/Ehegattenunterhalt separat berechnet
  • ☐ Unterhalt schriftlich geltend gemacht oder titulieren lassen

Muster: Schreiben zur Auskunft über das Einkommen

Bevor Sie Unterhalt berechnen können, brauchen Sie das Einkommen der anderen Person. Darauf besteht ein Auskunftsanspruch. Folgende Vorlage können Sie anpassen:

Sehr geehrte/r [Name],

für die Berechnung des [Kindes-/Trennungs-]unterhalts für [Name des Kindes / mich] bitte ich Sie gemäß § 1605 BGB um Auskunft über Ihre Einkünfte der letzten zwölf Monate.

Bitte legen Sie mir bis zum [Datum, ca. 2–4 Wochen] folgende Unterlagen in Kopie vor:

– Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate
– den letzten Einkommensteuerbescheid
– bei Selbstständigkeit: Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre
– Nachweise über sonstige Einkünfte (Mieten, Kapital, Renten)

Sollte die Auskunft nicht fristgerecht erfolgen, behalte ich mir vor, sie gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name, Datum]

Tipps

  • Nutzen Sie die kostenlose Beistandschaft des Jugendamts: Es hilft beim Feststellen, Geltendmachen und Titulieren von Kindesunterhalt – ohne Anwaltskosten.
  • Lassen Sie Kindesunterhalt kostenlos beim Jugendamt titulieren (Jugendamtsurkunde). Ein Titel sichert die Zahlung dauerhaft und ist vollstreckbar.
  • Sammeln Sie Belege für alle abzugsfähigen Posten – ohne Nachweis erkennt das Gericht sie nicht an.
  • Prüfen Sie bei niedrigem Einkommen des betreuenden Elternteils den Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil nicht zahlt.
  • Online-Unterhaltsrechner liefern nur Näherungswerte. Bei strittigen oder hohen Einkommen lohnt sich eine anwaltliche Berechnung.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ein Vater keinen Unterhalt zahlen?

Ein Elternteil zahlt keinen Barunterhalt, wenn er sein Kind selbst betreut (Naturalunterhalt), wenn sein bereinigtes Einkommen den Selbstbehalt nicht übersteigt, oder wenn das Kind durch eigenes Einkommen, eine Ausbildungsvergütung oder Vermögen selbst für sich sorgen kann. Auch bei volljährigen Kindern, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben und erwerbsfähig sind, endet die Pflicht in der Regel.

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?

Der Kindesunterhalt richtet sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes laut Düsseldorfer Tabelle. Vom Tabellenbetrag ziehen Sie beim minderjährigen Kind das halbe Kindergeld ab. Bei rund 2.500 € Netto und einem Grundschulkind liegt der Zahlbetrag grob bei 450–460 €. Mehrere Kinder oder geringer Selbstbehalt verändern das Ergebnis.

Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Für minderjährige Kinder besteht die Pflicht immer. Für volljährige Kinder gilt sie, solange sie sich in einer ersten Ausbildung oder einem Studium befinden und sich zügig darum bemühen. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht – maßgeblich ist der Abschluss der ersten Berufsausbildung, danach wird ein Kind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich.

Wie viel Unterhalt für zwei Kinder?

Bei zwei Kindern werden beide Bedarfe addiert. Wichtig: Mit mehreren Unterhaltsberechtigten kann der Pflichtige in der Tabelle eine Gruppe herabgestuft werden, weil die Sätze auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt sind. Reicht das Einkommen nicht für beide vollen Beträge unter Wahrung des Selbstbehalts, wird im Mangelfall anteilig gekürzt.

Wie viel Unterhalt steht mir zu?

Für Ihre Kinder ergibt sich der Anspruch aus der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des anderen Elternteils. Für sich selbst können Sie nach Trennung Trennungsunterhalt verlangen, wenn Sie deutlich weniger verdienen – meist rund 45 % der Einkommensdifferenz. Voraussetzung ist, dass der Selbstbehalt der zahlenden Person gewahrt bleibt.

Wie wird Unterhalt bei 800 Euro eigenem Einkommen des Kindes berechnet?

Verdient ein volljähriges Kind selbst, etwa durch Ausbildungsvergütung, mindert das seinen Bedarf. Üblich ist, von der Vergütung einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Pauschale, häufig rund 100 €) abzuziehen; der Rest wird hälftig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei einem minderjährigen Schülerkind bleibt eigenes Einkommen aus Ferienjobs in der Regel unberücksichtigt.

Ab wann muss man bei Trennung Unterhalt zahlen?

Die Pflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die Person in Verzug gesetzt wurde – in der Praxis also ab der schriftlichen Aufforderung oder der Auskunftsverlangen. Deshalb sollten Sie den Unterhalt frühzeitig schriftlich geltend machen, denn rückwirkend für die Zeit davor lässt er sich meist nicht mehr fordern.

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Ja. Das Kindergeld steht beiden Eltern hälftig zu. Da es meist an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, zieht der zahlende Elternteil beim minderjährigen Kind das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag ab. Beim volljährigen Kind wird das volle Kindergeld angerechnet, weil es dann beiden Eltern zugutekommt.


Frau bespricht mit einer Anwältin den Scheidungsantrag an einem hellen Bürotisch

Scheidung einreichen: Ablauf, Kosten und Unterlagen 2026

Scheidung einreichen: Ablauf, Kosten und Unterlagen 2026

Eine Scheidung in Deutschland setzt das Trennungsjahr, einen anwaltlichen Scheidungsantrag und einen Termin beim Familiengericht voraus. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie die Scheidung einreichen, welche Unterlagen Sie brauchen und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Scheidungsantrag stellt immer ein Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht – Sie selbst können den Antrag nicht direkt einreichen.
  • Voraussetzung ist in der Regel das abgeschlossene Trennungsjahr (§ 1565 BGB); die Ehe muss „gescheitert“ sein.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht oft ein gemeinsamer Anwalt, dem der andere Partner nur zustimmt – das spart Kosten.
  • Die Gesamtkosten hängen vom gemeinsamen Nettoeinkommen und Vermögen ab und liegen bei einvernehmlichen Verfahren häufig im niedrigen vierstelligen Bereich.
  • Von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Beschluss vergehen je nach Gericht und Versorgungsausgleich meist mehrere Monate bis etwa ein Jahr.

Worum geht es bei der Scheidung?

Die Scheidung beendet eine Ehe rechtlich. Sie wird ausschließlich durch das Familiengericht – eine Abteilung des Amtsgerichts – per richterlichem Beschluss ausgesprochen. Anders als die Eheschließung lässt sich eine Ehe nicht beim Standesamt oder durch eine private Vereinbarung auflösen.

Der Gesetzgeber verlangt, dass die Ehe „gescheitert“ ist. Das gilt als gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Als objektives Kennzeichen dient das Trennungsjahr.

Anwaltszwang beachten: Vor dem Familiengericht herrscht für den antragstellenden Ehegatten Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Der andere Ehegatte braucht nur dann einen eigenen Anwalt, wenn er selbst Anträge stellen (z. B. zum Unterhalt) oder dem Antrag formal widersprechen will.

Voraussetzungen für die Scheidung

Damit das Gericht die Scheidung ausspricht, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

Voraussetzung Bedeutung
Trennungsjahr In der Regel müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Eine Trennung „von Tisch und Bett“ innerhalb derselben Wohnung ist möglich, muss aber nachvollziehbar sein.
Scheitern der Ehe Bei einvernehmlicher Scheidung nach einem Trennungsjahr wird das Scheitern vermutet, wenn beide zustimmen.
Zustimmung oder drei Jahre Trennung Stimmt ein Partner nicht zu, kann nach drei Jahren Trennung unwiderlegbar von einem Scheitern ausgegangen werden.
Rechtsanwalt Mindestens der antragstellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein.

Härtefall-Scheidung: In Ausnahmefällen (etwa bei Gewalt oder schwerwiegenden Verfehlungen) ist eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Solche Härtefälle prüft das Gericht streng – lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Für den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich benötigt das Gericht bzw. Ihr Anwalt unter anderem:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
  • Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder
  • Personalausweise beider Ehegatten (Kopie)
  • Angaben zum Trennungsdatum
  • Auskünfte zu Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich (Formulare der Rentenversicherung und betrieblicher/privater Versorgungsträger)
  • bei Bedarf: Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Einkommensnachweise

Kosten der Scheidung

Die Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert (auch Gegenstandswert). Dieser ergibt sich vor allem aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute zuzüglich Vermögen und dem Wert des Versorgungsausgleichs.

Kostenpunkt Wovon abhängig
Gerichtskosten Verfahrenswert, gesetzlich festgelegt nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)
Anwaltskosten Verfahrenswert, gesetzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten

Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt und durchschnittlichem Einkommen liegt häufig im Bereich von etwa einem bis wenigen Tausend Euro. Bei höherem Einkommen, größerem Vermögen oder streitigen Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht) steigen die Kosten deutlich. Die genaue Summe kann Ihnen nur Ihr Anwalt anhand Ihrer konkreten Zahlen berechnen.

Verfahrenskostenhilfe: Wer die Kosten nicht tragen kann, kann beim Gericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Bei geringem Einkommen und Vermögen übernimmt dann der Staat die Kosten ganz oder gegen Ratenzahlung.

Zuständigkeit: Welches Gericht?

Zuständig ist das Familiengericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk die Eheleute zuletzt gemeinsam gewohnt haben, sofern ein Ehegatte noch dort lebt. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Ehegatten, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, oder nach dem Wohnsitz des Antragsgegners. Ihr Anwalt prüft die örtliche Zuständigkeit für Sie.

Schritt für Schritt: Scheidung einreichen

  1. Schritt 1 – Trennung vollziehen und dokumentieren: Halten Sie das Trennungsdatum fest. Leben Sie weiter in einer Wohnung, trennen Sie Haushalt und Finanzen erkennbar (getrennte Zimmer, keine gemeinsame Versorgung).
  2. Schritt 2 – Folgen klären: Sprechen Sie möglichst frühzeitig über Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Hausrat, Wohnung und Vermögen. Eine einvernehmliche Lösung senkt Kosten und Dauer.
  3. Schritt 3 – Anwalt beauftragen: Suchen Sie einen Rechtsanwalt, idealerweise mit Fachanwaltstitel für Familienrecht. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Anwalt für die Antragstellung.
  4. Schritt 4 – Unterlagen zusammenstellen: Übergeben Sie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder und Angaben zum Trennungsdatum. Der Anwalt fordert die Formulare zum Versorgungsausgleich an.
  5. Schritt 5 – Scheidungsantrag einreichen: Der Anwalt reicht den Antrag beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an; erst nach Zahlung wird das Verfahren betrieben.
  6. Schritt 6 – Versorgungsausgleich: Das Gericht versendet Fragebögen an beide Eheleute und holt Auskünfte der Rentenversicherungsträger ein. Dieser Schritt nimmt häufig am meisten Zeit in Anspruch.
  7. Schritt 7 – Scheidungstermin: Beide Eheleute müssen persönlich zum Termin erscheinen. Das Gericht stellt das Scheitern der Ehe fest und spricht die Scheidung aus.
  8. Schritt 8 – Rechtskraft: Verzichten beide nach dem Termin auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Andernfalls beginnt eine einmonatige Beschwerdefrist.

Checkliste

  • ☐ Trennungsdatum festgehalten und Trennungsjahr (nahezu) abgelaufen
  • ☐ Heiratsurkunde / beglaubigte Abschrift vorhanden
  • ☐ Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder bereitgelegt
  • ☐ Personalausweis-Kopien beider Ehegatten
  • ☐ Geklärt: einvernehmlich oder streitig?
  • ☐ Anwalt (möglichst Fachanwalt Familienrecht) beauftragt
  • ☐ Versorgungsausgleich-Formulare ausgefüllt
  • ☐ Folgesachen (Unterhalt, Sorge, Wohnung, Vermögen) angesprochen
  • ☐ Bei geringem Einkommen: Verfahrenskostenhilfe geprüft
  • ☐ Aktuelle Anschrift des anderen Ehegatten bekannt

Muster: Mandatsanfrage an einen Familienrechtsanwalt

Sehr geehrte Frau / sehr geehrter Herr [Name],

ich möchte die Scheidung meiner Ehe einreichen und bitte Sie um die Übernahme des Mandats.

Eckdaten: Heirat am [Datum] in [Ort]; Trennung seit [Trennungsdatum]; gemeinsame minderjährige Kinder: [Anzahl/Namen/Geburtsdaten oder „keine“]. Die Scheidung soll [einvernehmlich / streitig] erfolgen.

