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Kfz-Kennzeichen wird an einem Schalter übergeben

Auto abmelden

Auto abmelden: Fahrzeug außer Betrieb setzen

Ein Fahrzeug abmelden – fachlich „außer Betrieb setzen“ – erledigt die Kfz-Zulassungsstelle Ihres Wohnorts oder Sie selbst online über das i-Kfz-Portal. Sie brauchen die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichen mit den Stempelsiegeln; vor Ort kostet das etwa 6 bis 16 Euro, online rund 2 Euro. Die Abmeldung ist sofort wirksam.

Wer sein Auto verkauft, verschrottet oder eine Zeit lang nicht nutzt, sollte es abmelden – sonst laufen Kfz-Steuer und Versicherungsbeitrag weiter. Sobald das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, dürfen Sie damit nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Diese Seite gehört zum Bereich Ordnung und Verkehr und erklärt Unterlagen, Kosten, das Online-Verfahren und die Wiederzulassung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde – meist beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Die Abmeldung ist bundesweit bei jeder Zulassungsstelle möglich, also auch außerhalb des Zulassungsorts.
  • Sie brauchen die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) und beide Kennzeichen mit den Stempelplaketten.
  • Kosten: vor Ort meist 6 bis 16 Euro, online über i-Kfz rund 2 Euro plus kleine Zusatzgebühren.
  • Online möglich per i-Kfz, wenn das Fahrzeug seit dem 1. Januar 2015 zugelassen wurde und die Sicherheitscodes vorhanden sind.
  • Bei Verschrottung brauchen Sie zusätzlich einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs.
  • Steuer und Versicherung enden automatisch – die Zulassungsstelle informiert Finanzamt und Versicherer.

Was bedeutet Auto abmelden?

Beim Abmelden wird das Fahrzeug „außer Betrieb gesetzt“. Das Kennzeichen wird entstempelt, die Zulassung im Fahrzeugregister gelöscht und das Auto darf nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Mit der Außerbetriebsetzung enden die Kfz-Steuerpflicht und – nach Meldung an den Versicherer – auch der Versicherungsschutz.

Sie melden ab in drei typischen Fällen: beim Verkauf (sicherer als die bloße Halterumschreibung durch den Käufer), beim Verschrotten und wenn Sie das Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen, etwa ein Saison- oder Zweitfahrzeug. Wer das Auto verkaufen will und es ummeldet statt abmeldet, findet die Schritte unter Auto ummelden.

Abmelden ist nicht dasselbe wie Verkaufen: Solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen bleibt, haften Sie für Steuer, Versicherung und Verstöße. Melden Sie es daher vor oder unmittelbar beim Verkauf ab oder bestehen Sie auf einer sofortigen Ummeldung durch den Käufer.

Voraussetzungen

  • Sie sind Halterin oder Halter des Fahrzeugs oder handeln mit Vollmacht.
  • Sie haben die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorliegen.
  • Für die Online-Abmeldung: Das Fahrzeug wurde nach dem 1. Januar 2015 zugelassen und die Sicherheitscodes auf Kennzeichen und Schein sind noch verdeckt.
  • Bei Verschrottung: Sie haben das Fahrzeug einem anerkannten Verwertungsbetrieb übergeben und einen Verwertungsnachweis erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Unterlage Wann nötig
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) immer
Beide Kennzeichen mit Stempelplaketten immer (vor Ort werden sie entstempelt)
Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsprüfung vor Ort
Vollmacht plus Ausweis der vertretenen Person wenn jemand anderes abmeldet
Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigung Teil II bei Verschrottung
Sicherheitscodes (verdeckte Codes auf Plaketten und Schein) für die Online-Abmeldung per i-Kfz

Ablauf

Sie haben zwei Wege: persönlich bei der Zulassungsstelle oder online über das i-Kfz-Portal.

Vor Ort bei der Zulassungsstelle:

  • Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde vereinbaren, falls erforderlich.
  • Kennzeichen, Zulassungsbescheinigung Teil I und Ausweis mitbringen.
  • Die Behörde entstempelt die Kennzeichen und setzt das Fahrzeug außer Betrieb.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über die Außerbetriebsetzung mit Datum.
  • Die entstempelten Kennzeichen nehmen Sie wieder mit – Sie können sie für eine Wiederzulassung aufheben.

Online über i-Kfz:

  • Auf dem i-Kfz-Portal Ihrer Zulassungsbehörde oder über das bundesweite Portal anmelden.
  • Die verdeckten Sicherheitscodes auf den Stempelplaketten der Kennzeichen freilegen (Folie abrutschen) und den Code der Zulassungsbescheinigung Teil I eingeben.
  • Angaben prüfen und Antrag absenden – die Abmeldung ist sofort wirksam.
  • Die Bestätigung kommt elektronisch; die alten Plaketten werden durch das Freilegen ungültig.
Online deutlich günstiger und schneller: Seit der Reform des i-Kfz-Verfahrens ist für die reine Außerbetriebsetzung in vielen Fällen keine zusätzliche eID-Identifizierung mehr nötig – die Sicherheitscodes genügen. Das spart den Weg zur Behörde und Gebühren.

Kosten

Die Gebühren legen die Länder fest und variieren leicht je nach Zulassungsbehörde. Grobe Orientierung:

Posten Gebühr (ungefähr)
Außerbetriebsetzung vor Ort ca. 6 bis 16 Euro je nach Stelle
Außerbetriebsetzung online (i-Kfz) ca. 2 Euro
Kennzeichen-Reservierung (optional) ca. 2,60 Euro
Porto/Versand bei Online-Bescheid nach Aufwand der Behörde

Für Steuer und Versicherung fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Zu viel gezahlte Kfz-Steuer wird vom Hauptzollamt anteilig erstattet, der Versicherer rechnet den Beitrag ab dem Abmeldetag ab.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Die Außerbetriebsetzung selbst wirkt sofort. Wichtig sind die Fristen für das Kennzeichen und die spätere Wiederzulassung.

  • Kennzeichen-Reservierung: Bei der Abmeldung können Sie Ihr Kennzeichen reservieren lassen – in der Regel bis zu zwölf Monate, um dasselbe Fahrzeug später wieder anzumelden, oder rund drei Monate, wenn Sie es für ein anderes Fahrzeug nutzen möchten. Fristen und Gebühr unterscheiden sich je nach Stelle.
  • Wiederzulassung: Innerhalb von sieben Jahren nach der Abmeldung ist die Wiederzulassung in der Regel ohne neue Betriebserlaubnis möglich, solange die Fahrzeugdaten gespeichert bleiben. Danach kann ein erneuter Nachweis der Betriebserlaubnis nötig werden.
  • Verschrottung: Geben Sie ein Pkw-Altfahrzeug an einen anerkannten Verwertungsbetrieb, müssen Sie es mit dem Verwertungsnachweis unverzüglich abmelden. Im Register wird dann „Verwertungsnachweis lag vor“ vermerkt – eine spätere Wiederzulassung ist dann ausgeschlossen.
  • HU/Hauptuntersuchung: Ist die HU bei einer Wiederzulassung abgelaufen, müssen Sie sie vorher nachholen.
Versicherung nicht vergessen: Der Versicherungsschutz endet, sobald die Zulassungsstelle die Abmeldung an den Versicherer meldet. Wer ein abgemeldetes Auto noch bewegt – etwa zur Werkstatt – braucht ein Kurzzeitkennzeichen mit eigener Versicherung. Fahren ohne gültige Zulassung und Versicherung ist strafbar.

Tipps

  • Vor dem Verkauf abmelden oder sofort ummelden lassen: So vermeiden Sie offene Steuer- und Versicherungspflichten auf Ihren Namen.
  • Sicherheitscodes erst online freilegen: Wer die Folien zu früh abrubbelt, kann die Codes nicht mehr für i-Kfz nutzen – dann bleibt nur der Gang zur Behörde.
  • Abmeldebestätigung aufbewahren: Sie ist Ihr Nachweis gegenüber Versicherung und Zollamt.
  • Kennzeichen sichern: Wer das Wunschkennzeichen behalten will, sollte es bei der Abmeldung reservieren lassen.
  • Bei Verschrottung nur zertifizierte Betriebe: Nur ein anerkannter Demontagebetrieb stellt den gültigen Verwertungsnachweis aus.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet es, ein Auto abzumelden?

Vor Ort bei der Zulassungsstelle meist 6 bis 16 Euro je nach Behörde, online über i-Kfz rund 2 Euro. Eine optionale Kennzeichen-Reservierung kostet etwa 2,60 Euro zusätzlich.

Welche Unterlagen brauche ich zum Abmelden?

Sie brauchen die Zulassungsbescheinigung Teil I und beide Kennzeichen mit den Stempelplaketten. Bei Verschrottung kommen der Verwertungsnachweis und die Zulassungsbescheinigung Teil II hinzu.

Kann ich mein Auto online abmelden?

Ja, über das i-Kfz-Portal, wenn das Fahrzeug seit dem 1. Januar 2015 zugelassen wurde und die verdeckten Sicherheitscodes auf Kennzeichen und Schein noch intakt sind. Die Abmeldung ist sofort wirksam.

Wie lange kann ich ein abgemeldetes Auto wieder anmelden?

Innerhalb von sieben Jahren ist die Wiederzulassung in der Regel ohne neue Betriebserlaubnis möglich. Ihr Kennzeichen können Sie bei der Abmeldung meist bis zu zwölf Monate reservieren lassen.

Was passiert mit Steuer und Versicherung nach der Abmeldung?

Beide enden. Die Zulassungsstelle meldet die Außerbetriebsetzung an Hauptzollamt und Versicherer. Zu viel gezahlte Kfz-Steuer wird anteilig erstattet, der Versicherungsbeitrag ab dem Abmeldetag abgerechnet.

Muss ich mein verschrottetes Auto abmelden?

Ja. Nach Übergabe an einen anerkannten Verwertungsbetrieb müssen Sie das Fahrzeug mit dem Verwertungsnachweis unverzüglich abmelden. Eine spätere Wiederzulassung ist dann nicht mehr möglich.

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EU-Kartenführerschein auf einem Schreibtisch

Führerschein umtauschen

Führerschein umtauschen: Fristen, Unterlagen und Kosten

Alte Papier- und Kartenführerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 gegen den EU-Kartenführerschein getauscht werden – nach einem gestaffelten Stufenplan, der sich nach Geburtsjahr oder Ausstellungsjahr richtet. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) an Ihrem Wohnort, die Gebühr liegt bei rund 25 bis 30 Euro, und Sie benötigen meist nur Ausweis, biometrisches Foto und den alten Führerschein.

Der Umtausch ist ein reiner Dokumententausch: Es gibt keine neue Prüfung, keine ärztliche Untersuchung und keine erneute Sehtest-Pflicht. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen – nur das Dokument wird ausgetauscht. Eine Übersicht aller Verkehrsthemen finden Sie in der Kategorie Ordnung und Verkehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht für alle: Jeder vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerschein muss umgetauscht werden – betroffen sind rund 43 Millionen Dokumente.
  • Stichtag nach Stufenplan: Bei Papierführerscheinen zählt das Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen das Ausstellungsjahr (Feld 4a auf der Karte).
  • Nächste Frist: Kartenführerscheine der Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 müssen bis zum 19. Januar 2027 getauscht werden.
  • Kosten: rund 25 bis 30 Euro, je nach Behörde.
  • Zuständig: die Führerscheinstelle Ihres aktuellen Wohnorts.

Was bedeutet Führerschein umtauschen?

Seit dem 19. Januar 2013 werden in Deutschland nur noch befristete EU-Kartenführerscheine ausgestellt, die alle 15 Jahre erneuert werden. Alle älteren Dokumente – sowohl die grauen und rosa Papierführerscheine als auch die früheren Kartenführerscheine ohne Befristung – sind unbefristet ausgestellt worden und müssen bis spätestens 2033 in das einheitliche EU-Format überführt werden. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die fälschungssichere, einheitliche Führerscheine in allen Mitgliedstaaten vorsieht.

Wichtig: Der Umtausch betrifft nur das Dokument, nicht Ihre Fahrerlaubnis. Sie verlieren keine Fahrklassen, und es findet keine Prüfung statt. Damit die alten Führerscheine nicht alle gleichzeitig bei den Behörden eingehen, hat der Gesetzgeber einen Stufenplan mit gestaffelten Fristen festgelegt.

Voraussetzungen

Der Umtausch steht jeder Person mit gültiger Fahrerlaubnis offen und ist an wenige Bedingungen geknüpft:

  • Sie besitzen einen vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerschein (Papier oder Karte).
  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland – zuständig ist die Behörde am Wohnort.
  • Ihr alter Führerschein ist noch vorhanden und nicht entzogen.
  • Wurde der Führerschein nicht von Ihrer heutigen Wohnort-Behörde ausgestellt, brauchen Sie zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ursprünglichen Ausstellungsbehörde (die Führerscheinstelle holt diese in der Regel selbst ein).

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag halten Sie folgende Dokumente bereit:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsprüfung.
  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Vorgaben wie beim Personalausweis).
  • Der alte Führerschein im Original – er wird bei der Aushändigung des neuen entwertet.
  • Karteikartenabschrift, falls die ausstellende Behörde nicht Ihr heutiger Wohnort ist (oft von der Behörde selbst beschafft).
  • Bei Namens- oder Adressänderung ggf. ein entsprechender Nachweis (z. B. Heiratsurkunde).
Achtung: Eine ärztliche Untersuchung oder ein Sehtest sind beim reinen Umtausch nicht erforderlich – Ausnahme sind die Klassen C und D (Lkw/Bus), die ohnehin regelmäßig verlängert werden müssen. Lassen Sie sich keine zusätzlichen Untersuchungen aufdrängen, die nichts mit dem Umtausch zu tun haben.

Ablauf

So gehen Sie beim Umtausch Schritt für Schritt vor:

  • 1. Frist prüfen: Stellen Sie anhand der Tabellen unten fest, bis wann Sie tauschen müssen. Bei Kartenführerscheinen finden Sie das Ausstellungsjahr im Feld 4a.
  • 2. Unterlagen zusammenstellen: Ausweis, biometrisches Foto und alter Führerschein.
  • 3. Termin oder Online-Antrag: Viele Führerscheinstellen verlangen einen Termin; teils ist der Antrag online oder per Bürgerbüro möglich. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle.
  • 4. Antrag stellen und Gebühr zahlen: Vor Ort werden Daten und Foto erfasst, die Gebühr wird fällig.
  • 5. Neuen Führerschein abholen: Die Produktion dauert in der Regel etwa drei bis vier Wochen. Bei Abholung wird der alte Führerschein eingezogen.

Kosten

Die Umtauschgebühr ist bundesweit ähnlich, kann aber je nach Behörde leicht abweichen.

Posten Betrag
Umtauschgebühr (Standard) rund 25,00 €
Gesamtkosten inkl. Foto/Versand (typisch) ca. 25–35 €
Biometrisches Passfoto je nach Anbieter ca. 6–15 €
Karteikartenabschrift (falls nötig) teils gebührenfrei, sonst wenige Euro

Die reine Verwaltungsgebühr beträgt nach der Gebührenordnung rund 25 Euro. Manche Stellen rechnen Versand oder zusätzliche Posten hinzu, sodass in der Praxis etwa 25 bis 35 Euro anfallen. Die genaue Gebühr nennt Ihnen Ihre örtliche Führerscheinstelle.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Welcher Stichtag für Sie gilt, hängt von der Art Ihres Führerscheins ab.

Papierführerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998) – nach Geburtsjahr:

Geburtsjahr Umtausch bis
vor 1953 19. Januar 2033
1953–1958 19. Juli 2022 (abgelaufen)
1959–1964 19. Januar 2023 (abgelaufen)
1965–1970 19. Januar 2024 (abgelaufen)
1971 oder später 19. Januar 2025 (abgelaufen)

Kartenführerscheine (ausgestellt ab 1.1.1999) – nach Ausstellungsjahr (Feld 4a):

Ausstellungsjahr Umtausch bis
1999–2001 19. Januar 2026 (abgelaufen)
2002–2004 19. Januar 2027 (nächster Stichtag)
2005–2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18.1.2013 19. Januar 2033
Frist verpasst? Wer nach Ablauf der Frist mit dem alten Führerschein fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – es droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen, Sie dürfen also weiterfahren; nur das Dokument ist nicht mehr gültig. Holen Sie den Umtausch in diesem Fall schnellstmöglich nach.

Sonderfälle:

  • Mehrere Eintragungen: Stimmen Geburtsjahr und Ausstellungsjahr nicht überein (Papierführerschein), zählt das Geburtsjahr; bei Kartenführerscheinen das Ausstellungsjahr.
  • Lkw/Bus (Klassen C/D): Diese müssen ohnehin alle fünf Jahre verlängert werden – der Umtausch erfolgt im Rahmen der Verlängerung mit Gesundheitsnachweisen.
  • Wohnsitz im Ausland: Wer dauerhaft im Ausland lebt, tauscht in der Regel im Wohnsitzstaat um; in Deutschland zuständig bleibt die letzte Wohnort-Behörde.

Tipps

  • Frühzeitig handeln: Vor jedem Stichtag steigt das Andrangsaufkommen. Beantragen Sie den Umtausch einige Monate vorher, um Wartezeiten zu vermeiden.
  • Ausstellungsjahr richtig ablesen: Bei Kartenführerscheinen steht das Datum in Feld 4a auf der Vorderseite – nicht zu verwechseln mit dem Geburtsdatum.
  • Foto prüfen lassen: Nutzen Sie ein biometrisches Foto nach den geltenden Vorgaben, damit der Antrag nicht zurückgewiesen wird.
  • Termin online buchen: Viele Behörden bieten Online-Terminvergabe – das spart Wartezeit am Schalter.
  • Alten Führerschein behalten? Das Original wird eingezogen. Wer ihn als Andenken behalten möchte, kann oft eine entwertete Rückgabe erfragen.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Das hängt von Ihrem Führerschein ab. Bei Papierführerscheinen entscheidet das Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen das Ausstellungsjahr in Feld 4a. Der nächste Stichtag ist der 19. Januar 2027 für Ausstellungsjahre 2002 bis 2004. Spätestens 2033 müssen alle getauscht haben.

Was kostet der Umtausch?

Die Verwaltungsgebühr beträgt rund 25 Euro. Mit biometrischem Passfoto und möglichen Versandkosten liegen die Gesamtkosten meist bei etwa 25 bis 35 Euro. Die genaue Gebühr nennt Ihnen Ihre örtliche Führerscheinstelle.

Brauche ich einen Sehtest oder eine ärztliche Untersuchung?

Nein. Beim reinen Umtausch sind weder Sehtest noch ärztliches Gutachten nötig. Ausnahme sind die Lkw- und Bus-Klassen C und D, die ohnehin regelmäßig mit Gesundheitsnachweisen verlängert werden müssen.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Ihre Fahrerlaubnis bleibt bestehen, Sie dürfen weiter fahren. Allerdings ist das Dokument ungültig, und es droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro bei einer Kontrolle. Holen Sie den Umtausch schnellstmöglich nach.

Wer ist für den Umtausch zuständig?

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde beziehungsweise Führerscheinstelle an Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz – unabhängig davon, wo Sie den Führerschein ursprünglich erworben haben. Eine fehlende Karteikartenabschrift holt die Behörde meist selbst ein.

Verliere ich beim Umtausch Fahrklassen?

Nein. Alle bestehenden Fahrklassen werden in den neuen EU-Führerschein übertragen. Es handelt sich um einen reinen Dokumententausch ohne Prüfung. Bei alten Klassen kann es zu einer formalen Anpassung der Bezeichnungen kommen, der Umfang Ihrer Fahrerlaubnis bleibt aber erhalten.

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Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere auf einem Tisch

Auto ummelden

Auto ummelden: Halterwechsel und Umzug Schritt für Schritt

Ein Auto melden Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle Ihres Wohnorts um, wenn Sie einen Gebrauchtwagen übernehmen (Halterwechsel) oder selbst umziehen. Ihr bisheriges Kennzeichen dürfen Sie bei einem Umzug innerhalb Deutschlands behalten; die Gebühr liegt je nach Fall bei etwa 17 bis 30 Euro, online über i-Kfz oft günstiger. Beim Halterwechsel müssen Sie unverzüglich ummelden, bei Umzug in der Regel innerhalb einer Woche.

Dieser Ratgeber erklärt die Ummeldung eines bereits zugelassenen Fahrzeugs. Wenn Sie ein fabrikneues Auto erstmals zulassen wollen, lesen Sie Auto anmelden. Möchten Sie ein Fahrzeug stilllegen, hilft Auto abmelden. Eine Übersicht aller Verkehrsthemen finden Sie unter Ordnung und Verkehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: die Kfz-Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) an Ihrem neuen Wohnort beziehungsweise dem Wohnort des neuen Halters.
  • Zwei Anlässe: Halterwechsel (neuer Eigentümer/Halter) oder Umzug (Sie selbst ziehen um).
  • Pflicht-Unterlagen: Personalausweis, eVB-Nummer, Zulassungsbescheinigung Teil I, HU-Nachweis und SEPA-Lastschriftmandat; beim Halterwechsel zusätzlich Teil II.
  • Kennzeichen: Sie dürfen es bei einem Umzug innerhalb Deutschlands behalten; ein neues kostet extra.
  • Kosten: rund 17 Euro mit altem, rund 27 bis 30 Euro mit neuem Kennzeichen, plus ca. 25 Euro für neue Schilder. Online über i-Kfz oft günstiger.
  • Frist: beim Halterwechsel unverzüglich, bei Umzug in der Regel innerhalb einer Woche.

Was bedeutet Auto ummelden?

„Auto ummelden“ meint, ein bereits zugelassenes Fahrzeug auf einen neuen Halter oder eine neue Anschrift einzutragen. Das Fahrzeug bleibt im Verkehr; es ändern sich nur die im Fahrzeugregister hinterlegten Daten. Behördlich spricht man von einer Umschreibung (bei Halterwechsel) oder einer Adressänderung (bei Umzug).

Sie müssen unterscheiden, was sich ändert:

  • Halterwechsel: Das Fahrzeug bekommt einen neuen Eigentümer oder Halter, etwa beim Gebrauchtwagenkauf. Hier wird das Auto auf eine andere Person zugelassen.
  • Umzug: Sie selbst ziehen um. Bleibt es im gleichen Zulassungsbezirk, reicht oft eine reine Adressänderung; bei Umzug in einen anderen Bezirk ist eine vollständige Ummeldung nötig.
Wichtig ist die Kfz-Haftpflichtversicherung: Beim Halterwechsel muss der neue Halter eine eigene Versicherung über die eVB-Nummer nachweisen. Ohne gültige Versicherung kann das Fahrzeug nicht umgemeldet und nicht im Straßenverkehr bewegt werden.

Voraussetzungen

Damit die Zulassungsstelle die Ummeldung vornimmt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Der künftige Halter ist mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet.
  • Für das Fahrzeug besteht eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung, nachgewiesen über die eVB-Nummer.
  • Das Fahrzeug hat eine gültige Hauptuntersuchung (HU); ist sie abgelaufen, holen Sie sie vor der Ummeldung nach.
  • Es bestehen keine offenen Forderungen der Kfz-Steuer; rückständige Beträge früherer Fahrzeuge können die Zulassung blockieren.

Erforderliche Unterlagen

Welche Papiere Sie brauchen, hängt vom Anlass ab. Die folgende Übersicht gilt für Privatpersonen; Firmen, Vereine und Bevollmächtigte benötigen zusätzliche Nachweise.

Unterlage Halterwechsel Umzug
Personalausweis oder Reisepass ja ja
eVB-Nummer (Versicherung) ja (neuer Halter) nur bei neuem Kennzeichen meist nicht nötig, ggf. ja
Zulassungsbescheinigung Teil I ja ja
Zulassungsbescheinigung Teil II ja oft nicht nötig, vorsorglich mitbringen
HU-Nachweis (Bericht) ja ja
SEPA-Lastschriftmandat (Kfz-Steuer) ja (neuer Halter) bei Bankwechsel ja
bisherige Kennzeichenschilder bei neuem Kennzeichen bei neuem Kennzeichen
Beim Gebrauchtwagenkauf sollten Käufer und Verkäufer die Übergabe der Fahrzeugpapiere und das Datum der Ummeldung schriftlich festhalten. Solange das Auto auf den alten Halter zugelassen ist, haftet dieser für Kfz-Steuer und Verstöße. Der Verkäufer sollte den Verkauf seiner Versicherung melden.

Ablauf

Die Ummeldung erledigen Sie persönlich vor Ort oder online über i-Kfz.

Vor Ort bei der Zulassungsstelle

  1. Unterlagen zusammenstellen: Sammeln Sie die oben genannten Papiere; beim Halterwechsel brauchen Sie eine eigene eVB-Nummer Ihrer Versicherung.
  2. Termin buchen: Viele Stellen arbeiten nur mit Termin. Die zuständige Stelle finden Sie über das Bürgerportal Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt; mehr dazu unter Kfz-Zulassungsstelle.
  3. Kennzeichen entscheiden: Klären Sie, ob Sie das bisherige Kennzeichen behalten oder ein neues möchten; ein Wunschkennzeichen reservieren Sie vorab.
  4. Unterlagen einreichen: Die Stelle prüft die Papiere und schreibt das Fahrzeug auf den neuen Halter oder die neue Adresse um.
  5. Schilder anpassen: Bei neuem Kennzeichen lassen Sie die Schilder beim Schildermacher prägen und vor Ort stempeln.
  6. Papiere erhalten: Sie bekommen die aktualisierte Zulassungsbescheinigung Teil I und dürfen weiterfahren.

Online über i-Kfz

Über die internetbasierte Fahrzeugzulassung i-Kfz lassen sich Halterwechsel und Adressänderung digital erledigen, sofern Ihre Zulassungsbehörde den Dienst anbietet. Die Verfügbarkeit unterscheidet sich je nach Stelle.

  • Sie melden sich mit der BundID an und weisen sich per Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) aus, etwa mit der AusweisApp.
  • Sie tragen die verdeckten Sicherheitscodes der Fahrzeugpapiere ein: aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (ab 2015) und beim Halterwechsel auch Teil II (ab 2018) sowie aus der Plakette auf dem Kennzeichen.
  • Sie geben beim Halterwechsel eVB-Nummer und SEPA-Daten an und zahlen die Gebühr online per Karte.
  • Der Bescheid steht digital bereit; neue Plaketten und Papiere kommen, falls nötig, per Post.
Behalten Sie bei einem Umzug Ihr altes Kennzeichen, sparen Sie sich neue Schilder und einen Teil der Gebühr. Seit 2015 ist die Kennzeichenmitnahme bei jedem Umzug innerhalb Deutschlands möglich, auch über Bundeslandgrenzen hinweg.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren sind bundesweit weitgehend einheitlich, die Schilderpreise schwanken je nach Schildermacher. Die folgenden Werte sind Richtwerte.

Posten Richtwert
Ummeldung mit altem Kennzeichen (Gebühr) ca. 17 €
Ummeldung mit neuem Kennzeichen (Gebühr) ca. 27 bis 30 €
Neue Kennzeichenschilder (Paar) ca. 20 bis 30 €
Ummeldung online (i-Kfz) oft günstiger als vor Ort
Wunschkennzeichen (Reservierung) ca. 10 bis 13 € zusätzlich
Die Kfz-Steuer ist keine Zulassungsgebühr. Sie wird vom Zoll erhoben und über das SEPA-Mandat eingezogen. Beim Halterwechsel wird sie mit dem Tag der Umschreibung auf den neuen Halter umgestellt; der alte Halter bekommt zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Eine Ummeldung dauert vor Ort bei vollständigen Unterlagen meist 15 bis 30 Minuten, online etwa eine Viertelstunde plus eventueller Postlaufzeit. Bei einem Umzug müssen Sie die Anschrift unverzüglich – in der Regel innerhalb einer Woche – ändern lassen; wer das versäumt, riskiert ein Verwarnungsgeld von rund 15 Euro. Bei einem Halterwechsel sollte die Umschreibung sofort erfolgen, da der eingetragene Halter weiter haftet.

  • Umzug im selben Bezirk: Oft reicht eine reine Adressänderung ohne neue Schilder; klären Sie das vorab mit Ihrer Zulassungsstelle.
  • Verkauf an anderen Bezirk: Der Käufer darf das bisherige Kennzeichen behalten und muss es nicht zwingend tauschen.
  • Bevollmächtigung: Lässt ein Dritter ummelden, braucht er eine schriftliche Vollmacht und den Ausweis des Halters.
  • Leasing oder Finanzierung: Liegt die Zulassungsbescheinigung Teil II beim Leasinggeber oder der Bank, ist eine Halterermächtigung nötig.
  • Firmenfahrzeug: Bei gewerblicher Zulassung sind Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung vorzulegen.

Tipps

  • Prüfen Sie vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens, ob die Hauptuntersuchung noch gültig ist; eine abgelaufene HU müssen Sie vor der Ummeldung nachholen.
  • Halten Sie beim Halterwechsel die eVB-Nummer Ihrer Versicherung bereit; viele Anbieter schicken sie sofort per SMS oder E-Mail.
  • Behalten Sie bei einem Umzug Ihr altes Kennzeichen, wenn Sie Geld und einen zusätzlichen Gang zum Schildermacher sparen möchten.
  • Melden Sie der Zulassungsstelle einen Umzug zeitnah, um das Verwarnungsgeld zu vermeiden.
  • Prüfen Sie über das Portal Ihrer Behörde, ob die i-Kfz-Online-Ummeldung dort verfügbar ist; sie spart Wartezeit und ist meist günstiger.

Häufig gestellte Fragen

Wo melde ich mein Auto um?

Bei der Kfz-Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) am Wohnort des Halters. Bei einem Umzug ist die Stelle am neuen Wohnort zuständig. Viele Behörden bieten die Ummeldung auch online über i-Kfz an.

Welche Frist gilt für die Ummeldung?

Bei einem Umzug müssen Sie unverzüglich ummelden, in der Regel innerhalb einer Woche. Wer das versäumt, riskiert ein Verwarnungsgeld von rund 15 Euro. Beim Halterwechsel sollte die Umschreibung sofort erfolgen.

Brauche ich beim Ummelden ein neues Kennzeichen?

Nein. Seit 2015 dürfen Sie Ihr bisheriges Kennzeichen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands behalten, auch über Bundeslandgrenzen hinweg. Ein neues Kennzeichen ist freiwillig und verursacht zusätzliche Kosten.

Was kostet das Ummelden eines Autos?

Mit dem alten Kennzeichen kostet die Gebühr rund 17 Euro, mit neuem Kennzeichen etwa 27 bis 30 Euro plus rund 25 Euro für neue Schilder. Online über i-Kfz ist die Gebühr meist niedriger.

Welche Unterlagen brauche ich für den Halterwechsel?

Personalausweis, eVB-Nummer, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, HU-Nachweis und SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Bei neuem Kennzeichen bringen Sie zusätzlich die bisherigen Schilder mit.

Kann ich mein Auto online ummelden?

Ja, sofern Ihre Zulassungsbehörde i-Kfz anbietet. Sie brauchen einen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion, die BundID und die verdeckten Sicherheitscodes von Fahrzeugpapieren und Plakette. Die Verfügbarkeit unterscheidet sich je nach Stelle.