Bitte teilen Sie mir mit, welche Unterlagen Sie benötigen und mit welchen Kosten ich nach meinem/unserem Einkommen rechnen muss. Über einen Termin zur Erstberatung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname][Anschrift] · [Telefon] · [E-Mail]

Tipps

  • Einvernehmlich bleiben: Je mehr Sie vorab regeln, desto günstiger und schneller läuft das Verfahren. Streitige Folgesachen treiben Kosten und Dauer in die Höhe.
  • Trennungsdatum sauber dokumentieren: Notieren Sie, ab wann Sie getrennt leben. Bei Trennung in der gemeinsamen Wohnung sind klare Belege für getrennte Haushaltsführung hilfreich.
  • Ein gemeinsamer Anwalt spart Geld: Bei Einigkeit reicht ein Anwalt; der zweite Ehegatte stimmt dem Antrag im Termin nur zu und spart sich eigene Anwaltskosten.
  • Versorgungsausgleich früh angehen: Füllen Sie die Rentenfragebögen zügig und vollständig aus – verspätete Auskünfte sind der häufigste Grund für lange Verfahren.
  • Steuerklasse und Versicherungen anpassen: Denken Sie an Steuerklassenwechsel im Jahr nach der Trennung sowie an die Anpassung von Kranken-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen.

Häufig gestellte Fragen

Wie reicht man eine Scheidung ein?

Sie beauftragen einen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht. Eine direkte Einreichung durch Sie selbst ist wegen des Anwaltszwangs nicht möglich. Voraussetzung ist in der Regel das abgeschlossene Trennungsjahr.

Wann kann man die Scheidung einreichen?

Der Antrag kann gestellt werden, wenn das Trennungsjahr abgeschlossen ist und die Ehe als gescheitert gilt. Viele Anwälte reichen den Antrag kurz vor Ablauf des Trennungsjahres ein, damit der Gerichtstermin direkt danach stattfinden kann.

Wie läuft eine Scheidung ab?

Nach dem Trennungsjahr stellt der Anwalt den Antrag, das Gericht zieht den Versorgungsausgleich heran und lädt beide Eheleute zum Termin. Dort wird die Scheidung ausgesprochen. Mit Verzicht auf Rechtsmittel wird der Beschluss rechtskräftig.

Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der maßgeblich vom gemeinsamen Nettoeinkommen und Vermögen abhängt. Eine einvernehmliche Scheidung liegt häufig im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich; streitige Verfahren sind deutlich teurer.

Wie lange dauert eine Scheidung?

Nach Abschluss des Trennungsjahres dauert das Verfahren bis zum rechtskräftigen Beschluss meist mehrere Monate bis etwa ein Jahr. Verzögerungen entstehen vor allem durch den Versorgungsausgleich und streitige Folgesachen.

Wer zahlt die Scheidung?

Grundsätzlich trägt jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten; die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig geteilt. Bei nur einem gemeinsamen Anwalt zahlt zunächst der Auftraggeber, häufig teilen die Eheleute die Kosten intern. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Wann ist eine Scheidung rechtskräftig?

Verzichten beide Ehegatten direkt im Termin auf Rechtsmittel, ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Andernfalls läuft eine einmonatige Beschwerdefrist; erst danach wird der Beschluss rechtskräftig und die Ehe endgültig aufgelöst.

Welche Steuerklasse gilt nach der Scheidung?

Im Jahr der Trennung dürfen Sie die bisherige Steuerklasse meist noch behalten. Ab dem Jahr nach der dauernden Trennung wechseln Sie in Steuerklasse I, bei Kindern im eigenen Haushalt unter Umständen in Steuerklasse II. Den Wechsel melden Sie dem Finanzamt.


Ehepaar bespricht einen Ehevertrag mit einer Notarin in einem hellen Büro

Ehevertrag: Inhalte, Kosten und Ablauf beim Notar

Ehevertrag: Inhalte, Kosten und Ablauf beim Notar

Ein Ehevertrag regelt Vermögen, Unterhalt und Versorgungsausgleich abweichend vom gesetzlichen Standard. Er muss notariell beurkundet werden und lohnt sich vor allem dann, wenn die Lebenssituation der Partner deutlich voneinander abweicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Ehevertrag ist eine notariell beurkundete Vereinbarung, mit der Ehegatten die Folgen von Trennung, Scheidung oder Tod abweichend vom Gesetz regeln.
  • Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – der während der Ehe erwirtschaftete Zuwachs wird bei Scheidung hälftig ausgeglichen.
  • Regelbar sind unter anderem Güterstand, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich; nicht regelbar ist der Kindesunterhalt zulasten des Kindes.
  • Die Kosten richten sich nach dem Vermögen der Eheleute (Geschäftswert) und liegen bei einem mittleren Vermögen häufig im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich.
  • Der Vertrag kann vor oder jederzeit während der Ehe geschlossen und später angepasst werden.

Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Ehegatten oder Verlobten, die regelt, was im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Partners mit Vermögen, Unterhalt und Rentenanwartschaften geschieht. Die rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die Vorschriften zum Güterrecht ab § 1408 BGB.

Schließen Sie keinen Ehevertrag, greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen. Diese sind nicht für jede Konstellation passend: Sie behandeln beide Partner formal gleich, unabhängig davon, ob einer ein Unternehmen führt, deutlich mehr verdient oder Vermögen mit in die Ehe gebracht hat. Ein Ehevertrag verschiebt diese Standardlösung in Richtung der individuellen Lebenssituation.

Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde (§ 1410 BGB). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Partnern allein, auch mit Unterschrift, ist als Ehevertrag rechtlich unwirksam.

Was kann ein Ehevertrag regeln?

Ein Ehevertrag setzt sich meist aus mehreren Bausteinen zusammen. Diese drei Bereiche bilden den Kern fast jeder Vereinbarung:

Regelungsbereich Gesetzlicher Standard Mögliche Vereinbarung im Vertrag
Güterstand (Vermögen) Zugewinngemeinschaft Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft
Nachehelicher Unterhalt Anspruch je nach Bedürftigkeit Begrenzung, Befristung, Verzicht (in Grenzen), Höhe
Versorgungsausgleich Hälftige Teilung der Rentenanwartschaften Ausschluss, Modifikation, einseitige Regelungen

Daneben können Vereinbarungen zur Aufteilung von Immobilien, zu Schulden oder zur Mitarbeit im Familienunternehmen aufgenommen werden. Den Kindesunterhalt dürfen Eheleute dagegen nicht zulasten des Kindes ausschließen oder kürzen – dieser Anspruch steht dem Kind zu, nicht den Eltern.

Die drei Güterstände im Überblick

Güterstand Kernprinzip Typisch geeignet für
Zugewinngemeinschaft (gesetzlich) Getrennte Vermögen, aber Ausgleich des Zugewinns bei Scheidung Paare ohne besonderen Sonderbedarf
Gütertrennung Vermögen bleiben vollständig getrennt, kein Zugewinnausgleich Selbstständige, Unternehmer, große Vermögensunterschiede
Modifizierte Zugewinngemeinschaft Zugewinngemeinschaft, aber einzelne Werte (z. B. Firma) ausgenommen Unternehmer, die Erbschaften oder Betrieb schützen wollen

Reine Gütertrennung kann erbschaftsteuerlich nachteilig sein und benachteiligt häufig den wirtschaftlich schwächeren Partner. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist in der Praxis oft die ausgewogenere Lösung, weil sie nur einzelne Werte herausnimmt.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum, sondern ein Planungsinstrument. Besonders sinnvoll ist er in diesen Konstellationen:

  • Selbstständigkeit oder Unternehmen: Ein Betrieb soll im Scheidungsfall nicht zerschlagen oder beliehen werden müssen.
  • Große Einkommens- oder Vermögensunterschiede: Ein Partner bringt erhebliches Vermögen mit oder verdient deutlich mehr.
  • Zweite Ehe mit Kindern aus früheren Beziehungen: Erbansprüche und Vermögen sollen klar zugeordnet bleiben.
  • Internationale Ehe: Partner mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit klären, welches Recht gilt.
  • Klassische Rollenverteilung: Ein Partner gibt für Familie und Kinder den Beruf auf und soll dafür abgesichert werden.

Weniger nötig ist ein Vertrag bei jungen, vermögenslosen Paaren mit ähnlichem Einkommen – hier passt der gesetzliche Standard meist gut.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Kosten setzen sich aus den gesetzlich festgelegten Notargebühren (Gerichts- und Notarkostengesetz, GNotKG) und gegebenenfalls einer vorherigen anwaltlichen Beratung zusammen. Die Notargebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, also dem Reinvermögen beider Ehegatten abzüglich Schulden. Die Gebühren sind bundesweit gleich – Notare dürfen weder Rabatte geben noch teurer abrechnen.

Geschäftswert (Vermögen) Größenordnung Notarkosten (Richtwert, inkl. Auslagen/USt.)
ca. 25.000 € niedriger dreistelliger Bereich
ca. 100.000 € mittlerer bis oberer dreistelliger Bereich
ca. 250.000 € niedriger vierstelliger Bereich
ca. 500.000 € mittlerer vierstelliger Bereich

Die genannten Beträge sind grobe Orientierungswerte und hängen vom konkreten Geschäftswert und vom Inhalt des Vertrags ab. Lassen Sie sich vom Notariat vorab einen Kostenvoranschlag geben. Wird zusätzlich der Versorgungsausgleich geregelt, erhöht das den Geschäftswert und damit die Gebühr.

Schritt für Schritt: So kommt der Ehevertrag zustande

  1. Bedarf klären. Überlegen Sie gemeinsam, was geregelt werden soll: Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Immobilien. Halten Sie offene Punkte schriftlich fest.
  2. Vermögen offenlegen. Tragen Sie beidseitig zusammen, welche Vermögenswerte, Schulden und Anwartschaften vorhanden sind. Eine vollständige Offenlegung schützt den Vertrag vor späterer Anfechtung.
  3. Rechtlich beraten lassen. Idealerweise lässt sich jeder Partner getrennt anwaltlich beraten, damit beide Interessen vertreten sind. Das stärkt die Wirksamkeit des Vertrags.
  4. Entwurf erstellen. Der Notar oder eine Anwaltskanzlei formuliert einen Entwurf. Lesen Sie ihn in Ruhe durch und klären Sie Unklarheiten vorab.
  5. Beurkundungstermin. Beide Partner erscheinen persönlich beim Notar. Dieser verliest den Vertrag vollständig, erläutert die Folgen und beantwortet Fragen.
  6. Unterschrift und Ausfertigung. Nach der Beurkundung unterschreiben beide. Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift; das Original bleibt beim Notar.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

  • Gültige Ausweisdokumente beider Partner (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei bereits Verheirateten: Eheurkunde oder Stammbuch
  • Aufstellung des Vermögens: Konten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Immobilien
  • Nachweise zu Schulden und Krediten
  • Bei Immobilien: Grundbuchauszug
  • Bei Unternehmen: Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsnachweise
  • Gegebenenfalls Auskünfte zu Rentenanwartschaften (Deutsche Rentenversicherung)

Checkliste vor dem Notartermin

  • Wir haben gemeinsam besprochen, welche Punkte der Vertrag regeln soll.
  • Beide Vermögenslagen sind vollständig offengelegt und dokumentiert.
  • Wir kennen den Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und modifizierter Zugewinngemeinschaft.
  • Die Folgen für Unterhalt und Versorgungsausgleich sind uns klar.
  • Mindestens ein Partner (besser beide) wurde unabhängig rechtlich beraten.
  • Ein Vertragsentwurf liegt vor und wurde in Ruhe geprüft.
  • Ein Kostenvoranschlag des Notariats liegt vor.
  • Beide Ausweisdokumente und alle Nachweise sind für den Termin bereit.

Muster: Gliederung eines Ehevertrags

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden – eine selbst aufgesetzte Vorlage ersetzt das nicht. Die folgende Gliederung können Sie aber als Gesprächsleitfaden für die Vorbereitung nutzen:

EHEVERTRAG – Gliederungsvorlage zur Vorbereitung

§ 1 Beteiligte und Personalien
§ 2 Bisheriger Güterstand und gewünschte Regelung
    ☐ Zugewinngemeinschaft beibehalten
    ☐ Gütertrennung
    ☐ Modifizierte Zugewinngemeinschaft (Ausnahmen: ____________)
§ 3 Regelung zum nachehelichen Unterhalt
    ☐ gesetzlich   ☐ begrenzt/befristet   ☐ Verzicht (Grenzen beachten)
§ 4 Versorgungsausgleich
    ☐ gesetzlich   ☐ ausgeschlossen   ☐ modifiziert
§ 5 Regelungen zu Immobilien / Unternehmen
§ 6 Schulden und gemeinsame Verbindlichkeiten
§ 7 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen
§ 8 Notarielle Beurkundung

Hinweis: Diese Gliederung dient nur der Vorbereitung des Notartermins und ist keine rechtsverbindliche Vorlage.

Tipps

  • Beide Seiten beraten lassen. Ein Vertrag, bei dem nur ein Partner anwaltlich vertreten war, ist anfälliger dafür, später als sittenwidrig eingestuft zu werden.
  • Nicht unter Zeitdruck unterschreiben. Verträge, die kurz vor der Hochzeit oder einseitig aufgedrängt werden, halten einer gerichtlichen Prüfung schlechter stand.
  • Vermögen vollständig offenlegen. Verschwiegene Werte können zur Unwirksamkeit von Klauseln führen.
  • Regelmäßig prüfen. Nach Geburt eines Kindes, Hauskauf oder Jobwechsel sollte der Vertrag angepasst werden – das geht jederzeit, erneut beim Notar.
  • Auf Ausgewogenheit achten. Ein Vertrag, der einen Partner extrem benachteiligt, kann vom Familiengericht ganz oder teilweise verworfen werden (Inhalts- und Ausübungskontrolle).

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen Ehegatten oder Verlobten. Er regelt abweichend vom Gesetz, was bei Scheidung oder Tod mit Vermögen, Unterhalt und Rentenanwartschaften geschieht – etwa durch Wahl der Gütertrennung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Kosten richten sich nach dem Vermögen beider Eheleute (Geschäftswert) und den gesetzlich festgelegten Notargebühren. Bei kleinem Vermögen liegen die Notarkosten im dreistelligen Bereich, bei mittlerem bis größerem Vermögen im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich. Anwaltliche Beratung kommt gegebenenfalls hinzu.

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?

Notargebühren sind bundesweit nach dem GNotKG festgelegt und vermögensabhängig. Als grobe Orientierung: bei rund 100.000 € Vermögen meist mehrere Hundert Euro, bei 250.000 € niedriger vierstelliger Bereich. Verbindlich ist nur ein Kostenvoranschlag des jeweiligen Notariats.

Wie viel kostet ein Ehevertrag?

Es gibt keinen Festpreis. Der Preis steigt mit dem Geschäftswert, also dem gemeinsamen Reinvermögen. Wird zusätzlich der Versorgungsausgleich oder Unterhalt geregelt, erhöht das den Geschäftswert und damit die Gebühr. Holen Sie vorab einen Kostenvoranschlag ein.

Wer bekommt was bei Scheidung ohne Ehevertrag?

Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Beide behalten ihr eigenes Vermögen, doch der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird ausgeglichen: Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen. Zusätzlich werden Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich hälftig geteilt.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Sinnvoll ist ein Ehevertrag vor allem bei Selbstständigkeit oder einem Unternehmen, großen Vermögens- oder Einkommensunterschieden, zweiter Ehe mit Kindern, internationalen Ehen sowie bei klassischer Rollenverteilung, wenn ein Partner für die Familie beruflich zurücksteckt und abgesichert werden soll.

Kann ein Ehevertrag auch während der Ehe geschlossen werden?

Ja. Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung, am Hochzeitstag oder jederzeit später während der Ehe geschlossen werden. Bestehende Verträge lassen sich ebenso jederzeit ändern oder aufheben – stets durch notarielle Beurkundung.

Kann ein Ehevertrag ungültig sein?

Ja. Fehlt die notarielle Beurkundung, ist der Vertrag von vornherein unwirksam. Außerdem kann das Familiengericht einzelne Klauseln oder den ganzen Vertrag verwerfen, wenn er einen Partner unangemessen einseitig benachteiligt (Sittenwidrigkeit) oder unter Druck zustande kam.


Schwangere Frau am hellen Schreibtisch prüft Unterlagen und Laptop zum Antrag auf Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld beantragen 2026: Höhe, Dauer und Antrag Schritt für Schritt

Mutterschaftsgeld beantragen 2026: Höhe, Dauer und Antrag Schritt für Schritt

Mutterschaftsgeld sichert Ihr Einkommen rund um die Geburt: in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Termin und acht Wochen danach. Wer es beantragt, von wem das Geld kommt und wie hoch es ausfällt, hängt von Ihrer Krankenversicherung und Ihrem Beschäftigungsstatus ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schutzfrist beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh-, Mehrlings- und Kindern mit Behinderung).
  • Gesetzlich Versicherte mit eigener Mitgliedschaft erhalten von der Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Kalendertag; der Arbeitgeber stockt auf das durchschnittliche Nettoentgelt auf (Arbeitgeberzuschuss).
  • Den Antrag bei der Krankenkasse stellen Sie mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, frühestens 7 Wochen vor dem Termin.
  • Privat oder familienversicherte Frauen erhalten einmalig maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), nicht von der eigenen Kasse.
  • Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung des Mutterschutzes. Sie gleicht den Verdienstausfall während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt aus, in denen ein Beschäftigungsverbot gilt. Ziel ist, dass werdende und frischgebackene Mütter ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen können, ohne ihr Einkommen zu verlieren.

Anspruch haben Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, sowie unter Voraussetzungen auch geringfügig Beschäftigte und Frauen in Heimarbeit. Das Mutterschaftsgeld setzt sich häufig aus zwei Teilen zusammen: der Zahlung der Krankenkasse (bzw. des BAS) und dem Arbeitgeberzuschuss.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind nicht dasselbe wie das Elterngeld. Das Mutterschaftsgeld läuft während der Schutzfristen, das Elterngeld schließt danach an. Mutterschaftsgeld wird allerdings auf das Elterngeld der betroffenen Monate angerechnet.

Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

Wer Ihre Leistung auszahlt, richtet sich nach Ihrem Versicherungsstatus:

Ihre Situation Zuständige Stelle Leistung
Gesetzlich versichert mit eigener Mitgliedschaft (auch freiwillig mit Krankengeldanspruch) Ihre gesetzliche Krankenkasse bis 13 €/Kalendertag + Arbeitgeberzuschuss
Privat versichert, aber in einem Arbeitsverhältnis Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einmalig max. 210 € + Arbeitgeberzuschuss
Familienversichert (gesetzlich, ohne eigene Mitgliedschaft) im Arbeitsverhältnis Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einmalig max. 210 € + Arbeitgeberzuschuss
Geringfügig beschäftigt (Minijob), gesetzlich versichert Krankenkasse bzw. BAS je nach Status nach den jeweiligen Regeln

Den Arbeitgeberzuschuss zahlt immer der Arbeitgeber, sofern das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt über 13 Euro liegt. Er gleicht die Differenz zwischen 13 Euro und Ihrem Nettoentgelt aus.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Höhe hängt von Ihrem Nettoverdienst der letzten Monate vor der Schutzfrist ab. Grundlage ist das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (bzw. 13 Wochen bei wöchentlicher Abrechnung).

Bestandteil Betrag
Krankenkasse (gesetzlich versichert) bis zu 13 € pro Kalendertag
Arbeitgeberzuschuss Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Netto pro Tag
Gesamt in der Regel das volle durchschnittliche Nettoentgelt
Privat-/Familienversicherte (BAS) einmalig max. 210 €

Rechenbeispiel: Liegt Ihr durchschnittliches Nettoentgelt bei 60 Euro pro Kalendertag, zahlt die Krankenkasse 13 Euro und der Arbeitgeber stockt um 47 Euro auf. Unterm Strich erhalten Sie weiterhin rund 60 Euro täglich, also annähernd Ihr gewohntes Netto. Liegt Ihr Netto unter 13 Euro pro Tag, entfällt der Arbeitgeberzuschuss.

Die 13 Euro Höchstbetrag der Krankenkasse sind seit Jahren unverändert. Der Großteil der Leistung kommt deshalb bei den meisten Beschäftigten über den Arbeitgeberzuschuss. Ohne Beschäftigungsverhältnis und ohne eigenen Krankengeldanspruch besteht in der Regel kein Anspruch auf das laufende Mutterschaftsgeld der Kasse.

Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Die Schutzfrist und damit der Bezugszeitraum richten sich nach dem Mutterschutzgesetz:

Situation Vor der Geburt Nach der Geburt
Regelfall (Einzelkind) 6 Wochen 8 Wochen
Mehrlingsgeburt 6 Wochen 12 Wochen
Frühgeburt 6 Wochen 12 Wochen (plus nicht genutzte Tage davor)
Kind mit Behinderung (auf Antrag) 6 Wochen 12 Wochen

Wird das Kind später als errechnet geboren, verlängert sich die Frist davor entsprechend, ohne dass die acht Wochen danach verkürzt werden. Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden, werden bei einer Frühgeburt an die Frist nach der Geburt angehängt.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

  • Ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin (ausgestellt frühestens 7 Wochen vor dem Termin) für die Krankenkasse oder das BAS.
  • Geburtsbescheinigung des Kindes (Original, für Mutterschaftsgeld), die Sie nach der Geburt nachreichen.
  • Angaben zu Ihrem Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeberzuschuss (der Arbeitgeber rechnet selbst ab).
  • Bei Privat-/Familienversicherten: Antragsformular des Bundesamts für Soziale Sicherung mit Nachweis des Arbeitsverhältnisses.

Schritt für Schritt: Mutterschaftsgeld beantragen

So gehen Sie vor, damit die Zahlung pünktlich zur Schutzfrist startet:

  1. Status klären. Prüfen Sie, ob Sie gesetzlich mit eigener Mitgliedschaft, familienversichert oder privat versichert sind. Das entscheidet, ob Krankenkasse oder BAS zuständig ist.
  2. Termin-Bescheinigung holen. Lassen Sie sich frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin von Ihrer Frauenärztin oder Hebamme die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ausstellen.
  3. Antrag bei der Krankenkasse stellen. Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein, viele Kassen bieten dafür ein Online-Formular oder die App an.
  4. Privat-/Familienversicherte: BAS-Antrag. Füllen Sie den Antrag des Bundesamts für Soziale Sicherung aus und fügen Sie die Termin-Bescheinigung sowie den Nachweis des Arbeitsverhältnisses bei.
  5. Arbeitgeber informieren. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Termin mit. Den Arbeitgeberzuschuss berechnet und zahlt er ohne gesonderten Antrag.
  6. Geburt melden. Reichen Sie nach der Geburt die Geburtsbescheinigung bei der Krankenkasse bzw. dem BAS nach, damit die Frist nach der Geburt korrekt abgerechnet wird.
  7. Elterngeld vorbereiten. Beantragen Sie parallel das Elterngeld bei der Elterngeldstelle, da es nahtlos an die Schutzfrist anschließt.

Checkliste

  • ☐ Versicherungsstatus geprüft (Krankenkasse oder BAS)
  • ☐ Ärztliche Bescheinigung über den Entbindungstermin (frühestens 7 Wochen vorher) eingeholt
  • ☐ Antrag bei Krankenkasse bzw. BAS gestellt
  • ☐ Arbeitgeber über Schwangerschaft und Termin informiert
  • ☐ Beginn der Schutzfrist (6 Wochen vor Termin) notiert
  • ☐ Geburtsbescheinigung nach der Geburt nachgereicht
  • ☐ Elterngeldantrag vorbereitet bzw. gestellt
  • ☐ Bankverbindung bei Krankenkasse/BAS hinterlegt

Muster: Anschreiben zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes bei der Krankenkasse

Absenderin: [Vorname Nachname], [Straße, PLZ Ort] Versichertennummer: [Nr.] An: [Name der Krankenkasse], [Anschrift] [Ort], [Datum]

Betreff: Antrag auf Mutterschaftsgeld

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Mein voraussichtlicher Entbindungstermin ist der [Datum]. Die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin füge ich im Original bei.

Ich bin bei Ihnen mit eigener Mitgliedschaft gesetzlich versichert und stehe in einem Arbeitsverhältnis bei [Arbeitgeber]. Bitte überweisen Sie das Mutterschaftsgeld auf folgendes Konto:
IBAN: [IBAN] · Kontoinhaberin: [Name]

Die Geburtsbescheinigung reiche ich unmittelbar nach der Geburt nach. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Telefon/E-Mail].

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift / Name]

Tipps

  • Frühzeitig einreichen: Holen Sie die Termin-Bescheinigung, sobald die 7-Wochen-Grenze erreicht ist, und reichen Sie sie sofort ein, damit das Geld zum Start der Schutzfrist fließt.
  • Online-Service nutzen: Viele Krankenkassen bieten den Antrag per App oder Online-Postfach an, das ist schneller als der Postweg.
  • Elterngeld mitdenken: Da Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird, planen Sie die Elterngeldmonate so, dass die Schutzfrist berücksichtigt ist.
  • Belege aufbewahren: Behalten Sie Kopien aller Bescheinigungen und des Antrags, falls Rückfragen kommen.
  • Bei Kündigungsschutz informieren: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ändert den Mutterschaftsgeld-Anspruch nicht automatisch.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange bekommt man Mutterschaftsgeld?

In der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie bei einem Kind mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich Versicherte mit eigener Mitgliedschaft erhalten bis zu 13 Euro pro Kalendertag von ihrer Krankenkasse, der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss bis zum Nettoentgelt. Privat- und familienversicherte Frauen erhalten einmalig maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung des Mutterschutzes, die den Verdienstausfall während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt ausgleicht. So können Mütter ihre Arbeit unterbrechen, ohne ihr Einkommen zu verlieren.

Wann muss man Mutterschaftsgeld beantragen?