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Neuwagen mit Kennzeichen vor einer Zulassungsstelle

Auto anmelden

Auto anmelden: Kfz-Neuzulassung Schritt für Schritt

Ein Auto melden Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle Ihres Wohnorts an. Sie brauchen vor allem die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), die Zulassungsbescheinigung Teil II und ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer. Vor Ort kostet die Neuzulassung rund 27 bis 30 Euro Verwaltungsgebühr plus 20 bis 35 Euro für die Kennzeichenschilder; online über i-Kfz geht es günstiger und ohne Wartezeit.

Dieser Ratgeber erklärt die Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs (Erstzulassung). Wenn Sie einen Gebrauchtwagen aus einem anderen Zulassungsbezirk übernehmen oder den Halter wechseln, lesen Sie Auto ummelden. Möchten Sie ein Fahrzeug stilllegen, hilft Auto abmelden. Eine Übersicht aller Verkehrsthemen finden Sie unter Ordnung und Verkehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig: die Kfz-Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) an Ihrem Wohnort oder Firmensitz.
  • Pflicht-Unterlagen: Personalausweis, eVB-Nummer, Zulassungsbescheinigung Teil II, SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer.
  • Beim Neuwagen statt HU-Nachweis die CoC-Bescheinigung des Herstellers; bei bereits genutzten Fahrzeugen der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung.
  • Kosten: rund 27 bis 30 Euro Gebühr plus 20 bis 35 Euro für die Schilder; Wunschkennzeichen kostet extra.
  • Online möglich: die Neuzulassung läuft über i-Kfz mit Personalausweis (eID) komplett digital und ist günstiger.

Was bedeutet Auto anmelden?

„Auto anmelden“ meint im Behördendeutsch die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr. Erst wenn Ihr Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) hat, dürfen Sie damit auf öffentlichen Straßen fahren. Bei einem fabrikneuen Fahrzeug spricht man von der Erstzulassung oder Neuzulassung.

Die Zulassung erfüllt mehrere Zwecke auf einmal: Sie weisen eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nach, das Fahrzeug wird im Fahrzeugregister erfasst, und die Erhebung der Kfz-Steuer wird eingeleitet.

Ohne Zulassung und ohne Haftpflichtversicherung darf ein Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Wer ein nicht zugelassenes Auto fährt, riskiert eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

Voraussetzungen

Damit die Zulassungsstelle Ihr Fahrzeug anmelden kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie sind Halter des Fahrzeugs und mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet.
  • Für das Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, nachgewiesen über die eVB-Nummer.
  • Das Fahrzeug ist verkehrssicher und technisch zulassungsfähig (Neuwagen: CoC-Papiere; sonst gültige Hauptuntersuchung).
  • Etwaige rückständige Kfz-Steuer früherer Fahrzeuge ist beglichen; offene Forderungen können die Zulassung blockieren.

Erforderliche Unterlagen

Die folgende Aufstellung gilt für die Neuzulassung eines Neuwagens durch eine Privatperson. Firmen, Vereine und Bevollmächtigte brauchen zusätzliche Nachweise.

Unterlage Wozu
Personalausweis oder Reisepass Identitätsnachweis des Halters (bei Reisepass ggf. Meldebestätigung)
eVB-Nummer 7-stellige elektronische Versicherungsbestätigung Ihrer Kfz-Haftpflicht
Zulassungsbescheinigung Teil II früher Fahrzeugbrief; vom Händler oder Hersteller
CoC-Bescheinigung EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (Ersatz für HU beim Neuwagen)
SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer durch den Zoll (Pflicht)
Kennzeichenschilder geprägt beim Schildermacher; werden vor Ort gestempelt
Bei einem bereits genutzten Fahrzeug (z. B. Tageszulassung, Vorführwagen, Reimport in Betrieb) tritt an die Stelle der CoC-Papiere der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung. Bringen Sie im Zweifel beide Dokumente mit. Bei Importfahrzeugen sind oft zusätzliche Gutachten nötig.

Ablauf

Die Neuzulassung können Sie persönlich vor Ort oder online über i-Kfz erledigen.

Vor Ort bei der Zulassungsstelle

  1. eVB-Nummer besorgen: Diese erhalten Sie von Ihrer Kfz-Versicherung, meist sofort online, per App oder telefonisch.
  2. Kennzeichen festlegen: Wählen Sie ein Standardkennzeichen oder reservieren Sie vorab ein Wunschkennzeichen.
  3. Termin buchen: Viele Stellen arbeiten nur mit Termin. Die zuständige Stelle finden Sie über das Bürgerportal Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.
  4. Unterlagen einreichen: Sie legen alle Dokumente vor; die Stelle prüft sie und erfasst das Fahrzeug.
  5. Schilder prägen und stempeln: Sie lassen die Kennzeichen beim Schildermacher prägen (oft im selben Gebäude) und holen die Zulassungsplakette mit dem Siegel ab.
  6. Papiere erhalten: Sie bekommen die Zulassungsbescheinigung Teil I und dürfen sofort losfahren.

Online über i-Kfz

Seit der i-Kfz-Stufe 4 (verfügbar seit September 2023) lässt sich die Neuzulassung für Privatpersonen vollständig digital erledigen. Mehr zum Behördenweg lesen Sie unter Kfz-Zulassungsstelle.

  • Sie melden sich mit der BundID an und weisen sich per Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) aus, etwa mit der AusweisApp.
  • Sie tragen die verdeckten Sicherheitscodes der Fahrzeugpapiere ein (Freirubbelfeld auf der Plakette und in der Zulassungsbescheinigung).
  • Sie geben eVB-Nummer und SEPA-Daten an und zahlen die Gebühr online.
  • Der Zulassungsbescheid und der vorläufige Nachweis stehen sofort als Download bereit und müssen innerhalb von 30 Minuten gesichert oder sich selbst per E-Mail zugesandt werden.
  • Die Plaketten und die endgültigen Papiere kommen per Post, üblicherweise innerhalb weniger Werktage.
Mit dem vorläufigen Zulassungsnachweis aus i-Kfz dürfen Sie das Fahrzeug bereits bewegen, sobald die amtlichen Kennzeichen mit Plakette angebracht sind. Bestellen Sie die Schilder daher rechtzeitig bei einem Schildermacher.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren sind bundesweit weitgehend einheitlich, die Kennzeichenpreise schwanken je nach Schildermacher. Die folgenden Werte sind Richtwerte.

Posten Richtwert
Neuzulassung vor Ort (Gebühr) ca. 27 bis 30 €
Neuzulassung online (i-Kfz) oft deutlich günstiger, teils unter 15 €
Kennzeichenschilder (Paar) ca. 20 bis 35 €
Wunschkennzeichen (Reservierung) ca. 10 bis 13 € zusätzlich
Kfz-Steuer je nach Hubraum, Antrieb und CO₂; jährlich, per SEPA
Die Kfz-Steuer ist keine Zulassungsgebühr, sondern wird vom Zoll erhoben und über das SEPA-Mandat eingezogen. Die Höhe richtet sich bei Verbrennern nach Hubraum und CO₂-Ausstoß; reine Elektrofahrzeuge sind bis Ende 2025 erstzugelassen steuerbefreit, danach gilt eine ermäßigte Berechnung.

Höhe, Dauer, Fristen und Sonderfälle

Eine Neuzulassung dauert vor Ort bei vollständigen Unterlagen meist 15 bis 30 Minuten, online etwa eine Viertelstunde plus Postlaufzeit für die Schilder. Eine gesetzliche Frist für die Anmeldung gibt es nicht, solange Sie das Fahrzeug nicht im Verkehr bewegen. Sobald Sie damit fahren wollen, muss es zugelassen und versichert sein.

  • Firmenfahrzeug: Bei gewerblicher Zulassung brauchen Sie einen Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung.
  • Bevollmächtigung: Lässt ein Dritter das Fahrzeug anmelden, braucht er eine schriftliche Vollmacht und Ihren Ausweis (oder eine Kopie).
  • Leasing: Halter und Eigentümer fallen auseinander; meist liegt die Zulassungsbescheinigung Teil II beim Leasinggeber und es ist eine Halterermächtigung nötig.
  • Saisonkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen: für saisonalen Betrieb oder Überführungsfahrten als Alternative zur dauerhaften Zulassung.

Tipps

  • Klären Sie vor dem Termin, ob Ihre Zulassungsstelle nur mit Online-Terminvergabe arbeitet, und buchen Sie früh.
  • Lassen Sie sich die eVB-Nummer direkt bei Abschluss der Versicherung geben; viele Anbieter schicken sie per SMS oder E-Mail.
  • Prüfen Sie, ob die i-Kfz-Online-Zulassung für Sie passt: Sie spart Wartezeit und ist günstiger, setzt aber den freigeschalteten Personalausweis mit eID voraus.
  • Reservieren Sie ein Wunschkennzeichen vorab online, dann ist es am Zulassungstag gesichert.
  • Halten Sie das SEPA-Mandat bereit: Ohne gültige Bankverbindung für die Kfz-Steuer wird das Fahrzeug nicht zugelassen.

Häufig gestellte Fragen

Wo melde ich mein Auto an?

Bei der Kfz-Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) Ihres Wohnorts oder Firmensitzes. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach Ihrer Meldeadresse. Alternativ können Sie viele Fahrzeuge online über i-Kfz anmelden.

Welche Unterlagen brauche ich für die Neuzulassung?

Personalausweis, eVB-Nummer der Versicherung, Zulassungsbescheinigung Teil II, SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer und beim Neuwagen die CoC-Bescheinigung. Bei bereits genutzten Fahrzeugen kommt ein gültiger HU-Nachweis hinzu.

Was kostet es, ein Auto anzumelden?

Vor Ort fallen rund 27 bis 30 Euro Verwaltungsgebühr an, dazu 20 bis 35 Euro für die Kennzeichenschilder. Online über i-Kfz ist die Gebühr oft deutlich niedriger. Ein Wunschkennzeichen kostet etwa 10 bis 13 Euro extra.

Was ist die eVB-Nummer?

Die eVB-Nummer ist die elektronische Versicherungsbestätigung, ein 7-stelliger Code Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie weist nach, dass das Fahrzeug versichert ist. Ohne eVB-Nummer kann kein Auto zugelassen werden.

Kann ich mein Auto online anmelden?

Ja. Über die internetbasierte Fahrzeugzulassung i-Kfz lässt sich die Neuzulassung seit der Stufe 4 komplett digital erledigen. Sie brauchen einen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion, die eVB-Nummer und die Sicherheitscodes der Fahrzeugpapiere.

Brauche ich einen TÜV-Nachweis für einen Neuwagen?

Nein. Ein fabrikneues Fahrzeug hat noch keine Hauptuntersuchung; stattdessen dient die CoC-Bescheinigung des Herstellers als Nachweis. Erst bereits genutzte Fahrzeuge brauchen einen gültigen HU-Nachweis zur Zulassung.

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Wunschkennzeichen

Wunschkennzeichen reservieren und beantragen: Kosten, Ablauf und verbotene Kombinationen

Ein Wunschkennzeichen reservieren Sie online über das Portal Ihrer Zulassungsbehörde oder direkt vor Ort. Die Zuteilung kostet bundesweit 10,20 Euro, die Reservierung zusätzlich 2,60 Euro – insgesamt also rund 12,80 Euro. Die Reservierung gilt je nach Behörde meist 10 bis 90 Tage.

Sie möchten Ihr Auto, Motorrad oder Wohnmobil mit Ihren Initialen, Ihrem Geburtsjahr oder einer leicht zu merkenden Zahlenfolge anmelden? Ein Wunschkennzeichen macht das möglich. Sie wählen die Buchstaben- und Zahlenkombination selbst, statt eine zufällig zugeteilte Nummer hinzunehmen. Diese Seite erklärt, wie Sie Ihr Wunschkennzeichen prüfen und reservieren, was es kostet, wie lange die Reservierung gilt und welche Kombinationen nicht erlaubt sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Ortes, an dem das Fahrzeug zugelassen wird – meist über deren Online-Portal oder das Bürgeramt.
  • Kosten: 10,20 Euro für die Zuteilung des Wunschkennzeichens plus 2,60 Euro für die Reservierung, zusammen 12,80 Euro. Diese Gebühren sind bundesweit einheitlich.
  • Reservierungsdauer: je nach Behörde unterschiedlich, in der Regel zwischen 10 und 90 Tagen. Eine Verlängerung ist oft gegen Gebühr möglich.
  • Kein Rechtsanspruch: Das Wunschkennzeichen ist ein freiwilliger Service. Ist die Kombination bereits vergeben oder unzulässig, erhalten Sie sie nicht.
  • Online möglich: Reservierung und teils die komplette Zulassung laufen über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz).

Was ist ein Wunschkennzeichen?

Ein Kfz-Kennzeichen besteht aus zwei Teilen. Das Unterscheidungszeichen sind die ein bis drei Buchstaben am Anfang, die für den Zulassungsort stehen – etwa B für Berlin oder M für München. Diesen Teil können Sie nicht frei wählen, er richtet sich nach dem Ort der Zulassung. Frei gestalten lässt sich die Erkennungsnummer: ein bis zwei Buchstaben und bis zu vier Ziffern.

Genau diese Erkennungsnummer legen Sie beim Wunschkennzeichen selbst fest. Beliebt sind die eigenen Initialen, das Geburtsdatum, das Geburtsjahr oder die Anfangsbuchstaben von Partnerin oder Partner. Viele möchten auch das alte Kennzeichen vom vorherigen Fahrzeug behalten, damit sie sich keine neue Nummer merken müssen.

Das Unterscheidungszeichen ist vorgegeben, aber Sie haben die freie Wahl bei Erkennungsbuchstaben und Ziffern – im Rahmen der zulässigen Stellenzahl. Insgesamt darf ein Kennzeichen maximal acht Zeichen umfassen.

Voraussetzungen

Für die Reservierung selbst brauchen Sie noch kein Fahrzeug anzumelden – Sie sichern sich nur die Kombination vorab. Damit die Wunschkombination zugeteilt werden kann, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Das Unterscheidungszeichen muss zum Zulassungsbezirk passen, in dem Sie das Fahrzeug anmelden (Ihr Wohnort bzw. Standort des Fahrzeugs).
  • Die gewünschte Kombination ist noch frei und nicht bereits anderweitig vergeben oder reserviert.
  • Die Kombination ist zulässig und verstößt nicht gegen die guten Sitten (siehe verbotene Kombinationen).
  • Sie halten die Vorgaben zur Stellenzahl ein (ein bis zwei Buchstaben, bis zu vier Ziffern in der Erkennungsnummer).

Erforderliche Unterlagen

Für die reine Online-Reservierung genügen meist Ihre persönlichen Daten – eine Ausweis-Authentifizierung ist dafür oft nicht nötig. Für die anschließende Zulassung des Fahrzeugs brauchen Sie die üblichen Papiere:

  • Reservierungsbestätigung des Wunschkennzeichens (ausgedruckt oder als Vorgangsnummer)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldeadresse
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und -brief)
  • Bestätigung der Hauptuntersuchung (HU), bei Neufahrzeugen die CoC-Bescheinigung
  • Nachweis einer Kfz-Versicherung (eVB-Nummer)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
Die Reservierung ersetzt nicht die Zulassung. Erst wenn Sie das Fahrzeug innerhalb der Reservierungsfrist anmelden, gehört Ihnen das Kennzeichen tatsächlich. Läuft die Frist ab, wird die Kombination wieder freigegeben.

Ablauf: So reservieren Sie Ihr Wunschkennzeichen

  • Schritt 1 – Portal aufrufen: Öffnen Sie den Online-Dienst zur Wunschkennzeichen-Reservierung Ihrer Zulassungsbehörde. Viele Kommunen bieten das über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) an.
  • Schritt 2 – Kombination prüfen: Geben Sie Ihre gewünschten Buchstaben und Ziffern ein. Das System zeigt sofort, ob die Kombination frei ist.
  • Schritt 3 – Alternativen testen: Ist die Wunschnummer vergeben, probieren Sie Varianten aus, bis eine freie Kombination passt.
  • Schritt 4 – Reservieren und bezahlen: Reservieren Sie die freie Kombination und zahlen Sie die Gebühr online.
  • Schritt 5 – Bestätigung sichern: Drucken Sie die Reservierungsbestätigung aus oder notieren Sie die Vorgangsnummer.
  • Schritt 6 – Schilder prägen lassen: Lassen Sie die Schilder bei einem Prägedienst herstellen – das geht vor Ort an der Zulassungsstelle oder online.
  • Schritt 7 – Fahrzeug zulassen: Melden Sie das Fahrzeug innerhalb der Reservierungsfrist an, vor Ort oder vollständig online per i-Kfz.
Wenn Sie ohnehin eine i-Kfz-Komplettzulassung planen, können Sie das Wunschkennzeichen direkt im selben Vorgang auswählen und müssen es nicht separat reservieren. Für die volle Online-Zulassung benötigen Sie einen Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion und ein passendes Lesegerät oder eine Smartphone-App.

Kosten und Gebühren

Die Gebühren für ein Wunschkennzeichen sind bundesweit einheitlich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt. Sie sind unabhängig vom Bundesland gleich.

Leistung Gebühr
Zuteilung Wunschkennzeichen 10,20 Euro
Reservierung des Kennzeichens 2,60 Euro
Summe Wunschkennzeichen-Aufschlag 12,80 Euro
Verlängerung der Reservierung je nach Behörde unterschiedlich

Dazu kommen die normalen Kosten der Fahrzeugzulassung – die Verwaltungsgebühr für eine Neuzulassung liegt bundesweit bei rund 26 bis 30 Euro – sowie die Schilder selbst, die je nach Prägedienst und Anzahl meist zwischen etwa 20 und 35 Euro kosten. Die Schilderkosten legt der jeweilige Anbieter fest und sind nicht behördlich geregelt.

Reservierungsdauer und Sonderfälle

Wie lange eine Reservierung gilt, entscheidet die jeweilige Behörde selbst. Üblich ist eine Frist zwischen 10 und 90 Tagen, manche Städte reservieren auch länger. Können Sie das Fahrzeug nicht rechtzeitig anmelden, lässt sich die Reservierung in vielen Fällen verlängern – fragen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei Ihrer Zulassungsbehörde nach.

Ein paar Sonderfälle lohnen sich zu kennen:

  • Kennzeichen mitnehmen (Kennzeichenmitnahme): Seit 2015 dürfen Sie Ihr Kennzeichen bei einem Umzug bundesweit behalten. Auch beim Halterwechsel kann das alte Kennzeichen unter Umständen weitergeführt werden.
  • Wechselkennzeichen und Saisonkennzeichen: Auch hier ist ein Wunschkennzeichen grundsätzlich möglich, sofern die Kombination frei und zulässig ist.
  • E-Kennzeichen: Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge erhalten das Zusatzkennzeichen „E“ am Ende – die übrige Kombination können Sie als Wunschkennzeichen wählen.

Diese Kombinationen sind verboten

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verbietet Kennzeichen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Was darunter fällt, liegt im Ermessen der jeweiligen Zulassungsbehörde, einige Buchstaben- und Zahlenkombinationen mit Bezug zum Nationalsozialismus sind aber bundesweit ausgeschlossen:

  • Buchstabenkombinationen wie NS, SS, SA, KZ, HJ, AH, SD
  • Kombinationen aus Buchstaben und den Zahlen 18 (für AH) oder 88 (für HH), zum Beispiel HH 88 oder AH 18
  • Buchstabenfolgen wie NPD oder HKN

Daneben sind technisch bestimmte Kombinationen nicht möglich, etwa Erkennungsnummern, die andere amtliche Kennzeichen nachahmen. Ob eine Kombination zulässig ist, prüft das System bei der Online-Reservierung automatisch.

5 Tipps für Ihr Wunschkennzeichen

  • Prüfen Sie vor dem Zulassungstermin online, ob Ihre Wunschkombination frei ist – das spart Zeit am Schalter.
  • Legen Sie sich zwei bis drei Alternativen zurecht, falls die erste Wahl vergeben ist.
  • Behalten Sie die Reservierungsfrist im Blick und melden Sie das Fahrzeug rechtzeitig an, sonst verfällt die Reservierung.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Behörde die komplette Zulassung per i-Kfz anbietet – dann erledigen Sie alles online inklusive Wunschkennzeichen.
  • Lassen Sie die Schilder erst prägen, wenn die Reservierung steht – sie passen nur zu genau dieser Kombination.

Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Wunschkennzeichen?

Ein Wunschkennzeichen kostet bundesweit 10,20 Euro für die Zuteilung plus 2,60 Euro für die Reservierung, zusammen 12,80 Euro. Diese Gebühren sind in der GebOSt einheitlich geregelt. Hinzu kommen die normale Zulassungsgebühr und die Kosten für die Schilder.

Wie lange gilt eine Wunschkennzeichen-Reservierung?

Die Reservierungsdauer ist je nach Zulassungsbehörde unterschiedlich, meist zwischen 10 und 90 Tagen. Können Sie das Fahrzeug nicht rechtzeitig anmelden, lässt sich die Reservierung oft gegen Gebühr verlängern. Fragen Sie vor Ablauf bei Ihrer Behörde nach.

Kann ich ein Wunschkennzeichen komplett online beantragen?

Ja. Die Reservierung läuft bei den meisten Behörden online. Über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) können Sie das Fahrzeug oft vollständig digital zulassen und das Wunschkennzeichen direkt im Vorgang auswählen. Dafür brauchen Sie einen Personalausweis mit Online-Funktion.

Habe ich einen Anspruch auf mein Wunschkennzeichen?

Nein. Das Wunschkennzeichen ist ein freiwilliger Service ohne Rechtsanspruch. Ist die Kombination bereits vergeben oder unzulässig, erhalten Sie sie nicht. Das Unterscheidungszeichen richtet sich zudem immer nach dem Zulassungsort.

Kann ich mein altes Kennzeichen behalten?

In vielen Fällen ja. Seit 2015 dürfen Sie Ihr Kennzeichen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands behalten. Auch bei einem Halterwechsel ist die Weiterführung unter Umständen möglich. Klären Sie das im Einzelfall mit Ihrer Zulassungsbehörde.

Welche Kennzeichen sind verboten?

Verboten sind Kombinationen, die gegen die guten Sitten verstoßen, vor allem mit Bezug zum Nationalsozialismus wie NS, SS, SA, KZ, HJ, AH oder Zahlen wie 18 und 88. Das Reservierungssystem prüft die Zulässigkeit automatisch.

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Ordnung und Verkehr

Ordnung und Verkehr: Behördengänge rund um Auto, Führerschein und Parken

Ob Fahrzeug zulassen, Führerschein erledigen oder einen Parkausweis beantragen – im Bereich Ordnung und Verkehr bündeln wir die wichtigsten Behördengänge rund um Mobilität. Diese Übersicht führt Sie direkt zur passenden Anleitung.

Zuständig sind hier meist zwei Stellen: die Kfz-Zulassungsstelle für alles rund ums Fahrzeug und die Führerscheinstelle für die Fahrerlaubnis. Parkausweise erteilt dagegen das Straßenverkehrs- oder Ordnungsamt Ihrer Kommune. Was Sie jeweils mitbringen müssen, welche Fristen gelten und was es kostet, steht ausführlich auf den verlinkten Seiten.

Die Zuständigkeit richtet sich fast immer nach Ihrem Wohnort. Für Fahrzeug und Führerschein ist die Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in der Sie gemeldet sind; bei Parkausweisen entscheidet die Adresse, an der Sie wohnen oder Ihr Gewerbe betreiben. Ein bundesweit einheitliches Amt für diese Anliegen gibt es nicht – die Abläufe folgen aber denselben rechtlichen Vorgaben, etwa der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung. Welche Stelle bei Ihnen vor Ort konkret zuständig ist und ob ein Termin nötig ist, klären Sie am besten vorab über das Online-Angebot Ihrer Kommune.

Themen im Überblick

Welche Stelle ist wofür zuständig?

Im Bereich Mobilität greifen verschiedene Ämter ineinander. Die folgende Orientierung zeigt, an wen Sie sich mit welchem Anliegen wenden.

Anliegen Zuständige Stelle Mehr dazu
Fahrzeug an-/abmelden, Kennzeichen Kfz-Zulassungsstelle Zulassung, Wunschkennzeichen
Fahrerlaubnis, Führerschein Führerscheinstelle (Fahrerlaubnisbehörde) Führerscheinstelle
Parken am Wohnort Straßenverkehrs-/Ordnungsamt Anwohnerparkausweis
Parken für Betriebe Straßenverkehrs-/Ordnungsamt Gewerbeparkausweis
Bußgeld, Punkte, Fahrverbot Bußgeldstelle, Kraftfahrt-Bundesamt (Fahreignungsregister) Bußgeldbescheid, Punkte in Flensburg

Tipp: Viele Zulassungs- und Führerscheinstellen arbeiten nur nach vorheriger Terminvergabe. Buchen Sie den Termin online bei Ihrem örtlichen Amt und halten Sie die geforderten Unterlagen vollständig bereit – das vermeidet einen zweiten Weg.

Wichtige Fristen, Kosten und Eckdaten 2026

Die folgenden Werte sind bundesweit in Gebühren- und Zulassungsverordnungen geregelt. Einzelne Kommunen weichen bei den Verwaltungsgebühren leicht ab, die Größenordnung gilt aber überall. Die Schilderprägung beim privaten Schilderdienst (rund 15–30 € pro Kennzeichen) kommt zu den Amtsgebühren hinzu.

Vorgang Kosten / Frist 2026 Gut zu wissen
Auto anmelden (Neuzulassung) ca. 27–50 € Amtsgebühr Plus Wunschkennzeichen und Schilder; online über i-Kfz oft etwas günstiger
Auto ummelden (Umzug/Halterwechsel) ca. 20–35 € Amtsgebühr Innerhalb desselben Zulassungsbezirks meist günstiger
Wunschkennzeichen 2,60 € Reservierung + 10,20 € Zuteilung = 12,80 € Reservierung vorab online möglich, einige Tage gültig
Führerschein umtauschen 26,50 € Grundgebühr (Endbetrag oft 30–45 €) Versand und Foto je nach Kommune zusätzlich
Frist Auto ummelden nach Umzug „unverzüglich“ (Praxis: meist innerhalb 1 Monat) Pflicht nach Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Führerschein-Umtausch Kartenführerschein Baujahr 1999–2001: bis 19.01.2026 · 2002–2004: bis 19.01.2027 Gestaffelt bis 19.01.2033, dann alle Alt-Führerscheine ungültig
H-Kennzeichen (Oldtimer) ab 30 Jahren nach Erstzulassung Fahrzeug muss im weitgehend originalen, guten Zustand sein
Punkte in Flensburg (Fahrverbot) Fahrerlaubnis weg ab 8 Punkten Register beim Kraftfahrt-Bundesamt, kostenlose Auskunft möglich

i-Kfz: Viele Fahrzeugvorgänge – Neuzulassung, Ummeldung, Wiederzulassung und Abmeldung – laufen inzwischen vollständig online über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz). Nötig sind der Online-Ausweis (eID) und ein SEPA-Mandat. Ob Sie nach erfolgreicher Online-Zulassung sofort losfahren dürfen, hängt davon ab, wie weit Ihre Zulassungsstelle das Verfahren umgesetzt hat.

Häufig gestellte Fragen

Was braucht man zum Auto anmelden?

Für die Anmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass, die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (früher Fahrzeugschein und -brief), eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), den Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU/TÜV) und ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Bei gebrauchten Fahrzeugen kommen die alten Kennzeichen dazu. Firmen brauchen zusätzlich einen Handelsregisterauszug.

Was kostet es, ein Auto anzumelden?

Die reine Amtsgebühr für eine Neuzulassung liegt meist zwischen 27 und 50 Euro. Dazu kommen ein Wunschkennzeichen (12,80 Euro) sowie die Schilderprägung beim Schilderdienst (rund 15–30 Euro pro Schild). Insgesamt sollten Sie für eine Anmeldung mit Schildern grob 60 bis 100 Euro einplanen. Über i-Kfz online ist die Verwaltungsgebühr oft etwas niedriger.

Was brauche ich, um mein Auto umzumelden?

Beim Ummelden legen Sie Personalausweis, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, den HU-Nachweis sowie ein SEPA-Mandat vor. Ziehen Sie nur innerhalb desselben Zulassungsbezirks um und behalten das Kennzeichen, reicht oft eine Adressänderung. Bei einem Halterwechsel oder Wechsel des Zulassungsbezirks brauchen Sie zusätzlich eine eVB-Nummer und meist neue Kennzeichen.

Muss ich mein Auto ummelden, wenn ich umziehe?

Ja. Nach einem Wohnsitzwechsel müssen Sie die neue Anschrift unverzüglich der Zulassungsstelle melden – in der Praxis nennen die Ämter meist rund einen Monat als Orientierung. Bleiben Sie im selben Zulassungsbezirk, dürfen Sie Ihr Kennzeichen behalten. Wer die Ummeldung versäumt, riskiert ein Verwarnungsgeld.

Was kostet das Ummelden eines Autos?

Eine Ummeldung kostet je nach Vorgang und Kommune meist 20 bis 35 Euro Amtsgebühr. Beim Wechsel des Zulassungsbezirks oder bei einem Halterwechsel kommen neue Kennzeichen und gegebenenfalls ein Wunschkennzeichen hinzu. Eine reine Adressänderung ohne neue Schilder ist am günstigsten.

Ab wann bekommt man ein H-Kennzeichen?

Ein H-Kennzeichen für Oldtimer gibt es, sobald das Fahrzeug mindestens 30 Jahre nach seiner Erstzulassung alt ist. Zusätzlich muss es weitgehend im Originalzustand und in gutem, gepflegtem Zustand sein. Das prüft ein Sachverständiger (etwa TÜV oder DEKRA) per Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO. Das H-Kennzeichen bringt eine günstige pauschale Kfz-Steuer und Vorteile bei Umweltzonen.

Kennzeichen verloren oder gestohlen – was tun?

Bei Diebstahl erstatten Sie zuerst Anzeige bei der Polizei, denn mit dem Kennzeichen kann Missbrauch betrieben werden. Anschließend gehen Sie zur Zulassungsstelle und lassen ein neues Kennzeichen ausgeben; das alte wird gesperrt. Bei einem bloßen Verlust ohne Diebstahlverdacht genügt oft der Weg zur Zulassungsstelle. Halten Sie Fahrzeugpapiere und Personalausweis bereit.

Welche Kennzeichen sind verboten?

Nicht zulässig sind Buchstabenkombinationen, die NS-Bezüge haben – etwa HJ, KZ, NS, SA, SD oder SS. Diese werden bundesweit nicht zugeteilt. Einzelne Zulassungsstellen sperren darüber hinaus weitere als anstößig empfundene Kombinationen. Welche Kombination noch frei ist, sehen Sie bei der Online-Wunschkennzeichen-Suche Ihrer Kommune.

Bei welcher Stelle bekomme ich meinen Führerschein?

Für die Fahrerlaubnis ist die Führerscheinstelle, auch Fahrerlaubnisbehörde genannt, zuständig. Sie sitzt meist im Landratsamt oder der Stadtverwaltung. Dort beantragen Sie den ersten Führerschein, den Umtausch alter Papierführerscheine oder einen Ersatz nach Verlust. Bis 19.01.2033 müssen alle vor 2013 ausgestellten Führerscheine gestaffelt umgetauscht sein.