Sobald Ihnen die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorliegt, also frühestens sieben Wochen vor dem Termin. Reichen Sie sie zügig bei der Krankenkasse oder dem BAS ein, damit das Geld zum Beginn der Schutzfrist fließt.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag, der Arbeitgeber stockt auf das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei Kalendermonate auf. In der Summe erhalten Beschäftigte meist annähernd ihr gewohntes Nettoeinkommen.

Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?

Maßgeblich ist Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate. Bis 13 Euro täglich übernimmt die Krankenkasse, den Rest der Arbeitgeber. Privat- oder familienversicherte Frauen erhalten einmalig maximal 210 Euro.

Wie wird Mutterschaftsgeld berechnet?

Grundlage ist das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, umgerechnet auf den Kalendertag. Davon zahlt die Krankenkasse bis zu 13 Euro, die Differenz zum Netto trägt der Arbeitgeber als Zuschuss.

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden in den betroffenen Lebensmonaten voll auf das Elterngeld angerechnet, sodass für diese Monate in der Regel kein zusätzliches Elterngeld gezahlt wird.


Ehepaar sitzt am hellen Esstisch und prüft gemeinsam Erbschaftsunterlagen mit Taschenrechner

Erbschaftssteuer 2026: Freibeträge, Steuersätze und Berechnung

Erbschaftssteuer 2026: Freibeträge, Steuersätze und Berechnung

Wer in Deutschland erbt, muss den Erwerb dem Finanzamt anzeigen – Steuer fällt aber erst an, wenn der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Nachlasses ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erbschaftssteuer richtet sich nach drei Steuerklassen (I bis III) und steigt mit dem geerbten Wert von 7 % bis 50 %.
  • Freibeträge: Ehe-/eingetragene Partner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, übrige Erben deutlich weniger.
  • Steuer wird nur auf den Teil fällig, der über dem Freibetrag liegt – viele Erbfälle bleiben dadurch komplett steuerfrei.
  • Das selbst genutzte Familienheim kann für Ehepartner und Kinder unter Bedingungen steuerfrei bleiben.
  • Sie müssen den Erwerb dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzeigen – auch wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer auf den Vermögenserwerb durch einen Todesfall. Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern das, was jede einzelne erbende Person erhält. Geregelt ist sie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); Schenkungen zu Lebzeiten werden nach denselben Regeln behandelt.

Entscheidend für die Höhe sind zwei Faktoren: der Wert des Erwerbs (Geld, Immobilien, Wertpapiere, Hausrat usw. abzüglich Schulden und Nachlasskosten) und der Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person. Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.

Erbschafts- und Schenkungssteuer hängen zusammen: Die persönlichen Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren. Wer Vermögen frühzeitig und in mehreren Etappen überträgt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen.

Steuerklassen und Freibeträge

Das Gesetz teilt Erben je nach Verwandtschaft in drei Steuerklassen ein. Daraus ergeben sich Freibetrag und Steuersatz.

Verhältnis zum Erblasser Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener Kinder I 400.000 €
Enkel (bei lebenden Eltern) I 200.000 €
Eltern, Großeltern (im Erbfall) I 100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Partner II 20.000 €
Alle übrigen Erben (z. B. Freunde, entfernte Verwandte) III 20.000 €

Zusätzlich gibt es für Ehepartner und Kinder einen besonderen Versorgungsfreibetrag (für Ehe-/Lebenspartner bis 256.000 €, für Kinder altersabhängig gestaffelt). Hausrat und persönliche Gegenstände sind in Steuerklasse I bis zu einer Wertgrenze zusätzlich befreit.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Versteuert wird nur der Betrag oberhalb des Freibetrags – der sogenannte steuerpflichtige Erwerb. Der Steuersatz steigt mit dem Wert und unterscheidet sich nach Steuerklasse.

Steuerpflichtiger Erwerb bis Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Die Sätze gelten jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (nicht stufenweise). Liegt der Wert nur knapp über einer Grenze, greift eine Härtefallregelung, damit der Sprung in die nächste Stufe nicht unverhältnismäßig viel mehr Steuer kostet.

Rechenbeispiel

Eine Tochter erbt von ihrem Vater 500.000 € (Bargeld und Wertpapiere). So ergibt sich die Steuer:

Wert des Erwerbs 500.000 €
– Freibetrag (Kind, Klasse I) – 400.000 €
= Steuerpflichtiger Erwerb 100.000 €
Steuersatz (Klasse I, bis 300.000 €) 11 %
Erbschaftssteuer 11.000 €

Hätte die Tochter 400.000 € oder weniger geerbt, wäre keine Steuer angefallen.

Immobilien und das Familienheim

Bei vererbten Immobilien gilt grundsätzlich der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage. Es gibt aber wichtige Begünstigungen:

  • Familienheim für Ehepartner: Erbt der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die selbst genutzte Wohnimmobilie und bewohnt sie mindestens zehn Jahre weiter selbst, bleibt sie steuerfrei – ohne Flächengrenze.
  • Familienheim für Kinder: Steuerfrei, wenn das Kind die Wohnung unverzüglich selbst bezieht und mindestens zehn Jahre selbst nutzt – allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m²; der darüber liegende Anteil wird besteuert.
  • Vermietete Wohnimmobilien werden mit einem Bewertungsabschlag (in der Regel 10 %) angesetzt.

Wird die Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist ohne zwingenden Grund aufgegeben (z. B. durch Verkauf oder Vermietung), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Schritt für Schritt: Erbschaftssteuer abwickeln

  1. Erwerb anzeigen: Melden Sie den Erbfall innerhalb von drei Monaten formlos beim zuständigen Finanzamt. Bei notariellem Testament oder Erbschein informiert das Nachlassgericht das Finanzamt häufig ohnehin – die eigene Anzeigepflicht entbindet das aber nicht zuverlässig.
  2. Nachlass bewerten: Erstellen Sie eine Übersicht aller Vermögenswerte (Konten, Immobilien, Wertpapiere, Hausrat, Lebensversicherungen) und ziehen Sie Schulden, Bestattungskosten und Nachlassverbindlichkeiten ab.
  3. Freibetrag prüfen: Ordnen Sie sich der richtigen Steuerklasse zu und vergleichen Sie den Erwerb mit Ihrem Freibetrag. Liegt der Wert darunter, fällt keine Steuer an.
  4. Steuererklärung abgeben: Fordert das Finanzamt dazu auf, reichen Sie die Erbschaftsteuererklärung ein (Frist meist mindestens ein Monat, verlängerbar). Für Immobilien wird häufig eine gesonderte Feststellungserklärung verlangt.
  5. Bescheid prüfen und zahlen: Kontrollieren Sie den Steuerbescheid auf Wertansätze und Freibeträge. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb der im Bescheid genannten Frist (in der Regel ein Monat) zu zahlen.

Checkliste

  • ☐ Erbfall innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt
  • ☐ Vollständige Vermögensaufstellung erstellt (inkl. Schulden)
  • ☐ Bestattungs- und Nachlasskosten als Abzug erfasst
  • ☐ Eigene Steuerklasse und Freibetrag bestimmt
  • ☐ Selbst genutztes Familienheim auf Steuerbefreiung geprüft
  • ☐ Schenkungen der letzten zehn Jahre berücksichtigt
  • ☐ Erbschaftsteuererklärung fristgerecht eingereicht (falls gefordert)
  • ☐ Steuerbescheid auf Richtigkeit geprüft

Muster: Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt

Eine formlose Anzeige genügt. Sie können dieses Schreiben anpassen:

[Ihr Name, Anschrift] [Datum]

An das Finanzamt [Ort] – Erbschaftsteuerstelle –

Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen (§ 30 ErbStG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit zeige ich den Erwerb aus dem Nachlass von

[Name des/der Verstorbenen],
verstorben am [Datum], zuletzt wohnhaft in [Anschrift],

an.

Mein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser: [z. B. Tochter] Art und ungefährer Wert des Erwerbs: [z. B. Geldvermögen rund … €, Immobilie in …] Rechtsgrund: [gesetzliche Erbfolge / Testament / Erbvertrag]

Erforderliche Unterlagen reiche ich auf Anforderung nach.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Tipps

  • Freibeträge zu Lebzeiten nutzen: Schenkungen lassen sich alle zehn Jahre bis zur Höhe des Freibetrags steuerfrei wiederholen – das senkt die spätere Erbschaftssteuer spürbar.
  • Bestattungs- und Nachlasskosten ansetzen: Für diese Aufwendungen gibt es einen Pauschbetrag, ohne dass Sie jeden Beleg einreichen müssen.
  • Familienheim bewusst halten: Wer das geerbte Eigenheim verkaufen will, sollte die Zehnjahresfrist kennen – ein zu früher Verkauf kann die Steuerbefreiung kosten.
  • Bewertung prüfen lassen: Bei Immobilien setzt das Finanzamt oft pauschale Werte an. Ein eigenes Gutachten kann einen niedrigeren Verkehrswert belegen und die Steuer senken.
  • Bei größeren Vermögen früh beraten lassen: Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht finden Gestaltungen, die der Standardweg nicht bietet.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Der Steuersatz liegt je nach Verwandtschaftsgrad und Wert zwischen 7 % und 50 %. Für nahe Angehörige (Steuerklasse I) beginnt er bei 7 % und steigt mit dem Erbwert. Besteuert wird nur der Teil, der über dem persönlichen Freibetrag liegt.

Ab wann müssen Kinder Erbschaftssteuer zahlen?

Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil. Erst wenn der Wert des Erbes diesen Betrag übersteigt, fällt auf den überschießenden Teil Erbschaftssteuer an. Ein Erbe von 400.000 € oder weniger bleibt für ein Kind steuerfrei.

Ab wann muss man Erbschaftssteuer zahlen?

Steuer wird fällig, sobald der Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt. Den Erbfall selbst müssen Sie unabhängig davon innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Bezahlt wird die Steuer erst nach Erhalt des Steuerbescheids.

Wann entfällt die Erbschaftssteuer bei Immobilien?

Das selbst genutzte Familienheim bleibt für den Ehepartner ohne Flächengrenze steuerfrei, wenn er es mindestens zehn Jahre weiter selbst bewohnt. Für Kinder gilt dasselbe bis zu 200 m² Wohnfläche, sofern sie unverzüglich einziehen und zehn Jahre selbst nutzen.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Sie ist eine Steuer auf das Vermögen, das beim Tod einer Person auf die Erben übergeht. Besteuert wird der Erwerb jeder einzelnen erbenden Person nach Abzug von Freibetrag und Nachlasskosten – geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Wie viel Erbschaftssteuer fällt in Deutschland an?

Das hängt von Steuerklasse, Freibetrag und Wert ab. Beispiel: Ein Kind erbt 500.000 € Geldvermögen, davon sind 400.000 € frei. Auf die verbleibenden 100.000 € fallen 11 % an – also 11.000 € Erbschaftssteuer.

Wer muss keine Erbschaftssteuer zahlen?

Keine Steuer zahlt, wessen Erwerb innerhalb des persönlichen Freibetrags bleibt. Ehepartner (500.000 €) und Kinder (400.000 €) haben hohe Freibeträge, sodass viele Erbfälle in der Familie komplett steuerfrei bleiben. Auch das selbst bewohnte Familienheim kann steuerfrei sein.

Welches Finanzamt ist für die Erbschaftssteuer zuständig?

Zuständig ist in der Regel das Finanzamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Dort melden Sie den Erwerb an und reichen gegebenenfalls die Erbschaftsteuererklärung ein.


Bunter Kindergartenraum mit Spielzeug

Kita-Platz beantragen

Kita-Platz beantragen

Einen Kita-Platz beantragen Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde, beim Träger der Wunsch-Kita oder über ein zentrales Anmeldeportal – je nach Wohnort. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat Ihr Kind einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz; die Beiträge sind in vielen Kommunen einkommensabhängig oder ganz beitragsfrei.

Ein Platz in der Kindertagesstätte (Kita), im Kindergarten oder in der Kindertagespflege fällt nicht automatisch an. Sie müssen Ihr Kind aktiv anmelden – oft Monate, in Ballungsräumen sogar mehr als ein Jahr im Voraus. Dieser Ratgeber erklärt, wo Sie den Antrag stellen, welche Unterlagen Sie brauchen und was der Platz kostet. Wer konkret nach dem Ablauf für ein Kind ab drei Jahren sucht, findet ergänzende Hinweise auf unserer Seite Kindergartenplatz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsanspruch: Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat jedes Kind Anspruch auf einen Betreuungsplatz (§ 24 SGB VIII).
  • Wo beantragen: bei der Stadt/Gemeinde, beim Kita-Träger direkt oder über ein zentrales Kita-Portal – das hängt vom Wohnort ab.
  • Frist: möglichst früh anmelden, oft 6 bis 18 Monate vor dem gewünschten Start. Viele Kommunen haben feste Anmeldezeiträume.
  • Kosten: je Kommune sehr unterschiedlich – von beitragsfrei bis zu mehreren Hundert Euro im Monat, häufig nach Einkommen gestaffelt.
  • Bei Ablehnung: Wenden Sie sich ans Jugendamt; der Rechtsanspruch ist einklagbar.