Kfz-Zulassungsstelle

Kfz-Zulassungsstelle: Aufgaben, Zuständigkeit und Online-Services

Die Kfz-Zulassungsstelle meldet Fahrzeuge an, um und ab. Zuständig ist die Stelle in Ihrem Wohnort-Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt. Viele Vorgänge laufen seit 2023 vollständig online über das Portal i-Kfz – das ist meist deutlich günstiger als der Gang vor Ort.

Die Kfz-Zulassungsstelle (auch Kfz-Zulassungsbehörde oder Straßenverkehrsamt genannt) ist die Anlaufstelle für alles, was mit der amtlichen Zulassung von Autos, Motorrädern, Anhängern und anderen Fahrzeugen zu tun hat. Ohne Zulassung darf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Diese Seite erklärt, was die Zulassungsstelle macht, wofür sie zuständig ist, welche Unterlagen Sie brauchen und wie Sie viele Vorgänge inzwischen bequem von zu Hause erledigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kfz-Zulassungsstelle ist eine kommunale Behörde – zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt Ihres Wohnorts (bei Firmen: des Firmensitzes).
  • Hauptaufgaben: Fahrzeuge anmelden, umschreiben (ummelden) und außer Betrieb setzen (abmelden) sowie Kennzeichen zuteilen.
  • Seit dem 1. September 2023 lassen sich diese Vorgänge in der Ausbaustufe 4 von i-Kfz vollständig online erledigen.
  • Rechtsgrundlage ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV); die Gebühren regelt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundesweit einheitlich.
  • Die Online-Vorgänge sind günstiger als der Termin vor Ort – eine Außerbetriebsetzung kostet online nur wenige Euro.

Was macht die Kfz-Zulassungsstelle?

Die Zulassungsstelle führt das örtliche Fahrzeugregister und entscheidet darüber, ob und mit welchem Kennzeichen ein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf. Sie ist eine Einrichtung der Kreise und kreisfreien Städte, also kommunal organisiert. Das übergeordnete Zentrale Fahrzeugregister führt dagegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg.

Zu den Kernaufgaben gehören:

  • Neuzulassung: Ein fabrikneues oder noch nicht zugelassenes Fahrzeug bekommt erstmals ein Kennzeichen.
  • Umschreibung (Ummeldung): bei Halterwechsel (Gebrauchtwagenkauf) oder beim Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk.
  • Wiederzulassung: ein zuvor abgemeldetes Fahrzeug wird erneut zugelassen.
  • Außerbetriebsetzung (Abmeldung): etwa beim Verkauf, bei Verschrottung oder längerer Stilllegung.
  • Adressänderung: Eintrag der neuen Anschrift nach einem Umzug innerhalb desselben Bezirks.
  • Kennzeichen: Zuteilung, Reservierung von Wunschkennzeichen, Saison- und Kurzzeitkennzeichen sowie rote Kennzeichen für Händler und Werkstätten.
Die Zulassungsstelle prüft bei der Anmeldung auch, ob für das Fahrzeug ein gültiger Versicherungsschutz besteht und keine offenen Kfz-Steuerforderungen vorliegen. Beides ist Voraussetzung für die Zulassung.

Zuständigkeit: Welche Stelle ist für mich richtig?

Zuständig ist die Kfz-Zulassungsstelle am Ort Ihres Hauptwohnsitzes. In Landkreisen sitzt sie beim Landratsamt, in kreisfreien Städten beim städtischen Straßenverkehrs- oder Ordnungsamt. Für Firmenfahrzeuge richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz oder der Niederlassung des Unternehmens.

Seit der Kennzeichenliberalisierung dürfen Sie in vielen Fällen Ihr altes Unterscheidungszeichen behalten, auch wenn Sie in einen anderen Kreis umziehen. Ummelden müssen Sie das Fahrzeug bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle trotzdem.

Konkrete Adresse, Öffnungszeiten und Online-Angebote finden Sie auf der Website Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt. Suchen Sie dort nach „Kfz-Zulassung“ oder „Straßenverkehrsamt“.

So läuft der Kontakt ab: vor Ort oder online

Sie haben zwei Wege: den klassischen Termin in der Behörde oder die internetbasierte Fahrzeugzulassung i-Kfz.

Vor Ort

  • Termin online oder telefonisch buchen (reduziert Wartezeiten erheblich).
  • Kfz-Versicherung abschließen und eVB-Nummer als Versicherungsnachweis besorgen.
  • Mit allen Unterlagen zum Termin erscheinen.
  • Kennzeichenschilder beim Schildermacher prägen lassen und vor Ort siegeln (stempeln) lassen.

Online über i-Kfz

Seit dem 1. September 2023 ermöglicht die i-Kfz-Stufe 4, Fahrzeuge online an-, um- und abzumelden – ohne Behördengang. Den Zugang erreichen Sie über das Portal Ihres Bundeslandes oder Ihrer Kommune. Sie benötigen dafür:

  • Personalausweis oder eID-Karte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und sechsstelliger PIN, dazu die kostenlose AusweisApp (oder ein Kartenlesegerät); alternativ BundID per ELSTER oder eID.
  • Die Sicherheitscodes von der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie – bei Außerbetriebsetzung – vom Kennzeichensiegel; diese verdeckten Codes legen Sie während des Vorgangs frei.
  • Eine Bankverbindung (SEPA-Lastschrift) für Gebühr und Kfz-Steuer.
Außerbetriebsetzungen und Umschreibungen ohne Halterwechsel sind online nur möglich, wenn die Fahrzeugpapiere nach dem 1. Januar 2015 ausgestellt wurden. Erst seit diesem Zeitpunkt enthalten die Dokumente die nötigen verdeckten Sicherheitscodes.

Erforderliche Unterlagen

Welche Dokumente Sie brauchen, hängt vom Vorgang ab. Für eine Anmeldung vor Ort sind das in der Regel:

Unterlage Wofür
Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) Identitäts- und Wohnsitznachweis
eVB-Nummer Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei Gebrauchtfahrzeugen
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Eigentumsnachweis
Nachweis der Hauptuntersuchung (HU/TÜV) gültige HU erforderlich
SEPA-Lastschriftmandat / IBAN für die Kfz-Steuer
CoC-Bescheinigung bei Neufahrzeugen ohne Vorzulassung
Vollmacht + Ausweis des Halters wenn jemand anderes den Vorgang erledigt

Kosten und Gebühren

Die Verwaltungsgebühren sind über die GebOSt bundesweit einheitlich geregelt – es gibt also keine regionalen Unterschiede bei der eigentlichen Amtsgebühr. Variieren können nur die Kosten für die Kennzeichenschilder beim Schildermacher und für optionale Leistungen wie ein Wunschkennzeichen. Auffällig ist der Preisvorteil der Online-Variante:

Vorgang Vor Ort (ca.) Online (i-Kfz, ca.)
Neuzulassung / Wiederzulassung 26–30 € ab ca. 13 €
Umschreibung mit Halterwechsel 26–30 € ab ca. 13 €
Adressänderung (gleicher Bezirk) ca. 11–13 € günstiger
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ca. 16 € ab ca. 2 €
Wunschkennzeichen (Reservierung) ca. 10–13 € ca. 10–13 €

Hinzu kommen einmalig die Kennzeichenschilder (rund 10–15 € pro Schild beim Schildermacher) und – sofern noch nicht vorhanden – die Umweltplakette. Die Online-Gebühren liegen je nach Vorgang bis zu rund 70 Prozent unter denen des Behördengangs.

Die genannten Beträge sind Richtwerte zum Stand Juni 2026. Die einheitlichen GebOSt-Gebühren können durch Anpassungen der Verordnung leicht abweichen; prüfen Sie die aktuelle Höhe im Portal Ihrer Zulassungsstelle.

Umzug, Verkauf und Sonderfälle

Nach einem Umzug müssen Sie Ihre neue Anschrift bei der Zulassungsstelle eintragen lassen – das sollte zeitnah geschehen, da Sie als Halter zur Mitteilung verpflichtet sind. Bleiben Sie im selben Zulassungsbezirk, genügt eine Adressänderung; ziehen Sie in einen anderen Kreis, ist eine Umschreibung nötig.

Beim Verkauf sollten Verkäufer auf einer sofortigen Um- oder Abmeldung bestehen, damit Steuer- und Haftungspflichten enden. Zulassungsfreie Fahrzeuge wie bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen, motorisierte Krankenfahrstühle oder Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft brauchen keine Zulassung, teils aber ein Versicherungskennzeichen.

Wer eine fällige Ummeldung nach einem Umzug versäumt, riskiert ein Verwarnungsgeld. Erledigen Sie die Adressänderung daher nicht auf die lange Bank.

Tipps für den Behördengang

  • Erst online prüfen: Viele Vorgänge gehen über i-Kfz schneller und günstiger – ein Termin ist oft gar nicht nötig.
  • Termin buchen: Wenn Sie doch hingehen, reservieren Sie vorab einen Termin und sparen sich lange Wartezeiten.
  • Unterlagen vollständig mitnehmen: Fehlt die eVB-Nummer oder der HU-Nachweis, scheitert die Zulassung am Schalter.
  • eID aktivieren: Lassen Sie die Online-Ausweisfunktion frühzeitig freischalten – ohne sie funktioniert i-Kfz nicht.
  • Wunschkennzeichen vorab reservieren: Das geht online und sichert Ihre Wunschkombination für den Termin.

Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich meine zuständige Kfz-Zulassungsstelle?

Zuständig ist die Stelle in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Adresse, Öffnungszeiten und Online-Services finden Sie auf der Website Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt unter dem Stichwort „Kfz-Zulassung“.

Kann ich mein Auto komplett online zulassen?

Ja. Seit dem 1. September 2023 erlaubt i-Kfz in der Stufe 4 die vollständige Online-Zulassung, -Umschreibung und -Abmeldung. Sie brauchen dafür einen Ausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, die AusweisApp und die Sicherheitscodes Ihrer Fahrzeugpapiere.

Was kostet eine Kfz-Zulassung?

Vor Ort liegt die Gebühr für eine Neuzulassung bei rund 26 bis 30 Euro, online ab etwa 13 Euro. Die Verwaltungsgebühren sind bundesweit über die GebOSt einheitlich; hinzu kommen Kennzeichenschilder und gegebenenfalls ein Wunschkennzeichen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Anmeldung?

In der Regel Personalausweis, eVB-Nummer, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, HU-Nachweis sowie ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Bei Neufahrzeugen kommt die CoC-Bescheinigung hinzu, bei Vertretung eine Vollmacht.

Muss ich nach einem Umzug ummelden?

Ja. Sie müssen Ihre neue Anschrift bei der Zulassungsstelle eintragen lassen. Innerhalb desselben Bezirks reicht eine Adressänderung, beim Wechsel in einen anderen Kreis ist eine Umschreibung nötig. Versäumnisse können ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen.

Brauche ich für die Online-Abmeldung neue Fahrzeugpapiere?

Die Online-Außerbetriebsetzung funktioniert nur mit Papieren, die nach dem 1. Januar 2015 ausgestellt wurden. Ältere Dokumente enthalten die nötigen verdeckten Sicherheitscodes nicht – in diesem Fall müssen Sie vor Ort abmelden.

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Hundesteuer

Der Hund gilt als der beste Freund des Menschen und ist für viele Menschen ein treuer Begleiter. Hundehalter/innen sehen ihren Vierbeiner nicht als Haustier, sondern vielfach als Familienmitglied. Aber: Wer einen Hund hält, muss Steuern dafür bezahlen. Die Hundesteuer wird von den Kommunen erhoben und fällt an, wenn ein Hund im Haushalt lebt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer – jede Gemeinde legt die Höhe selbst fest, es gibt keinen bundesweit einheitlichen Satz.
  • Rechtsgrundlage ist Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz; das Steueraufkommen steht den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 GG zu.
  • Neue Hundehalter müssen ihren Hund meist innerhalb von 2 Wochen bis 1 Monat anmelden – wer das versäumt, riskiert Bußgelder bis zu 10.000 Euro.
  • Der Jahresbeitrag für einen normalen Hund liegt 2026 je nach Stadt zwischen rund 50 Euro und 190 Euro.

Das hat es mit der Hundesteuer auf sich

Die Hundesteuer wirft bei vielen Menschen Fragen auf. Zunächst: Die Hundehaltung selbst begründet die Steuerpflicht. Als Hundehalter/in bekommst du aber keine Gegenleistung von der Kommune. Die Gemeindesteuer ist eine Aufwandsteuer und besteuert die Hundehaltung. Du hast keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen dafür.

Oft soll die Hundesteuer eine abschreckende Wirkung haben. Die teils hohen Kosten sollen Menschen davon abhalten, sich Hunde anzuschaffen. Besonders die Mehrhundehaltung wird vielerorts nicht gerne gesehen – sie wird deutlich stärker besteuert.

Hundesteuer an- und abmelden

Wer einen Hund anschafft oder abgibt, muss dies der Stadt mitteilen. In der Regel reicht es, ins Bürgerbüro zu gehen. Oft gibt es aber auch Online-Formulare für die Anmeldung oder Abmeldung. Der Aufwand ist überschaubar.

Ausschlaggebende Kriterien für die Höhe der Hundesteuer

Die Hundesteuer variiert je nach Ort, weil es keine bundesweit einheitliche Steuer ist. Diese Faktoren beeinflussen die Höhe:

  • Hundesteuersatz der Gemeinde
  • Rassezugehörigkeit des Hundes
  • Anzahl der Hunde im Haushalt
  • Besondere Verwendung des Hundes

Diese Möglichkeiten zur Befreiung und Ermäßigung gibt es

Wenn dein Hund eine besondere Aufgabe hat, ist eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer möglich. Das gilt für diese Einsatzgebiete:

  • Rettungshunde
  • Assistenzhunde
  • Wachhunde
  • Hirtenhunde
  • Hütehunde
  • Herdenschutzhunde
  • Jagdhunde

Erforderliche Angaben für die Anmeldung eines Hundes

Die Anmeldung eines Hundes ist unkompliziert. Du brauchst folgende Angaben:

  • Halter/in des Hundes
  • Alter des Hundes
  • Rasse des Hundes
  • Herkunft des Hundes
  • Beginn der Hundehaltung

Checkliste: So kannst du einen Hund abmelden

Um einen Hund von der Hundesteuer abzumelden, musst du die Kommune informieren und Nachweise vorlegen. Je nach Grund können das diese Unterlagen sein:

  • Übernahmevertrag des Tierschutzvereins
  • Tierärztliche Todesbescheinigung
  • Verkaufsvertrag mit Angaben zum neuen Halter

Zieht du mit dem Hund um, teilst du die neue Adresse mit.

5 Tipps in Zusammenhang mit der Hundesteuer

Die Hundesteuer lässt sich in der Regel nicht umgehen. Als Hundehalter/in musst du sie in Kauf nehmen. Diese fünf Tipps helfen dir dabei:

  • Melden Sie Ihren neuen Hund innerhalb von zwei Wochen an.
  • Machen Sie bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Angaben.
  • Nehmen Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teil.
  • Führen Sie die Hundesteuermarke bei Spaziergängen mit dem Hund mit.
  • Informieren Sie sich über eine mögliche Ermäßigung oder Befreiung.

Rechtsgrundlagen: Warum gibt es die Hundesteuer überhaupt?

Kurz gesagt: Die verfassungsrechtliche Basis der Hundesteuer liegt in Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Dort erhalten die Länder die Gesetzgebungskompetenz für örtliche Aufwandsteuern. Die Gemeinden setzen diese Kompetenz über ihre eigenen Hundesteuersatzungen um – ein bundesweites Hundesteuergesetz gibt es nicht.