Was bedeutet einen Kita-Platz beantragen?

„Kita-Platz beantragen“ meint die formale Anmeldung Ihres Kindes für einen Betreuungsplatz – in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter beziehungsweise einem Tagesvater (Kindertagespflege). Mit dem Antrag melden Sie Bedarf an und werden in das Vergabeverfahren aufgenommen.

Wichtig: Es gibt in Deutschland kein einheitliches bundesweites Verfahren. Die Kinderbetreuung ist Ländersache, und selbst innerhalb eines Bundeslandes regeln Kommunen und Träger die Anmeldung unterschiedlich. Drei Modelle sind verbreitet:

  • Zentrales Online-Portal: Sie melden Ihr Kind über ein gemeinsames Vergabeportal der Stadt an und geben mehrere Wunsch-Kitas an.
  • Anmeldung direkt beim Träger/der Kita: Sie bewerben sich bei jeder Wunsch-Einrichtung einzeln.
  • Vormerkung über das Jugendamt: Die Kommune erfasst Ihren Bedarf und vermittelt einen Platz.
Der Begriff Vormerkung taucht in vielen Kommunen auf: Damit reservieren Sie sich frühzeitig einen Platz auf der Warteliste, oft schon in der Schwangerschaft. Eine Vormerkung ersetzt aber nicht immer die spätere verbindliche Anmeldung – fragen Sie nach, was in Ihrer Stadt gilt.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz: Ihr Kind ist in der Regel in der Kommune gemeldet, in der Sie den Platz beantragen.
  • Alter und Anspruch: Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch. Für Kinder unter einem Jahr gibt es einen Platz, wenn es für die Entwicklung des Kindes nötig ist oder die Eltern erwerbstätig sind, sich in Ausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten.
  • Bedarfsangabe: Sie geben den gewünschten Betreuungsumfang an (Halbtags, Ganztags) und den Starttermin.
Der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII gilt unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten. Für Kinder ab dem ersten Geburtstag muss die Kommune einen Platz anbieten – in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise verlangt werden, hängt von der Stelle ab. Üblich sind:

  • ausgefülltes Anmelde- oder Vormerkformular (oft online)
  • Geburtsurkunde des Kindes oder eine Kopie davon
  • Meldebescheinigung beziehungsweise Nachweis des Wohnsitzes
  • Nachweis über das Familieneinkommen (für die Beitragsberechnung – z. B. Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid)
  • bei Bedarf: Bescheinigung über Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Studium
  • Nachweis über vollständigen Impfschutz oder ärztliche Bescheinigung zur Masern-Impfberatung (Masernschutzgesetz)
Für die Aufnahme in eine Kita ist ein Nachweis nach dem Masernschutzgesetz Pflicht. Ohne Impfnachweis oder Bescheinigung über eine ärztliche Beratung darf die Einrichtung Ihr Kind nicht betreuen. Klären Sie das rechtzeitig mit Ihrer Kinderärztin oder Ihrem Kinderarzt.

Ablauf: So beantragen Sie den Platz

  • 1. Bedarf klären: Legen Sie Wunsch-Starttermin und Betreuungsumfang fest. Faustregel: ab dem ersten Geburtstag des Kindes oder zum Ende der Elternzeit.
  • 2. Zuständige Stelle finden: Prüfen Sie auf der Website Ihrer Stadt/Gemeinde, ob es ein zentrales Kita-Portal gibt oder ob Sie sich direkt bei Kitas bewerben.
  • 3. Kitas auswählen: Schauen Sie sich Einrichtungen an und legen Sie eine Rangfolge fest. Mehrere Wünsche angeben erhöht die Chancen.
  • 4. Anmelden/vormerken: Reichen Sie das Formular mit den Unterlagen ein – online, per Post oder persönlich.
  • 5. Bestätigung abwarten: Sie erhalten eine Eingangs- oder Vormerkbestätigung. Notieren Sie sich Fristen und Rückmeldetermine.
  • 6. Platzzusage und Vertrag: Bei Zusage schließen Sie einen Betreuungsvertrag mit dem Träger. Erst danach ist der Platz verbindlich.

Kosten

Die Beiträge sind regional sehr verschieden. Was Sie zahlen, hängt vom Bundesland, vom Träger und meist vom Haushaltseinkommen ab. Rechtsgrundlage für die Kostenbeteiligung ist § 90 SGB VIII: Beiträge können nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit gestaffelt werden.

Posten Spanne / Hinweis
Monatsbeitrag Betreuung beitragsfrei bis mehrere Hundert Euro – je nach Kommune und Einkommen
Verpflegung (Essensgeld) i. d. R. zusätzlich, oft ca. 30–90 € im Monat
Material-/Bastelgeld kleiner Pauschalbetrag, je nach Einrichtung
Anmeldung selbst in der Regel kostenlos
Mehrere Bundesländer haben Beiträge ganz oder teilweise abgeschafft – etwa für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung oder für alle Kinder ab drei Jahren. In einigen Ländern ist die Betreuung komplett beitragsfrei. Was bei Ihnen gilt, erfahren Sie bei Ihrer Kommune. Verlässliche Werte für Ihren Wohnort nennt nur die zuständige Stelle.

Verdienen Sie wenig, können die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden (§ 90 SGB VIII). Auch wer Bürgergeld, Wohngeld oder den Kinderzuschlag bezieht, ist häufig von den Beiträgen befreit. Den Antrag auf Erlass stellen Sie beim Jugendamt oder der beitragserhebenden Stelle.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

  • Anmeldefristen: Viele Kommunen haben feste Zeiträume, oft im Winter/Frühjahr für den Start im Sommer. Vormerkungen sind teils schon ab Geburt möglich. Frühzeitig handeln ist entscheidend.
  • Bearbeitungsdauer: Von der Anmeldung bis zur Platzzusage können je nach Region Wochen bis über ein Jahr vergehen.
  • Wartelisten: In Städten mit Platzmangel landen viele Familien zunächst auf einer Liste. Halten Sie Kontakt zu Ihren Wunsch-Kitas.
  • Kein Platz trotz Anspruch: Bekommt Ihr Kind ab dem ersten Geburtstag keinen Platz, wenden Sie sich schriftlich ans Jugendamt. Der Anspruch ist einklagbar; im Notfall kann ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht helfen.
  • Umzug: Bei einem Wohnortwechsel melden Sie den Bedarf in der neuen Kommune neu an – ein Platz „zieht nicht mit um“.
  • Kindertagespflege: Ein Platz bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater erfüllt den Rechtsanspruch ebenso wie ein Kita-Platz.

Tipps

  • So früh wie möglich anmelden. In vielen Städten lohnt sich die Vormerkung bereits während der Schwangerschaft.
  • Mehrere Kitas angeben. Wer nur eine Wunsch-Einrichtung nennt, riskiert lange Wartezeiten.
  • Bestätigungen aufheben. Eingangs- und Vormerkbestätigungen sind im Streitfall wichtige Nachweise.
  • Einkommensnachweis aktuell halten. Für gestaffelte Beiträge prüfen viele Stellen das Einkommen jährlich neu.
  • Erlass prüfen. Bei geringem Einkommen oder Sozialleistungen den Beitragserlass beantragen – das wird oft übersehen. Weitere Leistungen finden Sie in unserer Übersicht Familie und Soziales.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann hat mein Kind Anspruch auf einen Kita-Platz?

Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz (§ 24 SGB VIII). Für Kinder unter einem Jahr gibt es einen Platz nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Erwerbstätigkeit der Eltern.

Wo beantrage ich einen Kita-Platz?

Das hängt vom Wohnort ab. Manche Städte nutzen ein zentrales Online-Portal, andere lassen Sie sich direkt bei den einzelnen Kitas oder über das Jugendamt anmelden. Prüfen Sie die Website Ihrer Kommune oder fragen Sie beim örtlichen Amt nach.

Was kostet ein Kita-Platz?

Das ist regional sehr unterschiedlich – von beitragsfrei bis zu mehreren Hundert Euro im Monat. Die Beiträge richten sich oft nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit. Essensgeld kommt meist hinzu. Verbindliche Werte nennt nur Ihre Kommune.

Wann sollte ich mein Kind anmelden?

So früh wie möglich. Viele Kommunen haben feste Anmeldezeiträume und Wartelisten. In Ballungsräumen lohnt sich eine Vormerkung oft schon mehr als ein Jahr vor dem gewünschten Start, teils bereits in der Schwangerschaft.

Was kann ich tun, wenn mein Kind keinen Platz bekommt?

Wenden Sie sich schriftlich ans Jugendamt und fordern Sie einen Platz ein. Der Rechtsanspruch ab dem ersten Geburtstag ist einklagbar; im Notfall ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht möglich.

Können die Kita-Beiträge erlassen werden?

Ja. Bei geringem Einkommen oder beim Bezug von Sozialleistungen können die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden (§ 90 SGB VIII). Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt oder der beitragserhebenden Stelle.

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Alleinerziehender Elternteil mit Kind und Unterlagen am Tisch

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss beantragen

Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlt, springt der Staat ein: Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle, die meist beim Jugendamt angesiedelt ist. 2026 sind es je nach Alter des Kindes bis zu 227, 299 oder 394 Euro monatlich. Die Bearbeitung dauert oft mehrere Wochen, die Leistung ist kostenlos.

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder Alleinerziehender. Sie überbrückt die Zeit, in der der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch der Vorschuss 2026 ausfällt, welche Unterlagen Sie brauchen und wie der Antrag abläuft. Weitere Geldleistungen für Familien finden Sie in unserer Übersicht Familie und Soziales.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: die Unterhaltsvorschussstelle, in der Regel beim örtlichen Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.
  • Für wen: Kinder unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.
  • Höhe 2026: bis 227 Euro (0 bis 5 Jahre), 299 Euro (6 bis 11 Jahre), 394 Euro (12 bis 17 Jahre) pro Monat.
  • Kosten: keine. Der Antrag ist gebührenfrei.
  • Wichtig: Gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Rückwirkend gibt es nichts, also nicht zögern.

Was bedeutet Unterhaltsvorschuss beantragen?

Trennt sich ein Paar mit Kind, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, in der Regel Kindesunterhalt zahlen. Geschieht das nicht, gar nicht, unregelmäßig oder zu niedrig, gerät der betreuende Elternteil schnell in finanzielle Not.

Hier greift der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Der Staat zahlt dem Kind eine Leistung, die den ausbleibenden Unterhalt teilweise ersetzt. Das Geld geht an den betreuenden Elternteil und ist für den Lebensunterhalt des Kindes bestimmt.

Wichtig zu verstehen: Der Vorschuss ist kein Geschenk. Der unterhaltspflichtige Elternteil bleibt zahlungspflichtig. Die Unterhaltsvorschussstelle holt sich das ausgelegte Geld bei ihm zurück, sobald er wieder leistungsfähig ist. Für Sie ändert das nichts, das regelt die Behörde im Hintergrund.

Voraussetzungen

Damit Ihr Kind Unterhaltsvorschuss erhält, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen.

  • Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt.
  • Das Kind lebt bei Ihnen als alleinerziehendem Elternteil in Deutschland.
  • Sie sind nicht verheiratet oder verpartnert beziehungsweise leben dauernd getrennt. Leben Sie mit einem neuen Ehe- oder Lebenspartner zusammen, entfällt der Anspruch.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt (weniger als der Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld).

Einen Gerichtstitel oder einen Nachweis über die Höhe des geschuldeten Unterhalts brauchen Sie für den Antrag nicht. Auch ein eigenes Einkommen des betreuenden Elternteils spielt grundsätzlich keine Rolle, es gibt keine Einkommensobergrenze.

Sonderregel ab 12 Jahren: Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gilt der Anspruch nur, wenn das Kind keine Bürgergeld-Leistungen (SGB II) bezieht oder der betreuende Elternteil im Bürgergeld-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen, Kindergeld zählt dabei nicht mit.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise genau verlangt werden, kann je nach Stelle leicht abweichen. Diese Dokumente brauchen Sie fast immer:

  • Ausgefülltes Antragsformular der Unterhaltsvorschussstelle
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebescheinigung oder erweiterte Meldebescheinigung (Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes)
  • Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils
  • Angaben zum anderen Elternteil (Name, Anschrift, Arbeitgeber, soweit bekannt)
  • Nachweise über bereits gezahlten Unterhalt (Kontoauszüge), falls etwas gezahlt wurde
  • Bei Kindern ab 12 Jahren gegebenenfalls Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Bürgergeld-Bescheid)
  • Bei getrennt Lebenden: Nachweis der Trennung beziehungsweise des dauernden Getrenntlebens
Stellen Sie den Antrag auch dann, wenn Ihnen noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Entscheidend ist das Eingangsdatum, denn rückwirkend wird nicht gezahlt. Fehlende Nachweise können Sie nachreichen.

Ablauf

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  • Zuständige Stelle finden: Suchen Sie die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Sie ist meist Teil des Jugendamts. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website Ihrer Kommune.
  • Formular besorgen: Laden Sie das Antragsformular herunter oder fordern Sie es an. Viele Stellen bieten inzwischen einen Online-Antrag an.
  • Antrag ausfüllen: Machen Sie vollständige Angaben, besonders zum anderen Elternteil. Je mehr die Behörde über ihn weiß, desto schneller kann sie das ausgelegte Geld zurückholen.
  • Unterlagen beifügen: Legen Sie die geforderten Nachweise bei. Reichen Sie den Antrag auch ohne komplette Unterlagen ein, um das Eingangsdatum zu sichern.
  • Antrag abgeben: Persönlich, per Post oder digital, je nach Angebot Ihrer Stelle.
  • Bescheid abwarten: Die Behörde prüft den Anspruch und schickt Ihnen einen schriftlichen Bescheid. Die Auszahlung erfolgt danach monatlich im Voraus.

Kosten

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren an, weder für die Bearbeitung noch für den Bescheid.

Kosten können nur entstehen, wenn Sie Unterlagen wie eine Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung neu beschaffen müssen. Diese Gebühren legen die jeweiligen Ämter fest und betragen meist zwischen 5 und 15 Euro pro Dokument.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Höhe 2026 je Altersstufe

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes (259 Euro im Jahr 2026). Trotz gestiegenem Mindestunterhalt bleiben die Auszahlungsbeträge gegenüber 2025 stabil, weil das Kindergeld zum Jahreswechsel ebenfalls angehoben wurde.

Altersstufe Höchstbetrag pro Monat (2026)
0 bis 5 Jahre bis 227 Euro
6 bis 11 Jahre bis 299 Euro
12 bis 17 Jahre bis 394 Euro

Es handelt sich um Höchstbeträge. Zahlt der andere Elternteil bereits einen Teil des Unterhalts, wird dieser angerechnet und der Vorschuss entsprechend gekürzt.

Anrechnung weiterer Einkünfte

Eigene Einkünfte des Kindes, etwa aus einer Ausbildung oder einem Ferienjob, werden zur Hälfte auf den Vorschuss angerechnet. Eine Halbwaisenrente mindert den Vorschuss ebenfalls. Das Einkommen des betreuenden Elternteils bleibt dagegen unberücksichtigt.

Dauer und Fristen

Gezahlt wird, solange die Voraussetzungen vorliegen, längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Die Leistung beginnt frühestens im Monat der Antragstellung, eine rückwirkende Zahlung ist ausgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus, das Geld ist also häufig schon Ende des Vormonats auf dem Konto.

Sonderfälle

  • Vater unbekannt: Der Anspruch besteht auch, wenn der andere Elternteil unbekannt ist. Sie müssen aber bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken.
  • Elternteil im Ausland: Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, bleibt der Vorschuss möglich. Die Rückholung gestaltet sich für die Behörde dann schwieriger, für Sie ändert das nichts.
  • Neuer Partner zieht ein: Heiraten Sie oder gehen eine eingetragene Partnerschaft ein und leben zusammen, entfällt der Anspruch. Melden Sie solche Änderungen der Stelle.

Tipps

  • Stellen Sie den Antrag sofort, sobald Unterhalt ausbleibt. Jeder Monat ohne Antrag ist verlorenes Geld.
  • Geben Sie alle bekannten Daten zum anderen Elternteil an. Das beschleunigt die Prüfung.
  • Melden Sie Änderungen (Umzug, neuer Partner, Unterhaltszahlungen) umgehend, um Rückforderungen zu vermeiden.
  • Bewahren Sie den Bescheid und alle Kontoauszüge auf, damit Sie Zahlungen jederzeit belegen können.
  • Prüfen Sie parallel, ob Ihnen weitere Leistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld zustehen. Hilfe dazu finden Sie unter Familie und Soziales.

Häufig gestellte Fragen

Wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kommune. Sie ist in der Regel beim örtlichen Jugendamt angesiedelt. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Viele Stellen bieten auch einen Online-Antrag an.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das hängt von der jeweiligen Stelle und der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. Oft vergehen mehrere Wochen bis zum Bescheid. Wichtig: Gezahlt wird ab dem Monat des Antragseingangs, auch wenn die Bearbeitung länger dauert.

Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Nein. Solange Ihre Angaben korrekt waren, müssen Sie nichts zurückzahlen. Die Behörde holt sich das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Nur bei falschen Angaben oder verspätet gemeldeten Änderungen kann eine Rückforderung entstehen.

Bekomme ich Vorschuss, obwohl der Vater unbekannt ist?

Ja, der Anspruch besteht auch dann. Sie müssen jedoch bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken und der Behörde alle verfügbaren Informationen geben. Verweigern Sie die Mitwirkung ohne triftigen Grund, kann die Leistung versagt werden.

Wird mein eigenes Einkommen angerechnet?

Nein. Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt für den Unterhaltsvorschuss keine Rolle, es gibt keine Einkommensgrenze. Nur eigene Einkünfte des Kindes und eine Halbwaisenrente mindern den Vorschuss.

Was ist mit Kindern über 12 Jahren?

Für 12- bis 17-Jährige gilt eine Zusatzregel: Das Kind darf nicht auf Bürgergeld angewiesen sein, oder der betreuende Elternteil muss im Bürgergeld-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdienen. Kindergeld zählt bei dieser Grenze nicht mit.

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Vater hält die Hand eines Babys neben Unterlagen

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung

Sind Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, gilt der Mann erst dann rechtlich als Vater, wenn er die Vaterschaft anerkennt und die Mutter zustimmt. Beurkunden lassen können Sie das kostenlos beim Jugendamt oder beim Standesamt – nach der Geburt verlangen Standesämter teilweise eine Gebühr von rund 30 Euro; ein Termin dauert meist 15 bis 30 Minuten.

Beide Erklärungen – Anerkennung durch den Vater und Zustimmung der Mutter – müssen öffentlich beurkundet werden. Wer wo zuständig ist, welche Unterlagen Sie brauchen und warum die Anerkennung über Sorgerecht, Unterhalt und Erbrecht entscheidet, lesen Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wann nötig: wenn die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet sind. Bei verheirateten Eltern ist der Ehemann automatisch rechtlicher Vater (§ 1592 BGB).
  • Zuständig: Jugendamt und Standesamt, daneben auch jeder Notar.
  • Zustimmung der Mutter: zwingend – ohne sie wird die Anerkennung nicht wirksam.
  • Kosten: beim Jugendamt kostenlos; vor der Geburt beim Standesamt meist ebenfalls gebührenfrei, nach der Geburt teils rund 30 Euro. Notar nach Gebührenordnung.
  • Zeitpunkt: schon vor der Geburt möglich (empfohlen) oder jederzeit danach.
  • Folgen: begründet die rechtliche Vaterschaft – Grundlage für Unterhalt, Erbrecht und den Familiennamen. Das Sorgerecht entsteht dadurch nicht automatisch.

Was bedeutet Vaterschaftsanerkennung?

Die Vaterschaftsanerkennung ist die freiwillige Erklärung eines Mannes, Vater eines Kindes zu sein. Sie ist einer der drei Wege, auf denen nach § 1592 BGB die rechtliche Vaterschaft entsteht: durch Ehe mit der Mutter bei der Geburt, durch Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die Anerkennung der übliche Weg.

Wichtig ist der Unterschied zwischen biologischer und rechtlicher Vaterschaft. Anerkannt wird die rechtliche Vaterschaft. Ein DNA-Test ist dafür nicht erforderlich – die Erklärung beruht auf der freiwilligen Übernahme der Vaterrolle. Erst die rechtliche Vaterschaft löst Rechte und Pflichten aus: Unterhalt, Erbrecht und die Möglichkeit, den Familiennamen weiterzugeben.

Anerkennung ist nicht gleich Sorgerecht. Mit der Vaterschaftsanerkennung wird der Mann rechtlicher Vater – die elterliche Sorge bleibt aber zunächst allein bei der Mutter. Wollen unverheiratete Eltern das Sorgerecht teilen, geben sie zusätzlich eine Sorgeerklärung ab. Das geht beim Jugendamt kostenlos und kann gleich mit der Anerkennung erledigt werden.

Voraussetzungen

Damit die Anerkennung wirksam wird, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Erklärung des Vaters: Der Mann erklärt persönlich und öffentlich beurkundet, dass er die Vaterschaft anerkennt (§ 1597 BGB). Eine Vertretung ist nicht zulässig.
  • Zustimmung der Mutter: Die Mutter muss der Anerkennung zustimmen – ebenfalls persönlich und öffentlich beurkundet (§ 1595 BGB). Erst damit wird die Vaterschaft wirksam.
  • Keine bestehende Vaterschaft: Es darf nicht bereits ein anderer Mann rechtlicher Vater sein (etwa ein Ehemann der Mutter). Sonst ist die bestehende Vaterschaft zuerst zu klären.
  • Zustimmung des Kindes: Ist das Kind volljährig, muss es selbst zustimmen.
  • Minderjährige Eltern: Sind Vater oder Mutter minderjährig, kann die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters erforderlich sein.
Neu seit 12. Juni 2026: Bei einem „aufenthaltsrechtlichen Gefälle“ – etwa wenn ein Deutscher die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Mutter anerkennt – kann zusätzlich eine Genehmigung der Ausländerbehörde nötig sein. Sie entfällt, wenn der Anerkennende der biologische Vater ist oder eine enge familiäre Beziehung zum Kind besteht. Ohne die nötige Genehmigung lehnt das Standesamt die Beurkundung ab. Im Zweifel vorab bei der zuständigen Stelle nachfragen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise genau verlangt werden, legt die beurkundende Stelle fest. In der Regel bringen beide Elternteile mit:

  • Gültiges Ausweisdokument beider Eltern (Personalausweis oder Reisepass) – zwingend für die Identifizierung.
  • Geburtsurkunden von Mutter und Vater, möglichst beide. Eine neue Geburtsurkunde bekommen Sie beim Standesamt des Geburtsorts.
  • Bei Anerkennung nach der Geburt: die Geburtsurkunde des Kindes.
  • Bei Anerkennung vor der Geburt: der Mutterpass (für den errechneten Geburtstermin).
  • Bei früheren Ehen der Mutter: Nachweise zur Auflösung (etwa Scheidungsbeschluss), damit keine Vaterschaft eines früheren Ehemanns entgegensteht.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen: ggf. weitere Dokumente; fragen Sie die beurkundende Stelle, welche Nachweise sie verlangt.

Ablauf

Der Weg zur Anerkennung ist unkompliziert, wenn beide Eltern mitwirken:

  • 1. Stelle wählen. Jugendamt, Standesamt oder Notar. Beim Jugendamt ist die Beurkundung kostenlos – das ist für die meisten Eltern der einfachste Weg.
  • 2. Termin vereinbaren. Viele Stellen arbeiten mit Terminvergabe; einige bieten offene Sprechzeiten. Beide Eltern sollten möglichst gemeinsam kommen.
  • 3. Unterlagen mitbringen. Ausweise und Geburtsurkunden beider Eltern, je nach Zeitpunkt Mutterpass oder Geburtsurkunde des Kindes.
  • 4. Erklärungen beurkunden. Der Vater erklärt die Anerkennung, die Mutter stimmt zu. Beides wird öffentlich beurkundet und schriftlich festgehalten.
  • 5. Optional: Sorgeerklärung. Wollen Sie das Sorgerecht teilen, geben Sie im selben Termin die Sorgeerklärung beim Jugendamt ab.
  • 6. Bestätigung erhalten. Sie bekommen Abschriften der Beurkundung. Das Standesamt trägt die Vaterschaft ins Geburtenregister ein.
Vor der Geburt erledigen spart Stress. Eine Anerkennung schon während der Schwangerschaft sorgt dafür, dass der Vater von Geburt an in der Geburtsurkunde steht. Das erleichtert später Anträge wie Elterngeld oder Kindergeld. Mehr zu Leistungen für Familien finden Sie in der Rubrik Familie und Soziales.