Die Antwort auf diese Frage steht im Grundgesetz. Art. 105 Abs. 2a GG erlaubt den Ländern, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu regeln, solange sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundehaltung ist rechtlich ein persönlicher Lebensaufwand – genau das, was eine Aufwandsteuer besteuert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Einordnung in ständiger Rechtsprechung, unter anderem im Verfahren BVerwG 11 C 8.09 aus dem Jahr 2011.

Wer bekommt die Einnahmen? Art. 106 Abs. 6 GG ist eindeutig: Das Aufkommen aus örtlichen Aufwandsteuern geht an die Gemeinden. Das erklärt, warum es keine bundesweit einheitliche Antwort auf die Frage gibt, wofür die Hundesteuer verwendet wird. Jede Kommune entscheidet selbst, wie sie die Einnahmen einsetzt – eine zweckgebundene Verwendung ist nicht vorgeschrieben. Die Steuer fließt in den allgemeinen Gemeindehaushalt.

Die konkrete Ausgestaltung steht in den Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Bundesländer. Diese ermächtigen die Gemeinden, eigene Hundesteuersatzungen zu erlassen. Darin stehen Steuersatz, Fälligkeitstermine, Anmeldepflichten und die Definition „gefährlicher Hund“. Jede Satzung ist anders, deshalb unterscheidet sich die Hundesteuer in Deutschland von Ort zu Ort teils erheblich.

Wer muss Hundesteuer zahlen?

Kurz gesagt: Steuerpflichtig ist, wer einen Hund im eigenen Haushalt oder Betrieb hält – unabhängig davon, wem der Hund gehört. Entscheidend ist die tatsächliche Haltung im Gemeindegebiet, nicht das Eigentum.

Die Steuerpflicht knüpft an die Hundehaltung an, nicht ans Eigentum. Wer einen Hund dauerhaft bei sich aufnimmt – ob gekauft, adoptiert oder übernommen – ist Halter im steuerrechtlichen Sinne. Das gilt für Privatpersonen wie für Unternehmen. Du musst den Hund auch anmelden, wenn du ihn nur vorübergehend für jemand anderen betreuest.

Maßgeblich ist der Ort der Haltung. Zieht du mit Hund in eine neue Gemeinde um, musst du dich dort neu anmelden – die alte Anmeldung gilt nicht weiter. Zuständig ist das örtliche Steueramt, die Stadtkasse oder das Bürgeramt. Die genaue Bezeichnung variiert, die Funktion ist überall dieselbe.

Warum zahlen wir Hundesteuer, obwohl wir dafür keine Gegenleistung bekommen? Das ist der Kern einer Aufwandsteuer: Sie besteuert den finanziellen Aufwand der Hundehaltung. Haustiere werden in Deutschland unterschiedlich behandelt – Hunde sind die einzige Tierart mit einer eigenen kommunalen Steuer. Katzen, Vögel oder Kleintiere sind steuerfrei.

Anmeldefristen und Bußgelder: Was passiert bei Versäumnis?

Kurz gesagt: Die Anmeldefrist beträgt je nach Gemeinde 2 Wochen bis 1 Monat nach Aufnahme des Hundes. Wer die Frist versäumt, riskiert rückwirkende Steuerfestsetzung und Bußgelder – in manchen Kommunen bis zu 10.000 Euro.

Die meisten Hundesteuersatzungen geben eine klare Frist vor: Nach der Aufnahme eines Hundes oder nach dem Zuzug in die Gemeinde bleiben typischerweise 2 Wochen bis 1 Monat, um den Hund anzumelden. Bei Umzug musst du auch in der alten Gemeinde abmelden – in der Regel innerhalb von 1 Monat.

Was passiert bei Versäumnis? Die Gemeinde kann die Steuer rückwirkend ab dem tatsächlichen Haltungsbeginn festsetzen. Wer etwa 5 Jahre lang keine Hundesteuer bezahlt hat, obwohl er steuerpflichtig war, muss im schlimmsten Fall den gesamten Rückstand nachzahlen. Hinzu kommen Bußgelder nach dem örtlichen Ordnungswidrigkeitenrecht. Manche Kommunen sehen in ihren Satzungen Obergrenzen von mehreren Tausend bis zu 10.000 Euro vor.

Unwissenheit schützt nicht vor diesen Konsequenzen. Wenn du einen Hund neu aufnimmst, solltest du die Anmeldung zügig erledigen – idealerweise noch in der ersten Woche. Das örtliche Bürgeramt oder die städtische Finanzverwaltung ist die richtige Anlaufstelle.

Wie hoch ist die Hundesteuer 2026? Kosten im Städtevergleich

Kurz gesagt: Was Hundesteuer kostet, hängt stark vom Wohnort ab. 2026 liegt der Jahresbeitrag für den ersten normalen Hund zwischen rund 50 Euro in günstigen Gemeinden und bis zu 190 Euro in teureren Städten. Die folgende Tabelle zeigt typische Sätze aus verschiedenen Regionen.

Die Hundesteuer ist keine bundesweit einheitliche Abgabe. Jede Gemeinde legt ihren Steuersatz selbst fest. Die Spannbreite ist erheblich: In manchen ländlichen Gemeinden liegt der Jahresbeitrag für den ersten Hund deutlich unter 50 Euro, in Städten mit angespanntem Haushalt näher an 190 Euro. Die folgende Tabelle gibt eine Orientierung für ausgewählte Städte (Stand 2026, Angaben ohne Gewähr – verbindliche Werte immer bei der jeweiligen Gemeinde erfragen):

Stadt / Region 1. Hund (pro Jahr) 2. Hund (pro Jahr) Kampfhund / Listenhund
Berlin ca. 120 Euro ca. 180 Euro ca. 840 Euro
Hamburg ca. 90 Euro ca. 180 Euro ca. 900 Euro
München ca. 100 Euro ca. 200 Euro ca. 800 Euro
Köln ca. 156 Euro ca. 264 Euro ca. 756 Euro
Frankfurt am Main ca. 90 Euro ca. 150 Euro ca. 600 Euro
Leipzig ca. 50 Euro ca. 75 Euro ca. 600 Euro

Die Tabelle zeigt die großen Unterschiede: In Leipzig zahlen Hundehalter für den ersten Hund etwa 50 Euro pro Jahr, in Köln über 150 Euro. Für Kampfhunde und Listenhunde gelten fast überall drastisch erhöhte Sätze. Ob die Hundesteuer steuerlich absetzbar ist, fragen viele. Die Antwort ist einfach: Privat gehaltene Hunde sind in der Regel nicht absetzbar. Wird der Hund nachweislich beruflich eingesetzt – etwa als Wachhund für einen Betrieb – kann ein Abzug möglich sein. Das örtliche Finanzamt gibt dazu verbindliche Auskunft.

Hundesteuermarke: Nachweis und Digitalisierung

Kurz gesagt: Nach der Anmeldung erhalten Hundehalter in den meisten Kommunen eine Hundesteuermarke. Diese muss beim Spaziergang mitgeführt oder am Halsband befestigt sein. Ab 2026 stellen einzelne Großstädte auf digitale Nachweise um.

Die Hundesteuermarke ist der sichtbare Beleg dafür, dass ein Hund ordnungsgemäß angemeldet ist. Klassisch ist sie aus Metall und wird am Halsband befestigt. Viele Satzungen schreiben vor, dass die Marke beim Führen des Hundes sichtbar getragen werden muss. Fehlt sie, kann das Ordnungsamt die Haltereigenschaft nicht sofort prüfen.

Ab 2026 stellen einzelne Großstädte auf digitale Nachweise um – QR-Codes oder Einträge in kommunalen Apps ersetzen zunehmend die physische Marke. Die Tendenz zur Digitalisierung ist erkennbar, aber noch nicht überall. Welches System deine Gemeinde nutzt, steht in der Hundesteuersatzung oder ist beim Bürgeramt zu erfragen.

Wer die Marke verliert, bekommt eine Ersatzmarke. Dafür fällt meist eine geringe Gebühr an. Die Marke ist personengebunden: Bei Halterwechsel oder Umzug verliert sie ihre Gültigkeit.

Weiterführende Informationen

Das Grundgesetz im Wortlaut – Art. 105 und Art. 106 zur Steuergesetzgebungskompetenz der Länder und Gemeinden: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland auf gesetze-im-internet.de

Überblick zu kommunalen Steuern und dem Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden: Steuerpolitik der Bundesregierung auf bundesregierung.de

Lexikalische Einordnung der Hundesteuer als Aufwandsteuer im deutschen Steuerrecht: Hundesteuer – Wikipedia

Warum gibt es eine Hundesteuer?

Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer auf den persönlichen Lebensaufwand der Hundehaltung. Sie soll die Zahl der gehaltenen Hunde begrenzen und fließt in den allgemeinen Gemeindehaushalt. Eine Gegenleistung erhalten Hundehalter nicht.

Wie hoch ist die Hundesteuer 2026?

Je nach Gemeinde zahlen Halter zwischen rund 50 Euro und 190 Euro pro Jahr für den ersten Hund. Für Kampfhunde und Listenhunde sind die Sätze deutlich höher. Verbindliche Zahlen liefert deine Gemeinde.

Was passiert, wenn man den Hund nicht anmeldet?

Die Gemeinde kann die Steuer rückwirkend festsetzen. Zusätzlich drohen Bußgelder, die je nach Satzung bis zu 10.000 Euro betragen können. Unwissenheit schützt nicht davor.

Ist die Hundesteuer steuerlich absetzbar?

Privat gehaltene Hunde sind in der Regel nicht absetzbar. Bei nachweislichem beruflichem Einsatz – etwa als Wachhund für einen Betrieb – kann eine Absetzbarkeit möglich sein. Das Finanzamt gibt dazu verbindliche Auskunft.

Welche Frist gilt für die Anmeldung eines Hundes?

Typischerweise beträgt die Frist 2 Wochen bis 1 Monat nach Aufnahme des Hundes oder nach Zuzug in die Gemeinde. Die genaue Frist steht in der Hundesteuersatzung deiner Gemeinde.

Benötigt man für die Hundesteuer einen Hundeführerschein?

Der Hundeführerschein ist keine Voraussetzung für die Anmeldung zur Hundesteuer. Er kann aber in manchen Bundesländern für bestimmte Rassen oder zur Haltungserlaubnis verlangt werden. Das regeln die Hundegesetze der Länder.

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Hund anmelden

Hund anmelden: Hundesteuer, Frist und Ablauf 2026

Ihren Hund melden Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung an, meist beim Steueramt oder online. Je nach Wohnort gilt eine Frist von ein bis vier Wochen, danach erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid. Die Hundesteuer liegt für den ersten Hund meist zwischen rund 40 und 190 Euro im Jahr.

Wenn Sie sich einen Hund anschaffen oder mit Ihrem Tier in eine neue Gemeinde ziehen, müssen Sie ihn anmelden. Das ist Pflicht und Grundlage für die Hundesteuer, eine kommunale Aufwandsteuer. Jede Stadt und Gemeinde legt eigene Regeln, Fristen und Steuersätze fest. Deshalb finden Sie hier den allgemeinen Ablauf und worauf Sie achten müssen. Die genauen Beträge erfragen Sie bei Ihrer Gemeinde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, meist das Steueramt. Viele Kommunen bieten die Anmeldung online an.
  • Die Frist beträgt je nach Gemeinde meist 1 bis 4 Wochen nach Anschaffung oder Zuzug. Bei Welpen läuft sie oft ab dem 3. Lebensmonat.
  • Die Hundesteuer für den ersten Hund liegt meist zwischen rund 40 und 190 Euro im Jahr, für Listenhunde teils mehrere Hundert bis über 1.000 Euro.
  • Nach der Anmeldung kommt der Hundesteuerbescheid, vielerorts auch eine Hundemarke. Einige Städte (z. B. Berlin) geben keine Marke mehr aus.
  • Wer den Hund nicht anmeldet, riskiert Nachzahlungen und ein Bußgeld – bis zu 10.000 Euro sind möglich, in der Praxis meist 100 bis 500 Euro plus Nachzahlung.

Was bedeutet die Anmeldung eines Hundes?

Die Anmeldung ist die behördliche Registrierung Ihres Hundes bei der Gemeinde. Mit ihr setzen Sie die Hundesteuer in Gang. Das ist keine Versicherung und kein Chip-Register, sondern eine reine Steuersache. Anmelden müssen Sie unabhängig davon, ob Sie den Hund gekauft, aus dem Tierheim geholt oder geschenkt bekommen haben.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Die Höhe und die Fristen legt jede Kommune selbst fest, deshalb gibt es bundesweit keine einheitlichen Beträge. Mit der Steuer wollen die Gemeinden Einnahmen erzielen und zugleich die Zahl der Hunde steuern. Eine Anmeldepflicht besteht in jeder Gemeinde.

Wichtig: Die Hundesteuer hat nichts mit der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht zu tun, die in einigen Bundesländern gilt. Manche Länder verlangen, dass Hunde gechippt und in einem Landeshunderegister eingetragen werden. Das ist ein getrenntes Verfahren. Erkundigen Sie sich, was in Ihrem Bundesland zusätzlich vorgeschrieben ist.

Auch begrifflich begegnen Ihnen mehrere Bezeichnungen für denselben Vorgang: „Hund anmelden“, „Hund bei der Gemeinde anmelden“, „Hund registrieren“ oder „neuen Hund anmelden“ meinen im Kern die steuerliche Anmeldung beim Steueramt. „Hund ummelden“ bezeichnet meist den Wechsel des Wohnorts oder den Wechsel des Halters. Den Unterschied erklären wir weiter unten genauer.

Voraussetzungen: Wer muss anmelden?

Anmelden muss die Person, die den Hund tatsächlich hält. In der Regel ist das die Halterin oder der Halter im eigenen Haushalt. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist Ihr Wohnort, nicht der Ort, an dem Sie den Hund gekauft haben.

  • Sie haben sich einen Hund angeschafft (Kauf, Tierheim, Übernahme, Geschenk).
  • Sie sind mit Ihrem Hund in eine neue Gemeinde gezogen.
  • Ein zugelaufener Hund lebt dauerhaft bei Ihnen.
  • Bei Welpen beginnt die Steuerpflicht in vielen Gemeinden erst ab dem 3. Lebensmonat.

Halter ist, wer den Hund im eigenen Interesse und für eigene Rechnung versorgt, nicht zwingend der Eigentümer. Lebt der Hund in einem Haushalt mit mehreren Erwachsenen, melden Sie ihn unter der Person an, die ihn überwiegend betreut. Pflegestellen, die einen Hund nur vorübergehend für ein Tierheim oder einen Verein aufnehmen, sind meist nicht steuerpflichtig, solange das Tier weiter dem Verein zugeordnet bleibt. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrem Steueramt.

Frist beachten: Die Anmeldefrist ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Häufig sind es 1 bis 2 Wochen, mancherorts bis zu einem Monat. Verlassen Sie sich nicht auf eine pauschale Frist, sondern prüfen Sie die Vorgabe Ihrer Stadt. Wer zu spät anmeldet, muss mit Nachforderungen und Bußgeld rechnen.

Ab wann muss man einen Hund anmelden?

Die Steuerpflicht entsteht, sobald Sie den Hund halten. Maßgeblich ist nicht der Kaufvertrag, sondern der Tag, an dem das Tier dauerhaft bei Ihnen einzieht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Anmeldefrist Ihrer Gemeinde.

  • Neuer Hund (Kauf, Tierheim, Übernahme): ab dem Einzugstag, innerhalb der gemeindlichen Frist (meist 1–4 Wochen).
  • Welpe aus eigener Zucht oder Wurf: in vielen Gemeinden erst ab dem 3. Lebensmonat. Bis dahin gilt der Welpe oft als steuerfrei.
  • Zuzug aus anderer Gemeinde: ab dem Tag des Umzugs neu anmelden, beim alten Wohnort abmelden.
  • Zugelaufener Hund: sobald absehbar ist, dass er dauerhaft bei Ihnen bleibt.