Kosten

Die Gebühren hängen davon ab, wo und wann Sie die Vaterschaft anerkennen lassen. Verbindliche Auskunft gibt nur die jeweilige Stelle. Als Orientierung:

Stelle / Zeitpunkt Kosten Hinweis
Jugendamt (vor oder nach der Geburt) kostenlos auch die Sorgeerklärung ist hier gebührenfrei
Standesamt – vor der Geburt meist kostenlos je nach Kommune
Standesamt – nach der Geburt oft rund 30 € je nach Gebührensatzung
Notar nach Gebührenordnung in der Regel teurer als das Amt

Die Werte sind Anhaltspunkte. Da das Jugendamt grundsätzlich kostenlos beurkundet, ist es der günstigste Weg – unabhängig davon, ob die Anerkennung vor oder nach der Geburt erfolgt.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

  • Dauer: Der Beurkundungstermin dauert meist 15 bis 30 Minuten. Die Eintragung ins Geburtenregister übernimmt das Standesamt.
  • Keine Frist: Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen – vor der Geburt, kurz danach oder Jahre später.
  • Widerruf: Eine Anerkennung kann unter engen Voraussetzungen widerrufen werden, solange sie noch nicht wirksam geworden ist (etwa weil die Zustimmung der Mutter fehlt). Ist sie wirksam, lässt sie sich nur über eine gerichtliche Anfechtung beseitigen.
  • Anfechtung: Stimmt die rechtliche nicht mit der biologischen Vaterschaft überein, ist eine Anfechtung beim Familiengericht möglich – in der Regel innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände.
  • Verweigert die Mutter die Zustimmung, kann die Vaterschaft auf Antrag gerichtlich festgestellt werden (§ 1600d BGB). Dann ersetzt der Gerichtsbeschluss die Anerkennung.
  • Aufenthaltsrechtliches Gefälle: Seit 12. Juni 2026 kann eine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich sein (siehe oben). Mehr dazu unter Ausländerbehörde.
  • Familienname: Welchen Namen das Kind führt, hängt vom Sorgerecht und der Namenswahl der Eltern ab – die Anerkennung allein ändert den Namen nicht automatisch.

Tipps

  • Möglichst vor der Geburt erledigen. Dann steht der Vater von Anfang an in der Geburtsurkunde, und Anträge wie Elterngeld laufen reibungsloser.
  • Jugendamt wählen, um zu sparen. Die Beurkundung ist dort grundsätzlich kostenlos – einschließlich der Sorgeerklärung.
  • Sorgeerklärung gleich mitdenken. Wollen beide Eltern das Sorgerecht teilen, lässt sich das im selben Termin beim Jugendamt erledigen.
  • Termin vorab klären. Viele Ämter vergeben Termine. Rufen Sie an oder prüfen Sie das Online-Portal Ihrer Kommune, ob Sie spontan kommen können.
  • Beide Eltern zusammen. Anerkennung und Zustimmung können getrennt erfolgen, gemeinsam geht es aber schneller und in einem Termin.

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich die Vaterschaft anerkennen lassen?

Beim Jugendamt, beim Standesamt oder bei jedem Notar. Beim Jugendamt ist die Beurkundung kostenlos. Beide Eltern müssen persönlich mitwirken: Der Vater erklärt die Anerkennung, die Mutter stimmt zu.

Was kostet die Vaterschaftsanerkennung?

Beim Jugendamt ist sie kostenlos. Beim Standesamt ist sie vor der Geburt meist gebührenfrei, nach der Geburt fällt oft eine Gebühr von rund 30 Euro an. Notare rechnen nach ihrer Gebührenordnung ab.

Brauche ich die Zustimmung der Mutter?

Ja. Die Anerkennung wird erst wirksam, wenn die Mutter persönlich und öffentlich beurkundet zustimmt (§ 1595 BGB). Verweigert sie die Zustimmung, kann die Vaterschaft nur gerichtlich festgestellt werden.

Bekomme ich durch die Anerkennung automatisch das Sorgerecht?

Nein. Mit der Anerkennung werden Sie rechtlicher Vater, das Sorgerecht bleibt zunächst allein bei der Mutter. Für gemeinsames Sorgerecht geben unverheiratete Eltern zusätzlich eine Sorgeerklärung ab – beim Jugendamt kostenlos.

Kann ich die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkennen?

Ja, das ist sogar empfehlenswert. Eine Anerkennung während der Schwangerschaft sorgt dafür, dass der Vater von Geburt an in der Geburtsurkunde steht. Bringen Sie dazu den Mutterpass mit.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Beide Eltern brauchen einen gültigen Ausweis, möglichst auch ihre Geburtsurkunden. Vor der Geburt kommt der Mutterpass dazu, nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes. Die genauen Anforderungen nennt Ihre beurkundende Stelle.

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Amtliches Formular mit Füller auf einem Schreibtisch

Namensänderung

Namensänderung beantragen

Ob Sie Ihren Namen ändern lassen können, hängt vom Grund ab: Familienrechtliche Änderungen (Heirat, Scheidung, Geburt) erledigt das Standesamt per Namenserklärung – meist für rund 20 bis 50 Euro. Eine Änderung aus einem wichtigen Grund (etwa anstößiger Name) läuft als öffentlich-rechtliche Namensänderung über die Namensänderungsbehörde und kostet je nach Aufwand zwischen wenigen Euro und über 1.000 Euro.

Eine Namensänderung ist in Deutschland nicht beliebig möglich. Das Gesetz unterscheidet zwei völlig getrennte Wege mit eigenen Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Kosten. Welcher für Sie gilt, entscheidet sich danach, warum Sie den Namen ändern wollen. Seit dem 1. Mai 2025 gilt zudem ein reformiertes Namensrecht mit mehr Wahlmöglichkeiten bei Ehe- und Geburtsnamen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Wege: familienrechtliche Namensänderung (Standesamt) bei Heirat, Scheidung, Geburt – oder öffentlich-rechtliche Namensänderung (Namensänderungsbehörde) aus wichtigem Grund.
  • Familienrecht: Sie geben eine Namenserklärung beim Standesamt ab. Gebühr meist rund 20 bis 50 Euro.
  • Öffentlich-rechtlich: Ein bloßer Wunsch reicht nicht – es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Gebühr je nach Bundesland und Aufwand von wenigen Euro bis über 1.000 Euro.
  • Neues Namensrecht seit 1. Mai 2025: echte Doppelnamen für Eheleute und Kinder, mehr Freiheit beim Bindestrich.
  • Zuständig ist Ihr örtliches Standesamt bzw. die Namensänderungsbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises.

Was bedeutet Namensänderung beantragen?

Den eigenen Vor- oder Familiennamen zu ändern, berührt die Identität und ist deshalb gesetzlich geregelt. Es gibt zwei rechtlich getrennte Verfahren, die man nicht verwechseln sollte.

Die familienrechtliche Namensänderung knüpft an ein Lebensereignis an: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder eine Adoption. Sie erfolgt durch eine Namenserklärung beim Standesamt und folgt festen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hier prüft niemand einen „Grund“ – die Erklärung ist möglich, weil das Ereignis eingetreten ist.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) ist der Ausnahmeweg. Sie kommt nur in Betracht, wenn das Familienrecht keine Lösung bietet und ein wichtiger Grund vorliegt. Zuständig ist nicht das Standesamt, sondern die Namensänderungsbehörde – je nach Bundesland das Ordnungsamt, das Bürgeramt, ein Rechtsamt oder die Kreisverwaltung.

Faustregel: Hängt Ihr Anliegen mit Heirat, Scheidung oder Geburt zusammen, ist das Standesamt zuständig. Geht es um einen belastenden Namen ohne solchen Anlass, ist es die öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Weg deutlich.

Familienrechtliche Namensänderung (Standesamt):

  • Ein passendes Lebensereignis liegt vor – etwa eine Eheschließung, eine Scheidung, die Geburt eines Kindes oder eine Adoption.
  • Die gewünschte Namensform ist gesetzlich zulässig (z. B. Ehename, Doppelname, Wiederannahme des Geburtsnamens).
  • Bei gemeinsamen Erklärungen wirken beide Beteiligte mit (z. B. beide Eheleute, bei Kindern die Sorgeberechtigten).

Öffentlich-rechtliche Namensänderung (Namensänderungsbehörde):

  • Es liegt ein wichtiger Grund vor. Ihr schutzwürdiges Interesse muss die Interessen anderer und der Allgemeinheit überwiegen, die grundsätzlich für die Beibehaltung des Namens spricht.
  • Anerkannte Gründe sind etwa anstößige oder lächerlich wirkende Namen, sehr schwer schreib- oder aussprechbare Namen oder seelische Belastungen durch den bisherigen Namen.
  • Der bloße Wunsch nach einem schöneren Namen genügt nicht.
Vieles, was früher nur über den Ausnahmeweg ging, ist seit dem 1. Mai 2025 bereits familienrechtlich möglich. Klären Sie deshalb zuerst mit dem Standesamt, ob eine Namenserklärung Ihr Anliegen abdeckt – das ist meist schneller und günstiger.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise verlangt werden, hängt vom Verfahren und Ihrem Fall ab. Häufig benötigt werden:

Die genaue Liste legt Ihre zuständige Stelle fest. Fragen Sie vorab beim Standesamt oder bei der Namensänderungsbehörde nach, damit Sie nicht zweimal vorsprechen müssen.

Ablauf

Der Weg unterscheidet sich je nach Verfahren.

Familienrechtliche Namensänderung beim Standesamt:

  • 1. Termin vereinbaren: Kontaktieren Sie das zuständige Standesamt (oft das Ihrer Eheschließung oder Ihres Wohnorts).
  • 2. Unterlagen mitbringen: Urkunden und Ausweis bereithalten.
  • 3. Namenserklärung abgeben: Sie erklären die gewünschte Namensform; ggf. unterschreiben beide Beteiligten.
  • 4. Bescheinigung erhalten: Das Standesamt nimmt die Erklärung entgegen und stellt eine Bescheinigung über deren Wirksamkeit aus.
  • 5. Dokumente anpassen: Lassen Sie anschließend Ausweis, Reisepass und weitere Dokumente umschreiben.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung:

  • 1. Antrag stellen: bei der Namensänderungsbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises.
  • 2. Grund darlegen: Begründung und Nachweise einreichen.
  • 3. Prüfung: Die Behörde wägt Ihr Interesse gegen das öffentliche Interesse ab; das kann mehrere Wochen bis Monate dauern.
  • 4. Bescheid: Bei Zustimmung ergeht ein Bescheid, mit dem der neue Name wirksam wird.
  • 5. Dokumente anpassen: wie beim familienrechtlichen Weg.

Kosten

Die Gebühren liegen weit auseinander, weil sich der öffentlich-rechtliche Weg am Verwaltungsaufwand orientiert.

Vorgang Zuständig Gebühr (Anhaltspunkt)
Namenserklärung (Heirat, Scheidung, Geburt) Standesamt ca. 20 – 50 €
Bescheinigung über Wirksamkeit der Erklärung Standesamt ca. 10 – 15 €
Öffentl.-rechtl. Änderung Familienname Namensänderungsbehörde wenige € bis über 1.000 €
Öffentl.-rechtl. Änderung Vorname Namensänderungsbehörde meist niedriger, je nach Land
Ablehnung oder Rücknahme des Antrags Namensänderungsbehörde 1/10 bis 1/2 der Gebühr

Hinzu kommen Folgekosten für neue Dokumente, etwa Personalausweis oder Reisepass. Die genauen Beträge legen die Bundesländer und Kommunen fest – fragen Sie bei Ihrer zuständigen Stelle nach dem konkreten Rahmen.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Eine Namenserklärung beim Standesamt ist meist innerhalb eines Termins erledigt; die Wirksamkeit tritt mit der Entgegennahme ein. Die öffentlich-rechtliche Prüfung dauert dagegen oft mehrere Wochen bis Monate, weil die Behörde abwägen muss.

Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung: Geschiedene oder verwitwete Personen können den Ehenamen behalten oder den Geburtsnamen bzw. den vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen. Diese Erklärung ist jederzeit nach Auflösung der Ehe beim Standesamt möglich – es gibt keine Frist.

Neues Namensrecht seit 1. Mai 2025: Eheleute können erstmals einen echten Doppelnamen aus beiden Namen wählen (z. B. Becker-Schmidt oder Becker Schmidt), mit oder ohne Bindestrich. Auch Kinder können einen Doppelnamen beider Eltern als Geburtsnamen erhalten. Können sich Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt nicht einigen, bekommt das Kind automatisch einen alphabetisch geordneten Doppelnamen mit Bindestrich.

Die Reform betrifft Ehen und Geburten ab dem 1. Mai 2025. Ob frühere Fälle nachträglich umgestellt werden können, klärt im Einzelfall das Standesamt. Mehr zu Familienthemen finden Sie in unserer Übersicht Familie und Soziales.

Tipps

  • Klären Sie zuerst beim Standesamt, ob Ihr Anliegen familienrechtlich lösbar ist – das ist meist günstiger und schneller als der öffentlich-rechtliche Weg.
  • Bereiten Sie bei der öffentlich-rechtlichen Änderung eine gut belegte Begründung vor; je überzeugender der wichtige Grund, desto besser die Chancen.
  • Fragen Sie vorab nach dem konkreten Gebührenrahmen – die Spanne ist groß und hängt vom Aufwand ab.
  • Planen Sie nach der Änderung Zeit ein, um Ausweis, Pass, Bank, Versicherungen und Arbeitgeber umzuschreiben.
  • Bewahren Sie die Bescheinigung bzw. den Bescheid gut auf – Sie brauchen sie für alle Folgeänderungen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meinen Namen einfach ändern, weil er mir nicht gefällt?

Nein. Ein bloßer Wunsch reicht für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht aus. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, etwa ein anstößiger oder schwer aussprechbarer Name. Familienrechtliche Änderungen sind dagegen ohne Grundprüfung an Ereignisse wie Heirat gebunden.

Wer ist für meine Namensänderung zuständig?

Bei Heirat, Scheidung oder Geburt das Standesamt. Bei einer Änderung aus wichtigem Grund die Namensänderungsbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises – je nach Land das Ordnungs-, Bürger- oder Rechtsamt. Fragen Sie bei Ihrem örtlichen Amt nach.

Was kostet eine Namensänderung?

Eine Namenserklärung beim Standesamt kostet meist rund 20 bis 50 Euro. Eine öffentlich-rechtliche Änderung richtet sich nach dem Aufwand und reicht je nach Bundesland von wenigen Euro bis über 1.000 Euro. Hinzu kommen Kosten für neue Dokumente.

Kann ich nach der Scheidung meinen Geburtsnamen wieder annehmen?

Ja. Sie können den Ehenamen behalten oder jederzeit beim Standesamt erklären, dass Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen. Eine Frist gibt es dafür nicht.

Was hat sich durch das neue Namensrecht 2025 geändert?

Seit dem 1. Mai 2025 können Eheleute einen echten Doppelnamen aus beiden Namen wählen, mit oder ohne Bindestrich. Auch Kinder können einen Doppelnamen beider Eltern als Geburtsnamen tragen. Das gilt für Ehen und Geburten ab diesem Datum.

Wie lange dauert eine Namensänderung?

Eine Namenserklärung beim Standesamt ist meist sofort beim Termin erledigt. Eine öffentlich-rechtliche Änderung dauert oft mehrere Wochen bis Monate, weil die Behörde Ihr Interesse gegen das öffentliche Interesse abwägen muss.

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Nachlassunterlagen mit Füller auf einem Schreibtisch

Erbschein beantragen

Erbschein beantragen: Kosten, Unterlagen und Bearbeitung

Ein Erbschein ist der amtliche nachweis für deine Eigenschaft als Erbe. Das zuständige Amtsgericht stellt ihn aus, wenn du dich als rechtmäßiger Erbe legitimieren musst. Die beantragung kostet je nach wert des Nachlasses zwischen 150 und mehreren hundert Euro.

Der erbschein dient als nachweis gegenüber banken, versicherungen, behörden und anderen Institutionen. Er zeigt, wer erbe ist und welche erbquote jedem miterben zusteht. Nicht in allen fällen ist ein erbschein erforderlich – manchmal reichen auch andere Dokumente aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das amtsgericht am letzten wohnort des verstorbenen ist zuständig für die erteilung des Erbscheins
  • Die gebühren richten sich nach dem wert des Nachlasses und liegen meist zwischen 150-500 Euro
  • Erforderliche unterlagen: Sterbeurkunde, Testament oder erbvertrag (falls vorhanden), Personalausweis und Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis
  • Die bearbeitungszeit beträgt in der regel 4-8 Wochen, kann aber bei komplexen Fällen länger dauern
  • Banken und Versicherungen akzeptieren oft auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als Alternative
  • Eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit aller Angaben ist Teil des Antragsverfahrens

Wann du einen Erbschein benötigst

Ein erbschein ist nicht automatisch erforderlich, wenn jemand stirbt. Du brauchst ihn nur in bestimmten fällen als nachweis deiner Erbenstellung. banken verlangen ihn meist, um Konten zu entsperren oder Depots zu übertragen.

Versicherungen benötigen den erbschein für die Auszahlung von Lebensversicherungen oder zur Änderung von Verträgen. Grundbuchämter fordern ihn bei Immobilienübertragungen an. Auch für die Kündigung von Verträgen des verstorbenen kann er nötig sein.

Tipp: Wenn ein notarielles testament oder erbvertrag vorhanden ist, reicht oft das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts zusammen mit dem Testament aus. Das spart die kosten für einen erbschein.

Bei der gesetzlichen erbfolge ohne testament ist der erbschein meist unumgänglich. Hier gibt es keine anderen Dokumente, die deine Erbenstellung eindeutig belegen. Die Institutionen brauchen dann den amtlichen nachweis vom gericht.

Zuständiges Gericht und Antragstellung

Das amtsgericht am letzten gewöhnlichen aufenthaltsort des erblassers ist für die erteilung zuständig. Wenn der verstorbene im ausland gelebt hat, ist das amtsgericht am ort seines letzten inländischen Wohnsitzes zuständig.

Den antrag kannst du persönlich beim gericht stellen oder schriftlich einreichen. Viele gerichte bieten auch online-formulare an. Du musst persönlich erscheinen oder zu einem Notar gehen, um die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Antragsberechtigt sind alle erben, auch wenn mehrere miterben vorhanden sind. Du kannst den antrag allein stellen – die anderen erben müssen nicht zustimmen. Das gericht prüft dann alle angaben und ermittelt die erbberechtigten.

Antragsart Aufwand Kosten
Persönlich am Gericht Terminvereinbarung nötig Nur Gerichtsgebühren
Über Notar Flexiblere Termine Gerichts- plus Notargebühren
Schriftlicher Antrag Nachträglicher Termin für Versicherung Nur Gerichtsgebühren

Erforderliche Unterlagen für den Antrag

Die sterbeurkunde des verstorbenen ist das wichtigste dokument für den antrag. Du brauchst das Original oder eine beglaubigte kopie. Das standesamt am sterbeort stellt sie aus – meist reichen drei bis fünf exemplare für alle behördengänge.

Dein personalausweis oder reisepass weist deine identität nach. Bei miterben braucht jeder antragsteller ein gültiges ausweisdokument. geburtsurkunden belegen das verwandtschaftsverhältnis zum verstorbenen.

Wenn ein testament oder erbvertrag vorhanden ist, musst du das original vorlegen. Das gericht behält es ein und gibt dir beglaubigte kopien zurück. Bei handschriftlichen testamenten prüft das gericht die Echtheit besonders sorgfältig.

Unterlagen im Überblick

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Testament oder erbvertrag (falls vorhanden)
  • Personalausweis oder reisepass des Antragstellers
  • geburtsurkunde zur Verwandtschaftsbestätigung
  • Heiratsurkunde bei Ehepartnern
  • Scheidungsurteil bei geschiedenen Ehen
  • Sterbeurkunden verstorbener Verwandter (bei gesetzlicher erbfolge)

Bei der gesetzlichen erbfolge ohne testament brauchst du zusätzliche nachweise. Das gericht muss alle möglichen erben ermitteln. Deshalb sind oft sterbeurkunden anderer Verwandter, heiratsurkunden oder scheidungsurteile nötig.

Kosten und Gebühren im Detail

Die kosten für einen erbschein richten sich nach dem wert des nachlasses und sind im gesetz über kosten der freiwilligen gerichtsbarkeit (GNotKG) festgelegt. Je höher der nachlasswert, desto teurer wird der erbschein.

Die berechnung erfolgt nach tabellen im gesetz. Bei einem nachlasswert von 50.000 euro zahlst du etwa 165 euro gerichtsgebühren. Bei 100.000 euro sind es rund 273 euro, bei 200.000 euro etwa 435 euro.

Nachlasswert Gerichtsgebühr (ca.) Zusatzkosten Notar
25.000 € 115 € 50-80 €
50.000 € 165 € 80-120 €
100.000 € 273 € 120-180 €
200.000 € 435 € 200-300 €

Wenn du den antrag über einen notar stellst, kommen dessen gebühren dazu. Diese orientieren sich ebenfalls am nachlasswert und liegen meist bei etwa 60-80% der gerichtsgebühren. Dafür sparst du dir den gang zum gericht.

Wichtig: Die gebühren sind sofort nach erteilung des erbscheins fällig. Das gericht händigt ihn erst nach vollständiger bezahlung aus.

Zusätzliche kosten entstehen für beglaubigte kopien von Dokumenten, wenn du keine originale hast. Pro beglaubigte kopie rechnen notare meist 5-10 euro. Bei umfangreichen unterlagen kann das ins geld gehen.

Bearbeitungszeit und Verfahrensablauf

Das gericht prüft deinen antrag und alle eingereichten unterlagen sorgfältig. Die bearbeitungszeit liegt in der regel zwischen 4 und 8 wochen. Bei komplexen erbfällen oder wenn rechtsstreit über das erbrecht anhängig ist, kann es deutlich länger dauern.

Zunächst prüft das gericht die vollständigkeit der unterlagen. Fehlen dokumente, fordert es diese nach. Dann ermittelt es alle erbberechtigten und deren erbquoten. Bei unklaren verwandtschaftsverhältnissen kann das aufwendig werden.

Die eidesstattliche versicherung ist ein wichtiger schritt. Dabei versicherst du unter eid, dass alle angaben richtig sind und dir keine umstände bekannt sind, die gegen dein erbrecht sprechen. falsche angaben können strafbar sein.

Achtung: falsche angaben in der eidesstattlichen versicherung sind strafbar und können zu einer verurteilung wegen Meineids führen.

Nach abschluss der prüfung stellt das gericht den erbschein aus. Du bekommst eine benachrichtigung und kannst ihn nach bezahlung der gebühren abholen. Manche gerichte senden ihn auch per post zu.

Arten von Erbscheinen

Es gibt verschiedene arten von erbscheinen je nach situation. Der allgemeine erbschein weist alle erben und ihre erbquoten aus. Er ist die häufigste variante und reicht für die meisten zwecke aus.

Der teilerbschein beschränkt sich auf einen bestimmten nachlassgegenstand oder eine bestimmte person. Er ist sinnvoll, wenn nur für spezielle zwecke ein nachweis nötig ist. Die kosten sind meist niedriger als beim allgemeinen erbschein.

Bei testamentsvollstreckung gibt es besondere erbscheine mit entsprechenden vermerken. Hier sind die befugnisse der erben eingeschränkt. Der testamentsvollstrecker erhält ein separates zeugnis über seine berechtigung.

Gemeinschaftliche erbscheine für erbengemeinschaften zeigen alle miterben auf einem dokument. Einzelerbscheine werden für jeden erben getrennt ausgestellt. Beide varianten haben vor dem gesetz die gleiche wirkung.

Alternativen zum Erbschein

Ein notarielles testament mit eröffnungsprotokoll kann in vielen fällen den erbschein ersetzen. banken und andere institutionen müssen diese dokumente grundsätzlich anerkennen. Das spart zeit und geld.

Das europäische nachlasszeugnis gilt EU-weit und kann bei grenzüberschreitenden erbfällen sinnvoller sein als ein deutscher erbschein. Es wird ebenfalls vom amtsgericht ausgestellt und kostet ähnlich viel.

Vollmachten über den tod hinaus können bestimmte rechtsgeschäfte ohne erbschein ermöglichen. Sie müssen aber notariell beurkundet sein und die entsprechenden klauseln enthalten. Nicht alle banken akzeptieren sie.

Erbschein-Alternativen

  • notarielles testament + eröffnungsprotokoll
  • europäisches nachlasszeugnis (bei EU-bezug)
  • notarielle vollmacht über den tod hinaus
  • bankvollmacht des verstorbenen (begrenzt einsetzbar)

Bei kleineren beträgen verzichten manche banken auf aufwendige nachweise. Hier reicht oft die sterbeurkunde plus ausweis. Die grenzen liegen meist zwischen 2.000 und 5.000 euro je nach institut.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange ist ein Erbschein gültig?

Ein erbschein hat grundsätzlich unbegrenzte gültigkeit. Er verliert nur seine wirkung, wenn sich herausstellt, dass die angaben falsch waren oder wenn er vom gericht eingezogen wird. In der praxis akzeptieren die meisten institutionen auch ältere erbscheine problemlos.

Können mehrere erben gemeinsam einen erbschein beantragen?

Ja, mehrere erben können gemeinsam einen antrag stellen. Das ist oft sinnvoll, um kosten zu sparen. Jeder erbe kann aber auch allein einen erbschein beantragen. Die anderen miterben müssen dem nicht zustimmen.

Was passiert, wenn der Erbschein fehlerhaft ist?

fehlerhafte erbscheine kann das gericht einziehen und berichtigen. Die kosten für die berichtigung trägt meist derjenige, der falsche angaben gemacht hat. In schwerwiegenden fällen kann auch eine strafanzeige wegen betrugs oder meineids folgen.

Muss ich einen Anwalt beauftragen?

Nein, ein anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Du kannst den antrag selbst stellen oder einen notar beauftragen. Bei komplexen erbfällen oder streitigkeiten kann anwaltliche beratung aber sinnvoll sein.

Kann ich den Erbschein auch online beantragen?

Viele gerichte bieten online-formulare zum herunterladen an. Die eidesstattliche versicherung musst du aber persönlich abgeben – entweder beim gericht oder bei einem notar. Ein komplett digitaler antrag ist noch nicht möglich.

Was kostet ein Erbschein bei einem Nachlasswert von null Euro?

Auch bei überschuldeten nachlässen fallen mindestgebühren an. Diese betragen meist zwischen 30 und 60 euro. Das gericht muss trotzdem den vollständigen prüfungsaufwand betreiben, auch wenn am ende nichts zu erben ist.

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