Wer den genauen Stichtag der eigenen Gemeinde wissen will, findet ihn in der örtlichen Hundesteuersatzung. Diese Satzung steht meist auf der Website der Stadt oder lässt sich beim Steueramt anfragen. Sie regelt verbindlich Frist, Beginn der Steuerpflicht und die Welpenregelung für Ihren Wohnort.

Hund registrieren: Steuer, Chip und Register richtig auseinanderhalten

„Hund registrieren“ kann zweierlei bedeuten. Viele suchen damit die steuerliche Anmeldung bei der Gemeinde. Andere meinen die Kennzeichnung per Mikrochip und den Eintrag in ein Register. Beides sind getrennte Vorgänge mit unterschiedlicher Zuständigkeit.

Vorgang Wo Pflicht?
Steuerliche Anmeldung Gemeinde / Steueramt überall Pflicht
Kennzeichnung per Mikrochip Tierarzt je nach Bundesland, oft für gefährliche Hunde
Eintrag im Landeshunderegister zentrale Landesstelle nur in einzelnen Ländern
Eintrag im Haustierregister Tasso, FINDEFIX (freiwillig) freiwillig, hilft beim Wiederfinden

Der Mikrochip allein meldet den Hund nicht bei der Gemeinde an. Auch ein Eintrag bei Tasso oder FINDEFIX ersetzt die Steueranmeldung nicht. Umgekehrt ersetzt die Steueranmeldung keine im Land vorgeschriebene Chip- oder Registerpflicht. Erledigen Sie beides, wo es für Sie gilt.

EU-Ausblick: Das EU-Parlament hat im April 2026 eine Verordnung zur Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen beschlossen. Eine EU-weite Chip- und Registrierungspflicht für privat gehaltene Hunde greift jedoch erst ab Mitte 2036. An Ihren Pflichten heute ändert das nichts: Es gilt weiter das Recht Ihres Bundeslands.

Erforderliche Unterlagen und Angaben

Was brauche ich, um einen Hund anzumelden? In der Regel reichen Ihre persönlichen Daten, die Angaben zum Hund (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht) sowie die Chipnummer und Bankdaten für das SEPA-Lastschriftmandat. Welche Nachweise zusätzlich verlangt werden, hängt von der Gemeinde ab. Im Einzelnen benötigen Sie meist:

  • Persönliche Daten der Halterin oder des Halters (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • Angaben zum Hund: Rasse, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Größe
  • Datum, seit wann Sie den Hund halten, und dessen Herkunft
  • Anzahl weiterer Hunde im Haushalt (für den Steuersatz wichtig)
  • Chipnummer des Hundes, falls vorhanden
  • Bankdaten für ein SEPA-Lastschriftmandat, wenn Sie die Steuer abbuchen lassen möchten
  • Bei Listenhunden ggf. ein Rassenachweis oder die Einstufung als gefährlicher Hund
  • Ggf. Nachweise für eine Ermäßigung oder Befreiung (z. B. Assistenzhund, Sozialleistungsbescheid)

Eine Hundehaftpflichtversicherung ist in einigen Bundesländern Pflicht, in anderen freiwillig. Für die reine Steueranmeldung wird der Nachweis nicht überall verlangt, kann aber gefordert sein.

Ablauf: So melden Sie Ihren Hund an

Der Weg ist meist kurz. Viele Gemeinden bieten die Anmeldung inzwischen online an, sodass Sie nicht ins Rathaus müssen.

  • Schritt 1: Zuständige Stelle finden. Das ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, meist das Steueramt oder die Steuerkasse. In einigen Ländern läuft die Anmeldung über ein zentrales Hunderegister oder das Finanzamt.
  • Schritt 2: Formular wählen. Sie nutzen das Online-Verfahren, laden das Formular „Anmeldung zur Hundesteuer“ herunter oder holen es vor Ort ab.
  • Schritt 3: Angaben eintragen und absenden. Tragen Sie Ihre Daten und die Angaben zum Hund ein. Prüfen Sie, ob eine Ermäßigung für Sie infrage kommt.
  • Schritt 4: Bescheid abwarten. Die Gemeinde bearbeitet die Anmeldung und schickt Ihnen den Hundesteuerbescheid, oft innerhalb weniger Wochen.
  • Schritt 5: Hundemarke erhalten. Vielerorts bekommen Sie eine Hundesteuermarke, die der Hund beim Ausführen tragen soll. Manche Städte verzichten inzwischen darauf.
Bei einem Umzug erledigen Sie die Hundeanmeldung am besten zusammen mit der Wohnsitz-Ummeldung. In der alten Gemeinde melden Sie den Hund ab, in der neuen melden Sie ihn neu an. Eine automatische Übertragung von einer Stadt in die andere gibt es nicht.

Hund online anmelden

Immer mehr Städte bieten die Hundeanmeldung als Online-Dienst an. Sie füllen das Formular am Rechner aus, laden bei Bedarf Nachweise hoch und senden es digital ab. Eine eigene Software brauchen Sie dafür nicht.

  • Einstieg: über das Serviceportal oder Bürgerportal Ihrer Stadt, Suchbegriff „Hundesteuer anmelden“.
  • Login: manche Portale verlangen ein Konto oder die BundID, viele lassen die Anmeldung auch ohne Login zu.
  • Unterlagen: Chipnummer, Bankdaten fürs SEPA-Mandat und ggf. Nachweise als PDF oder Foto bereithalten.
  • Bestätigung: Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, der Steuerbescheid kommt später per Post oder ins Postfach.

Bietet Ihre Gemeinde keinen Online-Dienst an, genügt oft auch eine formlose E-Mail mit dem ausgefüllten Formular oder der Postweg. Der Zuständigkeitsfinder von Service-BW und vergleichbare Portale anderer Länder zeigen Ihnen den richtigen Weg für Ihren Ort.

Hund ummelden: neuer Besitzer oder Umzug

„Ummelden“ steht für zwei verschiedene Fälle. Wichtig ist: Eine bestehende Anmeldung wandert weder automatisch zu einem neuen Halter noch in eine neue Stadt. In beiden Fällen gehören Ab- und Anmeldung zusammen.

Fall Was zu tun ist
Neuer Besitzer (Hund abgegeben/übernommen) Bisheriger Halter meldet den Hund bei seiner Gemeinde ab. Der neue Halter meldet ihn bei seiner Gemeinde neu an.
Umzug in andere Gemeinde Am alten Wohnort abmelden, am neuen Wohnort anmelden – am besten zusammen mit der Wohnsitz-Ummeldung.
Umzug innerhalb derselben Gemeinde Neue Adresse beim Steueramt mitteilen, keine Ab- und Neuanmeldung nötig.

Beim Halterwechsel ist der Tag der Abgabe entscheidend: Bis dahin zahlt der alte Halter, danach der neue. Geben Sie der Gemeinde das Übergabedatum an, damit die Steuer korrekt aufgeteilt wird. Zu viel gezahlte Steuer für das laufende Jahr wird häufig anteilig erstattet.

Vergisst der bisherige Halter die Abmeldung, läuft die Steuer auf seinen Namen weiter – auch wenn der Hund längst woanders lebt. Deshalb sollte der abgebende Halter die Abmeldung schriftlich erledigen und sich bestätigen lassen.

Kosten und Gebühren

Die Anmeldung selbst ist in der Regel kostenlos. Bezahlen müssen Sie die laufende Hundesteuer. Deren Höhe hängt von Ihrer Gemeinde, der Zahl Ihrer Hunde und teils von der Rasse ab. Die folgenden Werte sind Orientierungsgrößen, keine festen Sätze.

Fall Typische Spanne pro Jahr Hinweis
Erster Hund ca. 40–190 € Auf dem Land oft günstiger, in Großstädten höher
Zweiter Hund oft deutlich höher Viele Kommunen verlangen für jeden weiteren Hund mehr
Listenhund / gefährlicher Hund mehrere Hundert bis über 1.000 € Nicht jede Gemeinde erhebt einen Sondersatz
Anmeldung / Hundemarke meist kostenlos Je nach Satzung kann eine geringe Gebühr anfallen

Die Steuer wird meist jährlich festgesetzt und in Raten fällig, etwa vierteljährlich. Die genauen Termine stehen in Ihrem Steuerbescheid.

Hundesteuer berechnen: Was den Betrag bestimmt

Es gibt keinen bundesweiten Rechner mit einem festen Tarif, weil jede Gemeinde ihren eigenen Satz in der Hundesteuersatzung festlegt. Den genauen Betrag liefert immer Ihr Steuerbescheid. Diese Faktoren bestimmen, was Sie zahlen:

  • Wohnort: Großstädte verlangen meist mehr als ländliche Gemeinden. Einzelne Gemeinden erheben gar keine Hundesteuer.
  • Anzahl der Hunde: Der zweite Hund kostet oft deutlich mehr als der erste, manche Städte verlangen das Doppelte.
  • Einstufung als Listenhund: Für als gefährlich geltende Rassen gilt vielerorts ein stark erhöhter Sondersatz.
  • Ermäßigungen: Tierheimhund im ersten Jahr, Sozialleistungsbezug oder bestimmte Gebrauchshunde senken den Satz oder befreien ganz.

Zur groben Orientierung einige Ersthund-Sätze in Großstädten (Stand 2025/2026, Änderungen vorbehalten): Köln rund 156 €, Berlin rund 120 €, Stuttgart rund 108 €, Frankfurt am Main rund 102 €, München rund 100 €, Hamburg rund 90 €. Für den zweiten Hund liegt der Satz häufig deutlich darüber, in Stuttgart und Frankfurt etwa beim Doppelten. Verlässlich ist nur die Auskunft Ihrer eigenen Gemeinde.

Ermäßigung, Befreiung und Sonderfälle

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie weniger oder gar keine Hundesteuer zahlen. Ob und in welcher Höhe, regelt jede Gemeinde in ihrer Hundesteuersatzung. Den Antrag stellen Sie oft direkt bei der Anmeldung.

  • Ermäßigung: häufig für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen oder für Hunde aus dem Tierheim im ersten Jahr.
  • Befreiung: oft für Assistenz- und Blindenführhunde, manchmal auch für Jagd-, Hüte-, Dienst- oder Rettungshunde.
  • Abmeldung: Sie müssen den Hund abmelden, wenn er stirbt, abgegeben wird, dauerhaft entläuft oder Sie in eine andere Gemeinde ziehen.

Eine Ermäßigung oder Befreiung gibt es nicht automatisch: Sie müssen sie beantragen und in der Regel mit Nachweisen belegen, etwa dem Schwerbehindertenausweis mit passendem Merkzeichen, der Bescheinigung über den Assistenzhund oder dem Bescheid über Bürgergeld. Wird der Grund später hinfällig, etwa weil der Sozialleistungsbezug endet, müssen Sie das der Gemeinde mitteilen.

Hund nicht angemeldet: Strafe und Nachzahlung

Wer seinen Hund nicht oder zu spät anmeldet, verstößt gegen die Hundesteuersatzung der Gemeinde. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann teuer werden.

  • Bußgeld: Je nach Satzung sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich. In der Praxis bleibt es meist bei 100 bis 500 Euro, abhängig von Gemeinde und Dauer der Versäumnis.
  • Nachzahlung: Die Gemeinde fordert die Steuer rückwirkend für den Zeitraum nach, in dem der Hund bereits bei Ihnen lebte.
  • Steuerhinterziehung: Wird der Hund vorsätzlich verschwiegen, kann das in schweren Fällen als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Wer eine versäumte Anmeldung bemerkt, sollte den Hund umgehend nachträglich anmelden. Eine spätere Anmeldung ist jederzeit möglich und mindert das Risiko, weil sie zeigt, dass kein dauerhafter Vorsatz bestand. Chip- und Registerdaten werden vielerorts mit den Steuerdaten abgeglichen, sodass nicht angemeldete Hunde auffallen.

Was passiert, wenn Sie den Hund nicht anmelden? Die Gemeinde kann die Steuer rückwirkend nachfordern und ein Bußgeld verhängen. In schweren Fällen mit Vorsatz droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Melden Sie den Hund deshalb lieber zu spät als gar nicht an.

Zusätzliche Pflichten: Versicherung, Chip und Leine

Mit der Steueranmeldung ist es nicht in jedem Bundesland getan. Je nach Land kommen weitere Pflichten dazu, die nichts mit dem Steueramt zu tun haben.

  • Hundehaftpflicht: In Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist eine Haftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. In den übrigen Ländern gilt sie meist nur für gefährliche Hunde oder Listenhunde – freiwillig ist sie aber überall sinnvoll.
  • Kennzeichnung per Mikrochip: In den meisten Ländern für gefährliche Hunde und Listenhunde vorgeschrieben, in einzelnen Ländern für alle Hunde. Der Chip wird beim Tierarzt gesetzt.
  • Landeshunderegister: Einige Länder führen ein zentrales Register, in das Hunde eingetragen werden müssen – getrennt von der Steueranmeldung.
  • Sachkunde, Leinen- und Maulkorbpflicht: Für bestimmte Rassen oder Hunde ab einer Größe verlangen manche Länder einen Sachkundenachweis oder besondere Auflagen.

Welche dieser Pflichten für Sie gelten, hängt vom Bundesland und teils von der Kommune ab. Die Landeshundeverordnung Ihres Bundeslands nennt die Details. Prüfen Sie das vor allem, bevor Sie einen großen Hund oder eine gelistete Rasse aufnehmen.

Hund bei der Einreise anmelden: Beispiel Schweden

Neben der Steueranmeldung zu Hause kann eine Anmeldung beim Zoll nötig sein, wenn Sie mit dem Hund verreisen. Das hat mit der Hundesteuer nichts zu tun, taucht aber unter „Hund anmelden“ häufig auf. Schweden ist das bekannteste Beispiel.

Müssen Sie einen Hund bei der Einreise nach Schweden anmelden? Ja. Auch aus einem anderen EU-Land melden Sie den Hund beim schwedischen Zoll (Tullverket) an. Das geht vorab online oder direkt bei der Einreise. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Nummer und dürfen den grünen Ausgang „Nichts zu verzollen“ nutzen.

  • EU-Heimtierausweis: Pflicht für die Einreise.
  • Mikrochip: Der Hund muss gekennzeichnet sein, der Ausweis muss zum Chip passen.
  • Tollwutimpfung: gültige Impfung mit 21 Tagen Wartezeit nach der Erstimpfung. Welpen dürfen frühestens mit 15 Wochen einreisen.
  • Anmeldung beim Tullverket: online über das Portal der schwedischen Zollverwaltung oder vor Ort an der Grenze.
  • Fuchsbandwurm: Eine Behandlung ist für Schweden nicht vorgeschrieben (anders als etwa für Norwegen, Finnland oder Irland).

Diese Reiseregeln gelten zusätzlich zur Steueranmeldung in Ihrer Heimatgemeinde. Die deutsche Hundesteuer läuft während einer Reise normal weiter.

Mieter, Hauskauf und Hundehaltung

Die Steueranmeldung ist das eine, die Erlaubnis zur Hundehaltung das andere. Wohnen Sie zur Miete, dürfen Sie nicht in jedem Fall ohne Weiteres einen Hund halten.

  • Mietwohnung: Ein generelles Hundeverbot im Mietvertrag ist nach der Rechtsprechung oft unwirksam, ein Zustimmungsvorbehalt aber zulässig. Klären Sie die Haltung vor der Anschaffung mit der Vermieterin oder dem Vermieter.
  • Eigentumswohnung: Die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann Regeln zur Tierhaltung enthalten.
  • Eigenes Haus nach Kauf: Hier entscheiden Sie frei – die Steueranmeldung bei der für den neuen Wohnort zuständigen Gemeinde bleibt trotzdem Pflicht.

Unabhängig von der Wohnsituation gilt: Die Steueranmeldung richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz. Wer ohne festen Wohnsitz lebt, klärt die Zuständigkeit mit der Gemeinde, in der er sich tatsächlich überwiegend aufhält.

5 Tipps für die Hundeanmeldung

  • Melden Sie den Hund zeitnah nach der Anschaffung an und prüfen Sie vorher die genaue Frist Ihrer Gemeinde.
  • Erledigen Sie bei einem Umzug die Hundeanmeldung gleich mit der Wohnsitz-Ummeldung und melden Sie den Hund am alten Wohnort ab.
  • Prüfen Sie vorab, ob eine Ermäßigung oder Befreiung für Sie infrage kommt, und stellen Sie den Antrag direkt bei der Anmeldung.
  • Klären Sie bei Mietwohnungen die Hundehaltung mit der Vermieterin oder dem Vermieter ab.
  • Führen Sie die Hundemarke beim Ausführen mit, falls Ihre Gemeinde eine ausgibt, und prüfen Sie zusätzliche Pflichten wie Chip und Haftpflicht in Ihrem Bundesland.

Häufig gestellte Fragen

Wo muss ich meinen Hund anmelden?

Bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnorts, meist beim Steueramt. Viele Kommunen bieten die Anmeldung online an. In einigen Bundesländern läuft sie über ein zentrales Hunderegister oder das Finanzamt.

Ab wann muss man einen Hund anmelden?

Ab dem Tag, an dem der Hund dauerhaft bei Ihnen einzieht. Dann läuft die Anmeldefrist Ihrer Gemeinde, meist 1 bis 4 Wochen. Bei Welpen beginnt die Steuerpflicht oft erst ab dem dritten Lebensmonat.

Was brauche ich, um einen Hund anzumelden?

Sie brauchen Ihre persönlichen Daten, die Angaben zum Hund (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe), das Datum, seit dem Sie ihn halten, sowie meist die Chipnummer und Bankdaten für das SEPA-Mandat. Bei Listenhunden kann ein Rassenachweis dazukommen.

Wie melde ich einen neuen Hund an?

Sie nennen dem Steueramt Ihre Daten und die Angaben zum Hund, online oder per Formular. Es spielt keine Rolle, ob Sie den Hund gekauft, aus dem Tierheim geholt oder übernommen haben – angemeldet wird jeder Hund.

Wie melde ich einen Hund auf einen neuen Besitzer um?

Eine direkte Ummeldung gibt es nicht. Der bisherige Halter meldet den Hund bei seiner Gemeinde ab, der neue Halter meldet ihn bei seiner Gemeinde neu an. Maßgeblich ist das Datum der Übergabe.

Wie viel Zeit habe ich für die Anmeldung?

Die Frist ist je nach Gemeinde unterschiedlich, häufig 1 bis 2 Wochen, mancherorts bis zu einem Monat nach Anschaffung oder Zuzug. Bei Welpen beginnt sie oft mit dem 3. Lebensmonat. Fragen Sie die genaue Frist bei Ihrer Stadt nach.

Wie hoch ist die Hundesteuer?

Das legt jede Gemeinde selbst fest. Für den ersten Hund liegt sie meist zwischen rund 40 und 190 Euro im Jahr. Für jeden weiteren Hund und für Listenhunde ist sie oft deutlich höher. Die genauen Sätze nennt Ihre Gemeinde.

Was passiert, wenn ich den Hund nicht anmelde?

Sie verstoßen gegen die Hundesteuersatzung. Die Gemeinde kann die Steuer rückwirkend nachfordern und ein Bußgeld verhängen – möglich sind bis zu 10.000 Euro, üblich sind 100 bis 500 Euro plus Nachzahlung. Bei Vorsatz kann es als Steuerhinterziehung gelten. Eine spätere Anmeldung ist trotzdem jederzeit möglich und sinnvoll.

Kann ich meinen Hund online anmelden?

In vielen Städten ja. Über das Serviceportal Ihrer Stadt füllen Sie das Formular aus und senden es digital ab. Gibt es keinen Online-Dienst, genügt oft eine E-Mail mit dem Formular oder der Postweg.

Ist „Hund registrieren“ dasselbe wie anmelden?

Gemeint ist meist die steuerliche Anmeldung bei der Gemeinde. Davon getrennt sind die Kennzeichnung per Mikrochip und der Eintrag in ein Landes- oder Haustierregister. Der Chip allein meldet den Hund nicht beim Steueramt an.

Muss ich einen Welpen sofort anmelden?

In vielen Gemeinden beginnt die Steuerpflicht erst ab dem dritten Lebensmonat des Welpen. Bis dahin müssen Sie ihn meist nicht anmelden. Da die Regeln variieren, prüfen Sie die Vorgabe Ihrer Stadt.

Muss ich meinen Hund bei der Einreise nach Schweden anmelden?

Ja. Sie melden den Hund beim schwedischen Zoll (Tullverket) an, online vorab oder bei der Einreise. Voraussetzung sind EU-Heimtierausweis, Mikrochip und eine gültige Tollwutimpfung. Diese Reiseanmeldung ist getrennt von der Hundesteuer in Deutschland.

Bekomme ich noch eine Hundemarke?

In den meisten Gemeinden ja: Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke, die der Hund beim Ausführen tragen soll. Einzelne Städte wie Berlin haben die Marke abgeschafft. Den Nachweis ersetzt dann der Steuerbescheid.

Muss ich den Hund auch chippen und versichern?

Das ist von der Steueranmeldung getrennt. In einigen Bundesländern sind Chip, Registereintrag und Haftpflicht Pflicht, in anderen freiwillig. Erkundigen Sie sich, welche Regeln in Ihrem Bundesland gelten.

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Gewerbeparkausweis beantragen

Gewerbeparkausweis beantragen

Den Gewerbeparkausweis – amtlich meist Handwerkerparkausweis oder Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO – beantragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde oder dem Bürgeramt Ihrer Stadt. Die Jahresgebühr liegt je nach Gemeinde zwischen rund 150 und 350 Euro, die Bearbeitung dauert meist ein bis drei Wochen.

Wer beruflich an wechselnden Einsatzorten arbeitet und Material oder Werkzeug zum Kunden bringt, kennt das Problem: In der Innenstadt ist kein Parkplatz frei, das Parken kostet Gebühren oder ist in Bewohnerzonen nur Anwohnern erlaubt. Der Gewerbeparkausweis löst genau das. Er erlaubt es, das Firmenfahrzeug während des Arbeitseinsatzes dort abzustellen, wo es sonst nicht erlaubt oder teuer wäre.

Wichtig vorab: Den allgemeinen „Gewerbeparkausweis“ gibt es als bundesweit einheitliche Leistung nicht. Was viele so nennen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung, die Städte und Gemeinden überwiegend als Handwerkerparkausweis ausgeben. Voraussetzungen, Gebühren und Geltungsbereich legt jede Behörde selbst fest. Diese Seite erklärt, was bundesweit gilt und worauf Sie vor Ort achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wo: Straßenverkehrsbehörde, Bürgeramt oder Ordnungsamt Ihrer Stadt – vielerorts auch online.
  • Rechtsgrundlage: Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO.
  • Für wen: Handwerks- und handwerksähnliche Betriebe, teils auch Pflege- und Sozialdienste, die mit Servicefahrzeugen an wechselnden Orten arbeiten.
  • Kosten: je nach Gemeinde rund 150 bis 350 Euro pro Jahr, jede weitere Genehmigung günstiger.
  • Gültigkeit: meist ein Jahr, je nach Behörde bis zu drei Jahre.
  • Dauer: in der Regel ein bis drei Wochen; rechtzeitig vor dem Einsatz beantragen.
Der Begriff „Gewerbeparkausweis“ ist umgangssprachlich. Suchen Sie auf dem Stadtportal nach „Handwerkerparkausweis“ oder „Ausnahmegenehmigung Parken“, wenn Sie die zuständige Stelle nicht finden.

Was bedeutet der Gewerbeparkausweis?

Der Gewerbeparkausweis ist eine schriftliche Ausnahme von den allgemeinen Parkregeln. Mit ihm darf das Firmenfahrzeug während eines Arbeitseinsatzes dort stehen, wo das sonst untersagt oder gebührenpflichtig wäre – vorausgesetzt, es gibt in der Nähe keine zumutbare legale Alternative.

Konkret berechtigt die Genehmigung je nach Bescheid dazu:

  • an Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Gebühr und ohne Zeitbegrenzung zu parken,
  • in Bewohnerparkzonen zu parken, ohne Anwohner zu sein,
  • in eingeschränkten Halteverboten (Zeichen 286) bis zu drei Stunden zu halten,
  • auf bewirtschafteten Flächen ohne Parkscheibe zu stehen.

Entscheidend: Der Ausweis gilt nur während des tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor Ort und nur, solange das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd oder gefährdend abgestellt ist. Er ist kein Freibrief zum Dauerparken und kein Ersatz für einen Privatstellplatz.

Der Gewerbeparkausweis erlaubt nicht das Parken im absoluten Halteverbot, in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen, an Bushaltestellen oder vor Feuerwehrzufahrten. Wer dort steht, riskiert Bußgeld und Abschleppen – trotz Genehmigung.

Voraussetzungen

Wer den Ausweis bekommt, entscheidet die Behörde nach Ermessen. Üblich sind diese Bedingungen:

  • Sie führen einen Handwerks- oder handwerksähnlichen Betrieb (Eintragung in der Handwerksrolle oder beim Verzeichnis der Handwerkskammer) oder einen Pflege-/Sozialdienst.
  • Sie verrichten Reparatur-, Montage-, Wartungs- oder Pflegearbeiten an wechselnden Einsatzorten.
  • Sie nutzen ein Servicefahrzeug mit dauerhafter, fest angebrachter Firmenbeschriftung und transportieren Werkzeug oder Material.
  • In der Nähe der Einsatzorte stehen keine geeigneten legalen Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

Ein reines Pkw-Pendeln zum Büro reicht in der Regel nicht. Die Genehmigung wird gewährt, weil der laufende Materialtransport und der häufige Ortswechsel das normale Parken unzumutbar machen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Nachweise verlangt werden, steht im Antragsformular Ihrer Stadt. In den meisten Kommunen brauchen Sie:

Unterlage Zweck
Handwerkskarte oder Gewerbeanmeldung Nachweis des Betriebs und der Tätigkeit
Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) für jedes angemeldete Fahrzeug
Fotos des Fahrzeugs zeigen Kennzeichen und fest angebrachte Firmenbeschriftung
Begründung des Bedarfs Art der Arbeiten, typische Einsatzgebiete, transportiertes Material
Ausgefülltes Antragsformular Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

So läuft der Antrag ab

  • Schritt 1: Zuständige Stelle prüfen. Suchen Sie auf dem Portal Ihrer Stadt nach „Handwerkerparkausweis“ oder „Ausnahmegenehmigung Parken“. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, oft im Bürger- oder Ordnungsamt.
  • Schritt 2: Formular und Unterlagen zusammenstellen. Halten Sie Handwerkskarte, Fahrzeugscheine und Fahrzeugfotos bereit.
  • Schritt 3: Antrag stellen – vielerorts online ohne Konto, sonst per E-Mail, Post oder persönlich.
  • Schritt 4: Bearbeitung abwarten. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit Gebührenrechnung.
  • Schritt 5: Ausweis bezahlen, gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen und die Auflagen im Bescheid einhalten.
Manche Genehmigungen gelten regional über die Stadtgrenze hinaus. In Nordrhein-Westfalen etwa gibt es einen landesweit anerkannten Handwerkerparkausweis, in der Region Niedersachsen/Bremen eine kommunalverbund-weite Variante. Fragen Sie nach, wenn Sie in mehreren Städten arbeiten.

Kosten und Gebühren

Die Gebühr setzt jede Behörde selbst fest, deshalb gibt es keinen bundesweit einheitlichen Preis. Die folgenden Werte sind geprüfte Beispiele und zeigen die Spanne. Erfragen Sie den aktuellen Betrag immer bei Ihrer Stadt.

Region / Stadt Erste Genehmigung pro Jahr Jede weitere
Nordrhein-Westfalen (landesweit) 350 € 175 €
Regierungsbezirk Köln 305 € 153 €
Region Niedersachsen/Bremen 150 € 75 €
Nürnberg (ab 01.01.2026) 150 € auf Anfrage

Die Höhe hängt unter anderem von der Anzahl der Fahrzeuge, dem Geltungsbereich und der Gültigkeitsdauer ab. Beantragen Sie mehrere Genehmigungen gleichzeitig, ist jede weitere meist deutlich günstiger.

Gültigkeit, Fahrzeuge und Sonderfälle

Ein Gewerbeparkausweis gilt üblicherweise ein Jahr, je nach Behörde bis zu drei Jahre. Anders als beim Bewohnerparkausweis kann eine Genehmigung in vielen Städten für mehrere Fahrzeuge des Betriebs ausgestellt werden – jedes Fahrzeug braucht jedoch ein eigenes Original im Auto.

  • Verlängerung: rechtzeitig vor Ablauf neu beantragen; die Genehmigung läuft sonst aus.
  • Fahrzeugwechsel: bei neuem Firmenwagen die Behörde informieren und Ausweis anpassen lassen.
  • Geltungsbereich: Der Bescheid nennt genau, wo und unter welchen Auflagen Sie parken dürfen.

5 Tipps für den Gewerbeparkausweis

  • Beantragen Sie früh: Die Bearbeitung dauert oft ein bis drei Wochen, in Spitzenzeiten länger.
  • Begründen Sie den Bedarf konkret – schildern Sie typische Einsätze und das transportierte Material, das erhöht die Erfolgschancen.
  • Halten Sie sich an die Auflagen im Bescheid; der Ausweis schützt nicht vor Bußgeld bei Behinderung oder im absoluten Halteverbot.
  • Legen Sie den Ausweis immer gut lesbar hinter die Windschutzscheibe.
  • Arbeiten Sie in mehreren Städten? Fragen Sie nach einer regional oder landesweit gültigen Variante.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann einen Gewerbeparkausweis beantragen?

Vor allem Handwerks- und handwerksähnliche Betriebe sowie Pflege- und Sozialdienste, die mit beschrifteten Servicefahrzeugen an wechselnden Orten arbeiten und Material transportieren. Die genauen Bedingungen legt die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt fest.

Wo kann man den Gewerbeparkausweis beantragen?

Bei der Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde, oft im Bürger- oder Ordnungsamt angesiedelt. Viele Kommunen bieten den Antrag online an. Suchen Sie auf dem Stadtportal nach „Handwerkerparkausweis“ oder „Ausnahmegenehmigung Parken“.

Was kostet ein Gewerbeparkausweis?

Die Jahresgebühr variiert je nach Gemeinde, meist zwischen rund 150 und 350 Euro. Jede weitere gleichzeitig beantragte Genehmigung ist günstiger. Den genauen Betrag nennt Ihnen die zuständige Behörde.

Wie lange ist der Gewerbeparkausweis gültig?

In der Regel ein Jahr, je nach Behörde bis zu drei Jahre. Die genaue Dauer steht auf dem Bescheid. Vor Ablauf können Sie die Genehmigung verlängern lassen.

Darf ich mit dem Gewerbeparkausweis überall parken?

Nein. Erlaubt ist das gebührenfreie Parken in bestimmten Zonen während des Arbeitseinsatzes. Im absoluten Halteverbot, in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen oder an Bushaltestellen dürfen Sie auch mit Ausweis nicht stehen.

Gilt der Gewerbeparkausweis auch in anderen Städten?

Grundsätzlich nur dort, wo ihn die ausstellende Behörde anerkennt. In Nordrhein-Westfalen gibt es eine landesweit gültige Variante, in der Region Niedersachsen/Bremen eine kommunalverbund-weite. Fragen Sie nach, wenn Sie überregional arbeiten.

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